Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Ende der mittelalterlichen Fehde Führung sowie dem damit verbundenen Ewigen Landfrieden und dem zur gleichen Zeit gegründeten Reichskammergericht. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Fragestellung, inwieweit das Reichskammergericht ab seiner Gründung 1495 einen Zweckerfüller der kaiserlichen Interessen darstellte. Dem voraus soll allerdings zunächst Grundlegendes zur mittelalterlichen Fehde, zum ewigen Landfrieden, speziell zu den Gesetzestexten sowie Grundlegendes zur Gründung des Reichskammergerichts gehen.
Die vorliegende Ausarbeitung beschäftigt sich mit dem Ende der mittelalterlichen Fehde Führung sowie dem damit verbundenen Ewigen Landfrieden und dem zur gleichen Zeit gegründeten Reichskammergericht. Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Fragestellung, inwieweit das Reichskammergericht ab seiner Gründung 1495 einen Zweckerfüller der kaiserlichen Interessen darstellte. Dem voraus soll allerdings zunächst Grundlegendes zur mittelalterlichen Fehde, zum ewigen Landfrieden, speziell zu den Gesetzestexten sowie grundlegendes zur Gründung des Reichskammergerichts gehen.
Der Begriff der Fehde entstammt dem Mittelalter und war bis zur frühen Neuzeit gängige Praxis. Mithilfe der Fehde Führung sollten Auseinandersetzungen wie beispielsweise als so angesehene Rechtsbrüche geklärt werden. Dies geschah unmittelbar zwischen einem Geschädigten und seinem Schädiger, ohne eine dritte Instanz, wobei die dritte Instanz im Mittelalter meist ein König oder Kaiser war. Heutzutage würde man solch ein Handeln ohne jegliche Einwirkungen einer höheren Instanz wie beispielsweise einem Gericht, als Selbstjustiz bezeichnen, welche verboten ist. Grundsätzlich durfte jeder freie Mann eine Fehde führen. Frauen, Bauern, Kleriker oder unfreie, waren davon streng ausgeschlossen. Von der Tötung bis zur Brandstiftung war alles erlaubt, um seinem vermeintlichen Schädiger zu schaden. Eine Fehde konnte allerdings nie einfach so beginnen. Der eigentlichen Fehde Führung ging eine Fehde Ankündigung, das heißt ein so genannter Fehdebrief voraus. Fehlte dies, galt die Fehde als unrecht und wurde oftmals schwer bestraft. Nach Erhalt des Fehdebriefs hatte der vermeintliche Schädiger meist drei Tage zeit, um sich auf die kommende Auseinandersetzung vorzubereiten.
Das Ende der Fehden leitete der sogenannte Ewige Landfriede von 1495 ein. Davor existierten allerdings bereits Friedensbewegungen, die sich gegen das Führen von Fehden einsetzten: „im römisch deutschen Reich ist die Unzulässigkeit der Fehde erst im Reformwerk des Jahres 1495 in grundsätzlicher Weise ausgesprochen worden; der Prozeß der Delegitimierung setzt indes schon im früheren Mittelalter ein. Die entscheidenen Impulse gingen von der mittelalterlichen Friedensbewegung aus.“1 Demnach herrschte bereits viel früher eine Ablehnung von einem Teil der Bevölkerung, die sich als Friedensbewegung verstanden. Es existierten bereits kleinere Landfrieden, die sich im allgemeinen territorial oder regional erstreckten. Einheitlich für das gesamte heilige römische Reich deutscher Nation sollte allerdings erst der Ewige Landfrieden von 1495 sein, welcher gleichzeitig einer der wichtigsten Beschlüsse auf dem Reichstag zu Worms war. Peter Oestmann beschreibt dieses Ereignis in seinem Buch als nahezu bahnbrechendes Ereignis : „Am 7. August 1495 begann in der Geschichte der deutschen Gerichtsbarkeit die Neuzeit. Spitzt man die rechtshistorische Betrachtung auf eine Zeit vor dem staatlichen Gewaltmonopol und auf die Zeit des staatlichen Gewaltmonopols zu, steht man genau an diesem Tag auf der Epochenschwelle. Der Wormser Reformreichstag mit seinen zahlreichen, in einem großen Reichsabschied verbundenen Einzelgesetzen stellte die Gerichtsverfassung und das Prozessrecht auf eine neue Grundlage.