Zielsetzung der Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick des Reformvorschlags der OECD in Form des Pillar zwei zu verschaffen sowie das Spannungsfeld zwischen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Durchsetzung eines effektiven Mindeststeuersatzes aufzuzeigen und potentielle Hürden einer erfolgreichen Einführung der Regelungen aufzudecken. Zu diesem Zweck wird das komplexe Regelungskonzept der GloBE- und STTR-Regeln sowie deren Zusammenwirken illustriert, um anschließend der UTPR-Regel, die in der Literatur als komplexeste Regel kommentiert wird, einer einzelnen Analyse zu unterziehen. Die OECD/G20 sieht folgende Rangfolge der Regelungen vor: STTR-Regel, GloBE-Regeln, IIR-Regel samt SOR-Regel, UTPR-Regel samt zweistufigem Verteilungsschlüssel und zwei Obergrenzen.
Dabei soll die globale Mindestbesteuerung in einer Doppelfunktionalität hinsichtlich multinationaler Konzerne mit einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro ausgerichtet werden, indem nicht nur substanzlose Gewinnverlagerungen unattraktiver werden sollen, sondern auch eine Untergrenze für ausländische Direktinvestitionen des internationalen Steuerwettbewerbs vorgesehen wird. Dem Steuerwettbewerb nach unten, durch eine globale Mindestbesteuerung, eine Grenze aufzusetzen, ist durchaus zu begrüßen.
Jedoch kann in der jetzigen Ausgestaltung der Regelungen das Spannungsfeld zwischen Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Durchsetzung eines effektiven Mindeststeuersatzes nicht gelöst werden sowie bestehen derzeit potentielle Hürden, die eine Einführung der Regelungen verhindern würden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere unionsrechtliche Bedenken zu beseitigen. Die OECD hat allerdings die Möglichkeit, diese Problematiken bis zur geplanten Einführung der Regelungen 2023 zu lösen.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Zusammenfassung des Textes
A. Einleitung
I. Problemstellung
II. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
B. Konzeptvorstellung des Pillar zwei
I. Entwicklung von Pillar zwei und Einbettung in das BEPS-Projekt
1. Historischer Abriss
2. Die Rolle von Pillar zwei im BEPS-Projekt
II. Funktionsweise von Pillar zwei
1. GloBE-Regeln und effective tax rate (ETR)
a) Geltungsbereich der GloBE-Regeln
(1) Begriffserklärungen
(2) Konsolidierter Konzernumsatz von 750 Mio. Euro
b) Berechnung der effective tax rate (ETR) nach den GloBE-Regeln
c) Income-Inclusion Rule (IIR) und Switch-Over Rule (SOR)
d) Undertaxed Payments Rule (UTPR)
2. Subject to Tax Rule (STTR)
3. Umsetzung und Regelkoordination
C. Vertiefender Überblick der Grundregel „Undertaxed Payments Rule“ (UTPR)
I. Vertiefung der Regelung
II. Interaktion zwischen UTPR und IIR
III. Berechnung und Zuteilung der Aufstockungssteuer gemäß der UTPR
1. Berechnung der Aufstockungssteuer
2. Zuteilung der Aufstockungssteuer
a) Zweistufiger Ansatz - Zweck, Gestaltung und Mechanik
(1) Zweck und Gestaltung
(2) Mechanik
b) Begriff der abzugsfähigen Zahlungen
c) Obergrenzen der zuzuweisenden Aufstockungssteuer
(1) Erste Obergrenze
(2) Zweite Obergrenze
d) Definition des UTPR-Steuerpflichtigen
e) Eingliederung der UTPR in das nationale Recht
D. Kritische Würdigung
I. Komplexität des Pillar zwei
1. Komplexitäten durch einen Jurisdictional-blending-Ansatz
2. Komplexitäten durch die Vorrangigkeit der Subject to tax Rule (STTR) gegenüber der Income Inclusion Rule (IIR)
3. Komplexität der Undertaxed Payments Rule (UTPR)
II. Doppelbesteuerung durch Pillar zwei
III. Unionsrechtliche Bedenken
1. Vereinbarkeit der IIR und UTPR mit der Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union
2. Die STTR im Konflikt mit der Zins- und Lizenzrichtlinie und ihr Problem der Bruttobasis
E. Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ermittlung des GloBE-Einkommen
Tab. 2: Beispiel zur Anwendung einer IIR-Steuergutschrift
Tab. 3: Beispiel zur Anwendung einer IIR-Steuergutschrift auf die IIR-Steuer bezüglich einer anderen Rechtsprechung
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Beispiel zur Berechnung der ETR, bei dem die UPE nicht die IIR anwendet - Rechtsordnung mit hoher Steuer
Abb. 2: Beispiel zur Berechnung der ETR, bei dem die UPE nicht die IIR anwendet - Rechtsordnung mit niedriger Steuer
Abb. 3: Regelkoordination des Pillar zwei
Abb. 4: Regelkonzept der UTPR
Abb. 5: Nicht intendierte Steuerplanungsmöglichkeiten der UTPR bei Minderheitsgesellschaften
Abb. 6: Bevorstehende Schritte bis zur geplanten Einführung in 2023
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Zusammenfassung des Textes
Zielsetzung der Arbeit ist es, einen umfassenden Überblick des Reformvorschlags der OECD in Form des Pillar zwei zu verschaffen sowie das Spannungsfeld zwischen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Durchsetzung eines effektiven Mindeststeuersatzes aufzuzeigen und potentielle Hürden einer erfolgreichen Einführung der Regelungen aufzudecken. Zu diesem Zweck wird das komplexe Regelungskonzept der GloBE- und STTR-Regeln sowie deren Zusammenwirken illustriert, um anschließend der UTPR-Regel, die in der Literatur als komplexeste Regel kommentiert wird, einer einzelnen Analyse zu unterziehen. Die OECD/G20 sieht folgende Rangfolge der Regelungen vor:
- STTR-Regel
- GloBE-Regeln
- IIR-Regel samt SOR-Regel
- UTPR-Regel samt zweistufigem Verteilungsschlüssel und zwei Obergrenzen
Dabei soll die globale Mindestbesteuerung in einer Doppelfunktionalität hinsichtlich multinationaler Konzerne mit einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro ausgerichtet werden, indem nicht nur substanzlose Gewinnverlagerungen unattraktiver werden sollen, sondern auch eine Untergrenze für ausländische Direktinvestitionen des internationalen Steuerwettbewerbs vorgesehen wird. Dem Steuerwettbewerb nach unten, durch eine globale Mindestbesteuerung, eine Grenze aufzusetzen, ist durchaus zu begrüßen. Jedoch kann in der jetzigen Ausgestaltung der Regelungen das Spannungsfeld zwischen Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Durchsetzung eines effektiven Mindeststeuersatzes nicht gelöst werden sowie bestehen derzeit potentielle Hürden, die eine Einführung der Regelungen verhindern würden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere unionsrechtliche Bedenken zu beseitigen. Die OECD hat allerdings die Möglichkeit, diese Problematiken bis zur geplanten Einführung der Regelungen 2023 zu lösen.
