Die Bedeutung von Pseudonymen und Wahlnamen in der Gesellschaft nimmt stetig zu. Obwohl sie insbesondere in der Kunst schon seit Jahrhunderten gebräuchlich sind, werden sie nun auch im privaten Bereich zunehmend verwendet. Der Grund hierfür ist einerseits im erweiterten Streben der Menschen nach Individualität, andererseits auch in der starken Nutzung des Internets zu suchen.
Somit repräsentieren Pseudonyme in unserer Zeit häufig wichtige persönliche und ökonomische Werte. Dies ruft die Frage hervor, ob und wie sie rechtlich schützbar sind. Diese wird in der vorliegenden Arbeit gründlich beantwortet.
Unter anderem wird ein möglicher Schutz durch das Namensrecht des BGB, das HGB, das MarkenG und das UrhG untersucht.
Gliederung
I. Einleitung
II. Der Begriff des Pseudonyms
1. Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes
a) Sprachlicher und juristischer Ausgangspunkt
b) Kritik
c) Gestaltung des Pseudonyms
d) Definition
2. Abgrenzung zu weiteren Begriffen
a) Funktionsbezogene Wahlnamen
b) Das Sammelpseudonym
c) Inkognito und Anonym
III. Verfassungsrechtliche Grundlagen für den Schutz des Pseudonyms
IV. Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB
1. Erweiterte Anwendbarkeit des § 12 BGB
2. Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang
a) Die Namensfunktionen als Ausgangspunkt für den Schutz des Pseudonyms
aa) Identifikationsfunktion
bb) Familiale Zuordnungsfunktion
cc) Individuierungsfunktion
dd) Selbstdarstellung
b) Ergebnis
3. Annahme des Pseudonyms und Zeitpunkt der Schutzentstehung
a) Annahme durch Gebrauch in der Öffentlichkeit
aa) Unbekanntheit des bürgerlichen Namens als Voraussetzung?
bb) Stellungnahme
b) Zeitpunkt der Schutzentstehung
aa) Schutzentstehung durch Erstgebrauch
bb) Schutzentstehung erst durch Verkehrsgeltung
cc) Stellungnahme
c) Ergebnis
4. Die Tatbestände des § 12 BGB und das Pseudonym
a) Namensleugnung, § 12 S. 1 1. Fall BGB
aa) Anwendbarkeit dieser Alternative auf das Pseudonym
bb) Praktische Bedeutung der Namensleugnung
b) Namensanmaßung, § 12 S. 1 2. Fall BGB
aa) Der Gebrauch des Namens
bb) Unbefugtheit des Gebrauchs
cc) Kollisionsfälle
(1.) Pseudonym und Pseudonym
(2.) Pseudonym und bürgerlicher Name
c) Rechtsfolgen
5. Zusammenfassung
V. Sonstige Schutznormen nach dem BGB 31
1. § 812 BGB
2. § 823 BGB
a) § 823 I BGB
aa) Das Namensrecht
bb) Das allgemeines Persönlichkeitsrecht
(1.) Definition
(2.) Kritik an der Einordnung des Rechtes am Pseudonym als Persönlichkeitsrecht
(3.) Ausnahmen
(4.) Abgrenzung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Namensrecht
(5.) Anwendungsfälle
b) § 823 II BGB
c) Rechtsfolgen
3. § 826 BGB
4. § 687 II BGB
5. § 1004 BGB
6. Postmortaler Schutz des Pseudonyms
7. Zusammenfassung
VI. Der Schutz des Pseudonyms durch das Markenrecht
1. Das Pseudonym als geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG
a) Der Namensbegriff des § 5 II 1 MarkenG
b) Schutzentstehung
aa) Unterscheidungskraft
bb) Unternehmen
cc) Weitere Anforderungen für den Schutz des Pseudonyms im Markenrecht?
(1.) Originär kennzeichnungskräftige Pseudonyme
(2.) Traditionelle Namen als Pseudonym
2. Ansprüche bei Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung
a) Der Tatbestand des § 15 II MarkenG
b) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 1 MarkenG
aa) Geschütztes Pseudonym und bürgerlicher Name
bb) Das Pseudonym als Name im Sinne von § 23 Nr. 1 MarkenG
(1.) Der Namensbegriff des § 23 Nr. 1 MarkenG
(2.) Das Pseudonym als eigener Name
cc) Nach § 23 Nr. 1 MarkenG freistellbare Handlungen
3. Rechtsfolgen
4. Zusammenfassung
VII. Der Schutz des Pseudonyms durch das Handelsrecht
1. Das Pseudonym als Firma
2. Der Schutz der Firma
VIII. Der Schutz des Pseudonyms durch das Urheberrecht
1. Das Pseudonym als Werk
a) Schutzvoraussetzungen
b) Erfüllbarkeit durch das Pseudonym
2. Schutz nach § 13 UrhG
a) Urheberbezeichnung als Kennzeichen
b) Die Rechte aus § 13 UrhG
3. Zusammenfassung
IX. Anspruchskonkurrenzen im geschäftlichen Verkehr und das Erlöschen des rechtlichen Schutzes des Pseudonyms
1. Anspruchskonkurrenzen
2. Das Erlöschen des rechtlichen Schutzes des Pseudonyms
a) Im privaten und im geschäftlichen Bereich
b) Im Urheberrecht
X. Schlussbemerkung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
„Der Name ist Schall und Rauch“ – so heißt es nach Goethe[1] im Volksmund und gelegentlich auch in der Rechtswissenschaft[2]. Träfe diese Aussage zu, wäre die vorliegende Untersuchung obsolet. Jedoch ruft die Führung und Verwendung von Namen vielfältige rechtliche Probleme hervor. Dies gilt auch für Pseudonyme, die, soviel sei wenig überraschend vorangestellt, zu den Namen gehören.
