Dieses Referat hat das Ziel, die möglichen Veränderungen auf die Finanzplanung
der Krankenkassen durch die Einführung des Gesundheitsfonds,
darzulegen.
Die Arbeit besteht aus vier Kapiteln.
Das erste Kapitel beinhaltet die Einleitung.
Im zweiten Kapitel wird die aktuelle Finanzplanung der Krankenversicherung
dargestellt. Dabei wird auf die Funktion und Bedeutung des
Haushaltsplanes, die Haushaltsgrundsätze, das Zustandekommen des
Haushaltsplanes und die Berücksichtigung des derzeitigen Risikostrukturausgleiches
im Haushaltsplan aufgezeigt.
Im dritten Kapitel wird dann kurz der Gesundheitsfonds vorgestellt, und
dessen Auswirkung auf die Finanzplanung und den Haushaltsplan der
Krankenkasse.
Im vierten Kapitel folgt dann das Fazit, wo die Ergebnisse zusammengefasst
sind.
[...]
II Inhaltsverzeichnis
III Abkürzungsverzeichnis
IV Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Finanzplanung in der heutigen GKV
2.2 Grundsätzliche Funktion und Bedeutung des Haushaltsplanes für die Krankenversicherung
2.3 Haushaltsgrundsätze
2.4 Die Entstehung eines Haushaltsplanes
2.4.1 Der Prozess
2.4.2 Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Erstellung eines Haushaltsplanes
2.4.3 Das Planungsverfahren des Haushaltsplanes
2.5 Beitragssatzgestaltung
2.5.1 Mittelaufbringung in der GKV
2.5.2 Kalkulatorische Determinanten bei der Beitragssatzgestaltung
2.6 Die Berücksichtigung des Risikostrukturausgleiches im Haushaltsplan
3 Der Gesundheitsfonds
3.1 Die Veränderungen des RSA ab dem Jahr 2009
3.2 Die Auswirkungen des Gesundheitsfonds auf die Haushaltsplanung einer Krankenkasse
4 Fazit
VI Literaturverzeichnis
III Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
IV Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Ausgaben im Gesundheitswesen
Abbildung 2: Entwicklung der Beitragssatzsspanne
Abbildung 3: Gegenüberstellung Interner- und Externer RSA
Abbildung 4.: Die Funktionsweise des Gesundheitsfonds
1 Einleitung
Dieses Referat beschäftigt sich mit folgendem Thema:
„ Die Auswirkungen des Gesundheitsfonds auf die Finanzplanung der Krankenversicherung“.
„Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.“ (siehe § 67 Abs. 1 SGB IV).
Diese Aufgabe wird von den Krankenkassen selbstständig und weitgehend autonom durchgeführt, da sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (vgl. § 29 SGB IV). Die Kosten in der gesetzlichen Krankenversicherung (in Folge GKV genannt) sind jedoch in den letzten Jahren stark angestiegen. Dies zeigt die folgende Grafik:[1]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Entwicklung der Ausgaben im Gesundheitswesen; Quelle: bpb
Seit über 30 Jahren ist die Politik daher bemüht, die Kosten zu senken und die GKV finanzierbar zu halten.[2] In diesem Rahmen wurden verschiedene Reformen und Gesetze verabschiedet, wie z.B. das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) aus dem Jahre 1993 und auch die voraussichtliche Einführung des Gesundheitsfonds ab dem 01.01.2009.[3]
Durch diese Gesetzesänderungen soll erreicht werden, dass die Belastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reduziert werden. Jedoch finden bei solchen Änderungen auch Eingriffe in die Handlungsspielräume und die Planungen der Krankenkassen statt.[4] Als Beispiel kann die Berechnung für den Risikostrukturausgleich (RSA) aufgeführt werden. Diese Berechnungen müssen seit der Einführung des RSA ab dem 01.01.1994 bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mitberücksichtigt werden.[5] Die voraussichtliche Einführung des Gesundheitsfonds wird ebenfalls verändernde Eingriffe in die Finanzplanung der Krankenkassen haben.
Dieses Referat hat das Ziel, die möglichen Veränderungen auf die Finanzplanung der Krankenkassen durch die Einführung des Gesundheitsfonds, darzulegen.
Die Arbeit besteht aus vier Kapiteln.