A. Einleitung
I. Problemstellung
Die Anfänge der internationalen Unternehmensbesteuerung stammen aus dem frühen 20. Jahrhundert, als Unternehmen lokal und kundennah organisiert waren. Im Zuge der Globalisierung und Digitalisierung wuchsen die grenzüberschreitenden Verflechtungen der Unternehmen, und es kam zugleich zu einem Anstieg der internationalen Kapitalmobili- tät.1Deren Ursachen liegen in politischer sowie in technologischer Natur. So wurde durch den Abbau von Kapitalverkehrskontrollen und die sinkenden Kosten in den Bereichen des Informations-, Kommunikations-, und Transportwesens sowie das Schwinden der Bedeutung von physischer Präsenz der Unternehmen der Prozess der steigenden Kapitalmobilität bestärkt. Hierbei spielt die Steuerpolitik eine entscheidende Rolle. Denn durch die Wahl der Höhe des Steuersatzes kann ein Land Kapital anziehen; wird die Weltkapitalmenge als fix angesehen, so führt ein Zufluss an Kapital des einen Landes zeitgleich zu einem Abfluss des anderen Landes.2Dies merkteWagnerbereits 1997 an, indem er es für befremdlich hielt, dass Regierungen in einer fiskalischen Konkurrenz gegeneinander antreten und durch Steuergesetzgebung um begehrte Ressourcen streiten.3Von dieser Entwicklung der internationalen Kapitalmobilität und dem, den aktuellen Herausforderungen nicht mehr gerecht werdenden, internationalen Steuersystem profitierten vor allem multinationale Konzerne (Multinational Entitys, im Folgenden: MNE). Schaubildlich für die MNE, die ihre Steuerquote durch die Aushöhlung der Bemessungsgrundlage und Gewinnverschiebung (Base Erosion und Profit Shifting, im Folgenden: BEPS) senken, sind die sog. GAFA-Unternehmen (Google, Amazon, Facebook und Apple).4Folglich sind die Unternehmenssteuersätze weltweit gesunken. Dies zeigte sich in Deutschland durch eine ungefähre Halbierung der Belastung seit den 1990er Jahren.5
Besondere Brisanz erfuhr das Thema der Steuervermeidung sowie Steuergerechtigkeit mit dem Hereinbrechen der weiterhin anhaltenden COVID-19-Pandemie. Amazon konnte im global wirtschaftlich schwachen Pandemie-Jahr einen Gesamtumsatz von über 83 Mrd. Euro6und somit Rekordgewinne verzeichnen. Problematisch dabei ist jedoch, dass z. B. die Europa-Holding von Amazon in Luxemburg entgegen dieser Rekordgewinne keine Gewinnsteuern gezahlt hat.7Dass insbesondere diese Unternehmen keinen „fairen“ Beitrag zur Finanzierung des Staatshaushaltes leisten, verletzt das Gerechtigkeitsempfinden zahlreicher Menschen.
Dies veranlasste Regierungen dazu, zusätzliche Regelungen einzuführen, um die Gewinnverschiebungen der MNE zu beschränken. Internationale Projekte wie die AntiSteuervermeidungsrichtlinie (Anti Tax Avoidance Directive, im Folgenden: ATAD)8und BEPS wurden 2013 ins Leben gerufen, um sich diesen Problematiken zu stellen. Diese wurden fortan weiterentwickelt und abgestimmt.9Im Rahmen des BEPS-Projekts10kam somit auch der Vorschlag zur Einführung einer globalen Mindeststeuer durch die deutsche und französische Regierung auf, wodurch er auch im Reformvorschlag des Pillar zwei Einzug erhielt. Die globale Mindestbesteuerung soll dort anknüpfen, wo MNE ihre Steuerplanungsmöglichkeiten ausschöpfen und dementsprechend den Steuerwettbewerb nach unten eine Grenze aufsetzen.11In der Literatur wird das Vorhaben der Organisation for Economic Co-operation (im Folgenden: OECD) mitunter als komplex kommentiert. Die Einführung einer komplex ausgestalteten globalen Mindestbesteuerung führe zu einem Spannungsfeld zwischen der Vermeidung einer Doppelbesteuerung und der Durchsetzung eines effektiven Mindeststeuersatzes.
II. Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Entwicklungen und der Kritik aus der Literatur im Bereich internationaler Besteuerung hat die Thesis das Ziel, den Reformvorschlag des Pillar zwei in seinem Regelungskonzept aufzuzeigen, die Undertaxed Payments Rule (im Folgenden: UTPR) in seinen Verästelungen zu untersuchen und infolgedessen seine Problembereiche anzugehen sowie Verbesserungsvorschläge auszuarbeiten. Die vorliegende Untersuchung wird hierzu in vier Abschnitte gegliedert.
