Der 3D-Druck ist eine der bedeutendsten Erfindungen der letzten 50 Jahre. Und seit 2010 wird dies auch immer einfacher und erschwinglicher für den privaten Hausgebrauch. Diese „Revolution“ zieht jedoch lange Schatten mit sich. Vor allem im privaten Bereich werden sehr häufig, vor allem aufgrund der Einfachheit, Immaterialgüterrechte, wie das Urheberrecht, verletzt. Laut einer Befragung aus dem Jahre 2016 ergibt sich für die nächsten Jahre eine theoretische, zukünftige Nutzung des 3D-Drucks von ca. 85%. Die Chance, selbst eine versehentliche Urheberrechtsverletzung zu begehen, ist bei so einer großen Menschenmasse hoch. Es gibt aufgrund der relativen Neuheit des 3D-Drucks noch keine vollumfänglichen, gesetzlichen Regelungen für den 3D-Druck. Es trifft altes Recht auf neue Technik. Inwieweit ist dieses jedoch ausreichend?
Diese Arbeit soll die urheberrechtlichen Grenzen beim 3D-Druck aufzeigen. Es wird die Anwendbarkeit des 3D-Drucks auf das bestehende Urheberrecht geprüft und mögliche urheberrechtliche Fragestellungen und Problematiken in Bezug auf den 3D-Druck werden thematisiert. Anschließend werden mithilfe von Rechtsprechung und Anwendung angrenzender Rechtsgebiete Lösungen für jene Probleme entwickelt und die urheberrechtlichen Fragestellungen beantwortet. Die Arbeit findet ihren Abschluss darin, dass ein Ausblick darüber gegeben wird, ob das Urheberrecht in seiner jetzigen Form für diese neue Technik geeignet ist oder ob es sogar grobe Änderungen benötigt.
Es gibt in den Industrieländern wohl kaum noch Menschen ohne Computer, sei es in Form von Desktop-Rechner, Smartphone, Tablet oder sogar im Auto verbaut. Die Technik entwickelt sich stetig weiter, alles ist vernetzt, die Globalisierung hat ihren Lauf genommen. Doch damit ist nicht Schluss, die nächste revolutionäre Erfindung wurde offiziell 1984 angemeldet - der 3D-Druck. Er könnte eines der Heilmittel für die Welt und die Bevölkerung, welche durch den Klimawandel, die Umweltverschmutzung, Naturkatastrophen und weitere Übel in den letzten Jahren geplagt wurde, sein. Kaum ein Wirtschaftszweig profitiert nicht davon. Es gibt unzählige Anwendungsmöglichkeiten für Privatverbraucher und Wirtschaft. Er ist einer der Big Player in der Industrie 4.0.
Inhaltsverzeichnis
(A) Einleitung.
B) Technischer Hintergrund und wirtschaftliche Bedeutung.
I) Technischer Hintergrund.
1) Der 3D-Drucker
2) Die Druckvorlage.
3) Der Druck.
II) Wirtschaftliche Bedeutung und Historie.
1) Historischer Hintergrund.
2) Wirtschaftliche Auswirkungen.
3) Ausblick und Potentiale.
C) Urheberrecht
I) Wesentliche Grundlagen des Urheberrechts.
1) Schutzvoraussetzungen.
2) Bearbeitung.
II) Schutzfähigkeit des 3D-Drucks.
1) Herstellung der Druckvorlage.
(a) Originalwerk.
(b) Scan.
(c) Eigenständige Modellierung nach 3D-Vorbild.
(d) Eigenständige Modellierung nach 2D-Vorbild.
2) Verbreitung der Druckvorlage.
(a) Download von 3D-Druckvorlagen.
(b) Upload von 3D-Druckvorlagen.
(c) Störerhaftung.
3) Der 3D-Druck.
(a) Unentgeltlicher Druck.
(b) Entgeltlicher Druck.
III) Abgrenzung zu den gewerblichen Schutzrechten.
1) Patent- und Gebrauchsmusterschutzrecht
2) Designrecht
3) Markenrecht
D) Praktische Problematiken des Urheberrechts beim 3D-Druck.
I) Ausreizung des Privaten Gebrauchs.
1) Praktisches Beispiel
2) Problematik und Rechtsprechung.
II) Notfallurheberrechtsverletzung bei Druckvorlagen.
