Wie erleben junge Menschen den Übergang aus einer stationären Wohngruppe in die Selbständigkeit? Welchen Herausforderungen begegnen diese sogenannten Care Leaver im Verselbständigungsprozess und inwiefern sind Care Leaver gegenüber ihren Peers (Gleichaltrigen) benachteiligt? Wie werden Care Leaver auf dem Weg in die Selbständigkeit unterstützt? Die vorliegende Arbeit befasst sich mit ebendiesen Fragen und thematisiert dabei die Rolle der sozialen Arbeit im Verselbständigungsprozess.
Zu diesem Zweck wurden ein Care Leaver und zwei Experten qualitativ interviewt. Die Ergebnisse zeigen, dass Care Leaver gegenüber ihren Peers in vielerlei Hinsicht benachteiligt sind. Care Leaver müssen deutlich früher selbständig sein und haben dabei weniger Möglichkeiten, auf materielle oder soziale Ressourcen zurückzugreifen. Zwar kann dieser Missstand durch die Begleitung und Beratung pädagogischer Fachkräfte teilweise ausgeglichen werden, allerdings beeinträchtigen verschiedene Probleme an den Schnittstellen im Sozialleistungssystem während dieses Überganges den erfolgreichen Verselbständigungsprozess.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriffsbestimmung
2.1 Care Leaver
2.2 Hilfen zur Erziehung
2.3 Transition
3 Lebenslagen der Care Leaver
3.1 Jugend als eigenständige Lebensphase
3.2 Doppelte Benachteiligungsstruktur
3.3 Bedeutung von sozialen Netzwerken
4 Schnittstellen im Sozialleistungssystem
4.1 Schnittstellen in den Hilfen zur Erziehung
4.2 Ende der stationären Hilfe
4.3 Abgrenzungsproblematik zwischen SGB VIII und SGB XII
4.4 Versorgungslücken im Übergangsprozess
5 Betreuungsangebote nach dem stationären Aufenthalt
5.1 Betreutes Wohnen
5.2 Ambulant betreutes Wohnen
6 Methodische Vorgehensweise
6.1 Darstellung der Methodik
6.2 Entwicklung der Fragestellung
6.3 Auswahl der Experten
6.4 Durchführung der Interviews
7 Datenanalyse
7.1 Datenaufbereitung
7.2 Datenauswertung
7.3 Generalisierung
7.4 Ergebnis
8 Fazit
8.1 Auswertung der Fragestellung
8.2 Verifizierung der Hypothesen
8.3 Kritische Reflexion der angewandten Methodik
8.4 Ausblick
Literaturverzeichnis
Anlagen A:
Anlagen B:
Anlagen C:
Anlagen D:
Anlagen E:
Auswertung MAXQDA
Executive Summary
Wie erleben junge Menschen den Übergang aus einer stationären Wohngruppe in die Selbständigkeit? Welchen Herausforderungen begegnen diese sogenannten Care Leaver im Verselbständigungsprozess und inwiefern sind Care Leaver gegenüber ihren Peers (Gleichaltrigen) benachteiligt? Wie werden Care Leaver auf dem Weg in die Selbständigkeit unterstützt? Die vorliegende Arbeit befasst sich mit ebendiesen Fragen und thematisiert dabei die Rolle der sozialen Arbeit im Verselbständigungsprozess. Zu diesem Zweck wurden ein Care Leaver und zwei Experten qualitativ interviewt. Die Ergebnisse zeigen, dass Care Leaver gegenüber ihren Peers in vielerlei Hinsicht benachteiligt sind. Care Leaver müssen deutlich früher selbständig sein und haben dabei weniger Möglichkeiten, auf materielle oder soziale Ressourcen zurückzugreifen. Zwar kann dieser Missstand durch die Begleitung und Beratung pädagogischer Fachkräfte teilweise ausgeglichen werden, allerdings beeinträchtigen verschiedene Probleme an den Schnittstellen im Sozialleistungssystem während dieses Überganges den erfolgreichen Verselbständigungsprozess.
Abbildungsverzeichnis
1 Junge Menschen in den Hilfen zur Erziehung
2 Altersverteilung in den Maßnahmen
3 Gründe für die Beendigung von Unterbringungen im Rahmen der Heimerziehung 25 4 Unmittelbar nachfolgende Hilfe 15-18 J.
5 Unmittelbar nachfolgende Hilfe über 18 J.
6 Beendigungsgrund für die Hilfen
7 Codeystem
1 Einleitung
Care Leaver 1 sind junge Menschen, die mindestens einen Teil ihres Lebens in stationären Jugendhilfeeinrichtungen verbracht haben. In Gegenüberstellung zu jungen Menschen, die in ihren Ursprungsfamilien aufwachsen, verfügen Care Leaver eher selten über funktionierende private Netzwerke oder ausreichende materielle Ressourcen. Dennoch wird von Care Leavern erwartet, dass sie mit Erreichen ihres 18ten Lebensjahres selbständig leben können (vgl. Sievers, Thomas & Zeller 2018: S. 202). Oftmals leben Care Leaver aber auch nach Erreichen ihres 18ten Lebensjahres in problematischen oder zum Teil unzumutbaren Wohn- und Lebensverhältnissen und ohne ausreichende, angemessene Hilfe und Unterstützung.
Das Sozialgesetzbuch VIII Kinder und Jugendhilfe legt fest: „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§1 Abs. 1). § 27 Hilfen zur Erziehung bestimmt darüber hinaus, dass „Art und Umfang der Hilfe (...) sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall [richten]; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden“ (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Aktuelle Statistiken zeigen allerdings, dass junge Volljährigen mit Hilfeende abweichend vom eigentlichen Hilfeplan in 80 Prozent der Fälle keine nachfolgende Hilfe erhalten (vgl. Fendrich, Pothmann & Tabel 2016: S. 59). Dabei heißt es im § 41 Abs. 1 SGB VIII:
„Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.“
Es zeigen sich also deutliche Diskrepanzen zwischen Theorie und Praxis (vgl. Sievers, Thomas & Zeller 2018: S. 25). Betrachtet man in diesem Zusammenhang die kontinuierlich steigende Zahl von wohnungslosen jungen Volljährigen, stellt sich die Frage, ob das System der Jugendhilfe dazu tendiert, Hilfen zur Erziehung häufig mit Erreichen der Volljährigkeit zu beenden (vgl. Hoch 2016, S. 22). Hinzu kommt eine Vielzahl relevanter Schnittstellen, die es zwischen den einzelnen Hilfesystemen gibt. Hier kann es zu Verantwortungsdiffusion und Kommunikationsproblemen kommen, sodass junge Menschen in diesen Systemen möglichweiser „verloren gehen können“.
