Immer knapper werdende weltweite Erdölreserven, bei starker Nachfrage nach fossilen Energieträgern und vermehrt auftretende Wetterphänomene mit fatalen Folgen, erfordern ein Umdenken in der Energiebeschaffung für eine wachsende Weltbevölkerung. Neben den steigenden Preisen für mineralische Energieträger ergibt sich eine immer stärkere Abhängigkeit von energieexportierenden Nationen. Daher gibt es weltweit Bestrebungen zur Steigerung des Anteils alternativer Energieträger am Gesamtverbrauch und z.B. in Deutschland eine staatliche Förderung des Konsums von Biotreibstoffen, der nicht nur aus weltwirtschaftlicher Sicht, sondern auch aus der Sicht einzelner Verbraucher zu betrachten ist. Gerade für deutsche Treibstoffkonsumenten ergibt sich eine erhebliche Kostenbelastung durch hohe Produkteinstandspreise und Steuern. Auch deutsche Landwirte zahlen im europäischen Vergleich deutlich mehr für Kraftstoff und werden zusätzlich durch die Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft noch stärker belastet. Als Alternative zum Einsatz von Dieselkraftstoff ist der steuerlich begünstigte reine Rapsölkraftstoff zu nennen, dessen Verwendung aber wegen der chemischen Eigenschaften nicht unproblematisch ist, so dass eine Umrüstung der Serienmotoren empfohlen wird. Die Zukunft des gesamten Marktes wird durch die Steuerregelung für Biotreibstoffe beeinflusst. Es ergibt sich die Frage, welches Entwicklungspotential im Bereich des Rapsölkraftstoffes besteht. Da der Rohstoff Raps direkt im primären Sektor verarbeitet werden kann und der Kraftstoff genauso wie die anfallenden Nebenerzeugnisse direkt in der Landwirtschaft verbraucht werden können, ergibt sich die Option einer Verwertungskette, welche die gesamte Wertschöpfung im primären Sektor hält. Das Ziel dieser Arbeit soll die Betrachtung der agrarpolitischen, marktgegebenen und ökonomischen Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff sein. Außerdem soll auf das Absatzentwicklungspotential eingegangen werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dem Erhalt der Wertschöpfung bei der Erzeugung von Rapsölkraftstoff im primären Sektor gehören. Vor diesem Hintergrund werden die Voraussetzungen für eine Produktion und die Wirtschaftlichkeit von Presseinrichtungen, sowie die Vorteilhaftigkeit von Maschinenumrüstungen auf den Rapsölbetrieb dargestellt. [...]
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung und Zielsetzung
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff
2.1. Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft
2.2. Mineralölsteuerregelung für Biotreibstoffe
2.3. Politische Motivation und Maßnahmen zur Förderung des Rapsölkraftstoffsektors
2.4. Verordnungen und Vorgaben für die Produktion von Rapsölkraftstoff
2.4.1. Regelungen für den Rapsanbau und die Verarbeitung zu Rapsölkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb
2.4.2. Rapsölkraftstoffherstellung aus Energieraps von Basisflächen im Rahmen eines Anbauvertrages
2.4.3. Abweichende Regelungen für den Vertragsanbau von Energieraps auf Stilllegungsflächen
2.4.4. Regelungen zur Nutzung der entstehenden Nebenprodukte
2.5. Stand der Entwicklung einer DIN Norm für Rapsölkraftstoff
2.6. Anstieg der Marktpreise für mineralische Kraftstoffe
3. Markt-, Produktionsund Abnahmeentwicklung von Raps, Rapsöl, Rapskuchen und Rapsölkraftstoff
3.1. Marktentwicklung von Raps
3.2. Die Rapsverarbeitung in Deutschland
3.3. Marktentwicklung von Rapsöl und Rapspresskuchen
3.4. Marktentwicklung von Rapsölkraftstoff
4. Entwicklungspotential für Rapsölkraftstoff in der Landwirtschaft.
4.1. Ergebnis des „Demonstrationsvorhabens Praxiseinsatz von serienmäßigen neuen rapsöltauglichen Traktoren“
4.2. Position der Landtechnikbranche zum Rapsölkraftstoffeinsatz
4.3. Versicherungen für den Rapsölkraftstoffeinsatz
4.4. Wirtschaftlichkeit des Rapsöleinsatzes in Landmaschinen.
4.4.1. Wirtschaftlichkeit in landwirtschaftlichen Unternehmen
4.4.2. Wirtschaftlichkeit in Lohnunternehmen
4.4.3. Praxisansichten zum Rapsölkraftstoffeinsatz
4.5. Erzeugung von Pflanzenölkraftstoffen im primären Sektor.
4.5.1. Wirtschaftlichkeit der Produktion
4.5.2. Organisationsformen der Rapsölkraftstoffproduktion
4.6. Alternativprodukte zu Rapsöl als Pflanzenölkraftstoff
5. Folgen des erhöhten Rapsölkraftstoffeinsatzes und Zukunftsentwicklungen
5.1. Folgen für das Steueraufkommen und Wohlfahrtseffekte
5.1.1. Betrachtung der Gesamtregelung für Pflanzenölkraftstoff
5.1.2. Betrachtung der Steuerregelung für die Landwirtschaft
5.2. Folgen und Entwicklungen auf dem Rapsölkraftstoffmarkt
5.3. Folgen und Entwicklungen auf dem Ölsaatenmarkt durch einen stärkeren Einsatz von Rapsölkraftstoff
6. Zusammenfassung
7. Fazit
8. Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kennwerte von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu Dieselkraftstoff
Tabelle 2: Verwertungsvarianten von Rapspresskuchen aus dezentralen Anlagen
Tabelle 3: Zusammensetzung der Dieselkraftstoffpreise in Cent pro Liter in Deutschland im Vergleich
Tabelle 4: Weltrapsproduktion
Tabelle 5: EU Rapsproduktion in Millionen Tonnen
Tabelle 6: Winterrapsanbaufläche in Deutschland
Tabelle 7: Zentrale und dezentrale Ölsaatenverarbeitung im Vergleich: Definition der KTBL Arbeitsgruppe „Dezentrale Ölsaatenverarbeitung"
Tabelle 8: Abschätzung des aktuellen Rapsölkraftstoffverbrauchs in Deutschland
Tabelle 9: Aufstellung der Anzahl von Traktoren ohne, oder mit geringen Störungen nach Umrüstern und Traktorenmarken
Tabelle 10: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 10.000 Litern Kraftstoff
Tabelle 11: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 20.000 Litern Kraftstoff
Tabelle 12: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 50.000 Litern Kraftstoff
Tabelle 13: Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunternehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 50.000 Litern Kraftstoff
Tabelle 14: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbeitungskapazität von 15 kg Rapssaat pro Stunde
Tabelle 15: Zusammensetzung der Investitionskosten für eine Anlage mit einer Verarbeitungskapazität von 150 kg Rapssaat pro Betriebsstunde
Tabelle 16: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbeitungskapazität von 150 kg Rapssaat pro Stunde
Tabelle 17: Wohlfahrtsänderung bei einem Bedarf von 410 Millionen Liter Raps- ölkraftstoff in der Landwirtschaft
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Steuer auf Agrardiesel im europäischen Vergleich
Abbildung 2: Preisentwicklung für Dieselkraftstoff, Rohöl und die Steuerentwicklung in Deutschland
Abbildung 3: Entwicklung der Erzeugerpreise für Raps
Abbildung 4: Entwicklung der Pflanzenölpreise
Abbildung 5: Preisentwicklung von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu anderen Energieträgern
Abbildung 6: Preisvergleich je Liter Treibstoff bei unterschiedlichen Verbrauchsmengen und Kraftstoffen
Abbildung 7: Graphische Darstellung der Ausgangssituation
Abbildung 8: Graphische Darstellung der geänderten Konsumsituation
Tabellenverzeichnis im Anhang
Tabelle A1: Qualitätsstandard für Rapsöl als Kraftstoff (RK- Qualitätsstandard) 05/2000
Tabelle A2: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 30.000 Litern Kraftstoff
Tabelle A3: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 25.000 Litern Kraftstoff bei starker Maschinenauslastung
Tabelle A4: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 25.000 Litern Kraftstoff bei schwacher Maschinenauslastung
Tabelle A5: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 10.000 Litern Kraftstoff bei einem Preis für mineralischen Dieselkraftstoff von 1,05 € je Liter
