Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durch staatliche Vollstreckungsorgane.
Man unterscheidet Einzel- und Gesamtvollstreckung. Letzteres ist die Insolvenz (geregelt in der InsO). Hier geht es aber nur um die Einzelvollstreckung, die in in ZPO und ZVG geregelt ist.
Die ZV nimmt das 8. Buch der ZPO ein; dieses ist wiederum in einen allgemeinen (§§ 704-802) und einen besonderen Teil gegliedert. Dort wird nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels differenziert:
· Zahlungstitel – über Geldforderungen: §§ 803 – 882a
· Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen: §§ 883 – 886
· Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen: §§ 887 – 890
· Titel auf Abgabe von Willenserklärungen: §§ 894-898
Inhalt
Überblick
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
1. Allg. Verfahrensvoraussetzungen
I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
II. Parteibezogene Voraussetzungen
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
I. Vollstreckungstitel
II. Vollstreckungsklausel
III. Zustellung des Titels
3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
4. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
Besondere Voraussetzungen der verschiedenen Vollstreckungsarten
1. ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnisvollstreckung)
I. Gegenstand
II. der Pfändungsvorgang
III. Rechtsfolgen
IV. Die Aufhebung der Pfändung
V. Die Verwertung der Pfandsache
VI. Titelaushändigung
VII. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung (früher „Offenbarungseid“)
2. Die ZV wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Rechte
I. Die Vollstreckung in Geldforderungen
II. Zwangsvollstreckung in Herausgabe- und Leistungsansprüche (§§ 846ff)
3. Vollstreckung in sonstige Rechte des Schuldners (§ 857ff)
4. Die Immobiliarvollstreckung
5. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
1. Die Vollstreckungserinnerung, § 766
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
2. Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
3. Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
I. Zulässigkeit
II. Begründetheit
4. Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805
5. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a
Materiellrechtliche Ansprüche nach Beendigung der Vollstreckung
1. Versteigerung einer schuldnerfremden Sache
I. Eigentümer (E) ® Ersteher (R) auf Herausgabe
II. Eigentümer ® Vollstreckungsgläubiger (Gl) auf Herausgabe des Erlöses
III. E ® Vollstreckungsschuldner
IV. E ® Staat
Überblick
Zwangsvollstreckung ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs des Gläubigers gegen den Schuldner mit Hilfe staatlicher Zwangsmassnahmen durch staatliche Vollstreckungsorgane.
Man unterscheidet Einzel- und Gesamtvollstreckung. Letzteres ist die Insolvenz (geregelt in der InsO). Hier geht es aber nur um die Einzelvollstreckung, die in in ZPO und ZVG geregelt ist.
Die ZV nimmt das 8. Buch der ZPO ein; dieses ist wiederum in einen allgemeinen (§§ 704-802) und einen besonderen Teil gegliedert. Dort wird nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels differenziert:
- Zahlungstitel – über Geldforderungen: §§ 803 – 882a
- Titel auf Herausgabe und Leistung von Sachen: §§ 883 – 886
- Titel auf Vornahme, Unterlassung und Duldung von Handlungen: §§ 887 – 890
- Titel auf Abgabe von Willenserklärungen: §§ 894-898
Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Ein Antrag des Gläubiger an das zuständige Vollstreckungsorgan ist immer notwendig; keine ZV von Amts wegen!
I. Gerichtsbezogene Voraussetzungen
- Zuständigkeit des Gerichts (z.B. keine Pfändbarkeit bei Diplomaten)
- Funktionelle Zuständigkeit
- Fahrnis: Gerichtsvollzieher, §§ 753, 808[1]
- Forderungsvollstreckung: Vollstreckungsgericht, § 828 I
- Zwangshypothek: Grundbuchamt, § 867
II. Parteibezogene Voraussetzungen
- Parteifähigkeit
- Problem: Prüfungskompetenz des GerV? Grds. (+) wg. § 56, aber str, wenn die Parteifähigkeit im Titel vorausgesetzt ist; darauf erstreckt sich ja die Rechtskraft, daher nach allg. Ansicht keine Prüfung.
- Prozessfähigkeit: nach hM auch für Vollstreckungsgegner zu fordern
- Vollstreckungsbefugnis: richtet sich nach Prozessführungsbefugnis im vorangegangenen Verfahren
- Postulationsfähigkeit: bei ProzF gegeben, da hier kein Anwaltszwang
A) Allg. Rechtsschutzbedürfnis
Standardprobleme:
- gegeben auch bei Bagatellforderungen? hM (+)
- Bei Pfändung eigener Sachen (z.B. Lieferung unter EV)? früher str., ergibt sich heute (seit 1999) aus § 811 II nF (+)[2]
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
I. Vollstreckungstitel
Ist die Urkunde, in der das Bestehen des zu vollstreckenden materiellen Anspruchs von der dazu zuständigen Stelle festgestellt worden ist. Mögliche Titel sind (u.a.):
- Endurteil, § 704 ZPO
- Die in § 794 I ZPO genannten Titel: u.a. Prozessvergleich, Vollstreckungsbescheid
- Arrestbefehle und einstweilige Verfügung, §§ 922ff.
