Es soll in der nachstehenden Arbeit untersucht werden, wann bzw. unter welchen Umständen die ertragsteuerlichen Vorteile der Investition von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH, im Vergleich zur Direktanlage im Privatvermögen, die einhergehenden Nachteile und Konsequenzen, welche durch die GmbH-Gründung entstehen, überwiegen lassen.
Nach den einleitenden Worten über die Problemstellung und dem Aufbau der vorliegenden Arbeit befasst sich das zweite Kapitel mit der differenzierten Betrachtung der privaten Vermögensverwaltung im Kontrast zu der Begrifflichkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Hier soll grundsätzlich gezeigt werden, welche Eigenschaften für die private Vermögensverwaltung sprechen und wie diese abzugrenzen sind.
All die genannten Gründe zeigen, dass alternative Investmentmöglichkeiten auch in Zukunft sehr gefragt sein werden. Insbesondere die diversifizierte Vermögensstreuung in Immobilien, Rohstoffen, Edelmetallen, sowie Aktien stellen echte Lösungsmöglichkeiten dar, um zum einen Sicherheit zu erlangen und zur anderen Rendite zu generieren.
Dabei zählt die steuerliche Gestaltungsform in der Ausprägung einer vermögensverwaltenden GmbH (umgangssprachlich auch Spardosen GmbH genannt) schon seit Jahrzehnten zu den möglichen Alternativen, besonders im Vergleich zur privaten Verwaltung von Immobilienvermögen wie auch Aktien. Durch die steuerlichen Besonderheiten des §8b KStG ist es möglich, Gewinne bei der Anlage von Aktien oder laufende Mieteinnahmen bei Immobilen unter einer geringen ertragsteuerlichen Belastung langfristig zu reinvestieren. Dadurch kann der Investor durch die Steuerersparnis, sowie dem Zinseszinseffekt kontinuierlich und schneller sein Vermögen vergrößern.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Anhangsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung
2. Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur privaten Vermögensverwaltung
3. Die Besteuerung von Aktien in Anbetracht der beteiligten Person
3.1 Aktien im Privatvermögen einer natürlichen Person
3.1.1 Die ertragssteuerliche Behandlung inländischer Aktienbeteiligungen
3.1.1.1 Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden
3.1.1.2 Günstigerprüfung, Sparer-Pauschbetrag sowie begrenzte Verlustverrechnungssystematik
3.1.2 Die steuerliche Behandlung ausländischer Aktienbeteiligungen
3.2 Aktien im Betriebsvermögen einer vermögensverwaltenden GmbH.
3.2.1 Die Bilanzierung von Aktien
3.2.1.1 Bilanzierungsgrundsätze nach HGB
3.2.1.2 Bilanzierungsgrundsätze nach EStG
3.2.1.3 Die Auswirkungen der Bilanzierung im Anbetracht der alten und neuen Fassung des § 8b VII KStG
3.2.2 Die Besteuerung auf Ebene der GmbH
3.2.2.1 Mindestkriterien für die Freistellung von Dividendenerträgen im KStG und GewStG
3.2.2.2 Freistellung der Veräußerungsgewinne im KStG und GewStG
3.2.3 Die Besteuerung bei Gewinnausschüttung an den Gesellschafter
4. Analyse der Vorteilhaftigkeit einer vermögensverwaltenden GmbH
4.1 Formalitäten und Kosten für die Gründung sowie Führung einer GmbH
4.2 Die Parameter Anlagebetrag, Rendite, Anlagehorizont sowie Thesaurierung
4.3 Vergleichsrechnungen unter verschiedenen Annahmen
5. Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhangsverzeichnis
Anhang 1: Abbildung 9 - Entwicklung des Zinssatzes der EZB,
Anhang 2: Abbildung 10 - Inflationsrate in Deutschland von 2008-2020 mit Prognose bis 2022,
Anhang 3: Abbildung 11 - DAX Performance 1987-2021,
Anhang 4: Abbildung 12 - Abgrenzung der Begrifflichkeiten Wertpapierhandelsunternehmen und Finanzunternehmen im Vergleich zur privaten Vermögensverwaltung,
Anhang 5: Beispielhafte Berechnung der Steuerbelastung sowie Systematik der Quellensteuer bei einem Dividendenertrag aus dem Ausland,
Anhang 6: Beispielhafte Berechnung und Systematik einer Dividendenausschüttung von einem fiktiven Unternehmen in den USA an eine vermögensverwaltende GmbH (DE),
Anhang 7: Abbildung 13 - Zahl der Aktionäre und Anleger in Fonds/ ETFs in Deutschland seit 2001,
Anhang 8: Abbildung 14 - Geldvermögen der Deutschen pro Kopf von 2013 bis 2019,
Anhang 9: Abbildung 15 - Finanzieller monatlicher Spielraum bzw. frei verfügbares Einkommen von 2016 bis 2020 in Deutschland,
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vergleich der Beteiligungsstruktur sowie Rückführung des Kapitals zwischen der Anlage von Aktien im Privatvermögen (links) sowie der Investition über eine vermögensverwaltende GmbH (rechts), Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 2: Vergleichsrechnung 1a, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-Anlagezeitraum) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 3: Vergleichsrechnung 1b, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-Anlagezeitraum) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 4: Vergleichsrechnung 2a, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-Rendite) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 5: Vergleichsrechnung 2b, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-Rendite) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 6: Vergleichsrechnung 3a, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-verfügbares Investitionsvolumen) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 7: Vergleichsrechnung 3b, Vergleichsbetrachtung (Veräußerungsgewinne-verfügbares Investitionsvolumen) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 8: Vergleichsrechnung 4, Vergleichsbetrachtung (Dividenden) bei der Anlage von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH gegenüber der Direktanlage im Privatvermögen, Quelle: eigene Darstellung
