Inhaltsverzeichnis
I. Quellenlage:
II. Quellenkritik:
III. Forschungstand:
IV. Einführung der zentralen Fragestellung:
V. Hauptteil: Der Aufbau der Rede Ciceros für M. Fonteius unter besonderer Berücksichtigung seiner Argumentation mit dem Barbarentopos
VI. Fazit:
VII. Ausblick: Forschungsthesen zum Ausgang des Prozesses gegen M. Fonteius
VIII. Bibliographie:
I. Quellenlage:
Ciceros „PRO M. FONTEIO ORATIO“ ist die einzige Quelle, die der Wissenschaft heute Auskunft über den Statthalter der „provincia Gallia“[1] M. Fonteius, und dessen unmittelbaren Verwandten, gibt. Weiterhin stellt die Rede aber auch die einzige zusammenhängende Quelle der Provinz Gallien für den Zeitraum von der Eroberung bis zur Statthalterschaft Caesars dar, da in diesem zeitlichen Abschnitt die sonstige Quellenlage äußerst spärlich ist.[2]
Ciceros Werk ist aber leider nur fragmentarisch überliefert. Es bestand ursprünglich aus zwei Teilen, der gänzlich verlorenen „actio prima“ und der „actio secunda“.[3] Von der „actio secunda“ ist nur ein Stück der Beweisführung, sowie deren Schluss, und der Epilog tradiert worden. Das Plädoyer wird aber noch einmal zwischen den Passagen Cic. Font. 6 und Cic. Font. 11 unterbrochen.[4]
II. Quellenkritik:
Da es sich bei der Quelle um das Plädoyer einer Verteidigungsrede handelt, ist eine kritische Untersuchung der historischen Tatsachen und Informationen angebracht. So liegt es in der Natur der Sache, dass eine Verteidigung eine bestimmte Gewichtung und Darstellung der Tatsachen vornimmt. Auch M. Fuhrmann vermutet, dass die Punkte der Anklage, die M. Fonteius von den Allobrogern vorgeworfen wurden und die durch die Darstellung Ciceros als gegenstandslos erscheinen, begründet gewesen seien.[5]
Ebenfalls ist die starke Anwendung von antiken Barbarentopoi gegenüber den anklagenden gallischen Provinzialen in der Rede sehr auffällig. Diese negative Stimmung gegenüber den keltischen Allobrogern wird in der Forschung auf den „metus Gallicus“ oder „terror Gallicus“ zurückgeführt, der in die Zeit der Einnahme der Stadt Rom 387 v. Chr. durch die Kelten zurückreichen soll.[6]
Diese Desavouierung und Negierung der gallischen Ankläger ist die immer wiederkehrende Strategie, auf welcher die Rede aufgebaut ist, die das Gericht positiv im Sinne für M. Fonteius beeinflussen sollte. Dabei begibt sich Cicero auf verschiedene sprachliche Niveaus, die sein ganzes Können präsentieren, aber auch zeigen, wie tief er seine Argumentation teilweise sinken lässt, um seine und die Interessen des angeklagten Statthalters zu vertreten und durchzusetzen.[7]
III. Forschungsstand:
In der Forschung ist die Rede Ciceros auf relativ geringes Interesse gestoßen. In den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts kann man eine erste Forschungswelle feststellen. Namen, wie A. R. Schneider und W. Drumann sind für diesen Zeitraum prägend. Erst in den 70er Jahren des 20. Jahrhundert entflammte das Interesse erneut. Bedeutende Vertreter dieser Forschungsperiode bis in heutige Zeit sind Ch. Ebel, U. Hackl, B. Freyberger und B. Kremer. Jedoch zielt das Interesse der neueren Forschung nicht direkt auf die Rede Ciceros selbst (Aufbau, Argumentation etc.), sondern eher sekundär auf die Verwendung des Werks als Quelle für die Entwicklung der Provinzen im Bereich des südlichen Galliens.[8]
IV. Einleitung der zentralen Fragestellung:
Die starke Expansion im 2. Jahrhundert v. Chr. hatte auf politischem, wie auch besonders auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, weitreichende Folgen, die in die Krise der römischen Republik mündeten. Die Position des einzelnen römischen Feldherren, der nach siegreicher Eroberung das entsprechende Gebiet als seinen eigenen Herrschaftsbereich betrachtete, veränderte sich. Dieser Machtzuwachs erschwerte die Wiedereingliederung nach den Feldzügen in den eigenen Stand, die finanzielle Verbesserung, die eine solche Position mit sich brachte, veränderte aber auch den politischen Konkurrenzkampf. Die Ausrichtung von Festspielen und direkte finanzielle Zuwendungen konnten die Beliebtheit und Ergebenheit erweitern, und somit das Erlangen der höheren Ämter erleichtern. Somit bildete sich die Taktik heraus, durch einen mit hohen finanziellen Aufwendungen betriebenen Wahlkampf die Stufen der römischen Karriereleiter zu erklimmen, und später den so angehäuften Schuldenberg durch eine Statthalterschaft wieder abzutragen.[9] Fördernde Faktoren waren zusätzlich die fast uneingeschränkte Macht, mit der die Statthalter ihre Provinzen verwalteten, und die fehlende Kontrolle durch den Senat. Aus diesem Grunde sah sich jener gezwungen seit 171 v. Chr. wiederholt gegen derartige Sanierungsbestrebungen, d. h. die Erpressung der Provinzialen (crimen rerum repetundarum) einzuschreiten und vorzugehen. Im Jahre 149 v. Chr. richtete man einen ständigen Gerichtshof, die sogenannte quaestio repetundarum ein, deren Beispiel weitere Geschworenengerichte folgten.[10]