Tabelle A6: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 20.000 Litern Kraftstoff bei einem Preis für mineralischen Dieselkraftstoff von 1,05 € je Liter
Tabelle A7: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 50.000 Litern Kraftstoff bei einem Preis für mineralischen Dieselkraftstoff von 1,05 € je Liter
Tabelle A8: Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunternehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 30.000 Litern Kraftstoff
Tabelle A9: Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunternehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 100.000 Litern Kraftstoff
Tabelle A10: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbeitungskapazität von 15 kg Rapssaat pro Stunde bei verminderten Investitionskosten
Tabelle A11: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbeitungskapazität von 150 kg Rapssaat pro Stunde bei verminderten Investitionskosten
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung und Zielsetzung
Immer knapper werdende weltweite Erdölreserven, bei starker Nachfrage nach fossilen Energieträgern und vermehrt auftretende Wetterphänomene mit fatalen Folgen, erfordern ein Umdenken in der Energiebeschaffung für eine wachsende Weltbevölkerung. Neben den steigenden Preisen für mineralische Energieträger ergibt sich eine immer stärkere Abhängigkeit von energieexportierenden Nationen. Daher gibt es weltweit Bestrebungen zur Steigerung des Anteils alternativer Energieträger am Gesamtverbrauch und z.B. in Deutschland eine staatliche Förderung des Konsums von Biotreibstoffen, der nicht nur aus weltwirtschaftlicher Sicht, sondern auch aus der Sicht einzelner Verbraucher zu betrachten ist. Gerade für deutsche Treibstoffkonsumenten ergibt sich eine erhebliche Kostenbelastung durch hohe Produkteinstandspreise und Steuern. Auch deutsche Landwirte zahlen im europäischen Vergleich deutlich mehr für Kraftstoff und werden zusätzlich durch die Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft noch stärker belastet. Als Alternative zum Einsatz von Dieselkraftstoff ist der steuerlich begünstigte reine Rapsölkraftstoff zu nennen, dessen Verwendung aber wegen der chemischen Eigenschaften nicht unproblematisch ist, so dass eine Umrüstung der Serienmotoren empfohlen wird.
Die Zukunft des gesamten Marktes wird durch die Steuerregelung für Biotreibstoffe beeinflusst. Es ergibt sich die Frage, welches Entwicklungspotential im Bereich des Rapsölkraftstoffes besteht. Da der Rohstoff Raps direkt im primären Sektor verarbeitet werden kann und der Kraftstoff genauso wie die anfallenden Nebenerzeugnisse direkt in der Landwirtschaft verbraucht werden können, ergibt sich die Option einer Verwertungskette, welche die gesamte Wertschöpfung im primären Sektor hält. Das Ziel dieser Arbeit soll die Betrachtung der agrarpolitischen, marktgegebenen und ökonomischen Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff sein. Außerdem soll auf das Absatzentwicklungspotential eingegangen werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dem Erhalt der Wertschöpfung bei der Erzeugung von Rapsölkraftstoff im primären Sektor gehören. Vor diesem Hintergrund werden die Voraussetzungen für eine Produktion und die Wirtschaftlichkeit von Presseinrichtungen, sowie die Vorteilhaftigkeit von Maschinenumrüstungen auf den Rapsölbetrieb dargestellt. Ein weiterer Betrachtungspunkt sind die Folgen der getroffenen Steuerregelung auf die Wohlfahrtsentwicklungen und mögliche Auswirkungen der staatlichen Maßnahme auf die Märkte für Raps und Rapsölkraftstoff.
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff
Die steigende Attraktivität des Einsatzes von Biotreibstoffen ist auf eine Reihe von agrarpolitischen Entscheidungen und die allgemeine Marktlage für fossile Brennstoffe zurückzuführen. Für die Produktion von Rapsölkraftstoff sind Verordnungen der EU und der Bundesregierung, sowie daraus resultierende Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und des Zolls zu beachten.
Pflanzenölkraftstoff wird vom Technologie und Förderzentrum (TFZ) in Straubing wie folgt definiert:
„Rapsölkraftstoff besteht aus Pflanzenöl, hergestellt aus den Samen von Raps (Brassica napus) in der Regel aus 00-Rapssorten mit geringem Glucosinolatund Erucasäuregehalt. Die Herstellung erfolgt durch mechanische Extraktion oder durch mechanische Extraktion mit Lösemittelextraktion. In jedem Fall sind durch geeignete Maßnahmen, wie Fest- Flüssig- Trennung (Filtration) und Raffination die Gehalte an Feststoffen und unerwünschten Begleitstoffen im Rapsölkraftstoff zu minimieren, so dass Mindestanforderungen an die Qualität gemäß dem Qualitätsstandard für Rapsöl (RK-Qualitätsstandard) 05/2000 oder einer künftigen Anforderungsnorm des DIN eingehalten werden. Rapsölkraftstoff darf für den vorgesehenen Einsatz im pflanzen- öltauglichen Motor keine andere vorausgegangene Nutzung (zum Beispiel als Frittieröl, Schmierstoff oder Hydrauliköl) erfahren haben“ (REMMELEET AL.2004: 3).In der nachfolgenden Aufstellung sind die wichtigsten physikalischen Unterschiede von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu Dieselkraftstoff dargestellt.
Tabelle 1: Kennwerte von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu Dieselkraftstoff
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: KTBL 2005a: 922
Der Einsatz als Kraftstoff ist aus ökologischen Gründen als sinnvoll zu bewerten, da auf den gesamten Produktionsprozess gesehen, je eingesetzte Energieeinheit ein Output des dreibis fünffachen erreicht wird (FNR 2006). Der Energiegehalt je Liter Rapsölkraftstoff ist aber etwas geringer als der von Dieselkraftstoff, was zu einem höheren Verbrauch führt. Ein Liter Rapsölkraftstoff kann daher 0,96 Liter (l)
Dieselkraftstoff ersetzen. Zu beachten ist auch die hohe Viskosität und der Flammpunkt. Daher wird eine Anpassung des Motors empfohlen.
2.1. Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft
Der Mineralölwirtschaftsverband gab für das Jahr 2004 einen Absatz von 1,64 Millionen (Mill.) Tonnen (t) Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft an. Damit war der Bereich der Landwirtschaft nach dem Straßenverkehr der zweitgrößte Abnehmer für Dieselkraftstoff in Deutschland (MINERALWIRTSCHAFTSVERBAND E.V. 2005).
Die Steuergesetzgebung ist im Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) geregelt. Der Steuersatz für Dieselkraftstoff liegt bei 470,40 €/1000 Liter (MINÖSTG 2004: §2,(1) 4). Um einen Wettbewerbsnachteil deutscher Landwirte bei den Kraftstoffkosten im europäischen Vergleich zu mindern, trat am 01.01.2001 das Agrardieselgesetz in Kraft, welches in dem
§ 25 a-d des MinöStG geregelt wird. Den Landwirten wird nachträglich eine Steuervergütung auf die bereits gezahlte Mineralölsteuer gewährt (EBENDA: § 25b (1)), um den Steuersatz für die Landwirtschaft konstant bei 255,60 €/1000 Liter zu halten (EBENDA: §25d (2)). Von der gezahlten Mineralölsteuer wird der konstante Steuersatz je 1000 Liter abgezogen, um den Erstattungsbetrag zu ermitteln. Im Jahr 2004 wurden 214,80 €/1000 Liter Kraftstoff zurückvergütet (ZOLL 2005).
Die Vergütung kann von Betrieben beantragt werden, die durch Nutzung von Boden oder Tieren landwirtschaftliche Güter produzieren. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle. Antragsberechtigt sind auch Imkereien, Wanderschäfereien und Teichwirtschaften oder Einrichtungen zum Betrieb von Entund Bewässerung landund forstwirtschaftlich genutzter Flächen (MINÖSTG 2004: §25c (1.,2.,4.).