- Zuschlag in der Zwangsversteigerung, § 93 ZVG
- Urteil der Arbeitsgerichte, § 62 ArbGG
Das ZV-Organ legt den Titel der Vollstreckung zugrunde, hat aber keine Möglichkeit der materiellen Nachprüfung.
Problem: Bestimmtheit des Titels: er muss Inhalt und Umfang des Anspruchs sowie die Parteien erkennen lassen; der Titel muss aus sich heraus verständlich sein. Wenn nicht, ist Klage auf Feststellung des Inhalts oder neue Leistungsklage möglich
II. Vollstreckungsklausel
Sie lautet gemäß § 725: „Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“
Sie wird auf dem Titel vermerkt, also bei einem Urteil durch den Urkundsbeamten oder Rechtspfleger des Prozessgerichts am Schluss angefügt (§§ 724, 725).
Durch die titelumschreibende Klausel (§ 727) kann der Vollstreckungstitel für oder gegen Dritte, gegen die der Titel wirkt, vollstreckbar gemacht werden – bei Rechtsnachfolge beim Schuldner im Umfang der Rechtskrafterstreckung. Gutgläubigkeit nach § 325 II hilft dem Nachfolger allerdings nicht; er muss dann evtl. mit den entsprechenden Rechtsmitteln vorgehen.
Rechtsschutz:
- Gläubiger bei Versagung der Klausel: Erinnerung gemäß § 573, Beschwerde gemäß § 567; Klage gegen Schuldner auf Erteilung der Klausel gemäß § 731.
- Schuldner gegen Klauselerteilung: Klauselerinnerung gemäß § 732 bei Fehlen der formellen Voraussetzungen; gemäß § 768 bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen.
III. Zustellung des Titels
Grundsätzlich muss spätestens mit der Vollstreckung zugestellt werden (§ 750 I 1), Ausnahme nur bei Arrest und einstweiliger Verfügung (EV), § 929 III. Es gelten die allg. Zustellungsregeln, §§ 166ff ZPO.
3. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
- Zug-um-Zug-Leistung: §§ 756, 765 ® Vollstreckung darf erst durchgeführt werden, wenn Angebot der Leistung in den Annahmeverzug begründender Weise (§§ 293ff. BGB) stattgefunden hat.
- Vollstreckung erst bei Eintritt eines bestimmten Kalendertages möglich: § 751 I
- Vollstreckung erst bei Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger und urkundlichem Nachweis möglich: § 751 II
4. Fehlen von Vollstreckungshindernissen
- Einstweilige Einstellung der ZV durch das Gericht (§ 707; bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen § 719, bei gerichtlichen Verfahren kann das Gericht einstweilig einstellen, §§ 732, 766, 769, 771 III)
- § 775 (lediglich vorübergehende Hindernisse)
- Schuldnerschutz, § 765a (auf Antrag)
- Insolvenz (§ 89 InsO)
® Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen macht die Maßnahme nur bei evidenten, grundlegenden schweren Mängeln[3] nichtig, im Regelfall ist sie nur anfechtbar (i.d.R. durch Erinnerung, § 766).
Beim anfechtbarem Vollstreckungsakt ist die Fehlerhaftigkeit heilbar (allg Ansicht).
Str ist allerdings, ob mit oder ohne Rückwirkung – der Streit wird relevant, wenn mehrere Gläubiger in dieselbe Sache vollstrecken:
- hM: nur ex nunc. Sonst würde der verfrüht und rechtswidrig vollstreckende Gläubiger bevorzugt.
- mM: ex tunc. infolge der Heilung entfällt die Anfechtbarkeit, die eine auflösende Bedingung des (wirksamen) Vollstreckungsakts sei.
Die unterschiedlichen Ansichten ergeben sich außerdem aus den unterschiedlichen Auffassungen zur Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts – dazu weiter unten.
Besondere Voraussetzungen der verschiedenen Vollstreckungsarten
1. ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (Fahrnisvollstreckung)
I. Gegenstand
der Mobiliarvollstreckung sind alle beweglichen Sachen („körperliche Sachen“ in § 808 I = „bewegliche Sachen“ i.S.d. §§ 90ff BGB, insbesondere sind Scheinbestandteile (§ 95 BGB) pfändbar).