Im Zentrum der vorliegenden Forschungsarbeit steht daher die Frage, wie die soziale Arbeit Care Leaver nach dem Austritt aus der stationären Wohngruppe unterstützt. Ziel des Forschungsprozesses ist es herauszufinden, inwiefern das Hilfesystem der sozialen Arbeit die Herausforderungen der Care Leaver aufgreift, die Care Leaver im Verselbständigungsprozess unterstützt und wie sich diese Unterstützung letztlich auf den Lebenslauf auswirkt. Dazu werden drei qualitative Interviews durchgeführt, angelehnt an den Forschungsprozess von Meuser und Nagel (2002), und im Anschluss mittels qualitativer Inhaltsanalyse nach Mayring (2002) ausgewertet.
Im ersten Teil der Forschungsarbeit wird die Begriffsbestimmung von Care Leavern (2.1), Hilfen zur Erziehung (2.2) sowie von Transition (2.3) dargestellt. Anschließend folgen die Lebenslagen der Care Leaver. In Kapitel 3.1 wird die Jugend als eigenständige Lebensphase erläutert und darauffolgend in Kapitel 3.2 die doppelte Benachteiligungsstruktur dargestellt und analysiert. Im Anschluss wird im Kapitel 3.3 auf die Bedeutung der sozialen Netzwerke für Care Leaver eingegangen. Um die Schwierigkeiten in diesem Hilfesystem aufzuzeigen, wird im folgenden Kapitel 4.1 auf die Schnittstellenproblematik eingegangen. Im Anschluss daran folgt in Kapitel 4.2 eine Darstellung mit Statistiken über das Ende der stationären Hilfen. Im weiteren Verlauf wird in Kapitel 4.3 auf die Abgrenzungsproblematik zwischen dem SGB VIII und SGB XII eingegangen. Um das Ganze zu verdeutlichen, wird im Kapitel 4.4 auf die Versorgungslücken Aufmerksam gemacht. In Kapitel 5 wird auf Betreu- ungs- und Unterstützungsangebote für Care Leaver eingegangen. Dort werden das betreute Wohnen 5.1 und die ambulante Betreuung 5.2 beschrieben. Anschließend wird in Kapitel 6 die methodische Vorgehensweise zur Untersuchung der übergreifenden Forschungsfrage erläutert. Dabei wird in Kapitel 6.1 das Verfahren zur Analyse dargestellt, in Kapitel 6.2 die Entwicklung der Fragestellung beschrieben und in Kapitel 6.3 die Auswahl der Experten erläutert. Nach der Darstellung des Interviewvorgangs (6.4) folgt in Kapitel 7 dann die qualitative Inhaltsanalyse. Zunächst wird die Datenaufbereitung näher betrachtet (7.1). In Kapitel 7.2 folgt dann die eigentliche Auswertung der Daten. Abschließend werden die Daten in der Generalisierung (7.3) mit Ankerbeispielen dargelegt und in Kapitel 7.4 die Ergebnisse der Forschung präsentiert. Die Forschungsarbeit wird mit dem Fazit in Kapitel 8 abgeschlossen. Dort werden die Fragestellung (8.1) beantwortet und die Hypothesen (8.2) ausgewertet. Abschließend wird die Methodik kritisch reflektiert (8.3) und die Arbeit mit einem Ausblick (8.4) abgeschlossen.
2 Begriffsbestimmung
In den nachfolgenden Abschnitten werden die zentralen Begriffe Care Leaver (2.1), Hilfen zur Erziehung (2.2) und Transition (2.3) definiert. Die Gruppe der Care Leaver stellt den Fokus der vorliegenden Arbeit dar. Care Leaver haben einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Daher werden die Rechtsgrundlagen und die für diese Arbeit wesentlichsten Paragrafen der Hilfen zur Erziehung erklärt. Abschließend wird die Bedeutung des Begriffs der Transition im Allgemeinen und in Bezug auf die stationäre Wohngruppe erläutert.
2.1 Care Leaver
Unter dem Begriff Care Leaver versteht man zum einen junge Erwachsene, die aktuell noch in dem Bereich der stationären Erziehungshilfen, wie Pflegefamilien, Erziehungsstellen, Wohngruppen oder anderen Betreuungsformen leben, aber unmittelbar auf die Verselbständigung zusteuern. Zum anderen können Care Leaver auch junge Erwachsene sein, die das Hilfesetting der Kinder- und Jugendhilfe bereits verlassen haben und nun keine Unterstützung mehr erhalten (vgl. Sivers, Thomas & Zeller 2018: S. 9).
Gekennzeichnet ist die Personengruppe der Care Leaver laut Wiesner (2014) durch folgende Merkmale:
- Care Leaver haben Hilfe zur Erziehung gem. §§27 ff. / §34 SGB VIII oder Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form gem. §41 SGB VIII erhalten.
- Diese Hilfe endet, da kein systemrelevanter Hilfebedarf mehr gesehen oder die Volljährigkeit erreicht wird.
- Das Verhältnis zur Herkunftsfamilie ist häufig belastet.
- Eine weitere Unterstützung für die Verselbständigung, die gesellschaftliche Integration, den Übergang in den Arbeitsmarkt oder das Ausbildungssystem ist notwendig.
