I. Einleitung
Die zeitgenössischen Chroniken behandeln den Erbreichsplan Heinrichs VI. aus dem Jahre 1196 als ein unerhörtes Dekret, welches seinesgleichen in der Epoche des Mittelalters vermissen lässt.1 Dementsprechend soll es das Anliegen dieser Hausarbeit werden, die Inhalte der Gesetzesvorlage zu analysieren und mit Hilfe verschiedener historischer Theorien zu interpretieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der allgemeinen Einordnung dieses Reformplanes in die grundlegenden Tendenzen der staufischen Lehnspolitik. Desweiteren soll bezüglich der unmittelbaren Behandlung des Reformversuches versucht werden, die möglichen Vor-, wie Nachteile für die beteiligten Gruppen – hier insbesondere Kaiser und Reichsfürsten – auszuarbeiten, mit dem Ziel die einzelnen Handlungsstränge in ihrer Motivation und Zielsetzung nachzuvollziehen, um ein abschließendes Urteil über die Ergebnisse, wie Positionen der herangezogenen Quellen, bilden zu können. Zu diesem Zweck wird sich in den nachfolgenden Kapiteln mit folgenden Autoren/Historikern auseinandergesetzt werden. Einerseits bietet Peter Csendes mit seiner Biographie Heinrichs VI. eine wichtige Grundlage, andererseits soll sich diese Arbeit kritisch mit den Werken Theodor Toeches wie Sigrid Hausers auseinandersetzen, da insbesondere diese beiden Geschichtsschreiber Hypothesen aufstellten, welche im Verlaufe der Arbeit an diesem Thema teils unhaltbar, teils vage bewiesen erschienen. Leider war es unmöglich auf zeitgenössische Quellen zurückzugreifen, da diese zum Teil nicht erhalten blieben2 oder sich unzureichend dem eigentlichen Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit widmeten.
1 Vgl. hierzu: Schmidt, Ulrich: Ein neues unerhörtes Dekret: Der Erbreichsplan Heinrichs VI. In: Gerhard Baaken, Peter Csendes u. a.: Kaiser Heinrich VI. Ein mittelalterlicher Herrscher und seine Zeit.; Gesellschaft für staufische Geschichte e.V. (Schriften zur staufischen Geschichte und Kunst, Bd. 17); S.61-81
2 Siehe Urkunde vom Reichstag zu Würzburg Ende März 1196 Vgl. hierzu: Toeche, Theodor : Kaiser Heinrich VI.; Darmstadt; 1965; S. 396-446
Inhaltsangabe
I. Einleitung
II. Der Erbreichsplan Heinrichs VI
a. Die staufische Lehnspolitik im Überblick
b. Die Umsetzung des Planes im deutschen Reich – Ein Machtkampf zwischen Heinrich VI. und den deutschen Fürsten
III. Fazit
IV. Bibliographie
I. Einleitung
Die zeitgenössischen Chroniken behandeln den Erbreichsplan Heinrichs VI. aus dem Jahre 1196 als ein unerhörtes Dekret, welches seinesgleichen in der Epoche des Mittelalters vermissen lässt.[1] Dementsprechend soll es das Anliegen dieser Hausarbeit werden, die Inhalte der Gesetzesvorlage zu analysieren und mit Hilfe verschiedener historischer Theorien zu interpretieren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der allgemeinen Einordnung dieses Reformplanes in die grundlegenden Tendenzen der staufischen Lehnspolitik. Desweiteren soll bezüglich der unmittelbaren Behandlung des Reformversuches versucht werden, die möglichen Vor-, wie Nachteile für die beteiligten Gruppen – hier insbesondere Kaiser und Reichsfürsten – auszuarbeiten, mit dem Ziel die einzelnen Handlungsstränge in ihrer Motivation und Zielsetzung nachzuvollziehen, um ein abschließendes Urteil über die Ergebnisse, wie Positionen der herangezogenen Quellen, bilden zu können.
