Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er verpflichtet ist. Die Sorgfaltspflicht gilt als verletzt, sofern das Pflegepersonal die gesicherten pflegerischen Kenntnisse missachtet. Grundlage dafür sind die §§ 276 ff. BGB und §§ 823. Die Sorgfaltspflicht berücksichtigt alle Erkenntnisse der Situation und der Umgebung eines Patienten.
Die Sorgfaltskultur des Pflegebereichs/Gesundheitsorgans hat einen entscheidenden Einfluss darauf, welchen Stellwert Patientensicherheit einnimmt und durch welche Maßnahmen des Risikomanagements in ihrer Gesamtheit sicherer wird. Bei der Sicherheitskultur spielen unterschiedliche Faktoren eine wesentliche Rolle. Die vorliegende Arbeit soll entsprechend dieser zugrunde liegenden Problematik die Fahrlässigkeit der Patientenversorgung durch den Leistungsbringer untersuchen. Es soll sowohl den bedingten Vorsatz sowie die bewusste Fahrlässigkeit durchleuchten. Dazu werden vorerst Begriffe definiert und die rechtliche Grundlage erforscht. Im Anschluss erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse, um einen möglichen Ausblick und Auslöser, die für das Scheitern der Patientenversorgung verantwortlich sind, zu liefern.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Fahrlässigkeit in der Patientenversorgung
2.1 Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht
2.2 Bedingter Vorsatz
2.3 Bewusste Fahrlässigkeit
2.4 Ursachen
3 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt verletzt, zu der er verpflichtet ist. Die Sorgfaltspflicht gilt als verletzt, sofern das Pflegepersonal die gesicherten pflegerischen Kenntnisse missachtet. Grundlage dafür sind die §§ 276 ff. BGB und §§ 823.1 Die Sorgfaltspflicht berücksichtigt alle Erkenntnisse der Situation und der Umgebung eines Patienten.2 Schlagzeilen wie:
Frankfurt - Nach einem folgenschweren Irrtum mit Todesfolge hat sich eine heute 26 Jahre alte Krankenschwester vor dem Landgericht Frankfurt verantworten müssen. 3
sind keine Seltenheiten. Die Sorgfaltskultur des Pflegebereichs/Gesundheitsorgans hat einen entscheidenden Einfluss darauf, welchen Stellwert Patientensicherheit einnimmt und durch welche Maßnahmen des Risikomanagements in ihrer Gesamtheit sicherer wird. Bei der Sicherheitskultur spielen unterschiedliche Faktoren eine wesentliche Rolle. Die vorliegende Arbeit soll entsprechend dieser zugrunde liegenden Problematik die Fahrlässigkeit der Patientenversorgung durch den Leistungsbringer untersuchen. Es soll sowohl den bedingten Vorsatz sowie die bewusste Fahrlässigkeit durchleuchten. Dazu werden vorerst Begriffe definiert und die rechtliche Grundlage erforscht. Im Anschluss erfolgt eine kurze Zusammenfassung der Ergebnisse, um einen möglichen Ausblick und Auslöser, die für das Scheitern der Patientenversorgung verantwortlich sind, zu liefern.
2 Fahrlässigkeit in der Patientenversorgung
Irren ist menschlich – auch im Gesundheitswesen: Die Medien berichteten 2017 über den tragischen Tod eines Kindes, weil eine damals 24 Jahre alte Krankenschwester einem Kind das falsche Medikament verabreicht hatte.4 Aber sind auch die aufgetretenen Desaster der Kategorie „Irren ist menschlich“ zuzuordnen? Sind schwerste Patientenschädigungen und Todesfälle als unvermeidbares menschliches Versagen hinzunehmen und welche rechtliche Grundlage herrscht in solchen Fällen an? Dazu ist es unabdingbar, sich den rechtlichen Grundlagen in Bezug auf diese Fragen zu widmen, um im nächsten Schritt die Tatbestandstheorien klassifiziert in bedingtem Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit zu durchleuchten.
