Die Probleme und Fragestellungen rund um die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers sollen in dieser Arbeit beleuchtet werden. Ausgehend von der alten Rechtslage sollen dabei diejenigen Punkte angesprochen werden, die rechtspolitisch in die Diskussion geraten waren. Daran anknüpfend werden dann die neuen Vorschriften und deren Regelungszweck vorgestellt und kritisch diskutiert.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
a) Allgemeines
b) Bezug zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
2. Vorvertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach altem und nach neuem Recht
- „Anzeigepflichtige Umstände“ (§ 19 I VVG-Neu) -
- „Gefahrerheblich“ -
- Textformerfordernis gemäß § 126b BGB nach neuem Recht -
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit -
2. Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung – Rechte des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht ( § 19 II bis V, §§ 21, 22 VVG)
a) Rücktritt
- Voraussetzungen -
- Ausschlussgründe -
- Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Ablauf einer Ausschlussfrist –
- „Zweiter“ Kausalitätsgegenbeweis -
b) Kündigung
c) Vertragsänderung
d) Beweislast
e) Stellung der arglistigen Täuschung
- Anwendbarkeit des § 123 BGB -
- Folgen der Anfechtung: Die Prämienteilung -
f) Besonderheiten für bestimmte Versicherungszweige
3. Resümee und kritische Würdigung
- Kurze Zusammenfassung -
- Widerhall in der Literatur und bei den Interessenverbänden -
Anhang: Maßgebliche Normen
Schrifttum
Lehrbücher und Kommentare
Zeitschriften
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[1]
1. Einleitung
a) Allgemeines
„Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur.“ Mit diesem Satz beschrieb Staatsanwalt Julius Hermann von Kirchmann im Jahre 1847 in seinem Vortrag über die „Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“ das Los der Rechtswissenschaft.[2] Für das im Jahre 2007 geänderte Versicherungsvertragsgesetz (= VVG) trifft dies zweifelsohne zu, wie die lange Liste der zur Reform aufgeführten Literatur bereits andeutet. Dabei ist eine ganze Reihe neuer Werke noch vor Inkrafttreten des geänderten VVG bereits erschienen, andere sind angekündigt.[3] Der Umfang der Reform ist nicht verwunderlich, schließlich stammte das VVG noch im Wesentlichen aus der Kaiserzeit, nämlich dem Jahre 1908 und war somit fast 100 Jahre alt.
Das VVG vom 30. 5. 1908 strebte seinerzeit vor allem die Herstellung eines gemeinsamen Privatversicherungsrechts und somit die Ablösung unterschiedlicher landesrechtlicher Regelungen an. Den Änderungen des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds und den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes wurde dieses Gesetz nicht mehr vollständig gerecht.[4] Laut Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses sollte die Reform des Gesetzes den Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer deutlich stärken und die Transparenz des Versicherungsgewerbes erhöhen.[5] Auch soll das VVG an die Strukturen des BGB im Gewande der Schuldrechtsmodernisierung rückgekoppelt werden und richterrechtliche Vorgaben übernommen werden.[6] Vom Gesetzentwurf umfasst sind Regelungen zur Laufzeit von Verträgen und zu Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechten, sowie zur vorläufigen Deckung und zur Pflichtversicherung. Besondere Berücksichtigung im Bereich der Lebensversicherung findet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 zur Überschussbeteiligung[7], sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 zur Berechnung von Mindestrückkaufswerten[8]. Auch für den Versicherungszweig der Berufsunfähigkeitsversicherung wurde nun ein gesetzlicher Mindeststandard bestimmt. Ferner soll der Versicherte im Regelfall einen Anspruch auf Überschussbeteiligung haben. Dem Versicherungsnehmer soll zudem eine Modellrechnung über die möglichen Leistungen übergeben werden; außerdem soll er jährlich über die tatsächliche Entwicklung unterrichtet werden.[9] Die Aufgabe der Gesetzesvorbereitung wurde einer Kommission übertragen, die sich aus selbständigen Sachverständigen zusammensetzte und vom Ministerium für Justiz lediglich unterstützt wurde. Diese Arbeit wurde 2004 abgeschlossen und später in einen Referentenentwurf zum März 2006 umgesetzt.[10] Im Sommer des gleichen Jahres wurde schließlich der Regierungsentwurf des BMJ vorgelegt und vom Bundestag am 5. Juli 2007 verabschiedet, sowie vom Bundesrat am 21. September 2007 beschlossen. Das Reformgesetz ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das bisherige Gesetz über den Versicherungsvertrag außer Kraft getreten.[11]
b) Bezug zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Die Probleme und Fragestellungen rund um die vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers sollen in dieser Arbeit beleuchtet werden. Ausgehend von der alten Rechtslage sollen dabei diejenigen Punkte angesprochen werden, die rechtspolitisch in die Diskussion geraten waren. Daran anknüpfend werden dann die neuen Vorschriften und deren Regelungszweck vorgestellt und kritisch diskutiert.
Einige Punkte sollen in dieser Einleitung bereits kurz angerissen werden: Das VVG war in die Diskussion geraten, weil der Versicherer schon bei einfachen fahrlässigen Anzeigepflichtverletzungen durch den Versicherungsnehmer zum Rücktritt berechtigt war. Erste Schwierigkeiten ergaben sich zumeist schon hinsichtlich der Feststellung des Verschuldensgrades. Trotz einer dem Versicherungsnehmer günstigen Rechtsprechung[12] blieben untragbare Unsicherheiten im Einzelfall für den Versicherungsnehmer bestehen. Auch wurde kritisiert, dass die scharfe Sanktion der Leistungsfreiheit im Falle einfacher Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers schlichtweg nicht angemessen sei.[13] Das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ hatte sich also in der Praxis als unbefriedigend erwiesen. Entweder erhält der Versicherungsnehmer die volle vertragliche Versicherungsleistung oder der Versicherer ist insgesamt leistungsfrei. Und darüber entscheidet mitunter ein nur schmaler Grad hinsichtlich des Verschuldens. Dass dabei völlig gegensätzliche Rechtsfolgen eintreten, kann unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit, nicht zufrieden stellend sein.[14]
Der Umfang der Reform wird in dem Bereich der Wechselbeziehungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer besonders deutlich. Im Bereich der Anzeigepflichten, der Gefahrerhöhung und der Obliegenheiten hat der Gesetzgeber insgesamt eine systematisch völlige Neuregelung vorgenommen und sich nicht bloß auf Korrekturen beschränkt.[15] Vom Gesetzgeber unverändert bleiben einzig die Arglistanfechtung (§ 22 VVG-Neu, § 123 BGB – dessen Anwendungsbereich allerdings umstritten ist), sowie der Fortbestand der Leistungspflicht bei fehlendem Kausalzusammenhang des Versicherungsfalles mit den verschwiegenen Umständen, oder Falschangaben.[16]
Die strukturelle Neuregelung ließ sich aus der Regierungsbegründung bereits eindeutig ablesen.[17] Die einzelnen Neuerungen werden im Folgenden dargestellt, wobei jeweils der wesentliche Unterschied zu der alten Regelung offen gelegt und verdeutlicht werden soll.
c) Geltung des neuen Rechts
Die §§ 19 – 22 VVG-Neu finden Anwendung auf alle ab dem 1. Januar 2008 geschlossen (Neu-)Verträge. Für bereits zuvor abgeschlossene „Altverträge“ finden die §§ 16 ff. VVG-Alt mit einer Übergangsfrist von einem Jahr befristet bis zum 31.12.2008 uneingeschränkt weiter Anwendung (so Art 1 I EGVVG-Neu).[18] Auf weitere Einzelheiten soll hier nicht eingegangen werden.[19],[20]
2. Vorvertragliche Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach altem und nach neuem Recht
Man unterscheidet von ihrer Funktion her zwei verschiedene Obliegenheiten, einerseits die vor vertraglichen Pflichten, andererseits die nach vertraglichen Pflichten.[21] Daran ändert sich auch nach neuem Recht nichts. Hier soll allein auf diejenigen Verpflichtungen eingegangen werden, die den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages treffen.