Um eben solch einen Prozess handelte es sich auch bei dem gegen den ehemaligen Statthalter M. Fonteius geführten Rechtsstreit, der wahrscheinlich im Jahre 69 v. Chr.[11] von Indutiomarus, dem Häuptling und Vertreter der Allobroger, angestrengt wurde. Rechtlichen Beistand erhielten die keltischen „Provinzialen“[12] von M. Plaetorius, dem Anklageführer und M. Fabius.[13] Sie warfen dem Statthalter die Ausbeutung der „provincia Gallia“ oder „cuncta Gallia“[14] während seiner dreijährigen Amtszeit vor. Die Verteidigung des M. Fonteius übernahm der am 03.01.106 v. Chr. in Arpium geborene Marcus Tullius Cicero. Dieser hatte seine rhetorischen Fähigkeiten, denen er seinen politischen Aufstieg verdankte, in Athen und Asien erlernt. Wenige Monate zuvor hatte dieser eine Anklage gegen Verres geführt, der wegen ähnlicher Vorwürfe verurteilt wurde.[15] Aus diesem Umstand, dass Cicero einmal die Anklage führte, ein anderes Mal aber die Verteidigung eines beschuldigten Statthalters übernahm, lassen sich weniger die Interessen des römischen Advokaten am Schutz der Provinzialen, als die politischen Absichten eines solchen Patronats, ableiten.[16] Sein expliziter Hinweis auf diese Tatsache[17] lässt erkennen, dass er sich der heiklen Situation bewusst war. Diese paradoxe Haltung Ciceros lässt daher auch die zentrale Fragestellung, mit der sich diese Arbeit beschäftigen soll, erahnen:
Mit welcher Argumentation versucht Cicero den Repetundengerichtshof von der Unschuld des M. Fonteius zu überzeugen?[18]
V. Hauptteil: Der Aufbau der Rede Ciceros für M. Fonteius unter besonderer Berücksichtigung seiner Argumentation mit dem Babarentopos.
Die paradoxe Situation Ciceros, in zwei ähnlichen Streitfällen auf verschiedenen Seiten gestanden zu haben, führte in Aufbau und Argumentation der Verteidigung des M. Fonteius dazu, dass Cicero eine offensive Taktik anwenden musste. Hinzu kam fördernd die spärliche Beweislage, die zu einer Entlastung des Angeklagten hätte beitragen können. Somit lag die einzige aussichtsreiche Chance den Rechtsstreit zu gewinnen im Angriff auf die anklagenden gallischen Provinzialen. Diese besondere Verteidigungstaktik soll hier im Weiteren untersucht werden.[19]
Die fragmentarisch überlieferten Teile am Beginn der Rede zeigen den Versuch Ciceros, die Vorwürfe gegen M. Fonteius zu widerlegen. Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, er habe sich während seiner Statthalterschaft[20] an den Sonderabgaben, welche zwecks des spanischen Krieges (77 – 72 v. Chr.) in Gallien erhoben wurden, bereichert. Weiterhin habe er die Aufsicht über den Straßendienst als Quelle für Bestechungsgelder genutzt. Den Weinhandel habe er zu seinem Vorteil mit ungesetzlichen Durchgangszöllen belegt und weitere Unregelmäßigkeiten seien durch den Feldzug gegen den Stamm der Vokontier und die Verteilung der Winterquartiere entstanden.[21] Jedoch gelingt es dem Verteidiger nicht, insofern die überlieferten Fragmente hier objektive Grundlage dieser Aussage sein können, durch sachliche Beweisführung die Vorwürfe zu entkräften. Cicero fordert an dieser Stelle immer nur Beweise der Anklage, die das Gegenteil darlegen könnten.[22]
Da keine eindeutig entlastenden Beweise für die Unschuld des M. Fonteius ins Feld geführt werden konnten, schlägt Ciceros Verteidigungsstrategie nun einen anderen Weg ein.[23] An dieser Stelle beginnt der Rechtsanwalt nun der Anklage, d. h. den erpressten Allobrogern, die Referenz zu entziehen. Deshalb konstatiert Cicero zu Beginn seiner Ausführungen eine Erbfeindschaft zwischen Galliern und Römern, indem er die „Provinz Gallien“[24] mit den in ihr lebenden Stämmen vorstellt, die in langjährigen Kriegen mit dem römischen Volke gelegen hätten, bald darauf von den Römern unterworfen, bezwungen und durch ihre Triumphzüge gedemütigt worden wären.[25] Aus diesen Gründen resultiere also der Neid und der Hass der gallischen Stämme auf das Volk von Rom. Als Kontrast in diesem Schwarz – Weiß – Bild der Verhältnisse in Gallien werden im folgenden die romfreundlichen Teile der gallischen Bevölkerung dem Gericht vorgestellt. Hierzu zählen vor allem die römische Kolonie Narbo Martius (um 118 v. Chr. gegründet) und die griechische Stadtgründung Massalia (um 600 v. Chr.), die ebenfalls als Vorposten bzw. römische Bundesgenossen negative Bekanntschaft mit den gallischen Kelten gemacht hätten. Den Statthalter M. Fonteius jedoch hätten sie als Bewahrer angesehen und mit hohen Auszeichnungen versehen. Ebenso der Rest der in Gallien ansässigen römischen Bürger. Die Anklage der Kelten, entstanden aus den Maßnahmen des Statthalters gegen Feinde und ehemalige Feinde des Römischen Reiches, wurde erst erhoben, als M. Fonteius seiner Macht verlustig geworden war, d. h. nach seiner Zeit als Statthalter der gallischen Provinz.[26]
