Unter Zuwanderungspolitik werden einerseits Regelungen der
Zugangsberechtigung für bestimmte Personengruppen, andererseits die
Gestaltung der Lebensbedingungen im Aufnahmeland verstanden. Das heißt
mit anderen Worten es geht darum, wer wann einreisen und wie lange bleiben
darf und es muss entschieden werden wie mit den Zuwanderern umgegangen
wird. Ziel der Ein-/Zuwanderungspolitik ist die Steuerung grenzüberschreitender
Wanderung zwischen Staaten sowie die Integration der
Zugewanderten - zwei Bereiche, die untrennbar miteinander verbunden sind. In
Deutschland untergliedert sich die Zuwanderungspolitik in drei Politikfelder,
nämlich Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerpolitik.
Während unter "Zuwanderung" alle Arten der Migration, auch diejenigen mit
nur vorübergehendem Charakter verstanden werden, erfasst der Begriff der
"Einwanderung" nur die dauerhafte Niederlassung.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt dabei dem
Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die rechtliche Ausgestaltung der
Zuwanderung ein. In einer Entscheidung zum Ehegattennachzug aus dem
Jahre 1987 führt es aus: "Das Grundgesetz überantwortet es ... weitgehend der
gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl
und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet
ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden
aus, noch gebietet es eine solche Praxis"(1).
(1) Bundesverfassungsgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 626
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
1. Definition Ein-/ Zuwanderungspolitik
2. Bedeutung der Zuwanderung für Deutschland
B. Grundzüge der Ein-/ Zuwanderungspolitik seit 1945
I. Zuwanderung von Deutschen
1. Vertriebene und Flüchtlinge nach dem 2. Weltkrieg
2. Aussiedler und Spätaussiedler
II. Zuwanderung von Ausländern
1. Anwerbung von Gastarbeitern (1955- 1973)
2. Das Ausländergesetz von 1965
3. Das Ausländergesetz von 1990
4. Flüchtlinge und Asylbewerber
5. Weitere Möglichkeiten der legalen Zuwanderung von
Ausländern
III. Neuere Zuwanderungspolitik
1. Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
2. Die Green - Card
3. Das neue Zuwanderungsgesetz
C. Ausblick
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
1. Definition: Ein-/Zuwanderungspolitik
Unter Zuwanderungspolitik werden einerseits Regelungen der Zugangsberechtigung für bestimmte Personengruppen, andererseits die Gestaltung der Lebensbedingungen im Aufnahmeland verstanden. Das heißt mit anderen Worten es geht darum, wer wann einreisen und wie lange bleiben darf und es muss entschieden werden wie mit den Zuwanderern umgegangen wird. Ziel der Ein-/Zuwanderungspolitik ist die Steuerung grenz- überschreitender Wanderung zwischen Staaten sowie die Integration der Zugewanderten - zwei Bereiche, die untrennbar miteinander verbunden sind. In Deutschland untergliedert sich die Zuwanderungspolitik in drei Politikfelder, nämlich Ausländer-, Asyl- und Aussiedlerpolitik.
Während unter "Zuwanderung" alle Arten der Migration, auch diejenigen mit nur vorübergehendem Charakter verstanden werden, erfasst der Begriff der "Einwanderung" nur die dauerhafte Niederlassung.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt dabei dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum für die rechtliche Ausgestaltung der Zuwanderung ein. In einer Entscheidung zum Ehegattennachzug aus dem Jahre 1987 führt es aus: "Das Grundgesetz überantwortet es ... weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt festzulegen, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird. Es schließt weder eine großzügige Zulassung von Fremden aus, noch gebietet es eine solche Praxis"(1).
2. Bedeutung der Zuwanderung für Deutschland
Ende des Jahres 2000 hatte Deutschland rund 82,3 Mio. Einwohner, von denen etwa 7,3 Mio. Ausländer waren. Dies entspricht einer Quote von ca. 9 %. Hinzu kamen rund 4,2 Mio. Aussiedler und Spätaussiedler. Insgesamt ließ sich der Anteil der ein- und zugewanderten Bevölkerung auf nahezu 12 % beziffern(2).