Um nachfolgende Vorsatz- und Fahrlässigkeitstheorien an einem realen Beispiel untersuchen zu können, führe ich der Einheitlichkeit halber den in der Einleitung genannten Fall bei dem die 24 Jahre alte Krankenschwester einem schwer lungenkranken Krebspatienten ein falsches Medikament mit schweren Folgen gegeben hat,5 exemplarisch innerhalb der gesamten Arbeit fort, bestenfalls um mittels dieses Falles im weiteren Verlauf mögliche Ursachen, Konsequenzen und Maßnahmen anführen zu können.
2.1 Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht
Die Konsequenzen und Folgen einer Straftat sind häufig dieselben, dennoch können unterschiedliche Strafrahmen oder gar andere Tatbestände in Betracht kommen. Ausschlaggebend dafür ist, dass das Gesetz sowohl vorsätzliche, als auch fahrlässige Tatbegehung vorsieht.6 Die rechtliche Grundlage bildet § 15 StGB, in dem es heißt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht“7.
2.2 Bedingter Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man grundsätzlich das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Die Definition lautet wie folgt: Der Täter muss die Tatverwirklichung ernstlich für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen.
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Eintritt des Erfolges für möglich hält und dennoch handelt, weil ihm der Eintritt des Erfolges gleichgültig ist oder er diesen billigend in Kauf nimmt.8
Vorsatz kann in zwei Formen auftreten: In bedingtem und bewusstem Vorsatz. Das Spannungsverhältnis zwischen bedingtem und bewusstem Vorsatz wird wie folgt beschrieben: „Wird erkennbar, dass die für den Krankenhausbetrieb oder eine einzelne Abteilung empfohlene oder vorgeschriebene personelle bzw. sachliche Mindestausstattung nicht mehr gewahrt ist, um die Gefährdung des Patienten auf das noch tolerierbare Maß zu senken, so ist dieser an ein geeignetes Krankenhaus zu überweisen, ein Aufnahmestopp zu verhängen und das Leistungsangebot zurückzunehmen“.9
Dies ist beispielsweiße dann gegeben, wenn jemand bei einer Handlung erkennt, dass er einen Menschen einen Schaden zufügen wird und es ihm mehr oder weniger gleichgültig ist, nach dem Motto „Na wenn schon!“. Er nimmt es quasi als Folge hin und findet sich damit ab. Eine stärkere Form des Vorsatzes ist der direkte Vorsatz. In diesem Fall weiß der Täter, dass eine andere Person verletzt wird. Die stärkste Form ist die Absicht. Hier würde der Täter bei einer Tat die Verletzung der jeweiligen Person gezielt bezwecken.10
2.3 Bewusste Fahrlässigkeit
Im Mittelpunkt der Strafbarkeitsprüfung bei ärztlichem Fehlverhalten stehen die Fahrlässigkeitsdelikte. Bewusst fahrlässig handelt, wer die Möglichkeit des Erfolgseintrittes für möglich hält, pflichtwidrig aber auf dessen Ausbleiben vertraut.11 Fahrlässigkeit kann in zwei Formen auftreten: In der bewussten und unbewussten Form. Bei der unbewussten Fahrlässigkeit ist dem Täter nicht bewusst, dass sein Handeln zu einer Tatbestandsverwirklichung führen kann. Hier bereitet die Abgrenzung zum Vorsatz meist keine Probleme. Problematisch ist die Abgrenzung zum Vorsatz allerdings zur bewussten Fahrlässigkeit.12 Hier erkennt der Täter, dass er sorgfaltswidrig handelt und hofft jedoch, dass es noch gut gehen wird.