Hier stellt Cicero also ganz deutlich die verschiedenen Gesinnungen gegenüber dem Angeklagten in Opposition, in der Hoffnung, das Gericht in dem Sinne zu beeinflussen, die Zeugenaussagen der Ankläger abzuwerten. Der Anwalt legt den Geschworenen auch eine Entscheidung nahe, wem sie hier Glauben schenken sollten.[27]
Auch habe Fonteius keine Gelegenheit gehabt, seine Unregelmäßigkeiten ohne Zeugen durchzuführen, da eine starke Militärpräsenz während der Statthalterschaft in der Provinz vorhanden gewesen sei. Sollte also diesen Zeugen nicht geglaubt werden, und somit ein negatives Urteil für Fonteius zur Folge haben, so seien künftige Statthalter zu einer weicheren Politik aufgefordert, was eine Schwächung des Imperiums und somit eine Gefahr für das selbige darstelle.[28] Durch diese Darstellung der Tatsachen erweckt Cicero den Eindruck, dass die Amtsführung des M. Fonteius die einzig effiziente Taktik im Umgang mit den gallischen Provinzialen gewesen sei, und könne somit kein Grund für einen Prozess sein.[29]
Im weiteren Verlauf der Verteidigung negiert Cicero wiederum die Glaubwürdigkeit der gallischen Zeugenaussagen, indem er grundsätzliche Überlegungen anstellt, aus welchen Gründen ein Richter einem Zeugen den Glauben versagen kann. Hierzu zählt er vor allem Habgier und Hass des Zeugen – Eigenschaften, die er auch im folgenden auf die Gallier projiziert.[30] Ebenso führt die Verteidigung ehemalige Rechtsstreitigkeiten als Präzedenzfälle ins Feld, in denen römischen Honoratioren kein Glaube geschenkt worden war, da ihnen Voreingenommenheit vorgeworfen wurde. Dies bedeute aber, dass wenn überhaupt, dann erst recht den gallischen Anklägern in diesem Prozess kein Glaube geschenkt werden dürfe.[31]
Die Verbitterung der Kelten gegenüber M. Fonteius, die laut Cicero zur Unglaubwürdigkeit der gallischen Zeugenaussage führe, dürfte auf die Zwangsaushebungen und die Einziehung von gallischen Ländereien zurückzuführen sein, die auch in der Rede angesprochen werden.[32] Jedoch ist dieses Vorgehen, wie Cicero auch in der Verteidigung argumentiert, durchaus nicht ungewöhnlich gewesen.[33]
Der Neid und Hass habe jedoch in Vergangenheit und Gegenwart zu Aufständen der gallischen Untertanen geführt, die dem Imperium Romanum durchaus hätten gefährlich werden können.[34]
Zusammen mit der Schmach eines Gesichtsverlusts für den römischen Staates durch die Verurteilung eines Statthalters, ergibt sich aus dieser Darstellung Ciceros ein erschreckendes Bild der anklagenden Partei, deren Prozesserfolg gefährliche Folgen für Rom haben könnte, und laut Cicero haben würde. Zweifelsohne unterschlägt uns der Redner aber hier die Tatsache, dass die Romanisierung des südlichen Galliens schon relativ weit fortgeschritten war, wie zahlreiche Bürgerrechtsverleihungen der damaligen Zeit beweisen.[35]
Um die klagenden Allobroger weiterhin vor den Geschworenen in Misskredit zu bringen, bedient sich Cicero, der in einer recht unverschämten und arroganten Weise die Gegenstände der Klage weit hinter sich gelassen hatte, im weiteren Verlauf seiner Ausführungen der in Rom verbreiteten Vorurteile gegenüber den Kelten. Diese waren der römischen Bevölkerung durch verschiedene literarische Berichte, wie z. B. von Diodor, bekannt.[36]
Mit diesen Barbarentopoi versucht Cicero nun zu belegen, dass selbst die Heiligkeit eines Eides den Anklägern, besonders ihrem Anführer Indutiomarus, hier nichts bedeute.[37] Die Verteidigung begründet ihre Aussage dadurch, dass die Kelten selbst gegen die unsterblichen Götter Krieg geführt hätten. Zu dieser Anschuldigung kommt Cicero durch die Plünderungen von Tempeln in Delphi und Rom durch die Kelten, besonders dessen des Jupiters, und stellt somit die keltischen Stämme in Opposition zu allen anderen Völkern der Welt.[38] Sie könnten nicht einmal ihren Göttern huldigen ohne ihre Tempel durch Menschenopfer zu entweihen, so der Redner. Durch die Beschreibung der keltischen rituellen Handlungen versucht Cicero, die Religion der Ankläger abzuwerten. Diese Praktiken waren den Zuhörern durch die schon oben erwähnten Berichte römischer und griechischer Ethnographen bekannt geworden. Auch bei Diodor, einem griechischen Geschichtsschreiber des 1. Jh. v. Chr., dessen Hauptquelle Poseidonios war, werden verschiedene Barbarentopoi, deren auch Cicero sich bedient, beschrieben. So weist auch dieser auf die Menschenopfer, Kleidung, Charakter und Trunksucht etc. hin.[39]