a) Normzweck der §§ 19 ff. VVG -Neu
Die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers und zukünftigen Versicherungsnehmers dient der richtigen Risikoeinschätzung durch den Versicherer.[22] Der Versicherer soll das zu versichernde Risiko umfassend und zutreffend einschätzen können, damit er eine richtige Einordnung vornehmen und so letzten Endes die Prämie zutreffend berechnen und eventuelle Leistungsausschlüsse festlegen kann.[23] Dies geht freilich nur dann, wenn der potentielle Versicherungsnehmer dem Versicherer einen ehrlichen Einblick in dessen Risikosphäre gestattet.[24]
b) Umfang und tatbestandliche Voraussetzungen der Anzeigepflicht
- „Anzeigepflichtige Umstände“ (§ 19 I VVG-Neu) -
Hierunter fallen all diejenigen Umstände und Tatsachen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Deshalb erfolgt die eigentliche Begriffsbestimmung erst unter dem Merkmal der „Erheblichkeit“.[25]
Da die anzeigepflichtigen Umstände stets der Sphäre des Versicherungsnehmers entstammen, ist der Versicherer in besonderer Weise auf zutreffende, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Antragstellers angewiesen. Dies galt nach altem Recht und wird sich auch nicht ändern. Jedoch war es nach altem Recht dem Versicherungsnehmer zugewiesen diejenigen Umstände hervorzubringen, die er für erheblich und daher für anzeigepflichtig hielt. Man spricht insoweit von einer „spontanen Anzeigepflicht“, da sie von Fragen des Versicherers grundsätzlich unabhängig ist.[26]
Das alte Recht erkannte, dass nur solche Umstände mitteilungspflichtig sein könnten, die dem Versicherungsnehmer auch bekannt sind[27] und zwar im Zeitpunkt der Fragebeantwortung.[28] Diese Tatsache stellte sich als erste ernstzunehmende Hürde, vor allem hinsichtlich der Beweiserbringung heraus. Schließlich musste positive Kenntnis vorliegen, Kennenmüssen und grob fahrlässige Unkenntnis genügten nicht.[29]
Weiterhin gilt, dass sich der Versicherer die Kenntnis seines Versicherungsagenten zurechnen lassen muss. Dies folgte bereits aus der Vorschrift des § 43 Nr. 1 VVG-Alt, die eine gesetzliche Empfangsvollmacht konstituiert. Bildlich gesprochen soll der Versicherungsagent „ Auge und Ohr “ des Versicherers sein.[30] Nunmehr findet sich diese Regelung in den §§ 69, 70 VVG-Neu.
- „Gefahrerheblich“ -
Auch die Frage, ob ein Umstand gefahrerheblich ist, beurteilte sich allein danach, ob der Versicherer bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag überhaupt noch, oder zumindest mit dem gleichen vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte (Maßgeblichkeitshypothese). Darunter fallen Umstände, die für die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des versicherten Risikos von Bedeutung sind (Risikogefahr), oder die zumindest einen Rückschluss auf den Zustand, oder die Verfassung des Versicherungsnehmers, bzw. des versicherten Objektes zulassen.[31] Nicht immer ist es leicht diese Bedeutung für den Versicherer überhaupt zu erkennen, geschweige denn sie (richtig) zu beurteilen.
Dieser Fakt führte in der Praxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Selbst wenn man vom Versicherungsnehmer nicht forderte, dass er die Gefahrumstände richtig einordnen und ihre Gefahrerheblichkeit erkennen konnte, so konnte es unter Umständen vorkommen, dass er schon nicht erkannte, dass gewisse Umstände überhaupt von Bedeutung sein könnten, etwa weil er sie für belanglos hielt. Diese Laiensicht der Dinge konnte auch für den Versicherer nicht gerade befriedigend sein. Sie führten zu einem schwerwiegenden Beurteilungsrisiko.[32] Das Ziel, durch die Anzeigeverpflichtung die korrekte Beantwortung der Antragsfragen sicherzustellen und eine interessen- sowie sachgerechte Regelung für den Fall der Falschbeantwortung zu finden, wurde dadurch unnötigerweise erschwert.
- Textformerfordernis gemäß § 126b BGB nach neuem Recht -
Deshalb muss mit der Neuregelung der Versicherungsnehmer ihm bekannte risikorelevante Umstände nur noch dann anzeigen, soweit der Versicherer danach in Textform (§ 126b BGB) gefragt hat. Der Antrag muss damit „in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneter Weise abgegeben werden“. Das oben angesprochene Problem, wann und ob welche Umstände überhaupt relevant sind, stellt sich somit für den Versicherungsnehmer nicht mehr. Er wird insoweit entlastet. Der Versicherer hingegen hat ein gesteigertes Interesse daran die Nachfrage möglichst detailliert und lückenlos zu gestalten. Klar ist, dass seine Nachfragen damit stets als erheblich zu gelten haben.[33]
Für die Praxis stellt sich nun die Frage, wie dem Erfordernis der Textform genügt werden kann. Darüber besteht keine Einigkeit. Marlow will es genügen lassen, wenn der Agent die Fragen auf seinem Laptop bereithält.[34] Dem widerspricht Stadler, der den üblichen Prozessablauf der Antragsaufnahme auf der Probe sieht, zum Teil. Das Problem liege darin, dass die Anträge in der Praxis immer häufiger unter Zuhilfenahme von Laptop oder PC aufgenommen und die maßgeblichen Umstände dann nur mündlich erfragt würden und sodann fixiert werden.[35] Laut Regierungsbegründung zu § 19 VVG-Neu sollen die Fragen vor Vertragsannahme in Textform wiederholt, oder erstmalig gestellt werden.[36] In Wahrheit tun sich m.E. jedoch keine Probleme auf. Entscheidend ist, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer einen Fragebogen vorlegt. Wie dies im Detail geschieht, muss unter Berücksichtigung der Praxis, unerheblich sein. Auch alle mit elektronischen Medien übermittelten Erklärungen sind geeignet, sofern sie beim Adressaten gespeichert werden können und von ihm am Bildschirm, oder durch Ausdruck sichtbar gemacht werden können. Dass zunächst mündlich gefragt wird liegt in der Natur der Sache. Es muss dem Versicherer schließlich möglich bleiben noch nachträglich Fragen einzufügen und den Katalog zu verändern oder zu ergänzen und erst dann zu fixieren. Bei Verträgen, die im Telefonvertrieb geschlossen wurden, greifen die §§ 19 ff. VVG-Neu nicht ein, da hier Risikodaten nicht in der Textform des § 126 b BGB abgefragt werden können. Soll der Kunde sanktionsbewehrt zur Angabe gefahrerheblicher Umstände angehalten werden, muss hier auf Textform umgestellt werden.