“2 Angesichts dessen, lässt sich daher mit Sicherheit sagen, dass der Wormser Reichstag zu dem Beginn eines Reichsverfassungsrechts der Neuzeit beigetragen hat. Die Versammlung auf dem Reichstag zu Worms 1495 selbst wurde vor allem von dem Sohn des damals kürzlich verstorbenen römisch-deutschen Königs Friedrich III. Initiiert. Dieser war der 1459 geborene Maximilian I., der nach dem Tode seines Vaters das Amt des römisch-deutschen Königs übernahm und später auch Kaiser wurde. Eben er war der Hauptinitiator der langersehnten Reichsreform. Bis dato gab es immer wieder Bestrebungen das mittelalterliche Fehde Recht durch Landfriedensgesetze einzudämmen, wodurch Fehden nur vereinzelt und zu bestimmten Zeiten geduldet wurden. Dieser Zustand wurde als Stadtfrieden sowie Landfrieden definiert. Ein ultimatives, langfristiges Verbot der Fehde Führung konnte letztendlich allerdings allein der Ewige Landfrieden erwirken. Interessanterweise weist Der Beschluss des Ewigen Landfriedens von 1495 Parallelen zu einem Paragraphen in unserem heutigen Strafgesetzbuch auf. Gemäß (§ 125 StGB) ist der Bruch des Landfriedens strafbar. So heißt es im Gesetztestext des Ewigen Landfriedens : „Wir Maximilian von Gots Gnaden Romischer Kunig, zu allen Zeiten Merer des Reichs, zu Hungern, Dalmacien, Croacien etc. Kunig, Ertzherzog zu Osterreich, Herzog zu Burgundi, zu Brabant, zu Lothering, zu Steyr, zu Kerndten, zu Crain, zu Lijmburg, zu Lutzenburg und zu Geldern, Grave zu Flandern, zu Habspurg, zu Tyrol, zu Phirt, zu Kyburg, zu Arthois und zu Burgundi, Phallenzgrave zu Henigaw, zu Holland, zu Seeland, zu Naumür und zu Zutphen, Marggrave des Heiligen Romischen Reichs und zu Burgaw, Landgraf zu Elsas, Herre zu Frießland, auf der windischen Mark, zu Portenaw, zu Salins und zu Mecheln, embieten allen und yecklichen Unsern und des Hailigen Reichs Churfürsten, Fürsten, gaistlichen und weltlichen, Prelaten, Graven, Freyherrn, Rittern, Knechten, Hauptlüten, Vitzthumben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amptlüten, Schulthaissen, Burgermaistern, Richtern, Räten, Burgern und Gemainden und sunst allen andern Unsern und des Reichs Undertanen und Getrewen, in was Wirden, Stats oder Wesens die sind, den diser Unser Koniglicher Brief oder Abschrifft davon zu sehen oder zu lesen fürkompt oder gezaigt wirdt, Unser Gnad und alles Gut. Als Wir hievor zu der Höche und Last des Hailigen Römischen Reichs erwelt und nu zu Regierung desselben komen sind und vor Augen sehen stäte, onunderlässige Anfechtung gegen der Cristanhait, nu lang Zeyt geübt, dardurch vil Küngreich und Gewält cristanlicher Lande in der Unglaubigen Gehorsam pracht sein, also das sy ir Macht und Herrschung bis an die Grenitzen Teutscher Nacion und des Hailigen Reichs erstreckt, dartzu sich auch dis Zeit mercklich Gewält erhebt haben Unserm hailigen Vater Babst und der Römischen Kirchen Stet, Landtschaft und Widem Güter, auch ander des Hailigen Reichs Landtschaft und Oberkait gewaltigklich überzogen haben, darauß nit allain dem Hailigen Reich, sonder auch der gantzen Cristanhait swere Minderung, Verwüstung und Verlust der Selen, Ern und Wirden erwachsen; wa nit mit stattlichem, zeytigem Rat dagegen getrachtet und zu Fürdrung desselben stathaftiger, versencklicher Fride und Recht im Reich aufgericht und in bestentlichem Wesen erhalten und gehandthabt wurden: darumb mit ainmütigem zeytigem Rat der erwirdigen und hochgepornen Unser lieben Neven, Ohemen, Churfürsten, Fürsten, gaistlichen und weltlichen, auch Prelaten, Graven, Herren und Stende haben Wir durch das Hailig Reich und Teutsch Nacion ainen gemainen Friden fürgenomen, aufgericht, geordnet und gemacht, richten auf, ordnen und machen den auch in und mit Crafft dis Briefs."[3 ]Mit diesem Königlichen Brief lässt Maximilian I. Den ewigen Landfrieden in Kraft setzen womit seine ab da geltende Gültigkeit unterstrichen wird. Diesem Brief beziehungsweise Vorwort, folgen Zwölf Paragraphen des Ewigen Landfriedens. So steht im ersten Paragraph geschrieben: „Also das von Zeit diser Verkündung niemand, von was Wirden, Stats oder Wesens der sey, den andern bevechden, bekriegen, berauben, vahen, überziehen, belegern, auch dartzu durch sich selbs oder yemand anders von seinen wegen nicht dienen, noch auch ainich Schloß, Stet, Märckt, Bevestigung, Dörffer, Höff oder Weyler absteigen oder on des andern Willen mit gewaltiger Tat frevenlich einnemen oder gevarlich mit Brand oder in ander Weg dermassen beschedigen sol, auch niemands solichen Tätern Rat, Hilf oder in kain ander Weis kain Beystand oder Fürschub thun, auch sy wissentlich oder gevarlich nit herbergen, behawsen, essen oder drencken, enthalten oder gedulden, sonder wer zu dem andern zu sprechen vermaint, der sol sölichs suchen und tun an den Enden und Gerichten, da die Sachen hievor oder yetzo in der Ordnung des Camergerichts zu Außtrag vertädingt sein oder künftigklich werden oder ordenlich hin gehörn.