1) Fallbeispiel Fabrikstopp.
2) Nutzungsrechteinräumung.
3) Notfallurheberrechtsverletzung.
III) Kulturflatrate als Maßnahme gegen die Digitalisierung.
1) Einführung der Kulturflatrate.
2) Verwertungsmodelle.
3) Enteignung oder Schrankenbestimmung.
4) Der Bestandsschutz.
5) Verhältnismäßigkeit der Kulturflatrate.
(a) Legitimität
(b) Angemessenheit
(c) Erforderlichkeit
(d) Geeignetheit
6) Ergebnis.
IV) Andere Lösungsansätze.
1) DRM-Systeme.
2) Fair Use.
E) Ausblick und Fazit
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A) Einleitung
„There is no reason for any individual to have a computer in his home“ (Ken Olsen, 1977). Was folgte, ist inzwischen nur noch Geschichte. Es war eine der größten, auf die heutige Zeit betrachtet, Fehleinschätzungen der Menschheit.
Es gibt in den Industrieländern wohl kaum noch Menschen ohne Computer, sei es in Form von Desktop-Rechner, Smartphone, Tablet oder sogar im Auto verbaut. Die Technik entwickelt sich stetig weiter, alles ist vernetzt, die Globalisierung hat ihren Lauf genommen.
Doch damit ist nicht Schluss, die nächste revolutionäre Erfindung wurde offiziell 1984 angemeldet - der 3D-Druck1. Er könnte eines der Heilmittel für die Welt und die Bevölkerung, welche durch den Klimawandel, die Umweltverschmutzung, Naturkatastrophen und weitere Übel in den letzten Jahren geplagt wurde, sein.
Kaum ein Wirtschaftszweig profitiert nicht davon. Es gibt unzählige Anwendungsmöglichkeiten für Privatverbraucher und Wirtschaft. Er ist einer der Big Player in der Industrie 4.0.
Der Abfall bei der Produktion wird drastisch reduziert, Kosten werden gespart, Ersatzteile werden vor Ort gedruckt, anstatt einmal um die halbe Welt transportiert zu werden. So kann die Menschheit dem Klimawandel und der Umweltverschmutzung den Kampf ansagen.
Es gibt jedoch auch andere interessante Anwendungsgebiete, die Gesundheitsindustrie als Beispiel. In Zukunft soll es möglich sein, vollständige Organe zu produzieren und somit etlichen Menschen das Leben zu retten. Ein anderes Beispiel wäre der Hausbau. Ganze Häuser können Stück für Stück, kostengünstig und Umweltschonend per 3D-Drucker hergestellt werden.2 Dies hilft nicht nur bei uns im Land, sondern vor allem armen Regionen. Der Bau von großen Lagerhallen wird obsolet, da die neuen Teile einfach per Knopfdruck hergestellt werden können. Privatpersonen haben eigene Spielzeugfabriken in Form eines 3D-Druckers.
Kurzum gesagt, der 3D-Druck ist eine der bedeutendsten Erfindungen der letzten 50 Jahre. Und seit 2010 wird dies auch immer einfacher und erschwinglicher für den privaten Hausgebrauch.3
Diese „Revolution“ zieht jedoch lange Schatten mit sich. Vor allem im privaten Bereich werden sehr häufig, vor allem aufgrund der Einfachheit, Immaterialgüterrechte, wie das Urheberrecht, verletzt. Laut einer Befragung des PwC aus 2016 würden ca. 60% der Befragten gerne den 3D-Druck in Zukunft nutzen und ca. 25% haben selbst einen Drucker bzw. haben sich schon etwas drucken lassen. Also haben wir eine theoretische Nutzung von 3D-Druck von 85% für die nächsten Jahre. Die Chance, selbst eine versehentliche Urheberrechtsverletzung zu begehen, ist bei so einer großen Menschenmasse hoch.4
Es gibt aufgrund der relativen Neuheit des 3D-Drucks noch keine vollumfänglichen, gesetzlichen Regelungen für den 3D-Druck. Es trifft altes Recht auf neue Technik. Inwieweit ist dieses jedoch ausreichend?