Das erste Kapitel beinhaltet die Einleitung.
Im zweiten Kapitel wird die aktuelle Finanzplanung der Krankenversicherung dargestellt. Dabei wird auf die Funktion und Bedeutung des Haushaltsplanes, die Haushaltsgrundsätze, das Zustandekommen des Haushaltsplanes und die Berücksichtigung des derzeitigen Risikostrukturausgleiches im Haushaltsplan aufgezeigt.
Im dritten Kapitel wird dann kurz der Gesundheitsfonds vorgestellt, und dessen Auswirkung auf die Finanzplanung und den Haushaltsplan der Krankenkasse.
Im vierten Kapitel folgt dann das Fazit, wo die Ergebnisse zusammengefasst sind.
2 Die Finanzplanung in der heutigen GKV
2.2 Grundsätzliche Funktion und Bedeutung des Haushaltsplanes für die Krankenversicherung
„Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig geleistet werden können.“ ( vgl. § 68 Abs. 1 SGB IV)
Hieraus ist erkennbar, dass das Haushaltsrecht eine Ordnungsfunktion einnimmt, da er die Gesamtheit der Vorschriften über die Planung, Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der öffentlichen Mittel umfasst. Es gibt drei Arten von Ordnungsfunktionen, die hier aufgeführt werden können:
1. finanzwirtschaftliche Ordnungsfunktion (Ordnungsmäßigkeit und Solidität der Haushaltswirtschaft)
2. organisatorische Ordnungsfunktion (Regelung der an der Haushaltswirtschaft beteiligten Organe)
3. politische Ordnungsfunktion (Außenwirkung interner Planungen und Programme)
Für die Krankenkassen hat das insbesondere folgende Bedeutung:
a. die Krankenkassen bekommen die Möglichkeit, Ausgaben zu tätigen
b. es wird ein Dispositionsraum für Versicherungsträger geschaffen
c. durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 68 Abs. 2 SGB IV), d.h. schuldrechtliche Aspekte bleiben vom Haushaltsrecht unberührt.
2.3 Haushaltsgrundsätze
In den vorherigen Kapiteln wurde dargelegt, dass die Versicherungsträger einen Haushaltsplan aufzustellen haben. Außerdem wurden die Funktion und die Bedeutung des Haushaltsplanes aufgezeigt. Bei der Erstellung des Haushaltsplanes sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Grundsatz der Öffentlichkeit (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB IV; § 197 Abs. 1. Nr. 2 SGB V i.V.m. § 33 Abs. 3 SGB IV)
2. Grundsatz der Jährlichkeit (vgl. § 67 SGB IV; § 2 SVHV)
3. Grundsatz der Vorherigkeit (vgl. § 70 Abs. 5 Satz 1 SGB IV)
4. Grundsatz der Einheit und der Vollständigkeit (vgl. § 67 Abs. 1 SGB V; § 5 SVHV)
5. Grundsatz des Bruttoprinzips (vgl. § 10 Abs. 3 SVRV; §§ 5 und 13 SVHV)
6. Grundsatz des Haushaltsausgleiches (vgl. § 69SGB IV)
7. Grundsatz der Gesamtdeckung (vgl. § 3 SVHV)
8. Grundsatz der zeitlichen und sachlichen Bindung (vgl. § 18 SVHV)
9. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 69 Abs. 2-4 SGB IV)
10. Grundsätze der Haushaltswahrheit und Klarheit: Die Haushaltsansätze müssen mit größtmöglicher Genauigkeit ermittelt werden, bewusste Über- oder Minderveranschlagungen mit dem Ziel des Haushaltsausgleichs sind nicht gestattet (Haushaltswahrheit). Die Krankenkassen sind verpflichtet, sich an die amtlichen Vordrucke, diesbezügliche Ausfüllanleitungen und ggf. weiteren Vorgaben zu halten und die Haushaltsansätze nachvollziehbar zu begründen (Haushaltsklarheit).
