Ziel dieser Arbeit ist es, die derzeitigen Finanzierungsinstrumente und –methoden der EU, sowie den fiskalpolitischen Handlungsrahmen darzustellen und gleichzeitig ein besseres Verständnis für Anlässe und Auslöser der aktuellen und sich wiederholenden Diskussionen zu entwickeln.
Nachdem im ersten Kapitel ein kurzer thematischer Überblick erfolgt, werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik dargestellt. Aufbauend auf der historischen Entwicklung werden die derzeitigen Institutionen, gültigen Vertragsgrundlagen, teilnehmenden Länder und für die EU bedeutsame
Prinzipien aufgezeigt. Die Vorstellung dieser Rahmendaten beschränkt sich auf solche, die für die finanzpolitischen Zusammenhänge im Anschluss erforderlich sind.
Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht die Fiskalpolitik. Zunächst wird die Fiskalpolitik von anderen politischen Bereichen abgegrenzt und erläutert. Bevor möglicher fiskalpolitischer Handlungsbedarf und seine Instrumente aus theoretischer Sicht erklärt werden, wird der fiskalische Keynesianismus als ein befürwortender theoretischer Ansatz der aktiven Fiskalpolitik angeführt und abgegrenzt. Den Abschluss des theoretischen Teiles bildet der fiskalische Föderalismus. Im weiteren Verlauf geht es darum, die zuvor erläuterte theoretische Basis nach Möglichkeit auf
die EU-Praxis zu übertragen und mit Hilfe der unterschiedlichen Ansätze aktuelle Prozesse zu verstehen und falls möglich, Alternativen aufzuzeigen.
Auf Basis von Kapitel zwei und drei steht die Finanzierung der EU im vierten Kapitel im Vordergrund. Der Haushalt der EU wird aus verfahrenstechnischer Sicht beschrieben. Aktuelle Zahlen aus dem Gesamthaushaltsplan sollen die Finanzierungspolitik greifbarer machen und Entwicklungstendenzen verdeutlichen.
Die Nettobeitragszahlerdiskussion und die finanzpolitischen Probleme der erweiterten EU sind im Rahmen dieses Kapitels wieder zu finden. Die Vorstellung der Ausgabenseite beinhaltet die beiden größten Ausgabenblöcke Agrar- und Strukturpolitik und ihren möglichen Reformbedarf. Die Einnahmen, als letzter Block der EU-Finanzierung,
schließen den Kreis. Aktuelle Einnahmearten und ihre Entwicklung
werden neben potenziellen neuen Finanzierungsquellen beleuchtet.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Arbeit
2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU
2.1 Historische Entwicklung der EU
2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen
2.1.2 Verfassungsentwurf
2.1.3 Mitgliedstaaten der EU
2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU
2.1.4.1 Europäisches Parlament
2.1.4.2 Europäische Kommission
2.1.4.3 Rat der EU
2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof
2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof
2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU
2.2.1 Subsidiaritätsprinzip
2.2.2 Solidaritätsprinzip
3 Fiskalpolitik in der EU
3.1 Charakteristika der Fiskalpolitik
3.1.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung in die Politiken
3.1.2 Ausgewählte theoretische Ansätze
3.1.2.1 Keynesianischer Fiskalismus
3.1.2.2 Monetarismus und seine Abgrenzung zum Fiskalismus
3.1.3 Handlungsbedarf der Fiskalpolitik
3.1.3.1 Symmetrie und Asymmetrie
3.1.3.2 Angebotsschocks und Nachfrageschocks
3.1.3.3 Makroökonomische Schocks und Anpassungsmechanismen
3.1.3.3.1 Temporäre und permanente Schocks
3.1.3.3.2 Landes- und sektorspezifische Schocks
3.1.3.3.3 Exogene und politikbedingte Schocks
3.1.4 Arten der Fiskalpolitik
3.1.4.1 Diskretionäre fallweise Fiskalpolitik
3.1.4.2 Regelgebundene Fiskalpolitik
3.1.5 Fiskalischer Föderalismus
3.1.5.1 Begriffsbestimmung des Föderalismus
3.1.5.2 Theorie des fiskalischen Föderalismus
3.2 Europäische Fiskalpolitik
3.2.1 Pro und Contra des europäischen Fiskalföderalismus
3.2.1.1 Steuerharmonisierung versus Steuerwettbewerb
3.2.1.2 Fiskalföderale Politiken und Reformbedarf
3.2.2 Stabilisierungspolitik der EU
3.2.2.1 Wahrscheinlichkeit und Messbarkeit asymmetrischer Schocks
3.2.2.2 Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.1 Marktliche Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.2 Automatische institutionelle Anpassungsmechanismen
3.2.2.2.3 Diskretionäre Anpassungsmechanismen
4 Finanzierung der EU
4.1 Haushalt der EU
4.1.1 Gesamthaushaltsplan
4.1.1.1 Aufstellung des Haushaltsplanes
4.1.1.1.1 Haushaltsverfahren
4.1.1.1.2 Haushaltsverfahren und Verfassungsentwurf
4.1.1.2 Haushaltsvollzug und Kontrolle
4.1.1.3 Finanzielle Vorausschau
4.1.2 Haushalte weiterer europäischer Einrichtungen
4.1.2.1 Europäischer Entwicklungsfonds
4.1.2.2 EIB-Gruppe
4.2 Ausgaben der EU
4.2.1 Agrarpolitische Ausgaben
4.2.2 Strukturpolitische Ausgaben
4.2.3 Ausgaben für interne Politikbereiche
4.2.4 Ausgaben für externe Politikbereiche
4.2.5 Sonstige Ausgabenrubriken
4.3 Einnahmen der EU
4.3.1 Traditionelle Eigenmittelarten
4.3.2 Sonstige Eigenmittelarten