Der Dieselkraftstoff darf in Schleppern, Arbeitsmaschinen oder Aggregaten eingesetzt werden. Als Arbeitsmaschinen gelten Fahrzeuge, die aufgrund der Bauart und des Einsatzzweckes für die Bewirtschaftung des Betriebes genutzt werden (EBENDA:
§25 b (1),(2)). Der vergünstigte Kraftstoff darf für Transportarbeiten von im Betrieb gewonnenen Gütern, sowie landwirtschaftlichen Bedarfsgütern, die Bodenbearbeitung und Arbeiten in der Tierhaltung, Bodenverbesserungsmaßnahmen und für die Pflege der eigenen Wirtschaftswege verwendet werden (EBENDA: §25b (3)).
Der Antrag auf Steuervergütung wird bis zum 30.09. des Folgejahres bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt. Dem Antrag müssen Lieferbescheinigungen über die
gesamte bezogene Kraftstoffmenge in dem Kalenderjahr, inklusive den Bezugsmengen von Biotreibstoffen, beigefügt werden (MINÖSTV 2004: § 47a (1), (2) 1.,(4)).
Wegen der angespannten Finanzsituation im Staatshaushalt wurde im Rahmen des
„Haushaltsbegleitgesetzes“ beschlossen, dass der Bereich der Landund Forstwirtschaft durch Einsparungen bei der Dieselrückvergütung in Höhe von 287 Mill. € seinen Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen leisten soll (BMVEL 2005c: 59). Daher trat ab dem 01.01.2005 eine Änderung der Agrardieselregelung in Kraft.
Ab dem Antragsjahr 2005 gilt eine Höchstgrenze von 10.000 Liter verbrauchtem Kraftstoff je Kalenderjahr pro antragsberechtigtem Betrieb, der vergünstigt wird. Abzüglich einer Summe von 350,- € als Selbstbehalt werden dem Betrieb die gezahlten Mineralölsteuerbeträge nach Verringerung der Summe um 214,80 €/1000 Liter mineralischem Kraftstoff zurückerstattet. Liegt die Steuervergütung in dem Antragsjahr nach Abzug des Selbstbehaltes von 350,- € unterhalb eines Betrages von 50,- € wird dem Betrieb keine Rückzahlung gewährt (MINÖSTG 2004: §25d (2)). Damit erfolgt erst nach Überschreitung der 400,- € Grenze im Antragsjahr eine Auszahlung von Rückerstattungsgeldern (ZOLL 2005). Bei einer Vergünstigung für 10.000 Liter Dieselkraftstoff ergibt sich eine Rückzahlung von maximal 1.798,- € für das landwirtschaftliche Unternehmen im Jahr (BMVEL 2005c: 59). Eine bisher ab einem Jahreskraftstoffkonsum von 12.000 Litern gewährte Teilvergütung als Abschlagszahlung wird durch die Begrenzung der jährlich rückvergütbaren Kraftstoffmenge hinfällig (ZOLL 2005).
Außerdem ist der im Rahmen der betrieblichen Nachbarschaftshilfe verbrauchte Kraftstoff nicht mehr rückvergütungsberechtigt (MINÖSTG 2004: §25d (1)).
Bis zum Jahr 2004 konnten auch landund forstwirtschaftliche Lohnunternehmer nach MinöStG § 25c (3), unter Berücksichtigung der Verwendungsauflagen für verbilligten Kraftstoff in §25b MinöStG, die Steuerrückvergütung beantragen. Ab dem Jahr 2005 sind diese Unternehmen nun nicht mehr berechtigt den Antrag auf Steuerrückerstattung für das eigene Unternehmen zu stellen. Um eine Vergütung des von Lohnunternehmen im landwirtschaftlichen Betrieb des jeweiligen Kunden verbrauchten Kraftstoffes weiter zu gewährleisten, kann der Verbrauch nun der Konsummenge des Auftraggebers zugerechnet werden (MINÖSTG 2004:§25d (1)).
Die Änderung der Gasölbeihilfe bedeutet bei Umrechnung auf den Dieselverbrauch der Landwirtschaft eine zusätzliche Abgabenbelastung von 56% je Liter, was den Steuersatz von 25,56 Cent auf knapp 40 Cent je Liter ansteigen lässt (DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2005: 202, 203).
In der folgenden Darstellung wird deutlich, dass der deutsche Agrarsektor im europäischen Vergleich am stärksten durch Steuern auf Agrardiesel belastet wird und die Kostenbelastung im Gegensatz zu anderen Ländern sogar weiter gestiegen ist.
Abbildung 1: Steuer auf Agrardiesel im europäischen Vergleich
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2005: 202
Wegen der hohen Energiekosten wurden im Jahr 2005 in Frankreich und Schweden die Steuersätze gesenkt, und österreichische Landwirte müssen nur noch den Steuersatz für Heizöl zahlen. Auch in den neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) werden geringere Steuersätze gezahlt, zum Beispiel in Ungarn durchschnittlich zwölf Cent und in Slowenien 14,8 Cent je Liter Dieselkraftstoff (EBENDA: 202).
Durch den Vergleich mit den Steuersätzen für Agrardieselkraftstoff in anderen EU Staaten wird deutlich, dass sich durch die Änderung der Gasölbeihilfe erhebliche Produktionserschwernisse für deutsche Landwirte ergeben, und im Bereich der Energiekosten unternehmerischer Handlungsbedarf besteht.
2.2. Mineralölsteuerregelung für Biotreibstoffe
Im Mineralölsteuergesetz §2a wird die Ausnahmeregelung für Biokraftstoffe aufgeführt. „Mineralöle sind bis zum 31.12.2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraftoder heizstoffe enthalten...“(MINÖSTG 2004: §2a (1)).Am 28.11.2003 gab der Bundesrat seine Zustimmung zu der Änderung der Mineralölsteuerregelung für biologische Treibstoffe (BOCKEY 2005: 151) und am 18.02.2004 wurde die Entscheidung von der EU Kommission gebilligt (vgl. EU KOMMISSION 2004b). Der damalige deutsche Umweltminister Jürgen Trittin war erfreut und bezeichnete die langfristige Steuerbefreiung als gute Planungsgrundlage für den vermehrten Einsatz von Biotreibstoffen als umweltfreundliche Alternative gegenüber den Mineralölen (BMU-PRESSEDIENST 2004).
Rapsöl und Biodiesel sind als Steuergegenstand Mineralöle, obwohl sie chemisch gesehen nicht als solche bezeichnet werden können, da es sich nicht um Kohlenwasserstoffe handelt. Wegen der Kraftstoffnutzung wird aber zur Steuerdefinition statt der chemischen Eigenschaften der Verwendungszweck gesehen (BOCKEY 2005: 151).
Aus Biomasse pflanzlichem oder tierischem Ursprungs produzierte Treibstoffe werden als Biokraftstoffe bezeichnet. Zur Feststellung dieser Eigenschaft wird der Anteil herangezogen, zu dem der Kraftstoff aus Biomasse hergestellt wurde (MINÖSTG 2004: §2a (2)). Die steuerliche Regelung gilt nur für den Teil des Treibstoffes, der auch aus Biomasse hergestellt wurde (EBENDA: § 2a (1) vgl. BOCKEY 2005: 151,152).
Die im Vergleich zu der Produktion von mineralischem Kraftstoff bei der Erzeugung von Biokraftstoffen anfallenden höheren Kosten dürfen durch die Steuerbegünstigung nicht mehr als ausgeglichen werden. Um dieses zu verhindern muss jährlich ab dem 31.03.2005 durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Umweltministerium (BMU) eine Überprüfung der Marktlage für Biokraftund Heizstoffe durchgeführt und dem Bundestag vorgestellt werden. Kommt es in diesem Bereich zu einer sogenannten „Überkompensation“ der höheren Produktionskosten für Biotreibstoffe, muss die Steuerregelung für Biokraftund Heizstoffe der neuen Marktlage angepasst werden. Jedoch müssen die positiven Effekte auf den Umweltschutz und die Verpflichtungen der EU Richtlinie 2003/30/EG vom 08.05.2003 beachtet werden (MINOSTG 2004: §2a (3)).