Abschnitt B und C bilden den Schwerpunkt dieser Abhandlung. So wird in Abschnitt B das gesamte Regelungskonzept dargelegt, um einen Überblick der verschiedenen Regelungen sowie deren Interaktion zueinander zu gewinnen. Anschließend wird in Abschnitt C der UTPR einer tieferen Analyse unterzogen, um ihre Verstrickungen aufzuschlüsseln und allgemein verständlich darzustellen. Darauffolgend unterzieht sich der Reformvorschlag des Pillar zwei einer kritischen Würdigung, wobei auf seine Komplexität, die Gefahr einer Doppelbesteuerung sowie auf unionsrechtliche Bedenken eingegangen wird. Abschließend werden die gewonnenen Erkenntnisse in Abschnitt E anhand eines Fazits zusammengetragen sowie ein Ausblick gegeben.
B. Konzeptvorstellung des Pillar zwei
I. Entwicklung von Pillar zwei und Einbettung in das BEPS-Projekt
1. Historischer Abriss
Mit insgesamt 15 Berichten zu den Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktions- punkten und der Arbeiten von der OECD und G2012konnte im Jahr 201513der Grundstein für eine umfassende Reform des internationalen Steuerrechts gelegt werden. Durch die Zielsetzung der OECD, auch weitere Länder als die am BEPS-Projekt beteiligten 44 Staaten zu implementieren, wurde im darauffolgenden Jahr das Multilaterale Instrument (im Folgenden: MLI)14von mehr als 90 Staaten unterzeichnet und das „Inclusive Framework on BEPS“ gegründet.15
Nachdem die Arbeiten zur Neuausrichtung von Besteuerungsrechten zwischenzeitlich, aufgrund des Vetos der United States of America (im Folgenden: USA), in Stocken gerieten, wurden sie wenig später wieder verstärkt aufgenommen. Diese Wiederaufnahme vollzog sich aus zwei Entwicklungen heraus: Zum einen durch das ansteigende Engagement anderer Staaten, unilaterale Ansätze zur Besteuerung digitalisierter Unternehmen in den jeweiligen Absatzmarktstaaten zu verfolgen.16Aber auch die Richtlinienvorschläge der Europäischen Union (EU)-Kommission für eine unionsweite Digitalsteuer17zwangen die G20 und OECD zum Handeln, um eine Erosion des internationalen Grundkonsens zur Aufteilung von Besteuerungsrechten abzufangen. Zum anderen führte der Wahlsieg der Republikaner in den USA 2017 und das bestehende Handelsbilanzdefizit zu einem Richtungswechsel hin zur Befürwortung einer stärkeren Besteuerung im Absatzmarkt- staat.18
Hieraufhin hat die Task Force on the Digital Economy im Jahr 2018, aufgrund der Aufforderung der OECD und G20, ihren Bericht19vorgelegt.20Dieser beinhaltete vorerst eine Diskussion über die Neuausrichtung der internationalen Aufteilung von Besteuerungsrechten zugunsten von Absatz- bzw. Nutzerstaaten.
Die deutsche Bundesregierung stand dem jedoch skeptisch gegenüber und verfasste mit der französischen Regierung einen eigenen Vorschlag hinsichtlich einer international abgestimmten Einführung nationaler Mindeststeuern auf niedrig besteuerte Auslandsgewinne. Dieser wurde zunächst auf dem G7-Finanzministertreffen vorgestellt und anschließend in das Inclusive Framework mit aufgenommen. Hinzukommend wurde der Gedanke einer auf internationalen Konsens basierten Mindeststeuer ebenso im US-Au- ßensteuerrecht innerhalb der Unternehmenssteuerreform Global Intangible Low-Taxed Income (im Folgenden: GILTI)21und Base Erosion and Anti-Abuse Tax (im Folgenden: BEAT)22aufgenommen. Anfang 2019 wurde folglich der Vorschlag von OECD und G2023mit in das Inclusive-Framework-Pflichtenheft eingebracht.24
Da die Mindestbesteuerungsinitiative eine Ergänzung zur ersten Säule bilden soll, wurde sie als zweite Säule (Pillar zwei) mit der Bezeichnung: GloBE für Global-anti-Base-Ero- sion-Vorschlag, mit in das Arbeitsprogramm des Inclusive Framework aufgenommen.25
Durch Expertensitzungen, zwei öffentliche Anhörungen sowie die breite Befürwortung des Reformkonzepts konnte im Oktober 2020 ein Blueprint zur zweiten Säule vorgelegt werden. Da die Arbeiten aufgrund der Komplexität sowie der pandemischen Lage noch nicht abgeschlossen wurden, ist noch ein weiteres Update des Blueprint zum Pillar zwei zu erwarten.26Am 1. Juli 2021 auf dem G20-Treffen unterzeichneten 130 der 139 Staaten des Inclusive Frameworks die Erklärung zum Reformvorschlag des Pillar zwei. Ein Update wird weiterhin erwartet.