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
Bis in das Jahr 2008 waren Zinsen in Höhe von 4 % und höher auf das gesparte Geldvermögen keine Seltenheit. Der EZB- Leitzins erreichte dabei mit 4,25 % seinen Höhepunkt am 09. Juli 2008. Durch die globale Finanz- und Bankenkrise 2008 und 2009 setzte ein grundsätzlicher Wandel der Leitzzinspolitik der weltweiten Zentralbanken ein.1 So schritt der Abwärtstrend zur Senkung der Leitzinsen im Euroraum bis in das Jahr 2016 voran, als der historische Tiefpunkt von 0,00 % erreicht wurde und bis zum heutigen Tag auf diesem Niveau verweilte.2 An klassische Geldanlagen wie Sparverträge, Festgeldkonten oder Bundesschatzbriefe ist aus Renditegesichtspunkten kaum mehr zu denken.3 Weltweite Herausforderungen wie die Eurokrise im Jahr 2011 oder die bis heute anhaltende Corona-Pandemie sorgten bei vielen Menschen für große Unsicherheit auch in Anbetracht des Schutzes von eigenen Vermögen. Ökonomen erwarten für das Jahr 2021 zudem Inflationsraten von bis zu 2,4 %, wodurch die reale Geldentwertung weiter anhält.4
All die genannten Gründe zeigen, dass alternative Investmentmöglichkeiten auch in Zukunft sehr gefragt sein werden. Insbesondere die diversifizierte Vermögensstreuung in Immobilien, Rohstoffen, Edelmetallen, sowie Aktien stellen echte Lösungsmöglichkeiten dar, um zum einen Sicherheit zu erlangen und zum anderen Rendite zu generieren.5 Dabei scheint die Anlage in Aktien einen weiteren Boom zu erfahren. Neue historische Rekordhöhen, sowohl im Dax, als auch Dow Jones, setzen sich seit Jahresbeginn 2021 anhaltend fort.6 In Zeiten des Niedrigzinsumfeldes und einer hohen Inflation können langfristige Investitionen in stabile, sowie sicherere Unternehmen eine vergleichsweise hohe Rendite abwerfen. Gemäß § 1 AktG sind Aktien Anteile am Grundkapital einer Aktiengesellschaft und somit an einer Kapitalgesellschaft. Diese Anteile gewähren den Aktionären anteilige Gewinne sowie Stimmrechte am Unternehmen (§ 10, 11 AktG).7 Des Weiteren sind selbige Teilhaber der Gesellschaft. Die Rendite von Aktionären ergibt sich aus den laufenden Dividendenzahlungen sowie aus den Veräußerungsgewinnen bei Verkauf der Anteile.8
Die steuerliche Attraktivität der Aktienanlage im Betriebsvermögen einer vermögensverwaltenden GmbH ist wesentlich durch die Vorschrift des § 8b KStG gekennzeichnet.9 Eine GmbH erzielt gemäß § 8 II KStG kraft Rechtsform ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn sie lediglich vermögensverwaltende Tätigkeiten ausführt. Dabei zählt die steuerliche Gestaltungsform in der Ausprägung einer vermögensverwaltenden GmbH (umgangssprachlich auch Spardosen GmbH genannt) schon seit Jahrzenten zu den möglichen Alternativen, besonders im Vergleich zur privaten Verwaltung von Immobilienvermögen wie auch Aktien.10 Durch die steuerlichen Besonderheiten des § 8b KStG ist es möglich, Gewinne bei der Anlage von Aktien oder laufende Mieteinnahmen bei Immobilen unter einer geringen ertragsteuerlichen Belastung langfristig zu reinvestieren.11 Dadurch kann der Investor durch die Steuerersparnis, sowie dem Zinseszinseffekt kontinuierlich und schneller sein Vermögen vergrößern.12
Investoren könnten sich die durchaus berechtigte Frage stellen, ob oder unter welchen Prämissen die laufende Steuerbelastung bei der Aktienanlage über eine GmbH finanziell vorteilhafter wäre als bei der Direktanlage im Privatvermögen.13 Mit der Verwaltung des eigenen Vermögens im Rechtskleid einer GmbH sind allerdings weitreichende Konsequenzen verbunden. Zum einem sind gewisse formelle Gegebenheiten bei der Gründung einer GmbH, wie beispielsweise die Beurkundung beim Notar, zu beachten.14 Zum anderen sind jährlich anfallende Kosten für die Erstellung der Buchhaltung und des Jahresabschlusses, sowie weitere Folgen nicht zu vermeiden.15
Es soll in der nachstehenden Arbeit untersucht werden, wann bzw. unter welchen Umständen die ertragssteuerlichen Vorteile der Investition von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH, im Vergleich zur Direktanlage im Privatvermögen, die einhergehenden Nachteile und Konsequenzen, welche durch die GmbHGründung entstehen, überwiegen lassen.
1.2 Gang der Untersuchung
Nach den einleitenden Worten über die Problemstellung und dem Aufbau der vorliegenden Arbeit, befasst sich das zweite Kapitel mit der differenzierten Betrachtung der privaten Vermögensverwaltung im Kontrast zu der Begrifflichkeit des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Hier soll grundsätzlich gezeigt werden, welche Eigenschaften für die private Vermögensverwaltung sprechen und wie diese abzugrenzen sind.
Aus ertragssteuerlichen Gesichtspunkten ist der Besitz von Aktien im Privatvermögen und die daraus resultierenden Erträge wie Dividenden und Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren. Im Zuge der bereits genannten Banken- und Finanzkrise wurden grundlegende Änderungen bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen zum 01.01.2009 durchgeführt.16 Ein einheitlicher Steuersatz, die Begrenzung des Werbungskostenabzugs, eine andere Verlustverrechnungssystematik sowie die Aufhebung der steuerfreien Spekulationsfrist sind als Beispiele zu nennen (3.1.1). Zu einem grundlegenden ertragssteuerlichen Verständnis von Auslandsinvestitionen in Aktien privater Kapitalanleger trägt Kapitel 3.1.2 bei. Hier werden wichtige Rechtsbegriffe wie die Quellensteuer und eine mögliche Doppelbesteuerung im Kontext eines deutschen Aktieninvestors eingeordnet.