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung der Anzeigeobliegenheit -
Hinsichtlich der Frage, was eigentlich vorvertraglich meint, taten sich im alten Recht Probleme auf.[37] Zur vorvertraglichen Anzeigepflicht zählten nach altem Recht auch noch diejenigen gefahrerheblichen Umstände, die erst nach der Antragstellung, aber noch vor Abschluss des Vertrages eintreten.[38] Problematisch war, dass die Versicherungsnehmer in der Regel gar nicht wissen konnten, zu welchem genauen Zeitpunkt der Vertrag zu Stande kommt.[39] Dieses Problem ist überwunden. Mit der Reform ist nur noch die Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers (in der Regel dessen Antrag) der maßgebliche Zeitpunkt.[40] Eine sog. „Nachmeldeobliegenheit“ ist davon nicht ausgeschlossen, kann sich aber nur aus einer gesonderten Nachfrage des Versicherers in Textform ergeben. Ohne ausdrückliche Fragen in Textform besteht dann keine Anzeigepflicht. Dies wird nicht von allen Seiten gutgeheißen, soll aber erst an späterer Stelle ausführlicher diskutiert werden. Nach der jetzigen Rechtslage muss der Kunde nach Abgabe seiner Vertragserklärung weitere gefahrerhebliche Umstände nur dann anzeigen, wenn der Versicherer (weitere) Fragen in Textform stellt. Dies diene letztlich der Rechtssicherheit.[41] Etwas anderes hatte noch der Referentenentwurf vorgesehen, welcher sich aber nicht durchsetzen konnte.[42]
2. Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung – Rechte des Versicherers bei Verletzung der Anzeigepflicht ( § 19 II bis V, §§ 21, 22 VVG)
Der Versicherer wird sich aufgrund der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit vom Vertrag lösen wollen. Dabei muss er gewisse formale und materielle Voraussetzungen erfüllen.[43] Als Rechtsfolgen kommen in Betracht: ein Rücktrittsrecht (a), ein Kündigungsrecht (b), sowie ein Vertragsänderungsrecht (c).[44],[45]
a) Rücktritt
- Voraussetzungen -
Mit Ausübung des Rücktrittsrechts wird der Vertrag rückwirkend beseitigt, sodass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz verliert.[46] Dieses Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nach § 19 III S. 1 des neuen VVG nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, aber nicht mehr bei einfacher Fahrlässigkeit zu.[47] Nach altem Recht konnte der Versicherer noch bei jeglicher schuldhafter Falsch- oder Nichtanzeige gefahrerheblicher Umstände zurücktreten, § 16 Abs. 2 VVG-Alt.[48]
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss jedoch rechtzeitig darüber belehrt haben, welche Folgen eine Anzeigeobliegenheit mit sich bringt (vgl. § 19 V S. 1 VVG-Neu). Die formal ordnungsgemäße sowie inhaltlich richtige und vollständige Belehrung ist also Wirksamkeitsvoraussetzung des Rücktritts. Der Rücktritt muss zudem innerhalb einer Monatsfrist ab Kenntnis der Anzeigeobliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer schriftlich (§ 126 BGB) ausgeübt werden. Er ist zu begründen. Dabei reicht eine bloße inhaltsleere Floskel nicht aus.[49] Ein Nachschieben von Gründen ist gemäß § 21 I S. 3 VVG-Neu auch nur möglich, wenn für diese die Monatsfrist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Dass der Versicherer innerhalb der Monatsfrist nicht nur den Rücktritt erklären, sondern auch die Umstände angeben muss, auf die er seine Rücktrittserklärung stützt, wird dazu führen, dass er vermehrt mit dem Verlust seiner Sanktionsmöglichkeiten allein aufgrund einer formal ungenauen Bezeichnung der Rücktrittsgründe rechnen muss.
Grote wirft berechtigterweise die Frage auf, ob bei der Belehrung hinsichtlich der Folgen ein gesondertes Druckstück erforderlich ist. Ein Vergleich mit dem Wortlaut der §§ 6 III und 7 I VVG bezüglich des dort geregelten Verzichts lege dies nahe. Sinn und Zweck sprächen dagegen, denn die Warnfunktion des Hinweises würde den Versicherungsnehmer nur erreichen, wenn er den Hinweis unmittelbar im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen erhält.[50] In der Konsequenz ist es daher sinnvoller den Hinweis auf dem Fragebogen zu erteilen.
- Ausschlussgründe -
Allerdings kann das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen sein. Dies gilt wie im Bürgerlichen Recht sonst auch für den Fall, dass der Versicherer Kenntnis von dem nicht oder falsch angezeigten Umstand hatte. Dies ergibt sich aus § 19 V S. 2 VVG-Neu.
Darüber hinaus soll aber der Versicherungsnehmer die Möglichkeit haben zu beweisen, dass die Pflichtverletzung für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistung ohne Belang war. Man spricht hier von einem „Kausalitätsgegenbeweis“. Dieser soll aber nur in Fällen grober Fahrlässigkeit statthaft sein. Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich, zum Beispiel mit betrügerischer Absicht, gehandelt steht dem Versicherer ein uneingeschränktes Rücktrittsrecht zu.[51] Hätte die unrichtige Anzeige also nur zu einem Vertragsschluss zu anderen Konditionen geführt, so kann der Versicherer lediglich verlangen, dass diese anderen Konditionen rückwirkend Vertragsbestandteil werden. Es gilt insofern der Grundsatz, dass eine mögliche Vertragsanpassung einer Vertragsbeendigung zwingend vorgeht.[52] Dem Versicherungsnehmer wird dann jedoch unter den in § 19 VI VVG-Neu bestimmten Voraussetzungen (Prämienerhöhung um mehr als zehn Prozent oder Vereinbarung eines Ausschlusses) seinerseits ein Kündigungsrecht eingeräumt.[53]
- Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Ablauf einer Ausschlussfrist –
Schließlich erlischt das Rücktrittsrecht 5 Jahre nach Vertragsschluss, sofern nicht ein Versicherungsfall eingetreten ist.[54] Bei Vorsatz oder Arglist wird den Interessen des Versicherers sogar mit einer 10-Jahres Frist Rechnung getragen (vgl. § 21 III VVG-Neu).[55] Die Ausschlussfristregelung ist neu. Sie soll dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung tragen, in einem angemessenen Zeitraum Sicherheit darüber zu erlangen, dass der Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt Bestand hat.[56]
- „Zweiter“ Kausalitätsgegenbeweis -
Trotz erklärtem Rücktritt des Versicherers kann der Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Rücktrittsrechts abwehren, sodass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt. Dies ergibt sich aus § 21 II S. 1 VVG-Neu, wobei diese Regel ausnahmsweise nicht eingreift, wenn der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Begründet wird dies damit, dass eine Form der Generalprävention notwendig sei.[57]
b) Kündigung
Wir haben gesehen, dass dem Versicherer bei einfach fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung kein Rücktrittsrecht mehr zusteht. Stattdessen soll dem Versicherer ein sog. Kündigungsrecht eingeräumt werden, um sich so vom Vertrag lösen zu können (vgl. § 19 III 2 VVG-Neu). Er hat dabei wie beim Rücktritt auch eine Frist von einem Monat einzuhalten. Diese soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, sich anderweitig Versicherungsschutz einzuholen.[58]
Auch hier gilt die Einschränkung des § 19 IV, in dem Fall, dass der Vertrag bei Kenntnis nur zu anderen Konditionen geschlossen worden wäre („Kausalitätsgegenbeweis“). Reusch spricht in diesem Zusammenhang von „vertragsändernden Umständen“.[59] Das Kündigungsrecht besteht also dann nicht, wenn der Versicherer nach Abs. 4 den Vertrag anpassen kann.[60] Hinsichtlich der Ausschlussgründe (Frist, Kenntnis, …) gilt für das Kündigungsrecht nichts anderes als für das Rücktrittsrecht. Es kann insoweit nach oben verwiesen werden.
c) Vertragsänderung
Nach § 19 IV S. 2 VVG-Neu steht dem Versicherer zukünftig ein Vertragsänderungsrecht zu. Dieses kommt für die Fälle in Betracht, in denen er sein Rücktritts- oder Kündigungsrecht nicht hat ausüben können, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände geschlossen hätte. Da er den Vertrag nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, soll er zumindest die Möglichkeit haben den Vertrag anzupassen. Dies kann im Einzelfall zwar zu praktischen Schwierigkeiten führen[61], ermöglicht aber einen fairen Ausgleich zu erreichen. Bei einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung kann die Anpassung des Vertrages nur für die laufende Versicherungsperiode verlangt werden, was aber gegebenenfalls ebenfalls zu einer partiellen Rückwirkung führt (§ 19 IV VVG-Neu). Die Sanktionierung einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung war bislang nicht vorgesehen, so dass hier eine der wenigen Verschlechterungen aus Verbrauchersicht besteht, die das neue VVG mit sich bringt.[62] Bei leicht bis grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung besteht indes die Möglichkeit, die Prämie rückwirkend – im Höchstfall bis zu 5 Jahren – zu erhöhen.[63]
Dennoch bietet dieses Vertragsänderungsrecht einen Schlupfwinkel für den Versicherer. Kann er nämlich darlegen, dass er den Vertrag nur unter der Bedingung eines Risikoausschlusses geschlossen hätte, so kann er auch in diesem Fall letztlich leistungsfrei werden.[64]
Auch das Vertragsänderungsrecht des Versicherers erlischt nach § 21 III VVG-Neu in fünf Jahren nach Vertragsschluss; bei arglistiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung in zehn Jahren. Entscheidend ist dabei, ob sich der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist ereignet hat. Der Versicherungsnehmer kann also nicht durch Hinauszögern der Versicherungsmeldung erreichen, dass die Rechte des Versicherers unanwendbar werden. Auf diese Weise werden Missbräuche verhindert.[65],[66]
d) Beweislast
Die bisherige Zweifelsregelung des § 16 I 3 VVG-Alt hatte zur Folge, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen musste, dass von ihm verschwiegene Umstände nicht gefahrerheblich waren[67], oder dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung trifft. Anders ausgedrückt musste er alle den Rücktritt verhindernden Umstände beweisen.[68]
Der Gesetzgeber möchte das Risiko einer Fehleinschätzung nunmehr dem Versicherer auferlegen. Er kann besser abschätzen, ob ein Umstand für ihn gefahrrelevant ist, oder nicht.
