Diese Hausarbeit umfasst die Soziale Arbeit im Handlungsfeld der Heimerziehung. In ihr werden das Handlungsfeld, zwei Soziale Probleme und ihre Bearbeitung in diesem Handlungsfeld sowie das Tripel Mandat anhand eines Beispiels aus der Praxis erläutert.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Das ausgewählte Handlungsfeld
3. Zwei ausgesuchte Soziale Probleme und ihre Bearbeitung
4. Das Tripel Mandat in dem Handlungsfeld anhand eines Fallbeispiels
5. Fazit
6. Literaturverzeichnis
7. Anhang 1
8. Anhang 2
1. Einleitung
Ich bin gelernte Erzieherin und arbeite derzeit in einer intensiv-therapeutischen Wohngruppe auf der rechtlichen Grundlage nach § 34 SGB VIII im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Weil ich dieses Berufsfeld spannend finde und mir vorstellen kann, dass dies ein Handlungsfeld für meine spätere berufliche Praxis wird, möchte ich mein Wissen auf diesem Gebiet erweitern. Zumal ich erst kürzlich in das Berufsfeld eingestiegen bin, möchte ich mich in dieser Hausarbeit ausschließlich mit der stationären Erziehungshilfe in der Heimerziehung (und sonstigen betreuten Wohnformen) nach § 34 SGB VIII beschäftigen.
Des Weiteren möchte ich Ihnen einen Ausblick über die folgenden Kapitel der Hausarbeit geben. In Kapitel 2 beschäftige ich mich mit der Erläuterung der stationären Erziehungshilfe nach § 34 SGB VIII und den für mich relevantesten Merkmalen des Handlungsfeldes. Darüber hinaus möchte ich auf soziale Probleme (genaueres unter Kapitel 3) anhand von Fallbeispielen eingehen und die konkrete Bearbeitung der genannten sozialen Problemlagen erläutern. Das Tripelmandat im Handlungsfeld der Heimunterbringung möchte ich unter Kapitel 4 anhand eines praxisnahen Fallbeispiels genauer erläutern und in Kapitel 5 ein Fazit der gesamten Erkenntnisse und einen Ausblick bezüglich der Hausarbeit geben. Als Hinweis sei noch zu erwähnen: Zur besseren Lesbarkeit wurde in dieser Hausarbeit auf möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen geachtet.
2. Das ausgewählte Handlungsfeld
Stationäre Hilfen, wie die Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen nach § 34 SGB VIII, finden in (un-)gewisser Dauer an außerfamilialen Orten statt, wenn in der Herkunftsfamilie nicht mehr gewährleistet werden kann, dass das Aufwachsen des Kindes auch trotz Einbindung zuvor installierter ambulanter oder teilstationärer Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII ohne Schädigungen beziehungsweise ohne Gefährdungen erfolgt (vgl. Hansbauer u.a., 2020, S.241).
Somit ist die stationäre Erziehungshilfe immer in Verbindung mit der Rechtsgrundlage der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII zu Betrachten. Gemäß § 34 S.1 SGB VIII soll:
„Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform […] Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern.“
Zu den gewünschten und angestrebten Zielen gehören zum einen, wenn möglich zu erreichen, die Rückkehr in die Herkunftsfamilie, beziehungsweise zum anderen die Vorbereitung auf das Leben in einer anderen Familie. Sollte jedoch auch dies nicht zu ermöglichen sein, so soll die langfristige Maßnahme der Heimerziehung auf ein Leben in Selbstständigkeit vorbereiten (vgl. § 34 S.2 Nr.1, Nr.2 und Nr.3 SGB VIII). Somit kann zusammengefasst werden, dass die jungen Menschen an einem außerfamilialen Wohnort, in einer Einrichtung wie z.B. einem Heim, einer (Außen-) Wohngruppe von professionellen Fachkräften, wie ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen oder TherapeutInnen betreut werden. Je nach Spezialisierung auf ein Themengebiet können die professionellen Mitarbeitenden variieren.
