Der Energiesektor in Deutschland ist mit einem Anteil von 83% (2020) der größte Emittent von Treibhausgasen und trägt somit erheblich zum Klimawandel bei (UBA 2021). Im Rahmen der Energiewende, muss eine Umstrukturierung zugunsten von erneuerbaren Energieträgern bewältigt werden, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und so einen Beitrag zur nachhaltigen Transformation zu leisten. Um dieser Zielsetzung nachzugehen, ergeben sich auch für die Regionalplanung viele Tätigkeitsfelder. Wie die Planung mit dieser Aufgabe umgeht und ob die regulatorischen Rahmenbedingungen ausreichen um die Herausforderungen der Planung zu bewältigen, wird im weiteren Verlauf auf Grundlage der folgenden These diskutiert: „Es bedarf einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zum Ausbau von Windenergie, damit die Regionalplanung ihren Aufgaben nachkommen und so einen Beitrag zur nachhaltigen Transformation leisten kann“.
Inhalt
1. Einleitung
2. Thesendiskussion
3. Fazit
4. Literatur
1. Einleitung
Aktuell dominieren Klimakatastrophen verschiedenster Art unseren Alltag, die Ausprägungen der Ereignisse erstrecken sich über Waldbrände in Südeuropa und extremer Dürre in Teilen der Vereinigten Staaten von Amerika bis hin zu Flutkatastrophen in Deutschland. Innerhalb der letzten Jahrzehnte ist die Häufigkeit dieser Geschehnisse, die unsere Lebensgrundlage gefährden deutlich gestiegen (UBA 2020). Diese und weitere Umwelt- und Entwicklungsproblematiken sind Bestandteil der gegenwärtigen globalen (Klima-)Krise, die sich sowohl ökologisch und sozial als auch ökonomisch auswirkt.
Es bedarf einer drastischen Änderung unserer Lebensweisen, wenn die Wirtschafts- und Lebensgrundlage langfristig gesichert und weiterhin die Bedürfnisse der gegenwärtigen Generationen befriedigt werden sollen, ohne dabei die natürliche Lebensgrundlage für nachfolgende Generationen zu bedrohen (IZT O.J.). Die Dringlichkeit dieses allumfassenden Umbruches zur Bekämpfung der (Klima-)Krise wurde erst kürzlich durch das Bundesverfassungsgericht verdeutlicht, welches die eingereichten Klimaklagen von Klimaschützer*innen teilweise als begründet erklärt hat, da das Klimaschutzgesetz in Teilen nicht mit dem Grundrecht vereinbar ist (BUND 2021). Auf Grundlage dieses Entscheids ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen strikter festzulegen, um die Klimaziele nicht zu verfehlen.
Der angesprochene Umbruch unserer Lebensweisen kann allerdings nur gelingen, wenn sowohl die Gesellschaft als auch die Wirtschaft mit den dazugehörigen Teilsystemen eine Transformation zur Nachhaltigkeit vollziehen. Darunter ist ein prozessualer Wandel von fossil geprägten und nicht-nachhaltigen Entwicklungen hin zu postfossilen nachhaltigen Entwicklungen zu verstehen. Die in den letzten Jahren bereits angestoßene Veränderung des fossilen Wirtschaftssystems wird von dem WBGU (2011, S. 1) als Startpunkt der großen nachhaltigen Transformation verstanden.
Der Energiesektor in Deutschland ist mit einem Anteil von 83% (2020) der größte Emittent von Treibhausgasen und trägt somit erheblich zum Klimawandel bei (UBA 2021). Im Rahmen der Energiewende, muss eine Umstrukturierung zugunsten von erneuerbaren Energieträgern bewältigt werden, um den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren und so einen Beitrag zur nachhaltigen Transformation zu leisten. Ein Ausbau von 65% der erneuerbaren Energien bis 2030 wird von der Bundesregierung angestrebt (BMVI 2020). Um dieser Zielsetzung nachzugehen, ergeben sich auch für die Regionalplanung viele Tätigkeitsfelder. Wie die Planung mit dieser Aufgabe umgeht und ob die regulatorischen Rahmenbedingungen ausreichen um die Herausforderungen der Planung zu bewältigen, wird im weiteren Verlauf auf Grundlage der folgenden These diskutiert: „Es bedarf einer Anpassung des regulatorischen Rahmens zum Ausbau von Windenergie, damit die Regionalplanung ihren Aufgaben nachkommen und so einen Beitrag zur nachhaltigen Transformation leisten kann“.
