Der Fokus dieser Arbeit liegt auf der gesellschaftspolitischen und der medizinischen Ebene von Schwangerschaftsabbrüchen. Die Arbeit setzt sich dabei unter anderem mit den verschiedenen Methoden zum Abbruch einer Schwangerschaft und eventuellen Folgen auseinander. Außerdem wird dargelegt, wie Abtreibungen in Deutschland durch den § 218 gesetzlich geregelt sind. Zudem Daher werden die Entwicklung des Abtreibungsrechts seit der Antike sowie Pro- und Contra-Positionen dargelegt. Abschließend wird ein kurzer Überblick über die wichtigsten Ereignisse im Kampf um das Recht auf Abtreibung der letzten Zeit gegeben.
Inhalt
1. Einleitung
2. Abtreibung: Definition, Methoden und Folgen
3. Die Entwicklung des Abtreibungsrechts
4. Die heutige Regelung von Abtreibungen in Deutschland durch die §§ 218 und 219 StGB
5. Die Problematisierung von Abtreibungen
5.1 Contra-Positionen
5.1.1 Katholische Kirche
5.1.2 Evangelische Kirche
5.1.3 Fundamentale Christen und die „Lebensschutz“-Bewegung
5.2 Pro-Positionen
6. Die aktuelle Debatte um das Recht auf Abtreibung und damit zusammen-hängende Gesetze
6.1 Die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel nach § 219a StGB (2017)
6.2 Jüngste internationale Ereignisse
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
9. Anhang
1.Einleitung
Am 06. Juni 1971 titelte der Stern auf Initiative der feministischen Journalistin Alice Schwarzer „Wir haben abgetrieben – 374 deutsche Frauen halten den § 218 für überholt und bekennen öffentlich ‚Wir haben gegen ihn verstoßen‘“.1 Auf dem Cover waren 30 prominente Frauen, die sich mit ihrem Gesicht zu der damals noch uneingeschränkten Straftat einer Abtreibung bekannten.2 Fünf Jahre später wurde das Verbot gelockert, eine Abtreibung war nun unter bestimmten Bedingungen straffrei, wenn auch nicht legal.
Knapp 48 Jahre später, am 14. Februar 2019, titelte die Wochenzeitung „Der Freitag“ mit einem an die Stern-Kampagne angelehnten Layout „Mein Bauch gehört mir“ und forderte eine uneingeschränkte Legalisierung von Abtreibungen.3 Das zeigt: Der Streit um das Recht auf Abtreibung ist heute so aktuell wie damals, und eine für alle Seiten zufriedenstellende Regelung wurde noch nicht gefunden.
Das Recht auf Abtreibung ist eine der zentralen und wichtigsten Forderungen des Feminismus für die Selbstbestimmung der Frau über ihren Körper. Auf der Gegnerseite findet man früher wie auch heute häufig konservative, der Kirche zugewandte, zumeist katholische Männer, welche die Rechte und das Leben der ungeborenen Menschen zu schützen versuchen.4
In der Diskussion um Abtreibung hat mich seit jeher die Emotionalität fasziniert, mit der beide Positionen vertreten werden. Außerdem stellen sich mir im Hinblick auf dieses Thema viele Fragen, weshalb ich mich entschieden habe, meine Haus-, wie auch meine Facharbeit diesem Thema zu widmen. In meiner Hausarbeit habe ich mich bereits mit den verschiedenen Methoden zum Abbruch einer Schwangerschaft und eventuellen Folgen auseinandergesetzt. Außerdem habe ich dargelegt, wie Abtreibungen in Deutschland durch den § 218 gesetzlich geregelt sind. Diese Ausarbeitungen werden z. T. auch in diese Facharbeit einfließen, allerdings werde ich mich nun mehr mit der gesellschaftspolitischen als mit der medizinischen Ebene des Themas beschäftigen und auf den folgenden Seiten die Entwicklung des Abtreibungsrechts seit der Antike sowie Pro- und Contra-Positionen darlegen. Abschließend gebe ich einen kurzen Überblick über die wichtigsten Ereignisse im Kampf um das Recht auf Abtreibung der letzten Zeit.
2. Abtreibung: Definition, Methoden und Folgen
Ein Schwangerschaftsabbruch ist eine künstlich herbeigeführte Fehlgeburt. Der im allgemeinen Sprachgebrauch synonym verwendete Begriff “Abtreibung” bezeichnet eigentlich den rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.5,6
Es gibt verschiedene Verfahren, eine Schwangerschaft abzubrechen, diese sind v. a. von der Schwangerschaftsdauer, aber auch vom Alter der Schwangeren sowie vorausgegangenen Schwangerschaften und Geburten abhängig.