Nach diesen Anwürfen gegen die Ankläger und ihre Volksstämme zieht nun der Verteidiger ein erstes Fazit. Dies drückt sich in der nochmaligen Gegenüberstellung der Zeugen der Verteidigung und der Zeugen der Anklage aus. Letztere bezeichnet er mit Attributen, wie unbekannt, unredlich, fremd, hitzig, bestochen, ruchlos und überhaupt als Feinde des römischen Volkes.[40]
Wieder hebt Cicero an, die jahrhundertealte Feindschaft zwischen Galliern, und zwar nicht nur den freien Stämmen, sondern auch den Provinzialen selbst, römischen Bürgern und Bundesgenossen, sowie die daraus resultierende Gefahr, in Erinnerung zu rufen. Diese sei auch durch das angebliche Verhalten der in Rom anwesenden Allobroger und deren Drohgebärden zu begründen.[41] Ob diese Gefahr auf begründeten Vermutungen beruht, lässt sich heute nicht mehr feststellen, jedoch kann Cicero auf eine lange Reihe von Aufständen hinweisen.[42]
Nachdem der Redner seinen Zuhörern nun durch die Beschreibung der negativen Eigenschaften der Allobroger und durch Anspielungen auf historische Zwistigkeiten die alte Galliergefahr vor Augen geführt hat, folgt nun der Höhepunkt der Verteidigungsrede.
Cicero droht hier regelrecht den Geschworenen, sich vor einem positiven Urteil für die Anklägerseite, welches die Missachtung der Gesellschaft und der Vorfahren nach sich zöge, in Acht zu nehmen.[43] Eine weitere Folge der Schwäche, die ein solches Fehlurteil bedeute, sei die Entwicklung eines Krieges mit den Barbaren. Der Appell Ciceros an den Patriotismus der Geschworenen ist in dieser Argumentation unübersehbar.
Nun bedient sich Cicero sogar bitterster Ironie gegenüber den Vertretern der Anklage M. Plaetorius und M. Fabius, indem er diese beiden in die Reihe bedeutender, aber längst verstorbener Feldherren C. Marius, Cn. Domitius und Q. Maximus stellt; die einzigen, die das römische Imperium im Falle eines novum bellum Gallicum retten könnten. Nur wenn die Anklagevertreter mildernd und schlichtend auf ihre Mandanten einwirkten, könne ein Krieg vermieden werden.[44] Sicherlich dürfte dieser Vergleich geteilte Emotionen hervorgerufen haben.
Durch diese Anschuldigungen der Feindseligkeit der Kelten gegenüber den Römern gehen die Positionen in diesem Prozess völlig verloren. Es hat nun wirklich den Anschein, die Allobroger, eigentlich die Geschädigten dieses Rechtsstreits, säßen auf der Anklagebank. Die eigentlichen Prozessgegenstände sind an dieser Stelle völlig in den Hintergrund getreten.
Im weiteren Verlauf der Verteidigung geht Cicero noch einmal auf Präzedenzfälle ein, in denen hohe römische Bürgern ähnlicher Vergehen wie M. Fonteius beschuldigt wurden, aber vom Gericht freigesprochen wurden. Deshalb hebt die Verteidigung nun erneut zu einer Laudatio für M. Fonteius an, um ihn ebenfalls in den Kreis dieser vornehmen Angeklagten zu rücken.[45] Darum folgt noch einmal die Negierung und Bloßstellung der „gefährlichen“ Gallier, um den moralischen Gegensatz zwischen den beiden Parteien erneut zu untermauern.
Diese Gegenüberstellung endet mit dem Appell an Satzungen und Sitten der Vorfahren, nach denen eine Berufung auf Ausreden für einen römischen Bürger nicht statthaft und moralisch sei. Der letzte Satz dieses Abschnitts fordert erneut indirekt, aber trotzdem mit heftigem Nachdruck, die Geschworenen auf, für die Unschuld des M. Fonteius zu stimmen.[46]
B. Kremer sieht in dieser Aussage Ciceros noch eine andere Bedeutung. Mit den maiorum iura moresque sei nichts anderes gemeint als die Bestimmungen, die den staatsrechtlichen Zustand des tumultus [47] regeln sollten. Somit soll der Redner hier den Prozess gegen M. Fonteius schon in den militärischen Bereich eines bellum Gallicum gerückt haben, was auch durch die vielen Formulierungen, wie „ at infestis prope signis inferuntur Galli in M. Fonteium et instant atque urgent summo cum studio, summa cum audacia. “[48] verständlich wird. Somit dürfe Ciceros Ansicht nach, kommt Kremer zu dem Schluss, bei diesem im Prozess geforderten tumultus niemand abseits stehen, wenn es um den Schutz des M. Fonteius ginge. Somit komprimiere diese Metapher die gesamte Strategie der Verteidigung. Die Frage der Verurteilung des ehemaligen Statthalter sei eine „Frage der Sicherheit für das römische Gemeinwesen schlechthin.“[49]
Den Schluss der Rede für M. Fonteius bilden die Mitleid erregenden Bitten der Mutter und Schwester des Angeklagten, die mehr wiegen sollten als die Drohungen der Gallier.[50] Diese letzte Passage zeigt ebenfalls deutlich, wie wichtig die Meinung der Gesellschaft für die Urteilsfindung der damaligen Zeit gewesen zu sein scheint, da Cicero explizit das Gericht darauf hinweist, sie sollten Sorge tragen, dass man nicht glaube, sie hätten die Gallier einem ehrenhaften römischen Bürger vorgezogen.[51] Das zu findende Urteil wurde von Cicero also nicht nur zu einer Frage des Prestiges des römischen Imperiums erhoben, sondern auch des persönlichen Ansehens des einzelnen Geschworenen und Richters.