Die Maßnahme der stationären Erziehungshilfe oder anderen Wohnformen nach § 34 SGB VIII ist zwar aufgrund sehr prekärer, multiproblematischer Familienlagen gewählt worden, jedoch ist die Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes durch „[…] die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern […]“ (§ 37 Abs. 1 S.1 SGB VIII) ein immenser Bestandteil der stationären Erziehungshilfe.
„Die Familie ist eine elementare Sozialisationsinstanz und für die körperliche und psychische Entwicklung für […] Jugendliche von entscheidender Bedeutung.“ (Bründel, 2004, S. 57).
Aufgrund dessen erachte ich die Elternarbeit beispielsweise in Form von Beratung und vor allem Beteiligung der Eltern am kompletten Prozess von der Wahl der Hilfeform, über Veränderungen der Hilfe, bis hin zur Gestaltung der Hilfeplanung als immens wichtig (vgl. § 36 Abs.1 S.1 und S.2 SGB VIII). Zu betonen ist unter dem Punkt der Elternarbeit das in § 34 S.2 Nr.1 SGB VIII Oberst genannte Ziel, der Versuch „eine Rückkehr in die Familie zu erreichen […]“, was anhand von Beratung, Unterstützung und Beteiligung der Eltern eine förderliche Verbesserung der Erziehungs- und Beziehungsbedingungen erwirken soll (vgl. § 37 Abs.1 S.2 und S.3 SGB VIII) und das zuvor genannte Ziel anstrebt. Dieser Punkt ist deshalb so bedeutsam für den Bereich der stationären Jugendhilfe beziehungsweise der Fremdunterbringung, weil die Eltern oder Personensorgeberechtigten nicht an denselben Orten sind, wo die Leistung der Hilfe erbracht wird. Kinder und Jugendliche haben somit nur durch den Erhalt oder den Wiederaufbau von Beziehungen die Möglichkeit der Rückführung in ihre Herkunftsfamilien.
Die zuvor genannte Mitwirkung und Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII bindet unter anderem Fachkräfte, Kinder, Jugendliche und Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigte in einen Prozess der Mitsprache von der Auswahl der Hilfsangebote, bei Fremdunterbringung über die Wahl der Einrichtung, den individuell zu vereinbarenden Zielen und Hilfsangebote ein. Dies ermöglicht nicht nur einen regen Kontakt zwischen allen Beteiligten, sondern lässt Raum für die Überprüfung der vollbrachten Art der Hilfe. Diese Gespräche finden meist halbjährlich statt und bieten Möglichkeiten zu prüfen, ob die Hilfemaßnahme noch geeignet und notwendig ist oder ob sie verändert und angepasst werden muss. An der Hilfeplanung können abweichend von den oben genannten Personen zusätzlich auch unterschiedliche Personen beteiligt werden, wie beispielsweise mitwirkende Institutionen, Vormünder, Therapeuten oder andere wichtige Bezugspersonen für das Kind oder den Jugendlichen.
Hierbei wird somit erkenntlich, dass die stationären Hilfen vermehrt und intensiv der Beziehungsarbeit und der Netzwerkarbeit zu Grunde liegen und diese einen hohen Stellenwert im Zusammenwirken aller beteiligten Akteure einnehmen. Um die Beziehungsarbeit und das Netzwerken gestalten zu können, benötigen Fachkräfte eine gute Kommunikation untereinander, sowie mit den beteiligten Akteuren und Institutionen. Eine Hilfeplanung wie zuvor beschrieben kann nämlich nur wirksam erstellt werden, wenn die für den individuellen Fall geltenden, möglichen handlungsbedürftigen Defizite, die bereits bestehenden und nutzbaren Ressourcen, der Gesundheitszustand und die aktuelle Befindlichkeit des Kindes oder Jugendlichen bekannt sind. Erst auf der Grundlage dieser Erkenntnisse kann die Hilfeplanung besprochen und im Prozess umgesetzt werden. Die Umsetzung betrifft hierbei jedoch nicht nur die Fachkräfte, Jugendlichen und den Ort wo die Hilfe erbracht wird, sondern alle am Hilfeprozess beteiligten Akteure. Beispielsweise müssen besprochene und festgelegte Methoden auch an sogenannten Besuchs- oder Heimfahrtwochenenden von den Personensorgeberechtigten ausgeführt werden. Eine kontinuierliche Kommunikation ist somit unumgänglich und für weitere Hilfeprozesse, Umsetzungen und Reflexionen bedeutend. Die strikte Umsetzung der im Hilfeplan besprochenen Methoden dient der Hinführung und Erreichung der individuellen Ziele, wie beispielsweise der Rückkehr in die Herkunftsfamilie. Hierbei stellt sich jedoch die Frage, was zu der Aufnahme nach § 34 SGB VIII geführt haben könnte. Diese Frage möchte ich Ihnen im Folgenden, dritten Kapitel anhand der genauen Erläuterung von Sozialen Problemen, Fallbeispielen und deren individueller Bearbeitung erklären.