Diese Arbeit soll die urheberrechtlichen Grenzen beim 3D-Druck aufzeigen. Es wird die Anwendbarkeit des 3D-Drucks auf das bestehende Urheberrecht geprüft und mögliche urheberrechtliche Fragestellungen und Problematiken in Bezug auf den 3D-Druck werden thematisiert. Anschließend werden mithilfe von Rechtsprechung und Anwendung angrenzender Rechtsgebiete Lösungen für jene Probleme entwickelt und die urheberrechtlichen Fragestellungen beantwortet. Die Arbeit findet ihren Abschluss darin, dass ein Ausblick darüber gegeben wird, ob das Urheberrecht in seiner jetzigen Form für diese neue Technik geeignet ist oder ob es sogar grobe Änderungen benötigt.
B) Technischer Hintergrund und wirtschaftliche Bedeutung
I) Technischer Hintergrund
Um komplexe, rechtliche Fragestellung in Bezug auf den 3D-Druck beantworten zu können, sollte der Rechtsanwender grundlegende, technische Kenntnisse über den Vorgang des Druckes und der additiven Fertigung haben. Nur so kann er auch Vergleiche zu anderen, angrenzenden Gebieten mit ausgereifterer Rechtsprechung, wie das Urheberrecht in der Musikindustrie, ziehen und nachvollziehen, warum die bestehenden, urheberrechtlichen Regelungen angewendet werden können oder eben nicht.
1) Der 3D-Drucker
3D-Drucker basieren auf dem Prinzip der Additiven Fertigung. Dieses Fertigungsverfahren benutzten im Grundgedanken bereits die Ägypter beim Bau der Cheopspyramiden. Es beschreibt den schichtweisen Aufbau eines Objektes.5 Hunderte bis tausende hauchdünne Schichten aus verschiedenen Ausgangsmaterialien wie Kunststoffe, Harze, Keramik, Gips oder Metall6 in Form von Pulver, Draht, Folie, Paste, Flüssigkeit oder auch Gas7 werden Schicht für Schicht zu einem dreidimensionalen Objekt auf einer Plattform, dem Heizbett, aufgebaut.
Heutzutage werden in der Industrie jedoch zum Großteil zwei andere Verfahren verwendet. Zum einen die subtraktiven Verfahren, bei denen das Rohmaterial geschliffen, gefräst oder geschnitten wird, bis die gewünschte Form erreicht ist und zum anderen die Gussverfahren, bei denen Blechrollen geschnitten, gepresst und lackiert werden.8 Durch die Additive Fertigung kann eine Komplexität und Individualität erreicht werden, die mit eben genannten Verfahren kaum oder gar nicht erreichbar ist.9
3D-Drucker eignen sich preislich immer mehr für den Privatgebrauch und kosten nicht einmal so viel wie die üblichen Smartphones. Die Drucker sind bereits ab ca. 190€ erwerblich10 und auch das Material mit ca. 20€/kg11 ist für den Privathaushalt durchaus nicht zu teuer. Der Benutzer kann selbst zwischen hitzebeständigen, blickdichten, transparenten, festen oder flexiblen Materialien und verschiedenen Verfahren des 3D-Drucks12 wählen, welche alle ihre Vor- und Nachteile mit sich ziehen, um dem Anforderungsprofil an das zu druckende Objekt gerecht zu werden. Solche Verfahren wären zum Beispiel: FDM, SLA, SLS oder FFF. Es gibt ca. ein Dutzend verschiedene, relevante Verfahren aber auch genauso viele kaum relevante.13
2) Die Druckvorlage
Die digitale Druckvorlage, auch „CAD-Datei“ oder einfach nur „CAD“ genannt, welche auch als Bauplan für das Objekt verstanden werden kann, wird namensgebend mit einer CAD-Software erstellt. Die Abkürzung steht hierbei für „computer-aided design“, was auf Deutsch „rechnerunterstütztes Konstruieren“ bedeutet. Gewöhnlich sind diese Dateien im Format „.stl“ aufzufinden.14
Grundlegend ist zu sagen, dass alles was in dieser CAD-Software abgebildet wird, auch gedruckt werden kann.15 Es gibt drei verschiedene Methoden an eine CAD-Datei zu gelangen.
