Mein praktisches Studiensemester im Wintersemester 2020/ 2021 habe ich in einer Institution absolviert. Dieses belief sich dabei auf einen Rahmen von 750 Stunden, die im Zeitraum vom 01. September 2020 bis zum 28. Februar 2021 abgehalten wurden. Die Stiftung agiert als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und trägt den Status als gemeinnützige Trägerschaft, unter dem Verbund der Diakonie.
Bei der Einrichtung meines Praktikums handelte es sich konkret um eine Stelle im Jugendhilfezentrum, in Form einer Tagesgruppe. Da es sich dabei um den Tätigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe des öffentlichen Rechts handelt und die Maßnahme dem Jugendamt unterstellt ist, wird im Allgemeinen nach den Rechtsgrundlagen des SGB VIII, konkreter des KJHG (Kinder- und Jugendhilfe Gesetz) gehandelt.
Neben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Familienhilfe in Form von weiteren Tagesgruppen, (teil-)stationären Wohngruppen und Mutter-/ Vater-Kind-Heimen, bietet die Heimstiftung jedoch auch Institutionen mit Hauptaugenmerk auf die Arbeits- und Integrationshilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen, der Sucht-krankenhilfe- und Beratung und der Rehabilitation. Durch diese Vielfalt an Schwerpunkten ist die Evangelische-Heimstiftung an 23 Standorten in Rheinland-Pfalz vertreten und bietet somit Platz für circa 1100 Mitarbeiter*innen.
Praxisbericht, Wintersemester 2020/ 2021
1. Einleitung im Rahmen der Vorstellung der allgemeinen Trägerstruktur:
Mein praktisches Studiensemester im Wintersemester 2020/ 2021 habe ich in einer Institution unter dem Träger der Evangelischen-Heimstiftung-Pfalz absolviert. Dieses belief sich dabei auf einen Rahmen von 750 Stunden, die im Zeitraum vom flUHm 2020 bis zumfH^HHH 2021 abgehalten wurden.
Die Evangelische-Heimstiftung agiert als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts und trägt den Status als gemeinnützige Trägerschaft, unter dem Verbund der D UH»
Bei der Einrichtung meines Praktikums handelte es sich konkret um eine Stelle des Evangelischen-Jugendhilfezentrum Worms, in Form einer Tagesgruppe im Zentrum von ■HB) Da es sich dabei um den Tätigkeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe des öffentlichen Rechts handelt und die Maßnahme dem Jugendamt unterstellt ist, wird im Allgemeinen nach den Rechtsgrundlagen des SGB VIII, konkreter des KJHG (Kinder- und Jugendhilfe Gesetz) gehandelt.
Neben Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie Familienhilfe in Form von weiteren Tagesgruppen, (teil-)stationären Wohngruppen und Mutter-/ Vater-Kind- Heimen, bietet die Heimstiftung jedoch auch Institutionen mit Hauptaugenmerk auf die Arbeits- und Integrationshilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen, der Suchtkrankenhilfe- und Beratung und der Rehabilitation1.
Durch diese Vielfalt an Schwerpunkten ist die Evangelische-Heimstiftung an 23 Standorten in Rheinland-Pfalz vertreten und bietet somit Platz für circa 1100 Mitarbeiter*innen.
1.1 Näherer Bezug zur Tagesgruppe und deren Klientel:
Die TagesgruppâflHHHn, in der ich mein Praktikum durchgeführt habe, ist eine der zwei Tagesgruppen im Raum ^oH)- Dabei handelt es sich bei der Gruppe um ein dreistöckiges Wohnhaus, bestehend aus einem Gruppen- und Essraum, zwei Lernräumen, zwei Bädern, einer Küche und einem Büro, sowie einem zusätzlichen kleinen Garten.
Zum Zeitpunkt meines Praktikums beschäftigte die Tagesgruppe zwei beständige pädagogische Fachkräfte, zu der auch mein Anleiter zählt, eine wechselnde Fachkraft zur Einarbeitung, mich als wechselnde*r Praktikant*in, zwei Mitarbeitende im Fahrdienst, sowie eine Raumpflegerin. Zusätzlich herrscht eine enge Zusammenarbeit mit den Fachkräften des psychologischen Dienstes der Einrichtung, die unter anderem die Kluge, Sam|B fl3V28 Praxisbericht WS 20/21 (ergänzenden) Testungen der Kinder durchführen, bei Neuaufnahmen zu Rate gezogen werden und bei besonderem Bedarf Gespräche für die Kinder und Jugendlichen anbieten.
