Die vorliegende Ausarbeitung fokussiert folgende Fragestellung: Inwiefern ist Inklusion als eine Thematik in den Studiengängen des Lehramts an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik, an der Leuphana Universität Lüneburg, aktuell vorgesehen? Die Begriffsannäherung an den Terminus Inklusion bildet die Grundlage für die weiteren Ausführungen.
Im Weiteren werden hierfür die bindenden rechtlichen Grundlagen betrachtet und die fachspezifischen Anlagen, sowie das Modulhandbuch und das Vorlesungsverzeichnis werden auf ihren thematischen Gehalt von Inklusion überprüft.
Inklusion als Thema im Studium verankert?
Im März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland in Kraft getreten. In Artikel 24 wird die Bildung von Menschen mit Behinderung geregelt und damit verbunden die Inklusion innerhalb von Bildungsinstitutionen. Ab dem Schuljahr 2018/19 arbeiten auch die berufsbildenden Schulen, die sich in staatlicher Trägerschaft befinden, inklusiv. Vor allem in der Berufsfachschule sozialpädagogische Assistenz und der Fachschule Sozialpädagogik ist die inhaltliche Thematisierung von Inklusion unumgänglich, da eine Vielzahl von sozialen Institutionen bereits inklusiv arbeitet und die Schüler*innen dazu innerhalb ihrer Ausbildung die notwendigen Kompetenzen erlangen sollten. Demzufolge sollten alle Student*innen in ihrem Lehramtsstudium für Berufsbildende Schulen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik mit der Thematik Inklusion, innerhalb ihrer Fachrichtung, konfrontiert werden.
Inhalt
1 Inklusion als Thema im Studium verankert?
2 Der Weg zur Inklusion im Schulsystem
3 Inklusion gesetzlich Verankert-die rechtlichen Grundlagen für das Lehramtsstudium an Berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik
3.1 Die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen-Berufsbildende Schulen
3.2 Fachspezifische Anlagen-Berufliche Bildung in der Sozialpädagogik (B.A.)
3.3 Fachspezifische Anlagen - Lehramt an Berufsbildenden Schulen - Fachrichtung Sozialpädagogik (M.Ed.)
4 Inklusion im Lehramtsstudium-Die aktuelle Situation mit einem Ausblick
5 Literaturverzeichnis
1 Inklusion als Thema im Studium verankert?
Im März 2009 ist die Behindertenrechtskonvention (BRK) in Deutschland in Kraft getreten. In Artikel 24 wird die Bildung von Menschen mit Behinderung geregelt und damit verbunden die Inklusion1 innerhalb von Bildungsinstitutionen. Ab dem Schuljahr 2018/19 arbeiten auch die berufsbildenden Schulen, die sich in staatlicher Trägerschaft befinden, inklusiv.2 Vor allem in der Berufsfachschule sozialpädagogische Assistenz und der Fachschule Sozialpädagogik ist die inhaltliche Thematisierung von Inklusion unumgänglich, da eine Vielzahl von sozialen Institutionen bereits inklusiv arbeitet und die Schüler*innen dazu innerhalb ihrer Ausbildung die notwendigen Kompetenzen erlangen sollten. Demzufolge sollten alle Student*innen in ihrem Lehramtsstudium für Berufsbildende Schulen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik mit der Thematik Inklusion, innerhalb ihrer Fachrichtung, konfrontiert werden.
Die vorliegende Ausarbeitung fokussiert folgende Fragestellung: Inwiefern ist Inklusion als eine Thematik in den Studiengängen des Lehramts an berufsbildenden Schulen mit der Fachrichtung Sozialpädagogik, an der Leuphana Universität Lüneburg, aktuell vorgesehen? Die Begriffsannäherung an den Terminus Inklusion bildet die Grundlage für die weiteren Ausführungen.
Im Weiteren werden hierfür die bindenden rechtlichen Grundlagen betrachtet und die fachspezifischen Anlagen, sowie das Modulhandbuch und das Vorlesungsverzeichnis werden auf ihren thematischen Gehalt von Inklusion überprüft.