2.4 Ursachen
Fragt man nach den Gründen für den steilen Anstieg an strafrechtlichen Verfahren gegen Ärzte in den letzten 30 Jahren, so sind die Ursachen der sorgfaltswidrigen Fälle zu untersuchen.13 Selbstverständlich gibt es, zusammenhängend mit dem Wandel der Judikatur und Gesetzgebung, weitaus mehr Ursachen als wie folgt. Ich habe mich bewusst für diese Ursachen entschieden, da sie laut Quellenrecherche am Häufigsten benannt wurden.
1. Fortschritt der Medizin: Die Ausweitung der Behandlungsmethoden lässt den Arzt heute „mit weit aggressiveren und damit risikoreicheren Methoden als früher“14 behandeln.
2. Wachsende Arbeitsteilung: Die wachsende Arbeitsteilung der Medizin vermehrt die Probleme der Zusammenarbeit von Ärzten und Personal, denn „Je größer die Zahl der an Diagnose und Therapie beteiligten Ärzte, Techniker und Hilfskräfte, je komplizierter und gefährlicher die apparativen und medikamentösen Mittel, je komplexer das arbeitsteilige medizinische Geschehen in einem großen Betrieb, desto mehr Umsicht und Einsatz erfordern die Planung, die Koordination und die Kontrolle der klinischen Abläufe“15.
3. Personalknappheit: Die Personalknappheit ist der Reduktion der Personalkosten im Bereitschaftsdienst durch fachübergreifenden Einsatz von Assistenzärzten verschuldet. In der Folge von kostensparenden, aber im Ergebnis tödlichen Organisationsstrukturen in ihren Ursachen.16
[...]
1 https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ (01.02.2021, 20:37)
2 Höfert, Rolf: Fahrlässigkeit. In: Von Fall zu Fall – Pflege im Recht, Springer, Berlin, Heidelberg 2006, 113.
3 https://www.fnp.de/frankfurt/extratipp/tote-patientin-frankfurt-krankenschwester-verwechselt-medikamente-7815629.html (01.02.2021, 20:37)
4 Vgl. zum Fall m.w.Nachw. Schulte-Sasse, Der Täter hinter dem Täter - Persönliche Verantwortung der „patientenfernen“ Entscheider bei der gerichtlichen Würdigung von medizinischen Katastrophen in Zivil- und Strafprozessen, im Erscheinen, ArztR 2010.
5 https://www.fnp.de/frankfurt/extratipp/tote-patientin-frankfurt-krankenschwester-verwechselt-medikamente-7815629.html(03.02.2021, 13:17)
6 Kretschmer, Joachim: Das Fahrlässigkeitsdelikt Jura 2000, 267-276, 269ff.
7 https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__15.html#:~:text=%C2%A7%2015%20Vors%C3%A4tzliches%20und%20fahrl%C3%A4ssiges,Handeln%20ausdr%C3%BCcklich%20mit%20Strafe%20bedroht. (03.02.2021, 13:17)
8 Kretschmer, Joachim: Das Fahrlässigkeitsdelikt Jura 2000, 267-276, 267ff.
9 Ulsenheimer, Klaus: Anästhesiologie & Intensivmedizin 2009, 242, 245.
10 Kretschmer, Joachim: Das Fahrlässigkeitsdelikt Jura 2000, 267-276, 271ff.
11 Kretschmer, Joachim: Das Fahrlässigkeitsdelikt Jura 2000, 267-276, 267ff.
12 Kindhäuser, Skript zur Vorlesung Strafrecht AT, 2.
13 Biermann, Elmar; Bock, Rolf-Werner; Dießner, Annika: Arztstrafrecht in der Praxis 2020, S. 342.
14 Franzki, Versicherungsmedizin 1990, 2.
15 Laufs/Kern/Rehborn/Kern/Rehborn § 100 Rn. 1.
16 Biermann, Elmar; Bock, Rolf-Werner; Dießnerr, Annika: Arztstrafrecht in der Praxis 2020, S. 342.
- Arbeit zitieren
- Anonym,, 2021, Der Grenzbereich zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit in der Patientenversorgung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1127190
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