Mit der EuGH-Entscheidung C-320/17 betreffend Marle Participations vom 5. Juli 2018 wurde festgestellt, dass die Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen unternehmerischen Eingriff in die Verwaltung der Tochtergesellschaft darstellt. Für die angefallenen Ausgaben im Rahmen des Erwerbs der Anteile an der Tochtergesellschaft ist die Holdinggesellschaft damit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Weiter hat der EuGH am 17. Oktober 2018 mit der Entscheidung C-249/17 betreffend Ryanair entschieden, dass der Vorsteuerabzug für Beratungsleistungen iZm einem geplanten Beteiligungserwerb zulässig ist, auch wenn schlussendlich die wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird.
Aus aktuellem Anlass soll die vorliegende Seminararbeit daher die Berechtigung zum Vorsteuerabzug einer Holding analysieren. Dafür werden der Begriff Holding, Arten von Holdings und die grundsätzlichen Voraussetzungen und Sachverhalte, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, erläutert. Im Zusammenhang mit den Arten der Holdings wird sowohl auf die aktuellen EuGH-Entscheidungen vom 5. Juli 2018 und 17. Oktober 2018 als auch auf vorhergehende EuGH-Entscheidungen eingegangen.
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- Elisabeth Klemens (Autor), 2018, Holding und Vorsteuerabzug, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1152498
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