2. Die Rolle von Pillar zwei im BEPS-Projekt
Die Arbeiten der OECD/G20 innerhalb des Inclusive Framework on BEPS für eine konsensbasierte Lösung gliedert sich in zwei Säulen. Um die Herausforderungen, die eine digitale Transformation hinsichtlich der Besteuerung mit sich bringt, zu bewältigen, rückte zuerst die Besteuerung digitalisierter Unternehmen in den jeweiligen Absatzmarktstaaten in das Blickfeld der OECD/G20.27Somit beschäftigen sich die OECD/G20 bei den Arbeiten zu „Pillar eins“, mit den Nexus28und der Gewinnverteilung, also der Neuausrichtung des Systems29, auf die in dieser Arbeit nicht näher eingegangen wird.30Hingegen kommt „Pillar zwei“ die Rolle einer globalen Mindestbesteuerung sowie die Konzentration auf die verbleibenden BEPS-Herausforderungen zu. Die verbleibenden BEPS- Herausforderungen, wie der Gebrauch von Planungsstrukturen zur Gewinnverlagerung, die bei digitalisierten Unternehmen durch die gewinnbringenden immateriellen Vermögenswerte zu einer idealeren Position führen, können durch die Systematik der Mindestbesteuerung angegangen werden.31Dabei soll die Mindestbesteuerung in einer Doppelfunktionalität ausgerichtet werden, indem nicht nur substanzlose Gewinnverlagerungen32unattraktiver werden sollen, sondern auch eine Untergrenze für ausländische Direktinvestitionen des internationalen Steuerwettbewerbs vorgesehen wird.33
II. Funktionsweise von Pillar zwei
1. GloBE-Regeln und effective tax rate (ETR)
a) Geltungsbereich der GloBE-Regeln
Die folgenden Regeln und Methodiken werden, basierend auf den Definitionen der BEPS-Aktion 13 für Zwecke des Country by Country Reporting (CbCR)34, weiter ausgeführt. Wie beim CbCR unterliegen der GloBE-Regeln den MNE und ihren konstituierten Einheiten, zu Englisch: „Constituent Entity“ (im Folgenden: CE). Die GloBE-Regeln sehen Ausnahmen für bestimmte oberste Muttergesellschaften, zu Englisch: „Ultimate Parent Entity“ (im Folgenden: UPE), vor, wie z. B. Investment- und Pensionsfonds, staatliche Einrichtungen und internationale gemeinnützige Einrichtungen, die im Ansässigkeitsstaat steuerbefreit sind. Folgend werden zuerst MNE, die in den Anwendungsbereich der GloBE-Regeln fallen, identifiziert, um anschließend auf den vorausgesetzten konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro einzugehen.35
(1) Begriffserklärungen
Der Begriff „Konzern“ bezeichnet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung miteinander verbunden sind, indem sie verpflichtet sind, einen Konzernabschluss für Rechnungslegungszwecke nach geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, oder dazu verpflichtet wären, wenn die Anteile an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt werden würden.36
Weiterführend bezeichnet der Terminus „multinationaler Konzern“ einen Konzern, der zwei oder mehr Unternehmen umfasst, mit einer steuerlichen Ansässigkeit in verschiedenen Staaten. Er umfasst auch Unternehmen mit einer steuerlichen Ansässigkeit in einem Staat und ist in einem anderen Staat steuerpflichtig in Bezug auf die Geschäftstätigkeit einer ausländischen Betriebsstätte. Diese Definition ist an die CbCR gelehnt.37
Eine „konstituierte Einheit“ stellt eine eigenständige Geschäftseinheit eines MNE dar, sofern es für die Zwecke der Finanzberichterstattung in den Konzernabschluss des MNE mit einbezogen wird oder werden würde, wenn die Anteile der UPE des MNE an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden. Sie stellt auch eine Geschäftseinheit dar, die aufgrund der Größe oder Wesentlichkeit aus dem Konzernabschluss des MNE ausgeschlossen ist oder wäre. Ebenfalls fällt unter dem Begriff jede Betriebsstätte einer separaten Geschäftseinheit des MNE, die unter den eben genannten Punkten fällt und zusätzlich die Geschäftseinheit für die Betriebsstätte einen separaten Abschluss für Zwecke der Finanzberichterstattung erstellt.38
Das „oberste Mutterunternehmen“ bezeichnet ein konstituierendes Unternehmen eines MNE, das folgende Kriterien erfüllt: (a) es hält so viele Anteile unmittelbar oder mittelbar an eine oder mehrere CE eines MNE, sodass es verpflichtend einen Konzernabschluss zu erstellen hat, gem. dem Ansässigkeitsstaat zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrundsätzen, oder verpflichtet wäre, wenn die Anteile des CE an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Land seiner Ansässigkeit gehandelt würde und (b) es innerhalb des MNE kein konstituierendes Unternehmen gibt, das eine in (a) beschriebene Beteiligung an dem erstgenannten konstituierenden Unternehmen hält. Die GloBE-Regeln schließen UPE wie z. B. staatliche Einrichtungen, Pensionsfonds oder gemeinnützige Einrichtungen aus, da diese im Ansässigkeitsstaat steuerbefreit sind.39
(2) Konsolidierter Konzernumsatz von 750 Mio. Euro
MNE mit einem konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro oder mehr, im unmittelbar vorangegangen Geschäftsjahr, fallen in den Anwendungsbereich der GloBE-Re- geln. Der Betrag des konsolidierten Konzernumsatzes kann in Landeswährung auch annährend an den 750 Mio. Euro sein. Diese Schwelle hat den Vorteil, dass die meisten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, börsennotiert und gegenüber ihren Anlegern verpflichtet sind, konsolidierte Finanzinformationen nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)40oder einem gleichwertigen Rechnungslegungsstandard vorzulegen. Damit sind auch kleine und mittlere Unternehmen, die in mehreren Rechtsordnungen tätig sind, ausgeschlossen, die Einhaltung der Vorschriften würde für diese Unternehmen einen zu großen Aufwand bedeuten. Ebenso bewahrt die Schwelle die Wirkung der GloBE-Regeln, da die in den Anwendungsbereich fallenden MNE 90 % der weltweiten Konzernumsätze erwirtschaften.
Die OECD und G20 erkennen an, dass noch weitere Arbeiten notwendig sind, wie die Erweiterung einer Umgehungsregel. Ein MNE könnte sich in verschiedene Teilkonzerne aufsplitten, um den Schwellenwert von 750 Mio. Euro zu umgehen.41
b) Berechnung der effective tax rate (ETR) nach den GloBE-Regeln
Der effektive Steuersatz (effective tax rate, im Folgenden: ETR) stellt die Grundlage für die Anwendung der in den folgenden Kapiteln behandelten Income Inclusion Rule (im Folgenden: IIR) und Undertaxed Payments Rule (im Folgenden: UTPR) dar.