4.3.2.1 MwSt.-Eigenmittel
4.3.2.2 BNE-Eigenmittel
4.3.3 Sonstige Einnahmen
4.3.4 Nettopositionen
4.3.5 Neue Finanzierungsquellen
4.3.5.1 Verschuldungsrecht für die EU
4.3.5.2 Eigene EU-Steuer
4.3.5.3 Steuerverbund und Steuerzuschläge
5 Schlussbetrachtung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Monographien
Aufsätze / Artikel in Sammelwerken, Kommentaren und Festschriften
Zeitschriftenartikel
Rechts- und Vertragsgrundlagen, institutionelle Veröffentlichungen
Internetquellen
Eidesstattliche Versicherung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die drei Säulen der EU
Abb. 2: Übersicht über die wesentlichen Reformen der europäischen Verträge
Abb. 3: Mitgliedsstaaten der EU
Abb. 4: Ökonomische Kriterien für die innereuropäische Kompetenzzuweisung
Abb. 5: Grundsätze des Haushaltsrechtes
Abb. 6: Schematische Darstellung des Haushaltsverfahrens der EU
Abb. 7: Finanzielle Vorausschau 2000-2006
Abb. 8: Haushaltsplan 2004, Ausgaben nach Rubriken der finanziellen Vorausschau
Abb. 9: Finanzierung nach Einnahmearten
Abb. 10: Ziele der Strukturpolitik
Abb. 11: Interne Politikbereiche
Abb. 12: Zusammensetzung der EU-Eigenmittel
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Während die Einhaltung der Konvergenzkriterien, die vollzogene Osterweiterung und die Diskussion über Nettozahlerpositionen regelmäßig im Vordergrund der aktuellen Tagespresse stehen, gewinnt der voranschreitende Prozess der wirt-schaftlichen und politischen Integration der Europäischen Union (EU) seit der be-vorstehenden Ratifizierung des Verfassungsentwurfes[1] verstärkt an Interesse[2].
Die Finanzierungspolitik der EU als Teil des wirtschaftlichen Geschehens berührt nahezu alle europäischen Aktivitäten. Sie ist von daher umfangreich und auf Grund der unterschiedlichen Zielsetzungen der EU wenig transparent. Eine einschrän-kende Betrachtung der Finanzierungspolitik anhand bestimmter Kriterien oder eine spezielle Perspektiven ist aus diesem Grund erforderlich. Der über die Einnahmen– und Ausgabenseite des EU-Haushaltes herstellbare direkte Bezug zur Fiskalpolitik bietet ausreichend Anknüpfungspunkte. Fiskalpolitische Überlegungen hinsichtlich der Kompetenzverteilung innerhalb der EU sowie des möglichen Einsatzes der Einnahmen und Ausgaben stellen einen Rahmen zur Betrachtung der Finanzierung der EU dar.
Ziel dieser Arbeit ist es, die derzeitigen Finanzierungsinstrumente und –methoden der EU, sowie den fiskalpolitischen Handlungsrahmen darzustellen und gleichzeitig ein besseres Verständnis für Anlässe und Auslöser der aktuellen und sich wieder-holenden Diskussionen zu entwickeln.
1.2 Gang der Arbeit
Nachdem im ersten Kapitel ein kurzer thematischer Überblick erfolgt, werden im zweiten Kapitel die Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik dargestellt. Aufbauend auf der historischen Entwicklung werden die derzeitigen Institutionen, gültigen Vertragsgrundlagen, teilnehmenden Länder und für die EU bedeutsame Prinzipien aufgezeigt. Die Vorstellung dieser Rahmendaten beschränkt sich auf solche, die für die finanzpolitischen Zusammenhänge im Anschluss erforderlich sind.
Im Mittelpunkt des dritten Kapitels steht die Fiskalpolitik. Zunächst wird die Fiskal-politik von anderen politischen Bereichen abgegrenzt und erläutert. Bevor mögli-cher fiskalpolitischer Handlungsbedarf und seine Instrumente aus theoretischer Sicht erklärt werden, wird der fiskalische Keynesianismus als ein befürwortender theoretischer Ansatz der aktiven Fiskalpolitik angeführt und abgegrenzt. Den Ab-schluss des theoretischen Teiles bildet der fiskalische Föderalismus. Im weiteren Verlauf geht es darum, die zuvor erläuterte theoretische Basis nach Möglichkeit auf die EU-Praxis zu übertragen und mit Hilfe der unterschiedlichen Ansätze aktuelle Prozesse zu verstehen und falls möglich, Alternativen aufzuzeigen. Die Kompetenzdiskussionen zwischen der EU-Ebene und den Nationalstaaten spielen hier ebenso eine übergeordnete Rolle wie der Stabilitäts- und Wachstumspakt, der im Rahmen der Anpassungsmechanismen, insbesondere bei den nationalen Fiskalpolitiken näher betrachtet wird.
Auf Basis von Kapitel zwei und drei steht die Finanzierung der EU im vierten Kapitel im Vordergrund. Der Haushalt der EU wird aus verfahrenstechnischer Sicht beschrieben. Aktuelle Zahlen aus dem Gesamthaushaltsplan sollen die Finanzierungspolitik greifbarer machen und Entwicklungstendenzen verdeutlichen. Die Nettobeitragszahlerdiskussion und die finanzpolitischen Probleme der erwei-terten EU sind im Rahmen dieses Kapitels wieder zu finden. Die Vorstellung der Ausgabenseite beinhaltet die beiden größten Ausgabenblöcke Agrar- und Struktur-politik und ihren möglichen Reformbedarf. Die Einnahmen, als letzter Block der EU-Finanzierung, schließen den Kreis. Aktuelle Einnahmearten und ihre Entwicklung werden neben potenziellen neuen Finanzierungsquellen beleuchtet.