VI. Fazit:
Die Argumentation Ciceros beruht also, wie aus dem Hauptteil hervorgeht, auf „der Diskredition der Glaubwürdigkeit der Gallier“[52] und der Glorifikation des ehemaligen Statthalters M. Fonteius durch die Nutzung der damals bekannten keltischen Barbarentopoi. Da eine objektive Beweisführung der Verteidigung nicht möglich gewesen zu sein scheint, musste Cicero auf diese subjektive und emotionsgeladene Argumentation ausweichen. Dienlich waren Cicero besonders seine historischen Anspielungen, welche die Abneigung gegen die anklagende Partei verstärkten. Die Strategie des römischen Advokaten wurde von Freyberger als „rhetorisch – argumentative Einseitigkeit des Redners“[53] kritisiert. Jedoch bleibt zu bedenken, dass von der angeprangerten Schuld des verteidigten Statthalters auszugehen ist, auch wenn Cicero jeden schriftlichen Beweis vehement abstritt.[54] Hinzu kommt, dass Cicero, wenn man von dem Verhalten gegenüber den keltischen Klägern absieht, sich im Recht gefühlt haben dürfte, da die gewaltsame Politik des M. Fonteius gegenüber seinen Provinzialen kein Einzelfall gewesen zu sein scheint, sondern eher eine römische, fast staatsrechtliche Politik.[55]
VII. Ausblick: Forschungsthesen zum Ausgang des Prozesses gegen M. Fonteius.
Auf jeden Fall stellt sich aufgrund der Argumentation und der spärlichen Quellenlage eine Frage: Zu welchem Urteil kam der Repetundengerichtshof, vor dem der Prozess verhandelt wurde?
Der Umstand, dass die Rede der Anklage nicht überliefert worden ist, und uns auch über den Ausgang des Prozesses keinerlei Informationen vorliegen, veranlasste die Forschung zu Spekulationen, die hier nun abschließend noch dargestellt werden sollen.
Die ältere Forschung ging aufgrund der Tatsache, dass M. Fonteius sich kurze Zeit später ein Landhaus gekauft habe, davon aus, er sei „natürlich“ freigesprochen worden.[56] Auf der anderen Seite wurde dieser Vorgang als Gang ins Exil gewertet und stützte die These einer Verurteilung des gallischen Statthalters.[57] Für eine Verurteilung soll auch das Verschwinden des M. Fonteius aus der Geschichte ein Indiz sein.[58]
B. Kremer selbst vermutet aus der Klage allobrogischer Gesandter im Jahre 63 v. Chr. (sechs Jahre nach dem Fonteius-Prozess) über fehlende offizielle Hilfe gegen die Habsucht der Provinzstatthalter[59], eine Enttäuschung über die Erfolglosigkeit des Prozesses von 69 v.Chr..[60]
Die Meinungen gehen also entschieden auseinander. Jedoch sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass die Verurteilung eine hohe Geldstrafe für den Angeklagten nach sich gezogen hätte[61], somit der Kauf eines Hauses bei Neapel wahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Ebenso sollte nicht vergessen werden, dass Mitglieder des Geschlechts Fonteius in kaiserlicher Zeit das Amt des Konsuls bekleideten. Der Hinweis Ciceros in der Rede über eine untadelige Ahnenreihe, lässt den Vorfahren in der römischen Gesellschaft eine gewisse Bedeutung zukommen.[62] Man sollte also darüber nachdenken, ob beide Tatsachen vereinbar sind. Zuletzt darf noch darauf hingewiesen werden, dass auch das politische Interesse Ciceros am Prozessgewinn, und dessen Auswirkungen auf seine Karriere, beachtet werden sollten.[63] Als „homo novus“ dürfte der negative Ausgang der Verhandlung einem Karriereknick gleichgekommen sein. Konkrete Hinweise hüllen sich jedoch in das Dunkel der Vergangenheit.
VIII. Bibliographie
Quellen:
- Tullius Cicero, M., Pro M. Fonteio Oratio, in: Fuhrmann, M. (Hrsg. u. Bearb.), Die Prozessreden. Bd. 1, Darmstadt 1997.
- Malitz, J. (Hrsg. u. Bearb.), Die Historien des Poseidonios, München 1983.
Literatur:
- Drinkwater, J. F., Roman Gaul. The Three Provinces, 58 BC – AD 260, London – Canberra 1983.
- Ebel, Charles: Transalpine Gaul – The Emergence of a Roman Province, Leiden 1976.