Scan: Durch einen Laserscanner oder durch ein optisches Messverfahren, welches das Objekt aus verschiedenen Perspektiven analysiert und digitalisiert, wird eine CAD-Datei erstellt, die dann mit einem CAD-Programm nach eigenen Vorstellungen bearbeitet werden kann. Dieses Messverfahren kann inzwischen auch mit einem Smartphone oder einer Kamera durchgeführt werden, indem der Benutzer die Bilder aus den verschiedenen Perspektiven in eine App lädt, welche diese dann zu einem 3D-Modell als CAD-Datei umwandelt.16
Eigene Konstruktion: Der Benutzer kann auch mithilfe einer CAD-Software eine CAD-Datei selbst erstellen, was spezielle Kenntnisse im Konstruktionsbereich und Erfahrung mit diesen Programmen voraussetzt. Dies eignet sich vor allem für neuartige und noch nie dagewesene Objekte.17
Austausch: Auch möglich ist das Herunterladen von CAD-Dateien von Online-Händlern, Foren oder Tauschbörsen. Hier gibt es massenhaft viele Dateien sowohl unentgeltlich als auch entgeltlich.18
3) Der Druck
Das erstellte 3D-Modell wird nun vom Treiberprogramm des 3D-Druckers in einzelne 2D-Schichten zerteilt. Je mehr bzw. feiner die Schichten, desto besser ist später das erzielte Druckergebnis. Dieser Zerlegungsprozess wird als „slicing“ bezeichnet. Der Druckkopf druckt nun diese 2D-Ebenen, Schicht für Schicht aufeinander bis ein dreidimensionales Objekt entsteht. Der gesamte Prozess ist vollautomatisiert19 und läuft bei richtiger Einstellung des Druckers bis zur Fertigstellung des Drucks.
Der Druck variiert in der zeitlichen Dauer je nach Drucker, Verfahren, Material, Komplexität und Größe des gedruckten Objekts. Das kann zwischen einigen Minuten und bis zu einigen Tagen dauern. Bei kleinen Haushaltshelfern oder Spielzeug sollten zwischen 5 und 180 Minuten eingeplant werden.20
II) Wirtschaftliche Bedeutung und Historie
Um die Relevanz des 3D-Drucks in allen Gebieten der Wirtschaft, sein damit einhergehendes schnelles Wachstum und somit auch die Wichtigkeit einer guten Gesetzesgrundlage aufzuzeigen, ist es unerlässlich den wirtschaftlichen Hintergrund zu kennen und zu verstehen. Damit die Potentiale des 3D-Drucks besser verstanden und analysiert werden können, benötigt es außerdem einen historischen Rückblick über den Aufstieg des 3D-Drucks in unserer Gesellschaft.
1) Historischer Hintergrund
Am 08.08.1984 meldete Charles W. Hull das Patent „Apparatus for production of three-dimensional objects by stereolithography“ in den USA an. Dies gilt als Grundstein des 3D-Drucks. Das Patent bezog sich auf die Aushärtung lichtempfindlicher Flüssigkeit mit einem UV-Laser, SLA-Druck genannt.21
In den darauffolgenden Jahren wurden immer mehr verschiedene additive Fertigungsverfahren, wie der SLS oder der FDM Druck, erfunden und zum Patent angemeldet. 1985 war das erste 3D-Konstruktionsprogramm erhältlich und 1988 die erste Stereolithografie-Anlage käuflich zu erwerben. 2010 kamen die ersten FDM-Drucker für den Hausgebrauch auf den Markt, welcher fortan stetig wuchs.22
Heutzutage sind aufgrund der weiten Verbreitung der 3D-Drucker im Hobby- und Privatbereich die FDM-Drucker die beliebtesten Drucker. Das hängt vor allem mit dem günstigen Preis, der einfachen Handhabung und dem geringen Fehlerpotential zusammen. Allerdings ist dies auch das ungenaueste Verfahren und lohnt sich eher für Heimprojekte oder Prototypen.23
2) Wirtschaftliche Auswirkungen
In dem Kontext des 3D-Drucks lassen sich zwei verschiedene Marktteilnehmer abgrenzen. Zum einen die Anbieter von 3D-Druck Lösungen, die 3D-Drucker, Software, Material, Expertise, Service, Druck etc. zur Verfügung stellen und Kunden. Letztere unterscheiden sich nochmals in produzierende Unternehmen und private Konsumenten. Die Anbieter sollten ihren Fokus dementsprechend entweder auf B2B oder B2C legen.