2 Grundlagen der Fiskal- und Finanzierungspolitik der EU
2.1 Historische Entwicklung der EU
Bezeichnend für die EU ist die Tatsache, dass es sich weder um eine reine Föderation (im Vergleich zu den USA), noch um eine einfache Organisation der Zusammenarbeit der Regierungen (im Vergleich zur UNO) handelt. Die Mitgliedstaaten der EU bündeln Teile ihrer staatlichen Hoheitsrechte, um mit den daraus entstehenden Kompetenzen innerhalb der dafür geschaffenen gemeinsamen Institutionen Entscheidungen von kollektivem Interesse demokratisch treffen zu können[3]. Für die nach den Erschütterungen durch die beiden Weltkriege angestrebte europäische Integration ist die EU die bislang bedeutendste, gesetzlich verankerte Errungenschaft[4]. Der Integrationsprozess zielt auf eine Zusammenführung der Einzelstaaten zu einer organisatorisch ausgereiften Einheit, wobei mit Hilfe der wirtschaftlichen Integration das Projekt der politischen Union realisiert werden soll[5]. Die vertragliche Basis der EU wird derzeit im Rahmen des Verfassungsentwurfes neu definiert[6]. In dieser Arbeit wird jedoch angenommen, dass die Verfassung gemäß vorliegendem Entwurf zustande kommt und es werden die für die Finanzierung relevanten Neuerungen einbezogen. Zunächst sollen jedoch die Gründungsverträge und -daten kurz und chronologisch dargestellt werden.
2.1.1 Gründungsverträge und ausgewählte Reformen
Der Pariser Vertrag wurde am 18. April 1951 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die sog. Montanunion, geschlossen[7]. Gründungsmitglieder der EGKS waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande[8]. Er trat am 23. Juli 1952 in Kraft und lief am 23. Juli 2002 aus. Die EGKS verfügte bei Inkrafttreten bereits über eigene Mittel, wodurch der Grundstein für eine Finanzierung über eben diese gelegt wurde[9].
Der Römische Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), sowie der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) wurden am 25. März 1957 unterzeichnet und traten am 01. Januar 1958 in Kraft[10]. Für diese beiden Gemeinschaften wurde eine Finanzierung über Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten vertraglich vereinbart[11]. Hierbei handelt es sich um ein einfaches, der damaligen Entwicklungsstufe entsprechendes System[12]. Im Rahmen der Römischen Verträge wurde die Errichtung der Zollunion geplant. Sie ist gekennzeichnet durch die Beseitigung von innergemeinschaftlichen Zöllen bei gleichzeitiger Schaffung eines einheitlichen Außenzolles für den Handel mit Drittstaaten[13]. Im Zuge dessen wurde die Verantwortung für die Außenhandelspolitik auf die EG übertragen[14]. Mit der Zollunion war die Einführung von Eigenmitteln bereits vorgesehen. Der erste Eigenmittelbeschluss erfolgte letztendlich am 21. April 1970 und ersetzte das Verfahren der einzelstaatlichen Beiträge. Diese Eigenmittel dienen der Finanzierung der Ausgaben der EU[15]. Das System der Eigenmittel in Kapitel 4 detaillierter beleuchtet.
Der Vertrag zur Europäischen Union, am 07. Februar 1992 in Maastricht unterzeichnet, trat am 01. November 1993 in Kraft. Durch den Maastrichter Vertrag wurde die „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ zur „Europäischen Gemeinschaft“ und die Wirtschafts- und Währungsunion verbindlich vereinbart[16]. Eine politisch und wirtschaftlich neue Struktur wurde durch die Einführung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten in verschiedenen Bereichen eingerichtet[17]. Die folgende Abb. soll die konstitutionellen Grundlagen des Maastrichter Vertrages und somit der derzeitigen EU veranschaulichen:
Abb. 1: Die drei Säulen der EU
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an: Wessels, W. (1996), S. 25.
Die Finanzierung der Ausgaben erfolgt nach der Reform der Gemeinschaftsfinanzen im Jahre 1988 über die Komponenten des zuvor genannten Eigenmittelsystems, das um eine Einnahme auf Grundlage des BSP ergänzt wurde[18]. Hinsichtlich der Institutionen und Zuständigkeitsbereiche der Organe der EU sind die o.a. Gründungsverträge mehrfach weitreichend reformiert worden[19], wie durch folgende Tab. auszugsweise dargestellt wird:
Abb. 2: Übersicht über die wesentlichen Reformen der Europäischen Verträge
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an: Europäische Kommission (2004), in: http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm,
Stand 10.11.2004.
Unter dem in der Tab. erwähnten Binnenmarkt versteht man einen Raum ohne Binnengrenzen, der die Verwirklichung der vier Grundfreiheiten (freier Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie Personenfreizügigkeit) ermöglicht[23].
2.1.2 Verfassungsentwurf
Auf Grundlage dieser Verträge und Reformen wurde der „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ gestaltet, der von den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichnet wurde[24]. Dieser Vertrag enthält insofern zahlreiche Merkmale einer klassischen Verfassung, als dass er eine Union der Bürger und Staaten definiert und Aufgaben, Ziele und Wege zur Realisierung dieser Union skizziert[25]. Durch diesen Verfassungsentwurf erhalten die Organe der EU z. T. höhere Kompetenzen, wie z.B. an dem ausgeweiteten Mitentscheidungsverfahren des Europäischen Parlamentes deutlich wird. Das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates sowie das Amt eines Außenministers der EU wurden neu geschaffen. Zudem haben sich die Mitgliedstaaten auf das System der „doppelten Mehrheit“ geeinigt, durch welches ein Beschluss als angenommen gilt, wenn 55 % der Mitgliedstaaten dafür gestimmt haben und gleichzeitig 65 % der EU-Bevölkerung repräsentiert werden[26]. Im wirtschaftspolitischen Bereich wird bspw. die Gruppe der Finanzminister des Euro-Raumes aufgewertet[27].