Der Versicherer muss beweisen, dass die Anzeigeobliegenheit verletzt wurde, also die den Rücktritt begründenden Umstände vorliegen.[69] Auch trifft ihn die Beweislast dafür, ob der betreffende Umstand überhaupt gefahrerheblich für den Versicherungsvertrag war und dass eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Belehrung stattgefunden hat.[70]
Auf der anderen Seite hat sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich des Verschuldens zu entlasten. Es gilt hier die Vorsatzvermutung (§ 19 III 1 VVG-Neu).[71] Gleiches gilt für das Führen des sog. „ersten Kausalitätsgegenbeweises, wonach der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Verletzung der Anzeigeobliegenheit im konkreten Falle geschlossen hätte. Dabei ist jedoch zu beachten, dass er dies nur tun kann, solange der Versicherer seine Risikoprüfungsgrundsätze offen legt (sog. Erstdarlegungslast).[72] Ähnlich verhält es sich für den „zweiten Kausalitätsgegenbeweis“ nach § 21 II VVG-Neu, denn auch hier ist der Versicherungsnehmer vom Versicherer gewissermaßen abhängig, sodass Letzteren ggf. eine Aufzeigelast trifft.[73] Schließlich obliegt es dem Versicherungsnehmer die Fristen geltend zu machen, welche für ihn von Vorteil sind.[74]
e) Stellung der arglistigen Täuschung
Nach § 22 VVG-Neu bleibt das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten unberührt. Fraglich ist, ob dieses Recht auf eine Täuschung über gefahrerhebliche Umstände beschränkt ist, oder vielmehr jegliche Täuschung, mit der Einfluss auf die Vertragsentscheidung des Versicherers genommen wurde, umfasst ist (vgl. § 123 BGB).
Legen wir das neue Recht zu Grunde, so kann eine Täuschung im Sinne des § 123 BGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine Aufklärungspflicht hatte. Wie bereits erörtert ist dies aber nur noch der Fall, wenn der Versicherer die Umstände explizit in Textform erfragt hat. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Versicherungsnehmer trotz der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung überhaupt noch außerhalb Fragenstellung des Versicherers täuschen kann.
- Anwendbarkeit des § 123 BGB -
Hierüber besteht bereits jetzt Streit. Zum einen wird vertreten, dass ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB nicht zusätzlich in Betracht kommt. So zieht Marlow den § 21 V des Referentenentwurfes heran, der das arglistige Verschweigen gefahrerheblicher Umstände ausdrücklich sanktionierte, nunmehr aber fehlt. Demnach könne ein Versicherungsnehmer, der erst nach Vertragserklärung einen gefahrerheblichen Umstand erfährt nicht etwa wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen angegriffen werden. Dies würde die Textformregelung des neuen VVG unterlaufen.[75] Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband richtete sich gegen den Absatz 5 des Referentenentwurfes mit der Feststellung, dass derjenige schon nicht arglistig handeln könne, der etwas nicht anzeigt, wofür sich der Versicherer offensichtlich nicht interessiert (weil er nicht in Textform danach gefragt hatte.)[76] In der Konsequenz könnte der Versicherungsnehmer danach nicht belangt werden.
Grote vertritt dagegen die Meinung, dass die Vorschriften der §§ 19 ff. VVG-Neu und § 123 BGB selbstständig nebeneinander stehen können.[77] Er zieht dazu die Gesetzesbegründung heran, in der es heißt, dass eine Anfechtung auch dann in Betracht käme, wenn Umstände arglistig verschwiegen werden, nach denen der Versicherer „nicht oder nur mündlich“ gefragt habe.[78] Darüber hinaus seien die Vorschriften an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, sodass die §§ 19 ff. VVG-Neu schon aus systematischen Gründen nicht die allgemeinen Aufklärungspflichten aus § 242 BGB verdrängen könnten.
Hinter dieser Frage verbirgt sich sicher das Kernproblem dieser Arbeit zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten. Denn je nachdem, ob man davon ausgeht, dass das Textformerfordernis abschließende Wirkung entfaltet, so kann der Kunde noch belangt werden, oder nicht. Die letztere Meinung verdient m.E. Zustimmung. Nicht nur steht hinter ihr der Gesetzeswortlaut; Es muss neben der Vorlage der Textform dem Versicherer möglich bleiben sich gegen einen arglistig handelnden Versicherungsnehmer zu wehren. Die Textform zielt darauf ab Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Ein arglistiger Versicherungsnehmer verdient aber den Schutz der Rechtsordnung nicht. Ebenso wenig ist schon das Vertrauen auf die Vollständigkeit der dem Versicherungsnehmer vorgelegten Risikofragen nicht schutzwürdig. Schutzwürdig ist vielmehr der Versicherer, insbesondere weil die Nichtvorlage bestimmter Fragen auch auf einem Versehen beruhen kann.[79] Gleiches gilt für eine Arglistanfechtung, wenn der Versicherer keine Risikofragen in Textform stellt, weil der Kunde bereits von sich aus vermeintlich vollständige und richtige Angaben vorlegt und der Versicherer deshalb auf die textformmäßige Anforderung von Risikodaten verzichtet.[80] Es besteht kein vernünftiger Grund, einen arglistig handelnden Versicherungsnehmer vor den Sanktionen einer Arglistanfechtung durch den Versicherer zu schützen.[81]
- Folgen der Anfechtung: Die Prämienteilung -
Die erfolgreiche Anfechtung nach § 123 BGB würde sodann zur Nichtigkeit des Vertrages ex tunc führen (vgl. § 142 BGB). Dem Versicherer steht - wie auch im Falle eines Rücktritts nach § 19 II VVG-Neu - die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung, also deren Zugang, zu, (§ 39 Abs. 1 S. 2 VVG-Neu). Der Grundsatz, dass die Prämie nicht teilbar ist (§ 40 VVG-Alt), entfällt mit der neuen Regelung. Die Versicherungsunternehmen werden dadurch in Zukunft nur noch eine Prämie pro rata temporis einfordern können.
f) Besonderheiten für bestimmte Versicherungszweige
Zu beachten ist, dass für einzelne Versicherungszweige ausdrückliche Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils vorgesehen sein können.
Dies trifft zum Beispiel auf die Transportversicherung nach §§ 130 – 141 VVG-Neu zu. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht gilt hier die besondere Vorschrift des § 131 I VVG, die entgegen § 19 II VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.[82] In der Transportversicherung ist es üblich die Verletzung der Anzeigepflicht mit Leistungsfreiheit des Versicherers zu sanktionieren. Diese Praxis sollte gesetzlich anerkannt werden.[83]
Auch für die Krankenversicherung hat der Gesetzgeber nach § 194 I 3 VVG-Neu Sonderregelungen vorgesehen. Bei einer schuldlosen Verletzung der Anzeigeobliegenheit sind dort der Rücktritt, sowie die Vertragsänderung zu einer höheren Prämie zum Schutze des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Bei einfacher Fahrlässigkeit greifen Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht hingegen wieder ein.[84] Die Ausschlussfrist für grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzungen wurde auf drei Jahre verkürzt (§ 194 Abs. 1 VVG-Neu).