Zu diesem Zweck wird sich in den nachfolgenden Kapiteln mit folgenden Autoren/Historikern auseinandergesetzt werden. Einerseits bietet Peter Csendes mit seiner Biographie Heinrichs VI. eine wichtige Grundlage, andererseits soll sich diese Arbeit kritisch mit den Werken Theodor Toeches wie Sigrid Hausers auseinandersetzen, da insbesondere diese beiden Geschichtsschreiber Hypothesen aufstellten, welche im Verlaufe der Arbeit an diesem Thema teils unhaltbar, teils vage bewiesen erschienen.
Leider war es unmöglich auf zeitgenössische Quellen zurückzugreifen, da diese zum Teil nicht erhalten blieben[2] oder sich unzureichend dem eigentlichen Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit widmeten.
II. Der Erbreichsplan Heinrichs VI.
a. Die staufische Lehnspolitik im Überblick
Folgt man Georg Droeges Ausführungen, so stellt das Lehnsrecht eine „personenrechtliche Beziehung zwischen Lehnsherr und Lehnsmann“ dar, welche sich gemäß der Heerschildordnung vom König ableitet, wobei dieser jedoch ebenso als Lehnsmann des Reiches fungiert, wie als oberster Richter über die Gesamtheit der Lehen verfügen kann.[3] Dennoch wird seine herausragende Stellung durch mehrere Faktoren mehr oder minder beeinträchtigt:
Einerseits sollte diesbezüglich hervorgehoben werden, dass das deutsche Reich, im Gegensatz zu den westeuropäischen Großmächten wie Frankreich oder England kein Erbreich war, sondern der jeweilige König von den Reichsfürsten gewählt und faktisch investiert wurde (Wahlmonarchie).[4] Damit verbindet sich zwangsläufig die Schlussfolgerung, dass Lehnsrecht kein königliches Recht sei, stattdessen auf einer reichsrechtlichen Grundlage beruhte.[5] Andererseits gilt es im folgenden Abschnitt insbesondere die Lehnspolitik der Stauferkönige Friedrich I. Barbarossa, sowie Heinrich VI. an prägnanten Beispielen zu analysieren, um den Erbreichsplan (1196) in den Entwicklungsprozess des Lehnsrechts einordnen zu können:
Die Lehnspolitik bildete zur Zeit der beiden Staufer das unbedingte Fundament eines komplexen Systems, bestehend aus Machterhaltung, Machtausbau, Machtrepräsentation, u. a.. Diese Instrumentalisierung eines Rechtsgegenstandes blieb jedoch, folgt man Sigrid Hauser, „ohne grundsätzliche und langfristige Planung bzw. Auswirkung.“[6], was im fortlaufenden Text hinreichend widerlegt werden soll. So führt die Autorin selbst an, dass: „ ... diese Einzelsiege ... die Rechtsfrage gewissermaßen auch grundsätzlich“ entschieden „und die Strukturen des Lehnswesens im vasallenrechtlichen Sinn“ veränderten, was eine Einschränkung der „lehnsherrlichen Verfügungsgewalt“[7] nach sich zog. Obgleich die eben zitierte Textstelle in Verbindung zu dem Tode Heinrichs VI. gesetzt wurde, so steht sie doch im eindeutigen Widerspruch zu den vorab gewonnen Erkenntnissen der Historikerin. Für die Aufwertung des soeben angeführten Zitats spricht weiterhin, dass die Autorin im gesamten Verlaufe ihres Werkes „Einzelsiege“ beschreibt, die weit über das eigentlich angefochtene Recht hinauswirkten, wie sie es im Falle der Lehnsmutung Albrechts von Wettin bezüglich der väterlichen Markgrafschaft Meißen ausdrücklich formuliert.[8] Ebenso hebt sie auf Seite 285 des Schriftstückes das allgemeine Drängen auf eine Verallgemeinerung Einzelnen zugesprochenen Rechtes hervor.