Ziel dieser Richtlinie zur Förderung von Biokraftstoffen ist unter anderem, durch den stärkeren Einsatz von Alternativkraftstoffen die Abhängigkeit der EU von den Energiemärkten zu verringern und die Vorgaben aus dem Kyoto Abkommen zu erfüllen (EU PARLAMENT 2003: (6),(7)). Unter Berücksichtigung anderer Innovationen, wie der Wasserstoffantrieb, soll Biomasse verstärkt zur Biokraftstoffnutzung herangezogen werden und zum Beispiel Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Biotreibstoffen betrieben werden (EBENDA: (3),(9),(10)).
Ab dem Jahr 2005 müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres einen Bericht über den Biokraftstoffeinsatz, -absatz und –markt an die EU übergeben. Aus der von den einzelnen Staaten gesammelten Daten wird ein Bericht erarbeitet, der die Wirtschaftlichkeit und Umweltwirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Einsatz von Biotreibstoffen in der EU untersucht (EBENDA: Art. 4)). Das Ziel der Richtlinie ist, den Anteil von Biokraftstoffen am Gesamttreibstoffbedarf ab dem 31.12.2005 von 2% auf 5,75% im Jahr 2010 zu steigern (EBENDA: Art. 3: (1) b)).
Pflanzenöle in Reinform sind als Biokraftstoff zu bezeichnen und dürfen als solche verwendet werden, wenn sie in keiner Weise verändert wurden und sich unter Berücksichtigung von Emissionsgrenzwerten für den Einsatz im jeweiligen Motor eignen (EBENDA: Art. 2: j)).
Beim Einsatz von Biokraftstoffen sollen die Qualitätskriterien für Kraftstoffe Beachtung finden. Zur Einhaltung der Qualitätsund Emissionsvorgaben ist eine Einführung einer Normung für Biokraftstoffe notwendig (EBENDA: (7),(27)). Bei einer Beimischung von mehr als 5% biologischem Kraftstoff zu mineralischem Kraftstoff, muss dieses an den Absatzstellen kenntlich gemacht werden (EBENDA: Art. 3: 5).
Neben dem Mineralölsteuergesetz sind auch die Punkte der MinöStV vom 11.11.2003 neugefasst worden, die sich mit den Biokraftund Heizstoffen befassen. Bei dem Antrag auf die steuerliche Begünstigung muss angegeben werden, um welchen Biokraftstoff es sich in welchem Umfang handelt. Dieses ist besonders bei im Ausland hergestellten Produkten von Bedeutung, bei denen eine Behörde in dem Produktionsland eine Herstellungsbescheinigung für das Produkt erstellt, die dem Hauptzollamt vorgelegt werden muss (MINÖSTV 2004: §1b). Der Hersteller von Biokraftstoffen muss dem Zollamt nachweisen können, wie viel von welchem Produkt aus welchem
Grundstoff produziert wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Produkte aus Biomasse steuerlich begünstigt werden. In Lieferbescheinigungen für Biokraftstoff muss die Verwendung als Kraftstoff und die Herstellung aus Biomasse schriftlich vermerkt sein. Wird mineralischer Kraftstoff mit Biokraftstoff gemischt, muss eine Bestätigung des Biokraftstoffproduzenten vorgelegt werden, dass zur Produktion Biomasse verwendet wurde (BOCKEY 2005: 153).
Die Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe wird beantragt, erlassen oder erstattet (MINÖSTG 2004: §2a(1)). Dieses gilt für Hersteller und Einrichtungen, die Biotreibstoffe lagern und beim zuständigen Hauptzollamt ihre Tätigkeit angemeldet haben (EBENDA: §32 10). Außerdem muss ein Antrag gestellt werden, der die Errichtung eines Steuerlagers[1] erlaubt (BOCKEY 2005:152).
Das Mischen von mineralischen Kraftstoffen mit Biotreibstoffen durch den Endverbraucher gilt nicht als Mineralölherstellung (MINÖSTV 2004 §2 (4) 2a)). Mischt ein Endverbraucher mineralischen Kraftstoff und Biokraftstoff, muss daher nicht für jeden Treibstoff ein Lagerbehälter vorhanden sein. Wird allerdings fossiler Kraftstoff und Biokraftstoff vor Abgabe an den Endverbraucher außerhalb eines angemeldeten Steuerlagers gemischt, kann es gegenwärtig dazu führen, dass die gesamte Menge Kraftstoff steuerlich voll nachbewertet wird, da in diesem Fall die Regelung greift, dass Biokraftstoffe steuerrechtlich als Mineralöle gelten (BOCKEY 2005: 154).
Festzuhalten ist, dass es sich um keine Steuerbefreiung für Biotreibstoffe handelt, sondern um eine Begünstigung, die jährlich auf „Überkompensation“ überprüft werden muss. Schon der Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD gab an, dass die aktuelle Regelung geändert wird. Die Steuerbegünstigung für Biotreibstoffe soll aber durch einen Beimischzwang von Biokraftstoffen in mineralischen Kraftstoff ersetzt werden. Um aber das Ziel zu erreichen, den Anteil von Biokraftstoffen an dem Gesamtkraftstoffverbrauch im Jahr 2010 auf mindestens 5,75 % zu steigern, will die Bundesregierung verstärkt auf Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, sowie auf Forschung und Entwicklung setzen (KOALITIONSVERTRAG 2005: 42,43).
Der Bundesregierung wurde durch das BMF die Gesetzesvorlage für die Teilbesteuerung von Biokraftstoffen vorgelegt. Im MinöStG soll im neueingeführten §50 ein Teil des § 2a übernommen werden, wobei die vollständige Begünstigung von der Mineralölsteuer für Biokraftstoffe nicht mehr enthalten sein wird (UFOP 2006: 5).
Zu dieser Maßnahme ist man durch das EU Beihilferecht verpflichtet, da gegenwärtig Biokraftstoffe zu stark gefördert werden (vgl. EU KOMMISSION 2004b). Dieses wird auf den Biokraftstoffbericht vom Juni 2005 zurückgeführt, in dem festgestellt wurde, dass die „Überkompensation“ durch die Steuerregelung bei reinem Biodiesel bei fünf Cent je Liter und bei Mischungen mit mineralischem Diesel bei zehn Cent je Liter liegt. Reiner Pflanzenölkraftstoff findet in dem Bericht keine Erwähnung. Da aber die Marktpräsenz in jüngster Vergangenheit stark gestiegen ist, wird die auszugleichende „Überkompensation“ mit 15 Cent je Liter angegeben (UFOP 2006: 5).
Am 15.März 2006 wurde die neue Regelung für Biokraftstoffe vom Bundeskabinett beschlossen. Ab dem 01.August 2006 sollen Steuersätze in Höhe von zehn Cent je Liter reinen Biodiesel bzw. 15 Cent je Liter bei Mischungen mit mineralischem Diesel erhoben werden. Für reinen Pflanzenölkraftstoff soll ein Steuersatz von 15 Cent je Liter eingeführt werden. Für die Landund Forstwirtschaft soll weiter die bisherige Steuerregelung gelten. Ein Beimischzwang für Biokraftstoffe zu mineralischen Kraftstoffen soll in einem weiteren Verfahren geregelt werden (BUNDESREGIERUNG 2006). Aus Sicht der Landwirtschaft wird die Entscheidung begrüßt. Durch die Regelung für Biokraftstoffe und die Beibehaltung der gegenwärtigen Agrardieselregelung können Kostennachteile im Vergleich zu anderen europäischen Ländern verringert werden. Kritisch wird die Regelung des Rückvergütungsverfahrens gesehen, welches einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeutet. Durch die bisher fehlende Regelung der Beimischung ab Januar 2007 sei aber immer noch keine feste Kalkulationsmöglichkeit für Biokraftstoffproduzenten gegeben (DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2006).