Ausgesprochenes Ziel der Staats- und Regierungschefs ist es, die Verfassung Anfang 2007 in Kraft treten zu lassen[28]. Bis zu diesem Zeitpunkt soll er in jedem Mitgliedstaat ratifiziert werden, wobei zum Teil weder das Ratifizierungsverfahren noch der -zeitpunkt genau feststehen[29]. Unsicherheitsfaktoren für das rechtzeitige Inkrafttreten der Verfassung liegen darin, dass diese in einigen Mitgliedstaaten per Volksabstimmung ratifiziert werden soll[30].
2.1.3 Mitgliedstaaten der EU
Neben den im vorherigen Abschnitt erwähnten Anlässen brachte auch der Beitritt neuer Mitgliedstaaten mehrfach vertragliche Änderungen mit sich. Die zuletzt durchgeführte, größte Erweiterung der Union um zehn Mitgliedstaaten wurde am 16. April 2003 vereinbart und ist seit dem 01. Mai 2004 vollzogen[31]. Die derzeitigen Mitgliedstaaten sowie die potenziellen zukünftigen Beitrittskandidaten werden im Folgenden kurz dargestellt:
Abb. 3: Mitgliedstaaten der EU
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an: Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
Bei den aktuellen Bewerberländern handelt es sich um Bulgarien, Kroatien, Rumänien und die Türkei[32].
2.1.4 Gemeinschaftsorgane und Institutionen der EU
Die wichtigsten Organe der EU in Bezug auf Beschlussfassung und Mitbestimmung sind das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission. Die Erstellung von Rechtsvorschriften erfolgt gemeinsam und zwar grundsätzlich auf Vorschlag der Kommission und unter Annahme durch Parlament und Rat[33]. Neben den zuvor genannten Organen spielen der Gerichtshof und der Rechnungshof eine bedeutende Rolle[34]. Im Anschluss werden die Organe und ihre Aufgabenbereiche dargestellt.
2.1.4.1 Europäisches Parlament
Das Europäische Parlament ist nicht nach Nationen, sondern nach politischen Fraktionen organisiert. Die Abgeordneten werden durch die zu vertretenden Bürger direkt gewählt, um das demokratische Prinzip zu gewährleisten[35]. Das Parlament übte bis 1987 grundsätzlich keine legislativen Rechte aus. Durch die EEA und durch den Maastrichter Vertrag wurden die Rechte über die Beratungs- und Kontrollbefugnisse hinaus um legislative Rechte erweitert[36]. Der Verfassungsentwurf sieht wiederum eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Parlaments vor[37]. Die Kontrollfunktion als grundlegende Kompetenz beinhaltet z.B. die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplanes sowie die Entlastung der Kommission[38]. Das Parlament kann von anderen Institutionen Informationen verlangen, über diese beraten und ggf. Sanktionen verhängen. Zudem hat es das Recht, ein Misstrauensvotum gegen die Kommission zu stellen und diese damit zum Rücktritt zu zwingen[39].
2.1.4.2 Europäische Kommission
Die Mitglieder der Europäischen Kommission werden, die Ausübung eines politischen Amtes auf nationaler Ebene vorausgesetzt, durch den von den Regierungen der Mitgliedstaaten bestimmten Präsidenten ausgewählt[40]. Nach Befragung und Zustimmung des Parlamentes nimmt die Kommission ihr Amt zu Beginn des Folgejahres auf. Die Kommission soll die Interessen der gesamten EU vertreten und wahren. Jede Beeinflussung der Kommission von nationaler Ebene ist untersagt. Die Aufgaben der Kommission liegen im Wesentlichen in der Ausarbeitung von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften. Zudem übt sie Kontroll- und Exekutivrechte, wie z.B. die Überwachung der Einhaltung des europäischen Rechtes, in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof aus. Die Vertretung auf internationaler Ebene, die Verwaltung des Haushaltes und die Umsetzung der EU-Politiken zählen ebenfalls zu ihren Hauptaufgaben[41].
2.1.4.3 Rat der EU
Der Rat der EU, auch als „Ministerrat“ oder „Rat“ bezeichnet, hat seinen Ursprung, ebenso wie die zuvor genannten Organe, in den Gründungsverträgen[42]. Der Ministerrat setzt sich zusammen aus jeweils einem Minister der nationalen EU-Regierungen oder einem Länderminister. Er vertritt die Mitgliedstaaten und ist das wichtigste Entscheidungsgremium der EU. Aus arbeitsorganisatorischen Gründen sind neun verschiedene Zusammensetzungen des Rates möglich, je nach Tagesordnungspunkt und Fachgebiet[43]. Der Vorsitz wechselt im Halbjahrestakt. Die Ratsmitglieder sind an die Interessen ihres Landes gebunden. Die wichtigsten Aufgaben des Rates liegen in seiner Entscheidungs- und Koordinierungsfunktion. Er hat u.a. gesetzgebende Gewalt, im Regelfall zusammen mit dem Parlament. Im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik liegen seine Aufgaben im Bereich der adäquaten Koordinierung mit der nationalen Wirtschaftspolitik. Diese Abstimmung soll durch den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN), der aus Wirtschafts- und Finanzministern besteht, erfolgen[44]. Der Rat der EU ist abzugrenzen vom Europäischen Rat, der sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt, keine Gesetzgebungsbefugnis hat und sich mit der langfristigen Weiterentwicklung der EU beschäftigt. Er legt allgemeine politische Zielvorstellungen fest und beschließt zentrale Reformen und Vertragsergänzungen, wie z.B. die Verhandlung und den Abschluss des Maastrichter Vertrages. Er tagt mind. zweimal im Jahr[45].