Pseudonyme haben in der Gesellschaft eine lange Tradition, insbesondere in der Kunst[3]. Hier wurden und werden sie verwendet, um dem Künstler unabhängig von seinem bürgerlichen Namen ein Engagement in seinem Tätigkeitsfeld zu ermöglichen. Die Gründe für die Verwendung eines Pseudonyms sind vielfältig[4]. Das Pseudonym wird vom Träger häufig wie ein bürgerlicher Name gebraucht. Es kann zu einem beträchtlichen sowohl ideellen als auch wirtschaftlichen Wert für den Träger werden[5]. In jüngerer Zeit hat zudem die Alltagsverwendung von Pseudonymen durch das Internet zugenommen[6], wo sie von Privatpersonen genutzt werden[7].
Hierdurch stellt sich die Frage nach der rechtlichen Behandlung und insbesondere auch nach dem rechtlichen Schutz von Pseudonymen. Nach der Begriffsdefinition und einer knappen Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen soll auf die Möglichkeiten des Rechtsschutzes des Pseudonyms nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Markenrecht, dem Handelsrecht sowie nach dem Urheberrecht eingegangen werden.
II. Der Begriff des Pseudonyms
1. Bestimmung des Untersuchungsgegenstandes
a) Sprachlicher und juristischer Ausgangspunkt: Das Wort Pseudonym beschreibt in der Alltagssprache den angenommenen, nicht richtigen Namen[8]. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird unter dem richtigen Namen in diesem Sinne der bürgerlich-rechtliche Name einer Person verstanden[9]. Der bürgerliche Name, der nicht legal definiert ist, setzt sich aus mindestens einem Vor- und einem Familiennamen zusammen[10]. Der von ihm abweichende Name muss freiwillig angenommen werden, um ein Pseudonym zu sein[11]. Ein Name im rechtlichen Sinne ist eine aus Buchstaben zusammengesetzte und daher aussprechbare sprachliche Kennzeichnung einer Person[12]. Weiterhin wird von manchen verlangt, dass sich der Träger des Pseudonyms nur in bestimmten Bereichen seines öffentlichen Auftretens und Handelns dessen bedient[13].
b) Kritik: Gegen das Gesagte wird eingewandt, dass auch ein Teil des bürgerlichen Namens, etwa der Vorname, zum Pseudonym werden könne[14]. Hieraus ließe sich folgern, dass insoweit keine Verschiedenheit zwischen bürgerlichem Namen und Pseudonym vorläge. Versteht man den bürgerlichen Namen aber wie dargestellt als Verbindung mindestens zweier Namenskomponenten, so ist auch die Nutzung nur des Vornamens eine Abweichung von diesem Namenskomplex.
Eine zweite Kritik wiegt schwerer. Das Pseudonym muss keinesfalls nur in abgegrenzten Teilbereichen des Lebens des Trägers verwendet werden. Es kann vielmehr jederzeit über diesen Bereich hinaus zum Einsatz kommen oder von Anfang an als quasi universeller „Ersatzname“ für den bürgerlichen Namen gedacht sein. Es kann auch im privaten, also im nicht öffentlichen Bereich als Name geführt werden[15]. Dass es Einzelfälle gibt, in denen der Namensträger sich seines bürgerlichen Namens bedienen muss[16], ändert daran nichts.
c) Gestaltung des Pseudonyms: Solange das Pseudonym als Name im oben angegebenen Sinne aussprechbar ist, kann es zunächst beliebig gestaltet werden[17]. Wesentliche Abweichungen vom bürgerlichen Namen sind nicht notwendig[18]. Denkbar sind beispielsweise traditionelle Namen, die dem eigenen nicht gleichen, Fantasiebezeichnungen[19] und Adelszusätze[20]. Vorsicht ist bei der Verwendung von Bezeichnungen geboten, deren unbefugte Führung durch § 132a I StGB verboten ist, wie etwa für akademische Grade[21].
d) Definition: Somit soll hier unter einem Pseudonym ein von dem bürgerlichen Namen verschiedener Name verstanden werden, den sich eine Person frei wählt und den sie jederzeit oder in bestimmten Situationen als ihren Namen verwendet, gleich ob öffentlich oder privat. Im Folgenden wird der Schutz des Pseudonyms nur insoweit untersucht, als es Namensfunktion hat[22].
2. Abgrenzung zu weiteren Begriffen
a) Funktionsbezogene Wahlnamen
Im Schrifttum werden auch die Begriffe Deckname[23] und Künstlername verwendet. Vereinzelt werden die Begriffe als Teil des Oberbegriffes „Wahlnamen“ verstanden[24]. Wieder andere ordnen offenbar Deck- und Künstlernamen dem Oberbegriff Pseudonym zu[25]. Diese Begriffe sind jedoch nur insoweit unterschiedlich, als dass sie auf die Funktion des Pseudonyms für den Träger hinweisen[26]. Ein Bedeutungsunterschied besteht nicht. Ein Spitzname kann ebenfalls ein Pseudonym sein[27]. Im Weiteren wird stets der Begriff Pseudonym verwendet.
b) Das Sammelpseudonym
Weiterhin kennt die Literatur den Begriff des Sammelpseudonyms. Hierunter wird ein Name verstanden, welcher für mehrere verschiedene Personen benutzt wird, beispielsweise bei Verlagen für eine Reihe von Romanen, die stets unter dem gleichen Namen erscheinen[28]. In diesem Fall wird gerade nicht eine Person, sondern die entsprechende Romanreihe gekennzeichnet[29].
c) Inkognito und Anonym
Schließlich ist vom Pseudonym das Inkognito zu unterscheiden. Dies ist eine Bezeichnung, die der Verwender gerade wählt, um unerkannt zu bleiben und seine Identität zu verschleiern[30]. Auch ihr fehlt regelmäßig die Kennzeichnungskraft, die einem Namen innewohnen soll[31]. Gleiches gilt für das Anonym. Dieses ist nach dem äußeren Bilde zwar ein Name, soll aber nach dem Willen des Trägers diesen gerade nicht bezeichnen, sondern dessen Identität verschleiern[32].