Die Bezeichnung Care Leaver, die sich erst seit 2012 durch das Praxisforschungsprojekt, Nach der stationären Erziehungshilfe - Care Leaver in Deutschland von Sievers, Thomas und Zeller (2012-2014) nach und nach im deutschen Sprachgebraucht etabliert, kommt ursprünglich aus dem Englischen und leitet sich von „Who spent time in care as a child“ (The Care Leaver's Association 2019: o. S.) ab. Der Großteil der Fachdiskussion um Care Leaver findet auch heute noch im angelsächsischen (vor allem britischen) Raum statt. Sievers, Thomas und Zeller (2018) berichten, dass sich der Begriff Care Leaver zunehmend in deutschen Fachdiskussionen rund um das Thema des Übergangs aus stationären Hilfen etabliert (S.9). Die Verwendung des Begriffs Care Leaver ist auch in Deutschland und trotz möglicher Stigmatisierungsprozesse von großer Bedeutung. Denn der Begriff Care Leaver macht die besonderen Herausforderungen im Übergangs aus stationären Hilfen in das Erwachsenenleben und in der Verselbständigung dieser Gruppe von Menschen in Deutschland überhaupt erst sichtbar.
Vor einigen Jahren haben sich Care Leaver in Deutschland zusammengeschlossen und den eingetragenen Verein Careleaver Deutschland (e.V.) gegründet, der mittlerweile eines der größten Netzwerke von Care Leavern für Care Leaver ist. Ziel des Vereins ist, andere Care Leaver in problembelasteten Situationen zu unterstützen und zu einer erfolgreichen Verselbstständigung beizutragen. Careleaver Deutschland e.V. treten unter anderem in Kooperationen mit Fachinstitutionen auf, um so durch entsprechende Sensibilisierung den Weg für Care Leaver in die Selbständigkeit zu erleichtern. Dazu hat der Verein beispielsweise eine Broschüre zu dem Thema Infos für deinen Weg aus der Jugendhilfe ins Erwachsenenleben erstellt (vgl. Careleaver Deutschland o.J.: o.S). Darin sind die wichtigsten Informationen, die Care Leaver nach dem Übergang aus der stationären Wohngruppe benötigen, in verständlicher Sprache geschrieben. Unter anderem werden Fragen beantwortet wie „Welche Rechte habe ich?“, „Wo suche ich am geeignetsten nach Wohnungen?“ oder auch „Worauf muss ich ab dem 18ten Lebensjahr achten“?“ (vgl. Sievers & Thomas 2018: S 3).
Dass das Bewusstsein für die Situation der Care Leaver und die Bedeutung eines erfolgreichen Verselbstständigungsprozesses gestiegen sind, zeigt auch das Projekt Care Leaver - stationäre Jugendhilfe und ihre Nachhaltigkeit (2017-2019). Gefördert vom Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e. V. (BVkE) und durchgeführt vom Mainzer Institut für Kinder- und Jugendhilfe (IKJ), hat das Projekt analysiert, wie sich junge Menschen nach Abschluss ihrer stationären Jugendhilfemaßnahme individuell entwickeln. Im Rahmen der Studie wurde außerdem überprüft, welche Faktoren zu einem erfolgreichen Verselbständigungsprozess beitragen und welche Faktoren die Nachhaltigkeit der stationären Erziehungshilfe fördern (vgl. Klein & Macsenaere 2019: S. 2). Erste Ergebnisse deuten auf Schwierigkeiten in der Bewilligung von Hilfen zur Erziehung und weisen erste Verbesserungsansätze auf.
2.2 Hilfen zur Erziehung
Das folgende Kapitel befasst sich mit den Hilfen zur Erziehung und den damit verbundenen Rechtsgrundlagen zur Gewährung von Sozialleistungen für Care Leaver. Die im Kapitel 2.1 genannten Paragrafen aus dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder und Jugendhilfe sowie §§ 67, 68 SGB XII werden im folgenden Abschnitt wörtlich wiedergegeben und anschließend kurz erläutert.
§ 27 Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes (§27 SGB VIII).
Es wird deutlich, dass die Konstruktion der Erziehungshilfe an die verfassungsrechtlich verankerte primäre Erziehungsverantwortung der Eltern anknüpft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Primäres Ziel der Hilfe ist es daher, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und/oder sie vorübergehend von dieser Verantwortung zu entlasten. Die Notwendigkeit der Hilfe kann zum Beispiel durch die Störung der Eltern-KindBeziehung ausgelöst werden und dadurch den sozialpädagogischen Unterstützungsbedarf angemessen und notwendig erscheinen lassen. Laut dem Gesetzgeber ist die Ursache für die Störung unerheblich. Anspruchsberechtigt sind die Erziehungsberechtigten, d.h. im Normalfall die Eltern, im Einzelfall auch ein gerichtlich bestellter Vormund oder Pfleger. In jedem Fall setzt die Leistungsgewährung die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit sowie die Kooperation mit dem Jugendamt oder den leistungserbringenden Institutionen voraus. Gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 Abs.1; § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und eine fachliche Bedingung für den Erfolg der Hilfen ist die Partizipation des Kindes oder des jungen Menschen an der Entscheidung über die geeignete Hilfe und wie diese gestaltet werden soll (vgl. Wiesner 2014: S. 6f).
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden (§34 SGB VIII).
Mit zunehmender Reife und Reflexionsfähigkeit ändert sich nicht nur die Bedeutung der Willensäußerung des Kindes oder Jugendlichen, auch die Ziele der Hilfe verändern sich. Nach Wiesner (2014) wird die Förderung der Entwicklung und Unterstützung während der Verselbständigung im Alter zunehmend an Bedeutung gewinnen. Explizit wird dies in der gesetzlichen Formulierung des Hilfeprofils der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII) ausgeführt (vgl. § 34 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) (vgl. S. 7 f.).
Die Elternarbeit bleibt davon ausgeschlossen. Sie stellt außerhalb der eigenen Familie einen primären Teil der Hilfe zur Erziehung dar. Wiesner (2014) betont, dass die Elternarbeit
„in der Praxis nicht immer in der rechtlich und auch fachlich gebotenen Weise wahrgenommen wird. Häufig wird dabei unterschätzt, dass (die Qualität) der Beziehung zu den Eltern auch bei zunehmender Verselbständigung eine zentrale Rolle für die Entwicklung des Jugendlichen (und jungen Volljährigen) spielt.“ (S. 7).