Die Höhe dieser Zahlen spiegelt die Bedeutung der Zuwanderung für Deutschland wider. Seit dem Ende des 2. Weltkriegs war Deutschland immer wieder Ziel von Zuwanderungsbewegungen, die in ihrem Umfang, Ursprung und ihrer Motivation unterschiedlich waren. Unterschiedlich waren auch die Rechtsgrundlagen, aufgrund derer die Zuwanderung erfolgte. Trotz dieser rechtlichen Bestimmungen gab es in der Vergangenheit kein Gesetz, dass auf eine dauerhafte Einwanderung zielte. Dass Deutschland aber faktisch ein Einwanderungsland, wenngleich kein klassisches, geworden ist, zeigt die Tatsache, dass jeder zweite der in Deutschland wohnenden Ausländer sich bereits über zehn Jahre in der Bundesrepublik aufhält.
B. Grundzüge der Ein-/Zuwanderungspolitik seit 1945
I. Zuwanderung von Deutschen
1. Vertriebene und Flüchtlinge nach dem 2. Weltkrieg
Zwischen 1945 und 1949 erfuhr das Gebiet des heutigen Deutschlands den größten Zuwanderungsstrom seit Ende des 2. Weltkrieges. Rund 15 Millionen Deutsche aus den ehemaligen deutschen Gebieten, die nun Teil der früheren Sowjetunion, Polen, der Tschechoslowakei, Ungarns und Jugoslawien wurden, flohen oder wurden vertrieben. Bereits 1946 wurden in den drei westlichen Besatzungszonen 5,9 Millionen Vertriebene gezählt. Diese Zahl stieg weiter an, so dass 1950 bereits 7,9 Millionen Vertriebene in Westdeutschland lebten(3).
Obwohl die Integration dieser Menschen nicht konfliktfrei ablief, fanden die Vertriebenen schneller und leichter Akzeptanz als nachfolgende Migrantengruppen. Gründe hierfür liegen einerseits in der deutschen Nationalität, Sprache und sonstigen kulturellen Hintergrund, was Abwehrreaktionen weitgehend verhinderte. Andererseits wurde das Schicksal der Betroffenen anerkannt und der Charakter der Endgültigkeit der Vertreibung akzeptiert, was den Integrationswillen erheblich steigerte. Außerdem herrschte als Folge des Krieges zu dieser Zeit ein erheblicher Arbeitskräftemangel, so dass die Vertriebenen schnell in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten.
Als Inhaber des Wahlrechts fanden sie auch in der deutschen Politik Berücksichtigung. Das Lastenausgleichsgesetz von 1952, welches das Soforthilfegesetz von 1949 ersetzte, sollte die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich aus Vertreibung und Zerstörung der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben hatten, garantieren(4).
2. Aussiedler und Spätaussiedler
Es konnten nicht alle Deutsche aus den ehemaligen Ostgebieten unmittelbar nach dem Krieg nach Deutschland gelangen, rund 4,2 Mio. verblieben freiwillig oder wurden an der Flucht gehindert. In der Folgezeit unterlagen sie den strengen Ausreisebedingungen. Dennoch erreichten zwischen 1950 und 1987 jährlich durchschnittlich 40.000 Aussiedler Westdeutschland(5). Diese Möglichkeiten zur Auswanderung ergaben sich für die meisten Aussiedler aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen. Teilweise konnten diese Vereinbarungen nur unter Zugeständnissen von deutschen Finanzleistungen an diese Länder, wie z.B. Polen, Rumänien und der Sowjetunion, erwirkt werden.
Rechtsgrundlage dieser Zuwanderung stellte zunächst das Bundesvertriebenengesetz von 1953 dar, welches in seinen § 1 als Aussiedler eine Person definiert, die als deutscher Volkszugehöriger "...nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, ..., verlassen hat oder verlässt". Des weiteren regelte dieses Gesetz die Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus den Ostgebieten und der DDR bundesweit einheitlich. 1957 wurden die Aussiedler den Vertriebenen gleichgestellt. Auf dieser Basis hatten Aussiedler Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft und auf umfangreiche sozialstaatliche Leistungen.