- Freyberger, B., Südgallien im1. Jahrhundert v. Chr., Phasen, Konsequenzen und Grenzen römischer Eroberung (125 – 27/22 v. Chr.), Stuttgart 1999 (Geographica Historica, Bd. 11).
- Gehrke, H.-J., Kleine Geschichte der Antike, München 1999.
- Hackl, U., Die Gründung der Provinz Gallia Narbonensis im Spiegelvon Ciceros Rede für Fonteius, Historia 37, 1988.
- Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit – Studien zur Instrumentalisierung eines antiken Feindbildes bei griechischen und römischen Autoren, Stuttgart 1994 (Historia – Einzelschriften, Heft 88).
- Kröner, H.-O., Cicero, in: Metzler Lexikon antiker Autoren, Schütze, O. (Hrsg.), Stuttgart – Weimar 11997.
- Torra, E., Rhetorik, in: Einführung in die Literaturwissenschaft, Pechliramos, M. u.a. (Hrsg.), Stuttgart 1993.
Nachschlagewerke:
- Pauly – Wissowa, Real – Encyclopädie der classischen Alterthumswissenschaften, Stuttgart 1893 – 1978, 1996/97.
Abbildung:
- http://www.utexas.edu/depts/classics/documents/Cic.html
[...]
[1] Cic. Font. 12. Zu der Problematik der Abgrenzung des Verwaltungsbereiches während der Statthalterschaft des M. Fonteius vgl.: Hackl, U., Die Gründung der Provinz Gallia Narbonensis im Spiegel von Ciceros Rede für Fonteius, Historia 37, 1988; Hackl vermutet, dass die Provinz Gallia Narbonensis in rechtlicher Hinsicht erst nach der Statthalterschaft des M. Fonteius eingerichtet worden war. M. Fonteius soll zu seiner Zeit Statthalter der Provinz Gallia Cisalpina gewesen sein, und soll den Bereich der späteren Gallia Narbonensis mitverwaltet haben. (S. 255) Vgl. ferner: Freyberger, B., Südgallien im1. Jahrhundert v. Chr., Phasen, Konsequenzen und Grenzen römischer Eroberung (125 – 27/22 v. Chr.), Stuttgart 1999 (Geographica Historica, Bd. 11); Freyberger vermutet, dass die „provincia Gallia“ oder „cuncta Gallia“ bis zu Zeiten Caesars die beiden Amtsbereiche Cisalpina und Transalpina umfasste. (S. 84 – 86)
[2] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit – Studien zur Instrumentalisierung eines antiken Feindbildes bei griechischen und römischen Autoren, Stuttgart 1994 (Historia – Einzelschriften, Heft 88), S. 92
[3] Diese Zweiteilung ist aus der Tatsache ersichtlich, dass der Prozess an zwei Verhandlungsterminen geführt wurde. Dies geht aus Cic. Font. 37 und 40 hervor.
[4] Zur Quellenlage vgl.: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 85f.
[5] Fuhrmann, M. (Hrsg. u. Bearb.), Marcus Tullius Cicero – Die Prozessreden. Bd. 1, Darmstadt 1997, S. 844.
[6] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 102 – 104, und Drinkwater, J. F., Roman Gaul. The Three Provinces, 58BC – AD 260, London – Canberra 1983, S. 7.
[7] Besonders deutlich wird dieses in Cic. Font. 26 bis 33.
[8] Als wichtige Forschungsliteratur sind zu nennen: Schneider, A. R., Quaestionum in Ciceronis Pro Fonteio orationem capita quattuor, Diss. Leipzig 1876. Drumann, W., Geschichte Roms, Bd. V, hrsg. v. P. Groebe, Berlin ²1919. Ebel, Ch., Transalpine Gaul. The emergence of a Roman province, Leiden 1976. Hackl, U., Die Gründung der Provinz Gallia Narbonensis im Spiegel von Ciceros Rede für Fonteius, Historia 37, 1988. Kremer, B., Das Bild der Kelten in augusteischer Zeit – Studien zur Instrumentalisierung eines antiken Feindbildes bei griechischen und römischen Autoren, Stuttgart 1994 (Historia – Einzelschriften, Heft 88). Freyberger, B., Südgallien im 1. Jahrhundert v. Chr., Phasen, Konsequenzen und Grenzen römischer Eroberung (125 – 27/22 v. Chr.), Stuttgart 1999 (Geographica Historica, Bd. 11).
[9] Gehrke, H.-J., Kleine Geschichte der Antike, München 1999, S 159.
[10] Fuhrmann, M., Marcus Tullius Cicero – Die Prozessreden, S. 841.
[11] Dieses Datum wird in der Forschung einstimmig angenommen. Der Prozess muss nach Abschluss des Rechtsstreits gegen Verres wenige Monate zuvor erfolgt sein.
[12] Zum Problem der Bezeichnung Provinzialen vgl. auch Anm. 1.
[13] Cic. Font. 36.