3. Resümee und kritische Würdigung
- Kurze Zusammenfassung -
Hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann festgehalten werden. § 19 VVG-E verpflichtet den Versicherungsnehmer zukünftig nur noch zur Anzeige der Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko der Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Versicherungsnehmer. Das Rücktrittsrecht des Versicherers soll auf Fälle grob fahrlässiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzungen begrenzt werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit gibt es nur noch die Möglichkeit eine höhere Prämie zu verlangen. Nach geltendem Recht hat ein Versicherungsnehmer, unabhängig vom Grad seines Verschuldens, keine Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, wenn er die vorvertragliche Anzeigepflichten verletzt. In Zukunft kommt es hingegen darauf an, ob der Versicherungsnehmer fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dabei gilt: Einfache Fahrlässigkeit führt nicht zum Rücktrittsrecht; grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz führen zu einem Rücktrittsrecht. Auch zukünftig soll es darauf ankommen, ob die Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadenfalls, und damit für die Leistungspflicht des Versicherers, kausal geworden ist. Das Rücktrittsrecht des Versicherers soll darüber hinaus auch ausgeschlossen sein, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte - wenn auch zu anderen Bedingungen; diese werden dann auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsinhalt. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
- Widerhall in der Literatur und bei den Interessenverbänden -
Zwar werden die neuen Vorschriften überwiegend als kompliziert und unübersichtlich empfunden[85], doch ist man sich im Großen und Ganzen einig, dass die Neuregelung überfällig und angebracht war.[86] Dies gilt in jedem Falle für den Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips[87], sowie für die Aufgabe der Unteilbarkeit der Prämie.[88]
Marlow sagt jedoch zu Recht, dass die Verbesserungen der Stellung des Versicherungsnehmers zwangsläufig die Position des Versicherers verschlechtern.[89] Deshalb gibt es gerade hinsichtlich des Umfangs doch einige Kritikpunkte, die schon kurz angeklungen sind, hier aber nochmals eingehender aufgegriffen werden sollen. Die stärkste Kritik hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht erntet das neue VVG von Langheid. Hinsichtlich der Verfallfrist von 10 Jahren stellt Langheid fest, dass es schlichtweg ein „unhaltbarer Zustand“ sei, dass die Versicherer sich nicht mehr gegen diejenigen wehren können, die bei der Antragstellung arglistig getäuscht haben.[90] Auch insgesamt sei der Versicherungsnehmer übervorteilt. Es könne nicht angehen, dass dieser nur dann haftet, wenn er „das schlechthin Unentschuldbare tut, wenn er sich in einer Weise verhält, von der jedem Dritten unmittelbar einleuchtet, dass das verkehrt war.“[91] Schließlich kritisiert er die Streichung des § 21 V RefE, der oben bereits kurz angesprochen wurde. Danach hat der Versicherer keine Rücktrittsmöglichkeit, wenn er nach der Antragstellung durch den Versicherungsnehmer nicht weitere Nachfragen stellt, und der Versicherungsnehmer es arglistig unterlässt Anzeige zu machen.[92]
Auch Grote erkennt das grundsätzliche Problem, dass die Neuregelungen der §§ 19 ff. VVG-Neu dem Versicherungsnehmer „Anreize zur nachlässigen Beantwortung der für den Versicherer dringend erforderlichen Risikodaten“ setzen könnten. Denn soweit Vorsatz nicht nachweisbar ist, stehe der Kunde bei einer grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung schlechtestenfalls so, als habe er von Beginn an zutreffende Angaben gemacht.[93] Schließlich würden „nachhaltige Sanktionen, die den Kunden zu einer sorgfältigen Erfüllung seiner Anzeigepflichten anhalten könnten, fehlen.“[94]
Der GDV spricht in diesem Zusammenhang von einem wichtigen Präventiv gedanken, der durch die Neuregelung zu stark vernachlässigt würde.[95]
Es ist zu erwarten, dass sich schon bald Änderungen in der Praxis der Versicherungswirtschaft einstellen werden. Dies gilt sicher hinsichtlich der Fragenkataloge, die ausführlicher gestaltet werden dürften. Grote vermutet zudem, dass auch die Annahmegrundsätze im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen vertragshindernden und vertragsändernden Umständen überprüft werden würden, da bei nur grob fahrlässiger Falschangabe vertragsändernder Umstände die Versicherer am betreffenden Versicherungsvertrag stets gebunden bleiben.
Letztlich lässt sich nicht ausschließen, dass dies mittelfristig zu mehr Ausschlüssen oder auch mehr Risikozuschlägen führen wird. Dies wird in den Sparten, in denen die vorvertraglichen Anzeigepflichten eine größere Rolle spielen, auch dazu führen, dass diese sich verteuern bzw. nur noch eingeschränkter als bisher angeboten werden.[96] Verbraucherverbände befürchten, dass die Versicherungsunternehmen auch ihr Leistungsangebot zum Nachteil der Kunden umstellen werden (müssen).[97] Der GDV bemerkt dazu, dass der Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtige, „dass Verbraucherschutz in einem kollektiven Vertragssystem wie einer Versicherungsgemeinschaft die Interessen des einzelnen Verbrauchers stets gegenüber den Interessen der gesamten Versicherten- und Verbrauchergemeinschaft abwägen muss.“[98]
Es ist also im Ergebnis festzustellen, dass die Reform dem Grunde nach begrüßt wird, sie jedoch nach gewichtiger Ansicht in der Literatur über das Ziel hinausschießt, oder wie es Langheid ausdrückt, „der Athlet die Abwurfmarke übertreten hat.“[99] In manchen Bereichen würde sich der eigentlich intendierte Verbraucherschutz in sein Gegenteil verkehren.[100]
Anhang: Maßgebliche Normen
VVG-alt
§ 16 [Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers]
(1) 1 Der Versicherungsnehmer hat bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
2 Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. 3 Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) 1 Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. 2 Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte oder wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
§ 17 [Unrichtige Anzeige]
(1) Der Versicherer kann von dem Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 20 [Rücktritt]
(1) 1 Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) 1 Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Versicherungsnehmer. 2 Im Fall des Rücktritts sind, soweit dieses Gesetz nicht in Ansehung der Prämie ein anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von der Zeit des Empfangs an zu verzinsen.
§ 21 [Leistungspflicht trotz Rücktritt]
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls und auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
VVG-neu
§ 19 Anzeigepflicht
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
§ 22 Arglistige Täuschung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Schrifttum
Lehrbücher und Kommentare
Basedow, Jürgen; Meyer, Ulrich; Rückle, Dieter; Schwintowksi, Hans-Peter (Hrsg.) VVG-Reform – Abschlussbericht – Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen (Beiträge zur 14. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten, Versicherungswissenschaftliche Studien, Band 29) Nomos Verlag Baden-Baden, Hamburg, 2005
Beckmann, Roland Michael und Matusche-Beckmann, Annermarie (Hrsg.) Versicherungsrechts-Handbuch 1. Auflage, Beck München 2003
Marlow, Sven und Spuhl, Udo Das Neue VVG – Ein Handbuch für die Rechtspraxis 2. Auflage, Verlag Versicherungswirtschaft (VVW) Karlsruhe, Berlin 2007
Niederleithinger, Ernst Das neue VVG – Erläuterungen – Texte – Synopse Nomos Verlag Berlin 2007
Prölss, Erich und Martin, Anton Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar zum VVG und EGVVG sowie Kommentierung wichtiger Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des ÖVVG und österreichischer Rechtsprechung 26. Auflage, Beck München 1998
Römer Wolfgang und Langheid, Theo Versicherungsvertragsgesetz, mit Pflichtversicherungsgesetz und Kraftfahrzeug- Pflichtversicherungsordnung, Kommentar 2. Auflage, Beck München 2003
Schimikowski, Peter Versicherungsvertragsrecht 2. Auflage, Beck München 2001 Staudinger, Ansgar und Langheid, Theo Versicherungsrechtsmodernisierung - Kritikpunkte aus nationalem und europäischem Blickwinkel /VVG-Reform und Verbraucherschutz: Vorträge, gehalten auf dem 24. Münsterischen Versicherungstag am 25. Dezember 2006
Verlag Versicherungswirtschaft Karlsruhe, Berlin 2007
Van Bühren, Hubert W. Handbuch Versicherungsrecht 3. Auflage, Deutscher Anwalt Verlag Bonn 2007
Weyers, Hans-Leo und Wandt, Manfred Versicherungsvertragsrecht Luchterhand, 3. Auflage Köln 2003
Zeitschriften
Beckmann, Roland Michael Auswirkungen des EG-Rechts auf das Versicherungsvertragsrecht in Zeitschrift für Europäisches Privatrecht (ZEuP) 1999, S. 809 – 833 Clemens, Hubert Querschnitt in VW 2007, S. 1949
Grote, Joachim und Schneider, Christian VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen in Betriebs-Berater 2007, S. 2689 – 2702
Heß, Rainer und Burmann, Michael
Die VVG-Reform: Beratung, Information, Widerruf und Kündigung in Neue Juristische Wochenschrift-Spezial 2007, S. 111 ff und 159 ff.