Das gesamte Kapitel 3.2 beschäftigt sich mit der Behandlung von Aktien im Betriebsvermögen einer vermögensverwaltenden GmbH. Es beginnt in Kapitel 3.2.1 mit der grundsätzlichen Bilanzierung von Aktien sowohl nach dem HGB (3.2.1.1) als auch anschließend nach dem EStG (3.2.1.2). Darauffolgend wird die grundlegende Gesetzesänderung des § 8b VII KStG im Jahr 2017 in der alten und neuen Fassung im Zusammenhang mit der Bilanzierung verglichen, und die daraus resultierenden Konsequenzen gezogen. Die für diese Arbeit zentralen Vorschriften des § 8b KStG werden im Abschnitt 3.2.2 im Hinblick auf die Investition von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH genauer untersucht. Dabei werden die grundlegenden differenzierten ertragsteuerlichen Behandlungen von Dividenden (3.2.2.1) und Veräußerungsgewinnen aus Aktien (3.2.2.2) in einer GmbH erläutert. Schließlich kann eine natürliche Person die privaten Lebenshaltungskosten erst bestreiten, wenn das Geld bzw. die Liquidität im Privatvermögen vorliegen. Um diese vollständige Steuerbelastung eines Anlegers von Aktien über eine vermögensverwaltende GmbH zu erhalten, wird diese bei Ausschüttung vom Betriebs- ins Privatvermögen im Kapitel 3.2.3 gezeigt.
Ob bzw. unter welchen Prämissen eine vermögensverwaltende GmbH für einen Aktienanleger in Frage kommt, wird im 4. Gliederungspunkt untersucht. Neben den steuerlichen Vorteilen, ergeben sich aus der Gründung sowie Führung einer GmbH Formalitäten und Kosten, welche in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden müssen (4.1). Darüber hinaus können bestimmte Vergleichsrechnungen nur unter Betrachtung der jeweiligen persönlichen Gegebenheiten eines Investors, sowie des Marktumfeldes vollzogen werden. Um die Parameter Anlagebetrag, Rendite, Anlagehorizont, sowie Thesaurierung möglichst realitätsnah einzubeziehen, werden diese kurz beschrieben und eingeordnet (4.2). Mit verschiedenen Annahmen innerhalb der vier abschließenden Vergleichsrechnungen kann eine mögliche Vorteilhaftigkeit bzw. Nachteiligkeit der vermögensverwaltenden GmbH unter gewissen Voraussetzungen vom jeweiligen Einzelfall abhängen (4.3). Die wichtigsten Erkenntnisse aus den differenzierten Vergleichen werden unterhalb der Berechnungen beschrieben. 13 wesentliche Leitzsätze werden am Ende des Kapitels 5. zusammenfassend formuliert, welche somit das Untersuchungsziel dieser Arbeit abrunden.
2. Die Abgrenzung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zur privaten Vermögensverwaltung
Der Begriff „Vermögensverwaltung“ ist in der Literatur grundsätzlich vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu unterscheiden.17 Im Vergleich zur Vermögensverwaltung liegt nach § 14 S. 1 AO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb genau dann vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit ausgeführt wird, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist auf § 64 I AO hinzuweisen. Daraus resultiert aus der Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, dass eine vorgesehene Steuerbefreiung oder andere Vergünstigung nicht möglich ist und stattdessen eine (teilweise) Steuerpflicht greift.18 Zudem wird durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 III GewStG abgegrenzt.19
Dem gegenüberstehend beschreibt § 14 S. 3 AO die Vermögensverwaltung damit, dass Vermögen genutzt wird, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.20 Wesentliche Betrachtung findet im § 14 S. 3 AO das Wort „genutzt“. Das prägende BFH Urteil vom 17. Januar 1973 konkretisierte das Wort nutzen im selbigen als die Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten.21 Gerade die Umschichtung von Vermögenswerten und damit die Vermögenssubstanz darf gemäß dem Urteil nicht im Vordergrund stehen.22 Allerdings ist das Charakteristikum der Vermögensumschichtungen typbedingt beim Kauf und Verkauf von Aktien oftmals notwendig.23 Denkbar ist prinzipiell lediglich die Fruchtziehung in Form von Dividenden durch das langfristige Halten von Aktien. Anderseits steht aber oftmals der Handel und somit der An- bzw. Verkauf der Anteilsscheine im Vordergrund, um Gewinne zu realisieren oder Verluste zu begrenzen.24 Allein dies reicht allerdings noch nicht aus um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzunehmen, sofern es sich um eine für Privatleute normale Form des An- und Verkaufs von Aktien handelt. Auch bei einem An- und Verkauf in größerem Umfang, kann die gewerbliche Tätigkeit allein deshalb nicht angenommen werden.25 Ausschlaggebend war dagegen, ob sich der Anleger wie ein professioneller Händler verhält bzw. die wahrgenommenen Tätigkeiten mit dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens i.S.d. § 1 I, Ia KWG oder dem eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 III KWG vergleichbar waren.26 Die im Anhang 4 dargestellte Abbildung 12 soll eine indizierende Abgrenzung der Begriffe Wertpapierhandelsunternehmen, sowie Finanzunternehmen zur privaten Vermögensverwaltung ermöglichen.27
Besonders bedeutsam war die Einstufung als Finanzunternehmen und somit der Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Hinblick auf die Unterscheidung zur privaten Vermögensverwaltung bis in das Jahr 2016. Ob die Tätigkeit dem Bild eines Finanzunternehmens nach § 8b VII S. 2 KStG a.F. entsprach, war in dieser Beziehung das relevante Kriterium, welches die steuerlichen Begünstigungen der vermögensverwaltenden GmbH blockieren konnte (§8b I,II KStG).28 Ab dem Veranlagungsjahr 2017 wurde diese entscheidende Abgrenzung durch eine Neufassung des § 8b VII S. 2 KStG n.F. enorm erleichtert.29 Wie dies vor allem im Kontext der Bilanzierung einzuordnen ist und welche bedeutsame Gesetzesänderungen für Kapitalanleger im Jahr 2017 erlassen wurden, wird in Kapitel 3.2.1.3 genauer betrachtet.