3. Zwei ausgesuchte Soziale Probleme und ihre Bearbeitung
„Wenn von sozialen Problemen die Rede ist, dann werden damit im Alltag sofort konkrete Beispiele assoziiert wie Armut, Kriminalität, Drogenkonsum, Arbeitslosigkeit, sexueller Missbrauch, Alkoholismus oder Gewalt.“ (Groenemeyer, 2015, S. 1499).
Die zuvor geschilderten Probleme könnten kategorisch nicht unterschiedlicher einzuordnen sein, jedoch bilden sie die Grundlage von sozialen Problemen. Soziale Arbeit kümmert sich um eben jene Betroffenen und sieht soziale Probleme als Handlungsanlass für die Finanzierung der Hilfen, sowie die öffentliche, politische Anerkennung und vor allem ihre für jedes Problem unterschiedlichen Methoden und professionellen Interventionen. Somit bildet das Konstrukt der sozialen Probleme die Arbeitsgrundlage für Soziale Arbeit, die sich mit prekären Lebenslagen auseinandersetzt, die Problemlagen bearbeitet und kontrolliert. (vgl. Groenemeyer, 2015, S. 1499). Groenemeyer betont jedoch im Handbuch der Sozialen Arbeit, dass es keine expliziten Probleme der Gesellschaft gibt, sondern diese Probleme nur innerhalb von Gesellschaften entstehen. Das richtet sich beispielsweise an jegliche Verhaltensweisen eines Menschen, die nicht gesellschaftlich akzeptiert sind und Leid verursachen – gegen Gesetze und Wertvorstellungen innerhalb von einer Gesellschaft verstoßen wodurch ein Problem innerhalb der Gesellschaft entsteht, welches es durch Maßnahmen zu verändern gilt (vgl. Groenemeyer, 2015, S. 1500 ff.).
Im Folgenden möchte ich mich mit zwei sozialen Problemen anhand eines kurzen Fallbeispiels auseinandersetzen, die Gründe einer Hilfegewährung nach §34 SGB VIII gewesen sind und die möglichen konkreten Methoden zur ; Bearbeitung der Sozialen Probleme erläutern.
Für das Handlungsfeld der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach § 34 SGB VIII hat das Statistische Bundesamt 2019 in ihrer Statistik 10 Gliederungspunkte für Gründe der Hilfegewährung genannt. Dazu möchte ich jedoch erwähnen, dass die in der Grafik abgebildeten 10 Gliederungspunkte für die Gewährung von Hilfen nicht immer scharf getrennt voneinander betrachtet werden können und sich gegebenenfalls gegenseitig bedingen. So kann beispielsweise eine eingeschränkte Erziehungskompetenz mit Auffälligkeiten im sozialen Verhalten oder aber auch die Unversorgtheit des jungen Menschen mit psychischen Erkrankungen einhergehen.
Für die Hilfegewährung nach §34 SGB VIII ist der häufigste Grund die eingeschränkte Erziehungskompetenz mit 15.105 Fällen gewesen, wohingegen der zweithäufigste Grund die Entwicklungsauffälligkeiten/ seelischen Probleme des jungen Menschen mit rund 10.273 Fällen von den insgesamt 90.641 begonnenen Hilfen gewesen ist (vgl. Statistisches Bundesamt, 2019, S. 47). Diese beiden Bereiche decken somit fast ein Drittel der Grundlagen der Hilfegewährung.