Langheid, Theo
Auf dem Weg zu einem neuen Versicherungsvertragsrecht in Neue Juristische Wochenschrift 2006, S. 3317 ff.
Marlow, Sven
Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach der VVG-Reform: Alles nichts, oder ?
in Versicherungsrecht (Zeitschrift) 2007, S. 43 ff.;
Maier, Karl
Die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Regierungsentwurf zur VVG-Reform in r + s 2007, S. 89 ff.
Niederleithinger, Ernst
Auf dem Weg zu einer VVG-Reform – Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
in Versicherungsrecht (Zeitschrift) 2006, S. 437 ff.
Nitschke, Janina
Maßstäbe für die Transparenz Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 2002 (= Versicherungswissenschaftliche Studien, Band 22
Präve, Peter Das neue Versicherungsvertragsgesetz in Versicherungsrecht (Zeitschrift) 2007, S. 1046 – 1050
Prölss, Jürgen Das versicherungsrechtliche Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Reformdiskussion in Versicherungsrecht (Zeitschrift) 2003, S. 669 ff.
Reusch, Peter Die vorvertraglichen Anzeigepflichten im neuen VVG 2008 in Versicherungsrecht 2007, S. 1313 – 1323
Rixecker, Roland VVG 2008 - Eine Einführung in Zeitschrift für Schadensrecht 2007, S. 15 ff, S. 73 ff, S. 314 ff., S. 369 ff.
Römer, Wolfgang Zu ausgewählten Problemen der VVG-Reform nach dem Referentenentwurf vom 13. März 2006 in Versicherungsrecht 2006, S. 740 ff. (Teil I) und S. 865 ff. (Teil II)
Schimikowski, Peter Abschluss des Versicherungsvertrags nach neuem Recht in Recht und Schaden 2006, S. 441
Schimikowski, Peter Vertragsschluss nach der Invitatio-Lösung und das neue VVG in Versicherungswirtschaft (VW) 2007, S. 715 – 719
Schwintowski, Hans-Peter Neuerungen im Versicherungsvertragsrecht in Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 2006
Stadler, Martin VVG-Reform - Aufwand bisher unterschätzt - Durch die Abschaffung des Policenmodells müssen Versicherer ihren Vertriebsprozess neu gestalten in Versicherungswirtschaft (VW) 2006, S. 1339 ff.
Winterling, Anne und Harzenetter, Tobias Vorvertragliche Anzeigepflichten in der D&O-Versicherung in Versicherungswirtschaft (VW) 2007, S. 1792 – 1795
[...]
[1] Allgemein zur VVG-Reform: Regierungsbegründung zu der neuen VVG-Vorschrift in BT-Drucks. 16/3945 = BR Drucks. 707/06; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 16/5862, S. 4 ff.; Bericht des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5862, S. 95 ff.; Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/3945; Vorschläge der VVG-Kommission als Abschlussbericht, in Schriftenreihe VersR, Heft 25; Vorschläge des Bundesrates in BR-Drucks. 707/06 – Beschluss = BT-Drucks. 16/3945, S. 125 ff.; Basedow / Meyer/Rückle und Schwintowksi (Hrsg.), VVG-Reform – Abschlussbericht – Rückzug des Staates aus sozialen Sicherungssystemen (Beiträge zur 14. Wissenschaftstagung des Bundes der Versicherten, Versicherungswissenschaftliche Studien, Band 29; Heß und Burmann, Die VVG-Reform: Beratung, Information, Widerruf und Kündigung in NJW-Spezial 2007, S. 111 ff und 159 ff.; Langheid, Auf dem Weg zu einem neuen Versicherungsvertragsrecht, in NJW 2006, S. 3317 ff.; Marlow und Spuhl, Das Neue VVG – Ein Handbuch für die Rechtspraxis; Marlow, Die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach der VVG-Reform: Alles nichts, oder ?, in VersR 2007, S. 43 ff.; Meixner und Steinbeck, Das neue Versicherungsvertragsrecht, S. 1 – 5, außerdem mit Synopsen; Niederleithinger, Das neue VVG – Erläuterungen – Texte – Synopse, mit Gesetzestext und amtlichen Materialien; Niederleithinger, Auf dem Weg zu einer VVG-Reform, VersR 2006, S. 437 ff.; Nitschke, Maßstäbe für die Transparenz Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 2002 (= Versicherungswissenschaftliche Studien, Band 22; Präve, Das neue Versicherungsvertragsgesetz, VersR 2007, S. 1046 – 1050; Rixecker, VVG 2008 - Eine Einführung, in ZfS 2007, S. 15 ff, S. 73 ff, S. 314 ff., S. 369 ff.; Prölss, Das versrechtliche Alles-oder-Nichts-Prinzip in der Reformdiskussion, VersR 2003, S. 669 ff.; Römer, Zu ausgewählten Problemen der VVG-Reform nach dem Referentenentwurf vom 13. März 2006, VersR 2006, 740 (Teil I) und 865 (Teil II); Schimikowski, Abschluss des Versicherungsvertrags nach neuem Recht, in r + s 2006, S. 441; zu den Auswirkungen des EG-Rechts auf das Versicherungsvertragsrecht, siehe Beckmann in ZEuP 1999, 809 – 833 mit gleichnamigen Titel; aus der Tagespresse schließlich lesenswert: Oberhuber, Lebenslüge einer Branche, in Die ZEIT vom 26. April 2007, S. 33; Jahberg, in Der Tagesspiegel vom 21. Mai 2007, S. 20, Im Zweifel für den Verbraucher - Das Versicherungsrecht wird gründlich reformiert; Lier, Versicherte werden deutlich besser gestellt, in VDI vom 20. Oktober 2006, S. 31; Henrich, Auf Augenhöhe - Was Ihre Versicherung Ihnen gerne verschweigt ... und warum Sie mehr Rechte haben, als Sie denken, in Wirtschafts-Woche vom 16. Oktober 2006, S. 142; Jahberg, Die Kunden blicken nicht durch - Ombudsmann Wolfgang Römer über unverständliches Versicherungsdeutsch und die Verkaufstricks der Vertreter, in Der Tagesspiegel vom 4. September 2006, S. 16;
[2] Zit. in Clemens, Querschnitt in VW 2007, 1949.
[3] So beispielsweise: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch (Mai 2008); Rüffer/Halbach/Marlow, Versicherungsvertragsgesetz – VVG – Handkommentar (Anfang 2008); Staudinger/Kassing, Das neue VVG - Eine synoptische Gegenüberstellung mit der alten Gesetzeslage (Januar 2008); Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform (Januar 2008); Römer/Klimke, Versicherungsvertragsgesetz 2008: VVG mit Synopsen und Materialien - Textausgabe mit erläuternder Einführung (Februar 2008); Wandt, Das neue VVG (Februar 2008); Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht: VVG (März 2008); ebenso ein Kommentar von Bruck/Möller.
[4] Präve, Das neue Versicherungsvertragsgesetz, VersR 2007, S. 1046 – 1050, (1046); Staudinger, S. 1 – 2.
[5] BT-Drs 16/5862, S. 1.
[6] Staudinger, S. 2, zu den Leitlinien der Reform.
[7] Siehe BVerfG NJW 2005, S. 2376.
[8] Siehe BGH NJW 2005, S. 3559.