III. Verfassungsrechtliche Grundlagen für den Schutz des Pseudonyms
In aller Kürze soll in den Grundlagen, auf denen die folgende Untersuchung fußt, auf die verfasssungsrechtliche Ausgangslage für den rechtlichen Schutz des Pseudonyms eingegangen werden.
Der Mensch kann seinen Namen grundsätzlich frei wählen[33]. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG, dessen Schutzbereich nach herrschender Ansicht jedes menschliche Verhalten umfasst[34]. Somit sind auch die Wahl und Benutzung eines Pseudonyms grundsätzlich gewährleistet[35]. Allerdings unterliegt Art. 2 I GG der Beschränkung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung[36] sowie durch subjektive Rechte anderer und durch das Sittengesetz[37]. Ob und inwieweit das angenommene Pseudonym geschützt wird, richtet sich also in erster Linie nach dem einfachen Recht[38]. Dieses ist im Folgenden zu untersuchen.
IV. Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB
§ 12 BGB schützt nach seinem Wortlaut den Namen des Berechtigten. Rein systematisch betrachtet kann hiermit lediglich eine natürliche Person gemeint sein[39]. Deren Name ist unstreitig der nach dem Familienrecht gebildete Name eines Menschen[40]. Das Pseudonym ist von diesem aber gerade verschieden. Anders als etwa § 43 des österreichischen ABGB[41] erwähnt § 12 BGB den Decknamen nicht ausdrücklich[42].
1. Erweiterte Anwendbarkeit des § 12 BGB
§ 12 BGB wird heute über den Schutz des bürgerlichen Namens hinaus angewandt[43]. Anerkannt wurden im Laufe der Zeit unter anderem ein namensrechtlicher Schutz der Firma des Einzelkaufmannes[44] sowie der Namensschutz für Geschäftsbezeichnungen[45]. Auch das Pseudonym wird heute als potenziell von § 12 BGB geschützt angesehen[46]. Die Rechtsprechung hat dies im Grundsatz ebenfalls seit langem anerkannt[47]. Auf die historische Entwicklung kann im Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht näher eingegangen werden[48]. Die erweiternde Auslegung hat dazu geführt, dass der § 12 BGB als eine Art Generalklausel des deutschen Kennzeichenrechts bezeichnet wird[49].
2. Schutzvoraussetzungen und Schutzumfang
Als Ausgangspunkt ist festzuhalten: Der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB darf jedenfalls nicht weiter gehen als der Schutz eines unstreitig originär nach § 12 BGB geschützten Namens[50]. Manche Autoren setzen das Pseudonym in seinem Schutz durch § 12 BGB ausdrücklich mit dem bürgerlichen Namen gleich[51]. Dies ist aber nur haltbar, wenn und soweit das Pseudonym in seinem Anwendungsbereich tatsächlich alle Funktionen des bürgerlichen Namens übernimmt und übernehmen kann.
a) Die Namensfunktionen als Ausgangspunkt für den Schutz des Pseudonyms
Als prägender Teil des bürgerlichen Namens kommt der Familienname in Betracht[52]. Der Familienname wird in § 1355 I 1 BGB erwähnt. Er wird nicht näher definiert, meint aber den Geburts-, Ehe- oder früheren Ehenamen eines Menschen, also den Namen, der umgangssprachlich unter „Nachname“ verstanden wird[53]. Somit sind zunächst die Funktionen des Familiennamens darzustellen und es ist zu prüfen, inwieweit sie von einem Pseudonym erfüllt werden können[54]. Hierbei wird sich auch die Frage beantworten lassen, ob eine direkte Anwendung des § 12 BGB in Frage kommt[55] oder ob dieser analog angewandt werden muss[56].
aa) Identifikationsfunktion: Der Familiename ermöglicht zunächst die Kennzeichnung des Trägers unter mehreren Menschen[57]. Dies ist seine Identifikationsfunktion, die auch einer gewissen Kontinuität in der Führung des Namens bedarf[58]. Sie hat eine öffentliche Ebene zu Gunsten des Staates und eine private Dimension, da der Träger durch den Familiennamen auch in seinem näheren sozialen Umfeld bezeichnet wird[59]. Selbstverständlich kann es zu Gleichnamigkeit bei verschiedenen Personen kommen. Dies schadet aber der Identifikationsfunktion des Familiennamens im Grundsatz nicht[60].
Ein Pseudonym kann, gerade auch aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten des Trägers, durchaus eine kennzeichnende Beschreibung für einen Menschen sein, die ihn tatsächlich von anderen Trägern unterscheidbar macht. Dass es dabei möglicherweise zu gleichartigen Pseudonymen bei verschiedenen Trägern oder zu Namensgleichheit mit Zwangsnamen anderer kommen kann, schadet der Identifikationsfunktion des Pseudonyms ebenso wenig wie der des Familiennamens.
