Die Abgrenzung schädlicher Tätigkeiten wurde lange Zeit ohne Bagatellgrenzen vorgenommen. Die Änderungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung durch das Fondsstandortgesetz (FoStoG) begründen erstmals pauschale Erlaubnisgrenzen für sonst schädliche Tätigkeiten. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am 10.06.2021. Das Gesetz wird eigenständig unter den Brennpunkten betrachtet. Die Seminararbeit wird nach einer Einführung in die erweiterte Gewerbesteuerkürzung die Brennpunkte der Regelung darstellen und die ergangene Rechtsprechung und vertretenen Meinungen unter den Neuerungen durch des FoStoG betrachten. Sodann wird auch zur Lenkungswirkung des FoStoG und der erweiterten Kürzung an sich kritisch Stellung
bezogen.
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2-6 GewStG ist gerade für Immobilienunternehmen eine wichtige Steuererleichterung. Außerhalb dieser Sphäre ist die Kürzungsnorm im sich bietenden Konfliktpotential und Risiko weitgehend unbekannt. Beim Vorliegen aller Voraussetzungen kann sich eine Gewerbesteuerbelastung von 0 % ergeben. Der wirtschaftlichen Wichtigkeit dieser faktischen Steuerbefreiung stehen regelmäßig die Schwierigkeit bei den Voraussetzungen, Ausnahmen, Rückausnahmen und Ausschlüssen entgegen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung als Dauerbrennpunkt
A. Betrachtung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
I. Systematik der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
1. Gewerbesteuer im Besteuerungssystem
2. Verödung der erweiterten Kürzung im Gesetz
II. Historie der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
III. Sinn und Zweck der Norm
B. Tatbestand der erweiterten Gewerbesteuerkürzung
I. Begünstigte Unternehmen
1. Rechtsform
2. Unternehmensgegenstand
3. EigenerGrundbesitz
4. Betriebsaufspaltung
II. NichtGrundsteuerbefreit
III. Keine Ausschlusstatbestände
IV. Antragserfordernis
1. Gewerblich geprägte Personengesellschaft - Hebesatz
2. Kapitalgesellschaften - Verlust/Einheitswert
C. Aktuelle Brennpunkte
I. Beteiligungen von Grundstücksunternehmen, BFH GrS 2/16
II. Fondsstandortgesetz
1. Verfahrensgang
2. Begünstigung erneuerbarer Energien und Elektrofahrzeugen
3. Einführung von Bagatellgrenzen für schädliche Tätigkeiten
III. MitvermietungvonBetriebsvorrichtungen
1. Kein Vermietereigentum an Vorrichtungen, BFH III R 34/17
2. Unentbehrlich notwendige Vorrichtungen, BFH III R 36/15
3. Gewerblich bestimmte Gegenstände, BFH IIIR36/17
IV. Lieferungvon Strom
1. Strom aus Photovoltaikanlagen und Kraft-Wärme-Kopplung
2. Strom an Ladestationen für elektrische Fahrzeuge
V. Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden, BFH III R 49/20
VI. Schädlichkeit geringer gewerblicher Einkünfte, BFH IV R 6/20
VII. Gemischt genutzte Grundstücke, BFH IV R 32/18
D. Kritische Auseinandersetzung
Fazit
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