Aufgrund der unbegrenzten Einsatzmöglichkeiten des 3D-Drucks und des großen Potentials für fast jedes Unternehmen, hat der 3D-Druck schon tiefgreifende Folgen mit sich getragen, kann potenziell allerdings die Wirtschaft maßgeblich verändern und die Globalisierung teilweise stoppen. Der 3D-Druck spielt außerdem im Kontext der „Industrie 4.0“ eine große Rolle.24
Es gibt zum Beispiel tiefgreifende Veränderungen in bestimmten Bereichen wie der Lebensmittelherstellung, bei der z.B. Burger aus dem 3D-Drucker kommen, dem Hausbau, bei dem ganze Häuser Teil für Teil gedruckt werden oder auch in der Gesundheitsindustrie, welche bereits Erfolge beim Druck von Organen verzeichnen konnte.25
Eine noch größere wirtschaftliche Bedeutung gewinnt der 3D-Druck hingegen in den Geschäftsmodellen und unternehmerischen Wertschöpfungsketten. Hier findet eine regelrechte Disruption statt, also der Austausch oder Veränderung jeder einzelnen Station des Herstellungsprozesses wie Entwicklung, Produktion oder Logistik. Wegen der nun nicht mehr nötigen, hohen Investitionen in Anlagen und Maschinen, sinkt die Barriere für den Markteintritt für kleine Unternehmen deutlich und diese können mit neuen Geschäftsmodellen die althergebrachten Unternehmen herausfordern.26
Zusätzlich sinkt die „time to market“ rasant, da nicht mehr auf eine Menge X an Bestellungen, z.B. bei neuen Projekten, gewartet werden muss, da durch die additive Fertigung, ein einzelnes Produkt zu drucken, genauso rentabel pro Einheit ist, wie der Druck einer großen Menge. Dies ist ein großes Unterscheidungsmerkmal zum subtraktiven Druck, welcher meist erst ab einer hohen Stückzahl rentabel ist. Außerdem müssen durch die Flexibilität des 3D-Druckers keine Produkte im Voraus gedruckt werden, um Kosten bei der Umstellung der Maschinen zu sparen und es kann „auf Auftrag“ gedruckt werden. Dadurch, dass die unnötige Herstellung von Produkten verhindert wird, wird die Umwelt zunehmend weniger belastet, was ihr zugutekommt27 Unternehmen können aufgrund der Anpassungsfähigkeit, dank der schnellen Umsetzungsfähigkeit von neuen Ideen, eine starke Kundennähe aufbauen und dies als herausstechendes Merkmal für sich gewinnen. Korrespondenz und Anbietung von Lösungsvorschlägen verschnellert sich durch die Additive Fertigung immens und wird zunehmend wichtiger, sodass die eigene Etablierung am Kundenmarkt an Attraktivität gewinnt. Dadurch wird der Standort Deutschland für hier ansässige Unternehmen wieder interessanter und die Globalisierung wird umgekehrt.28 Am kürzesten ist die Wertschöpfungskette dann, wenn der Kunde (B2B oder B2C), das Produkt auf seinem eigenen 3D-Drucker ausdrucken kann.29
3) Ausblick und Potentiale
Die Möglichkeiten sind schier unbegrenzt und die Preise für Konsumenten und Produktionsunternehmen werden immer niedriger. Für 2025 sind laut einer McKinsey Studie von 2017, wirtschaftliche Folgen in Höhe von 85-210 Milliarden Euro prognostiziert. Hauptaugenmerk hier ist der Privatgebrauch, gefolgt vom 3D-Druck als gewerbliche Herstellungsmethode und dem Werkzeug- und Schablonenbau. Der Verbraucher kann mit selbstgedruckten Produkten bis zu 65% kosten einsparen.30
Einige Anwendungsgebiete werden durch den 3D-Druck regelrecht erschüttert. Die Spielzeugindustrie könnte unter anderem großen Schaden tragen. Viele Spielzeuge sind grundsätzlich nicht komplex und könnten leicht zuhause gedruckt werden wie z.B. Lego Bausteine. Handyhüllen können ebenfalls einfach vom Benutzer selbst gedruckt werden.