[9] Damit verweist sie auf einen für das Mittelalter äußerst prägnanten Rechtsverhalt , dem Gewohnheitsrecht, welches die Notwendigkeit der normativen Fixierung eines Rechtsgegenstandes aufhob. Die Frage, wie viele „Präzedenzfälle“ damals von Nöten waren, um einem willkürlich erlassenen „Gesetz“ Allgemeingültigkeit zu verleihen, lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ist aber auch für den grundlegenden Sachverhalt nicht unbedingt von Belang. Betrachtet man wiederum das Erbrecht der weiblichen Deszendenten und die hierauf Bezug nehmende Politik der Staufer, sollte klar werden, dass die Entwicklung des Lehnsrechtes keine andere Richtung nehmen konnte. Denn aufgrund der Einbeziehung von Frauen in lehnsrechtliche Ansprüche, wurde nun eine Gruppe integriert, welche durch das bis dato bestehende System keinerlei Anspruch erheben konnte, da das Recht auf Lehen lediglich dem zugesprochen war, welcher dem Führen eines Heerschildes würdig erschien, was demnach beinahe sämtliche Ansprüche der weiblichen Linie ungültig machte. Hierbei sollte lediglich die Mitbelehnung der byzantinischen Prinzessin Theodora, Gemahlin Heinrich Jasormirgotts und ebenso Herzogin Österreichs, durch das privilegium minus Friedrich Barbarossas (1156) außen vorbleiben, da Frauen nach dem für sie geltendem griechischen Recht, wie Männer in vollem Umfang regierungsfähig waren. Nach und nach wurde durch den Umstand der Gewohnheit im Umgang mit subsidiären Rechten für Töchter, aber auch für Seitenverwandte, oder durch eine Feudalisierung der Allodien u. a. ein neues Verständnis für den Begriff des Lehnswesens geprägt. Jene Fälle individueller Rechtssprechung hatten also einen weitreichenden Charakter, da sie in unmittelbar gleicher Weise das Selbstbewusstsein der Reichsfürsten steigerten, die fortan dem König nicht mehr als demütige Lehnsmannen gegenübertraten. So wurde das Ringen um die Durchsetzung des Erbreichsplanes Heinrichs VI. das herausragendste Beispiel für das neue Bewusstsein der Reichsfürsten.
[...]
[1] Vgl. hierzu: Schmidt, Ulrich: Ein neues unerhörtes Dekret: Der Erbreichsplan Heinrichs VI.
In: Gerhard Baaken, Peter Csendes u. a.: Kaiser Heinrich VI. Ein mittelalterlicher Herrscher und seine Zeit.; Gesellschaft für staufische Geschichte e.V. (Schriften zur staufischen Geschichte und Kunst, Bd. 17); S.61-81
[2] Siehe Urkunde vom Reichstag zu Würzburg Ende März 1196
Vgl. hierzu: Toeche, Theodor : Kaiser Heinrich VI.; Darmstadt; 1965; S. 396-446
[3] Vgl. hierzu: Droege, Georg: Landrecht und Lehnrecht im hohen Mittelalter; Bonn; 1969; S. 57 - 73
[4] Vgl. hierzu: Hauser, Sigrid: Staufische Lehnspolitik: am Ende des 12. Jahrhunderts 1180-1197; Frankfurt a.M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien; 1998 (Europäische Hochschulschriften, Reihe 3, Geschichte und ihre Hilfswissenschaften, Bd. 770) Dissertationsschrift Universität Tübingen; S. 275 – 490
[5] Vgl. hierzu: Droege, Georg; S. 57 - 73
[6] Siehe Hauser, Sigrid; S. 490
[7] Siehe ebenda; S. 483
[8] Vgl. hierzu: Hauser, Sigrid; S.280-283
[9] Vgl. hierzu: Hauser, Sigrid; S.286, 482
- Citar trabajo
- Andrea Glados (Autor), 2003, Der Erbreichsplan Heinrichs VI., Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/11052
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