Übersicht
1. Einleitung: Das berufsrichterliche Legitimationsdefizit
2. Das Grundanliegen: Richterwahl auf Zeit durchs Volk. Ein demokratisches Plädoyer
3. Exkurs oder Renate Jaegers Plädoyer für „Richter auf Zeit statt lebenslang“
4. Anwendungsbeispiel - Beleidigung als virtueller Straftatbestand oder grundlegende Hinweise an einen Amtsrichter
5. Folgerung - Mittäter, Beteiligte, Verrichtungsgehilfen: grundlegende Hinweise zu Haftungsproblem am Beispiel des NRW-Landtags
6. Anhang: Richterbewerbung („Richterbrief“)
Zusammenfassung
In Deutschland werden Richter auf Lebenszeit von Justizministern oder Parlamentsausschüssen geheim ernannt. Der Zweck dieser Ausarbeitung ist, die Bestellungsverfahren für Richter so zu ändern, daß sie von den Bürgern für vier Jahre gewählt werden. Gründe für die vorgeschlagene Änderung sind
- die Nichteignung des gegenwärtigen Verfahrens zur Herstellung eines Rechtsstaats
- die häufige Unfähigkeit derzeitiger Richter, Recht von Unrecht zu unterscheiden,
- die Entfremdung der Richter vom Volk,
- der offene oder geheime Einfluß der Politparteien auf Urteile und
- die Laufbahnabhängigkeit der Richter von der Exekutive und den Parteien.
Die vorgeschlagene Änderung beseitigt die genannten Mängel und verwirklicht, zum ersten Mal in der deutschen Geschichte, die Verfassungsgrundsätze Gewaltentrennung und Volkshoheit. Nachteile durch den vorgeschlagenen Übergang zu Demokratie in der rechtsprechenden Gewalt sind nicht erkennbar, zumal die regelmäßige Volkswahl der Richter in der Schweiz und den USA auch keine ungünstigen Auswirkungen auf das Gemeinwohl hat, sondern im Gegenteil zu Rechtssicherheit und Zufriedenheit der Bürger führt.
Summary
In Germany, judges are appointed to office for life-time by state or federal judicial departments and/or parliament commissions in secret session. The objective of this article is to change the judge appointment procedures giving citizens the right to vote judges into office for a term of four years. The arguments for the proposed change are
- the failure of the current system to establish a rule of law,
- the frequent incapacity of current judges to tell right from wrong,
- the alienation of current judges from the people,
- the open or covert influence of political parties on judgements,
- the career dependency of judges from the executive branch of government and the political parties.
The proposed change shall eliminate the aforesaid deficiencies and enforce, for the first time in history, the constitutional principles of separation of powers and of souvereignty of the people. Dis-advantages of the proposed transition to democracy in the judicial sector are not expected since the regular election of judges by the people in Switzerland and the US has not produced any negative effect upon the common weal.
Resumen
En Alemania, jueces son investidos en sus puestos para su vida entera por ministros de justicia y/o comisiones de los parlamentos en sesión secreta. El objetivo de esta exposición es cambiar los procedimientos de investidura de jueces otorgando al pueblo el derecho de elegirlos para un tiempo limitado de cuatro anos. Razones para el cambio propuesto son
- ineptitud del sistema actual de establecer un estado de derecho,
- incapacidad frecuente los jueces actuales de diferenciar entre derecho e injusticia,
- alienación entre jueces y el pueblo,
- influencia abierta o secreta de los partidos políticos en los fallos y
- dependencia de los jueces del sector ejecutivo y de los partidos políticos en cuanto a carrera, ascenso y salario.
El cambio propuesto eliminará estas deficiencias y realiza, por primera vez en la historia, los principios constitucionales de separación de poderes y de soberanía del pueblo. Inconveniencias que puedan resultar de la propuesta transición hacia democracia en el poder judicial no son a expectarse, como tampoco la regular elección popular de los jueces en Suiza y los E.E.U.U. produjo ningún efecto negativo en el bienestar común, sino, en contrario, aumentó la seguridad y el contento de los ciudadanos.
1. Einleitung: Das berufsrichterliche Legitimationsdefizit
In diesem Beitrag geht es um ein zentrales Problemfeld berufsrichterlicher Legitimation: Nämlich das in Deutschland bis heute und etwa im Vergleich sowohl zu den USA als auch der Schweiz offensichtliche Legitimationsdefizit der Sozialfigur des Berufsrichters: Wird dieser in der Schweiz und in den USA unmittelbar vom Volk gewählt - so wird er hierzulande entsprechend obrigkeitsstaatlicher Tradition ernannt. Der Autor dieses Beitrags begann zunächst mit einer (durchaus an Jonathan Swifts ´modest proposal´ geschulten) Bittschrift an Mandatsträger (folgender Abschnitt 2.). Die Erstfassung dieser Petition, die hier bewußt in Form eines Exkurses mit nachläufigen Vorschlägen der prominenten (inter)nationalen Berufsrichterin Renate Jaeger zur gleichen Sache kontrastiert ist (Abschnitt 3), wurde bei http://www.beschwerdezentrum.de/ ins Netz gestellt, fand insofern gewisse und begrenzte öffentliche Aufmerksamkeit im „kleinen Kreis der Kenner“ (Bertolt Brecht). Inzwischen hat der Autor der Bittschrift, der als selbständiger Rechtsanwalt in Bonn lebt (und gelegentlich auch scheinbar ganz aussichtlose Mandant [inn]en und „Fälle“ engagiert vertritt), nicht nur gedankenexperimentell, sondern auch rechtspraktisch-anwaltlich einige erste Folgerungen aus seiner Ausgangskritik gezogen und ´schriftsätzlich´ festgeschrieben: Zunächst am Beispiel eines scheinbar alltäglich-amtsgerichtlichen Beleidigungsverfahren (§ 185 StGB), in dem nicht nur in concreto gegen ein bestenfalls virtuelles, wenn nicht phantomisches Delikt argumentiert, sondern darüber hinaus auch aufs doppelte zentrale berufsrichterliche Legitimationsdefizit rückverwiesen wird (Abschnitt 4). Da zumindest aktuell nicht mit irgendeiner rechtspraktischen Wirksamkeit dieser Hinweise im heutigen Deutschland und seiner gegenwärtigen Berufsrichterschaft gerechnet werden kann, ergibt sich folglich eine aus Status-Quo-Sicht sicherlich ´futuristisch´ zu nennende Perspektive: Nämlich -und dies durchaus in Einklang mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch- der Komplex der Haftung übergeordneter Staatseinrichtungen bei empirisch erweislich fehlender berufsrichterlicher Volkslegitimation. Diese Argumentationsfigur nach § 831 BGB hat der Autor mit Blick auf den Landtag Nordrhein-Westfalen als NRW-Landesgesetzgeber entwickelt und schriftsätzlich vorgetragen (Abschnitt 5) - wenn auch, erwartungsgemäss, bisher praktisch erfolglos. Nachdem in den genannten Abschnitten diese allgemeinen Aspekte der doppelten Folgerungen fehlender Volkslegitimation allen berufsrichterlichen Handelns vorgetragen wurden - präsentiert der Anhang ein, zugegeben: von satirischen Elementen nicht vollkommen freies, berufsrichterliches Bewerbungsschreiben an den potentiellen Dienstherrn als besonderes Textstück (Abschnitt 6.). Selbstverständlich weiss auch der Autor, dass der professionsjuristisch h.M. („herrschende Meinung“) genannte mainstream, bullshit oder Zeitgeist, der bekanntlich nicht mehr und nicht weniger ist als der „Herren eigner Geist, in dem die Zeiten sich bespiegeln“ (J.W.Goethe), sein kann, seine Argumentation typischerweise als ´absurd´ bezeichnet. Da jedoch kritische Rechtswissenschaft entsprechend ihrem Doppelcharakter wissenschaftlicher Kritik nie bloss ergebnisorientiert-dezisionistisch sein kann und das Bestehende im allgemeinen und das bestehende Rechtssystem im gegenwärtigen Deutschland im besonderen nicht allein deshalb, so G.F.W. Hegel zutreffend, vernünftig ist oder/und sein kann, weil es besteht - gilt, mephistophelisch´, auch fürs herrschende deutsche Rechtssystem das Mephistopheles-Axiom: „Denn alles, was entsteht / Ist wert, dass es zugrunde geht.“ Oder, mit Max Weber: „Es ist nicht wahr, dass aus Gutem nur Gutes, aus Bösem nur Böses kommen könne, sondern oft das Gegenteil. Wer das nicht sieht, ist in der Tat politisch ein Kind". Und wenn im gegenwärtigen Deutschland im allgemeinen gilt: Dass (zu) oft das Gegenteil von gut nicht schlecht, sondern gut gemeint ist - dann gilt, was die gegenwärtige berufsrichterliche Recht(sprechungs)praxis im besonderen betrifft: Dass (viel zu) oft das Gegenteil eines guten (berufs)richterlichenEntscheids kein schlechter, sondern ein gut gemeinter (berufs)richterlicher Entscheid ist.