Auch dass ein Träger mehrere Pseudonyme parallel führen kann, berührt diese Funktion nicht. Unter dem jeweiligen Pseudonym ist er potenziell unterscheidbar. Problematisch erscheint die Kontinuität des Gebrauchs des Pseudonyms. Denn es kann jederzeit verändert werden und ist lediglich dem Willen und dem faktischen Handeln des Trägers unterworfen[61]. Jedoch gibt es stabile Pseudonyme, die von dem Träger über eine lange Zeit benutzt werden[62]. Jedenfalls diese genügen auch dem Kontinuitätsgrundsatz[63]. Die öffentliche Identifikationsfunktion ist für das Pseudonym zunächst nicht zu leisten, weil es nicht zwangsläufig dem Staat bekannt ist[64]. Dieser Umstand ließe sich grundsätzlich dadurch beheben, dass der Träger sein kontinuierliches Pseudonym dem Staat bekannt gibt, so dass es ihm vom Staat zugeordnet werden kann. Jedoch könnte der Träger sich auch dann weiterhin frei unter anderen Pseudonymen betätigen.
bb) Familiale Zuordnungsfunktion: Der Familienname ermöglicht es auch, den Träger einer bestimmten Familie zuzuordnen. Dies ist seine familiale Zuordnungsfunktion[65]. Diese Funktion hat das Pseudonym offenkundig nicht[66]. Selbst wenn die Mitglieder einer Familie, die einen Familiennamen führen, sich gleich lautende Pseudonyme gäben, könnte doch jeder Träger sein Pseudonym jederzeit wieder ändern. Fraglich ist, ob durch die Schwächung der Stabilität des Familiennamens durch die jüngsten Reformen des Familienrechts[67] die familiale Zuordnungsfunktion noch intakter Bestandteil der Namensfunktionen ist. Hieran werden Zweifel geäußert[68]. Jedoch lässt sich entgegnen, dass faktisch der Familienname immer noch der Regelfall[69] und das Prinzip eines bürgerlichen Zwangsnamens für jede Person bei Gesetzgebung und Rechtsprechung unbestritten ist[70]. Zudem hat der Gesetzgeber in § 1355 I 1 BGB am Leitbild des gemeinsamen Familiennamens der Eheleute und in Folge der gemeinsamen Kinder festgehalten, indem er ihn zu einer Soll-Vorschrift ausgestaltet hat[71]. Unter diesen Prämissen ist davon auszugehen, dass die familiale Zuordnungsfunktion des Namens noch besteht, wenn auch nicht mehr so intensiv wie in der Vergangenheit. Daher ist der Mangel des Pseudonyms an dieser Funktion immer noch beachtlich.
cc) Individuierungsfunktion: Hinzu kommt die Funktion des Familiennamens, dass dem Träger seine Handlungen und Leistungen unter seinem Familiennamen zugerechnet werden können. Dies wird als Individuierungsfunktion bezeichnet[72]. Diese Zurechnung ist auch bei Pseudonymen grundsätzlich möglich. Es muss hierfür lediglich den angesprochenen Kreisen bekannt sein.
dd) Selbstdarstellung: Daneben wird noch eine Selbstdarstellungsfunktion genannt. Dies ist keine klassische Namensfunktion[73]. Es ist dem Träger aber möglich, durch Veränderung seines Namens eine gezielte Darstellung nach außen zu betreiben. So kann er etwa durch Beibehaltung seines Geburtsnamens bei Heirat seinen ehelichen Personenstand namentlich verschleiern[74]. Aufgrund ihrer freien Wählbarkeit erfüllen Pseudonyme diese Funktion sogar leichter als der Familienname. Dies unterstreicht insbesondere die Möglichkeit, sich für verschiedene Betätigungsfelder ein jeweils unterschiedliches Pseudonym zu nehmen. Gleichwohl kann auch das private Leben einer Person sehr weitgehend von einem Wahlnamen bestimmt werden[75]. Auch in diesem Fall ist die Funktion der Selbstdarstellung potenziell gewährleistet.
b) Ergebnis
Das Pseudonym erfüllt nicht deckungsgleich alle Funktionen des Familiennamens. Somit ist ein Schutz nach § 12 BGB nicht direkt, aber analog möglich, wenn und soweit das Pseudonym die Funktion des bürgerlichen Namens übernommen hat[76].
3. Annahme des Pseudonyms und Zeitpunkt der Schutzentstehung
a) Annahme durch Gebrauch in der Öffentlichkeit
Einigkeit besteht darüber, dass die faktische Annahme des Pseudonyms durch den Gebrauch in der Öffentlichkeit erfolgen muss[77]. Mit dieser Handlung gibt sich der Träger den gewählten Namen. Offen ist, was unter Öffentlichkeit verstanden wird.
aa) Unbekanntheit des bürgerlichen Namens als Voraussetzung? Es wird vertreten, dass als Öffentlichkeit nur mindestens eine Person in Frage komme, die den Träger des Pseudonyms nicht mit seinem bürgerlichen Namen kennt. Nur dann könne das Pseudonym ihn kennzeichnen, ansonsten bliebe die Assoziation des Gegenübers mit dem bürgerlichen Namen des Trägers verknüpft[78].
bb) Stellungnahme: Wenn man sich vor Augen führt, dass das Pseudonym im privaten Bereich auch sukzessive an die Stelle des bürgerlichen Namens bzw. auch neben diesen treten kann, vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Auch jemand, der den bürgerlichen Namen der Person kennt, wird diese Person auch dem gebrauchten Pseudonym zuordnen oder dies wenigstens potenziell können[79]. Ansonsten müsste man umgekehrt die Frage stellen, ob der Schutz für das Pseudonym wieder entfallen solle, wenn die Person, die den bürgerlichen Namen des Pseudonymträgers zunächst nicht kannte, diesen nachträglich erführe. Auch dann würde die potenzielle Zuordnung über das Pseudonym und den tatsächlichen Namen erfolgen. Daher wird man als Öffentlichkeit jeden vom Benutzer verschiedenen Dritten anzusehen haben.
b) Zeitpunkt der Schutzentstehung
Mit dieser faktischen Annahme durch den öffentlichen Erstgebrauch ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob das Pseudonym bereits als geschützter Name im Sinne des § 12 BGB gilt[80]. So sieht es eine Ansicht. Andererseits könnte auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem das Pseudonym Verkehrsgeltung erlangt hat. Dies fordert eine zweite Ansicht.
aa) Schutzentstehung durch Erstgebrauch: Die erste Ansicht findet sich in der Literatur[81] und der Rechtsprechung der Instanzgerichte[82].