3. Die Besteuerung von Aktien in Anbetracht der beteiligten Person
3.1 Aktien im Privatvermögen einer natürlichen Person
3.1.1 Die ertragssteuerliche Behandlung inländischer Aktienbeteiligungen
3.1.1.1 Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Dividenden
Um die möglichen steuerlichen Vorteile der Aktienanlage über eine vermögensverwaltende GmbH bewerten zu können, ist es zunächst sinnvoll die grundlegenden Merkmale der ertragsteuerlichen Behandlung von Aktienbeteiligungen im Privatvermögen zu erörtern. Aus diesem Grund wird letztgenannte Besteuerungssystematik in Kapitel 3.1, nach einem kurzen Rückblick in die Historie, dargestellt.
Genauso wie zur gegenwärtigen Zeit zählten Dividenden vor 2009 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 I Nr. 1 EStG a.F.).30 Die Besteuerung erfolgte mit dem sog. Halbeinkünfteverfahren, bei welchem 50 % dieser steuerfrei gestellt wurden (§ 20 I Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 S. 1 lit. d EStG a.F.).31 Die andere Hälfte wurde auf Basis des persönlichen Einkommensteuersatzes erhoben.32 Hingegen waren Veräußerungsgewinne, nicht wie gegenwärtig als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln.33 Insofern folgte auch die Zurechnung zu den sonstigen Einkünften, womit die progressive Besteuerung einherging (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG a.F.).34 Ein elementarer Unterschied im Vergleich zur heutigen Behandlung war die steuerfreie Realisation von Aktiengewinnen, sofern zwischen dem An- und Verkauf ein komplettes Jahr verstrichen war (sog. Spekulationsfrist, § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG a.F.). Steuerlich relevant kann diese frühere Besteuerungssystematik für alldiejenigen sein, welche Aktien seit einem Erwerb vor 2009 bis heute nicht verkauft haben (sog. „Grandfathering“).35
Im Gegensatz zur hälftigen progressiven Besteuerung bis in das Jahr 2008, werden Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenwärtig unabhängig von der Höhe (§ 32d I S. 1 EStG) mit einer pauschalen Besteuerung in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Zudem sind sowohl die Dividenden, als auch Veräußerungsgewinne aus Aktien seit 2009 einheitlich jenen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen (§ 20 I Nr. 1 EStG i.V.m. § 20 II S. 1 Nr. 1 EStG).36 Gemäß § 20 IV S. 1 HS. 1 EStG ermittelt sich der Veräußerungsgewinn aus dem Wert der Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich der Aufwendungen aus der Veräußerung sowie den Anschaffungskosten (Börsenkurs).37 Maßgebend für diesen grundlegenden Wechsel war der Gedanke den Standort Deutschland im internationalen Vergleich wieder attraktiver für Kapitalanleger sowie Investoren zu gestalten.38 Bislang werden nur tatsächlich realisierte Kursgewinne der Besteuerung unterworfen, wodurch eine Besteuerung von Buchgewinnen oder gar des Vermögensstamms ausgeschlossen wird.39
Während § 32d i.V.m. § 20 I, II, IV EStG die Höhe und Berechnung der Kapitalertragssteuer regeln, behandeln die §§ 43-45 EStG die Art und Weise der Erhebung jener Steuer.40 Die Kapitalertragsteuer wird nach § 43a I S.1 Nr.1 i.V.m. § 43 I S.1 Nr. 1a, Nr. 6 sowie Nr. 9 bereits an der Quelle erhoben.41 Das heißt, die Steuer wird in diesem Fall direkt von der depotführenden Bank an das Finanzamt abgeführt und gilt somit als „abgegolten“ (§ 43 I S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43 V S.1 EStG).42 Es bleibt festzuhalten, dass sowohl die Dividendenerträge als auch die Veräußerungsgewinne eines Privatanlegers in der Regel zu einer pauschalen Steuerbelastung ohne Berücksichtigung der Kirchensteure in Höhe von ca. 26,38 % führen.43
3.1.1.2 Günstigerprüfung, Sparer-Pauschbetrag sowie begrenzte Verlustverrechnungssystematik
Vor allem die Begriffe Günstigerprüfung, Sparer-Pauschbetrag und die begrenzte Verlustverrechnung sind mit der Aktienanlage im Privatvermögen verbunden. Diese Besonderheiten werden nachfolgend im Kontext der steuerlichen Gegebenheiten von Privatanlegern kurz erläutert.