Wenn der Bedarf besteht, können im Einzelfall auch Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII) in ambulanter oder stationärer Form Bestandteil der Hilfe zur Erziehung sein. Für die Steuerung von Hilfeprozessen ist das Hilfeplanverfahren von zentraler Bedeutung. Dadurch werden alle beteiligten Personen und Institutionen zur Kooperation verpflichtet.
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden (§ 41 SGB VIII).
Die Konstruktion der Hilfe für junge Volljährige knüpft rechtssystematisch an die Hilfearten der Hilfe zur Erziehung (nach § 27 ff.) und der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen (nach § 35a) an. Der Kontext der Eltern-Kind/Jugendli- cher-Beziehung wird somit mit Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr in den Unterstützungsbedarf gestellt. Aus dem Hintergrund bezieht sich der Hilfebedarf eher auf die Schwierigkeiten, die der junge Mensch bei der autonomen Lebensgestaltung hat, die eben genau mit sozialpädagogischen Hilfen gemeistert werden können (vgl. Wiesner 2014: S. 7 f.). Deutschland ist laut der Sachverständigenkommission zum 14. Kinder- und Jugendbericht (2013) mit diesen rechtlichen Vorgaben im europäischen Vergleich sehr fortschrittlich. Meist endet der Hilfeanspruch in anderen Ländern mit dem 18ten beziehungsweise 19ten Lebensjahr oder die Hilfe wird nur als Fortführungshilfe darüber hinaus gewährt. In Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen für eine Hilfe über die Volljährigkeit mit Erreichen des 18ten Lebensjahres und somit für eine bedarfsgerechte Hilfe gegeben (vgl. BMFSFJ 2013: S. 351).
§ 67 SGB XII; Leistungsberechtigte
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor (§ 67 SGB XII).
68 SGB XII; Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen ist in geeigneten Fällen ein Gesamtplan zu erstellen.
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen sind nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
(3) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammenarbeiten und darauf hinwirken, dass sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam ergänzen (§ 68 SGB XII).
Im Rahmen der Reform des Jugendhilferechts (1990) und der davon ausgehenden Verbesserung der Hilfen zur Erziehung wurde das Ziel durch den Gesetzgeber, die Priorität von Leistungen der Jugendhilfe gegenüber den Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII wiederherzustellen, angestrebt. Die Leistungen nach § 41 SGB VIII sind gem. §10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII beziehungsweise § 67 Satz 2 SGB XII verglichen mit den Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII vorrangig. Laut Wiesner (2014) wird, wenn eine Übereinstimmung der beiden Leistungstatbestände vorhanden ist, die Kollisionsregelung des § 10 SGB VIII relevant (vgl. S. 7 f.). Im Voraus muss deshalb diesbezüglich geprüft werden, ob nach beiden Vorschriften eine Leistungsvoraussetzung vorliegt. Bei jungen Volljährigen wird der Leistungsanspruch nach §§ 67, 68 SGB XII weitgehend durch den Anspruch auf Hilfe nach § 41 SGB VIII verdrängt, da beide qualifizierte Hilfen vorsehen und einen Einfluss auf die Lebenswelt und die Persönlichkeitsstruktur nehmen sowie weitgehend ein eigenverantwortliches Leben bewirken sollen (vgl. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII).
2.3 Transition
Aus sozialwissenschaftlicher Sicht lassen sich Transitionen als Übergänge, also als „Prozesse in und zwischen Strukturen, in Lebensläufen, Karrieren, Biografien verstehen (Sche- fold 2013: S. 853). Dazu können der Übergang von der Schule in das Berufsleben, die Transition vom Kindes- in das Jugendalter oder aber der Übergang vom Berufsleben in den Renteneintritt zählen. Bei Transitionen handelt es meistens um „[...] kritische Lebensereignisse [...]" (Böhnisch 2018: S. 267), die den weiteren Lebensverlauf maßgeblich beeinflussen und sich für die Betroffenen durchaus auch herausfordernd darstellen können. Im Allgemeinen werden Transitionen institutionell angestoßen, können aber unter anderem auch durch die einzelnen Lebenslagen der betroffenen Personen und deren individuelles biografisches Handeln beeinflusst werden. Walther und Stauber (2013) beschreiben, dass im Leben jeder einzelnen Person Übergänge eine signifikante Rolle einnehmen. Der Lebenslauf kann als Abfolge eines Übergangs beschrieben werden, der soziale Zustands- sowie Positionswechsel markiert (vgl. S. 28). Die Übergänge als solches haben eines gemeinsam: die Interaktion zwischen Rollenerwartungen mit den sich veränderten Selbstkonzepten und den externen Herausforderungen jedes Individuums (vgl. dies. 2013: S. 29).
3 Lebenslagen der Care Leaver
In den folgenden Kapiteln wird genauer auf die Lebenslagen der Care Leaver eingegangen. In Kapitel 3.1 sollen die einzelnen Lebensphasen und die Entwicklungsaufgaben der jungen Menschen skizziert werden. Darauffolgend wird im Kapitel 3.2 auf die doppelte Benachteiligungsstruktur, die Care Leaver gegenüber ihren Peers haben, eingegangen. Abschließend wird im Kapitel 3.3 auf die Bedeutung sozialer Netzwerke für Care Leaver eingegangen.
3.1 Jugend als eigenständige Lebensphase
Sie [die Jugend; Anm. N.N.] bezeichnet die individuelle Lebensphase zwischen Kindheit und Erwachsensein, bezieht sich ganz konkret auf eine bestimmte Altersgruppe der Gesellschaft, umfasst in weitem Bogen den vagen Vergleich mit vorangegangenen Generationen und verweist zudem auf die hohe Idealvorstellung von Jugendlichkeit schlechthin (Mienert 2008: S. 17).