[9] BT-Drs 16/5862, S. 1; siehe auch Niederleithinger, Das neue VVG – Erläuterungen – Texte – Synopse, S. 15-20.
[10] Zum Referentenentwurf siehe Niederleithinger, Auf dem Weg zu einer VVG-Reform – Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts in VersR 2006, S. 437 ff.
[11] Siehe dazu im Einzelnen: Meixner/Steinbeck, S. 1, Rn. 4 – 6.
[12] So z.B. die Nachfrageobliegenheit, vgl. BGHZ 108, S. 326, BGH VersR 1992, S. 603, BGH r + s 1993, S. 165, BGH VersR 1995, S. 80, BGH r + s 1997, S. 84, BGH VersR 1999, S. 21; OLG Hamm VersR 1996, S. 53, OLG Karlsruhe r+s 1999, S. 169; hohe Maßstäbe an die Erheblichkeit nach BGH VersR 1984, S. 629; 2000, S. 1486; Beachtenswert ist ferner, dass ein unberechtigter Rücktritt Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers auslösen konnte, sofern dieser seinerseits den Vertrag wegen des schuldhaften Verhaltens des Versicherers kündigt und dann Mehraufwendungen zu erbringen hat, um gleichartigen Versicherungsschutz zu erlangen. Langheid, Rn. 72; OLG Oldenburg r + s 1995, 442, BGH VersR 85, 54; OLG Celle VersR 52, 283; OLG Düsseldorf VersR 54, 587 (Anspruch aus pVV hier verneint, weil der Versicherer zu Recht zurückgetreten war).
[13] Vgl. dazu Weyers / Wandt, Versicherungsvertragsrecht, S. 163, Rn. 617.
[14] Siehe die Regierungsbegründung, AT, Abschnitt II, Nr. 4.
[15] Niederleithinger, S. 33.
[16] Rixecker, S. 139 – 370.
[17] Regierungsbegründung, AT, Abschn. II, Nr. 4, S. 49.
[18] Vgl. Marlow/Spuhl, S. 46.
[19] Zu Einzelheiten und Problemen hinsichtlich der Geltung des neuen Rechts siehe Marlow/Spuhl, S. 46 – 47, mit Übersicht.
[20] Dazu grundlegend: kritisch Staudinger und Langheid, Versicherungsrechtsmodernisierung - Kritikpunkte aus nationalem und europäischem Blickwinkel / VVG-Reform und Verbraucherschutz: Vorträge, gehalten auf dem 24. Münsterischen Versicherungstag am 25. Dezember 2006, S. 30 ff; Schwintowski, Neuerungen im Versicherungsvertragsrecht, in ZRP 2006, S. 139 ff., insb. 139 – 140; Grote und Schneider, in BB 2007, S. 2689 – 2702, VVG 2008: Das neue Versicherungsvertragsrecht - Auswirkungen für gewerbliche Versicherungen, insbesondere S. 2692 – 2693. Marlow und Spuhl, S. 37 – 52; Meixner/Steinbeck, S. 65 – 75; Reusch, Peter, Die vorvertraglichen Anzeigepflichten im neuen VVG 2008, in VersR 2007, S. 1313 – 1323; Rixecker, VVG 2008 – Eine Einführung, VII. Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit, in zfs 2007, S. 369 – 371; Maier, Die Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Regierungsentwurf zur VVG-Reform in r + s 2007, S. 89 ff; Römer, Zu ausgewählten Problemen der VVG-Reform nach dem Referentenentwurf vom 13. März 2006, S. 740 ff.; spezieller: Winterling und Harzenetter, Vorvertragliche Anzeigepflichten in der D&O-Versicherung, in Versicherungswirtschaft 2007, S. 1792 – 1795; Harke, Versicherungsvertragliche Anzeigepflicht und Garantiehaftung für culpa in contrahendo, in ZVersWiss S. 391 – 424; nur kurz die sich anbahnenden Veränderungen und Reformüberlegungen erwähnend: van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht, S. 24, Rn. 80; Beckmann und Matusche-Beckmann, in Versicherungsrechts-Handbuch, S. 726 – 727; Weyers und Wandt, S. 163; Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf, S. 36 – 44; Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 11. Oktober 2006, insbesondere S. 14 – 15, online einsehbar unter: http://www.uni-hamburg.de/fachbereiche-einrichtungen/vw/Stellungnahme_Westphal.pdf.
[21] Vgl. Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage, S. 106.
[22] Langheid in Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, § 16, Rn 1; Grote, S. 2692; siehe auch Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, S. 684, Rn. 1.
[23] Langheid, Rn. 2.
[24] Meixner/Steinbeck, S. 68, Rn. 223.
[25] Knappmann, in Beckmann/Matusche-Beckmann, S. 686, Rn. 9.
[26] Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, S. 688; Meixner/Steinbeck, S. 68.
[27] BGH NVersZ 2001, S. 69/71; VersR 1994, S. 799; r + s 1993, S. 392; OLG Hamm r + s 1993, S. 390.
[28] BGH VersR 1994, S. 711 = NJW-RR 1994, S. 859.
[29] BGH NJW 1984, S. 884; OLG Bremen r + s 1992, S. 31.
[30] Schimikowski, S. 110; BGH NJW 1993, S. 2807 = r + s 1993, S. 361.
[31] Knappmann, in Beckmann/Matusche-Beckmann, S. 686, Rn 10.
[32] Meixner/Steinbeck, S. 69.
[33] Niederleithinger, S. 34.
[34] Marlow, S. 38.
[35] Stadler, S. 1339.
[36] Vgl. bei Niederleithinger, S. 129.
[37] Vgl. Reusch, S. 1313; Schimikowski, Vertragsschluss nach der Invitatio-Lösung und das neue VVG, in Versicherungswirtschaft 2007, S. 715 – 719, insb. S. 717 zur Vereinbarkeit mit der Neuregelung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
[38] Dazu BGH in r + s 1993, S. 88 ff.; auch war eine Abgrenzung zwischen vorvertraglicher Anzeigepflicht und Anzeige einer Gefahrerhöhung vorzunehmen, vgl. dazu noch OLG Hamm VersR 1999, S. 1409.
[39] Schwintowski, S. 140.
[40] Marlow, S. 37.
[41] Siehe Regierungsbegründung, abgedruckt bei Niederleithinger, S. 128.
[42] Aus Sicht der Versicherer ergibt sich hieraus ein Mehraufwand in der Risikoprüfungspraxis durch ansteigende Korrespondenz zwischen Versicherer und Antragsteller; Außerdem sollen Hinweise auf eine Nachmeldepflicht schon im Antrag aufgenommen werden und „Nachmeldefragebögen“ konzipiert werden, so Warsitz/Warstat, S. 19.
[43] Vgl. die hervorragende Darstellung von Rixecker, in zfs, S. 370 – 371.
[44] Es findet sich ebenfalls ein anschauliches Prüfungsschema bei Meixner/Steibeck, S. 74 – 75.
[45] Vgl. Prüfungsschema bei Marlow/Spuhl, S. 50 – 51.
[46] Niederleithinger, S. 35.
[47] Marlow, S. 42.
[48] Grote, S. 2692: Schimikowski, S. 112
[49] Marlow, S. 43; Grote, S. 2692: Sie darf sie sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken, sondern muss sich auf eine konkrete Anzeigepflichtverletzung beziehen.
[50] Grote, S. 2692.
[51] Marlow, S. 43.
[52] Meixner/Steinbeck, S. 71.
[53] Grote, S. 2692.
[54] Im Kommissionsvorschlag wurden dagegen nur 3 Jahre gefordert; siehe Niederleithinger, S. 132.
[55] So auch der Kommissionsvorschlag; Niederleithinger aaO; Diese Regelung entspricht übrigens der Regelung in § 124 III BGB für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
[56] So die Regierungsbegründung, Niederleithinger, S. 132.
[57] So ausdrücklich die Regierungsbegründung, abgedruckt bei Niederleithinger, S. 132.
[58] Reusch, S. 1314, oben.
[59] Reusch, S. 1314.
[60] Niederleithinger, S. 129.
[61] Siehe Regierungsbegründung, abgedruckt bei Niederleithinger, S. 130.