“[5 ] Der erste Paragraph ist mitunter auch einer der wichtigsten. Denn er besagt, dass es nichtig ist, welcher gesellschaftlicher Stellung eine Person angehört. Sie darf niemandem Leid zufügen oder jemand anderen bekriegen. Dies war für eine Ständegesellschaft wie damals ein großer Fortschritt. Doch auch der Achte Paragraph ist von großer Wichtigkeit für die damalige Zeit : „Item ob gaistlich Personen, des Wir Uns in nit versehen, wider disen Unsern Friden und Gebot handeln wurden, so söllen die Prelaten, die on Mitel ordenlich Gerichtszwang gegen inen haben, si auff Ansuchen des Beschedigten ungesaumbt daran halten, Kerung und Wandel der Schäden zu tun, so verr sein Vermügen raicht, und sy hertigklich umb die Uberfarung straffen. Und ob dieselben sewmig, und die Täter nit gestrafft wurden, so setzen Wir sy, auch die Täter, hiemit auß Unser und des Reichs Gnad und Schirm, wölten sy auch als Irrer des Fridens in irer Widerwertigkait nit versprechen oder vertädigen in kainen Weg. Doch sol inen die Entschuldigung, ob sy verdacht wärn, wie von den Weltlichen obstet, auch zugelassen werden.“[6 ] Da die Kirche einen großen Stellenwert in Mittelalter hatte, sollten auch diese Werte und die Kirche an sich mit dem Ewigen Landfrieden geschützt werden. Jeder der sich demnach gegen die geistliche Welt stellte und sich dessen Gesetzen widersetzte wurde nach weltlichem Gesetz bestraft.
Doch neben dem ersehnten Ewigen Landfrieden, der der Bevölkerung viel Leid angetan hatte, da er oftmals Dimensionen eines Kleinkrieges annehmen konnte, gab es noch weitere Beschlüsse auf dem Wormser Reichstag, die die Zukunft des Reiches prägten. Das Bestreben einer einheitlichen Reichsreform beispielsweise war von den ansässigen Reichsständen bereits seit langem erwünscht. Unter den Reichsständen definierte Johann Jakob Moser (1701-1785) folgendes: „Ein Stand des Teutschen Reichs ist eine Person oder Commun welche 1. ein unmittelbares Land oder Gebiet besizet, und 2. in Ansehung des selbigen Sitz und Stimme auf allgemeinen Versammlungen hat.“[7 ] Nach heutigem Verständnis waren dies demnach Menschen, die Sitz und Stimme im Reichstag besaßen. Da zu dieser Zeit allerdings noch König Friedrich III. und ab 1452 Kaiser regierte, lehnte er eine Reichsreform vehement ab. Er sah seine noch sehr stark monarchisch geprägten Ansichten damit gefährdet. Dadurch, dass mit der Reichsreform unter anderem das Mächteverhältnis zwischen Kaiser und Reich eine gerechtere Struktur erhalten sollte, bedeutete dies letztendlich auch, dass gleichzeitig eine eingeschränkte Regierungsmacht des Kaisers eintreten würde. Anders hingegen verlief das ganze mit dem Nachfolger Kaiser Friedrichs dem III., auch wenn es Sohn Maximilian I. anfangs nicht ausschließlich um die Einführung einer Reichsreform ging, sondern viel mehr um seine eigenen Interessen. Diese waren Hauptgründe für die Zustandekommung der Versammlung auf dem Reichstag in Worms 1495. Zum einen machten König Maximilian I. der Krieg gegen das Osmanische Reich Sorgen sowie auch die Feindschaft mit Frankreich. Der Kurfürst Berthold von Henneberg konnte Maximilian I. von der Gründung eines Reichsregiments, welches Victor Felix von Kraus wie folgt definiert: „Das Reichsregiment entscheidet Sessionsstreitigkeiten zwischen einzelnen Reichsständen nach Einhohlung der kurfürstlichen Gutachten (Reichsabsch. LIII p.85. Die Befugnisse der Reichspolizei besitzt das Reichsregiment.