2. Das Grundanliegen: Richterwahl auf Zeit durchs Volk. Ein demokratisches Plädoyer
O fortunatos nimium, sua si mala norint, juridicos! Oriar sanatio ex sapiendo. (Vgl. Vergil, Georgica II 458f.) (O wie überglücklich Justizangehörige wären, kennten sie nur ihre Übel! Denn Heilung erwüchse aus Wissen.)[1] Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenSagten Sie etwa Rechtsstaat? Deutsche können gar keinen Rechtsstaat betreiben, weil sie, wie die berüchtigten Milgram-Versuche "Bedenkenloser Gehorsam" über Jahrzehnte ergebnisgleich beweisen, als stammesgeschichtlichen Erbmangel 30% weniger Unrechtsbewußtsein bei Unrecht empfin-den als andere Völker. Bei Staatsgewaltdienern fallen weitere 30% hierarchischem Druck (push) von oben zum Opfer, und bei Parteigenossen (PG) reißt die enthemmende Gier (pull) nach Mit-läuferlohn in Form früher, hoher, unkündbarer Staatsstellen das letzte Drittel normalen Unrechtsbewußtseins hinweg. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDa z.Z. alles "Recht" vom Staat und seinen PG-Gewalthabern ausgeht, haben wir also einen Null-Rechts-Staat. Einen wenigstens 2/3-Rechtsstaat, sowieso das deutsche Maximum, s.o., können wir nur erreichen, wenn wir die Unrechtsgeneratoren Staat und Parteien abschalten und unser Recht ausschließlich von uns jederzeit kündbaren Nicht-PG anvertrauen, d.h. alle Rechtsprecher und -anwender nur aus unserer Mitte, nur auf Zeit und nur unmittelbar selber wählen, weil nur staatsfreie Nicht-PG Recht von Unrecht noch in etwa unterscheiden können. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDie gegenwärtigen Zustände Deutschlands bedeuten völligen Verlust der Rechtssicherheit, wie der Volksmund sagt: "Recht ist Glückssache", "Recht haben und bekommen sind zweierlei" "Wer einen Aal beim Schwanz und Richter faßt bei Worten, wie feste der gleich packt, hält nichts an beiden Orten“ oder Bärbel Bohley: "Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat". Staatsgewaltdiener mit und ohne Robe teilen aus, was sie für Recht halten: es ist weder immer Unrecht noch natürlich immer Recht, sondern unvorhersehbar zufällig mal das eine, mal das andere, weil sie es ja nicht unterscheiden können, so wie eine (rechts-)blinde Henne mal auf ein Korn pickt und mal daneben. Da viele Rechtsstreite zweipolige Nullsummenspiele sind (was der eine verliert, gewinnt der andere), liegt die Rechtstrefferquote nahe 50%, das entspricht bei Ja-Nein-Prüfungsfragen der sogenannten Schimpansenebene, d.h. dem Ergebnis, das jeder Affe, der nur weiß, daß er bei jeder Frage ein Kreuz machen muß, mit reiner Wahrscheinlichkeit erzielt und das zur Bewertung menschlicher Leistung als Ausgangspunkt und unterste Stufe anzusetzen ist. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenEin Rechtslehrer, soweit nicht PG, kann, wenn Art. 5(3)1 GG verwirklicht ist, selber bis zum 2/3-Rechts-Besitzer aufsteigen, aber nur die Verfahren zum Recht, nicht jedoch inhaltliches Recht, Rechtsempfinden oder Rechtssicherheit als solche weitergeben, so daß seine Zöglinge als PG mit Staatsgewalt den selben Null-Rechts-Staat weiter so betreiben, der gegen Belehrung oder gar Selbstumwälzung zum 2/3-Rechtsstaat gefeit ist.