Die Bundesregierung hat sich zwar festgelegt, ressortübergreifend die Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen in der Landwirtschaft zu fördern, um Ressourcen zu nutzen und die Wertschöpfung in der Landwirtschaft zu steigern (KOALITIONS- VERTRAG 2005: 60). Jedoch stehen wegen der angespannten Finanzsituation in Deutschland alle Vorhaben der Regierung unter Realisierungsvorbehalt (EBENDA: 65).
2.3. Politische Motivation und Maßnahmen zur Förderung des Rapsölkraftstoffsektors
Im Rahmen des Engagements der öffentlichen Hand im Biotreibstoffsektor werden drei Hauptvorhaben verfolgt. Es sollen die ökologischen Ziele hinsichtlich des Klimaschutzes durch die Vermeidung von CO2 Emissionen erreicht werden, heimische, nachwachsende Rohstoffe zur Energieversorgung genutzt werden und die nachhaltige Entwicklung in landwirtschaftlich geprägten Regionen durch eine Wertschöpfungssteigerung mit der Biokraftstoffproduktion gefördert werden (BMVEL 2005a: 9). Das BMELV führte im Jahr 2005 ein Programm durch, um den Einsatz von Biokraftstoffen zu fördern. Unter anderem wurden Maßnahmen wie der Bau von Eigenverbrauchstankstellen, sowie die Beratung von Landwirten und die Forschung im Biokraftstoffsektor mit bis zu zehn Mill. € jährlich unterstützt. Die Fördergelder stehen auch im Jahr 2006 zur Verfügung (FNR 2005a).
Bei dem Bau eigener Tankstellen können bis zu 40% der Investitionssumme für die Umrüstung von bereits vorhandenen Dieseltankstellen, oder bei Neubaumaßnahmen von Biokraftstofftankstellen durch den Zuschuss des BMELV Programms gedeckt werden. In benachteiligten Gebieten ermöglicht die EG Verordnung 1257/1999 sogar eine Übernahme der Hälfte der Investitionssumme durch die Förderprogramme (FNR 2005a). Als benachteiligt gelten durch die EU anerkannte Regionen, welche durch natürliche Ausstattungen wie Bodengüte, Hügelland oder landwirtschaftliche Kleinstrukturen charakterisiert sind (BMVEL 2005b: 15). Die Förderung kann durch alle landund forstwirtschaftlichen Unternehmen und Lohnunternehmer, sowie von Gewerbebetrieben, die in Gebieten mit bestimmten Umweltauflagen ansässig sind, in Anspruch genommen werden (KTBL 2005b).
Um eine verbesserte Information über die Erzeugung und Verwendung von Rapsölkraftstoffen in Form von Broschüren, Veranstaltungen und dem Internetangebot zu ermöglichen, wird die „Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe“(FNR) unterstützt. Die Förderung in der Forschung betrifft Projekte, die sich mit Maßnahmen zur Verbesserung von Kraftstoffen aus dezentraler Erzeugung und die Voranbringung des Normungsverfahrens für Rapsölkraftstoff befassen. Außerdem werden Anstrengungen zur Motorenanpassung und Tests auf Prüfständen und andere Versuchsformen durch das BMELV unterstützt (FNR 2005a). Aktuell wird eine Umfrage zur Qualitätssicherung bei dezentralen Ölmühlen durch das TFZ durchgeführt, rapsölbetriebene
T3 Motoren durch die Universität Rostock getestet und in weiteren Feldversuchen mit rapsölbetriebenen Schleppern durch die „Deutsche Lehranstalt für Agrartechnik“ (DEULA) in Schleswig Holstein der Praxiseinsatz untersucht (SCHÜTTE 2006).
Ob auch die dezentrale Biokraftstoffproduktion im Jahr 2006 in die Förderung aufgenommen wird, war Ende 2005 noch unklar. Mit Hilfe einer Studie wird gegenwärtig untersucht, ob auch dieser Bereich als förderfähig angesehen wird (FNR 2005a).
Die Förderung von Motorenumrüstungen auf den Betrieb mit Pflanzenölkraftstoff erfolgt generell nicht im Rahmen des BMELV Programms, sondern durch das „Agrarförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Jedoch unterstützen nicht alle Bundesländer die Motorenanpassung im Rahmen dieses Programms (FNR 2005a). In Niedersachsen wird beispielsweise im Rahmen des AFP die Motorenumrüstung mit 20% der entstehenden Kosten unterstützt, jedoch muss eine Gesamtinvestition von über 20.000,- € vorliegen, um den Zuschuss zu erhalten. Bei Kosten für die Umrüstung zwischen 3.000,- und 6.000,- € pro Motor kommen für die Förderung nur Antragsteller in Frage, die mehrere Maschinen umrüsten möchten. Erreicht ein Antragsteller die Mindestantragssumme nicht, kann eine Förderung über ein weiteres AFP Programm wie zum Beispiel die Unterstützung von „Maschineninvestitionen für besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion in den Bereichen Pflanzenschutz, Düngung und Bodenbearbeitung“ beantragt werden (LAND & FORST 2005: 17). Um diese Förderung erhalten zu können, muss der landwirtschaftliche Betrieb mindestens 25% seiner Umsätze direkt aus der Pflanzenproduktion oder mit der unmittelbar damit verbundenen Tierproduktion erzielen. Die Förderung wird als Zinsverbilligung oder als 40 prozentige Übernahme der Investitionssumme ab einem Betrag von 10.000,- € gezahlt (KTBL 2005b).
Außerdem fördern die Länder weitere Maßnahmen. So stellte das „Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ im Herbst 2005 für die Umrüstung von Schleppern auf den Pflanzenölbetrieb 80.000,- € zur Verfügung, um ergänzend zu dem „100 Schlepper Demonstrationsprojekt“ weitere Testergebnisse für den Betrieb mit Pflanzenöl zu ermitteln. Bis zum 15.09.2005 waren an der Beteiligung interessierte Landwirte aufgerufen, Anträge einzureichen, um dann eine von der Leistung der umgerüsteten Maschine abhängige Förderung erhalten zu können (LAND & FORST 2005: 17).
2.4. Verordnungen und Vorgaben für die Produktion von Rapsölkraftstoff
Zur Produktion von Pflanzenölkraftstoffen in dezentralen Ölmühlen gibt es Verordnungen der EU und darauf aufbauende nationale Regelungen. Hierbei ist in die Verarbeitung des selbsterzeugten Rohstoffes im eigenen Betrieb und die zwischen Landwirt und Verarbeiter vertraglich geregelte Form der Produktion zu differenzieren. Außerdem gelten unterschiedliche Regelungen für die Verarbeitung von Energieraps von Basisflächen und von Raps als nachwachsendem Rohstoff auf Stilllegungsflächen (NAWARO Raps).
Die EU zahlt bei dem Anbau von Energieraps auf Basisflächen für maximal 1,5 Mill. Hektar (ha) eine Prämie von 45,- €/ha. Übersteigt die insgesamt EU weit beantragte Hektarzahl diesen Wert, wird die Zahlung je Hektar angepasst (EU RAT 2003: Art. 88, 89). Energiepflanzenprämienberechtigte Flächen können nicht mehr als stillgelegte Flächen gemeldet werden (EBENDA: Art. 90). Es dürfen Pflanzen angebaut werden, die im landwirtschaftlichen Betrieb zur Energieerzeugung genutzt werden. Zu diesen zählt auch Raps (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 1.(a)(ii); Art. 146 1.(a)(ii)).
Auf Stilllegungsflächen dürfen Früchte angebaut werden, die nicht dem Nahrungsmittel- oder Futterbereich in der EU zufließen (EU RAT 2003: Art. 55 b). Es dürfen alle landwirtschaftlichen Kulturen genutzt werden (EU KOMMISSION 2004a: Art 1.).