2.1.4.4 Europäischer Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof und das Gericht erster Instanz befassen sich mit der einheitlichen Auslegung und Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften. In Rechtsstreitigkeiten zwischen Organen der EU, Mitgliedstaaten, Unternehmen und Privatpersonen besitzt der Gerichtshof Entscheidungsbefugnis[46]. Er besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat, kann jedoch aus Vereinfachungsgründen in einer Kammer, zusammengesetzt aus mind. elf Richtern, tagen. Unterstützt wird der Gerichtshof in vorliegenden Rechtsfällen durch acht Generalanwälte und das Gericht erster Instanz, welches sich der Klagen von Privatpersonen und Streitigkeiten im Unternehmenswettbewerb annimmt. Aus den Reihen des Gerichtshofes bzw. der ersten Instanz wird ein Präsident für drei Jahre gewählt[47].
2.1.4.5 Europäischer Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof muss ein von den übrigen Organen unabhängiges Organ sein, da er diese hinsichtlich des ordnungsgemäßen Einsatzes der Einnahmen und Ausgaben sowie der Effizienz der Umsetzung des Haushaltsplanes prüft[48]. Er ist ermächtigt alle Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung von EU-Mitteln befassen, zu kontrollieren und über diese Prüfung Bericht zu erstatten. Der Rechnungshof legt den jährlichen Bericht über den Verlauf des vergangenen Haushaltsjahres und die Haushaltsführung der Kommission als Basis für den Beschluss des Parlamentes zur Entlastung der Kommission vor. Bei positiver Berichterstattung erteilt er eine Zuverlässigkeitserklärung mit allgemeiner Gewähr über die ordnungsgemäße Haushaltsführung[49]. Er hat keine Kompetenz zur Einleitung rechtlicher Schritte. Das Ergreifen entsprechender Gegenmaßnahmen nach Feststellung von Unregelmäßigkeiten liegt bei den zuständigen Organen[50]. Der Rechnungshof besteht aus jeweils einem Mitglied der teilnehmenden Länder, die durch den Rat für sechs Jahre ernannt werden. Er kann ungeachtet dessen zur effizienteren Berichterstattung bzw. Stellungnahme, ebenso wie der Gerichtshof, Kammern bilden. Der Präsident des Rechnungshofes wird für drei Jahre aus seiner Mitte gewählt[51].
2.2 Ausgewählte Prinzipien der EU
Die beiden hier vorgestellten Prinzipien tragen insofern zum besseren Verständnis bei, als das die Subsidiarität zur Klärung von Kompetenzfragen in der EU beiträgt und der Solidargedanke bspw. Umverteilungsmaßnahmen rechtfertigen soll.
2.2.1 Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Kompetenz für Entscheidungen, die nicht ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der EU-Ebene liegen, grundsätzlich auf der untersten Ebene liegen soll[52]. Sofern diese nachweislich nicht in der Lage ist, das Problem adäquat zu lösen, soll die übergeordnete Ebene unterstützend oder ausführend tätig werden[53].
Das Subsidiaritätsprinzip ist in den Gründungsverträgen der EU und auch im kürzlich unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa verankert[54]. Der Unionsebene ist allerdings nicht nur die Möglichkeit zur Unterstützung eingeräumt, sondern auch die zur Übernahme der jeweiligen Aufgabe, wenn sie diese aus verschiedenen, nicht eindeutig definierten Gründen besser bewältigen kann[55]. Eine tatsächliche, genaue Abgrenzung der Kompetenzen ist daher nicht gegeben. Einerseits soll das Subsidiaritätsprinzip davor schützen, dass die EU-Ebene ihre Kompetenzen zu Lasten der in den Mitgliedstaaten originär angesiedelten Zuständigkeiten ausweitet, andererseits kann es durch die unpräzise definierten Gründe für eine Kompetenzübertragung als Legitimation für letztere dienen[56]. Darüber hinaus ist es problematisch, dass das Subsidiaritätsprinzip innerhalb der Einzelstaaten vollkommen unterschiedlich angewandt wird[57].
2.2.2 Solidaritätsprinzip
Der Gedanke der Solidarität ist im Vertrag von Maastricht als gemeinsame Bestimmung und im Verfassungsentwurf als Ziel und Wert der EU festgehalten[58]. Er umfasst die solidarische Beziehung zwischen den Einzelstaaten und ihren Völkern im Allgemeinen[59] und der Generationen im Besonderen[60].
3 Fiskalpolitik in der EU
3.1 Charakteristika der Fiskalpolitik
Nachfolgende theoretische Ansätze zur Fiskalpolitik betrachten diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, Art, Wirkungsweise und Einbindung in ein politisches System. Vorzugsweise werden Ansätze berücksichtigt, die im Verlauf der Arbeit auf die europäische Praxis angewandt werden können.
3.1.1 Begriffsabgrenzung und Einordnung in die Politiken
In der Literatur wird der Begriff „Fiskalpolitik“ unterschiedlich definiert und verwendet. Fiskalpolitik kann zum einen vom Begriff der Finanzpolitik und zum anderen von der sog. „fiscal policy“ abgegrenzt werden.