Was tun? Meine Mandanten beschweren sich bei mir als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege über diesen Zustand. Ich kann aber nur wenig für das Recht und sie unternehmen: Appelle an die Richter kontern sie meist nur mit Disziplinierungsforderungen an die Anwaltskammer. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAuf dem Rechtsweg, falls es ihn gibt, kommt der Rechtsuchende vom Regen in die Traufe. Verfassungsbeschwerden verfallen der Nichtannahme oder scheitern jedenfalls zu >98%. Richteranklagen, Art. 98 GG, werden gar nicht erst bearbeitet. Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung werden eingestellt, oft sogar mit Gegenanzeigen durch die Rechtsbeuger wegen Beleidigung beantwortet und scheitern spätestens im Klageerzwingungsverfahren, dessen Erfolgsquote die OLG-Strafsenate einmütig und mit Billigung des, wie viele rechtsuchende, aber unrechtsempfangende Rechtsstaatsopfer sagen, Bundesverfarßungsgerichts auf Null hinuntersabotieren, vgl. Roxin, Strafverfahrensrecht, 24. Aufl., 1995, S. 290, indem sie alle Anträge wegen Verstoßes gegen unbekannte, daher unverbindliche, überraschende, in keiner Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene, gesetzes-fremde, von ihnen selbst verfassungswidrig erfundene, abstrakt-generelle Regeln, die niemand kennen kann, als unzulässig ablehnen. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDas Schlimmste, gegen das man nur die Betreuung der Richter anregen kann, sind ihre Irrationalentscheidungen. Sie sind nicht nur der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, somit eine Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, errichtet, Millionen Jahre menschlicher Zivili-sationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und seinen auf Ramapithecus regredierenden -dienern auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, sondern stets auch zugleich Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter gegen Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung (RGFFW) verstoßen und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur unter Beachtung von (rationalem!) Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben). Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Diese widerwärtige Willkür = Irrationalität in der richterlichen Staatsgewaltausübung gegen die Untertanen ist auch durch die Aufklärung nicht beseitigt worden, im Gegenteil, "die vollends aufgeklärte Erde strahlt im Zeichen triumphalen Unheils", Horkheimer/Adorno, Dialektik der Aufklärung, Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt, 1988, S. 9, und Radbruch stellt in Geschichte des Verbrechens, Stuttgart 1951, S. 153, XV. Hexenprozesse, fest: "Seit dem Ende des 12. Jahrhunderts wurden Deutschland und Europa erneut von einer Welle des Aberglaubens überflutet. Ausgelöst wurde sie durch die höheren Formen der Wissenschaft, die Astrologie, Alchimie und Magie, sowie durch die vulgäre Unterschicht des Volksglaubens, der auf alten Zaubervorstellungen beruhte. Es war ein Rückfall in die magische Denkweise des primitiven Menschen, die stets in uns vorhanden, sich meist im Unbewußten verbirgt, aber immer wieder in den Bereich des Bewußtseins überraschend vorstößt." Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDieses prähominide Irrationale ist das, was wir heute zusätzlich immer noch und vormenschliche Tiere vor zwei Millionen Jahren ausschließlich an Gehirn hatten: ziemlich wenig, einfach, ohne Zeithorizont, begrenzt auf die intellektuellen Hic-et-nunc-Überlebensbedürfnisse eines Hordenmitläufers in der Savanne, aber immer noch virulent, sofortbereit und fähig, die Zivilisationstünche von Megajahren im Nu zu durchstoßen, z.B. in den Hexenprozessen. Das III. Reich und das des Bösen sind weitere Beispiele. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenBesonders bei Richtern ist, wenn sie so aufs Animalische regredieren, der Kontrast zwischen Amtstracht und Affenhirn grotesk-makaber, weil es seine Todes- und sonstigen Tierurteile in feierlicher Menschenform ausspricht. Es ist daher, zusätzlich zu Montesquieus, die heute mögliche, technische Gewaltentrennung einzuführen, die über angeschlossene Hirnstrommesser (EEG) Richter bei Verhandlung, Beratung und Urteilsverkündung blitzschnell selbsttätig stummschaltet, sobald ihre Hirnaktivität in die subhominiden Zerebralzonen abirrt, deren bestialische Erzeugnisse Menschen unzumutbar sind. Gesetzlicher Richter, Art. 101(1)2 GG, ist also nur der bei seiner urteilsbildenden Tätigkeit an den Irrationalinhibitor angeschlossene. Da diese Apparatur z. Z. noch etwas unansehnlich ist, sollte sie b.a.w. zur Wahrung der äußeren Würde des Gerichts unter der im Zuge der EU-Rechtsangleichung von den Briten zu übernehmenden Wollperücke verborgen werden. Im Laufe einiger weiterer Megajahre könnte es uns so gelingen, das Tier-Mensch-Übergangsfeld (TMÜ) endlich zu verlassen und den ausschließlich rationalen, also allein ethisch wertvollen Übermenschen, vgl. Nietzsches Zarathustra, justizgesteuert selbstseligierend heranzuzüchten, damit diese derzeit unvollkommene Spezies ihrem vorausgeworfenen Anspruch: "Pfeile der Sehnsucht nach dem anderen Ufer" auch in praktischer Hinsicht gerecht wird. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDie Entwicklung eines gerichtstauglichen Irrationalinhibitors ist technisch machbar, und die Überschüsse aus den Einnahmen derzeitiger Unrechtssprechung sollten auf die zügige Herstellung seiner Verwendungsreife verwandt werden. Es ist klar, daß ein großer Teil rationaler Tätigkeiten wie z. B. Mathematisieren, Schachspielen, Konstruieren pp. Aktivströme nur in wenigen, bestimmten, lokalisierbaren Regionen des Gehirns erfordert bzw. hervorruft, während die anderen Regionen quasi im Leerlauf latent passiv im Ruhestrom nur bereitstehen. Diese rationalen Tätigkeiten lassen sich auch mit künstlicher Intelligenz ausführen, z.B. Schachrechnern. Die unterschiedlichen Zustände elektrischer Erregungen der verschiedenen Gehirnregionen sind schon heute mit Elektroenzephalographen (EEG) meß- und aufzeichenbar. Der geschulte Beobachter dieser Aufzeichnungen kann aus ihnen unmittelbar die Intensität der Elektroaktivität in den einzelnen Gehirnzonen ablesen, auch das Absinken in die verschiedenen Schlafformen. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDurch genügend feine Differenzierung der EEG-Technik lassen sich Ort und Art der gerade ablaufenden Hirntätigkeit sofort genau feststellen und aufzeichnen. Die darauf aufbauende Konstruktion eines Gerätes, das mit optischen (z. B. Warnlampe), akustischen (z. B. Warnton oder Störgeräusch) oder sensorisch-taktilen (z. B. leichtem Stromstoß) Signalen das Sprechen und Schreiben, also die nach außen gerichteten Manifestationen der Hirntätigkeit, erschwert oder unmöglich macht, ist ein Leichtes, indem eine elektromechanische Vorrichtung mit diesen Signalen immer dann in Gang gesetzt wird, sobald Frequenz oder Amplitude des Hirnstroms in den festzulegenden Nichtrationalzonen des Gehirns bestimmte Werte überschreiten. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDiese Idee: "Irrationalinhibitor = Nutzung der EEG-Meßtechnik zur Rationalitätssicherung menschlichen Verhaltens mittels mechanischer Verhinderung nichtrational induzierter Handlungen", für die Patentschutz beantragt ist, könnte in absehbarer Zeit einen wesentlichen Beitrag zur Beseitigung des Hauptübels deutscher Rechtsprechung, ihrer Irrationalität, leisten. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Deutsche Richter müssen im Streitfall immer gegen Recht und Bürger, von denen sie allein unabhängig sind, und zu Gunsten ihrer Ernenner = Auftraggeber, von denen sie abhängig sind, entscheiden und die dann unausweichlichen Irrational-"Begründungen" unter entweder Verkennung des Streitpunkts (ignoratio elenchi) oder Verstoß gegen Folgerichtigkeit und allgemeine Wortbedeutung liefern. Das sind pathogene Berufsbedingungen, aus denen sie sich aber durch ihren Antrag beim Justizminister, ihre heilende Volkslegitimation durch ihre getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk herzustellen, selbst befreien könnten, so daß sie z.Z. wegen ihres freiwilligen Verharrens in Krankheit und Verfassungshochverrat keine Schonung verdienen. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDienstaufsichtsbeschwerden werden mit der Standardformel abgelehnt, Richter seien unabhängig, ohne an der Absurdität dieser Begründung Anstoß zu nehmen: kann denn auch ein vom örtlichen Parteiboß bestellter Blockwart, der die Erziehung in seinem Bereich spielender Kinder seinem von ihm law-and-order-geprägten Neffen anvertraut, vgl. Art. 92 GG, dann die Eltern der von diesem geohrfeigten und schikanierten Kinder mit ihren Beschwerden, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen auf die nepokratisch-steinzeitliche Duckordnung (NSDO) verweisen, nach welcher Erzieher unabhängig und Änderungswünsche ausschließlich bei seinem noch law-and-order-geprägteren älteren Bruder anzubringen sind? Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenVersuche, die Rechtsbindung der Richter in der Verfassungswirklichkeit durchzusetzen, unternahm schon Justinian in C.3,1,14: "Rem non novam neque insolitam adgredimur, sed antiquis quidem legislatoribus placitam, cum vero contempta sit, non leve detrimentum causis inferentem. Cui enim non est cognitum antiquos iudices non aliter iudicialem calculum accipere, nisi prius sacramentum praestitissent omnimodo sese cum veritate et legum observatione iudicium esse disposituros? 1 Cum igitur et viam non inusitatam invenimus ambulandam et anteriores leges nostrae, quae de iuramentis positae sunt, non minimam suae utilitatis experientiam litigantibus praebuerunt et ideo ab omnibus merito collaudantur, ad hanc in perpetuum valituram legem pervenimus, per quam sancimus omnes iudices non aliter litium primordium accipere, nisi prius ante iudicalem sedem sacrosanctae deponantur scripturae: et hoc permaneat non solum in principio litis, sed etiam in omnibus cognitionibus usque ad ipsum terminum et definitivae sententiae recitationem. 2 Sic etenim attendentes ad sacrosanctas scripturas et dei praesentia consecrati ex maiore praesidio lites diriment scituri, quod non magis alios iudicant, quam ipsi iudicantur, cum etiam ipsis magis quam partibus terribile iudicium est, si litigatores quidem sub hominibus, ipsi autem deo inspectore adhibito causas perferunt trutinandas". (Keine neue oder ungewohnte Sache gehen wir an, sondern eine schon den alten Gesetzgebern genehme, wenn sie auch vernachlässigt wurde und so einen nicht unerheblichen Schaden für die Rechtsstreite anrichtet. Wem nämlich ist nicht bekannt, daß die alten Richter den Richtstein nicht aufnahmen, ehe sie einen Eid geleistet hatten, auf jeden Fall nach Wahrheit und Gesetzestreue ein Urteil zu fällen? 1 Da wir also sowohl einen nicht ungewohnten Weg zu gehen fanden wie auch unsere früheren Gesetze über Eide eine nicht geringe Gewähr ihrer Nützlichkeit für die Streitenden boten und daher zu Recht von allen gelobt werden, gelangen wir zu diesem ewig gültigen Gesetz, mit welchem wir anordnen, daß alle Richter, den Beginn der Streitigkeiten nicht aufnehmen, ehe vor dem Richterstuhl die Heilige Schrift niedergelegt wurde: und so bleibe es nicht nur zu Beginn des Rechtsstreites, sondern auch bei allen Verhandlungen bis zum vollständigen Abschluß und der Verkündung des Endurteils. 2 So nämlich auf die Heilige Schrift sehend und geweiht durch die Anwesenheit Gottes, werden die Richter die Rechtsstreite aus höherer Warte schlichten, wissend, daß sie weniger andere richten als selber gerichtet werden, weil ihnen nämlich mehr als den Streitparteien ein schreckliches Gericht droht, da diese nämlich nur unter Menschen, sie selbst aber unter Gott als hinzugezogenem Betrachter die Fallabwägung vollziehen.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDer verehrte Kaiser Justinian, den, soweit man weiß, selbst seine cäsaropapistische Macht nicht korrumpierte, der die Hagia Sophia bauen und das corpus iuris schreiben ließ, versuchte hier als letzter Herrscher auch Westroms die Einheit des Reiches zu wahren, indem er im Spätstadium multipler Symbiose von Völkern, Sprachen, Rassen und Religionen, also heutigen Zuständen sehr vergleichbar, die Richter an eine höhere übermenschliche Instanz band. Das Christentum als noch frische Ideologie versprach diese Wirkung, die im ethnisch, also auch ethisch unvermischten römischen Volk einst der Eid ausgeübt hatte. Als griechisch Gebildetem war Justinian Euripides' Warnung (Medea 439f.) beim Zusammentreffen verschiedener Kulturen bekannt: Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten wobei das Wort "Scham" (sittliche Scheu, Schamgefühl, Ehrfurcht, Achtung), das wir heute als Gewissen bezeichnen, der Schlüsselbegriff ist, und Justinian wußte, daß eine Rückkehr zum Richtereid der Vorväter noch unwirksamer gewesen wäre als heute ein Kruzifix im Gerichtssaal. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenAlle vom herrschenden System bereitgestellten Mittel zur Erhöhung der Rechtstrefferquote und Beschränkung des Rechtsprechungsunrechts verlaufen im Sande und müssen es auch, denn die Herrschenden sind aufs Recht nicht angewiesen, princeps legibus solutus, Dig-Ulpian 1,3,31 (der Herrscher ist von Recht und Gesetz entbunden), und die auf es Angewiesenen haben keine Macht, um es durchzusetzen. Die Richter gehören zur herrschenden Kaste und haben daher kein persönliches Interesse am Recht, weil ihnen selbst nichts passieren kann, die Goldene Regel sie also nicht mehr zur Unrechtsvermeidung motivieren kann. Es ist eine wirklichkeitsfremde Illusion, zu glauben, Richter seien bessere Menschen, nur weil sie als einzige Berufsgruppe neben Politikern garantiert zeitlebens unbestraft ins Grab sinken; vielmehr gilt auch für sie: "A person who is placed in a position to act on behalf of the state must be modelled as a net wealth maximizer in his own right if the legal constitutional constraints that define his authorised powers and his behaviour within those powers are to be appropriately designed" (Nobelpreisträger James McGill Buchanan, Liberty, Market and State, Brighton 1986, S. 37) (Wer auf eine Stelle gesetzt wird, um für den Staat zu handeln, muß als sich maximal selbstbereichernd gedacht werden, wenn die verfassungsrechtlichen Schranken, die seine Befugnisse und sein Verhalten in ihnen begrenzen, angemessen festgelegt werden sollen). Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDie Folgen sind, weil in Deutschland ein auf realistischem Menschenbild beruhender Staatsaufbau fehlt: Desinteresse am und Abirren vom Recht, Rechtsgefühllosigkeit, Tendenz zur Abweisung aller Rechtssuche als unzulässig, ideologisierte, lobbyorientierte, Politauftrags- oder Gefälligkeitsrechtsprechung, Verstrickung in Einflußgruppen und Klüngelwirtschaft, Beamtenmentalität, verantwortungsloser Positivismus, gewalteneinheitstyrannische Totalentfremdung vom Volk, ablehnende Voreinstellung gegenüber dem rechtsuchenden Bürger (= Querulanten), kurz, von allem abhängige Rechtsprechung, bloß nicht vom Volk, von dem sie ausgehen sollte, so daß die Urteilsüberschrift lauten müßte: Im Namen der Partei (= des Auftraggebers)! Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenUm der heute üblichen Urteilsüberschrift Wahrheitsgehalt zu verleihen, müßte also das Volk Auftraggeber der Richter sein, d.h. sie dürften nur über getrennte persönliche Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk ins Richteramt gelangen. Das stünde in Einklang mit dem Recht des Souveräns, seine Gehilfen, Vertreter und Diener zu ernennen und auch wieder abzuberufen, mit dem Grundsatz Demokratie ist Herrschaft nur auf Zeit und mit dem Ursprung aller Staatsgewalt, auch der rechtsprechenden, aus dem Volk. Auch die Forderung Justinians, eine Sanktion bei richterlichem Abirren vom Recht anzudrohen, die heute natürlich nur noch in zeitlichen Sündenstrafen, also der Abwahl nach bzw. in krassen Unrechtsfällen vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit bestehen kann, wäre erfüllt. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDie sogenannte Kettenlegitimation, mit welcher eine Ableitung der richterlichen Gewalt vom Volk über Partei, Abgeordnete und Minister konstruiert wird, ist eine Farce und führt mutatis mutandis zu den gleichen perversen Ergebnissen wie das Kinderspiel Stille Post, d.h. zu Unsinn spätestens ab dem dritten Kettenglied. Hinzu kommt, daß schon das erste Kettenglied, der Gesetzgeber, nicht volkslegitimiert, sondern wegen der Zweitstimmenwahl Verfassungshochverräter ist, da niemand auf unbekannte, ggf. inexistente Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenJedenfalls ist bei Geltung des Gewaltentrennungsgebotes der Gesetzgeber nicht Inhaber rechtsprechender Gewalt, kann also niemanden mit ihr ausstatten, denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, Dig-Ulpian 50,17,54 (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat). Dementsprechend erhalten also die Richter bei ihrer Ernennung nichts vom Volke und nichts an Recht, und man muß Friedrich dem Großen beipflichten, wenn er in der Stellenbesetzungsfrage Züllich feststellte: "Es bleibet bei meiner ordér das übrige Seind ficfaquereien von die Ministres ihre Creaturen zu plassieren...", Borchardt/Murawski, Die Randbemerkungen Friedrichs des Großen, Podzun-Pallas-Verlag Friedberg, S. 73. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenHinzu kommt, daß für bürgernützige Gesetzgebung und Rechtsprechung unterschiedlich veranlagte Menschen erforderlich sind. Gesetzgeber, in Deutschland verfassungswidrig personalidentisch mit der Exekutive, müssen aufgabengemäß selbstherrlich, schrankenlos, totalkorrupt, skrupelimmun, also werte-, rechts- und gesetzesungebunden sein, arg. RGZ 139, 177, und Art. 20(3) GG. Diese bei Gesetzgebern notwendigen Eigenschaften, damit sie im Kampf aller gegen alle, vgl. Hobbes: bellum omnium in omnes, mit den gleichgearteten Führern im befreundeten Ausland das Wohl des Volkes mehren und Schaden von ihm wenden können, sollen Richter aber gerade nicht aufweisen, arg. Art. 20(3) GG, und, da es naheliegt, daß jeder seinesgleichen wählt, um seine Macht zu erweitern, führen Richterbestellungen durch Gesetzgeber zur unmittelbaren Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, indem sie Personen auswählen, die wegen ihrer Werteindifferenz nur für den Einsatz nach außen, den rechtlosen Naturzustand, wie er zwischen den Völkern herrscht, geeignet sind, nicht aber für die Erhaltung der Rechts- und Wertegemeinschaft im Inneren eines Volkes. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenDas Gerede von der westlichen Werte- oder Völkergemeinschaft ist reine Desinformation, denn es gibt sie nur um den Preis des Untergangs derer, die daran glauben. Man stelle sich einmal den Inbegriff der Hochmoral, eine vor lauter Wertewiderspruch zur bösen Welt ständig weinerlich klagende, abstinente, nichtrauchende, alleinerziehende, selbststrickende, lichterkettelnde, ZEIT-lesende, Hamburger Ova-lacta-evanga-emanza-GutmenschIn im Kanzleramt vor! Sie könnte Parteispenden keinen Tag lang geheimhalten und erhielte deshalb keine mehr, entzöge sich also selbst die Machtmittel zur Verwirklichung ihrer guten Ziele. Bei den Pokertagungen mit ihren Auslandskollegen würde sie von ihnen genüßlich bis aufs Hemd aus- und über den Tisch gezogen, so daß sie für ihre beabsichtigte Volkswohlmehrung kein Bein mehr auf den Boden bekäme. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenEs ist offenkundig, daß die Ernennung von Richtern durch Gesetzgeber geeignete Richterpersönlichkeiten verhindert, weil sich niemand ebenbürtige Rivalen wählt, sondern nur willfährige, sich in vorauseilendem Gehorsam überschlagende Knechte, die seine Macht mehren. Die Segnungen der Gewaltentrennung als der alleinigen objektiven und konstitutiven Bedingung für Menschenwürde und Rechtsstaat beruhen auf Platons Erkenntnis, daß Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten (keine menschliche Natur, wenn sie unumschränkt alle menschlichen Angelegenheiten verwaltet, ein Übermaß an Frevel und Ungerechtigkeit zu vermeiden imstande sei), und wurden von Montesquieu in De l'Esprit des Lois XI 6 auf die sich entfaltet habende Staatsgewalt konkretisiert: « Lorsque dans la même personne ou dans la même corps de magistrature, la puissance législative est réunie á la puissance exécutrice, il n'y a point de liberté; parce qu'on peut craindre que le même monarque ou le même sénat ne fasse des lois tyranniques pour les exécuter tyranniquement. » (Wenn in derselben Person oder im selben Beamtenkorps die gesetzgebende mit der vollziehenden Staatsgewalt vereint ist, gibt es überhaupt keine Freiheit, denn man kann befürchten, daß derselbe Alleinherrscher oder Staatsrat tyrannische Gesetze macht, um sie tyrannisch zu vollstrecken.) In Deutschland kommt noch hinzu, daß derselbe Gesetzgeber sich auch noch tyrannische Richter ernennt, die seine tyrannischen Gesetze und deren tyrannische Vollstreckung tyrannisch für Recht erkennen. Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten "Il n'y a point encore de liberté si la puissance de juger n'est pas séparée de la puissance législative et de l'exécutrice. Si elle était jointe à la puissance législative, le pouvoir sur la vie et la liberté des citoyens serait arbitraire: car le juge serait législateur. Si elle était jointe á la puissance exécutrice, le juge pourrait avoir la force d'un oppresseur. Tout serait perdu si le même corps des principaux, ou des nobles, ou du peuple, exercaient ces trois pouvoirs: celui de faire les lois, celui d'exécuter les résolutions publiques, et celui de juger les crimes ou les différends des particuliers. " (Es gibt überhaupt keine Freiheit mehr, wenn die rechtsprechende Gewalt nicht von der gesetzgebenden und der vollziehenden getrennt ist. Wäre sie mit der gesetzgebenden vereint, wäre die Gewalt über das Leben und die Freiheit der Bürger willkürlich: denn der Richter wäre Gesetzgeber. Wäre sie mit der vollziehenden Gewalt vereint, könnte der Richter die Macht eines Unterdrückers haben. Alles wäre verloren, wenn derselbe Mensch oder dieselbe Gruppe von Führern oder Adligen oder des Volkes die drei Gewalten ausübte: die, Gesetze zu machen, die, öffentliche Beschlüsse auszuführen, und die, über Straftaten zu richten oder über Streitigkeiten Privater.) Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenEntsprechend der Beweislastregel des mittelalterlichen Kirchenrechts: Duabus personis non eiusdem generis in eodem lecto dormientibus Pater Noster precari non praesumitur heißt es im corpus iuris politici (= Gesetz des Dschungels): Duabus personis non eiusdem muneris in eodem foedere cohaerentibus labor ad maiorem tertii utilitatem non praesumitur und weiter: Contra quaerendum anne satisfactione mutua indulgentes animo viribusque consumptis tertium omnino neglexerint (Wenn zwei Personen in verschiedenen Ämtern im selben Bündnis zusammenhängen, wird keine Anstrengung zu größerer Drittnützigkeit vermutet; im Gegenteil ist zu fragen, ob nicht die sich wechselseitiger Befriedigung Hingebenden, wenn Antrieb und Kräfte verbraucht sind, den Dritten gänzlich vernachlässigt haben werden). Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenEs kommt also darauf an, die feste Zweierbeziehung (= die Gewalteneinheitstyrannis der durch Parteitreue zu gegenseitiger Bereicherung verbundenen Inhaber aller Staatsgewalt), die stets zu Lasten des ausgeschlossenen Dritten (= des macht-, und deshalb rechtlosen Volkes, das Herrscher nur als ihre Petrischale, d.h. steuerzahlendes, durch Zuwanderung und Giftgrenzwerte beliebig biologisch auf- und abbaubares Verbrauchsmaterial ansehen) geht, aufzubrechen: also Gewaltentrennung durch Volkshoheit!