Der ETR wird durch Division der erfassten Ertragsteuern und des nach den GloBE-Re- geln ermittelten Einkommens (GloBE Income), berechnet. Er wird für jedes einzelne Land („Jurisdictional blending“), in dem ein MNE tätig ist, bestimmt.42
Bei der Zuordnung der Einkünfte der einzelnen Länder knüpft das „Jurisdictional blen- ding“ an die Regeln der länderbezogenen Berichterstattung CbCR an.43
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eine Steuerschuld nach den GloBE-Regeln entsteht, sobald die ETR eines Landes, in dem der MNE tätig ist, unter dem noch vorerst festgelegten Mindeststeuersatz in Höhe von 15 % liegt.44Es entsteht kein GloBE-Einkommen und somit auch keine GloBE-Steuer- schuld für einen MNE bezüglich eines Landes, sofern die Summe der Gewinne vor Steuern, die auf ein Land fallen, null ist oder ein Verlust besteht.45Die erfassten Ertragsteuern (covered taxes) definieren sich nach der für Zwecke der GloBE-Regeln entwickelten De- finition.46
Durch die Formulierung der Definition soll der Zähler - der Betrag der erfassten Ertragsteuer - dem Nenner - Betrag des GloBE-Einkommen - bei der Berechnung angeglichen werden. Einkommen, das in die GloBE-Steuerbemessungsgrundlage (GloBE Tax base) fällt und Steuern auslöst, soll für die Berechnung der ETR als erfasste Ertragsteuern behandelt werden. Verbrauchsteuer und Lohnsteuer, die nicht in der Definition der erfassten Ertragsteuern inbegriffen sind, werden unter der GloBE-Steuerbemessungsgrundlage als abzugsfähig behandelt.47Des Weiteren sollen die erfassten Ertragsteuern durch im Vorhinein festgelegte Prinzipien48, die die Erstellung der Definition beeinflussten, unter anderem eine Doppelbesteuerung vermeiden.49Die OECD stellt bei Bedarf für eine einheitliche Anwendung in Aussicht, zusätzliche Leitlinien im Rahmen der Entwicklung von Mustervorschriften zu koordinieren. Um eine einheitliche Anwendung der Definition zu gewährleisten und den MNE Sicherheit zu geben, wird im Blueprint des Pillar zwei auf einige Gestaltungsmerkmale von Steuern eingegangen, die im Weiteren nicht näher betrachtet werden:50Dies betrifft unter anderem die Einkommensteuer und Steuern anstelle einer allgemein anwendbaren Einkommensteuer.51
Der Ausgangspunkt zur Ermittlung der GloBE-Steuerbemessungsgrundlage ist der konsolidierte Jahresabschluss52, wobei die Gewinn- und Verlustrechnung nach IFRS53oder einem gleichwertigen Rechnungslegungsstandard54erfolgt.
Hieraufhin sollen laut dem Blueprint zum Pillar zwei verschiedene Anpassungen angeführt werden, um permanente und temporäre Differenzen sowie Konsolidierungen, auch wenn nicht vollständig, zu berücksichtigen. Die verschiedenen Anpassungen lassen sich vereinfacht in einem Ermittlungsschema, das dem Anhang unter Tab. 1 beigefügt ist, darstellen.
Liegt die berechnete ETR eines Landes oberhalb der Mindeststeuer, so entsteht eine IIR- Steuergutschrift, ein lokaler Steuervortrag oder beides in Höhe der Differenz der über der Mindeststeuer liegenden effektiven Steuer eines Landes. Wurde in den vergangenen sieben Jahren eines jeweiligen Landes eine Aufstockungssteuer55(Top-up Tax) gezahlt, führt dies zu einer IIR-Steuergutschrift, sofern die Aufstockungssteuer nicht bereits zu einer IIR-Steuergutschrift führte. Eine in Zukunft entstehende IIR-Steuerschuld kann hierdurch mit einer IIR-Steuergutschrift verrechnet56werden.57Zu einem lokalen Steuervortrag kommt es, sofern in den vergangenen sieben Jahren keine Aufstockungssteuer gezahlt wurde. Dieser kann in den Folgejahren bei einer zu niedrigen Steuerlast im selben Land addiert werden, um eine künftige Aufstockungssteuer zu verhindern oder zu reduzieren.
Ein GloBE-Verlustvortrag entsteht, sobald das GloBE-Einkommen für ein Land in Summe negativ ist. Dieser Verlustvortrag kann zeitlich und bezüglich der Höhe unbegrenzt im selben Land genutzt werden. Die GloBE-Steuerbemessungsgrundlage kann mit dem bestehenden Verlustvortrag verrechnet werden und zum Erreichen einer ETR auf Höhe der Mindeststeuer im jeweiligen Land führen.5859
Die beiden angeführten Anpassungen in Form der IIR-Steuergutschrift/des lokalen Steu- ervortrages60und des GloBE-Verlustvortrages schlagen sich in der oben dargestellten Formel wie folgt nieder:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Um folgend die Aufstockungssteuer jeder CE eines MNE zu berechnen, wird der Aufstockungssteuersatz (Top-up Tax Percentage) jeweils mit dem „angepassten GloBE Einkommen“ der einzelnen Konzerneinheit multipliziert. Dabei wird das GloBE-Einkom- men anhand des unter Tab. 1 im Anhang dargestellten Ermittlungsschemas ermittelt und um bestehende anteilige Verlustvorträge sowie Verluste anderer Konzerneinheiten angepasst. Auch sind Kürzungen in Bezug auf einen, für jedes Land, zu ermittelnden „Carve- Out“-Betrags anteilig vorzunehmen, um schlussendlich zum „angepassten GloBE-Ein- kommen“ einer Konzerneinheit zu gelangen. Dieser „Carve-Out“-Betrag stellt eine Sub- stanzausnahme61für einen Routinegewinn aus Lohnkosten und Abschreibungen dar.62Der Aufstockungssteuersatz ist der Betrag, um den die Mindest-ETR die länderbezogene ETR in der betreffenden Periode übersteigt.63Somit lässt sich folgende Formel festhalten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nachdem in diesem Unterkapitel die ETR berechnet wurde, wird folgend auf die operativen Regeln zur Steuerpflicht eingegangen.