Aber der 3D-Druck kann anderen Gebieten wiederum helfen. Die Landschaftsplanung und Architektur kann schnell und kostengünstig Gelände- oder Gebäudemodelle ausdrucken. Im Gesundheitswesen wurden bereits 2015 Nasenknorpel gedruckt und es wird darauf abgezielt, ganze Organe druck zu können. Die Bildungsindustrie könnte immense Kosteneinsparnisse bewirken und zugleich hochwertigeren Unterricht garantieren. Schulen können unter anderem 3D gedruckte Modelle benutzen, um den menschlichen Körper zu visualisieren oder verschiedene physikalische Projekte durchführen, die sonst finanziell nicht möglich gewesen wären.31
Zurzeit ist der 3D-Druck noch „Neuland“ und nur einige Unternehmen bzw. sehr technikinteressierte Privatnutzer verwenden ihn. Dies wird sich in der Zukunft mit sinkendem Preis und steigender Zuverlässigkeit bzw. einfacherer Bedienung des Druckers und der Software deutlich ändern.
Dieser große Zuwachs an privaten Benutzern wird viele Unternehmen sehr erfolgreich machen, einige jedoch in die Ruinen treiben. Produktimitationen werden noch frequentierter und auch vermehrt aus europäischen Ländern, inklusive Deutschland, kommen, statt wie derzeit noch hauptsächlich aus der Region China. Gedruckte Waffen können ebenfalls ein großes neuartiges Problem darstellen. Der 3D-Druck ist also auch sehr kritisch zu betrachten und wird in Zukunft einige Regelungen auf allen Gebieten benötigen, um nicht mehr Schaden zu verursachen, als er Bereicherung ist.32
C) Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum eines Urhebers. Es beinhaltet alle Rechtsnormen, welche das Verhältnis zwischen Urheber und seinem Werk regeln. Die Gesetzesgrundlage für das Urheberrecht stellt das Urhebergesetz (UrhG) dar. Ziel ist es, dem Urheber das alleinige Bestimmungsrecht über seine Werke zu geben und festzulegen, was als Werk und wer als Urheber definiert ist. Zusätzlich, wie Personen, die nicht Urheber an einem Werk sind, mit diesem interagieren können, ohne eine urheberrechtswidrige Handlung zu begehen.
I) Wesentliche Grundlagen des Urheberrechts
Um das Urheberrecht auf den 3D-Druck und die damit verbundenen Erzeugnisse anwenden zu können, müssen vorerst die wichtigsten Begriffe des Urheberrechts geklärt werden.
1) Schutzvoraussetzungen
Nach § 1 UrhG des Urheberrechtsgesetz genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Schutz für ihre Werke nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Fraglich ist daher, was ein schutzfähiges Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst ist und wer ein Urheber eines solchen Werkes ist.
Laut § 2 Abs 1 UrhG werden als geschützte Werke, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst genannt und unter Nr. 1-7 wird ein nicht abgeschlossener Beispielkatalog aufgestellt. Diese Merkmalsvoraussetzungen sind grundsätzlich sehr weit auszulegen.
Laut § 2 Abs. 2 UrhG müssen diese Werke persönliche, geistige Schöpfungen sein. Zusammengefasst muss also eine persönliche, geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst vorliegen. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist ein Werk ab seiner Schaffung geschützt.
Persönlich heißt, dass menschliches Handeln und Tätigwerden vorausgesetzt wird. Dies ist auch gegeben, wenn der Mensch technische Hilfsmittel zur Hilfe zieht. Schreibt nun z.B. ein Computer selbst ein Programm, so ist dieses Programm nicht urheberrechtlich geschützt, da der Computer dieses Programm geschrieben hat und somit keine persönliche Handlung vorliegt. Das Programm, welches selbst eigene Programme schreibt, ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Ebenfalls ausgenommen sind reine Naturprodukte oder Ergebnisse tierischen Handelns.33
Geistig bedeutet, dass menschliche Gedanken oder Gefühle durch das Werk geäußert werden, die vom Betrachter wahrgenommen werden können.