Es existiert eine Vielzahl von Definitionen der Jugend, die diesen Lebensabschnitt unterschiedlich betrachteten und abweichende Altersspannen festlegen. Während die Jugend nach Schultze (2018) mit der sexuellen Reife beginnt und nach oben hin kein Ende definiert wird (vgl. S.10), ist die Jugend nach deutschem Bundesgesetz eine an ein Alter gebundene Phase, die mit dem 14ten Lebensjahr beginnt und mit der Volljährigkeit abschließt und somit den Beginn des Erwachsenenalters ankündigt. Laut Schultze (2018) lässt sich insbesondere keine eindeutige Altersspanne der Jugend festlegen, da in unserer modernen Gesellschaft verschiedene Familienbilder, moderne Rollenverteilungen und unterschiedlich lange Ausbildungswege existieren und sich individuelle Lebensverläufe so nicht mehr linear bestimmen lassen, sondern modular erscheinen (vgl. S.10). Dadurch kann die Jugendphase stark ausgedehnt sein und laut Mienerts Definition beispielsweise vom 12ten bis hin zum 30ten Lebensjahr andauern (vgl. Mienert 2008: S.20 ff.). Wiesener betrachtet die Lebensphase der Jugend als einen individualisierten Übergang in das Erwachsenenalter, entkoppelt von Bildung und Beschäftigung, der auch durch individuell getroffene Entscheidungen und diverse Institutionen abseits der Schule maßgeblich bestimmt wird (vgl. Wiesener 2014: S. 5). So unterschiedlich die verschiedenen Definitionen der Jugend auch sind, sehen doch alle die Jugend als eine Phase, die von Veränderung und steigender Autonomie geprägt ist und deren erfolgreiche Bewältigung entscheidend für den weiteren Lebensverlauf sein kann. Der 15te Kinder- und Jugendbericht (2017) benennt als Kernherausforderungen des Jugendalters die Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung. Mit der Qualifizierung ist das Erlangen beruflicher Handlungsfähigkeit sowie kultureller, sozialer und allgemeiner Bildung gemeint. Selbstpositionierung beschreibt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen individueller Freiheit, sozialer Zugehörigkeit und Verantwortung. Die erfolgreiche Verselbständigung bedeutet das Vorliegen der Fähigkeit Verantwortung übernehmen und tragen zu können. Alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen diese Kompetenzen erlernen und dazu selbständig handeln, lernen und entscheiden dürfen und sich gleichzeitig ausprobieren können (15te Kinder- und Jugendbericht 2017: S. 6). Laut dem Jugendreport sieht die Bundesregierung die Qualifizierung, Selbstpositionierung und Verselbständigung als zentrale Entwicklungsaufgaben junger Menschen in der „Jugendphase“ an und als Voraussetzung für ein gesundes und erfolgreiches Leben.
Dekovic, Noom und Meeus (1997) unterteilen die zentralen Entwicklungsaufgaben junger Menschen in drei Aufgabenbereiche, die Heranwachsende zu bewältigen haben (vgl. S. 259). Zum einen müssen Jugendliche persönliche Aufgaben (intrapersonaler Bereich) meistern. Jugendliche sollen die Kompetenz, selbstständig wichtige Entscheidung treffen zu können, und einen erfolgreichen Umgang mit Alltagssituationen erlernen. Des Weiteren sollen eigene Wertmaßstäbe sowie ein gesundes Selbstbewusstsein entwickelt werden. Zum anderen haben Jugendliche verschiedene Beziehungsaufgaben (interpersoneller Bereich) zu bewältigen. Jugendliche sollen stabile freundschaftliche und intime Beziehungen entwickeln. Ein belastbares soziales Netzwerk stellt eine wichtige Ressource für Jugendliche dar. Letztlich sind Jugendliche mit sozioinstitutionelle Aufgaben (kulturell sachlicher Bereich) konfrontiert. Dazu zählen das erfolgreiche Beenden eines Bildungsweges, die Vorbereitung für eine berufliche Laufbahn und das Erreichen ökonomischer Unabhängigkeit. Parallel gilt die Jugendphase in sozioinstitutioneller Hinsicht als eine Zeit, die auf die Verantwortung einer eigenen Familie oder eines eigenen Haushaltes vorbereitet (vgl. Dekovic, Noom & Meeus 1997: zit. n. Zimmermann 2006: 146ff.).
Zwischen den Entwicklungsaufgaben der Jugend laut Dekovic, Noom und Meeus (1997) und den Erläuterungen nach dem Jugendreport zeigen sich einige Gemeinsamkeiten. So haben die einzelnen Entwicklungsaufgaben, wenn auch anders benannt, eine besondere Fokussetzung auf die Entwicklung eines eigenen Charakters und individueller Wertevorstellungen. Diese Wertevorstellungen, bei Dakovic, Noom und Meeus (1997) Wertemaßstäbe, im Jugendreport Selbstpositionierung genannt, unterscheiden sich darin, dass bei Erstgenannten eine persönliche Weiterentwicklung im Fokus liegt, im Jugendreport stattdessen eine Positionierung im gesellschaftlichen und politischen Gefüge das Ziel der Entwicklung bestimmt (vgl. dies. S. 260 f.). Deutliche Parallelen zeigen sich auch im sozioinstitutionellen Bereich. Hier sprechen beide Quellen von einem Selbstbildungsauftrag, mit dem direkten Ziel einen festen Platz in der Gesellschaft zu erlangen, festgelegt durch vorangegangene Ressourcengewinnung in Form von Bildung, beruflicher Kompetenz und ökonomischer Selbstständigkeit (ebd.). Deutliche Abweichungen sind im Bereich persönlicher Beziehungen zu finden. Im Jugendreport (2017) bezeichnet als Veränderung persönlicher Beziehungen, findet dieser Bereich bei Dekovic, Noom und Meeus (1997) deutlich mehr Beachtung durch die Differenzierung in intime Beziehungen und stabile Freundschaften. Auch integrieren letztere den Punkt der persönlicheren Beziehungen nicht nur als interpersonelle Aufgabe, sondern auch als kulturell, sachliche Aufgabe durch die Verantwortung der Vorbereitung auf eine eigene Familie (vgl. dies.: S. 286).