Bei Verarbeitung von Raps, für den die Energiepflanzenprämie beantragt wurde, muss von dem Verarbeiter bei der BLE eine Kaution von 60,- € pro Hektar, für Raps von Stilllegungsflächen 250,- € pro Hektar eingezahlt werden (BLE 2005b: 8,9).
Die von der BLE erstellten nationalen Vorgaben für die Produktion beruhen auf der EG Verordnung 2461/99 der Europäischen Kommission vom 19.11.1999, welche im Amtsblatt der EU Nr. L 299 ab Seite 16 veröffentlicht wurde.
Für die bei der Verarbeitung von NAWARO Raps anfallenden Nebenprodukte gelten bestimmte weitergehende Vorschriften. Diese werden in Punkt 2.5 näher erläutert.
Mögliche weitergehende Maßnahmen und Verpflichtungen hinsichtlich der neuen Steuerregelung für Biokraftstoffe sind bei den Ausführungen nicht berücksichtigt.
2.4.1. Regelungen für den Rapsanbau und die Verarbeitung zu Rapsölkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb
Produziert ein landwirtschaftlicher Betrieb Raps und verarbeitet diesen selbst zu Kraftstoff, hat das BLE nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 der „Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems, sowie Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung“ (InVeKoS) die Aufgabe, geleistete Kautionen zu verwalten und die Verarbeitung zu kontrollieren. Die Agrarverwaltungen der einzelnen Bundesländer bearbeiten die anbautechnischen Angelegenheiten, sowie Anträge auf Prämien und die Überwachung, dass die gesamte Ernte von gemeldeten Flächen in den Bereich der Nichtnahrungsmittelverwendung fließt (BLE 2005b: 1,2). Die Existenz einer im landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Pressanlage ist Grundvoraussetzung für die Erzeugung von Rapsölkraftstoff und wird vor Aufnahme der Presstätigkeit von der BLE überprüft (EBENDA: 9).
Der selbstverarbeitende Landwirt zahlt bei der BLE die fällige Kaution ein und gibt eine Anbauerklärung ab, in der auch versichert wird, dass die selbst erzeugten Rohstoffe weiterverarbeitet werden (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 2.(a), Art. 146 2.(a)). Ist diese Anbauerklärung fehlerhaft, kann es zu einer Nichtauszahlung der beantragten Beihilfen kommen. Stimmen Flächenangaben in der Anbauerklärung und im Antrag auf Prämienzahlungen nicht überein, wird nur für die geringer angegebene Fläche eine Prämie gewährt (BLE 2005b: 4,6). Sollte es zu Veränderungen der Anbaufläche kommen, müssen diese dem BLE und der zuständigen Agrarverwaltung mitgeteilt werden und wenn nötig, die Kaution angepasst werden. Nach dem 31.05. des Erntejahres können Veränderungen, zum Beispiel bei einem Teilausfall der Ernte, nur noch mit Hilfe eines Gutachtens angezeigt werden (EBENDA: 7,8).
Mit dem zweijährigen repräsentativen Ertrag für die jeweilige Region, ist für NAWARO Raps die erwartete Ernte zu bestimmen. Außerdem erfolgt mit Hilfe der Multiplikation der zu erwartenden Ernte in Dezitonnen (dt) mit dem Faktor 0,56 die Ermittlung der bei der Weiterverarbeitung zu erwartenden anfallenden Mengen an Rapsschrot. Wenn hiervon Teilmengen im Non foodbzw. nicht Futterbereich verwendet werden sollen, ist dieses auf der Anbauerklärung zu vermerken (EBENDA: 5,6). Spätestens drei Tage vor der Ernte muss dem BLE schriftlich der Beginn der Erntearbeiten mitgeteilt werden. Alle Flächen sind komplett abzuernten. Bei Nichter reichen des repräsentativen Ertrages muss die Fehlmenge z.B. durch Zukauf ausgeglichen werden, oder es kann zu einer Prämienkürzung kommen. Liegt die Ernte durch äußere Einflüsse mehr als 10% unter dem repräsentativen Ertrag, ist dieses mit einem Gutachten zu belegen, welches vor der Ernte zu machen ist (EBENDA: 9,10). Im Jahr 2005 lag der repräsentative Ertrag zum Beispiel in Niedersachsen bei 27 Dezitonnen (dt) je Hektar (BLE 2005c).
Die gesamte Ernte ist durch eine vom Land autorisierte Einrichtung im Gewicht zu bestimmen. Dieses kann entweder durch Verwiegung oder volumetrische Schätzung erfolgen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 2.(b); Art. 146 2.(b)). Die Ernte muss ohne Zwischenlagerung verwogen werden, ist die Ware jedoch zu feucht, muss sie erst getrocknet werden. Der Landwirt hat alle Wiegezettel, alle Feuchtigkeitsmessungen, sowie Bestätigungen für eine erfolgte Trocknung aufzubewahren (BLE 2005b 10,11). Es darf keinen Tausch des Erntegutes geben und es muss nach der Verwiegung sofort ohne Zwischenlagerung auf den Hof des Landwirtes gebracht werden (EBENDA: 13). Die volumetrische Gewichtsermittlung auf dem Hof des Landwirtes erfolgt durch eine vom BLE anerkannte Person. Hierfür muss sich der Raps ohne Zwischenlagerung in einem Silo befinden, in dem die Befüllhöhe absehbar ist, um die Menge schätzen zu können. Energieraps von Basisflächen und NAWARO Raps müssen in diesem Fall nicht getrennt gelagert werden (EBENDA: 11,12).
Für jede eingelagerte Charge Raps, muss eine repräsentative Untersuchung auf Feuchtigkeit und Besatz, sowie eine Ermittlung des Standardgewichtes für die Ware bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 9% und einem Fremdbesatz von 2% ermittelt werden und ein Rückstellmuster im Betrieb aufbewahrt werden. Bei Trocknungsbedarf erfolgt die Probennahme für das BLE erst nach diesem Vorgang (EBENDA: 12, 13). Die Einlagerung muss in einer Erklärung dokumentiert werden und durch die Gewichtsermittlung bestätigt werden. Müssen Fehlmengen durch Zukäufe ausgeglichen werden, müssen diese getrennt zu wiegenden, bzw. zu schätzenden Chargen in der Auflistung explizit gekennzeichnet werden (EBENDA: 13,14). Ist diese Erklärung bei den zuständigen Behörden eingegangen, wurde die Kaution ordnungsgemäß gezahlt, und gab es in der Anbauerklärung keine Mängel, können beantragte Anbauprämien ausgezahlt werden (EU KOMMISSION 2004a: Art.32,1.; Art.155,1.).
Der ermittelte Rohstoff muss zu Pflanzenölkraftstoff verarbeitet werden. Die Ölausbeute bei der Rapsölerzeugung liegt zwischen 32-34% und muss ständig z.B. durch Wiegen ermittelt werden. Ist dieses jedoch nicht möglich, wird ein pauschaler Wert von 35% Ölausbeute angenommen und daraus die zu erzielende Menge an Öl errechnet, die durch Belege auch nachgewiesen werden muss. Täglich muss die produzierte Menge Pflanzenöl und Presskuchen ermittelt werden. Der Kuchen ist bei Verkauf immer zu wiegen, bei innerbetrieblicher Verwendung kann die Menge auch geschätzt werden (BLE 2005b: 15).
Um das gewonnene Öl für andere Nutzungszwecke unbrauchbar zu machen, müssen dem Rapsöl 2,9% Biodiesel oder 3% mineralischer Diesel im Rahmen der sogenannten „Denaturierung“ zugeführt werden (INVEKOS 2004:§23(5) vgl. EU KOMMISSION 2004b Art. 25,4.; Art.146,4.). Bei der Wahl des Zumischungsstoffes ist aber die daraus resultierende Änderung der Wassergefährdungsklasse zu beachten, die sich auf die Sicherheitsanforderungen an das Kraftstofflager auswirken. Das Zumischmittel muss sich entweder schon vor der Befüllung mit Pflanzenöl im Behälter befinden oder aber während der gesamten Produktionszeit permanent zugeführt werden. Wird bei unangemeldeten Prüfungen durch BLE Mitarbeiter keine Denaturierung festgestellt, gehen Prämienansprüche und Kautionszahlungen verloren (BLE 2005b: 16).