Nach dieser Auffassung entsteht der namensrechtliche Schutz für das Pseudonym mit der Annahme und dem ersten Gebrauch[83] des Pseudonyms durch den Träger in der Öffentlichkeit, sofern das Pseudonym aus sich heraus unterscheidungskräftig ist[84].
Zur Begründung wird vorgebracht, dass bereits die erste Benutzung eines Pseudonyms das Erfordernis eines namensrechtlichen Schutzes beim Träger hervorrufen könne. Auch der einem größeren Verkehr noch unbekannte oder privat handelnde Nutzer habe ein Interesse daran, dass sein Pseudonym nicht schrankenlos von anderen verwendet werden könne[85].
bb) Schutzentstehung erst durch Verkehrsgeltung: Die zweite Ansicht wird ebenfalls in der Literatur vertreten[86]. Der Bundesgerichtshof ist ihr jüngst gefolgt[87].
Das Hauptargument dieser Auffassung ist die mangelnde Kontinuität des Pseudonyms. Aufgrund der Freiheit, sein Pseudonym jederzeit variieren zu können, seien dem Missbrauch gegenüber den Trägern bürgerlicher Namen keine Grenzen mehr gesetzt, wenn auf das Kriterium der Verkehrsdurchsetzung verzichtet würde[88]. Durch die Behauptung, der geführte fremde Name sei ein eigenes Pseudonym, könne der Benutzer einem Träger des entsprechenden bürgerlichen Namens stets das Recht zur eigenen Namensführung aus § 12 BGB entgegenhalten, so dass er schon durch diese Behauptung als gleichnamiger Berechtigter gelte. Immer, wenn eine Person einen Namen einer anderen Person unberechtigt gebrauchte, könnte sie dagegen vorbringen, sie nutze lediglich ein eigenes Pseudonym[89]. Hierdurch könne der Träger des bürgerlichen Namens weitgehend verdrängt werden[90].
Andere betonen, dass lediglich ein mit gewisser Konstanz im Verkehr gebrauchtes Pseudonym tatsächlich die Funktionen eines bürgerlichen Namens übernehmen könne. Hierbei seien auch die Art und der Umfang des Gebrauchs des Pseudonyms mit einzubeziehen[91].
cc) Stellungnahme: Fraglich ist, welche Auffassung überzeugt. Die zweite Auffassung führte in der Konsequenz wohl dazu, dass der Schutz des Pseudonyms nach § 12 BGB nur demjenigen zukäme, der mit ihm an einer großen Öffentlichkeit teilnähme[92]: Dies wäre gleichbedeutend mit dem faktischen Ausschluss vieler Personen von diesem namensrechtlichen Schutz, gerade auch von jenen, die das Pseudonym überwiegend im privaten Bereich nutzen. Denn in der Öffentlichkeit genutzte Pseudonyme werden häufig zu Erwerbszwecken benutzt, so dass ihnen zumeist (auch) Schutz aus anderen Kennzeichenrechten zukommen wird[93]. Jedoch insbesondere das nicht gewerbliche Namensrecht, welches gerade in § 12 BGB verortet ist[94], entfiele für eine große Zahl der Nutzer von Pseudonymen.
Weiterhin ist der Begriff der Verkehrsgeltung sehr unbestimmt. Dies gilt wiederum insbesondere im privaten Bereich. Fraglich ist schon, auf welchen Verkehr es im Einzelfall ankommen soll. Bei dem bereits angesprochenen „maxem.de“-Urteil des Bundesgerichtshofes[95] wurde offensichtlich lediglich auf den Alltagsverkehr abgestellt: Die mögliche Bekanntheit des Beklagten im Verkehr des Internets unter seinem Pseudonym, die aus einer mehrjährigen Benutzung des Namens resultieren könnte[96], wurde vom Gericht nicht beachtet[97].
Eine weitere Folge dieser Unbestimmtheit ist die verbleibende Unsicherheit über den Zeitpunkt, in dem der Schutz des Pseudonyms eintritt. Der Betroffene könne sich nie sicher sein, wann er sich auf § 12 BGB berufen könne und wann nicht[98]. Demgegenüber biete ein Abstellen auf die erstmalige Nutzung des Pseudonyms in der Öffentlichkeit einen leichter fixierbaren Zeitpunkt[99].
Die Anerkennung jedes einmalig in der Öffentlichkeit gebrauchten Pseudonyms als Name im Sinne des § 12 BGB ist aber durch diesen nicht geboten[100]. Wie bereits dargestellt wurde, bedarf ein Name im Sinne dieser Vorschrift einer gewissen Stabilität im Gebrauch, um seine Identifikationsfunktion, seine Individualisierungsfunktion und auch seine Individuierungsfunktion zu erfüllen. Nur so kann er auch der Selbstdarstellung des Trägers dienen. Dies kann gerade nicht durch jedes spontan in der Öffentlichkeit anstelle des bürgerlichen Namens genutzte Pseudonym geleistet werden. Dies wäre aber die Konsequenz der ersten Ansicht. Hier bestünde tatsächlich die Gefahr, dass die Namen anderer durch beliebig wechselnde Selbstbezeichnungen durch Pseudonymträger an Kontur verlieren würden.