Wahrnehmen meint, dass das Werk und der menschliche Geist in einem Werkstück Ausdruck finden kann. Grundsätzlich wird immer das Werk geschützt und nicht die materielle Verkörperung des Werkes, also das Werkstück. Die Wahrnehmbarkeit variiert stark je nach Werkart, z.B. zwischen Musik, die durch eine Tonfolge wiedergegeben wird oder ein Werk der Kunst, wie ein Gemälde, welches dem Betrachter Person ein ästhetisches Gefühl vermittelt. Eine körperliche, materielle Form muss nicht festgelegt sein, aber die Wahrnehmung muss durch die menschlichen Sinne möglich und dabei genau und objektiv identifizierbar sein. Ein Gedanke allein ist nicht schutzfähig.34
Mit dem Begriff Schöpfung wird im „Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe und einen Qualitätsgehalt besitzt.“35
Der Umfang der Gestaltungshöhe hängt maßgeblich mit dem Umfang des urheberrechtlichen Schutzes zusammen. Bei sehr geringer geistiger Höhe spricht man von einer kleinen Münze. Diese ist ausschließlich vor direkten Kopien, aber nicht vor Anlehnungen geschützt.
Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes und aufgrund des im Werk ausgedrückten, individuellen, menschlichen Geist, kann ausschließlich eine natürliche Person Urheber sein. Juristische Personen oder Personengesellschaften können niemals Urheber sein. Das gleiche gilt für Tiere, Roboter oder Maschinen.36 Nach § 8 UrhG können mehrere Personen Urheber sein und Urheberrechte am gleichen Werk besitzen. Hier spricht man von einer Miturheberschaft.
Formale Voraussetzung existieren im Urheberrecht nicht. Sobald alle Voraussetzungen eines Werkes erfüllt sind, ist das Werk ab der Schaffung urheberrechtlich geschützt und benötigt keiner Eintragung oder Veröffentlichung beim DPMA wie beim Patent- oder Markenrecht.
2) Bearbeitung
Die Erweiterung des urheberrechtlichen Schutzes des § 3 UrhG richtet sich an Werke, welche nichts völlig Neues darstellen, sondern sich an bereits bestehende Werke anlehnen, aber einen eigenen schöpferischen Beitrag aufweisen. Diese Werke werden unabhängig des ursprünglichen Werkes, wie selbstständige Werke geschützt.37
Unterschieden werden muss die Bearbeitung zur freien Benutzung und der Vervielfältigung.
Bei der (unfreien) Bearbeitung (§§ 3, 23 UrhG) knüpft der Bearbeiter an bestehende, geschützte Werke oder Werkteile an. Beispiele sind die bloßen Übersetzungen von Texten, Verfilmungen von Büchern oder Erschaffung von Skulpturen nach Gemälden. Das neue Werk darf nur mit Einwilligung des Urhebers des ursprünglichen Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Für private Zwecke darf das fremde Werk auch ohne Einwilligung bearbeitet werden.38
Bei der freien Benutzung (§ 24 UrhG) ist der Grad der Anlehnung deutlich kleiner. Werden geschützte Werke als Inspiration genommen und das bestehende Werk verblasst hinter der Individualität des neuen angelehnten Werkes (innerer Abstand) z.B. Karikatur des Giess-Adlers in der Zeitschrift Spiegel unter neuen Kontext39 bzw. wird das Werk in eine wesensfremde Werkkategorie transformiert (äußerer Abstand) z.B. das Anfertigen eines Gemäldes aufgrund eines Gedichts, so spricht man im Regelfall von einer solchen freien Bearbeitung. Der Urheber am neuen Werk bedarf zur Benutzung keiner Erlaubnis des Urhebers des ursprünglichen Werkes und ist das benutzte Werk selbst nicht schutzfähig, so entsteht sogar ein Originalwerk.40
Die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) stellt die stärkste, mögliche Anlehnung an ein geschütztes Werk da. Hier wird das Werk identisch übernommen oder nachgestellt. Auch die Übernahme von fast identischem gilt als Vervielfältigung. Vervielfältigt werden darf das Werk, außer für Privatzwecke, nur mit Einwilligung des Urhebers. Für Privatzwecke greift im § 53 UrhG eine sogenannte Schranke des Urheberrechts, die den privaten und eigenen Gebrauch, der nicht auf erwerbliche Zwecke abzielt, erlaubt.41
Schutzvoraussetzungen für (unfreie) Bearbeitungen, freie Benutzungen oder Vervielfältigungen sind die gleichen wie die Schutzvoraussetzungen für Originalwerke.