Zu den primären Adressaten der Tagesgruppe zählen aktuell neun „dreiviertel“2 Kinder, im Alter von sieben bis zwölf Jahren3, weshalb der Betreuungsschlüssel bei 1 zu 3 4 liegt. Zu den sekundären Adressaten zählen die Eltern und andere nahe Bezugspersonen in der Familie, da diese ständig mit in die Maßnahme einbezogen werden müssen.
Grund für die Anordnung der Maßnahme ist der, dass die Kinder und Eltern vom Jugendamt als sogenannte Multi-Problemfamilien eingestuft werden, die sich in der Regel durch als ein brüchiges, beziehungsweise instabiles Familiensystem darstellen, in denen es meistens keine klaren Strukturen und Absprachen gibt. Zudem leiden die Kinder, in 80% der Fälle, aber auch zusätzlich die Eltern, unter seelischen oder psychischen Beeinträchtigungen, weshalb auch die sozial-emotionalen Fähigkeiten nur geringfügig ausgeprägt sind. Neben diesen Beeinträchtigungen im Allgemeinen sozialemotionalen Bereich und der sozial-emotionalen Deprivation des Elternhauses, weisen 60% der Kinder eine ADS- oder auch ADHS-Diagnose auf, aber auch depressive Verstimmungen, ausgeprägte Verhaltensstörungen, sowie eine Autismus-Spektrum Störung sind gegeben. Aus diesem Grund sind 80% der Kinder medikamentös eingestellt und somit auch in eine psychologische oder therapeutische Maßnahme außerhalb der Einrichtung eingebunden. Weiterhin leiden 40% der Kinder unter einer Leserechtschreibschwäche oder auch einer Matheschwäche, welche ebenfalls einen erhöhten Förderbedarf darstellen.
Vorbelastungen der Eltern sind in unserer Einrichtung aktuell rein depressiv, mit Neigungen zu Angststörungen, weshalb die ständige Antriebslosigkeit im Alltag die Erziehungsfähigkeit deutlich einschränkt.
Die Aufgabenbereiche in der Tagesgruppe sind daher also nicht nur betreuend für die Kinder, sondern auch beratend und (weiter-) vermittelnd, wobei die gelingende Elternarbeit aber auch die Kooperation mit den zuständigen Jugendämtern und den betreffenden Schulen einen hohen Stellenwert trägt.
2. Einführung in den problematisierenden Teil:
Im eigentlichen Teil meines Praktikumsberichts, möchte ich mich konkreter mit der folgenden Fragestellung befassen, die dann auf eine Problemstellung bezogen wird:
„In welchem Verhältnis stehen Hilfe und Kontrolle in der Kinder- und Jugendhilfe zueinander und sind diese in der Praxis überhaupt trennbar?“
Diese Fragestellung wird dann auf ein bestimmtes Verfahren konkretisiert, indem Bezug zu positiv-, sowie negativ wirkenden Erziehungsmaßnahmen im Rahmen von Verstärkerplänen, beziehungsweise Punktesystemen genommen wird.
Gewählt habe ich diese Fragestellung aus zwei bestimmten Gründen:
Zum einen hatte ich bereits vor dem Studium Berührungspunkte zu der Thematik der Verstärkersysteme und deren widersprüchliche Funktionsweise in Theorie und Praxis, die zuvor schon mein Interesse geweckt hatten. Zum anderen war dies durch die tägliche praktische Anwendung in der Tagesgruppe ein Thema, das mir während des Praxissemesters immer wieder begegnet ist und mich beschäftigt hat.
Zudem sind Hilfe und Kontrolle generell ein beständiges Thema in der Sozialen Arbeit und besonders in Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, dennoch ist mir erst in meinem Praxissemester bewusst geworden, wie unmittelbar diese in bestimmten Maßnahmen miteinander verknüpft sind.