Die Finanzpolitik, zu der auch die Fiskalpolitik gezählt werden kann, beschäftigt sich mit allen Entscheidungen und Maßnahmen über Einnahmen und Ausgaben, die im Rahmen der Haushaltspolitik zum Zwecke des Haushaltsausgleiches von öffentlichen Institutionen getroffen werden[61]. Hierunter fallen z.B. Teile der Besteuerungs- und Subventionspolitik, wie auch Entscheidungen über staatliche Kreditaufnahmen oder Verabschiedungen eines Haushalts[62].
Gegenstand der Fiskalpolitik ist lediglich der Teil der Haushaltspolitik, der auf die Stabilisierung der Konjunktur und damit die Glättung des langfristigen Trends des Sozialproduktes abzielt[63]. Der Einsatz fiskalpolitischer Maßnahmen zur kurzfristigen Erreichung des Stabilisierungszieles soll nur dann erfolgen, wenn der langfristige Wachstumstrend durch diese nicht absehbar beeinträchtigt werden könnte[64]. Zudem soll die Fiskalpolitik die gesamtwirtschaftliche Nachfrage derart beeinflussen, dass konjunkturell bedingte Abweichungen der Gesamtnachfrage die Beschäftigung möglichst nicht negativ berühren[65].
Neben der Einordnung der Fiskalpolitik als Teil der finanzpolitischen Ausrichtung wird in der Literatur eine weitere Differenzierung hinsichtlich ihres Umfangs vorgenommen. Einige Autoren verwenden den angelsächsischen Begriff „fiscal policy“ als Synonym für Fiskalpolitik[66], andere wiederum betrachten die Fiskalpolitik als umfassender. Sie schließen neben dem reinen Stabilisierungsziel die Nutzung von finanzpolitischen Maßnahmen zu erweiterten Zwecken ein[67].
Stabilisierungspolitik wird in der Literatur von der sog. Stabilitätspolitik abgegrenzt. Letztere zielt auf die Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes, während Stabilisierungspolitik auf dessen Wiedererreichung ausgerichtet ist[68]. Im Gegensatz zur Ordnungs-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik, welche vornehmlich den Rahmen des wirtschaftlichen Geschehens bilden, greift der Staat mit Stabilisierungspolitik unmittelbar in den Wirtschaftsprozess ein. Ihre konjunkturpolitischen Maßnahmen sind dabei meist kurzfristig ausgerichtet. Im Unterschied dazu haben die Maßnahmen der Wachstumspolitik eher langfristigen Charakter[69]. Ziele der Stabilisierungspolitik sind z.B. ein konstantes Preisniveau, ein hoher Beschäftigungsstand, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und stetiges Wirtschaftswachstum. Diese Ziele sind je nach Priorität oder aktueller Wirtschaftslage nicht zwingend gleich gewichtet und stehen u. U. im Konflikt zueinander[70].
Auf die Tätigkeitsbereiche, Ziele und Maßnahmen der anderen zuvor genannten Politiken wird an dieser Stelle nicht weiter eingegangen. Es soll lediglich erwähnt sein, dass auch diese unterschiedlich definiert, benannt und eingegrenzt werden. Politische Maßnahmen betreffen häufig mehrere Politikbereiche[71].
3.1.2 Ausgewählte theoretische Ansätze
In der Theorie und in der wirtschaftspolitischen Praxis hat das Bestreben zur Bewältigung volkswirtschaftlicher Probleme zur Bildung unterschiedlicher Paradigmen und Schulen geführt. Aus den ursprünglichen, kontroversen Ansätzen nach Keynes und den Neoklassikern haben sich verschiedene Denkrichtungen entwickelt[72]. Im Folgenden werden die Leitbilder des Fiskalismus und der Monetarier auszugsweise dargestellt, um die Diskussion über die effizientesten Möglichkeiten zur Stabilisierung der Preise und der Beschäftigung zu beleuchten. Im Hinblick auf den fiskalpolitischen Hintergrund dieser Arbeit liegt der Schwerpunkt beim sog. Fiskalismus.
3.1.2.1 Keynesianischer Fiskalismus
Ursprünglich galt für die Finanzpolitik, dass das Staatsbudget ausgeglichen sein soll. Dieses Ziel lag der Theorie der Klassiker und insbesondere dem Say´schen Theorem zu Grunde. Nach Say[73] schafft sich das Angebot seine eigene Nachfrage[74]. Demzufolge existiert kein Überschussangebot und damit auch keine lang anhaltenden Absatzkrisen. Der private Sektor der Volkswirtschaft ist nach klassischer Auffassung stabil und eine aktive Konjunkturpolitik daher unnötig[75]. Die Weltwirtschaftskrise der dreißiger Jahre war mit diesen theoretischen Ansätzen nicht zu erklären[76].
Mit seinem Werk „The General Theory of Employment, Interest and Money“ revolutionierte J. M. Keynes[77] im Jahre 1936 das bislang herrschende Bild des sich selbst heilenden Marktes, insbesondere das des Vollbeschäftigungsautomatismus[78]. Letzterer besagt, dass sich der Arbeitsmarkt trotz konjunktureller Schwankungen grundsätzlich in den Gleichgewichtszustand zurück bewegt. Keynes erklärt Konjunkturschwankungen nicht angebotsseitig wie die Klassiker, sondern führt sie auf Bewegungen der gesamtwirtschaftlichen aggregierten Nachfrage zurück[79]. In seiner Theorie zeigte er, entgegengesetzt zur klassischen Auffassung, die Möglichkeit eines Unterbeschäftigungsgleichgewichtes auf. Seine These, dass die Selbstheilungskräfte des Marktes zur Beseitigung unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht ausreichen, macht eine aktive Wirtschaftspolitik notwendig[80]. Durch expansive Staatsausgabenpolitik soll die Nachfraglücke geschlossen werden und zum Vollbeschäftigungsgleichgewicht führen[81]. Die wirtschaftspolitische Realisierung der keynesianische Theorie, die sich aus der Keynesschen Theorie entwickelt hat, zielt primär auf Fiskalpolitik ab[82].