Anfangen möchte ich mit einer Krisensituation, die mit einer depressiven Verstimmung und selbstschädigendem Verhalten einhergeht. Warum es wichtig ist, sich als Fachkraft in der Fremdunterbringung ebenfalls mit psychischen Erkrankungen auszukennen, zeigen die Fallzahlen des statistischen Bundesamtes. Als soziales Problem können auch psychische Probleme gesehen werden, weil sie beispielsweise mit selbstverletzendem Verhalten einhergehen können und dieses Verhalten nicht der gesellschaftlichen Norm entspricht. Psychische Probleme sind heutzutage noch immer Tabu-Themen, die es den Betroffenen erschweren offen über Probleme zu kommunizieren. Hawton et al. (2008, S. 51ff.) befassen sich in ihrem Buch mit ihrer eigens konzipierten und durchgeführten Schülerstudie „Selbstverletzendes Verhalten und Suizidalität bei Jugendlichen“, welche sich an Jugendliche im Alter von 15-16 Jahren richtet. Ihre Forschungsergebnisse deuten darauf hin, das selbstschädigendes Verhalten eine Form der Problembewältigung sein kann und es umso wahrscheinlicher ist, wenn Jugendliche ihre eigenen Probleme als hoffnungslosen, unlösbaren und seelisch belastenden Zustand empfinden und erleben. Zu unterscheiden ist hierbei das nicht suizidale selbstverletzende Verhalten, kurz NSSV, von dem selbstverletzenden Verhalten mit suizidaler Absicht (vgl. In-Albon u.a, 2015, S. 11 ff.). Der genaue Fall zum vorherigen Lesen befindet sich im Anhang 1 Fallbeispiel Nummer 1 aufgrund seiner Länge.
F. hat klar ausgedrückt, dass das Verhalten des Schneidens und das Anfangen des Rauchens aus einer Krisensituation mit fehlenden Bewältigungsstrategien einer negativen Gefühlslage einhergeht. Fehlende Bewältigungsstrategien könnten in der Zukunft zu einer Desintegration in die Gesellschaft, Verlust von sozialen Beziehungen und somit einen Ausschluss, eine Isolation bedeuten. Bei diesem Fall gibt es zwei vorrangige Ziele. Zum einen das Erkennen der aktuellen Situation, sowie den Wunsch nach Veränderung, was gegeben ist. Zum anderen eine für ihn passende Methode die Bewältigungsstrategien zu verändern. Um Klienten in solchen Fällen bestmöglich Helfen zu können, müssen (Sozial-)pädagogische Fachkräfte und Therapeuten zusammen arbeiten (vgl. Holler & Bürger, 2020, S. 506 f.). Gemeinsam könnte in diesem Gespräch ein strukturiertes Wochentagebuch erstellt werden, um herausfinden zu können, wann, in welcher Situation und wodurch F. den Drang verspürt, sich selbst zu verletzen oder zu anderen Suchtmitteln beziehungsweise Substanzen zu greifen. Ein gegenteiliger Plan könnte enthalten, was in diesen Situationen helfen könnte, sich von den negativen Gefühlen zu distanzieren, sich abzulenken oder diese in einem geschützten Rahmen offen kommunizieren zu können. Dieses Gespräch soll zwar durch die Fachkräfte geführt und mit Ideen angeregt, jedoch inhaltlich hauptsächlich von dem Klienten kommen, zumal dies ein individueller Hilfeplan ist. In einem sehr detaillierten Wochenplan können somit Tag und Uhrzeit, Situation, die allgemeine Stimmung und der Drang zur Selbstverletzung dokumentiert werden, ein Beispiel hierfür befindet sich im Anhang 2 (vgl. In-Albon u.a, 2015, S. 35 ff.). Dieser Wochenplan kann gemeinsam mit der pädagogischen Fachkraft ausgefüllt werden. Mit der internen Therapeutin werden wöchentlich zwei feste Termine angesetzt, um die Ergebnisse zu besprechen und negative Gefühle in Folge der Erkrankung des Elternteils zu verarbeiten, dies kann beispielsweise in Form von Gesprächen oder praktischen Tätigkeiten, wie zu erlernenden Coping-Strategien erfolgen. Insbesondere Eltern können in diesem Plan eingebunden werden, beispielsweise in Fachgesprächen oder in Freizeitaktivitäten, die F. ablenken, Spaß machen und als Bewältigungsstrategien zukünftig genutzt werden können. Zu erwähnen ist hierbei, dass die Methoden von Fall zu Fall variieren können und dies eine Handlungsmöglichkeit darstellen soll.