3. Exkurs oder Renate Jaegers Playdoyer für „Richter auf Zeit statt lebenslang“
In einer „Rechtsgespräch“ genannten politischen Stellungnahme hat die prominente Berufsrichterin am deutschen Bundesverfassungsgericht, Frau Dr. h.c. Renate Jaeger [SPD], die demnächst die Bundesrepublik/-regierung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg vertreten soll, in der Zeitschrift für Rechtspolitik (12.2003, 468-471) ähnlich wie der Autor für Richter auf Zeit plädiert. Im einzelnen führt sie aus: Deutsche Berufsrichter ähnelten „zu sehr den Beamten“. Diese Form der sozialen und personalen Sicherheit gefährde ihre richterliche „Unabhängigkeit“ gerade in Krisenzeiten, in denen „alle Menschen, die berufstätig sind, sagen: Hoffentlich geht es mir morgen noch genauso gut wie heute“. Die Rede ist vom beamtisch-berufsrichterlichen „Anpassungsdruck“ mit „Blick auf Beförderung“ und der guten „Berechenbarkeit“ berufsrichterlicher Karrieren. Dagegen stellt Jaeger ein so „plural wie möglich“ zusammengesetztes „parlamentarisches Gremium“ zur „Personalauswahl für die Justiz“ – auch um diese für „gute Richterpersönlichkeiten“ von außerhalb des öffentlichen Dienstes und jenseits der „Abschottung der Professionen“ zu attraktivieren entsprechend der „Überzeugung“ der Autorin: „Die Justiz wird attraktiver, wenn sie keine Beamtenlaufbahn mehr ist, sondern ein offener Beruf, der den Richtern durch Wahl für eine Zeit anvertraut wird“. Folgend kommt Frau Jäger sowohl auf das „dem Beamtenrecht nachgebildete“ berufsricherliche Besoldungssystem „zwischen R 1 und R 10“ als auch aufs Thema „Richter und Öffentlichkeit“ sowie die „Selbstdarstellung der Justiz“ zu sprechen...bevor sie dann im Ausblick wieder auf ihr „den qualitativen Aspekt der Handlungen der Richter“ betreffendes Zentralanliegen, das „Produkt Justizgewährung“, eingeht. Hier kritisiert Jaeger nicht nur das bekannte schlechte öffentliche Ansehen der deutschen Justiz („zu langsam, zu ineffizient, zu wenig kooperativ, schlicht zu unmodern“) und den „ausgesprochen ängstlichen“ Typus des amtierenden deutschen Berufsrichters als „Produkt unseres Systems“, sondern läßt im Schlussakkord auch spurenhaft aufscheinen, worum es beim staatsgewaltlichen Teilsystem Recht(sprechung)/Justiz vorranging geht: Um „die Suche nach Gerechtigkeit“.
Grad hier nun ist´s, wie Kurt Tucholsky einmal zu Kinofilmen mit Happy Ending bemerkte: Immer wenn´s spannend wird, „wird abjeblendt“. Insofern schade, daß sich Renate Jaeger gerade bei der „Gerechtigkeitsfrage“, diesem „Kernproblem aller Rechtswissenschaft, die diesen Namen verdient“ (Erich Schneider), abgesehen von einem vagen Hinweis aufs „rechtliche Gehör“ so gar nicht substantiell auf ihr Sujet einläßt – grad so als kennte sie nicht die bekannte, von Gustav Radbruch im Aufsatz „Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht“ 1946 bündig formulierte Radbruch-Formel (zit. nach Süddeutsche Juristenzeitschrift, 1. Jg. [1946], 105-108):
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, daß das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ´unrichtiges Recht´ der Gerechtigkeit zu weichen hat [...] Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ´unrichtiges Recht´, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren denn als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“
Wer immer sich unterhalb dieser zentralen Ebene mit den instrumentalen Hinweisen von Renate Jaeger im ZRP-„Rechtsgespräch“ auseinandersetzt – wird weitere zahlreiche argumentative Defizite bemerken: Der gesamte Argumentationsduktus präsentiert nämlich die versammelte Justizkritik der unzähligen Rechtsschutz- und Opfervereine: Fremdheit und Abschottung der (Berufs-) Richter vom Volk, ihre Abhängigkeit von Beförderungs-hoffnung/en, die zu Anpassungsdruck an die Meinungen der bestellenden und befördernden Exekutive führt und als Systemprodukt den beamtenartigen ängstlichen Richter schafft, der sich in Anonymität verbergen möchte.
Dieser Seins-Beschreibung stellt die prominente deutsche Berufsrichterin Renate Jaeger das Sollens-Ideal von Richterpersönlichkeiten gegenüber, die von den Justizunterworfenen anerkannt werden, zu offenem Dialog und zur Zusammenarbeit fähig sind und Recht schnell, wirksam und modern gewähren. Dieser dem GG-Ideal nähere Zustand soll erreicht werden, indem an der Richterwahl auch andere Richter, Rechtsanwälte und Justizkontaktpersonen, also sachkundige Bürger beteiligt werden. Damit würde das Richteramt seinen Charakter ändern.