Hierbei werden Dokumente, die aktuell nicht rechtlich bindend sind, außeracht gelassen, da die formale Begrenzung der schriftlichen, wissenschaftlichen Ausarbeitung nicht genügend Raum für eine detaillierte Betrachtung dieser vorsieht.
2 Der Weg zur Inklusion im Schulsystem
Vor zirka 200 Jahren gründeten sich die ersten Stiftungen und damit verbunden die ersten Anstalten für Menschen mit Behinderungen, um sie aus der Isolation zu befreien. Die Motivation für diese Gründung war vor allem in dem sozialen Handeln und dem religiösen Glauben zu finden. Auf der anderen Seite war es die Zeit der Industrialisierung und die Familienangehörigen von Menschen mit Behinderungen sollten von ihrer Fürsorgepflicht entbunden werden, damit ihre Arbeitskraft zur Verfügung stand.3 Da diese Menschen aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden, kann hier von einer Exklusion gesprochen werden. Hierbei wird Menschen die Chance auf die gesellschaftliche Teilhabe verwehrt.4
Es kam zu einer übermäßigen Gründung von Anstalten und Irrenhäusern und somit wurden die Menschen mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen, aber sie befanden sich jetzt in für sie vorgesehenen Institutionen. 1867 wurde die erste Hilfsschule gegründet und Kinder mit Behinderungen wurden somit separiert und in kleinen, homogenen Gruppen unterrichtet.5 Aus heutiger Sicht soll die Separierung zu einem besseren Lernerfolg des*der Einzelnen führen.6 Diese Separation setzte sich nach dem 2. Weltkrieg weiter fort, da das Sonderschulwesen ausgebaut wurde. So verdreifachte sich die Zahl der Schüler*innen, die zwischen 1960 und 1973 eine Sonderschule besuchten.7
Ende der 1970er Jahre wurde die Forderung nach einer integrativen Beschulung gestellt, was zur Folge gehabt hätte, dass Sonderschüler*innen in die bestehende Umwelt einer Regelschule integriert worden wären und sich an das bestehende System hätten anpassen müssen. Diese Debatte hielt jedoch keinen Einzug in die Gesellschaft, sodass die Diskussion um die Integration und auch um die Inklusion weiterhin bestand, aber erst mit der Behindertenrechtskonvention von 2006 die Grundlage für eine gesetzliche Verankerung der inklusiven Bildung geschaffen wurde.
Unter Inklusion wird die Möglichkeit der uneingeschränkten Teilhabe aller Menschen innerhalb der Gesellschaft verstanden, die es je nach den individuellen Ressourcen zu fördern gilt.8 Das übergeordnete Ziel der Inklusion stellt hierbei die volle Akzeptanz des Individuums in der Gesellschaft dar. Der Mensch sollte sich hierbei nicht an die Umwelt anpassen müssen, sondern die Umwelt sich an den individuellen Menschen. Die Unterschiede zwischen einander sollen bestenfalls als eine Bereicherung anerkannt werden und die Heterogenität und die Individualität bilden somit die Grundlage der Inklusion. Neben Menschen mit Behinderungen sind hierbei allerdings auch alle anderen von Diskriminierung betroffenen Menschen/Gruppen mitzudenken, wie zum Beispiel Menschen mit unterschiedlichen religiösen Ansichten, sexuellen Orientierungen, ethnischer Herkunft, etc.
[...]
1 In der deutschen Übersetzung der BRK wurde der Terminus Integration verwendet. Rechtlich bindend ist jedoch die englische Fassung, in der der Terminus inclusion genutzt wird.
2 Vgl. http://www.nibis.de/nibis.php?menid=6658
3 vgl. Häberlein-Klumpner, 2009: 35 f. IN: Inklusive Schule
4 vgl. https://behinderung.org/inklusion.htm
5 vgl. http://www.hilfsschule-im-nationalsozialismus.de/seite-25.html
6 vgl. https://behinderung.org/inklusion.htm
7 vgl. Häberlein-Klumpner, 2009: 39. IN: Inklusive Schule
8 vgl. Riecken & Jöns-Schnieder, 2014
- Citar trabajo
- Alexandra Mühe (Autor), 2017, Inklusion im Lehramtsstudium, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1137891
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