c) Income-Inclusion Rule (IIR) und Switch-Over Rule (SOR)
Die im vorherigen Kapitel berechnete Aufstockungssteuer wird vorrangig durch die IIR erhoben. Die grundlegende Funktionsweise der IIR sieht vor, dass die anteiligen Einkünfte jedes konstituierenden Unternehmens, das seine Ansässigkeit in einem Niedrig- steuergebiet64innehat, seitens ihrer UPE berücksichtigt werden müssen. Diese Einkünfte müssen, ausgenommen der bereits erfassten Steuern auf diese Einkünfte, bis zum Mindeststeuersatz besteuert werden. Die IIR erfasst bei Anwendung auf die UPE nur die Einkünfte ausländischer CE, die im unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Besitz der UPE stehen. Wird die IIR nicht auf den Sitzstaat der UPE angewendet, so findet die Regelung auf die nächstkommende Konzernebene in Form des „Top-down-Ansatzes“ Anwendung.65Eine weitere Regel befasst sich mit „Split-Ownership-Strukturen“ in Bezug auf die IIR und stellt damit eine Ausnahme vom „Top-down-Ansatz“ dar. Bei „Split- Ownership-Strukturen“ werden Anteile von 10 % oder mehr am Eigenkapital eines konstituierenden Unternehmens von Personen außerhalb des Unternehmens gehalten. Die Regel verlagert die Verpflichtung zur Anwendung der IIR auf die zwischengeschaltete Muttergesellschaft, ergo auf den Anteil der Einkommen aller niedrig besteuerten CE, an denen die zwischengeschaltete Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.66
Die ETR wird zuerst länderbezogen mit allen dort ansässigen CE des MNE berechnet, um festzustellen, ob ein jeweiliges Land ein Niedrigsteuergebiet ist. Liegt die ETR des Landes unterhalb des Mindestsatzes, wird die berechnete Aufstockungssteuer (Differenz aus ETRLand und Mindestsatz des ETR) auf das Einkommen jeder CE in diesem Land angewendet. Die nun berechneten Beträge der CE werden den beherrschenden Muttergesellschaften im Verhältnis ihrer Anteile an der jeweiligen Einheit zugewiesen.67Die Anwendung der Vorgehensweise bei einem Hoch-68und Niedrigsteuergebiet sowie in Bezug auf den „Top-down Ansatz“ ist im Anhang unter Abb. 1 und 2 ausführlich dargelegt.
Durch die Regelungsgestaltung soll laut OECD das Ziel einer Mindestbesteuerung für alle Rechtsordnungen, in der ein MNE tätig ist, unabhängig vom Hauptsitz, zum Tragen kommen. Zudem soll die Regelungsgestaltung die Gefahr einer Doppel- oder Überbesteuerung vermeiden.69
Mit der Switch-Over-Regel (im Folgenden: SOR) wird dem Ansässigkeitsstaat einer Muttergesellschaft ermöglicht, die IIR-Regelung bei Betriebsstätten anzuwenden, bei dem die IIR-Regel nach innerstaatlichem Recht anwendbar wäre, um die niedrig besteuerten Gewinne bis zum Mindestsatz zu besteuern.70
d) Undertaxed Payments Rule (UTPR)
Die Anwendung der IIR hat Vorrang vor der UTPR. Somit wird eine Aufstockungssteuer erst durch die UTPR erhoben, wenn der kontrollierende ausländische Konzern nicht einer IIR-Regelung unterliegt und die niedrig besteuerte CE dem kontrollierenden unmittelbar oder mittelbar untersteht. Dabei knüpft die UTPR an Zahlungen an, die von einer Konzerneinheit an verbundene Unternehmen geleistet werden und nun steuerlich nicht zum Abzug zulässig sind.71
Aufgrund der Komplexität und des Umfangs dieser Regelung wird in Abschnitt C die UTPR-Regelung untersucht.
[...]
1 Vgl.Riedel, Wirtschaftsdienst 2021, 5 (5); OECD, Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting 2013, S. 7;Hentschel, The Taxation of Permanent Establishments, 4.
2 Vgl.Schwarz, Kapitalsteuerwettbewerb zwischen Nationalstaaten, 1 f.
3 Vgl.Wagner, Internationaler Steuerwettbewerb mit Kapitalsteuern, 34.
4 Vgl.Hentschel, The Taxation of Permanent Establishments, 4.
5 Vgl.Riedel, Wirtschaftsdienst 2021, 5 (5).
6 Vgl.statistica, E-Commerce-Umsatz mit Waren in Deutschland, erhältlich im Internet unter: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/71568/umfrage/online-umsatz-mit-waren-seit-2000/ (besucht am 13. August 2021).
7 Vgl.The Guardian, Amazon had sales income of € 44bn in Europe in 2020 but paid no corporation tax, erhaltlich im Internet unter: https://www.theguardian.com/technology/2021/may/04/amazon-sales-in- come-europe-corporation-tax-luxembourg?fbclid=IwAR3WtIXCMnoT8328hjKkwzN_ndNpgV- iQ6YXs8J2TbiJhQqwNb1dOutGrmQ (besucht am 13. August 2021);Langenmayr, Mindeststeuer, erhältlich im Internet unter: https://www.blog-bpoe.com/2021/05/27/langenmayr/ (besucht am 13. August 2021)
8 Gem. Artikel 1 ATAD werden EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in nationales Recht einzuführen oder an den europäischen Standard anzupassen.
9 Vgl.Riedel, Wirtschaftsdienst 2021, 5 (5).
10 OECD, BEPS Action 1: Policy Note 2019.
11 Vgl. OECD, BEPS Action 1: Policy Note 2019, S. 2.
12 Die Gruppe der Zwanzig (G20) ist seit 2009 das zentrale Forum für die internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit. Die führenden Industrie- und Schwellenländer stimmen sich dort über die notwendigen wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen ab. Vgl. Bundesregierung, G20, erhältlich im Internet: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/g7-g20/die-g20-387324 (besucht am 15. August 2021).