2.4 Die Entstehung eines Haushaltsplanes
2.4.1 Der Prozess
Zunächst einmal stellt der Haushaltsbeauftragte die Unterlagen (z.B. Anforderungen für Haushaltsmittel der verschiedenen Organisationsbereiche) für den Entwurf des Haushaltsplanes zusammen. (vgl. § 33 Abs. 2 SVHV) Der Haushaltsplanentwurf dient als Grundlage für den Haushaltsplan, der durch den Vorstand aufgestellt wird. (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V) Die Träger der Sozialversicherungen (hier: die Krankenkassen) haben den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 01. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, soweit dieses es verlangt. (vgl. § 70 Abs. 5 Satz 1 SGB V) Eventuelle Beanstandungen des Haushaltsplanes durch den Aufsichtsrat sind zu bewerten bzw. zu korrigieren. Im Anschluss findet eine Feststellung des Haushaltsplanes durch den Verwaltungsrat mit der Möglichkeit, den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan zu ändern. (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V; § 197 SGB V) Sobald der Haushaltsplan nicht vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, fertiggestellt wird, so ist der Vorstand berechtigt, die Leistung von unvermeidbaren Ausgaben zuzulassen (vgl. § 72 Abs. 1 SGB V).
2.4.2 Schwierigkeiten und Herausforderungen bei der Erstellung eines Haushaltsplanes
Wie o.g. bereits dargestellt wurde, ist der Haushaltsplan einer Krankenkasse bis spätestens zum 01. November vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erstellen. Es findet also eine prospektive Erstellung statt. Zukünftige Entwicklungen müssen erkannt werden und Entscheidungen werden gefällt, die Auswirkungen auf die Zukunft haben. Hierbei kommen folgende Schwierigkeiten auf die Ersteller zu:[6]
1. zukünftige finanzielle Entwicklungen müssen vorweggenommen werden
2. das Rechnungsergebnis des laufenden Jahres ist noch unbekannt
3. vertragliche und gesamtwirtschaftliche Bedingungen sind noch nicht bzw. noch nicht abschließend bekannt
4. Rechtsänderungen zu Jahreswechsel sind noch nicht bekannt
5. Haushaltsansätze sollen zukünftige Vertragsverhandlungen nicht präjudizieren
Das bedeutet, dass eine Planung unter Unsicherheit stattfindet.
Bei der Betrachtung der Schwierigkeiten kann eine Unterteilung in einnahmewirksame (z.B. konjunkturelle Entwicklung, Tarifverhandlung usw.) und ausgabenwirksame (z.B. Mitgliederstruktur, Moral-Hazard usw.) Determinanten erfolgen.[7]
Weitere Determinanten von Einnahmen und Ausgaben sind:
- Bildung oder Abbau der Betriebsmittel (§ 260 SGB V)
- Bildung oder Abbau der Rücklage (§ 261 SGB V)
- Mittel zur Anschaffung und zur Erneuerung des Verwaltungsvermögens (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
- Bildung von Pensionsrückstellungen (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
- Kauf von Verwaltungsvermögen
2.4.3 Das Planungsverfahren des Haushaltsplanes
Der Haushaltsbeauftragte ist verantwortlich für das Zusammentragen und Zusammenfassen der Mittelanforderungen der verschiedenen Organisationseinheiten. Die Haushaltsplanung wird somit u.U. in zeitlichen (z.B. für das Haushaltsjahr betreffend) und sachlichen (z.B. für die jeweilige Organisationseinheit) Kriterien unterteilt. Im Anschluss werden diese Teilpläne zu einem Haushaltsentwurf nach amtlichem Muster zusammengefasst.[8] Bei diesem Planungsverfahren kommen drei Systeme in Betracht:
[...]
[1] vgl. http://www.bpb.de/wissen/6G93DG,0,0,Gesundheitsausgaben.html; Internet
[2] vgl. http://www.aok-bv.de/politik/reformwerkstatt/reformgeschichte/index.html; Internet; Internet
[3] vgl. ebd
[4] vgl. Moeck/ Magnus (1995); Seite 59 ff.
[5] vgl. Moeck (1995); Seite 82 ff.
[6] Vgl. Fischer/ Steffens; Das Haushaltsrecht der Krankenkassen – Text und Kommentar, Sankt Augustin, 1998
[7] vgl. Otto (2008); Seite 36-37
[8] Ebd.
- Arbeit zitieren
- Sadik Altindal (Autor:in), 2008, Auswirkungen des Gesundheitsfonds auf die Finanzplanung der Krankenversicherungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114720
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