Zu einer basaldemokratischen Richterwahl, die keineswegs der Identitätsillusion von Volk und Rechtsprechung in seinem Namen durch Richter als Besonderheit der allgemeinen Identitätsillusion Regierende – Regierte das Wort redet, wie in der Schweiz (zur helvetischen Richterwahlpraxis vgl. die Kurzdarstellung von Regina Kiener, Richterwahlen in der Schweiz; in: Betrifft: Justiz, 71.2002, 378-393) und den USA (auf der Ebene der Bundesstaaten), also unmittelbar durchs Volk, kann sich Jaeger dann aber noch nicht durchringen, obwohl sie im Grundsatz die „Rückbindung an den Souverän“ sieht und anerkennt. Der Souverän ist aber nach wie vor und immer noch und auch in Deutschland das Volk - und nicht das Parlament. Immerhin wäre bei Verwirklichung des Jaegerschen Vorschlags der derzeit allein-bestimmende und schädliche Einfluß der Exekutive (Justizminister) auf die rechtsprechende Gewalt ausgeschaltet; der überragende Einfluß der politischen Parteien jedoch bliebe erhalten, so dass wegen der bestehenden weitgehenden Einheit zwischen gesetzgebender und vollziehender Gewalt keine wesentliche Machteinbuße durch Gewaltentrennung hingenommen werden müsste. Die Umstellung auf wirkliche GG-gemässe Demokratie - i.e., das heißt vor allem also: getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA -, dies erschien der Autorin dann doch wohl zu umwälzend, so daß ihr Vorschlag nur einen Schritt in Richtung Volkshoheit und Gewaltentrennung bedeutet, ohne uns von der herrschenden Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) zu befreien, die für fast alle Nöte, Sorgen und Schwierigkeiten im Lande ursächlich ist.
4. Anwendungsbeispiel - Beleidigung als virtueller Straftatbestand oder grundlegende Hinweise an einen Amtsrichter
Wie bereits als möglich erörtert, melde ich mich nunmehr für den Angeklagten und beantrage, das Verfahren einzustellen, bis das Ermittlungsverfahren zur Strafbarkeit der angeblichen Beleidigten abgeschlossen ist, denn wenn sich der Straftatverdacht gegen sie als zutreffend herausstellt, ist damit zugleich der Wahrheitsbeweis der Aussagen des Angeklagten erbracht. Selbst wenn die Ermittlungen gegen die angeblich Beleidigten eingestellt werden oder sie aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen straffrei bleiben sollten, müßte nach dem Zweifelssatz auch das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt werden. Unabhängig davon rügt der Angeklagte die fehlende GG-gemäße Vollmacht des Strafrichters, volkslegitimierte rechtsprechende Staatsgewalt auszuüben, und beantragt, das Verfahren bis zum Nachweis seiner getrennten persönlichen Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk auszusetzen, siehe Anlage Richterbrief (Formulierungsvorschlag). Andernfalls drohen schwere Verunglimpfung des Staates und Verfassungshochverrat im Amt, den der Angeklagte, um nicht selber wegen § 138 StGB (Nichtanzeige drohender Verbrechen) straffällig zu werden, hiermit anzeigt. Die Unterwerfung des Angeklagten unter eine Staatsgewalt, die die höchsten Verfassungsgrundsätze: Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. Art. 20(2), 79(3) GG, verletzt, ist zugleich eine Beleidigung des Angeklagten und eine unzumutbare Verletzung seiner Menschenwürde, auf die er als Verfassungspatriot nicht zu verzichten bereit ist, selbst wenn das zulässig wäre. Unabhängig von den schweren Verbrechen, die eine Strafverhandlung und ggf. ein Strafurteil gegen den Angeklagten durch nicht volkslegitimierte = vollmachtlose Vertreter der Staatsgewalt bedeutet, kann dabei, außer durch Zufall, kein mit Recht und Gesetz vereinbares Ergebnis herauskommen, weil der nicht volkslegitimierte, von Verfassungshochverrätern und Nichtinhabern rechtsprechender Staatsgewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig kettenbestellte Strafrichter kein Recht erkennen kann, vielmehr ein mit dem gleichstämmigen Staatsanwalt ergebnisneutral austauschbarer Wesensgleicher ist, so daß dessen nicht volkslegitimierte Bewertung des Angeklagtenverhaltens in der Anklageschrift zugleich schon das Urteil, das Strafverfahren also eine reine Farce = ABM für Justizangehörige ist, dessen Ergebnis von vornherein feststeht, da der nicht volkslegitimierte Strafrichter gegenüber dem Staatsanwalt ja kein Alius, sondern wesensgleicher Idem ist, der zu StA-fremder Rechtsprechung ernennungsbedingt wesensmäßig unfähig ist.
Der Angeklagte beantragt also, das Verfahren einzustellen, auszusetzen oder zu unterbrechen, bis volkslegitimierte, gewaltengetrennte Richter GG-gemäß Recht sprechen können. Das ist z.Z. ausgeschlossen, weil sich die „Justiz im Würgegriff der Politik“, s. Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, befindet, also mit vis absoluta gezwungen wird, Politsprechung von sich zu geben. Das Strafverfahren wird damit zur Farce, weil das Urteil der Politik bereits feststeht, das der politabhängige Richter nur noch justizförmig aussprechen muß:
Schön, als sähen sie
ihre Würgemale nicht,
sprechen Richter „Recht“
(Der verehrte Matsuo Basho möge die Profanierung verzeihen)
Es ist offensichtlich, daß politgewürgte Strafrichter kein faires Verfahren i.S.d. Art. 6(1) EMRK bieten können, so daß erst einmal die objektiven Bedingungen GG-gemäßer Rechtspflege, nämlich Volkshoheit und Gewaltentrennung, hergestellt werden müssen, bevor dem Angeklagten ein solches Strafverfahren zumutbar ist.
Es ist naturgesetzlich unmöglich, eine GG-gemäße Demokratie mit GG-gemäßer Rechtsprechung ohne Volkshoheit und ohne Gewaltentrennung zu betreiben, es kommt dabei immer nur eine Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) heraus, die das genaue Gegenteil GG-gemäßer Demokratie und die strafbare Verwirklichung einer Gewalt- und Willkürherrschaft ist, arg. § 92(2) Nr. 6 StGB.
Der Angeklagte ist daher aus seinem Widerstandsrecht, Art. 20(4) GG, gerechtfertigt. Es liegt eine Grundrechtsverweigerung durch Versagung rechtlichen Gehörs und Entzug des gesetzlichen Richters mittels Zuweisung eines nachweislich ungesetzlichen Richters vor, also die Etablierung eines verfassungswidrigen Ausnahmegerichts, das, um seinen Unrechtssprechungsauftrag sicher zu erfüllen, mit nachweisbar befangenen Richtern besetzt werden muß. Die Parallele zu Stalins und Hitlers Ausnahmegerichtspersonal drängt sich auf, weil die in diesem Fall offenkundige und nachweisbare Ausübung einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB als tertium comparationis die gleiche ist, gegen die der Angeklagte das Recht auf Widerstand, hier mindestens in Form der wahrheitsgemäßen Beschreibung des Unrechts, hat, da keine andere Abhilfe möglich war und ist.
Der Angeklagte ist ferner gerechtfertigt aus dem kategorischen Imperativ Kants:
„Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen kann!“
Der Angeklagte erstrebt GG-gemäß die Verwirklichung GG-gemäßer Demokratie =
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA.
Die aus dieser Willensmaxime, die bereits allgemeines Gesetz ist, arg. Art. 20(2) GG, und somit denknotwendig auch als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen kann, weil sie schon als solches dient, entspringenden Handlung des Angeklagten, nämlich seine Kritik an den Zuständen, die den geltenden Verfassungsgeboten: Volkshoheit und Gewaltentrennung widersprechen, entspricht rational unleugbar der kantischen Verhaltenspflicht aller Staatsbürger eines rationalen GG-Rechtsstaats.