Die Verarbeitung des Rapses muss bis zum 31.07. des übernächsten Jahres beendet worden sein (EU KOMMISSION 2004a: Art. 36,1.; Art 159,1). Wurde der Raps verarbeitet, wird die Kaution rückerstattet, ansonsten kann sie verfallen (BLE 2005b: 18, 19). Zum Nachweis der Verarbeitung des Rohstoffes zu Biotreibstoff, muss der selbstverarbeitende Landwirt über den Lagerbestand und die Verarbeitung Buch führen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25,2.(b); Art.146,2.(b)). Hierbei sind die Verarbeitungsmengen und die Umfänge erzielter Produkte festzuhalten. Eingetretene Verluste und vernichtete Mengen sind mit Begründungen aufzuführen. Für verkaufte Verarbeitungsprodukte sind Ware und Preis für diese festzuhalten (EBENDA: Art.39, 1.; Art. 163,1.). Der Wert des Hauptproduktes Rapsöl muss höher sein, als der Wert der entstandenen Nebenprodukte (EBENDA: Art. 24,1.). Die Ermittlung erfolgt durch die Multiplikation der gesamten Mengen angefallener Hauptund Nebenprodukte zum Durchschnittspreis für diese im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und durch den Vergleich der Werte (EBENDA: Art. 39,3.).
Beim Verbrauch im Betrieb müssen für Personenkraftwagen (PKW) die Umrüstung auf Pflanzenölbetrieb, ein Tankbuch mit Kilometerstand, getankter Menge und dem Durchschnittsverbrauch auf 100 Kilometern (km), sowie die Laufleistung des Fahrzeuges im Jahr nachgewiesen werden. Wird der Kraftstoff in einem Blockheizkraftwerk eingesetzt, ist der Verbrauch pro erzeugter Kilowattstunde, die Jahresleistung in Betriebsstunden und die Gesamtstromproduktion, sowie der Verbrauch festzuhalten. Bei Landmaschinen muss ein Tankbuch mit Angabe der getankten Menge und dem Betriebsstundenstand geführt werden. Verkäufe werden durch Belege der Wiegung und Rechnungen nachgewiesen (BLE 2005b: 18,19).
Jedes Jahr werden bei 10% aller Betriebe Kontrollen durchgeführt. Als Auswahlkriterium gelten hier die Höhe der gezahlten Beihilfen, die Anbaufläche, die Produktionsentwicklung im Vergleich zum vorangegangenen Jahr und die Ergebnisse einer eventuell erfolgten Vorjahreskontrolle (EU KOMMISSION 2004a: Art. 40,2.; Art. 164,3.). Die Kontrolle bezieht sich auf das Verhältnis des Wertes des Hauptproduktes und der Nebenprodukte, auf die Überprüfung der Unterlagen, sowie auf einund ausgegangene Rohstoffbzw. Produktmengen (EBENDA: Art. 40,1.; Art. 164,2.).
Für eine Dauer von 10 Jahren müssen die Anbauerklärung als Kopie, Belege für die Gewichtsermittlung, Rückstellproben, Rechnungen für den Kauf von Denaturierungsmitteln, das Bestandsund Verarbeitungsbuch, das Tankbuch für den Betrieb bzw. bei Verkauf Abgabebelege vorliegen (BLE 2005b: 19).
2.4.2. Rapsölkraftstoffherstellung aus Energieraps von Basisflächen im Rahmen eines Anbauvertrages
Als Grundlage für die Möglichkeit der Produktion von Energieraps auf Basisflächen und nicht erfolgender Selbstverarbeitung, ist ein Vertragsabschluss zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem Verarbeiter, der die Ernte aufnimmt und erstbearbeitet, erforderlich (EU KOMMISSION 2004a: Art. 26, 1,2). Der Inhalt dieses Vertrages entspricht dem der Anbauerklärung des selbstverarbeitenden Landwirtes. Für alle Eingangsoder Änderungstermine im Antragsverfahren gelten die gleichen Stichtage, wie im Verfahren für selbstverarbeitende Landwirte.
Im gesamten Verfahren kontrolliert die BLE die Verarbeiter, führt die Kautionsverwaltung durch und überprüft den Handel mit Zwischenprodukten in der EU. Repräsentative Erträge, Auszahlung der Energiepflanzenprämien und die Überwachung der tatsächlichen energetischen Nutzung des Rapses gehören zum Aufgabenbereich der Landwirtschaftskammern (BLE 2005a: 6).
Eine Erstbearbeitung des Rohstoffes durch den Verarbeiter muss dem Ziel der Biokraftstofferzeugung dienen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 24,3. vgl. EU RAT 2003: Art. 88). Ein Handel mit unbearbeiteten Rohstoffen ist bei Energieraps nicht möglich. Die Aufnahme der Ernte kann jedoch durch einen vom Verarbeiter beauftragten Erfasser erfolgen. Eine dort erfolgte Trocknung oder Reinigung ist nicht als Erstbearbeitung zu verstehen (BLE 2005a: 10,11). Als Endverarbeiter gilt der Betrieb, der das Endprodukt Biokraftstoff hergestellt hat (EBENDA: 12). Bei Rapsölkraftstoff ist dieses die Ölmühle.
Durch den Erstbearbeiter wird die Kaution von 60,- € je ha Energiepflanzen geleistet, die entweder, wenn der Rohstoff nachweislich verarbeitet wurde, oder bei Vertragsauflösung zurückerstattet wird (EU KOMMISSION 2004a: Art. 35). Nicht eingehaltene Fristen und Zahlungen führen zu einer Gefährdung der Auszahlung der vom Landwirt beantragten Prämien (BLE 2005a: 23).
Wird der angegebene Endverwendungszweck abgeändert, ist dieses durch den Erstverarbeiter anzuzeigen, um den beauftragten Behörden die Möglichkeit zur Nachprüfung der Angaben zu geben (EU KOMMISSION 2004a: Art. 29). Der Erstverarbeiter ist verpflichtet, dem vertraglich gebundenen Landwirt die gesamte Ernte abzunehmen (EBENDA: Art. 36,2(a)). Im Gegenzug hat der Landwirt diesem die gesamte Energierapsernte zu liefern (EBENDA: Art. 24,3). Die Erntemengen werden vom Landwirt an die zuständigen Stellen gemeldet. Bei Nichterreichen des repräsentativen Ertrages gibt es bei entsprechender Begründung die Möglichkeit, dass eine Minderlieferung akzeptiert werden kann (EBENDA: Art. 31).
Die Anlieferung von Konsumraps, Energieraps und NAWARO Raps muss getrennt erfolgen (BLE 2005a: 25). Nach abgeschlossener Erfassung meldet der Erstverarbeiter die von den Vertragspartnern angelieferten Mengen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 34,3.). Diese Liefermitteilung ist notwendig, damit den Landwirten die beantragten Beihilfen ausgezahlt werden können (BLE 2005a: 28,29). Außerdem müssen für die Auszahlung der korrekt geschlossene Anbauvertrag vorliegen, und die Kautionszahlung muss erfolgt sein (EU KOMMISSION 2004a: Art. 32,1.).
Wird die Ernte auf dem Hof des Landwirtes eingelagert, ist dieses durch einen Lagervertrag zu belegen. Die Erntemengen sind dann volumetrisch zu ermitteln und die Qualität einzuschätzen. Konsumund Nonfoodraps müssen auf dem Betrieb getrennt gelagert werden. Eine nach der Ablieferung tatsächliche Feststellung der Menge und Qualität führt zur Freigabe der gezahlten Kaution (BLE 2005a: 29,30).
Die Qualität und das Standardgewicht wird nach den gängigen Methoden ermittelt. Mit dem ermittelten Standardgewicht werden die zu erwartenden Mengen an Hauptund Nebenprodukten im Produktionsverlauf geschätzt. Dabei muss das jeweilige Standardgewicht von der Erfassungseinrichtung für jede Charge weitergegeben werden. Dieses ist notwendig, um Schwankungen des Trockenheitsgrades auszugleichen, da, wenn z.B. die Ware eine niedrigere Trockenheit als 9% Feuchtigkeit besitzt, mehr Rohstoff weitergegeben wird (EBENDA: 30,31).