Im ersten Schwangerschaftsdrittel (6.-12. Woche) kann eine Absaugung des Gebärmutterinhalts vorgenommen werden.7 Diese Methode ist die häufigste Form der Abtreibung in Deutschland, es werden ca. 56 % mit einer Absaugung durchgeführt.8
In Deutschland ist außerdem eine medikamentöse Abtreibung bis zum 49. Tag nach dem ersten Tag der letzten Menstruation mit dem Wirkstoff Mifepriston in Form des Medikaments Mifegyne zulässig.9 Etwa 26 % der Abtreibungen werden in Deutschland auf diese Weise durchgeführt.10 Spätabbrüche (ab der 13. Woche) werden u. a. mittels Prostaglandin-zäpfchen11 vorgenommen.12
Ein Schwangerschaftsabbruch ist ein einschneidendes Ereignis, welches sich nicht mehr rückgängig machen lässt, und kann für die Mutter sowohl körperliche als auch psychische Folgen haben. Das (fast ausschließlich von Abtreibungsgegnern angeführte) „Post-Abortion-Syndrom“, welches ähnlich einer posttraumatischen Belastungsstörung zu Scham, Schuldgefühlen und Depressionen bis hin zum Suizid führen kann, ist allerdings nicht hinreichend wissenschaftlich belegt.13 In vielen Fällen sind die Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen, schon psychisch vorbelastet, da dieser oft eine Folge von schwierigen sozialen Bedingungen oder Mittellosigkeit ist. Aber auch die Stigmatisierung von Abtreibungen in der Gesellschaft aufgrund der Verbote und moralischen Einwände und die damit einhergehenden Schuld- und Schamgefühle der Frauen können Gründe für Verschlechterungen des psychischen Zustands sein.14
3. Die Entwicklung des Abtreibungsrechts
Der Schwangerschaftsabbruch spielte in allen Zeiten eine besondere Rolle, so dass sich die Menschen schon in der Antike die Frage stellten, wann und unter welchen Umständen ein Schwangerschaftsabbruch ethisch vertretbar sei. Dies wurde zumeist an der „Menschwerdung“ durch die „Beseelung“ des Fötus festgemacht. Für die griechische Philosophie war vor allem Aristoteles’ Theorie der „Sukzessivbeseelung“ ausschlaggebend, der zufolge die Beseelung des Menschen nicht mit der Befruchtung, sondern 40 Tage (beim männlichen Fötus) und 90 (beim weiblichen Fötus) danach erfolgt. Vor dieser Beseelung war ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt.15
Auch für die jüdisch-christliche Tradition war die Ansicht prägend, dass der Embryo erst im Laufe seiner Entwicklung in der Gebärmutter zum „beseelten“ Mensch heranreife, prägend. Im römischen Recht stand der Schwangerschaftsabbruch unter Strafe, allerdings ohne einen Verweis auf den Beginn des Lebens beim Fötus. Strafbar war der Schwangerschaftsabbruch unter anderem aufgrund der Auffassung, dass die Frau den Mann um seine Kinder betrüge.16
Ab dem 13. Jahrhundert setzte sich eine Fristenlösung mit einer Straffreiheit bis zum 40. Tag nach der Empfängnis durch. Danach war ein Schwangerschaftsabbruch verboten; der Fall einer medizinischen Indikation und somit einer Gefahr für die Mutter wurde nicht Recht berücksichtigt. Ab dem 18. Jahrhundert versuchte man immer mehr, Schwangerschaftsabbrüchen aus bevölkerungspolitischen Gründen mit verschiedenen Maßnahmen wie z. B. einer Gebärprämie entgegenzuwirken.17
Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden die Diskussionen über die Kontroverse der Abtreibungen immer aktiver geführt, denn aufgrund der aufklärerischen Bewegung hin zu rationaleren und wissenschaftlicheren Rechtstheorien „erschienen die alten Gesetze mit ihren zum Teil drakonischen Strafmaßnahmen nicht mehr tragbar und zeitgemäß.“18 Hinzu kam, dass das Kirchenrecht von veralteten physiologischen Voraussetzungen ausging, die mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen unvereinbar waren. Allerdings begann sich auch die medizinische Erkenntnis zu verbreiten, dass bereits mit der Verschmelzung von Ei und Samenzelle eine Vorstufe vom Menschen ausgebildet sei. Diese Erkenntnis erwies die Fristenlösungen der Antike als sinnlos.19 Seitdem wurde das „ungeborene Leben als Vorstufe (…) eines Menschen gewertet, zu dessen Schutz der Staat nicht verpflichtet, aber berechtigt sei, um sich in ihm einen zukünftigen Bürger zu erhalten“.20 Somit stellte der § 218 von 1871 im Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich unter Strafe.21 Als Strafe wurden bis zu fünf Jahre Zuchthaus, mindestens aber sechs Monate Gefängnis vorgesehen.22