Neben meinen eigenen Erfahrungen und Empfindungen werde ich mich dafür überwiegend auf theoretische Ansätze und Literaturnachweise von Peter Cloos und Annette Richter beziehen, die sich allgemein mit der Thematik der Kindertagesbetreuung beschäftigen, sowie auf Heinz-Jürgen Dahme und Norbert Wohlfahrt, sowie Annika Gaßmöller, die sich speziell mit Verstärkersystemen und deren widersprüchlichen Auswirkungen auf die Persönlichkeitsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigen.
2.1 Allgemeine Begriffserklärung sozialer Hilfe und Kontrolle, sowie deren Motiv:
Bereiche der Sozialen Arbeit, die staatlich organisiert werden, also durch den Staat gewährt und als Dienstleistungsbereiche geplant werden, bezeichnet man in der Regel als Maßnahmen der „Hilfe zur Selbsthilfe.“ Zielsetzung dieser Maßnahmen ist es, ihren Adressaten dabei zu helfen, dass diese ihre „individuelle Reproduktion“ wieder eigenmächtig organisieren und durchführen können, um dann wieder den gesellschaftlichen Anforderungen und Normen zu entsprechen (vgl. Dahme/ Wohlfahrt, 2018, S. 219). Dies macht die Soziale Arbeit also zusammengefasst zu einer Profession, die sich selbst überflüssig machen soll, da die Notwendigkeit von weiteren Hilfeinterventionen durch die nun beständige Autonomie der Adressaten aufgelöst werden soll und dadurch auch andere Bereiche positiv beeinflusst werden können, indem deviantes Verhalten innergesellschaftlich reduziert wird.
Hilfe kann unter diesem Hintergrund zwar weiterhin als ein ethisch basiertes Handeln aus Nächstenliebe definiert werden, hat jedoch zunehmend den Nebencharakter der bedingt auch den des emphatischen Handelns überschattet, dass er tatsächlich nur als Art Dienstleistung zum Wohle des Sozialstaates angesehen wird und nicht dem eigentlichen Adressaten dienen soll, sondern vielmehr dem gesellschaftlichen Wertesystem und dem Wirtschaftswachstum (vgl. Scherr, 2006, S. 189).
Zudem ist nicht jeder sozialstaatliche Auftrag mit scheinbarem Hilfemotiv als eben diese umsetzbar, so besitzen viele dieser Maßnahmen kontrollierende und bewachende Aspekte, um die Hilfe auch in der Praxis umzusetzen. Diese Aspekte ergeben sich daraus, dass eine sogenannte „technologisch induzierte Personenänderung“ der Adressaten vorgenommen werden soll, die nur so umsetzbar erscheint (zit. Olk, 1986, zit. nach Dahme/ Wohlfahrt, 2018, S. 220).
Diese Personenänderung zählt als Eingriff der Kontrolle, da die Soziale Arbeit sich in diesem Fall mittels ihres Auftrags dauerhaft oder zumindest vorübergehend in die familiären Lebensverhältnisse ihrer Adressaten einmischt, wenn diese als unter- stützungs- oder hilfebedürftig eingestuft werden. Ziel dieser Maßnahme ist es, als deviant eingestuftes Verhalten der Adressaten einzuschränken oder auch vollständig und vor allem langfristig zu unterbinden.
Wer dabei entscheidet, wer letztlich einen Hilfebedarf hat, kann situationsbedingt variieren. In bestimmten Fällen kann es vorkommen, dass in unserem Fall die Familie, beziehungsweise die Eltern/ ein Elternteil ihre prekären Lebensverhältnisse erkennen und Hilfe beanspruchen möchten. Diese selbstständige Einschätzung ist jedoch keine Voraussetzung des Eingriffs, so trifft man auch hier wieder auf staatliche Kontrolle, in denen Außenstehende den ersten Impuls ans Jugendamt auslösen, obwohl die eigentlichen Adressaten sich nicht als hilfebedürftig einstufen. Gründe dafür können sein, dass sie lediglich keinen Handlungs- oder Änderungsbedarf ihrer Situation oder ihrer Persönlichkeit sehen oder dies aufgrund seiner seelischen/ psychischen Störung nicht sehen kann, beziehungsweise sich nicht eingestehen will.