Im Rahmen der sog. Günstigerprüfung können Steuerpflichtige mit nur geringem Einkommen von der pauschalen Besteuerung abweichen und die Kapitalerträge der tariflichen Einkommensteuer unterwerfen lassen.44 Gemäß § 32d VI EStG kann daher mit einem Antrag auf die Besteuerung des einheitlichen Steuersatzes von 25 % verzichtet werden. Dieser gilt als erfolgreich gestellt, falls der individuelle Einkommensteuersatz unterhalb des Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 % liegt.45 Eine ansonsten auftretende Steuererhöhung für untere Einkommensgruppen wird hierdurch vermieden.46 Zudem kann der Antrag nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden (§ 32d VI S. 3 EStG). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bleibt ausgeschlossen.47
Vielmehr ist der sog. Sparer-Pauschbetrag nach § 20 IX S. 1 EStG in Höhe von 801 € bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, der die tatsächlich anfallenden Werbungskosten ersetzt.48 Durch den Freibetrag werden alle Kapitalerträge unter jener Grenze von der Besteuerung ausgenommen.49
Im Hinblick auf die Verlustverrechnung von Aktien gilt es zu berücksichtigen, dass prinzipiell Verluste die durch Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen nur mit selbigen positiven Erträgen verrechenbar sind (§ 20 VI S. 1 i.V.m. § 43a III S. 2 HS 1 EStG).50 Innerhalb der Verluste aus Aktien besteht nochmals ein explizites Verlustverrechnungsverbot mit andern Kapitaleinkünften. So dürfen Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen saldiert werden (§ 20 VI S. 4 EStG).51 Ferner können die Verluste aus den verschiedenen Töpfen unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden (§ 20 VI S. 2 EStG). Zwei weitere Besonderheiten der Verlustverrechnungssystematik gibt es abschließend zu beachten. Zum einen dürfen Aktiengewinne mit Verlusten aus dem allgemeinen Verlusttopf der Kapitalerträge verrechnet werden.52 Zum anderen könnten ebenso ausnahmsweise im Rahmen der Günstigerprüfung Aktiengewinne mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z.B. Gewerbebetrieb) ausgeglichen werden.53 Ob dies aus steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
3.1.2 Die steuerliche Behandlung ausländischer Aktienbeteiligungen
Durch die Globalisierung vor allem in den Bereichen Wirtschaft und Politik nehmen auch die steuerlichen internationalen Verflechtungen zu. Besonders der Einfluss einer möglichen Doppelbesteuerung, sowie die damit verbundene Steuervermeidung spielen im Bereich der privaten Kapitalanlage eine immer größere Rolle.54 Investiert eine inländische natürliche Person in ein ausländisches Unternehmen und erhält in diesem Zuge Dividenden, ist der Berührungspunkt mit dem ausländischen Steuerrecht unausweichlich.55 In der Regel werden infolge der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze Steuerpflichten in mehreren Ländern begründet, wodurch zunächst eine Doppelbesteuerung entsteht.56 Um die Attraktivität von Auslandsinvestitionen weiterhin hoch zu halten, bestehen sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den meisten Ländern.57 Das Besteuerungssubstrat wird durch diese völkerrechtlichen Verträge aufgeteilt bzw. bei bestehenden konkurrierenden Steueransprüchen dem jeweiligen Staat zugewiesen.58 Grundlage für diesen zweiseitigen Vertrag (DBA) zwischen zwei Ländern stellt das OECD-Musterabkommen dar.59
Durch die Vorgabe des OECD-MA entsteht zunächst eine Doppelbesteuerung in dem Fall der Dividendenausschüttungen vom Ausland an eine inländische natürliche Person (Art. 10 I, II, III OECD-MA). Damit der Leser ein Grundverständnis über die Folgen aus ausländischen Investitionen in den nach deutschem Recht ähnlichen Aktiengesellschaften (sog. Typenvergleich)60 bekommt, wird im Anhang die Besteuerungssystematik im Hinblick eines Dividendenertrages anhand eines Beispiels vorgestellt.61 Die effektive Steuerbelastung der Besteuerung der Dividenden ist in den meisten Fällen im Ergebnis gleichzusetzen mit den Erträgen aus inländischen Aktiengesellschaften. Allerdings ist die Vorgehensweise der Quellensteuererstattung bzw. Anrechnung im Vergleich zur inländischen Beteiligung mitunter komplexer sowie zeitaufwendiger.
Gänzlich anders ist die Vorgehensweise bei Veräußerungsgewinnen aus ausländischen Aktienbeteiligungen zu beurteilen. Ursächlich hierfür ist Art. 13 V OECD-MA, welcher Folgendes vorgibt: „Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften obliegt das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers“.62 In diesem Fall ist bei einer im Inland ansässigen Person nur Deutschland berechtigt die Besteuerung der Veräußerungsgewinne vorzunehmen.63 Im Ergebnis besteht somit keine Doppelbesteuerung und es fällt lediglich die 25prozentige Kapitalertragsteuer im Inland an.
3.2 Aktien im Betriebsvermögen einer vermögensverwaltenden GmbH
3.2.1 Die Bilanzierung von Aktien
3.2.1.1 Bilanzierungsgrundsätze nach HGB
Generell können Aktien im Anlage- oder Umlaufvermögen in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen werden.64 Das Anlagevermögen ist im § 247 II HGB klar definiert. Dieser besagt „beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.“ Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber darauf verzichtet ebenso für das Umlaufvermögen eine klare Begriffsbestimmung festzusetzen. Insofern ergibt sich Letzteres durch eine Negativabgrenzung.65 Alle Gegenstände, die nicht dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen, sondern der Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch, sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen.66