Für den Verarbeiter gelten die gleichen Vorgaben, wie für den selbstverarbeitenden Landwirt. Das Unternehmen, das die letzte Bearbeitung des Produktes vorgenommen hat, stellt den „Verarbeitungsnachweis“ aus und unterschreibt diesen. Die Rückzahlung der Kaution setzt eine Verarbeitung zu dem vorher angegebenen Produkt voraus (EBENDA: 39). Jedes Jahr müssen bei einem Viertel der als Erstverarbeiter registrierten Betriebe Kontrollen durchgeführt werden, bei der eine korrekte Verarbeitung aller Rohstoffe zu den angegebenen Produkten nachgewiesen werden muss (EU KOM- MISSION 2004a: Art. 40,1.). Verstöße gegen geltende Regelungen können zum Verfall von Teilen oder der gesamten Kautionszahlung führen (BLE 2005a: 14). Der Verbraucher des entstandenen Kraftstoffes muss über den Bezug und den Verbrauch des Pflanzenöles Buch führen (EBENDA: 12).
2.4.3. Abweichende Regelungen für den Vertragsanbau von Energieraps auf Stilllegungsflächen
Der Anbau und die Verarbeitung von NAWARO Raps ist zu großen Teilen genauso geregelt, wie der Anbau von Energieraps auf Basisflächen mit Energiepflanzenprämienanspruch. Unterschiedliche Regelungen werden im Folgenden erläutert: Neben dem antragstellenden Landwirt und dem Erstverarbeiter ist in diesem Verfahren auch ein Aufkäufer zugelassen (EU KOMMISSION 2004a: Art.144). Bei den Aufkäufern handelt es sich meist um Erfasser wie Landhändler oder Genossenschaf-
ten. Die Erfassung kann entweder im Auftrage eines Verarbeiters oder als selbstständige Tätigkeit am Markt erfolgen (BLE 2005a: 9).
Die durch den Aufkäufer zu leistende Kaution beträgt 250,- € pro Hektar Anbauflä- che. Dem Aufkäufer wird die Sicherheit bei Weiterverkauf an den Erstverarbeiter erstattet. Ist der Erstverwerter gleichzeitig der Erfasser, wird die Sicherheitsleistung zurückgezahlt, wenn die Rohstoffe verarbeitet wurden, und die Vorschriften über die Verwertung der Nebenprodukte von der Verarbeitung von NAWARO Raps eingehalten wurden (EU KOMMISSION 2004a: Art. 158, 2,4,5).
Neben den gleichen Pflichten der Verarbeiter wie bei Energieraps hat der Verwerter bei NAWARO Raps die Aufgabe, für das wegen der Regelungen im „Blair House Abkommen“ nicht im Futterbereich einsetzbare Rapsschrot Absatzwege zu erschlie- ßen (EBENDA: Art. 159,1.b)). Im geschlossenen Anbauvertrag ist aber zusätzlich die voraussichtlich geerntete Rohstoffmenge, die mit Hilfe des repräsentativen Ertrages errechnet wird, zu benennen. Außerdem muss der voraussichtliche Umfang an produzierten Hauptund Nebenprodukten abgeschätzt werden (EBENDA: Art. 147,2.d,5.).
Bei nachweislich äußeren Einwirkungen, die den Ertrag gemindert haben, kann die im Vertrag festgelegte Rapsabgabemenge variiert werden. Kommt es durch nicht leitbare äußere Umstände zu einer Verringerung der Anbaufläche, dürfen Flächen, die nicht mehr Bestandteil des Anbauvertrages sind, nicht mehr beerntet werden (EBENDA: Art. 151). Bei Ausfall von Teilflächen kommt es zu einer Auszahlung des jeweiligen Kautionsanteils. Bei einem Totalausfall wird der Vertrag aufgelöst und nach Anerkennung durch das BLE dem Zahler die Kaution zurückerstattet (BLE 2005a: 26,27). Der Erfasser hat die Verpflichtung über seine Aufund Weiterverkäufe Buch zu führen und die Adresse des Erstverarbeiters festzuhalten (EU KOM- MISSION 2004: Art. 163,1.). Außerdem müssen Bestätigungen für Hoflagerungen, Lieferscheine, Wiegescheine und Qualitätsermittlungen für den Rohstoff, sowie Abrechnungen mit den anliefernden Landwirten aufbewahrt werden (BLE 2005a: 10). Bei Abgabe an den Erstbearbeiter gelten für diesen die Verpflichtungen, wie bei der Energierapsverarbeitung (EU KOMMISSION 2004a: Art. 163,1.).
2.4.4. Regelungen zur Nutzung der entstehenden Nebenprodukte
Der bei der Produktion von Rapsöl entstehende Presskuchen ist ein hochwertiger Rohstoff, für den es verschiedene Verwertungsmöglichkeiten gibt. Aber es gibt von gesetzlicher Seite Einschränkungen zur Verwendung dieses Nebenproduktes. Für bei der Produktion von Pflanzenölen aus Nonfoodraps anfallenden Rapskuchen gilt das im Rahmen der GATT Verhandlungen im Jahr 1992 zwischen der EU und den USA beschlossene „Blair House Abkommen“, welches den Einsatz von bei der Verwertung von Non food Raps anfallenden Rapspresskuchen bzw. Rapsschrot im Nahrungsbereich, sowie Futterbereich auf eine Millionen Tonnen Sojaschrotäquivalent beschränkt. (vgl. EG RECHNUNGSHOF 2002: 29 ff.; EU KOMMISSION 1999: Art. 14)
Für den bei der Verarbeitung von NAWARO Raps von Stilllegungsflächen anfallenden Rapskuchen gilt diese Beschränkung hinsichtlich der Verwertung von Rapsschrot als Futtermittel. Bis zum 30.06. des Erntejahres muss die mit der Überwachung des Produktionsverfahrens beauftragte Stelle des jeweiligen EU Staates die Anbaufläche für NAWARO Raps und die voraussichtlich zu erwartenden Erträge, sowie Mengen an Hauptund Nebenprodukten der EU melden. Die notwendigen Daten werden den Anbauverträgen entnommen. Aus der Gesamtmenge an Rapsschrot wird durch die Multiplikation der Menge mit dem Faktor 0,32 die Sojaschrotäquivalenz berechnet. Die Mehrmengen über 1 Mill. t sojaschrotäquivalent dürfen nicht dem Futterbereich zugeführt werden. Spätestens bis zum 31.07. des Erntejahres muss die EU mitgeteilt haben, ob die gesamten Mengen des entstehenden Rapskuchens dem Futtersektor zufließen dürfen (EU KOMMISSION 2004: Art. 149).
Eine weitere Einschränkung ergibt sich durch das sogenannte „Energie Einspeisegesetz“ (EEG) der Bundesregierung. Zur Produktion von Biogas würde sich der Rapskuchen technisch gesehen eignen, jedoch verfällt beim Einsatz von diesem der NAWARO Aufschlag auf den Strompreis. Für den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen in Biogasanlagen wird pro Kilowattstunde eine Extravergütung von 6 Cent gezahlt. Jedoch dürfen die Stoffe„...keiner weiteren, als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen...“werden(EEG 2004: § 8; (2) 1.a)).Rapskuchen ist das Nebenprodukt einer vorangegangenen Verarbeitungsstufe und fällt somit nicht in den Bereich der NAWARO Bonus berechtigten Produkte.
[...]
[1] Durch die Zollverwaltung anerkannte Produktionsund Lagerstätten für zu besteuernde Waren und Ermöglichung des steuerfreien Handels dieser zwischen den Steuerlagern (vgl. ZOLL 2006).
- Citation du texte
- M.sc. Derk Pauls (Auteur), 2006, Rapsöl als Kraftstoff in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114734
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