II) Schutzfähigkeit des 3D-Drucks
Damit der 3D-Druck überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen kann, muss der 3D-Druck an sich auch schutzfähig sein. Das bedeutet, dass die urheberrechtlichen Begrifflichkeiten auf die Erzeugnisse des 3D-Drucks anwendbar sein müssen. Konkret heißt das, dass die mit dem 3D-Druck zusammenhängenden Erzeugnisse auch als Werk gelten müssen. Außerdem muss geklärt werden, wann ein neuer Urheber, bei Anlehnung an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das Einverständnis des alten Urhebers benötigt und wann nicht. Für den Privatgebrauch ist es auch noch wichtig zu wissen, wann ich selbst bei einer Kopie eines bestehenden Werkes, kein Einverständnis des Urhebers benötige.
[...]
1 Hull, US-Patent 4575330, USA, 1984
2 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 16
3 Wohlers/Gornet, History of Additive Manufacturing, 2016, S. 16-17, 32-33
4 PwC, Repräsentative Bevölkerungsbefragung 3D-Druck, 2016
5 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 27
6 Buchalik, 3D-Drucker und das Urheberrecht, ITRB 2014, S. 158
7 Caviezel/Grünwald/Ehrenberg-Silies/Kind/Jetzke/Bovenschulte, Additive Fertigungsverfahren (3-D-Druck), 2017, S.11
8 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 28
9 Mengden, Droht eine „Urheberrechtskrise 2.0“?, 2014, S. 79
10 https://www.igo3d.com/creality3d-ender-3-3d-drucker-kaufen
11 Nordemann/Rüberg/Schaefer, 3D-Druck als Herausforderung für die Immaterialgüterrechte, NJW 2015, S. 1265
12 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 39
13 Gartner, Teil 2: Übersicht der aktuellen 3D-Druckverfahren, 2011
14 Buchalik, 3D-Drucker und das Urheberrecht, ITRB 2014, S. 158
15 Mengden, Droht eine „Urheberrechtskrise 2.0“?, 2014, S. 79
16 Buchalik, 3D-Drucker und das Urheberrecht, ITRB 2014, S. 158
17 Mengden, Droht eine „Urheberrechtskrise 2.0“?, 2014, S. 79
18 Blanke-Roeser, 3D-Druck und das Patentrecht in Europa, GRUR 2017, S. 468
19 Buchalik, 3D-Drucker und das Urheberrecht, ITRB 2014, S. 158
20 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 17
21 Hull, US-Patent 4575330, USA, 1984
22 Wohlers/Gornet, History of Additive Manufacturing, 2016, S. 16-17, 32-33
23 Maluska, FDM oder SLA: Ein Vergleich der beiden Technologien, 2017
24 Wolff-Seeger/Saliger, Funktionsverlagerung durch Digitalisierung?, ISR 2017, S. 238
25 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 11-13
26 Wolff-Seeger/Saliger, Funktionsverlagerung durch Digitalisierung?, ISR 2017, S. 235-238
27 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 48-49
28 Wolff-Seeger/Saliger, Funktionsverlagerung durch Digitalisierung?, ISR 2017, S. 239
29 Leupold/Glossner, 3D-Druck, Additive Fertigung und Rapid Manufacturing, 2015, S. 46
30 Bromberger/Kelly, Additive manufacturing: A long-term game changer for manufacturers, McKinsey 2017
31 Manyika/Chui/Bughin/Dobbs/Bisson/Marrs, Disruptive technologies, McKinsey 2013, S.108-111
32 Dürand/Steinkirchner/Kutter, Wie 3D-Drucker unsere Wirtschaft verändern, WiWo 2015
33 Schricker/Loewenheim, in Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2 Rn. 38-44
34 Schricker/Loewenheim, in Loewenheim/Leistner, 6. Aufl. 2020, UrhG § 2, Rn. 47-49
35 Dreier/Schulze, in Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 3, Rn.16
36 Wandtke/Bullinger, in Thum, 5. Aufl. 2019, UrhG § 7, Rn. 13-15
37 Dreier/Schulze, in Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 3, Rn.1-2
38 Dreier/Schulze, in Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 3, Rn.3
39 Becker, Das „Gies-Adler”-Urteil des BGH, GRUR 2004, S. 104-109
40 Dreier/Schulze, in Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 3, Rn.4
41 Dreier/Schulze, in Schulze, 6. Aufl. 2018, UrhG § 3, Rn.5
- Quote paper
- Max Joshua Ebeling (Author), 2020, Die Grenzen des Urheberrechts im 3D-Druck. Lösungsansätze und Empfehlungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1146220
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.