Aus keynesianischer Sicht erhöhen schuldenfinanzierte Anhebungen der Staats-ausgaben das BIP stärker, als sich die Staatsausgaben erhöhen[83]. Dieser Zusammenhang wird als keynesianischer Multiplikator bezeichnet. Steuerlich finanzierte Ausgabenerhöhungen bewirken beim BIP und bei den Staatsausgaben einen betraglich gleichen Anstieg.
Steuersenkungen, die durch Schulden finanziert werden, wirken ebenfalls expansiv. Die durch eine Steuersatzsenkung verringerten Einnahmen werden auf Grund der angekurbelten Wirtschaft und der dadurch gestiegenen steuerlichen Bemessungsgrundlage überkompensiert, was einem Selbstfinanzierungseffekt entspricht[84]. Aus budgetpolitischer Sicht nach Keynes, ist in Phasen der Rezession die gesamtwirtschaftliche Nachfrage durch „deficit spending“, also durch staatliche Kreditaufnahme finanzierte Nachfrage, zu stimulieren und in Zeiten der Hochkonjunktur im Rahmen der Ein- und Ausgabenpolitik wieder anzupassen[85].
Die Existenz des Geldes als Träger von Kaufkraft, die bei den Klassikern das Angebot und die Nachfrage nicht beeinflusst, gewinnt bei Keynes über ihren direkten Einfluss auf die aggregierte Nachfrage an Bedeutung[86]. Somit haben auch geldpolitische Maßnahmen direkten Einfluss auf den Wirtschaftskreislauf. Das Verhältnis von vorhandenem Geld und dem Geldbedarf, also von Geldangebot und Geldnachfrage bestimmen aus Keynesianischer Sicht den Zinssatz bzw. das Zinsniveau. Von daher wirkt Geld über den Zins ebenfalls auf die aggregierte Nachfrage, hier jedoch indirekt[87].
Eine Fortsetzung des Keynesianismus ist der Fiskalismus. Das Ziel des hohen Beschäftigungsstandes hat Vorrang vor dem der Geldwertstabilität. Inflationäre Auswirkungen werden daher ggf. akzeptiert[88]. Es wird angenommen, dass Nachfrage-änderungen einen stabilen Einfluss auf die Sozialproduktentwicklung und die Beschäftigung haben. Diese Annahme wird als Multiplikatorzusammenhang bezeichnet[89]. Daher sind hier direkt nachfragewirksame Programme, sowohl den Konsum, als auch die Investitionen betreffend, zu bevorzugen. Geldpolitische Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang nur stabilisierend und bedingt einzusetzen, wobei Regulierungen über die Zinspolitik der Geldmengensteuerung vorgezogen werden[90]. Dieses Prinzip der aktiven Steuerung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage durch staatliche stabilisierende Maßnahmen bezeichnet man als Globalsteuerung[91]. Das keynesianische Leitbild ist also staatlichen Eingriffen gegenüber optimistisch eingestellt[92].
[...]
[1] Ist im Folgenden vom „Verfassungsentwurf“ die Rede, so handelt es sich hier um den Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/1/04, der noch durch die Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss.
[2] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 2.
[3] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[4] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 37.
[5] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 51 f.; Bieber, R. (2001a), S. 37; Hrbek, R. (1993), S. 3 f.
[6] Vgl. Europäische Kommission im Entwurf über den Vertrag über eine Verfassung für Europa, CIG 87/1/04.
[7] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 42; Hrbek, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2; Wessels, W. (1996), S. 20 ff.
[8] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 41; Hrbeck, R. (1993), S. 4; Weindl, J. (1994), S. 2.
[9] Vgl. Reister, E. (1975), S. 26; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[10] Vgl. Badinger, H. (2003), S. 121 f.; Bieber, R. (2001a), S. 42 ff.; Knemeyer, F.-L. (1994), S. 15 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[11] Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247; Reister, E. (1975), S. 26 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[12] Vgl. Reister, E. (1975), S. 27.
[13] Vgl. Arnold, V. (1988), S. 317 f.; Hrbek, R. (1993), S. 6; Reister, E. (1975), S. 29; Smeets, H.-D. (1996), S. 62 f.; Weindl, J. (1994), S. 98 f.
[14] Vgl. Hrbek, R. (1993), S. 6.
[15] Vgl. Caesar, R. (1996a), S. 247 ff.; Reister, E. (1975), S. 30 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/comm/budget/financing/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[16] Vgl. Ahrens, J. (2003), S. 12; Ohr, R. (1996), S. 217 f.
[17] Vgl. Groeben, Thiesing, Ehlermann (1992), S.12; Hrbek, R. (2003), S.180 f; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[18] Vgl. Caesar, R.(1996a), S. 248; Milbrandt, B. (2001), S. 39 ff.
[19] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 60 ff.; Wessels, W. (1996), S. 23 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/treaties_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[20] Vgl. Beutler, B. (2001), S. 61; Lammers, K. (1999), S. 23; Weindl, J. (1994), S. 9 ff.
[21] Vgl. Lammer, K. (1999), S. 24; Europäisches Parlament, www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[22] Vgl. Europäisches Parlament, www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[23] Vgl. Arnold, V. (1988), S. 318 f.; Beutler, B. (2001), S. 76; Caesar, R./ Scharrer, H.E. (2003), S. 5; Ohr, R. (1996), S. 5; Weindl, J. (1994), S. 89 f.