13 Vgl. OECD, Explanatory Statement, Base Erosion and Profit Shifting Project, 2015 Final Reports, S. 13 ff.;Englisch, FR 2021 1-14, 1 (1).
14 Ein Multilaterales Instrument stellt ein völkerrechtliches Übereinkommen dar und setzt sich aus sieben Bereichen mit 39 Artikeln zusammen. Hierdurch werden gem. Artikel 2 (Auslegung von Ausdrücken) Absatz 1 Buchstabe a des Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung alle Steuerabkommen, die unter das Übereinkommen fallen, geändert. Vgl. Bundesfinanzministerium, Das Multilaterale Instrument, erhältlich im Internet: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/The- men/Steuern/2017-06-07-Multilaterales-Instrument.html (besucht am 15. August 2021).
15 Vgl.OECD, Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, 24.11.2016; von Deutschland ratifiziert durch Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. II 2020, 946 (946);Englisch, FR 2021 1-14, 1 (1).
16 Vgl.Englisch, FR 2021 1-14, 1 (2).
17 Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen, vom 21. März 2018, COM (2018) 148 final, erhältlich im Internet: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=COM:2018:0148:FIN (besucht am 15. August 2021).
18 Vgl.Englisch, FR 2021 1-14, 1 (2).
19 OECD,Tax Challenges Arising from Digitalisation - Interim Report 2018, Inclusive Framework on BEPS.
20 Vgl.Englisch, FR 2021 1-14, 1 (2).
21 „Global Intangible Low-Taxed Income“, § 951A des U.S. Internal Revenue Code.
22 „Base Erosion and Anti-Abuse Tax“, § 59A des U.S. Internal Revenue Code.
23
OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy - Policy Note, as approved by the Inclusive Framework on BEPS on 23 January 2019.
24 Vgl.Englisch, FR 2021 1-14, 1 (2).
25 Vgl.OECD, Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, 2019, S. 25;Englisch, FR 2021 1-14, 1 (3).
26 Vgl.Englisch, FR 2021 1-14, 1 (1).
27 Vgl.OECD,Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, Rz. 1 f.
28 Der Nexus-Ansatz der OECD wurde im Aktionspunkt 5 des BEPS-Projektes zur Verhinderung substanzloser Intellectual Property (IP) Gesellschaften festgehalten. Damit sollen die vom Regelsteuersatz abweichenden niedrigeren Steuersätze durch Lizenzeinkünfte von substanzlosen Gesellschaften verhindert werden.
29 Vgl.OECD/G20, Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy - Policy Note, as approved by the Inclusive Framework on BEPS on 23 January 2019 (2);Englisch, FR 2021 1-14, 1 (3).
30 Weiterführende Literatur, vgl.Hentschel, The Taxation of Permanent Establishments.
31 Vgl.OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, Rz. 3.
32 Die Substanz dient als Merkmal, um missbräuchliche Gestaltungen zu identifizieren und die effektive Besteuerung am Ort der Wertschöpfung sicherzustellen. Neben der allgemeinen Missbrauchsverhinderungsvorschrift § 42 AO, dienen im deutschen nationalen Recht zusätzlich die §§ 8 Abs. 2 AStG und 50d Abs. 3 EStG zur Verhinderung von steuerlichen Vorteilen durch die Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft ohne ausreichende Substanz. Gem. den Bilanzierungsgrundsätzen der US-GAAP und IAS (gem. 1.20b) wird bei einem Sachverhalt auf die wirtschaftliche Auswirkung („Substance over Form“) abgestellt, um diesen Praktiken entgegenzuwirken. Vgl.Watrin/Leukefeld, DStR 2018 2284 (2284).
33
Vgl.OECD, Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, 2019, S. 25 f. Andeutungsweise auch schonOECD, Public consultation document, Addressing the Tax Challenges of the Digitalisation of the Economy, 13 February - 1 March 2019, Rz. 90;Englisch, FR 2021 1-14, 1 (3).
34 Hiernach müssen multinationale Unternehmen bestimmte Informationen zu konstituierenden Unternehmen auf Basis ihrer jeweiligen Steuerhoheit melden. Vgl.OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, Rz. 271.
35 Vgl.Ebenda, Rz. 41 f.
36 Vgl.Ebenda, S. 23.
37 Jedoch mit einem kleinen Unterschied: Bei der Definition nach GloBE-Zwecke fehlt die Umsatzschwelle, die unter CbCR innerhalb der Definition erwähnt ist. Begründet wird dies von der OECD dadurch, dass mit der Definition nach GloBE-Zwecke ein MNE oder die CE identifiziert werden sollen und nicht, ob ein MNE den GloBE-Regeln unterliegt. Vgl.Ebenda, S. 23.
38 Vgl.Ebenda, S. 24.
39 Vgl.Ebenda, Rz. 41 ff.
40 Die IFRS ist eine gemeinnützige internationale Organisation und ist zuständig für die Entwicklung eines einzigen Satzes hochwertiger globaler Rechnungslegungsstandards, der IFRS-Standards. Die IFRS- Standards sind in mehr als 140 Rechtsordnungen vorgeschrieben. Vgl. IFRS, About us, erhältlich im Internet: https://www.ifrs.org/about-us/who-we-are/ (besucht am 15. August 2021).
41 Vgl.OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, Rz. 113 ff.
42 Vgl.Ebenda, Rz. 127 f.
43 VglEbenda, Rz. 271.
44 Vgl.Ebenda, Rz. 248.
45 Vgl.Ebenda, Rz. 285.
46 „Erfasste Ertragsteuern sind alle Steuern auf das Einkommen oder den Gewinn eines Unternehmens (einschließlich einer Steuer auf ausgeschüttete Gewinne) und schließen alle Steuern ein, die anstelle einer allgemein gültigen Einkommensteuer erhoben werden. Zu den erfassten Ertragsteuern gehören auch Steuern auf einbehaltene Gewinne und auf das Eigenkapital eines Unternehmens. Eine Steuer ist eine obligatorische Zahlung ohne Gegenleistung an den Staat.“ Aus dem Englischen übersetzt: OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, S. 45.