Ausnahmen:
- § 865 (Gegenschluss): Sachen, die im Haftungsverband der Hypothek (§ 1120 BGB) stehen würden (abstrakte Betrachtungsweise, es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich eine Hypo vorliegt!)
- § 865 II 1: Grundstückszubehör
II. der Pfändungsvorgang
Die Pfändung muss zur rechten Zeit, am rechten Ort, in rechter Art und Weise und im rechten Umfang erfolgen:
A) Zur rechten Zeit
Steht alles in § 758a IV[4].
B) Am rechten Ort
1. Gewahrsam des Schuldners
§ 808 I: Gewahrsam meint ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Sache – offenbar wie im StrafR. Der GerV prüft auch nicht, ob die Sachen dem Schuldner tatsächlich gehören – er pfändet also, „was da ist“. (Ausnahme: wenn völlig klar ist, dass die Sachen nicht dem Schuldner gehören: Reparaturgegenstände in einer Werkstatt. Pfändung von unter EV gekauften Sachen ist aber möglich, selbst wenn das Eigentum offensichtlich noch fehlt: das AnwartschaftsR ist nach allgA bereits pfändbar, str ist nur die Art und Weise – s. dazu S. 13).
2. Gewahrsam eines Dritten
§ 809: Bei Gewahrsam eines Dritten muss dieser zusätzlich zur Herausgabe bereit sein. Ist er dies nicht, kommt nur Pfändung des entsprechenden Herausgabeanspruchs in Betracht, § 847 (s.u.).
Eine Ausnahme enthält § 739 bei Gewahrsam des Ehegatten bzw. Lebenspartners, wenn die Vermutung des § 1362 BGB bzw. § 8 LPartG erfüllt ist.
Str: analoge Anwendung des § 739 auf nichteheliche Lebensgemeinschaften?
- mM (+) Es geht nicht um den Schutz der Ehe, sondern darum, dem Gerichtsvollzieher (GerV) die Entscheidung zu erleichtern. In diesem Punkt macht es keinen Unterschied, ob die Lebensgefährten verheiratet sind oder nicht, soweit sie in einer gemeinsamen Wohnung leben und gemeinsamen Hausrat benutzen.
- hM (-) Dies ist eine Sonderregel gerade nur für die Ehe. Die Ausweitung würde dazu führen, dass auch noch das tatsächliche Bestehen einer Lebensgemeinschaft geklärt werden müsste.[5]
Str weiterhin, ob der Partner die Vollstreckung abwenden kann, indem er die entspr. Vermutung entkräftet, also sein Eigentum gegenüber dem GerV nachweist.
- mM (+): die Widerlegung des § 1362 BGB muss logischerweise auch auf § 739 durchschlagen, um nicht ihren Sinn zu verlieren. Es liegt gerade im Wesen einer Vermutung, dass sie widerlegt werden kann.
- hA (-): § 739 begründet eine unwiderlegbare Vermutung, soweit die Vermutung des § 1362 BGB eingreift. Die Vermutung des § 739 gilt für den Zeitpunkt des Vollstreckungszugriffs, eine nachträgliche Entkräftung der dann bestehenden Vermutung kommt nicht mehr in Betracht. Außerdem soll sich der GerV nach dem Sinn des § 739 gerade nicht mit Fragen der materiellen Zuordnung beschäftigen müssen.
C) In rechter Art und Weise
Der GerV soll den Schuldner zunächst zur freiwilligen Leistung auffordern.
Der GerV nimmt die Sachen „in Besitz“ (§ 808 I); was dableibt, kriegt den berühmten „Kuckuck“ (offiziell Pfandsiegel, § 808 II 2) aufgeklebt. Wenn nicht richtig kenntlich gemacht wird, ist die Pfändung nichtig !
Dem GerV stehen die Gewaltrechte des § 758 zu. Mit Rücksicht auf Art 13 GG braucht der GerV immer eine richterlichen Erlaubnis, um die Wohnung gegen den Willen des Schuldner zu betreten (§ 758a).
D) im rechten Umfang
Dies betrifft die speziellen Pfändungsverbote bei der Fahrnisvollstreckung.
1. § 811 – Unpfändbarkeit
Ist bei weitem der wichtigste Fall. Auf diesen Schutz kann der Schuldner nicht verzichten, auch nicht bei der Pfändung selbst (str), denn es handelt sich um sozialpolitische Entscheidungen im öffentlichen Interesse. In der Klausur kann man nett argumentieren, was im einzelnen dazugehört – Kasuistik: Fernseher und Radio sind nicht pfändbar (Informationsbedürfnis, klar...), Stereoanlage u.ä. dagegen schon.