Innerhalb des Anlagevermögens sind Aktien als Finanzanlagen zu bilanzieren (§ 266 II HGB). Diese unterscheiden sich gegenüber den immateriellen Vermögensgegenständen und Sachanlagen darin, dass Finanzmittel über einen längeren Zeitraum an Dritte überlassen werden und das Kapital somit außerhalb des Unternehmens eingesetzt werden kann.67 Man geht dabei von einer langfristigen Halteabsicht aus, wenn die Aktien mindestens ein Jahr gehalten werden. Werden die Anteile vier Jahre lang nicht veräußert, ist die dauerhafte Zuordnung im Anlagevermögen ohne Zweifel richtig.68 Laut § 253 I S. 1 HGB erfolgt die Zugangsbewertung bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögen mit den Anschaffungskosten.69 Da Finanzanlagen nicht abnutzbar sind, unterliegen diese in der Folge keiner planmäßigen Abschreibung.70 Nichtdestotrotz besteht das Wahlrecht der außerplanmäßigen Abschreibung, sofern eine vorrübergehende Wertminderung vorliegt (§ 253 III S. 6 HGB).71 Besteht hingegen eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist die Pflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (Börsen-/Marktpreis) abzuschreiben gegeben (§ 253 III S. 5 HGB). Fällt der Grund für die Wertminderung, in den darauffolgenden Jahren wieder weg, muss gemäß § 253 V S. 1 HGB ein niedriger Wertansatz maximal bis zu den Anschaffungskosten aufgeholt werden.72 Eine gesetzliche Definition für eine dauerhafte Wertminderung liegt indes nicht vor.73 In Anlehnung an IDW RS VFA 2 weisen jedoch gewisse Indikatoren auf eine vorübergehende Wertminderung hin. Dazu gehört unter anderem, dass der Börsenpreis innerhalb der vorangegangenen 6 bis 12 Monate nicht anhaltend 10 bis 20 Prozent unter dem Buchwert lag. Sofern jedoch der Buchwert bis zum Aufstellungstag der Bilanz wieder erreicht oder überschritten wird, ist keine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.74 Der Buchwert definiert sich in diesem Fall mit den Anschaffungskosten und den möglicherweise bereits vorgenommen außerplanmäßigen Abschreibungen in der Vergangenheit.75
Im Umlaufvermögen werden Aktien unter dem Gliederungspunkt „Wertpapiere“ unter den sonstigen Wertpapieren erfasst.76 Dabei kommt es bei der Bilanzierung im Umlaufvermögen darauf an, ob im Zeitpunkt des Kaufs bereits eine absehbare Veräußerung jener geplant ist. Sofern die Zuordnung zum Umlaufvermögen geschieht, ist das ein wesentliches Merkmal, welches auf eine geplante Veräußerung schließen lässt.77 Für die Zugangsbewertung der Aktien sind wiederum die Anschaffungskosten (d.h. Kaufpreis plus Anschaffungsnebenkosten wie Provisionen, Bankspesen)78 maßgebend.79 Besonders relevant ist abschließend in Anbetracht der handelsrechtlichen Maßstäbe die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen für die Folgebewertung. Findet bei Aktien im Anlagevermögen das gemilderte Niederstwertprinzip Anwendung, so ist im Umlaufvermögen das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 IV HGB anzuwenden, bei welchem auch bei vorübergehender Wertminderung eine Abschreibungspflicht besteht.80
3.2.1.2 Bilanzierungsgrundsätze nach EStG
Gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip finden die handelsrechtlichen Regelungen auch in der Steuerbilanz Anwendung, sofern im Steuerrecht keine anderen Vorschriften bestehen (§ 5 I S. 1 HS. 2 EStG). Abweichende gesetzliche Vorgaben, insbesondere bezüglich der Begrifflichkeiten, Folgebewertung, sowie die daraus resultierenden ertragssteuerlichen Folgen für die Aktienanlage über eine vermögensverwaltende GmbH werden nachfolgend erläutert.
Im Zeitpunkt des Erwerbs werden Aktien gemäß § 6 I Nr. 2 EStG wie im Handelsrecht mit den Anschaffungskosten bewertet. § 6 I Nr. 2 EStG regelt neben der Bewertung von nicht abnutzbaren Anlagevermögen auch die Bewertung des Umlaufvermögens.81 Demnach besteht ausschließlich bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 I Nr. 2 S. 2 EStG).82 In der Steuerbilanz kann eine Teilwertabschreibung bei Aktien grundsätzlich vorgenommen werden, wenn am Bilanzstichtag Kursverluste die Bagatellgrenze in Höhe von 5 % der Anschaffungskosten übersteigen.83 Steigen die Aktientitel in den darauffolgenden Jahren wieder, ist die geltend gemachte Teilwertabschreibung wieder aufzuholen, maximal bis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 6 I Nr. 2 S. 3 i.V.m. § 6 I Nr. 1 S. 4 EStG).84
In Zusammenhang mit der Aktienanlage über eine vermögensverwaltende GmbH ist in Bezug zu eben genannten Vorschriften besonders hervorzuheben, dass für steuerliche Zwecke gemäß § 8b III S. 3 KStG keine Teilwertabschreibung durchgeführt werden darf.85 Folglich dürfen realisierte Verluste beim Verkauf von Aktienanteilen in einer GmbH keine steuerliche Auswirkung haben. Aufgrund der steuerlichen Freistellung von Veräußerungsgewinnen ist dies vom Gesetzgeber als gerechtfertigt anzusehen.86 Jedoch kann die Teilwertabschreibung innerhalb einer vermögensverwaltenden GmbH beim Erwerb der Aktien vor dem 01.01.2017 von Bedeutung sein, falls diese als Finanzunternehmen gemäß § 8b VII a.F. eingestuft wurde. Dies wird im folgenden Gliederungspunkt erläutert.
[...]
1 Vgl. Europäische Zentralbank, Jahresbericht 2009, S. 1 (16).
2 Vgl. Abbildung 9 (Anhang 1).
3 Vgl. Werner, €uro 2020, Ausgabe 03, S. 42 (44).
4 Vgl. Abbildung 10 (Anhang 2); Man spricht von realer Geldentwertung, wenn die erhaltenen Zinsen von Sparern geringer als die Inflationsraten sind. Nimmt man oben genannte Zahlen in Höhe des Leitzinssatzes von 0,00 % ggü. der Inflationsrate von 2,4 % erhält man eine reale Geldentwertung von 2,4 %. Die Kaufkraft des Geldes sinkt um diesen Betrag.; Nachtrag: Im Juli 2021 betrug die offizielle Inflationsrate in Deutschland bereits 3,8 %.
5 Vgl. Werner, €uro 2021, Ausgabe 01, S. 41 (41).
6 Vgl. Vgl. Abbildung 11 (Anhang 3); Sowohl der DAX (Deutschland), als auch der Dow Jones (USA) stellen den größten Aktienindex des jeweiligen Landes dar.
7 Vgl. Gosch, in: Gosch, KStG, 2020, § 8b, Rz. 162.
8 Vgl. Ronig, Aktien, 2020.
9 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8b, Rz. 4b.
10 Vgl. Kracht, NWB 2008, S. 3469 (3480); Auch in der Ausprägung der Holdingstruktur spielt die vermögensverwaltenden GmbH meist als Muttergesellschaft eine wesentliche Rolle. Hierbei gelten ebenso die Regelungen des § 8b KStG.
11 Vgl. Hierzu bei Immobilien: insbesondere „erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung“ gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
12 Vgl. Köber, Steuern steuern, 2020, S. 167.
13 Eine GmbH unterliegt grundsätzlich einer pauschalen Körperschaftsteuerbelastung in Höhe von 15 % sowie einer gewerbesteuerlichen Besteuerung von ca. 14 %, welcher allerdings abhängig vom Hebesatz der Gemeinde stark variieren kann.