Während die Integration bis zum Ende der achtziger Jahre weitgehend reibungslos gelang, änderte sich dies ab 1988 schlagartig. Der Fall des eisernen Vorhangs und der Wegfall der Ausreisebestimmungen hatte einen sprunghaften Anstieg der Zuwanderungszahlen von Aussiedlern zur Folge. Deren Zahl stieg in nur zwei Jahren von 78.498 (1987) auf 202.645 (1988) und weiter auf 377.042 (1989) an(6). 1990 erreichte der Aussiedlerzuzug mit 397.000 Menschen seinen bisherigen Höhepunkt. Allerdings trafen diese Gruppen auf eine überwiegend abneigende Haltung in der Wohnbevölkerung. Als ein Grund war der Verlust der deutschen Sprache und deutschen Kultur anzusehen. Hinzu kam eine große Anzahl von Asylbewerbern. Unter dem Eindruck einer sich verschlechternden Wirtschaftslage verringerte sich die Akzeptanz der Bevölkerung weiter. Die Aussiedler wurden als Konkurrenz um Arbeitsplätze und um staatliche Leistungen wahr genommen. Zu dem gerieten die Privilegien der Aussiedler zunehmend in die Kritik.
In der politischen Diskussion geriet die rechtliche Grundlage der Aufnahme von Aussiedlern, nämlich das Kriegsfolgenschicksal, mehr und mehr in das Blickfeld. 1990 reagierte die deutsche Bundesregierung mit dem Aussiedleraufnahmegesetz, wonach potenzielle Aussiedler nur noch mittels eines vor Einreise beantragten und erteilten Aufnahmebescheides aufgenommen werden. Es hat erheblich zu dem trotz steigender Ausreiseneigung zu verzeichnenden Rückgang der Aussiedlerzahlen auf rund 220.000 im Jahr 1991 und den Folgejahren beigetragen(7). Das im Zuge des sogenannten Asylkompromisses beschlossene Kriegsfolgenbereinigungs-gesetz von 1993 stellte die Aufnahme von Aussiedlern auf eine neue Grundlage(8). Es schuf den Begriff der "Spätaussiedler" (deutsche Volkszugehörige, die die Aussiedlungsgebiete nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben und ihren ständigen Aufenthalt in der BRD genommen haben), legte faktisch eine Aufnahmequote fest und regelte das Kriegsfolgenschicksal neu(9). Während das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal bei Antragstellern aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion widerleglich vermutet wird, muss es von Antragstellern aus anderen Aussiedlungsgebieten seither individuell nachgewiesen werden. Ferner wird von Aussiedlern der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse verlangt. Die genannten restriktiven Regelungen führten zu einem Rückgang der Aussiedlerzahlen auf 100.000 pro Jahr. Parallel dazu erfolgten weit reichende Reduzierungen der Eingliederungsleistungen(10). Zudem darf nur, wer vor dem 01.01.1993 geboren ist, einen eigenen Antrag stellen. Insofern ist ein Ende der Zuwanderung von Aussiedlern absehbar.
[...]
(1) Bundesverfassungsgericht in Neue Juristische Wochenschrift 1988, S. 626
(2) Zahlen nach dem Bericht der Unabhängigen Kommission Zuwanderung vom 04. Juli 2001, S. 14 ff
(3) Münz/Seifert/Ulrich, S. 22
(4) Herbert, S. 200
(5) Münz/Seifert/Ulrich, S. 23
(6) Heinen, S. 36
(7) Bade Klaus J., S. 165
(8) Heinen, a.a.O.
(9) Bade Klaus J., S. 149 und 166
(10) Heinen, S.36
- Citar trabajo
- Bernhard Krammer (Autor), 2003, Grundzüge der Ein-/Zuwanderungspolitik seit 1945, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11281
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