2. Thesendiskussion
Die Notwendigkeit des Ausbaus der erneuerbaren Energien ergibt sich aus der Einhaltung der PariserKlimaziele, einen Anstieg der globalen Temperatur von 1,5°C nicht zu überschreiten. Damit das Ziel erreicht werden kann, müssen die Industrieländer ihre Emissionen bis 2050, im Verhältnis zum Basisjahr 1990 um 80 bis 95% Prozent reduzieren (BMU 2018, S.19). Trotz der Zielumsetzung werden Sektoren, wie unter anderem die Industrie und Landwirtschaft weiterhin eine Restgröße an Emissionen produzieren. Daher rückt der Energiesektor bei der Einsparung von Treibhausgasen in den Fokus (UBA 2012). Um diesen Forderungen gerecht zu werden lautet die Zielsetzungen der Bundesregierung, dass der in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom bis 2050 zu 100% klimaneutral sein soll (BMVI 2020). Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Ausbau der Windenergie, welche annähernd die Hälfte der benötigten Energie onshore und offshore produzieren soll.
Zur Bewältigung der (Klima-)Krise bedarf es einer „wirksamen politischen Steuerung unter Einbeziehung zahlreicher raumwirksamer Akteure“ (HOFMEISTER & WARNER 2021, S. 7). Neben dem gefordertem, gestaltenden Staat sind damit die Tätigkeitsfelder der Raum- und Umweltplanung gemeint. Deren Zuständigkeit ergibt sich daraus, dass Folgen des Klimawandel wie beispielsweise Extremwetterereignisse einen direkten Einfluss auf den von der Planung beplanten Raum haben. Die Dringlichkeit der planerischen Reaktion auf aktuelle und zukünftige Ereignisse wurde im Rahmen der 36. Ministerkonferenz für Raumordnung verdeutlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Handlungsauftrag an die Raumordnung durch den Beschluss des „Handlungskonzeptes der Raumordnung zur Vermeidungs-, Minderungs- und Anpassungsstrategien im Hinblick auf die räumlichen Konsequenzen des Klimawandels“ konkretisiert (SCHMITT 2016, S. 10). Die Raumordnung ist aufgrund ihres fach- und gebietsübergreifenden Aufgabenverständnisses dazu in der Lage planerisch einerseits auf die Klimafolgen zu reagieren (Klimaanpassung) und andererseits zur Vermeidung von weiteren Klimakatastrophen beizutragen (Klimaschutz).
Durch den rechtlichen Rahmen § 2 Abs. 2 (6) ROG wird der regionalen Planungsebene die Aufgabe der klimaangepassten Raumentwicklung auferlegt. Im Bereich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sieht die Regionalplanung sich vor allem mit der Herausforderung der „flächenhaften Sicherung der Potenziale für erneuerbare Energien, der Gestaltung energieeffizienter Siedlungsstrukturen sowie [...] [der] Sicherung von Treibhausgassenken“ (ARL 2009, S.2) konfrontiert. Die Regionalplanung, als Teil der Raum- und Umweltplanung gilt „als intermediäre Ebene zwischen rahmensetzender Bundes-/Landes- planung und umsetzender Bauleitplanung“ (SCHMITT 2016, S. 10), sie trägt in erster Linie Verantwortung für die Koordination der Raumnutzungsanforderungen. Zudem unterscheiden sich die Betroffenheit der Ausprägungen von Klimafolgen regional und so ist eine individuell angepasste Reaktion auf die Folgen notwendig (BMVBS 2013, S 24). Aufgrund ihrer Organisationsform ist die Regionalplanung auch für die überkommunale Steuerung erneuerbarer Energien zuständig.
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- Citar trabajo
- Anónimo,, 2021, Nachhaltige Transformation durch den Ausbau der Windenergie, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1152615
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