[14] Cic. Font. 12, 27
[15] Cicero zählte wohl zu den angesehensten Rednern und Rhetorikern seiner Zeit, was seine zahlreichen Werke, im Besonderen „De oratore“ (55 v. Chr.), beweisen. Cicero zählte auch, neben Quintilian, zu den Vertretern eines Rhetorikideals, das von einem perfekten Redner Kenntnisse in Ethik, Recht, Verwaltung, Dichtung und Geschichte verlangte. Somit dürfen diese Maxime wohl auch besonders für Cicero konstatiert werden. Vgl.: Torra, E., Rhetorik, in: Einführung in die Literaturwissenschaft, Pechliramos, M. u.a. (Hrsg.), Stuttgart 1993, S. 102.
[16] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, Stuttgart 1994. (Historia - Einzelschriften, Heft 88), S. 84: Die Übernahme der Verteidigung eines „crimen rerum repetundarum“ war seit 70 v. Chr., mit der Bekanntgabe der „lex Aurelia iudiciaria“ weitaus populärer geworden, da dieses Gesetz, das die Lex Cornelia von 81 v. Chr. ablöste, die Zusammensetzung des Repetundengerichtes zugunsten des Ritterstandes veränderte. Der vorher nur aus Senatoren bestehende Gerichtshof, wurde nun von jeweils 25 Senatoren, Rittern und Aeratribunen vertreten. Somit wurde die Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs eines solchen Prozesses für den Angeklagten erhöht. Unter anderen wird dieser Grund Cicero bewogen haben, die Verteidigung des M. Fonteius zu übernehmen.
[17] Cic. Font. Frg. I.
[18] Das Gericht wird sicherlich noch den Verresprozess und Ciceros damalige Argumentation der Anklage vor Augen bzw. im Ohr gehabt haben.
[19] Der Methode den Anklägern vor Gericht die Glaubwürdigkeit zu entziehen bediente sich Cicero im Fonteius – Prozess nicht zum ersten Mal. Auch in der Verteidigung für Flaccus wandte der bekannte Advokat diese Offensivtaktik an. Vgl.: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, Stuttgart 1993, S.86.
[20] Der genaue Zeitpunkt der Statthalterschaft ist umstritten. Dass es sich um eine dreijährige Amtsperiode handelte, beweist Cic. Font. 32. Am häufigsten wird aber in der Forschung der Zeitraum von 76 – 74 v. Chr. vertreten.
[21] Cic. Font. 11 – 13 und 17 – 20. Vgl. auch: Fuhrmann, M (Hrsg. u. Bearb.), Marcus Tullius Cicero – Die Prozessreden, S. 843.
[22] Cic. Font. 3: Nemo, nemo, inquam, iudices, reperietur qui unum se in quaestura M. Fonteio nummum dedisse, aut illum ex ea pecunia quae pro aerario solveretur detraxisse dicat; nullius in tabulis ulla huius furti significatio, nullum in eis nominibus intertrimenti aut deminutionis vestigium reperietur.
[23] Vgl. Cic. Font. 11
[24] Vgl. Anm. 1.
[25] Cic. Font. 12: Pro di immortales! quae haec est causa, quae defensio? Provinciae Galliae M. Fonteius praefuit, quae constat ex eis generibus hominum et civitatum qui, ut vetera mittam, partim nostra memoria bella cum populo Romano acerba ac diuturna gesserunt, partim modo ab nostris imperatoribus subacti, modo bello domiti, modo triumphis ac monumentis notati, modo ab senatu agris urbibusque multati sunt, partim qui cum ipso M. Fonteio ferrum ac manus contulerunt multoque eius sudore ac labore sub populi Romani imperium dicionemque ceciderunt.
[26] Cic. Font. 13 – 15.
[27] Cic. Font. 15: Quoniam igitur, iudices, qui oppugnatum M. Fonteium cognostis qui defensum velint, statuite nunc quid vestra aequitas, quid populi Romani dignitas postulet, utrum colonis vestris, negotiatoribus vestris, amicissimis atque antiquissimis sociis et credere et consulere malitis, an eis quibus neque propter iracundiam fidem neque propter infidelitatem honorem habere debetis. Vgl. auch: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 89.
[28] Cic. Font. 17. Vgl. auch: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit. S. 90.
[29] Cic. Font. 17 – 20.
[30] Cic. Font. 21 – 23.
[31] Der Unterschied zwischen gallischen und römischen Aussagen, wie Cicero ihn sieht, wird besonders in Cic. Font. 27 deutlich. Hier fragt Cicero rhetorisch, ob sich wirklich das Wort eines Galliers mit dem eines römischen Bürgers vergleichen lasse.
[32] Cic. Font. 13: Huic provinciae quae ex hac generum varietate constaret M. Fonteius, ut dixi, praefuit; qui erant hostes, subegit, qui proxime fuerant, eos ex eis agris quibus erant multati decedere coegit, ceteris qui idcirco magnis saepe erant bellis superati ut semper populo Romano parerent, magnos equitatus ad ea bella quae tum in toto orbe terrarum a populo Romano gerebantur, magnas pecunias ad eorum stipendium, maximum frumenti numerum ad Hispaniense bellum tolerandum imperavit.
[33] Gehrke, H.-J., Kleine Geschichte der Antike, S. 160: Von jeher hatten die Römer besiegten Gegnern Land abgenommen; es ging, als ager publicus, an den Staat. Von diesem konnte es verpachtet oder verteilt, aber auch von römischen Bürgern schlicht in Besitz genommen werden (ager occupatorius). Gemäß dem römischen Recht begründete schon der Nießbrauch einer Sache ein legales Besitzverhältnis. Zwar waren für derartige Ländereien im Prinzip Abgaben an den Staat zu leisten und war solcher Besitz von echtem Eigentum formell deutlich unterschieden, aber in der Realität verwischten sich nicht selten die Grenzen.
