Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen der bevorstehenden
Gesundheitsreform 2007 auf das Organisations- und Kollektivvertragsrecht in der
gesetzlichen Krankenversicherung.
Gegenstand der Arbeit bilden drei Reformvorhaben des Bundesgesetzgebers: Zum einen die
Bildung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dann die Reform des Gemeinsamen
Bundesausschusses und schließlich die Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf alle
Krankenkassen und der damit verbundenen Auflösung der bisherigen kassenartensinternen
Haftungsverbünde.
Die Arbeit ist grob in drei Abschnitte untergliedert. Im ersten Abschnitt erfolgt die Darlegung
des aktuell geltenden Rechts des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Der zweite
Abschnitt widmet sich den geplanten Veränderungen durch das GKVWettbewerbsstärkungsgesetz
(GKV-WSG) der Großen Koalition. Als Vorlage werden dabei
im Wesentlichen die vom Bundeskabinett im Sommer 2006 verabschiedeten Eckpunkte der
Gesundheitsreform und zudem der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in
der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG)
herangezogen. Der letzte Abschnitt beschäftigt sich schließlich mit der Frage, welche
Auswirkungen diese Reformschritte auf den Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung haben.
INHALTSVERZEICHNIS
1. EINFÜHRUNG IN DIE HAUSARBEIT
2. STATUS QUO DES ORGANISATIONS - UND KOLLEKTIVEN VERTRAGSRECHTS IN DER G ESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG (GKV)
2.1. ORGANISATIONSRECHT DER GESETZLICHEN KRANKENKASSEN
2.1.1. AUFBAUORGANISATION
2.1.2. ABSCHLUSS VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ALS AUFGABE DER KRANKENKASSEN
2.2. DER GEMEINSAME BUNDESAUSSCHUSS (G-BA)
2.3. INSOLVENZFÄHIGKEIT UND HAFTUNGSVERBÜNDE VON KRANKENKASSEN
3. V ERÄNDERUNGEN DURCH DIE REFORM
3.1. BILDUNG EINES SPITZENVERBANDES BUND DER KRANKENKASSEN UND SEINE AUFGABEN
3.2. REFORM DES GEMEINSAMEN BUNDESAUSSCHUSSES (G-BA)
3.3. INSOLVENZFÄHIGKEIT ALLER KRANKENKASSEN UND AUFLÖSUNG DER HAFTUNGSVERBÜNDE
4.A USWIRKUNGEN DER R EFORM
4.1. BILDUNG EINES SPITZENVERBANDES BUNDE DER KRANKENKASSEN
4.2. REFORM DES GEMEINSAMEN BUNDESAUSSCHUSSES (G-BA)
4.3. INSOLVENZFÄHIGKEIT UND AUFLÖSUNG DER HAFTUNGSVERBÜNDE DER KRANKENKASSEN
5.ZUSAMMENFASSUNG UND FAZIT
LITERATURVERZEICHNIS
DARSTELLUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
0. EINFÜHRUNG IN DIE HAUSARBEIT
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den Auswirkungen der bevorstehenden Gesundheitsreform 2007 auf das Organisations- und Kollektivvertragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gegenstand der Arbeit bilden drei Reformvorhaben des Bundesgesetzgebers: Zum einen die Bildung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, dann die Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses und schließlich die Erweiterung der Insolvenzfähigkeit auf alle Krankenkassen und der damit verbundenen Auflösung der bisherigen kassenartensinternen Haftungsverbünde.
Die Arbeit ist grob in drei Abschnitte untergliedert. Im ersten Abschnitt erfolgt die Darlegung des aktuell geltenden Rechts des gesetzlichen Krankenversicherungssystems. Der zweite Abschnitt widmet sich den geplanten Veränderungen durch das GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) der Großen Koalition. Als Vorlage werden dabei im Wesentlichen die vom Bundeskabinett im Sommer 2006 verabschiedeten Eckpunkte der Gesundheitsreform und zudem der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) herangezogen. Der letzte Abschnitt beschäftigt sich schließlich mit der Frage, welche Auswirkungen diese Reformschritte auf den Wettbewerb innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung haben.
1. STATUS QUO DES ORGANISATIONS - UND KOLLEKTIVEN VERTRAGSRECHTS IN DER GESETZLICHEN K RANKENVERSICHERUNG
Im folgenden Abschnitt wird zuerst das derzeit geltende Organisationsrecht der gesetzlichen Krankenkassen dargelegt. Der Schwerpunkt liegt hierbei bei der Beschreibung ihrer Aufbauorganisation sowie ihrer Aufgaben. Dann werden die Aufgaben und die Funktionsweise des Gemeinsamen Bundesausschusses erläutert. Schließlich erfolgt die Beschreibung der derzeitigen Rechtslage zur Insolvenzfähigkeit und der Haftungsverbünde der Krankenkassen.
1.1. O RGANISATIONSRECHT DER G ESETZLICHEN K RANKENKASSEN
1.1.1. AUFBAUORGANISATION
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Krankenkassen. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.1 Man unterscheidet folgende acht Kassenarten: Darstellung 1: Kassenarten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Anzahl; Stand: 2006):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Die gesetzlichen Krankenkassen, GKV (2006): www.g-k-v.de.
Die Kassenartenvielfalt ist auf die Zeit vor der Gründung der GKV im Jahr 1883 zurückzuführen, als noch eine Vielzahl von berufsgruppenspezifischen und örtlichen so genannter Hilfseinrichtungen für den Krankheitsfall existierten. Die Zahl der Kassen reduzierte sich kontinuierlich – heute zählt man etwa 250 Krankenkassen.2
Die Organisation der Krankenkassen in der GKV orientiert sich an einer föderalen Hierarchie. Die einzelnen Kassenarten sind auf Landes- und Bundesebene organisiert. Alle Kassenarten bilden jeweils einen Spitzenverband auf Bundesebene.