[62] So Grote, S. 2692.
[63] Meixner/Steinbeck, S. 72; § 19 IV 2 VVG-Neu.
[64] Vgl. Marlow/Spuhl, S. 44; auch Rixecker, S. 371.
[65] Vgl. Beschlussempfehlung Rechtsausschuss, BT-Drs. 16/5862, S. 99; Grote, S. 2693.
[66] Vgl. dazu das Prüfungsschema bei Marlow/Spuhl, S. 50 – 51.
[67] Reusch, S. 1314; Fricke, Beweislast und Beweisführung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht –eine kritische Würdigung der Rechtsprechung des BGH, in VersR 2007, S. 1614.
[68] Vgl. BGHZ 122, S. 388 = NJW 1993, S. 2112; BGHZ 122, S. 250 = NJW 1993, S. 1862 = VersR 1993, S. 828 m. Anm. Lücke VersR 1993, S. 1098 für das Obliegenheitenrecht; dagegen bedingt OLG Hamm r + s 1994, S. 42.
[69] Marlow/Spuhl, S. 39; BGH r + s 1993, S. 392; OLG Hamm in VersR 1993, S. 956; VersR 1994, S. 1333; OLG Frankfurt VersR 1992, S. 41; OLG Oldenburg VersR 1992, S. 434.
[70] Langheid, a.a.O., Rn. 73.
[71] Marlow/Spuhl, S. 50.
[72] Marlow/Spuhl, aaO.
[73] Marlow/Spuhl, aaO.
[74] Siehe dazu Prahl, Albert, Zum Prämienanspruch des Versicherers nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung des VN - Zugleich Anmerkung zu dem Urteil des BGH vom 1. 6. 2005 (IV ZR 46/04) VersR 2005, 1065, in VersR 2007, 459 – 462.
[75] Marlow, S. 38.
[76] Verbraucherzentrale Bundesverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf, S. 59.
[77] Grote, S. 2693.
[78] RegE, BT-Drs. 16/3945, S. 64.
[79] So Grote, a.a.O.
[80] so auch Meixner/Steinbeck, S. 70.
[81] Vertiefend Prahl, Albert, Zum Prämienanspruch des Versicherers nach Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung des VN, in VersR 2007, 459 – 462.
[82] Siehe dazu: Niederleithinger, S. 58.
[83] Siehe Regierungsbegründung zu § 131 VVG.
[84] Dazu Reusch, S. 1316, oben.
[85] Grote, S. 2692; Langheid, „VVG-Reform und Verbraucherschutz“, S. 30; Römer, S. 740; Rixecker, S. 369; Reusch, S. 1322; GDV-Stellungnahme, S. 38, danach fehle die Verständlichkeit besonders in den in § 21 Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Regel-Ausnahme-Mechanismen.
[86] Staudinger, S. 2, zu den positiven Reformschritten; Langheid, S. 23, oben; Siehe dazu auch die Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 13. März 2006: „Der vorgelegte Referentenentwurf orientiert sich weitgehend an den Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission, die sich durch eine große Ausgewogenheit auszeichnen.“;
[87] siehe dazu auch die Arbeit von Armbrüster, Das Alles-oder-nichts-Prinzip im Privatversicherungsrecht – zugleich ein Beitrag zur Reform des VVG.
[88] Staudinger, a.a.O; siehe auch Stellungnahme vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts, Rixecker unter folgendem Link: http://www.uni-hamburg.de/fachbereiche-einrichtungen/vw/Stellungnahme_Rixecker.pdf;
[89] Marlow/Spuhl, S. 51.
[90] Langheid, VVG-Reform und Verbraucherschutz, S. 31.
[91] Langheid, S. 31.
[92] Siehe dazu den Beispielsfall von Marlow, unten.
[93] So auch Reusch, S. 1323.
[94] Grote, S. 2693; in diese Richtung auch: Weyers/Wandt, S. 163, Rn 617; So sieht dies auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV): „Einen gerechten Interessenausgleich lassen (...) die Vorschriften zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers vermissen. Das gilt (...) für den Fall der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wird derart eingeschränkt, dass es nur noch im Ausnahmefall gegeben sein dürfte. Damit wird jedoch das Informationsgleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, das zu den Grundlagen des Versicherungsprinzips gehört, aufgehoben.“, siehe Stellungnahme des GDV, S. 3; [Die Reform] leistet (...) einer negativen Gefahrenauslese Vorschub, die unausweichlich zu Lasten der ehrlich agierenden Versicherungsnehmern gehen muss (...) [Die] erhöhten Kosten sind von der ganz überwiegenden Mehrheit der Versicherungsnehmer zu tragen, die sorgfältig handeln. Gravierender sind (...) die Auswirkung der vorgeschlagenen Neuregelungen wegen des „moral hazard“- Effekts: Der Gesetzgeber setzt Anreize, die dazu führen, dass ein sorglos-fahrlässiger Versicherungsnehmer in vielen Fällen schlimmstenfalls so behandelt wird, als habe er sorgfältig gehandelt (Vertragsanpassung nach dem „Als-Ob-Prinzip“).
[95] Siehe Stellungnahme des GDV, S. 36 – 37.
[96] Grote, S. 2963; so auch Stadler, VVG-Reform - Aufwand bisher unterschätzt - Durch die Abschaffung des Policenmodells müssen Versicherer ihren Vertriebsprozess neu gestalten, in VW 2006, S. 1339: „Schaden würden die Falschangaben dem Versicherungsnehmer nur dann, wenn der Versicherer ihm Arglist nachweisen könnte. Die Versicherer werden hier nach Lösungen suchen müssen, die moderne Vertriebsabläufe ermöglichen, ohne dabei das Sanktionsmittel der vorvertraglichen Anzeigepflicht aufs Spiel zu setzen“; siehe auch Langheid, in NJW 2007, S. 3665; zu den Auswirkungen auf die Praxis der Versicherer interessant erscheint zudem das Paper von Warsitz und Warstat der Gen Re LifeHealth Berufsunfähigkeitsversicherung, Die VVG-Reform – Die relevanten Veränderungen und ihre Auswirkungen auf die Risiko- und Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, S. 16 – 31 zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten. Lesenswert sind dort die einzelnen Fallgruppen mit Lösungsskizzen, sowie ein „Musterantrag“, der die veränderte Praxis vor Augen führen soll, S. 47 – 52; zur Verteuerung der Versicherungsleistungen führen sie aus: ... dies liegt daran, dass die höheren Anforderungen im Leistungsprüfungsprozess, beispielsweise durch die Umstellung der EDV-Systeme, die Neukonzipierung der Antrags- und Leistungsprüfungsformulare, Briefe, Bedingungen, etc. höhere Betriebskostenaufwände verursachen, S. 45 – 46, das Dokument ist online unter folgendem Link abrufbar: http://www.genre.com/sharedfile/pdf/VVG_Reform_BUZ-de.pdf.; weiterhin Boetius, Prämienkalkulation und Alterungsrückstellung – Konsequenzen für Aktuare und Prämientreuhänder nach der Gesundheits- und VVG-Reform, in VersR 2007, S. 1589.
[97] Siehe Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband vom 30.05.2006 zum Referentenentwurf des BMJ, S. 15; wie die zuvor genannten Dokumente ist auch dieses online abrufbar unter folgendem Link: http://www.vzbv.de/mediapics/stn_versvertrr_refe_bmj_maerz2006_30_05_2006.pdf; Synopse mit Änderungsvorschlägen unter folgendem Link : http://www.vzbv.de/mediapics/anlage_synopse_versicherungsvertragsrecht_stn_30_05_2006.pdf.
[98] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf, S. 36; so auch Bohl in der Stellungnahme des Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V. (BDV) vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, online abrufbar unter folgendem Link: http://www.uni-hamburg.de/fachbereiche-einrichtungen/vw/Stellungnahme_Bohl.pdf;
[99] Langheid, S. 23.
[100] Stellungnahme des GDV zum RefE, S. 43.
- Arbeit zitieren
- Philipp Hujo (Autor:in), 2008, VVG-Reform auf dem Prüfstand - Vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten des Versicherungsnehmers, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111460
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