Kritisieren kann man zwar die Voraussetzung der Verkehrsgeltung für ihre Unschärfe. Jedoch kann dem begegnet werden, wenn man auch bei deren Bestimmung die Funktionen des Pseudonyms im Einzelfall berücksichtigt[101]. Insofern wird man bedenken müssen, in welchem Verkehr das Pseudonym von seinem Träger verwendet wird. Dieser Punkt wird bei der Frage der Verkehrsgeltung in den Mittelpunkt zu rücken haben[102]. Innerhalb seines Anwendungsbereiches in sachlicher, räumlicher und persönlicher Hinsicht wird das Pseudonym als Namensrecht nach § 12 BGB geschützt, wenn in diesem Bereich weite Kreise der angesprochenen Adressaten den Pseudonymträger unter diesem identifizieren[103]. Nur in diesem Bereich hat er ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, unter seiner Bezeichnung im Rahmen der mit ihr ausgeübten Funktionen verbunden zu werden[104]. Dass der Bereich, in dem das Pseudonym genutzt wird, sich weiten kann, ändert daran nichts. In dem Erweiterungsraum wird es eine Verkehrsgeltung neu erwerben müssen. Hierdurch bietet der Begriff der Verkehrsgeltung ein entwicklungsfähiges Kriterium, um im Einzelfall den Funktionen des Pseudonyms und den Interessen des Trägers entsprechen zu können und trotzdem auch die Funktionsfähigkeit der bürgerlichen Namen anderer zu erhalten[105].
[...]
[1] Eigentlich „ […] Gefühl ist alles; Name ist Schall und Rauch, […]“, Faust I, Vers 3456 f.
[2] Vgl. den Titel der Glosse von Schwab, FamRZ 1992, 1015 ff.
[3] Fezer, § 15 Rn. 26 (zu § 12 BGB) nennt die Wahl eines Pseudonyms durch den Künstler eine „alte und verbreitete Sitte“; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 28 spricht von einer „mehrhundertjährigen Übung“.
[4] Vgl. MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 24; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 28.
[5] Man denke nur an Popmusiker wie „Madonna“ oder Profisportler wie „Pelé“.
[6] Vgl. Heyers, S. 74; Koos, GRUR 2004, 808 sieht den Namen durch das Internet pauschal in eine über seine klassischen Funktionen hinausgehende Rolle gerückt.
[7] Dies gilt auch für andere Internetplattformen, vgl. nur Heyers, JR 2006, 94, Anmerkung vor Fn. 1 und die Hinweise bei Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226). Kritisch zur zunehmenden Verwendung von Pseudonymen für die ungehemmte Verbreitung von Aussagen und Informationen im Internet Schloemann, in: SZ v. 26./27. April 2008.
[8] Duden, Stichwort „Pseudonym“: der deutsche Begriff ist hiernach „Deckname“.
[9] Siehe nur Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 119; ähnlich Erman/ Saenger, § 12 Rn. 10; Nachweise zum älteren Schrifttum bei Klippel, S. 461, Fn. 83.
[10] Leipold, § 24 Rn. 944; Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 4.
[11] Im Unterschied zum „bürgerlichen Zwangsnamen“, Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 119.
[12] Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 1.
[13] Siehe das Zitat im Text bei Klippel, S. 461 zu Fn. 79; Edlbacher, S. 132.
[14] Klippel, S. 461; Vornahmen sind prinzipiell als Pseudonym verwendbar, Krüger, UFITA Bd. 30 (1960) 272 ff; MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25; angelegt auch bei OLG München, UFITA Bd. 30 (1960), 110 (111) – Romy; LG Düsseldorf NJW 1987, 1413.
[15] Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 26.
[16] Etwa im Falle des § 111 OWiG, siehe hierzu Göhler/ König, § 111 Rn. 10 f.
[17] Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 34; in den Grenzen der Rechte Dritter und gesetzlicher Vorschriften, Raschauer, S. 250 sowie der guten Sitten, RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31.
[18] Edlbacher, S. 129.
[19] MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 24.
[20] Raschauer, S. 251; auch zur historischen Entwicklung dieser Frage Meyers, S. 63.
[21] Ihre Führung als Teil des Pseudonyms ist nur gestattet, wenn hierdurch nicht Interessen der Allgemeinheit berührt werden; T. Fischer, § 132a Rn. 21; Lackner / Kühl, § 133 Rn. 7 f.
[22] Zu den hier nicht interessierenden Möglichkeiten des Gebrauchs des Pseudonyms im allgemeinen Rechtsverkehr siehe Meyers, S. 24 ff.; Scherer, S. 142 ff.
[23] Etwa Jauernig/ Jauernig, § 12 Rn. 3; dies entspricht der Alltagssprache, siehe Fn. 8.
[24] PWW/ Prütting, § 12 Rn. 5.
[25] Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 5, der dort das Pseudonym gemeinsam mit den Unternehmensbezeichnungen wiederum den Wahlnamen zuordnet.
[26] Der Künstlername etwa ist das Pseudonym des Künstlers. Auf die Funktionsbezogenheit der Begriffe weist auch Koos, GRUR 2004, 808 (810) hin.
[27] Sofern der Träger ihn freiwillig akzeptiert und nutzt: Spitznamen werden von Dritten für eine Person eingeführt, Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 39; zum Spitznamen aus der Rechtsprechung.das OLG Hamburg GRUR-RR 2001, 308 ff. – Quick Nick.
[28] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 122.