[24] Vgl. o.V. (2004), S. 1, Spalte 1; o.V. (2004), S. 2, Spalte 1.
[25] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.
[26] Vgl. Stabenow, M (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.
[27] Vgl. o.V. (2004), S. 2.
[28] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 1 f.
[29] Vgl. Fischer, H.J. (2004), S. 1 f.
[30] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3; o.V. (2004), S. 3.
[31] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/abc/governments/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.; o.V., http://www.zukunfteuropa.gv.at/html/service_04.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[32] Vgl. Europäisches Parlament, http://www.europarl.eu.int/presentation/15plus/default_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[33] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[34] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178 f.; Epiney, A. (2001), S. 282 ff.; Weindl, J. (1994), S. 45 f., 52.
[35] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[36] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 40 f.
[37] Vgl. Stabenow, M. (2004), S. 3.; o.V. (2004), S. 2.
[38] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 41; Europäische Kommission, http://europa.eu.institutions/parliament/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S..
[39] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 142 f.; Weindl, J. (1994), S. 41 f.
[40] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 166 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[41] Vgl. Europäische Kommission: http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[42] Vgl. Weindl, J. (1994), S. 28; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[43] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/comm/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[44] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 173 ff.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[45] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 152 ff.; Weindl, J. (1994), S. 31; Wessels, W. (1996), S. 27.
[46] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[47] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 172 f.; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[48] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Weindl, J. (1994), S. 52; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[49] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[50] Vgl. Bieber, R. (2001b), S. 178; Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[51] Vgl. Europäische Kommission, http://europa.eu.int/institutions/court-auditors/index_de.htm, Stand 06.02.2005, o.S.
[52] Vgl. Lammers, K. (1999), S. 36; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
[53] Vgl. Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
[54] Vgl. Fischer, T. (2002), S. 530 ff.; Milbrandt, B. (2001), S. 61.
[55] Vgl. Schneider, F. (1997), S. 19; Titel III, Art. I-11, (3), Verfassungsentwurf.
[56] Vgl. Brunner, M. (1994), S. 9; Milbrandt, B. (2001), S. 61; Schneider, F. (1997), S. 18 f.; Schwarzer, R. (2004), S. 283 f.
[57] Vgl. Schneider, F. (1997), S. 18.
[58] Vgl. Titel I, Artikel A, Vertrag von Maastricht; Artikel I-2, I-3. Verfassungsentwurf.
[59] Vgl. Bieber, R. (2001a), S. 37; Titel I, Artikel A, Vertrag von Maastricht.
[60] Vgl. Artikel I-2, I-3, Verfassungsentwurf
[61] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 9; Lachmann, W. (1987), S. 7.
[62] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 3.
[63] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 93; Lachmann, W. (1987), S. 6 f.; Müller, H. (1999),
S. 96.
[64] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 2.
[65] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 7.
[66] Vgl. Andreae, C.A./ Schlögl, K. (1975), S. 93; Lachmann, W. (1987), S. 7.
[67] Vgl. Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 2.
[68] Vgl. Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 372; Lachmann, W. (1987), S. 18.
[69] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 6.
[70] Vgl. Frère, E. (1998), S. 14; Müller, H. (1999), S. 203.
[71] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 6.
[72] Vgl. Dieckheuer, G. (2001), S. 211; Müller, H. (1999), S. 100.
[73] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68, zitiert nach Say, J.-B. (1972), o.S.
[74] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 134; Lachmann, W. (1987), S. 68; Müller, H. (1999), S. 23.
[75] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68; Müller, H. (1999), S. 23.
[76] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 68.
[77] Vgl. Keynes, J.M. (1936), im weiteren Verlauf der Arbeit wird auf den Verweis auf Keynes als Ursprungsquelle verzichtet.
[78] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 130; Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2003), S. 10; Flaschel, P./ Groh, G. (1996), S. 80; Lachmann. W. (1987), S. 69; Müller, H. (1999), S. 100.
[79] Vgl. Arnold, L. (2003), S. 130 ff.; Die aggregierte Nachfrage bezeichnet die Zusammenfassung der Nachfrage der einzelnen Haushalte zur Gesamtnachfrage des Haushaltssektors.
[80] Vgl. Henle, W. (1980), S. 219 ff.
[81] Vgl. Illing, G. (1992), S. 12; Lachmann, W. (1987), S. 69.
[82] Vgl. Winkler, A. (1992), S. 155.
[83] Vgl. Henle, W. (1980), S. 220.
[84] Vgl. Arnold, L. (2003); S.137 f.; ähnlich: Hesse, H./ Keppler, H./ Schuseil, A. (1998), S. 25 ff.; ähnlich: Mankiw, N.G. (2001), S. 783 f.
[85] Vgl. Henle, W. (1980), S. 220; Lachmann, W. (1987), S. 7.
[86] Vgl. Illing, G. (1992), S. 13; Müller, H. (1999), S. 26 f.
[87] Vgl. Müller, H. (1999), S. 26 f.
[88] Vgl. Müller, H. (1999), S. 100 ff.
[89] Vgl. Lachmann, W. (1987), S. 13; Müller, H. (1999), S. 101.
[90] Vgl. Müller, H. (1999), S. 100 ff.
[91] Vgl. Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2001), S.10; Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 365; Henle, W. (1980), S. 223; Müller,H. (1999), S. 100 f.
[92] Vgl. Burda, M.C./ Wyplosz, C. (2001), S.10; Cassel, D./ Thieme, H. (2003), S. 365; Müller,H. (1999), S. 100 f.
- Citation du texte
- Bianca Bogdoll (Auteur), 2005, Finanzierungspolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung fiskalpolitischer Maßnahmen im Rahmen des EU-Haushaltes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/111034
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