Arnscheid (2016) zeigt parallel dazu auf, wie die heutige Realität junger Erwachsener aussieht. Die Realität ist von längeren Ausbildungszeiten und einer immer größer verzwickter werdenden Wirtschaft geprägt. Laut Arnscheid (2016) ist es in der heutigen Zeit weniger von Belang, erwachsen zu werden, da die Stabilität des Erwachsenseins an Bedeutung verloren hat. Die Rahmenbedingungen haben sich verändert. Zwar existieren gesellschaftliche Normen, die durch soziale Kontrolle festgelegen, welches Verhalten richtig ist und somit akzeptiert wird und welche Handlungen sanktioniert werden (vgl. dies. S. 23ff.). Doch kann von einer „neuen Form des Übergangs [ins Erwachsenenleben ausgegangen],“ werden, „deren bestimmende Merkmale ihre Offenheit und Ungewissheit sind“ (Walther 2000, S. 59). Mittlerweile kann der Übergang von der Jugend in das Erwachsenenalter bis in das dritte Lebensjahrzehnt hineinreichen. In der Fachdiskussion ist auch die Rede vom soge- nannten jungen Erwachsenenalter, in dem die jungen Menschen Kompetenzen im Zusammenhang der heutigen gesellschaftlichen Herausforderungen entwickeln (vgl. Arnett 2016: S. 12). Das junge Erwachsenenalter zeichnet sich durch eine kompliziertere und ambivalen- tere Anforderungsstruktur aus:
„Die Hauptanforderung in spätmodernen Übergängen besteht wohl darin, diese Anforderungen in verschiedenen Übergangsbereichen, die oft sogar noch einander widersprechen, zumindest aber eigenen Rhythmen und Logiken folgen, gleichzeitig zu bewältigen." (Walter und Stauber, 2007, S. 35).
Arnett (2010) beschreibt diesen Übergang als Emerging Adulthood (vgl. S.12). Unter dem Begriff Emerging Adulthood, zu Deutsch „ das sich entwickelnde Erwachsensein“, versteht man eine neue Entwicklungsphase, welche als offene Findungsphase gilt, in der sich Kernentwicklungen wie Partnerwahl und Berufsfindung abspielen. Den im vorangegangenen Kapitel 3.1 erwähnten Definitionen folgend werden Personen im Alter von 18 - 25 Jahren häufig als junge Erwachsene bezeichnet. Emerging Adults sind also all diejenigen, die gesellschaftlich weder eindeutig als jugendlich noch als erwachsen einzuordnen sind (vgl. Seiffge & Krenke 2013: S.325).
Die Entwicklungsstufe Emerging Adulthood umfasst laut Arnett (2010) fünf psychologische Merkmale: Das erste Merkmal ist die Exploration der eigenen Identität. Der junge Mensch oder auch junge Erwachsene hat während der Emerging Adulthood die Chance, eigene Ziele und Möglichkeiten zu entwickeln und den eigenen Charakter zu formen. Da das Streben nach einer eigenen Persönlichkeit, nach einem eigenen Ich von hoher Experimentierfreudigkeit geprägt ist, kommt es zu Abbrüchen und Neuorientierungen in allen Bereichen. Dies kann Ausbildung, Wohnungswechsel, Beruf oder auch das Beziehungsleben betreffen (vgl. Seiffge & Krenke 2013: S.327). Ein zweites Merkmal ist die Instabilität, die auf die Experimentierfreudigkeit der Emerging Adults zurückgeht. Instabilität kann Überforderung und Angst hervorrufen, was gerade im Fall der Care Leaver, die ohnehin in einer hohen Selbstständigkeit agieren müssen und von doppelten Benachteiligungsstrukturen betroffen sind, schwerwiegendere Problematiken mit sich führen und die Selbstfindung somit weiter erschweren kann (vgl. ebd.). Das dritte Merkmal ist die Selbstfokussierung. Aufgrund der neu gewonnenen Autonomie und verhältnismäßig noch geringen Verantwortungen, die Emerging Adults tragen, haben sie die Möglichkeit, sich zugunsten der eigenen Entwicklung vermehrt verstärkt auf sich selbst und die eigenen Anliegen und Interessen zu fokussieren. Diese Freiräume haben Care Leaver allerdings selten: Care Leaver haben tragen früher und auch mehr Verantwortung und haben entsprechend begrenzte Ressourcen, den Fokus auf die eigene Entwicklung zu setzen. Vielmehr sind sie oftmals mit großen Anstrengungen konfrontiert, um ihre Lebensumstände so bestreiten, dass sie die eigene Versorgung gewährleisten können. Ein viertes, psychologisches Merkmal der Emerging Adulthood ist das Gefühl des Dazwischenseins. Da die Gesellschaft junge Erwachsene in dieser Lebensphase nicht als erwachsen ansieht, sie rechtlich betrachtet aber als solche gelten, entsteht für die Emerging Adults ein Gefühl des „Dazwischenseins“. Sie werden nicht mehr vollends als Kinder beziehungsweise Jugendliche wahrgenommen, sind aber kein Bestanderteil der festen Strukturen der erwachsenen Gesellschaft (vgl. ebd.). Das fünfte und letzte psychologische Merkmal ist die Heterogenität der Lebensläufe . Durch die neu gewonnene Freiheit, ihren Lebensalttag individuell zu bestreiten, ihren Lebensraum frei zu wählen, die Welt zu bereisen sowie sich beruflich und privat auszuprobieren, können die Lebensläufen der Emerging Adults stark variieren (vgl. ebd.). Auch wenn in diversen Kulturen und Ländern Unterschiede bezüglich Lebensbedingungen und Zeitpunkt des Überganges in das Erwachsenenalter herrschen, wurden die von Arnett (2010) benannten Merkmale größtenteils bestätigt (vgl. ebd.).