[29] HeidK-MarkenR/ Klippel / Eisfeld, § 5 MarkenG Rn. 19, die daher das Sammelpseudonym als Werktitel im Sinne des § 5 III MarkenG einordnen.
[30] Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 35, beispielhaft genannt sind dort Gattungsbezeichnungen.
[31] Allerdings kann das Inkognito zu einem Pseudonym werden, wenn der Verkehr es seinem Verwender tatsächlich zuordnen kann, Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 35.
[32] Scherer, S. 74.
[33] BVerfGE 104, 373 (387 f.); Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 5; Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 75; Staudinger/ Hübner / Voppel, § 1355 Rn. 116.
[34] Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 27; Sachs/ Murswiek, Art. 2 Rn. 52.
[35] BVerfGE 78, 38 (52); Krasemann, DuD 2006, 211 f.; Scherer, S. 33; von Schorlemer, S. 101.
[36] Insoweit insbesondere durch die Regelungen des Familiennamenrechts, vgl. zu ihnen Gernhuber / Coester-Waltjen, § 54 Rn. 3 ff.
[37] Dreier-GG/ H. Dreier, Art. 2 I Rn. 53 ff; Sachs/ Murswiek, Art. 2 Rn. 89 ff.
[38] BVerfG MMR 2006, 735 (736); Hoffmann, MMR 2006, 736 (737).
[39] Er steht im 1. Titel des 1. Abschnittes des 1. Buches des BGB, der mit „Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer“ überschrieben ist; siehe hierzu PWW/ Prütting, § 12 Rn. 25.
[40] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 28; Medicus, § 64 Rn. 1066.
[41] Die Vorschrift ist abgedruckt in Anhang I.
[42] § 12 BGB war ein Vorbild bei der Schaffung des § 43 ABGB, Edlbacher, S. 129.
[43] Übersicht bei Hk-BGB/ Dörner, § 12 Rn. 8 ff. und bei Wüllrich, S. 128 f.
[44] Canaris, § 11 Rn. 82; Larenz / Wolf, § 8 Rn. 12; Leipold, § 24 Rn. 952.
[45] Hierzu mit weiteren Beispielen Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 10 ff.
[46] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 38; Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 26; Erman/ Saenger, § 12 Rn. 10; Larenz / Wolf, § 8 Rn. 11; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 30 ff.
[47] BGHZ 30, 7 (9) – Caterina Valente; jüngst BGHZ 155, 273 (277) – maxem.de; OLG München UFITA Bd. 30 (1960), 110 (111) – Romy; LG München I K&R 2001, 224 (225); auch schon RGZ 101, 226 (230) – 4 Uessems; zur älteren Rechtsprechung Klippel, S. 464 f.
[48] Hierzu unter Auswertung der älteren Literatur und Rechtsprechung mit vielen Nachweisen ausführlich Klippel, S. 462 ff.; außerdem HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 63; kritisch aus der jüngeren Vergangenheit Fabricius, JR 1972, 15 (16); Raschauer, S. 251 f.
[49] HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 63; Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 4.
[50] Klippel, S. 475.
[51] Heyers, S. 78; RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31; von Schorlemer, S. 101.
[52] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 1; er ist unstreitig nach § 12 BGB geschützt.
[53] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 8.
[54] Ähnlich Klippel, S. 465.
[55] Dafür Krüger-Nieland, FS Fischer, S. 339 (346 f.).
[56] Klippel, S. 471; Medicus, § 64 Rn. 1066 spricht von „entsprechender Anwendung“.
[57] Klippel, S. 355 f., differenziert noch nach der Perspektive: Die Gesellschaft identifiziert den Namensträger anhand seines Namens, der Namensträger individualisiert sich mittels seines Namens gegenüber der Gesellschaft. Insoweit spricht Klippel a.a.O. im Zusammenhang mit der ersten Perspektive von der „Identifikationsfunktion“, im Zusammenhang mit der zweiten Perspektive, aus Sicht des Trägers, von der „Individualisierungsfunktion“.
[58] Heuer, S. 8 ff.
[59] Siehe Heuer, S. 9 f.; PWW/ Prütting, § 12 Rn. 3.
[60] Vgl. Klippel, S. 458 f.
[61] Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 4.
[62] Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226) nennt hierzu Beispiele aus der als besonders flüchtig geltenden Umgebung des Internet.
[63] Zudem kann sich eben auch der bürgerliche Name ändern, Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 7; Hepting, FPR 2002, 115 (119); Klippel, S. 360.
[64] Anders als der Familienname; kritisch insoweit auch Klippel, S. 466.
[65] Klippel, S. 361; PWW/ Prütting, § 12 Rn. 3.
[66] Klippel, S. 466.
[67] Zu ihnen Heuer, S. 32 ff.
[68] Manteuffel, NJW 2004, 1773 (1774); einen Bedeutungsverlust der familialen Zuordnungsfunktion attestieren auch Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 7; Hepting, FPR 2002, 115 (119 f.); HKK-BGB/ Duve, §§ 1 - 14 Rn. 65.
[69] Heyers, S. 21.
[70] Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 3.
[71] Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 10; Heuer, S. 17.
[72] Heyers, S. 22; Klippel, S. 358.
[73] Heuer, S. 12 mit dem Hinweis in Fn. 43, dass das BGB in seiner Fassung von 1896 im Namensrecht keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten ließ; Hepting, FPR 2002, 115.
[74] Nach § 1355 I 1 BGB „sollen“ die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, bestimmen: Sie müssen dies demnach nicht mehr, Gernhuber/Coester-Waltjen, § 16 Rn. 10.
[75] Klippel, S. 466 f.
[76] So auch Klippel, S. 471.