Im Laufe der folgenden Jahrzehnte wurde der Konflikt um Abtreibung zwischen Staat, Mediziner*innen und protestierenden Frauen immer lauter. Die uneinheitlichen politischen Verhältnisse der Weimarer Republik verhinderten allerdings allzu große, von der KPD geforderte, Reformen des Abtreibungsparagraphen. So wurde 1926 lediglich eine Strafmilderung erreicht; das Minimalziel, eine gesetzliche Legalisierung durch eine medizinische Indikation wurde jedoch nicht realisiert. Dies glich das Reichsgericht allerdings teilweise aus, indem es 1927 in einem Urteil die Zulässigkeit einer der Ärzteschaft vorbehaltenen Abtreibung aus medizinischen Gründen richterlich bestätigte. Das Urteil diente noch bis zur Gesetzesreform Mitte der 1970er Jahre als legislativer Ersatz und war insofern ein wichtiger und richtungsweisender Vorläufer der gesellschaftspolitischen Entwicklung, die schließlich zur Überarbeitung des Gesetzes führte.23
Während der Zeit des Nationalsozialismus wurde das Abtreibungsrecht im Sinne der „Lebenskraft des Volkes“ mehr und mehr verschärft und der Verstoß dagegen ab 1943 mit dem Tode bestraft. Allerdings wurden Zwangsabtreibungen an „Erbkranken“, Mitgliedern verfolgter Rassen und von den Nationalsozialisten als „minderwertig“ eingestuften Menschen 1940 durch einen Geheimerlass legitimiert.24
In den Nachkriegsjahren prägten andere Themen als die Diskussion um Abtreibung den politischen Diskurs, allerdings wandelte sich die Einstellung vieler Ärzte und wurde deutlich liberaler. Da das konservative und reformfeindliche Klima der 1950er und 1960er Jahre in der Bundesrepublik allzu große Veränderungen am Abtreibungsparagrafen nicht zuließ, wurde 1953 nur die Todesstrafe wieder aufgehoben.25
In der DDR hingegen wurde die Strafbarkeit von Abtreibungen 1972 abgeschafft.26 „Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Unterbrechung der Schwangerschaft konnten Frauen in der DDR von da an einen Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche vornehmen lassen – ohne jede weitere Bedingung.“27
Durch den Wandel der gesellschaftspolitischen Rahmenbedingungen mit der Studentenbewegung, der zweiten feministischen Welle, „freier Liebe“ und den mehr und mehr verbreiteten Gebrauch der „Anti-Baby-Pille“ entstand ein Reformdruck auf die Bundesregierung. Mehrere von der feministischen Journalistin Alice Schwarzer initiierte Demonstrationen und Proteste erhöhten diesen Druck und erregten mediale Aufmerksamkeit.28
Kern der schließlich am 18. Juni 1976 in Kraft tretenden Regelung war ein Indikationsmodell, wonach der Abbruch der Schwangerschaft nicht strafbar war, wenn eine medizinische, eugenische29, kriminologische oder eine Notlagenindikation vorlag und der Abbruch innerhalb der für die jeweilige Indikation geltenden Frist durchgeführt wurde. Die Straffreiheit bedeutete allerdings nicht, dass das Verbot für Schwangerschaftsabbrüche aufgehoben wurde, sondern stellte lediglich sicher, dass ein Abbruch unter bestimmten Umständen nicht belangt werden durfte. Abbrüche, auch unter den gesetzlichen Bedingungen, waren aber immer noch nicht rechtens.30
4. Die heutige Regelung von Abtreibungen in Deutschland durch die §§ 218 und 219 StGB
Heute sind Abtreibungen in Deutschland nach § 218 immer noch nicht legal, und ein Abbruch kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft werden.31 Allerdings ist eine Abtreibung straffrei, wenn sie während der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft und nach einem Beratungsgespräch einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle durchgeführt wird. Außerdem ist der Abbruch in den ersten zwölf Wochen straffrei, wenn die Schwangerschaft z. B. durch einen Sexualdelikt zustande kam, also eine kriminologische Indikation vorliegt.32
„Nach diesem Zeitraum ist eine Abtreibung rechtswidrig, ausgenommen der Abbruch wird aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen, wie etwa bei Risiken für die Gesundheit der Frau infolge der Schwangerschaft. Bei einer Abtreibung bis zur 22. Schwangerschaftswoche kann das Gericht von einer Strafe absehen, wenn sich die Frau in besonderer Bedrängnis be- funden hat.“33
Der § 219 vertieft, wie die Beratung der Schwangeren auszusehen hat, sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, „die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“.34 Im § 219a wird das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche erklärt, d .h.
„Wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise (…) eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder (…) Mittel, (…) die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“35 36
In § 219b wird zudem das „Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft“ zur Förderung rechtswidriger Taten nach § 218 unter Strafe gestellt.37
5. Die Problematisierung von Abtreibungen
Der Diskurs um Abtreibung bewegt sich immer auf zwei Ebenen: einer generellen und einer individuellen. Fragestellungen in der generellen Ebene handeln davon, ob es Frauen in einer Gesellschaft grundsätzlich gestattet ist, Abtreibungen durchzuführen. Hier kann außerdem darüber verhandelt werden, wem diese Entscheidung zukommt.38 Die zweite Ebene fragt, „inwiefern eine Frau in ihrem individuellen Fall eine ungewollte Schwangerschaft abbrechen darf und wem in diesem individuellen fall das Entscheidungsrecht zukommt.“39 In den im Folgenden aufgeführten Positionen verschwimmen diese Ebenen zumeist; es ist jedoch wichtig, sich beim Lesen der Unterschiede zwischen der politischen und der ethischen Debatte bewusst zu sein.
5.1 Contra-Positionen
5.1.1 Katholische Kirche
Nach katholischer Lehre liegt mit der Empfängnis ein menschliches Individuum vor, womit der Schwangerschaftsabbruch dem Tötungsverbot unterliegt. Erlaubt ist ein Schwangerschaftsabbruch damit nur nach Feststellung einer sog. doppelt-vitalen Indikation, bei der im Falle der Fortsetzung der Schwangerschaft bzw. der Geburt die Schwangere und der Fötus ihr Leben riskieren. Bei einer Indikation, bei der lediglich das Leben der Schwangeren in Gefahr ist, wird sie dazu angehalten aufgrund der Schuldlosigkeit und somit Schutzwürdigkeit des Fötus, ihr Leben diesem zu opfern.40 Der von der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebene „Katholische Erwachsenenkatechismus“ bezeichnet Schwangerschaftsabbrüche als ein „weit verbreitetes Übel“41 und nennt sie als „gemeinschaftszerstörende Handlung“42 in einer Aufzählung mit „Terrorismus, Mord (…), Raub und Diebstahl, Kindesmißhandlung [sic], Vergewaltigung, Folterung und Rauschgifthandel“.43 Papst Johannes Paul II. verlangte Ende der neunziger Jahre von katholischen Beratungsstellen in Deutschland, keine Bescheinigungen mehr auszustellen, die eine straffreie Abtreibung ermöglichen.44 „In seinem Buch ‚Erinnerung und Identität‘ kritisierte er Regierungen des 20. Jahrhunderts, die sowohl den Holocaust als auch Abtreibung ermöglicht hatten.“45
Unerlaubte Abtreibungen werden nach katholischem Kirchenrecht mit der Exkommunikation, d.h. dem Ausschluss vom Empfangen der Sakramente bestraft.46
[...]
1 Vgl. SCHWARZER, Alice: Die Stern-Aktion & ihre Folgen. Erschienen am 01.01.2011. Online unter: https://www.emma.de/artikel/wir-haben-abgetrieben-265457
2 Siehe Anhang I, S. i
3 Siehe Anhang II, S. ii
4 Diese Darstellung klingt zunächst wie ein Klischee, stellte sich nach meiner Recherche (s. Punkt 5.1) allerdings als realistisch heraus.
5 Vgl. BRECHNER, Elke: Schwangerschaftsabbruch. Erschienen 2001. Online unter: https://www.spektrum.de/lexikon/biologie-kompakt/schwangerschaftsabbruch/10509
6 Auf den folgenden Seiten werden die Begriffe „Abtreibung“ und „Schwangerschaftsabbruch“ synonym verwendet.
7 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): „Schwangerschaftsabbruch“ [Ohne Autor] in: Der Brockhaus (Enzyklopädie in 20 Bänden), hier Band 24, Mannheim 2006, S.560
8 Vgl. Statistisches Bundesamt (Destatis): Zahl der Schwangerschaftsabbrüche 2019 nahezu unverändert. [Ohne Autor] Erschienen am 03.03.2020. Online unter: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/03/PD20_070_233.html
9 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): a. a. O.
