Das Thema der Arbeit ist Zwangssterilisation und Euthanasie im Nationalsozialismus. Insbesondere werden die Folgen des Gesetzes von 1933 und Rechtfertigungen der Ärzteschaft betrachtet werden. Zudem wird ein Blick auf die staatlichen Institutionen und die Gesetzeslage des Sterilisationsgesetzes geworfen.
Die zentrale Fragestellung der Arbeit wird sich damit befassen, wie das in Kraft getretene Gesetz die Ärzteschaft für staatliche und rassenhygienische Interessen veränderte und wie die verschieden Ärztegruppen Beihilfe zur Erfassung von Erbkranken leisteten. Hierzu werden Hintergründe, Voraussetzungen und Ziele der staatlichen Institutionen und der Ärzteschaft näher ergründet. Die staatlichen Institutionen der Erbgesundheitsgerichte und Gesundheitsämter werden umfangreich in ihren Aufgaben und ihrer Bedeutung analysiert.
Zunächst werden die Begriffe „Eugenik“ und „Euthanasie“ explizit definiert und auf ihre Begriffsgeschichte geblickt. Vor allem wird auf Begründungen und Indikatoren geachtet, die zur offiziellen Rechtfertigung von Zwangseinweisungen, Sterilisationen und Abtreibungen genutzt wurden. Anschließend wird der Fokus auf einer juristischen Interpretation des Gesetzes liegen und inwieweit Ärzte, Richter und staatliche Einrichtungen an der Umsetzung des Sterilisationsgesetzes beteiligt waren. Der zweite Schwerpunkt der Arbeit wird auf der Ärzteschaft im Dritten Reich liegen und inwieweit sich spezielle Ärztegruppen an der Durchführung des Gesetzes beteiligten und welche Konsequenzen dies für die Entwicklung der Forschung hatte. Es ist zu untersuchen, wie die diagnostizierten Krankheiten auch ohne fundierte Forschung als begründete und anerkannte Wissenschaft vor Gericht Wirksamkeit erlangen konnte. Inwieweit die Ärzteschaft ihren Beitrag zur Euthanasie und Eugenik im Dritten Reich leisten, gilt es zu Ergründen.
Des Weiteren ist das Selbstverständnis der Ärzteschaft in der NS-Diktatur von Bedeutung, denn ihr Handeln veränderte das private Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper und es gilt zu ergründen, mit welcher Überzeugung oder Rechtfertigung ihr Handeln zu erklären ist. Anschließend wird angeführt, inwieweit das Sterilisationsgesetz durch die staatlich geschaffenen Voraussetzungen und die Reaktion sowie Mitarbeit der Ärzteschaft zu Euthanasie und Verfolgung von „lebensunwerten“ Menschen führte.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Stand der Forschung
2 Begriffsdefinitionen im Hinblick auf das Sterilisationsgesetz
2.1 Definition „Eugenik“ und „Euthanasie“
2.2 Definition „Erbkrank im Sinne des Gesetzes“ und rassenhygienische Vorstellungen
3 Durchführung und Rechtslage des Sterilisationsgesetzes
3.1 Aufbau der Erbgesundheitsgerichte und der am Verfahren beteiligten Institutionen
3.2 Aufgaben und Aufbau der Gesundheitsämter
3.3 Juristischer Sachverhalt
4 Ärzte und Gesundheitsämter im Nationalsozialismus unter Berücksichtigung der „Euthanasie“-und „Rassengedanken“
4.1 Wissenschaft und Entwicklung der Ärzteschaft nach der Veröffentlichung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses
4.2 Praktizierende Ärzteschaft, Fürsorgeärzte und Amtsärzte im Vergleich
5 Zusammenfassung
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