[77] Klippel, S. 469; die bloße Absicht ein Pseudonym zu gebrauchen, genügt keinesfalls für eine Annahme, Scherer, S. 46.
[78] Scherer, S. 50 f.
[79] Gerade im privaten Bereich hat eine Person nur begrenzten Einfluss darauf, wie sie von ihrem Umfeld bezeichnet wird, wie auch das Phänomen des Spitznamens zeigt, siehe Fn. 27.
[80] Gleichwohl wird diese Frage regelmäßig unter dem Gesichtspunkt der Annahme des Pseudonyms diskutiert, vgl. Scherer, S. 45 ff. und die Nachweise bei Klippel, S. 469.
[81] AK-BGB/ Kohl, § 12 Rn. 38; Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 49; Hildebrandt, § 21 Rn. 6 f.; Krasemann, DuD 2006, 211 (212); Krüger, UFITA Bd. 30 (1960) 269 (270); Meyers, S. 122; RGRK/ Krüger-Nieland, § 12 Rn. 31; Soergel/ Heinrich, § 12 Rn. 120; Möhring/Nicolini/ Ahlberg, § 10 Rn. 19, der die originäre Kennzeichnungskraft einer Bezeichnung im gesamten Namensrecht für allein über den Schutz entscheidend hält; wohl auch Heyers, S. 76 f.; ders. JR 2006, 94 (96) und Medicus, § 64 Rn. 1066, der nur eine Verwendung im Verkehr verlangt; Nachweise aus der älteren Literatur bei Klippel, S. 469 mit Fn. 134.
[82] OLG Köln MMR 2001, 170 mit Vorinstanz LG Köln MMR 2000, 437; OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 55 (56); LG München I K&R 2001, 224 (225); LG Düsseldorf, ITRB 2002, 4 mit Anmerkung Stopp.
[83] Die bloße Absicht ein Pseudonym zu gebrauchen, bzw. die bloße Mitteilung einer solchen Absicht nach außen genügen keinesfalls für einen Schutz, Scherer, S. 46.
[84] Wo dies nicht der Fall ist, bedarf das Pseudonym auch nach dieser Ansicht Verkehrsbekanntheit, vgl. Bamberger/Roth/ Bamberger, § 12 Rn. 27; OLG Köln MMR 2001, 170; LG München I K&R 2001, 224 (225 f.); zur Unterscheidungskraft siehe unten VI. 1. b) aa).
[85] Heyers, JR 2006, 94 (96); Hildebrandt, § 21 Rn. 7; ähnlich insoweit Klippel, S. 470.
[86] Emmerich, JuS 2004, 157 f.; Hoffmann, MMR 2003, 726 (728); ders. MMR 2006, 736; jurisPK-BGB/ Martinek, § 12 Rn. 19; Kitz, CR 2006, 772 (773); Koos, GRUR 2004, 808 (810); Larenz / Wolf, § 8 Rn. 11; Leipold, § 24 Rn. 953; MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25 und Rn. 106; Palandt/ Heinrichs / Ellenberger, § 12 Rn. 7; Petersen, Jura 2007, 175 (178); Staudinger/ Habermann, § 12 Rn. 33 f.; Trube, MarkenR 2004, 45 (46); ähnlich Siebert, Rn. 96; im Ergebnis Scherer, S. 119; vgl. zu Nachweisen aus der älteren Literatur Klippel, S. 469 mit Fn. 135.
[87] BGHZ 155, 273 (277) - maxem.de; ähnlich vorher in der Rechtsprechung bereits OLG München UFITA Bd. 20 (1955), 218 (221).
[88] Hoffmann, MMR 2003, 726 (728); Trube, MarkenR 2004, 45 (46).
[89] MünchKomm-BGB/ Bayreuther, § 12 Rn. 25.
[90] Emmerich, JuS 2004, 157 f.
[91] Klippel, S. 467.
[92] So auch Scherer, S. 49; dieses Argument hängt jedoch von der Definition der Verkehrsgeltung ab, hierzu sogleich.
[93] Zu ihnen unten VI. VII. VIII.
[94] Goldmann, § 2 Rn. 28.
[95] Siehe oben Fn. 87.
[96] Siehe den Sachverhalt bei BGHZ 155, 273 (274) - maxem.de.
[97] Kritisch insoweit mit Recht Heyers, JR 2006, 94 (97); Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226).
[98] Dies kritisiert auch Eckhardt, CR 2003, 846 (849).
[99] Ähnlich zum Ganzen und bezüglich des unklaren Zeitpunktes mit Nachweisen zum älteren Schrifttum Meyers, S. 60 f.
[100] Denn § 12 BGB möchte gerade nicht jede beliebige Personenbezeichnung schützen, so Wüllrich, S. 127.
[101] Ähnlich Klippel, S. 470.
[102] Ähnlich Scherer, S. 115 ff; flüchtig insoweit BGHZ 155, 271 (278) – maxem.de, wo sich das Gericht nicht auf eine Verkehrsdefinition einlässt; kritisch insoweit zu Recht Eckhardt, CR 2003, 846 (849); Heyers, JR 2006, 94 (97); Hoeren, EWiR 2003, 1225 (1226).
[103] Vgl. Meyers, S. 124; Scherer, S. 116.
[104] Klippel, S. 469
[105] Das Erfordernis der Verkehrsgeltung wurde verfassungsgerichtlich nicht beanstandet, ohne es aber dem einmaligen Gebrauch ausdrücklich vorzuziehen, BVerfG MMR 2006, 735 (736). Diesen genügen ließ wohl noch BVerfGE 78, 38 (52) in einer theoretischen Erwägung.
- Arbeit zitieren
- Simon Apel (Autor:in), 2007, Der Schutz des Pseudonyms, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/115396
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