47 Vgl.Ebenda, Rz. 129.
48 Weitere Prinzipien sind: Angleichung an die GloBE-Steuerbemessungsgrundlage, für klare und konsistente Ergebnisse sorgen, Vermeidung der Notwendigkeit einer legalistischen Analyse der spezifischen technischen Gestaltungsmerkmale von Steuern in verschiedenen Rechtsordnungen und Berücksichtigung von Unterschieden im Zeitpunkt der Steuererhebung nach lokalem Recht. Vgl.Ebenda, Rz. 132.
49 Vgl.Ebenda, Rz. 132.
50 Vgl.Ebenda, Rz. 133 ff.
51 Weitere sind: Steuern auf einbehaltene Gewinne und Unternehmenseigenkapital, Steuern, die auf mehrere Komponenten basieren, Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, gezahlte Steuern nach CFC-Regel und nicht erfasste Steuern. Vgl.Ebenda, Rz. 141 ff.
52 Dabei kann es zu Anpassungen des konsolidierten Jahresabschlusses in Bezug auf das Einkommen der Tochtergesellschaft kommen. Nimmt ein unabhängiger Prüfer Anpassungen beim Einkommen einer Tochtergesellschaft vor, sind diese für die Berechnung der GloBE-Steuerbemessungsgrundlage ebenfalls vorzunehmen, sofern es keine Erträge oder Aufwendungen, die von einer GloBE-Steuerbemessungs- grundlage ausgeschlossen sind. Vgl.Ebenda, Rz. 157.
53 Da es für die OECD/G20 nicht machbar war von Grund auf einen neuen internationalen Rechnungslegungsstandard für die Berechnung des Gewinns (oder Verlusts) vor Steuern nach den GloBE-Regeln für das Pillar 2 zu implementieren, wurde auf IFRS oder einen gleichwertigen Rechnungslegungsstandard abgestellt, da es zwischen den Ländern mehr Gemeinsamkeiten als Unterschiede gibt. Vgl.Ebenda, Rz. 158.
54 Laut OECD sind gleichwertige Rechnungslegungsstandards unter anderem in folgenden Ländern: Australien, Kanada, Hong Kong, Japan, Neuseeland, China, Indien, Südkorea, Singapur und in den USA. Die Zahl der akzeptierten Rechnungslegungsstandards wird in Zukunft zunehmen, da unabhängige Gremien davon ausgehen, dass sich die verschiedenen Rechnungslegungsstandards annähern werden. Vgl.Ebenda, Rz. 172.
55 Eine Aufstockungssteuer ist eine zusätzliche Steuer zu der bereits im jeweiligen Land gezahlten Steuer des MNE im Verhältnis zum GloBE-Einkommen in diesem Land, um die Gesamtsteuerbelastung eines MNE in Bezug auf ein jeweiliges Land auf ein gewisses Mindestniveau zu bekommen. Zur Berechnung siehe Seite 13.
56 Eine IIR-Steuergutschrift kann auch mit einer IIR-Steuerverbindlichkeit eines anderen Landes, in dem das MNE tätig ist, verrechnet werden. Liegt eine IIR-Steuergutschrift vor und wird heute sowie in absehbarer Zukunft keine IIR-Steuerschuld auf das betreffende MNE auferlegt, so könnten lokale Steuerverwaltungen die Gutschriften mit anderen inländischen Steuerverbindlichkeiten des Mutterunternehmens oder eines anderen inländischen CE verrechnen. Vgl.Ebenda, Rz. 308 f.
57 Vgl.Ebenda, S. 84 und Rz. 305, 308.
58 Vgl.Ebenda,Rz. 310 f.
59 Vgl.Ebenda,Rz. 302 ff.
60 Ein Beispiel jeweils für die Nutzung einer IIR-Steuergutschrift in Verbindung mit einer IIR-Steuer- schuld und der länderübergreifenden Verrechnung einer IIR-Steuergutschrift mit einer IIR-Steuerschuld ist im Anhang unter Tab. 2 und 3 zu finden.
61 Die Ausgliederung der Ausgaben von Lohnsumme und Sachanlagevermögen liegt dem Gedanken zugrunde, eine feste Rendite auf „Überschusseinkünfte“, wie z. B. immaterielle Einkünfte, die am anfälligsten für BEPS-Risiken sind, auszuschließen. Jedoch findet die Ausnahmeregelung nur Anwendung auf MNE die in Ländern mit einem unter dem Mindestsatz liegenden Steuersatz tätig sind. Vgl.Ebenda, Rz. 332 f.
62 Vgl.Ebenda, S. 93.
63 Vgl.Ebenda, S. 102.
64 Gem. § 8 Abs. 3 AStG unterliegt eine ausländische Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung, wenn die Einkünfte dieser Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern nach dem Recht dieses Staates von weniger als 25 % betragen. Vgl.Kraft, in: Kraft/Kraft, AStG - Kommentar, § 8 AStG, Rn. 890 ff.
65 Vgl.OECD, Tax Challenges Arising from Digitalisation - Report on Pillar Two Blueprint, 2020, Rz. 416 f.
66 Vgl.Ebenda, Rz. 418.
67 Vgl.Ebenda, Rz. 413 ff.
68 Für diesen Begriff gibt es keine allgemein gültige Definition, jedoch lässt sich festhalten, dass ein Hochsteuergebiet eine Steuerquote aufweist, die deutlich über dem Durschnitt der Steuerquoten anderer Staaten liegt.
69 Vgl.Ebenda, Rz. 411.
70 Vgl.Ebenda, Rz. 453 ff.
71 Vgl.Ebenda, Rz. 457.
- Quote paper
- Chris Baumgart (Author), 2021, Globale Mindestbesteuerung. Kritische Analyse aktueller Entwicklungen des Reformvorschlags der OECD/G20 in Form des Pillar 2, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1135283
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