Landesunmittelbare Kassen, d.h. jene deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt, bilden jeweils Landesverbände. Als solche gelten die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Sie werden durch das zuständige Sozialministerium des Landes beaufsichtigt. Die Ersatzkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Knappschaft sowie die Seekrankenkasse sind so genannte bundesunmittelbare Krankenkassen. Sie sind bundesweit tätig und unterliegen somit der Aufsicht des Bundesversicherungsamts (BVA). Diese Kassenarten verfügen über Landesvertretungen.3
Zur Koordination gesundheitspolitischer Positionen mit anderen Kassenverbänden bilden die Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 129 SGB V eine so genannte Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände setzt sich in drei Gremien zusammen: Arbeitskreis der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane (AK I), Arbeitskreis der Geschäftsführungsorgane (AK II) und das Beschlussgremium nach § 213 Abs. 2 SGB V.4 Nach kassenverbandsinterner Meinungsbildung findet in diesen Gremien der Interessensausgleich statt. Dieser ist vor allem im Hinblick auf die im § 213 Abs. 2 SGB V vom Gesetzgeber geforderten „gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen“ notwendig.5 Diese sind beispielsweise die Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen oder die Erstellung und Fortschreibung des Heilmittelverzeichnisses.6 Zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Spezialisierung in die einzelnen Themengebiete teilen sich die Spitzenverbände die Aufgaben in so genannte Federführungsbereiche. Nachfolgend aufgeführt sind ausgewählte Leistungsbereiche, für welche jeweils ein Verband zuständig ist: Darstellung 2: Federführungsbereiche der Spitzenverbände der Krankenkassen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Betriebs- und Personalräte der Spitzenverbände der Krankenkassen (2006), S. 2.
1.1.2. ABSCHLUSS VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ALS AUFGABE DER KRANKENKASSEN
Die Aufgaben der Verbände auf Landes- bzw. Bundesebene sind im §§ 211 bzw. 217 SGB V geregelt. Im Wesentlichen erfüllen sie vier Aufgaben.
Erstens sind die Verbände der Krankenkassen Vertragspartner von Verbänden der Leistungserbringer oder einzelnen Leistungserbringern.
Zweitens. Sie entsenden Vertreter in die Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung.7
Auf Bundesebene delegieren die Spitzenverbände der Krankenkassen Vertreter in den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (vgl. 1.2.) sowie in den Bewertungsausschuss. Die Zulassungsausschüsse nach § 96 SGB V, Ausschüsse für die Krankenhausplanung und verschiedene Landessschiedsstellen werden jeweils von den Landesverbänden bzw. - vertretungen zur Repräsentation der Kostenträgerseite besetzt.8
Drittens. Vergleichbar mit Verbänden in anderen Bereichen eines pluralistischen Gemeinwesens, dienen sie der Interessensvertretung ihrer Mitglieder.9 Folglich nehmen sie die Vertretung der Interessen ihrer Mitgliedskassen gegenüber den Leistungserbringern, der Politik und der allgemeinen Öffentlichkeit wahr.10
Innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung werden Verträge, die zwischen Krankenkassenverbänden oder einzelnen Krankenkassen und den Verbänden der Leistungserbringer geschlossen werden, als Kollektivverträge bezeichnet. Das deutsche Kollektivvertragsrecht gilt als „tragende Säule des Steuerungsregimes“11 der GKV.
Zur Ausgestaltung stellt der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten zur Verfügung: die Bundesmantelverträge (BMV) und die Gesamtverträge (§§ 82, 83 SGB V).12
Um bundesweit einheitliche Standards für die vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten, schließen die Spitzenverbände der Krankenkassen die BMV mit der Kassen(-zahn)ärztlichen Bundesvereinigung (KBV/KZBV) ab. Der Bundesmantelvertrag wird automatisch Bestandteil der Gesamtverträge, die die Kassen(-zahn)ärztlichen Vereinigungen (KV/KZV) mit den regional zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen schließen.13 Die Verträge beschließen Art, Umfang, Qualität und Preis der Leistungen.
[...]
1 Vgl. § 4 SGB V.
2 Vgl. Rosenbrock, R. / Gerlinger, T. (2006): S. 110.
3 Vgl. Simon, M. (2005): S. 98 f. und § 90 SGB IV.
4 Vgl. GKV (2006b): http://www.g-k-v.de/gkv/index.php?id=73.
5 Vgl. Betriebs- und Personalräte der Spitzenverbände der Krankenkassen (2006): S. 3.
6 Vgl. Ebsen, I. / Greß, S. et al. (2003): S. 82 f.
7 Vgl. Rosenbrock, R. / Gerlinger, T. (2006): S. 111.
8 Vgl. Simon, M. (2005): S. 101.
9 Vgl. Straßner, A. (2006): S. 10 f und §§ 211 Abs. 2 / 217 Abs. 2 SGB V.
10 Vgl. Simon, M. (2005): S. 101.
11 Rosenbrock, R. / Gerlinger, T. (2006): S. 332.
12 Vgl. Zalewski, T. (2004): S. 10.
13 Vgl. Nösser, G. (2004): S. 12.
- Citation du texte
- Reza Fathollah Nejad Asl (Auteur), 2007, Organisations- und kollektives Vetragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111834
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