Wichtig ist auch § 811 I Nr 5: benötigte Arbeitsmittel. Es reicht aber nicht aus, wenn der Schuldner als „Kapitalist“ andere mit den Sachen arbeiten lässt, er muss selbst damit arbeiten; Kaufleute sind nach hA grds. nicht erfasst.
Vor allem wenn eine Sache zwar notwendig ist, aber wertvoller als für den reinen Zweck erforderlich (z.B. wertvolle Armbanduhr) ist eine Austauschpfändung möglich, §§ 811a, b.
Str: greift Pfändungsschutz auch bei Verpfändung Gläubiger-eigener Sachen?
Fall: Mini-Spediteur S übereignet der Bank seinen einzigen LKW sicherungshalber für ein Darlehen. Als er nicht zahlt, erwirkt B ein Zahlungsurteil und will damit in den LKW vollstrecken.
Dass der LKW der B schon gehört, steht nach allgA nicht entgegen; es entsteht zwar nach hM kein Pfändungspfandrecht (s.u.), aber Verwertung ist dennoch möglich Die Regelung des § 811 II setzt auch die Möglichkeit der Pfändung eigener Sachen voraus.
Eigentlich greift aber Vollstreckungsschutz ein gemäß § 811 I Nr 5. Aber: hätte die B auf Herausgabe geklagt und den Titel dann vollstreckt, hätte § 811 ZPO dem S nicht geholfen, denn er gilt nur für ZV in Geldforderungen. Soll § 811 hier deshalb nicht eingreifen?
- mM: Berufung des Schuldner auf § 811 ist treuwidrig, wenn ein Herausgabeanspruch offensichtlich besteht; eine Pfändung soll dann zulässig sein.
- hM: § 811 ist anwendbar. Eine Berücksichtigung materieller Herausgabeansprüche ist nicht vorgesehen; der GerV kann und soll dies auch nicht nachprüfen. Der Gläubiger kann ja ebenso gut auf Herausgabe klagen.
beachte außerdem: bei unter EV gelieferten Sachen gilt seit 1999 die Regelung des § 811 II: kein Pfändungsschutz! Ein weiterer Prozess soll hierdurch vermieden werden.
2. Weitere Pfändungsverbote
- Verbot der Überpfändung - § 803 I 2: nicht mehr als Wert der Forderung; § 777: Erinnerung möglich, wenn der Gläubiger sich schon aus einer Sache des Schuldner befriedigen könnte
- § 803 II: Verbot der zwecklosen Pfändung
- § 812: Einschränkung der Pfändbarkeit von Hausrat
3. Maßgeblicher Zeitpunkt
Nach wohl hM ist es unbeachtlich, wenn eine Sache noch nach der Pfändung unpfändbar wird (z.B.: ein zweiter Fernseher wird verkauft, der verbleibende würde nun unter § 811 fallen), sonst könnte der Schuldner manipulieren.
Nach allgA kann eine rechtswidrige Pfändung aber geheilt werden, wenn eine Sache nachträglich pfändbar wird.
E) Anschlusspfändung
§ 826: eine Sache kann für zwei verschiedene Schuldner gepfändet werden; dann reicht ein Eintrag ins Pfändungsprotokoll (kein zweites Siegel). Erforderlich ist außerdem eine wirksame Erstpfändung.
III. Rechtsfolgen
Im Regelfall, wenn die Pfändung verfahrensfehlerfrei erfolgt ist, die Forderung besteht und der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache ist:
- öffentlichrechtliche Verstrickung der Sache: Wirksamkeit der Pfändung als staatlicher Hoheitsakt, Beschlagnahme mit Schutz durch § 136 StGB.
- Pfändungspfandrecht zugunsten des Gläubigers (§ 804 I): er ist berechtigt, durch die Verwertung der Sache Befriedigung zu erlangen.
[...]
[1] im folgenden sind (natürlich) alle §§ solche der ZPO, sofern nicht anders vermerkt
[2] siehe zu § 811 auch unten bei der Fahrnisvollstreckung.
[3] z.B. Fehlen eines Titels, Gerichtsvollzieher pfändet Forderung
[4] die „Nachtzeit“ orientiert sich offenbar an den Gepflogenheiten des durchschnittlichen Klosterschülers...
[5] § 739 wird übrigens teilw auch für verfassungswidrig gehalten, da man hier die Ehe benachteiligt
- Quote paper
- Jan Imgrund (Author), 2003, ZPO II - Zwangsvollstreckung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11155
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