14 Vgl. Jula/Sillmann, GmbH, 2019, S. 113-116.
15 Vgl. Ausführungen in Kapitel 4.1.
16 Vgl. Prinz, NWB direkt 2007, Nr. 15, S. 1 (1).
17 Vgl. Koenig, in: Koenig, AO, 2014, § 14, Rz. 22.
18 Vgl. Van Lück, in: Zugmaier/Nöcker, AO, 2021, § 14, Rz. 1.
19 Vgl. Kratzsch, in: Schwarz/Pahlke, AO, 2016, § 14, Rz. 2b.
20 Die Unterscheidung zum wirtschaftlichen Geschäftstrieb ist oft strittig und unter dem Einfluss von zahlreichen Einzelfallentscheidungen.; Vgl. hierzu: Gersch, in: Klein/Orlopp, AO, 2020, § 14, Rz. 13.
21 Vgl. BFH, v. 17.01.1973, BStBl. II 1973, S. 260 (260).
22 Im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung findet beispielsweise die sog. „drei Objekte“ große Bedeutung. Basierend auf jener ist bei der Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anzunehmen, dass ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Folglich wird keine private Vermögensverwaltung angenommen und es folgt die Gewerbesteuerpflicht.
23 Vgl. Van Lück, in: Zugmaier/Nöcker, AO, 2021, § 14, Rz. 15.
24 Vgl. Gersch, in: Klein/Orlopp, AO, 2020, §14, Rz. 17.
25 Vgl. Vgl. Koenig, in: Koenig, AO, 2014, § 14, Rz. 25; BFH v. 29.10.1998, BStBl. II 1999, S. 448 (448); BFH v. 20.12.2000, BStBl. II 2001, S. 706 (706).
26 Die Bezeichnung Wertpapierhandelsunternehmen wird als Überbegriff für die im Gesetz genannten Ausdrucksweisen des Kreditinstituts bzw. Finanzdienstleistungsinstitut aufgeführt.; Vgl. hierzu: BFH v. 30.07.2003, BStBl. II 2004, S. 408 (408).
27 Vgl. Abbildung 12 (Anhang 4).
28 Diese teils kontroverse Klassifizierung war bis 2017 oftmals Inhalt zahlreicher Urteile des Bundesfinanzhofs sowie diverser Finanzgerichte.; Vgl. z.B. FG Münster v. 11.02.2015, EFG 2015, S. 1222 (Nr. 14); BFH v. 30.07.2003, BStBl. II 2004 S. 408 (408).
29 Siehe hierzu die Ausführungen in Kapitel 3.2.1.3; Zudem: Anteile die vor 2017 im Rahmen einer vermögensverwaltenden GmbH erworben wurden sind weiterhin nach den oben dargestellten Bewertungsmaßstäben zu beurteilen.
30 Im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 wurden bedeutende Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalvermögen vorgenommen, welche ab dem 01. Januar 2009 in Kraft traten (§ 52a I EStG a.F.). Die Einführung der Abgeltungssteuer war eine wesentlichste Neuerung jenes Gesetzes.; Vgl. Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. 14.08.2007, BGBl. I, S.1912 (1916 f.).
31 Allerdings wurden auch hier 20 % Kapitalertragsteuer vorab einbehalten, welche im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens angerechnet wurde (§ 43 a I Nr. 1 EStG a.F.).
32 Vgl. Storg, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2008, § 20 (a.F.), Rz. 23.
33 Vgl. Lindberg, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2021, § 23, Rz. 5a.
34 Vgl. Kempf, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2021, § 20, Rz. 5.
35 Vgl. Bäuml, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2021, § 23, Rz. 13.
36 Vgl. Moritz/Strohm, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2016, § 20 (n.F.), Rz. 106.
37 Vgl. Möllenbeck/Jansen/Schlotter, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, 2020, § 20, Rz. 1425.
38 BT-Drs. 16/4841, S.1; Infolgedessen sind ab diesem Zeitpunkt Steuerpflichtige mit einem hohen persönlichen Steuersatz durch die einheitliche Besteuerung begünstigt.
39 Vgl. Elias/Mack, Steuerhandbuch für Privatanleger, 2020, Rz. 64; In Deutschland ist im Vermögensteuergesetz (VStG) die Vermögenssteuer festgesetzt. Anwendung findet diese allerdings nicht, da ihre konkrete Form aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz für verfassungswidrig erklärt wurde (Beschluss des BverfG v. 22.06.1995). Das ändert allerdings nichts daran, dass gemäß Art. 106 II Nr. 1 GG die Vermögenssteuer im Gesetz verankert und möglich wäre.
40 Vgl. Hoffmann, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2021, § 43, Rz. 5.
41 Vgl. Hasselmann, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, 2020, § 43, Rz. 1.
42 Im Falle der späteren Gewinnausschüttung der vermögensverwaltenden GmbH an den Gesellschafter ist folglich die GmbH dazu verpflichtet die Abführung der Kapitalertragssteuer an das Finanzamt vorzunehmen.
43 Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % auf 25 % (1,38 %).
44 Vgl. BMF v. 18.01.2016, BStBl. I 2016, S. 85, (Rz. 149).
45 Vgl. Moritz/Strohm, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2016, § 32d, Rz. 81.
46 Vgl. Weiss, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, 2020, § 32d, Rz. 491.
47 Vgl. BFH Urteil v. 28.01.2015, BStBl. II 2015, S. 393 (393); Hier beispielsweise: Depotgebühren, Fahrtkosten zur Hauptversammlung, Fachzeitschriften.
48 Bei zusammenveranlagten Personen wird der Betrag auf 1.602 € verdoppelt (§ 20 IX S. 2 EStG); Unerheblich ist, ob tatsächlich Werbungskosten angefallen sind bzw. mehr als 801 €/1.602 € an Werbungkosten geltend gemacht werden könnten.; Vgl. Kempf, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2021, § 20, Rz. 472.
49 Der Sparer-Pauschbetrag muss durch einen oder auch mehreren gesonderten Freistellungsauftrag/Freistellungsaufträgen bei der jeweiligen Bank beantragt werden.; Vgl. Elias/Mack, in: Steuerhandbuch für Privatanleger, 2020, Rz. 85.