Im Laufe der Zeit haben sich die Merkmale des Erwachsenseins und auch die Zeiträume von Kindheit, Jugend und Erwachsenenalter stark verändert und verschoben. Die frühere Annahme, man sei vollwertiges Mitglied der erwachsenen Gesellschaft, sobald man Eheschließung und Familiengründung erreicht hat, ist heute nicht mehr gültig (vgl. Sting 2012: S.165ff.). Durch die heutzutage herrschende Ausdifferenzierung der Jugend in unterschiedliche Teilphasen und die gesellschaftlichen und demografischen Veränderungen hat sich das Erwachsenwerden zu einem herausfordernden Prozess entwickelt: Der Übergang von der Jugendphase in das Erwachsenenalter ist dann vollzogen, wenn die oben genannten Entwicklungsaufgaben bewältigt wurden. Nichtsdestotrotz existieren unterschiedliche Ansichten und Definitionen darüber, welche Entwicklungsschritte in welcher Priorität zum Er- wachsensein dazugehören. Deutlich wird jedoch, dass sich Zeitraum des Erwachsenwerdens zeitlich weiter ausdehnt (vgl. Ecarius, Berg & Oliveras 2017: S.10; vgl. Chassé 2017: S. 172f.).
Zusammengefasst ist die Transition vom Jugend- in das Erwachsenenalter mit einer Vielzahl von Entwicklungsaufgaben verbunden. So ist allen Definitionen zu entnehmen, dass Heranwachsende lernen müssen, Verantwortung zu übernehmen und eigene Entscheidungen zu treffen. Durch die Vielzahl an Wahlmöglichkeiten in Bereichen der Berufsbildung, Freundschaft und Partnerschaft kann es oftmals zu Unsicherheiten, Instabilität, aber auch Umorientierungen kommen. Die stark individualisierten Lebensabläufe fordern beständig Anpassung und Neuausrichtung der gewählten Lebenswege. Dabei ist wichtig, dass Jugendliche und junge Erwachsene gesellschaftliche Werte und Normen erlernen, aber auch einen eigenen Charakter und individuelle Wertevorstellungen entwickeln (vgl. Ecarius 2012: S. 42f.). Diese Entwicklungsaufgaben stellen insbesondere diejenigen vor große Herausforderungen, die beispielsweise an psychischen Erkrankungen leider oder unter erschwerten Bedingungen aufwachsen - und dazu zählen oftmals auch Care Leaver (vgl. Fegert, Hauth & Banaschewski 2017: S. 34).
3.2 Doppelte Benachteiligungsstruktur
Care Leaver sind junge Erwachsene, die eine Jugendhilfestruktur verlassen und sich in die Gesellschaft (wieder-)eingliedern sollen. Im Gegensatz zu Kindern und Jugendlichen, die in einem stabilen Herkunfts- oder Pflegefamilienverhältnis aufwachsen, verfügen die meisten Care Leaver über kaum oder unzureichende soziale sowie private Netzwerkstrukturen oder materielle Ressourcen. Care Leaver sind in dieser Hinsicht also gegenüber Peers benachteiligt. Von Seiten des Jugendhilfesystems wird von Care Leavern mit Eintritt der Volljährigkeit ein selbständiges Leben erwartet (2.1). Auch hier sind Care Leaver gegenüber ihren Peers insofern benachteiligt, als dass Care Leaver deutlich früher und deutlich komprimierter mit den Entwicklungsaufgaben des Erwachsenwerdens konfrontiert werden. Die Chancen eines positiven Ausgangs der Transition in das Erwachsensein sind abhängig von den zur Verfügung stehenden sozial - kulturellen und ökonomischen Ressourcen, die Care Leaver besitzen. Hier entsteht eine zusätzliche Benachteiligung durch den Zeitrahmen, der den Care Leavern gestellt wird, um die Selbständigkeit zu erlangen und Lebenskompetenz zu entwickeln (vgl. Klein, Macsenaere & Hiller 2021: S. 145 f.). Während in stabilen familiären Verhältnissen der Verselbständigungsprozess mehrere Übergangschritte durchläuft und junge Menschen im Durchschnitt bis zum 25ten Lebensjahr in ihrer Ursprungsfamilie leben, müssen Care Leaver aus stationären Wohngruppen frühzeitig lernen, einen eigenständigen Haushalt zu führen und dies in der Regel bereits mit 18 Jahren bewältigen können (vgl. Klein, Macsenaere & Hiller 2021: S. 13). So sind junge Erwachsene, die in einem professionellen Betreuungsverhältnis aufgewachsen sind, wesentlich früher konkreten Verselbständigungserwartungen ausgesetzt, ohne aber die materielle und soziale Unterstützung zu haben, die ihre Altersgenossen in stabilen Verhältnissen besitzen.
Care Leaver weisen oftmals Defizite im Bereich der Alltagskompetenz sowie auf psychischer Ebene aus, die eine Wiedereingliederung ohne Unterstützung durch eine Jugendhilfemaßnahme schwierig gestalten. Aufgrund ihrer psychosozialen Belastung gelten Care Leaver als besonders vulnerabel und daher als unterstützungsbedürftige Zielgruppe. Ohne Ausgleich durch die staatliche Jugendhilfe ist also in der Regel nur eine defizitäre Wiedereingliederung von Care Leavern in die Gesellschafft möglich - und das auch nach einer, nach gängiger Definition, erfolgreichen Hilfe vorab.