Auch Gewalt ist ein weiteres Soziales Problem, das beispielsweise von Groenemeyer (2015, S. 1499) im „Handbuch – Soziale Arbeit“ genannt worden ist. Um die folgende Bearbeitung verstehen zu können, bitte ich darum den sich im Anhang 1 befindenden Fall Nr. 2 zu lesen.
Ein Grund des aggressiven Verhaltens des jungen Menschen kann aufgrund einer eingeschränkten Erziehungskompetenz vorliegen. Zu betonen sei hierbei jedoch, dass das ein Beispielgrund von vielen möglichen Gründen sein kann, auf den aggressive Verhaltensweisen von jungen Menschen zurückzuführen sein können. Günder und Reidegeld zeigten in einer Untersuchung im Jahr 2007 zum Thema „Aggressionen in der Stationären Erziehungshilfe“, dass das aggressive Verhalten meist schon bei der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen in die stationäre Unterbringung ein Grund gewesen ist. Dies ergab sich aus den Antworten der fast 400 befragten Fachkräfte aus der Heimerziehung mit einem Anteil von 42 %. Dies würde beispielsweise fast die Hälfte der jungen Menschen betreffen, die nach §34 SGB VIII fremduntergebracht sind und somit die Bedeutung des sozialen Problems verdeutlichen (vgl. Günder & Reidegeld, 2007, S. 10 ff.). Wenn auf diese sozialen Probleme nicht hingewiesen und professionell an ihnen mit den Klienten gearbeitet wird, so können sich daraus weitere soziale Probleme manifestieren, wie erhöhte Gewaltbereitschaft im Erwachsenenalter und sich daraus entwickelnde, straffällige Biografien und Lebensläufe. Um jedoch diese Entwicklung der Biografien von jungen Menschen zu beeinflussen, können in der Praxis Methoden zur Reduzierung der aggressiven Verhaltensweisen angewandt werden.
Die Anwendung der Methoden erfolgt jedoch in jedem Fall individuell und kann je nach Methode sowohl selbstständig von sozialpädagogischen Fachkräften oder in vernetzter Zusammenarbeit mit Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erbracht werden. Eine beispielsweise konkrete Bearbeitung des sozialen Problems könnte im Fall Nr. 2 die pädagogisch Verhaltenstherapeutische Methode mit Tokens sein. Zuvor wurde auf negative Verhaltensweisen mit Bestrafungen reagiert, die wiederum Aggressivität auslösten und positive, erwünschte Verhaltensweisen wurden ; ignoriert. Ein Token-System kann hierbei durch Anleitung und Kooperation von Psychologen oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in ständigem Austausch, durch Supervision und Reflexion von (Sozial-)pädagogischen Fachkräften durchgeführt werden. Ein Token-System baut hierbei darauf auf, aggressionsfreie Tage zu belohnen. Erfolgsversprechend ist dieses System jedoch nur, wenn alle Fachkräfte in einem stetigen Austausch zueinander stehen und das System konsequent anwenden. Auch der Einbezug der Erziehungsberechtigten hat hierbei einen großen Stellenwert, sie müssen in die Methode eingeführt und angeleitet werden. Nur so kann beispielsweise die Verhaltensänderung auch in der Herkunftsfamilie wieder hergestellt und fortgeführt werden. Dies funktioniert jedoch nur, wenn eine Belohnung vereinbart wurde, die der Klient als Anreiz empfindet. Anfangs bietet es sich an, beispielsweise mit 10 gesammelten Token, einen Kinobesuch oder Reitstunden zu erhalten, wobei das System der Token nach geraumer Zeit gemeinsam mit dem Klienten erweitert werden kann (vgl. Günder, 2020, S. 201 f.).
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- Quote paper
- Anonymous,, 2021, Soziale Probleme und das Tripel Mandat. Soziale Arbeit in der Heimerziehung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1144046
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