“[8 ] überzeugen. Der König sollte nach dem Verständnis des Reichsregiments von da an nicht mehr alleine regieren sondern zusammen mit den Fürsten und den Reichsständen. Da Maximilian I. die bereits genannten Sorgen hatte, hatte er keine andere Wahl als einzuwilligen, denn es wurde gleichzeitig eine Reichssteuer eingeführt, welche auch unter dem Gemeinen Pfennig bekannt ist. Diese kam Maximilian I. in soweit zu gute, als dass er diese Einnahmen als Mittel gegen das Osmanische Reich sowie für den Krieg gegen die Franzosen nutzen konnte, anschließend jedoch auch für den Unterhalt des ebenda gegründeten Reichskammergerichts. Insgesamt ist der Reichstag zu Worms 1495 als wichtiges und prägendes Ereignis für die Geschichte des heiligen Römischen Reichs deutscher Nation zu werten. Nicht nur der gemeine Pfennig sowie der Beschluss des Ewigen Landfriedens waren Thema. Auch die Gründung des Reichskammergerichts war ein wichtiges Ereignis. Vorläufer des Reichskammergerichts war das königliche Hofgericht von 1415. Die gerichtliche Arbeit wurde von Adligen sowie von Rechtsgelehrten verrichtet. Der König oder Kaiser konnte allerdings nach belieben eingreifen. Ebenso hatte das Hofgericht das Recht, die gefürchtete Reichsacht zu verhängen, die der Autor Steffen Wunderlich wiefolgt definiert: „ (...) darüber hinaus wurde der Verlust jeglicher Freiheiten und Rechte angedroht, was eigentlich Folge der Reichsacht ist.“[9 ] Des Weiteren war das Königliche hofgericht in erster Linie Anlaufstelle für Fürsten, die Auseinandersetzungen mit anderen Fürsten hatten sowie auch Streitigkeiten bezüglich diverser Reichsrechte. Einen festen Sitz gab es nicht. Das Hofgericht tagte immerzu am Ort, in dem der König oder Kaiser residierte oder dessen Vertreter. Das königliche Hofgericht war zum scheitern verurteilt, spätestens ab dem Moment, ab dem die Reichsstände ein Reichsgericht forderten, welches von einer Unabhängigkeit vom Kaiser oder König geprägt war. Der Herrscher sollte somit nicht mehr die alleinige Macht über das Gericht besitzen. Als das Reichskammergericht 1495 gegründet wurde, war das Gericht nun nicht mehr an den Ort gebunden, an dem König Maximilian I. Der wenig später auch Kaiser wurde , residierte. Es herrschte ab da der Zustand, dass territoriale, kleinere Gerichte neben einem Zentralem Gericht, einer Zentralen und den kleineren Gerichten übergeordnete Instanz existierte. Das Reichskammergericht war für die gerichtliche Ahnung derjenigen zuständig, die den Beschluss des Ewigen Landfriedens missachteten. Konflikte sollten so friedlich wie möglich geklärt werden. Auch die Überprüfung von Urteilen einer niederen Instanz standen auf der Liste der Zuständigkeiten. Wenn es Beschwerden bezüglich des Urteils von einem dem Reichskammergericht untegestellten Gericht gab, seitens eines Untergebenen eines Reichsstandes, konnte dieser mithilfe des Untertanenprozesses an die höchste Rechtsinstanz, das Reichskammergericht, appellieren. So kam es erstmals dazu, dass Untergebene sich gegen den Willen ihrer ihnnen übergeordneten Landesherren, an das höchste Gericht wenden konnten, sollte der Landesherr ihnen unrecht getan haben und sie mit dem Beschluss eines territorialen Gerichts nicht einverstanden waren.
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1 Schlosser, Hans / Sprandel, Rolf / Willoweit Dietmar: Herrschaftliches Strafen seit dem Mittelalter. Formen und Entwicklungsstufen, S. 9.
2 Oestmann, Peter: Wege zur Rechtsgeschichte. Gerichtsbarkeit und Verfahren, S. 153.
3 Datt, Johann Phillip: De pace imperii puplica, S. 873-874.
5 Datt, Johann-Phillip: De pace imperii publica, S. 874.
6 Datt, Johann Phillip: De pace imperii puplica, S. 875.
7 Neuhaus, Helmut: Das Reich in der Frühen Neuzeit, S. 19.
8 Von Kraus, Victor Felix: Das Nürnberger Reichsregiment. Gründung und Verfall, S. 35.
9 Wunderlich, Steffen: Das Protokollbuch von Mathias Alber. Zur Praxis des Reichskammergerichts im frühen 16. Jahrhundert, S. 103.
- Citation du texte
- Anonyme,, 2019, Das Reichskammergericht als Zweckerfüller politischer Interessen? Der Ewige Landfriede und die Gründung des Reichskammergerichts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1149306
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