Jugendhilfe ermöglicht im Grundsatz die Begleitung von jungen Menschen in ihrem Alltag, von Beginn ihres Hilfebedarfs an bis hin zu ihrem Weg in die Gesellschaft. Diese sogenannte Hilfe umfasst die Sicherstellung des Bildungsauftrages, der körperlichen Befindlichkeit sowie eine umfassende Entwicklung einer selbstständigen Alltags- und Lebenskompetenz. Terminiert man diese Hilfe, lässt sich laut Gesetz festlegen, dass nach § 41 SGB VIII eine Hilfe bis zur Erreichung des 21ten Lebensjahres staatlich unterstützt wird, in Einzelfällen auch bis zum 27ten Lebensjahr. Diese Altersstufen sind dadurch begründet, dass ein Übergang in ein selbstständiges Leben sowohl Menschen mit als auch ohne Behinderung oder besonderen Unterstützungsbedarf restlos ermöglicht werden soll. Die meisten Care Leaver sind jedoch mit Vollendung des 18ten Lebensjahres auf sich allein gestellt. Aufgrund ihrer psychosozialen Belastung gelten Care Leaver als besonders vulnerabel und daher als unterstützungsbedürftige Zielgruppe. Diese gesetzliche Regelung des Hilfeentzugs ist für Care Leaver also mit großen Nachteilen gegenüber ihren gleichaltrigen Peers verbunden (vgl. Leitner 2007: S. 26; Fegert, Hauth & Banaschewski 2017: S. 35). Das Ausmaß der Benachteiligung von Care Leavern hängt insbesondere davon ab, wie die Übergangsphase in das eigenständige Leben professionell gestaltet und institutionell gerahmt ist (vgl. dies 2021: S. 15). Die Transition vom Jugend- ins Erwachsenenalter und aus der Jugendhilfestruktur in die Selbstständigkeit nehmen Care Leaver oft kritisch und als nicht beeinflussbar wahr (vgl. Thomas 2013: S. 43). Deshalb stehen viele in der stationären Jugendhilfe untergebrachte Jugendliche dem Schritt in die Verselbstständigung mit einem Gefühl der Unsicherheit und des Ausgeliefertseins gegenüber, da ihnen das Hilfesystem fehlt, das gleichaltrigen Peers zugleich wird.
Nachbetreuungsangebote für Care Leaver bieten einen Ausgleich für diese Benachteiligungen (vgl. Sievers, Thomas & Zeller 2018: 21 f.). Das Care Leaver Hilfesystem schafft beispielsweise Ausgleich durch Unterstützungsressourcen in informeller Hinsicht, durch Beratung in allgemeinen Lebensfragen, durch Beratung im Bereich Erwerbstätigkeit und staatlichen Hilfen sowie in materieller Hinsicht durch eine direkte Zusammenarbeit mit dem Jugendamt. Das in Kapitel 2.2 erwähnte § 41 SGB VIII Hilfe zur einer eigenverantwortlichen Lebensführung lässt Spielraum für die Form der Hilfe, die Care Leaver beanspruchen dürfen, und führt zu einer erhöhten Schwierigkeit, diese Hilfe zu erhalten. Es gibt keine geklärte Zuständigkeitsbestimmung, welches Leistungssystem die Verantwortlichkeit der weiterführenden Hilfen für die Care Leaver innehat. Geplante Gesetzesreformen (Stand 12.02.2021) sollen diesbezüglich Besserungen mit sich bringen (vgl. Bundesrat 2021: S. 23):
„‘In (...) § 41 Absatz 1 Satz 1 [ist] das Wort gewährleistet' durch die Wörter „erwarten lässt“ zu ersetzen.‘“
§ 41a Absatz 1
„‘ (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.‘“ (ebd.).
Dieser Reform ist eine verbindlichere Hilfe für junge Volljährige zu entnehmen, die Art der Formulierung soll Generalisierungen ausschließen und dafür sorgen, dass eine weitere Hilfe in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Der zweiten Gesetzesergänzung ist außerdem zu entnehmen, dass eine beratende und eine unterstützende Hilfe für junge Volljährige nach Beendigung der allgemeinen stationären Hilfe vorgesehen ist. Diese Hilfen sollen in einer für die jungen Volljährigen vergleichsweise klareren und wahrnehmbareren Form erfolgen. Die Nachbetreuung soll fachlich unterstützt werden. Die Worte „verständlich“ und „nachvollziehbar“ implizieren Inklusion und Raum für Individualität. Insgesamt bietet diese Reform eine Verbesserung des institutionellen Rahmens und soll damit einen direkten Einfluss auf die Verselbstständigung und Eingliederung junger Erwachsener haben (vgl. ebd.).
3.3 Bedeutung von sozialen Netzwerken
Laut Dekovic, Noom und Meeus (1997, siehe Kapitel 3.1) liegen die Hauptgrundlagen der Jugendphase darin, die Geschlechtlichkeit auszubilden, einen Bildungstitel zu erwerben, stabile Freundschaften aufzubauen und diese zu pflegen sowie das familiäre Leben hin zu mehr Autonomie umzugestalten. Hierbei stellen Peergroups eine wichtige Rolle für die Sozialisierung von jungen Personen dar und bieten ein soziales Netzwerk, in dem Meinungen und Gedanken erprobt und Charakterzüge und Lebenswege gefestigt werden können. Die Peergroup dient zudem als Ort des Austausches für gemeinsame Interessen sowie des Erlernens von Selbstständigkeit (vgl. Ecarius 2012: S. 38 f.). Fehlt es in dieser Phase der Persönlichkeitsausbildung an einer beruflichen oder schulischen Ausbildung oder sind mangelnde soziale Netzwerke vorhanden, seien es berufliche oder Peernetzwerke, kann dies zu von der gesellschaftlichen Norm abweichenden Verhaltensweisen führen (vgl. Ecarius 2012, S. 42 f.). Gegenüber möglichen positiven Einflüssen einer Peergroup auf das einzelne Individuum stehen aber auch negative Einflüsse, die die Peergroup auf das Individuum und auch Außenstehende haben kann. So stellt die Peergroup für Nichtmitglieder einen Ausgrenzungsfaktor dar und kann unter den Mitgliedern der Peergroup riskantes Verhalten herbeiführen (vgl. ebd.). Zusammengefasst ist die Jugendphase durch Individualisierungsund Identitätsbildungsprozesse geprägt und ist somit sehr bedeutend für die Bildung des individuellen Ichs. Währenddessen kommt es zur Vergesellschaftung und Verselbstständigung der jungen Erwachsenen. Dieser auch als Selbstsozialisation bezeichnete Prozess wird mit einer gewissen Aneignung gesellschaftlicher Formen assoziiert, unterstützt durch den Einfluss der individuellen Peergroup.
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1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung aller personalisierten Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für jedes Geschlecht.
- Citation du texte
- Anonyme,, 2021, Der Übergang von der Wohngruppe in die Selbstständigkeit. Sozialpädagogische Unterstützung von Care Leavern aus stationären Wohngruppen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1128731
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