[34] Der „terror gallicus“ oder „metus gallicus“ mit der Einnahme der Stadt Rom durch die Kelten 387 v. Chr. soll laut der Forschungsmeinung der römischen Bevölkerung noch immer mahnend im Gedächtnis geblieben sein.
[35] Vgl.: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 94.
[36] Dass diese Berichte durchaus mit dem größten Interesse von der römischen Bevölkerung aufgenommen wurden, beweist nicht allein die Tatsache, dass wir diese Quellen heute noch besitzen. Hinzu kam sicherlich die hier schon oft angeführte Angst vor den Galliern, die einen besonderen Wissensdurst der Bevölkerung schürte.
[37] Cic. Font. 27, 28 und 29. B. Kremer verweist an dieser Stelle zusätzlich noch auf „die scharfe Diskrepanz im Tonfall der beiden Kapitel 28 und 29.“ Vgl. Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 95, Anm. 1.
[38] Cic. Font. 30: quae tantum a ceterarum gentium more ac natura dissentium, quod ceterae pro religionibus suis bella suscipiunt, istae contra omnium religiones; illae in bellis gerendis ab dis immortalibus pacem ac veniam petunt, istae cum ipsis dis immortalibus bella gesserunt. Vgl auch: Fuhrmann, M., Marcus Tullius Cicero – Die Prozessreden, Bd. 1, S. 847, Anm. 25 und 26; und Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 95.
[39] Diod. 5, 26; 5, 30; 5, 32. Zur Trunksucht vgl. auch: Cic. Font. Frg. XIII. Zur Kleidung siehe: Cic. Font. 33.
[40] Cic. Font. 32.
[41] Cic. Font. 33.
[42] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 98
[43] Cic. Font. 34: tamen esset vobis magno opere providendum ne, quos ita adflictos a vestris patribus maioribusque accepissetis ut contemnendi essent, eos pertimuisse et eorum minis et terrore commoti esse videremini.
[44] Cic. Font. 36.
[45] Cic. Font. 38 – 42.
[46] Cic. Font. 46: Denique ut oportet bello Gallico, ut maiorum iura moresque praescribunt, nemo est civis Romanus qui sibi ulla excusatione utendum putet; omnes illius provinciae publicani, agricolae, pecuarii, ceteri negotiatores uno animo M. Fonteium atque una voce defendunt.
[47] Durch die Erklärung des Zustandes des „tumultus“ durch den Senat, konnten der Magistrat Hilfstruppen ausheben, ohne auf die bestehenden Regeln und Begrenzungen zu achten. Vgl. H. Bellen, Metus Gallicus, S. 10f., zit. nach Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 102.
[48] Cic. Font. 44.
[49] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 102/103.
[50] Cic. Font. 46 – 49. Diese Passage ist die einzige Quelle, die uns über die Familienverhältnisse Auskunft gibt. Fonteius war bis zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet. Seine Schwester war Priesterin der Vesta, also quasi auf Seiten der Götter (Vielleicht nimmt Cic. Font. 28, 29, 30 [Abwertung der keltischen Religion] darauf Bezug.). Der Vater war zu dieser Zeit schon verstorben, da Cicero auch den Schutz der Mutter herausstellt.
[51] Cic. Font. 49: A quo periculo defendite, iudices, civem fortem atque innocentem; curate ut nostris testibus plus quam alienigenis credidisse videamini, plus saluti civium quam hostium libidini consuluisse, graviorem duxisse eius obsecrationem quae vestris sacris praesit quam eorum audaciam qui cum omnium sacris delubrisque bella gesserunt. Postremo prospicite, iudices, id quod ad dignitatem populi Romani maxime pertinet, ut plus apud vos preces virginis Vestalis quam minae Gallorum valuisse videantur.
[52] Freyberger, B., Südgallien im 1. Jahrhundert v. Chr., 1999, S. 23.
[53] ebd. S. 22.
[54] Vgl. Anm. 5.
[55] Ebel, Ch., Transalpine Gaul, S. 100.
[56] Drumann, W., Geschichte Roms, Bd. V, S. 357, u. a.; zit. nach Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteischer Zeit, S. 104, Anm. 2.
[57] Schneider, A. R., Quaestiones, S. 33f.; zit. nach Kremer, B. Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 104, Anm. 2
[58] Rambaud, M., Le pro Fonteio, S. 312; zit. nach Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 104, Anm. 2.
[59] Sall. Cat. XL, 3; zit. nach Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 104/105, Anm. 2.
[60] Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 104/105, Anm. 1.
[61] Fuhrmann, M., Marcus Tullius Cicero – Die Prozessreden, Bd. 1, S. 841/842.
[62] Cic. Font. 41: primum generis antiquitas, quam Tusculo, ex clarissimo municipio, profectam in monumentis rerum gestarum incisam ac notatam videmus,...
[63] Vgl.: Kremer, B., Das Bild der Kelten bis in augusteische Zeit, S. 84.
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- Christof Spannhoff (Author), 2002, Der Aufbau der Rede Ciceros für M. Fonteius unter besonderer Berücksichtigung seiner Argumentation mit den antiken Barbarentopoi., Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109411
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