50 Unter bestimmten Voraussetzungen kann prinzipiell mit dem Teileinkünfteverfahren eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten vorgenommen werden.
51 Unter dem Aktenzeichen beim BFH-VIII R 11/18 ist aktuell ein Verfahren anhängig, ob diese grundlegende begrenzte Systematik verfassungskonform ist.; In der Praxis werden zwei getrennte Verlustverrechnungstöpfe bei den Banken geführt. Der Aktienverlusttopf, sowie der allgemeine Verlusttopf, welcher für alle anderen Verluste aus Kapitalerträgen verwendet wird.; Vgl. BMF v. 18.01.2016, BStBl. I 2016, S. 85 (Rz. 228).
52 Vgl. Moritz/Strohm, in: Frotscher/Geurts, EStG, 2016, § 32d, Rz. 374.
53 Vgl. Möllenbeck/Jansen/Schlotter, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, 2020, § 20, Rz. 1502.
54 Vgl. Wassermeyer, in: Wassermeyer, DBA, 2021, Vorbemerkung, Rz. 3.
55 Vgl. Elias/Mack, in: Steuerhandbuch für Privatanleger, 2020, Rz. 31-32.
56 Vgl. Stöber, in: Gosch/Kroppen/Grotherr u.a., DBA, 2020, Art. 1, Rz. 9.
57 Eine aktuell geltende Liste der Doppelbesteuerungsabkommen der Bunderepublik Deutschland ist abrufbar unter: BMF-Schreiben v. 15. Januar 2020, Bundessteuerblatt - BStBl. I 2020, S. 162; Ausnahmen der Länder mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht sind beispielsweise: Brasilien, Hongkong, Bahamas etc. In diesen Fällen können innerstaatliche Regelungen unter gewissen Voraussetzungen eine Doppelbesteuerung vermeiden. Vgl. hierzu v.a. Anrechnungs- und Abzugsmethode gem. § 34c I, II EStG.
58 Vgl. BMF (Doppelbesteuerungsabkommen, 2021), abgerufen am: 24.04.2021; Vgl. Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 2021, Art. 10, Rz. 3.
59 Viele der Länder nutzen dieses als Vorlage und nehmen nur bei Einzelheiten der jeweiligen Artikel Änderungen im DBA vor.; Vgl. Wassermeyer, in: Wassermeyer, DBA, 2021, Vorbemerkung, Rz. 34.
60 Im Ausland werden die nach deutschen Recht genannten Aktiengesellschaften anders bezeichnet und sind auch nicht komplett identisch mit jener. So lautet die Bezeichnung beispielsweise in der USA „US-Corporation“ oder in Großbritannien „Ltd=Limited“.
61 Vgl. Anhang 5; Vgl. Wassermeyer/Kaeser, in: Wassermeyer, DBA, 2021, Art. 10, Rz. 123.
62 Art. 13 V OECD-MA; Vgl. Gosch, in: Gosch/Kroppen/Grotherr u.a., OECD-MA, 2019, Art. 13, Rz. 130.
63 Vgl. Wassermeyer, in: Wassermeyer, DBA, 2021, Art. 13, Rz. 125, 134.
64 Vgl. Hartmann/Stadler, in: Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 2018, Rz. 4626.
65 Vgl. Ballwieser, in: Münchner Kommentar, HGB, 2020, § 247, Rz. 37.
66 Vgl. Böcking/Gros, in: Ebenroth/Boujong/Joost u.a., HGB, 2020, § 247, Rz. 16.
67 Vgl. Hartmann/Stadler, in: Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 2018, Rz. 3600.
68 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 2017, S. 332.
69 Vgl. Ballwieser, in: Münchner Kommentar, HGB, 2020, § 253, Rz. 7.
70 Vgl. Schubert/Andrejewski/Kreher, in: Beck' scher Bilanzkommentar, HGB, 2020, § 253, Rz. 460.
71 Vgl. „Gemildertes Niederstwertprinzip“; Schubert/Kreher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, HGB, 2020, § 253, Rz. 350.
72 Vgl. Böcking/Gros/Wirth, in: Ebenroth/Boujong/Joost u.a., HGB, 2020, § 253, Rz. 119, 122.
73 Vgl. Hartmann/Stadler, in: Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 2018, Rz. 3625.
74 Vgl. Schubert/Andrejewski/Kreher, in: Beck' scher Bilanzkommentar, HGB, 2020, § 253, Rz. 306.
75 Vgl. Schubert/Andrejewski/Kreher, in: Beck'scher Bilanzkommentar, HGB, 2020, § 253, Rz. 318.
76 Vgl. Reiner, in: Münchner Kommentar, HGB, 2020, § 266, Rz. 76.
77 Vgl. FG Hessen v. 18.11.1999, EFG 2000, S. 251 (251).
78 Vgl. BFH v. 15.07.1966 , BStBl. III 1966, S. 643 (643).
79 Vgl. BFH v. 13.04.2010, BStBl. II 2010, S. 790 (790).
80 Vgl. Hick, in: Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 2018, Rz. 4641.
81 Vgl. Teschke/Kraft, in: Kanzler/Kraft/Bäumel u.a., EStG, 2021, § 6, Rz. 100.
82 Fällt der Kurs dagegen nur vorrübergehend ist ein Abschreibungsverbot die Folge.
83 Vgl. Hoffmann/Dorn/Müller u.a., in Littmann/Bitz/Pust, EStG, 2021, § 6, Rz. 924.
84 Vgl. BMF v. 16.7.2014, BStBl. 2014 I, S. 1162 (Rz. 15).
85 Vgl. Hartmann/Stadler, in: Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 2018, Rz. 4624.
86 Vgl. Frotscher, in: Frotscher/Drüen, KStG, 2019, § 8b, Rz. 348.
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- Richard Grün (Author), 2021, Die vermögensverwaltende GmbH als steuerliches Gestaltungsinstrument der Kapitalanlage, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1146857
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