10 Vgl. Statistisches Bundesamt: a. a. O.
11 Prostaglandine sind im menschlichen Körper vorhandene Hormone.
12 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): a. a. O.
13 Vgl. SANDERS, Eike / JENTSCH, Ulli / HANSEN, Felix: „Deutschland treibt sich ab“. Organisierter „Lebensschutz“. Christlicher Fundamentalismus. Antifeminismus. UNRAST-Verlag, Münster 2014, S. 13f.
14 Vgl. WITZEL, Annika: Welche Folgen hat ein Schwangerschaftsabbruch? Erschienen am 28.03.2019. Online unter: https://www.quarks.de/gesellschaft/psychologie/abtreibung-welche-folgen-hat-ein-schwangerschaftsabbruch/
15 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): a. a. O.
16 Vgl. ebd.
17 Vgl. ebd.
18 BEHREN, Dirk von: Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch. In (Z) Aus Politik und Zeitgeschichte 69 (2019) H. 20, Bonn 13.05.2019, S. 12
19 Vgl. ebd.
20 Ebd.
21 Vgl. ebd.
22 Vgl. SCHMID, Sandra: Historische Debatten (7): Abtreibungsparagraf 2018. Erschienen am 14.08.2017 Online unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/25475709_debatten07-200096
23 Vgl. BEHREN, Dirk von: a. a. O., S. 13 f.
24 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette: a. a. O., S.561
25 Vgl. BEHREN, Dirk von: a. a. O., S. 14 f.
26 Vgl. KROLZIK-MATTHAEI, Katja: § 218. Feministische Perspektiven auf die Abtreibungsdebatte in Deutschland. UNRAST-Verlag, Münster 2015, S. 33
27 Ebd.
28 Vgl. BEHREN, Dirk von: a. a. O., S. 15 f.
29 Auch embryopathische Indikation; Als Schwangerschaftsabbrüche nach dieser Indikation bezeichnet man Abbrüche, die durchgeführt werden, weil in der pränatalen Diagnose eine schwere Erkrankung oder Entwicklungsstörung festgestellt wurde.
30 Vgl. BEHREN, Dirk von: a. a. O., S. 17 f.
31 Vgl. Bundesamt für Justiz (Verantwortl.): Strafgesetzbuch (StGB) § 218 Schwangerschaftsabbruch. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html
32 Bundeszentrale für politische Bildung: Zwischen legal und verboten: Abtreibungen in Europa [Ohne Autor]. Erschienen am 03.06.2019. Online unter: http://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/228817/abtreibungen-in-europa
33 Ebd.
34 Bundesamt für Justiz (Verantwortl.): Strafgesetzbuch (StGB) § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219.html
35 Bundesamt für Justiz (Verantwortl.): Strafgesetzbuch (StGB) § 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219a.html
36 Das Informationsverbot gilt nicht, wenn „Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen darüber unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 vorzunehmen.“ Das Verbot von Werbung für abtreibende Mittel gilt nicht, „wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den (…) erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Veröffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.“ Neu seit 2019: Das Informationsverbot gilt außerdem nicht, wenn „Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder einer Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen.“ (Alles zitiert nach § 219a, s. Fußnote 33)
37 Vgl. Bundesamt für Justiz (Verantwortl.): Strafgesetzbuch (StGB) § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft. Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__219b.html
38 Vgl. KROLZIK-MATTHAEI, Katja: a. a. O., S. 7
39 Ebd.
40 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): a. a. O., S.564
41 Deutsche Bischofskonferenz (Hrsg.): Katholischer Erwachsenenkatechismus. [Ohne Autor] Band I 1985, S. 386. Online unter: http://www.alt.dbk.de/katechismus/index.php
42 Deutsche Bischofskonferenz (Hrsg.): Katholischer Erwachsenenkatechismus. [Ohne Autor] Band II 1995, S. 143. A. a. O.
43 Ebd.
44 Vgl. HAAF, Meredith / KLINGNER, Susanne / STREIDL, Barbara: Wir Alphamädchen - Warum Feminismus das Leben schöner macht. Hoffmann und Campe Verlag, Hamburg 2008, S. 81
45 Ebd.
46 Vgl. ZWAHR, Dr. Annette (Hrsg.): a. a. O., S.565
- Citar trabajo
- Anónimo,, 2020, Das Recht auf Abtreibung. Entwicklung und Diskurs, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1154710
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