In diesem Fall wird einen sogenannte „stellvertretende Deutung“ der Lebensverhältnisse des Adressaten vorgenommen und wenn es als nötig angesehen wird, auch über dessen Wünsche hinweg entschieden (zit. Dewe, 1986, vgl. nach Dahme/ Wohlfahrt, 2018, S. 220f.). Um also Hilfe anzuwenden, wird hier bei Bedarf noch einmal konkret die Kontrolle über das Leben des Adressaten übernommen4.
Folgend soll dieser Kontrollaspekt in Hilfemaßnahmen und noch einmal gezielt auf die Maßnahmen der Jugendhilfe und besonders der Tagesgruppe erläutert werden.
2.2 Zielsetzung von Hilfe und Kontrolle in der allgemeinen Jugendhilfe:
Die Kinder- und Jugendhilfe ist keine Ausnahme dieser Zielsetzungen, die ursprünglich ein Hilfemotiv besitzen, in denen jedoch unmittelbar Kontrolle miteinfließt.
Der primäre Auftrag der Sozialen Arbeit in unserem Kontext spricht nicht die Kinder und Jugendlichen selbst an, sondern viel eher deren Erziehungsberechtigten. So wird das erste Ziel der Maßnahmen in § 27 KJHG festgelegt und regelt das sogenannte „Elternrecht.“ Dieses gewährt den Eltern das Recht darauf, bei Bedarf und zur Förderung einer dem Kindeswohl dienlichen Erziehung „Hilfe zur Erziehung“ in Anspruch zu nehmen. Dadurch soll die Erziehungsfähigkeit der Eltern oder eines Elternteils gefördert oder auch wiederhergestellt werden, wenn diese gefährdet ist, wodurch wiederrum die Elternverantwortung gestärkt werden soll.
Auch hier soll also nicht einfach für die Eltern entschieden und gehandelt werden, sondern vielmehr im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe die nötige Unterstützung angeboten werden, um den Erziehungsberechtigten Wege aufzuzeigen, wie sie zukünftig ihre familiären Probleme und die gesellschaftlichen Anforderungen an sie bewältigen können.
Dieses Ziel aus §27 KJHG ist dabei jedoch nicht willkürlich gewählt, sondern basiert auf gemeinsam mit den Paragraphen des SGB VIII, sowie des Artikel 6 des Grundgesetzes auf dem Grundgedanken, die Familie zu einem gewissen Punkt vor staatlichen Interventionen zu schützen. Dabei handelt das Elternrecht nach der Devise, dass die Erziehungsberechtigten in der Regel am besten ihre Lebensverhältnisse einschätzen können und sich daher mit ihren Handlungen am Kindeswohl orientieren, weshalb ihnen die Hauptverantwortung für die Erziehung zugeschrieben wird (vgl. Dahme/ Wohlfahrt, 2018, S. 222). Dennoch ist dies kein absolutes Recht, es ist also nicht einfach unantastbar durch den Staat. Somit bringt es neben seiner eigentlichen Hilfefunktion für die Familie automatisch eine staatliche Wächterfunktion und wird somit zur Kontrollinstanz. Liegt also eine vermeintlich unzureichende Erziehung durch die Eltern vor, hat der Staat das Recht die Erziehungsfunktion vorübergehend einzuschränken oder als letzte Instanz auch vollständig zurückzunehmen, wenn es auch deren Sicht dem Kindeswohl, sowie dessen Entwicklung förderlich ist (vgl. Dahme/ Wohlfahrt, 2018, S. 219ff.).
Der primäre Auftrag dient also dazu, bei Bedarf zu versuchen das fehlerhafte Verhalten der Eltern zu korrigieren und an das gesellschaftliche Wertesystem anzupassen.
Der sekundäre Auftrag widmet sich dagegen den Kindern und Jugendlichen persönlich und wird in § 1 SGB VIII ebenfalls rechtlich festgehalten. Ihnen wird darin ein Recht darauf zugesprochen, dass ihnen eine dem Kindeswohl dienliche Förderung und 5 Kluge, Samira fl3B28 Praxisbericht WS 20/21 Erziehung zuteil kommt, um dessen Persönlichkeitsentwicklung möglichst positiv wirkend voranzutreiben, beziehungsweise zu unterstützen. Zudem wird ihm eine Prävention vor allen möglicherweise schädlichen Außenfaktoren zugesichert, ob diese nun das Familiensystem betreffen oder andere Umstände.
Diese Prävention erfolgt dabei entweder durch Beratungsangebote, durch gezielte Eingriffe und Veränderungsmaßnahmen in der Familie oder auch durch die Einbindung in eine institutionelle Maßnahme, wie beispielsweise in eine Tagesgruppe.
2.3 Zielsetzung von Tagesgruppen:
Einrichtungen im Rahmen der Kindertagesbetreuung, in meinem Fall in Form einer Tagesgruppe, stellen Institutionen mit sogenanntem „multifunktionalem Charakter“ dar (zit. Clos/ Richter, 2018, S. 815). Dadurch sollen ursprüngliche Benachteiligungen bestimmter Kinder kompensiert werden, indem erziehungs- oder auch herkunftsbedingte Defizite der verschiedenen Kompetenzbereiche ausgeglichen werden sollen, die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit vorangetrieben werden soll und eine möglichst qualitative Bildungsförderung5 ermöglicht werden soll. Diese Kompensation soll bewirken, dass eine gesellschaftliche Integration (erneut) angestrebt werden kann und die Kinder in jeglichen Bereichen an Autonomie gewinnt (vgl. Clos/ Richter, 2018, S. 815). Sie stellt zudem wie bereits kurz erwähnt eine präventive Maßnahme dar, um konfliktreichen Verhältnissen innerhalb der Familie entgegenzuwirken und in besonderen Fällen, wenn trotz Prävention Spannungsverhältnisse auftreten, in diesen zu intervenieren.
Um die gelingende Elternarbeit jedoch zu sichern, ist hier eine Balance zwischen Hilfe und Kontrolle zu finden, da präventive Maßnahmen leicht als kontrollierend, anstatt helfend angesehen werden können und dies die Zusammenarbeit mit meinen Adressaten belasten kann.
Auch wenn die Eltern sich nicht freiwillig dafür entschieden haben ihr Kind in einer Tagesgruppe unterzubringen, ist es dennoch entscheidend, dass diese möglichst kooperieren. Die Meinung der Eltern spielt beispielsweise oft eine Rolle, da sie auch die Meinung der Kinder beeinflussen kann - Hat ein Elternteil also ein Problem mit der Maßnahme und kommuniziert dies dem Kind auf eine Art, kann dies auch darüber entscheiden, ob dieses gerne oder ungerne die Tagesgruppe besucht und dazu bereit ist, sich auf die dort gewünschten Ziele einzulassen.
[...]
1 Zur besseren Übersicht der verschiedenen Einrichtungen, sowie Standorte, finden Sie im Anhang ein Organigramm der Trägerstruktur.
2 Die Bezeichnung eines % Kindes stammt daher, dass neun der Kinder die Tagesgruppe von montags bis freitags besuchen, ein weiteres Kind, also eigentlich das zehnte Kind, jedoch nur von montags bis donnerstags vom Jugendamt für die Tagesgruppe angemeldet ist. Aus diesem Grund zählt dieser Platz rechtlich gesehen und was die Versicherung betrifft nur als % Platz, da die Einrichtung nicht für die komplette Woche Gelder erhalten darf.
3 Altersobergrenze der Tagesgruppe liegt bei 15 Jahren. Die Aufenthaltsdauer bis zur Entlassung variiert dabei je nach Kind und kann dabei bei Bedarf auch bis zu neun Jahren gehen.
4 Was jedoch vom Adressaten selbst als Hilfe und was als Kontrolle empfunden wird, ist subjektiv und nicht standardisierbar zu bestimmen.
5 Hierbei werden Tagesgruppen oftmals auf diesen Bildungsauftrag reduziert und dementsprechend werden zu hohe Erwartungen an die Institution und ihre Mitarbeitenden gestellt. Dieser Förderbedarf ist aber eben nur ein Nebencharakter und schulische Defizite der Kinder sind nicht in allen Fällen ein ausreichender Grund für die Aufnahme in einer Tagesgruppe.
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2021, Kinder- und Jugendhilfe im Kontext von Hilfe und Kontrolle. Ein Praxisbericht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1147448
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