Umgekehrt kann der strafende Richter für seine Handlungen keine Rechtfertigung irgendwelcher Art in Anspruch nehmen, und schon gar nicht den kategorischen Imperativ, denn die Maxime des Richterwillens (= irrationale Verteidigung des verfassungswidrig entarteten status quo gegen einen Verfassungspatrioten mit Hilfe von Strafen, die nur zur Verteidigung des Verfassungsideals vorgesehen sind) kann niemals als Prinzip einer allgemeinen Gesetzgebung dienen, weil eine Eignung dieser Willensmaxime wegen ihrer Irrationalität („was Richter als beleidigend bezeichnen, wird bestraft“) zur abstrakt-generellen Verhaltenssteuerung der Rechtsunterworfenen denkgesetzlich ausgeschlossen ist.
Hier kommt erschwerend für den Richter hinzu, daß er die verfassungswidrigen Mängel seines Status, vgl. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002, Anlage, kennt, also lügt, wenn er so tut, als handele er verfassungsgemäß, und wiederum nach Kant „hat ein Mensch, der selbst nicht glaubt, was er einem anderen sagt, einen noch geringeren Wert, als wenn er bloß Sache wäre“ (Metaphysik der Sitten VI, 429), weil man sie gebrauchen kann, er aber die Selbstvernichtung seiner Menschenwürde vornimmt. „Die Ehrlosigkeit (ein Gegenstand der moralischen Verachtung zu sein), welche sie (die Lüge) begleitet, die begleitet auch den Lügner wie sein Schatten.“ Bei rationaler Betrachtung, und eine andere kommt für Richter bei Ausübung rechtsprechender Staatsgewalt nicht in Frage, ist es ausgeschlossen, jemanden wegen Beleidigung anzuklagen oder gar zu bestrafen, wenn er mit anderen Worten das wiederholt, was die Mehrheit der Richter/Staatsanwälte über sich selber sagt, arg. Deutscher Richterbund e.V.: „Justiz im Würgegriff der Politik“, Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, und die Mängel (= fehlende Gewaltentrennung) beanstandet, die die Richter/Staatsanwälte selber beanstanden. Eine Strafanzeige/Verurteilung der Richterbundmitglieder wegen (Selbst-)Beleidigung ist hier jedenfalls nicht bekanntgeworden.
Das Verhalten des Angeklagten, das bei rationaler Betrachtung im Interesse des angeblich Beleidigten liegt, weil es sowohl sein Ansehen bei den Bürgern zu heben wie auch die Ver-fassungsmäßigkeit der Rechtspflege herzustellen geeignet ist, rechtfertigt sich aus § 677 BGB. Ein eventuell entgegenstehender Wille des angeblich Beleidigten ist nach § 679 BGB unbeachtlich, weil er wegen seiner Abhängigkeit von vi absoluta, arg. „Justiz im Würgegriff der Politik“, Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom 31.1.2002, Anlage, gar keinen eigenen freien Willen bilden kann und seine Pflicht zu unabhängiger rechts- und gesetzesgebundener Aufgabenerfüllung ohne die Geschäftsführung des Angeklagten nicht rechtzeitig erfüllt würde.
Unabhängig davon hat der Richter rechtsanwendungsgleichheitsgemäß die Beweislastumkehr zu berücksichtigen. Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, bewirkt grundsätzlich die Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muß der Fehler den Schaden nicht, BGH NJW 04, 2011ff.
Bei gebotener analoger Anwendung muß der Richter beweisen, daß keiner der groben Staatsaufbaufehler (= keine Volkshoheit, Gewalteneinheitstyrannis, „Justiz im Würgegriff der Politik“) für den entstandenen Schaden ursächlich war, denn es ist anerkannt, daß Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für den GG-Rechtsstaat konstitutiv sind, also wenn sie fehlen, eine Gewalt- und Willkürherrschaft mit Unrechtssprechung der tatsächlich eingetretenen Art herbeiführen müssen, jedenfalls können. Die in ihren Urteilen immer implizit enthaltene Behauptung der Richter, sie könnten Im Namen des Volkes! auch ohne Volkshoheit und Gewaltentrennung als „im Würgegriff der Politik“ befindliche Justiz dennoch Recht sprechen und einen GG-gemäßen Rechtsstaat betreiben, steht unmittelbar und offenkundig im Widerspruch zu der konstitutiven Bedeutung (conditiones sine quibus non) der Staatsaufbaugrundsätze: Volkshoheit, Gewaltentrennung und Unabhängigkeit der Richter für den rationalen GG-Rechtsstaat und ist als verfassungswidrige Irrationaltat, arg. BVerfGE 25,352,359:
Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann und BVerfGE 34,269,287:
Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen
der atavistische Abfall von den Werten der Aufklärung, Menschenwürde und Vernunft, Art. 1 GG und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie der EMRK-Präambel, in die irrationalen Abgründe phylogenetisch prähominider Schichten des Hirnaufbaus, deren Herrschaft den rationalen GG-Rechtsstaat unmittelbar außer Kraft setzt, Millionen Jahre menschlicher Zivilisationsentwicklung zunichtemacht und die Auseinandersetzungsebene zwischen recht- und vernunftheischendem Staatsbürger und seinem auf Ramapithecus regredierenden –diener auf den kleinsten gemeinsamen Nenner, ihre pongide Tiernatur absenkt, die nur Macht, nicht aber Recht oder Ratio anerkennt, die Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl. § 92(2) Nr. 6 StGB, deren Merkmal die Irrationalität ist, also eo ipso herbeiführt.
Es bedarf kaum noch einer Erwähnung, daß ein Staat, der sich so fehlkonstruiert bzw. -entwickelt, daß er kein Recht mehr sprechen kann, die Menschenwürde aller seiner Untertanen verletzt und seinen Nieder- und Untergang auf allen Gebieten (Zivilisation, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Bildung, Wissenschaft, Sitte, Ordnung, Zusammenhalt pp.) herbeiführt, weil nichtanimalisches Leben in ihm völlig wertlos geworden ist, vgl. Kant, Metaphysik der Sitten: „Wenn die Gerechtigkeit untergeht, hat es keinen Wert mehr, daß Menschen auf Erden leben“ und Augustinus, De civitate Dei 4,4: „Reiche ohne Gerechtigkeit, was sind dies anders als große Räuberhöhlen (magna latrocinia)?“
Weiter unabhängig davon ist das Verfahren nach Art. 100(1)1 GG auszusetzen und der § 185 StGB dem BVerfG zur fallbezogenen Gesetzesprüfung vorzulegen. Daß die Strafbestimmungen zur Beleidigung gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103(2) GG verstoßen, räumte selbst das Bundesverfassungsgericht ein, s. E 93, 266, 292; 71, 108, 114ff., meint aber, der Begriff der Beleidigung habe durch >100jährige und im Wesentlichen einhellige Rechtsprechung einen hinreichend klaren Inhalt erlangt, der den Gerichten ausreichende Vorgaben für die Anwendung an die Hand gibt und den Normadressaten deutlich macht, wann sie mit einer Bestrafung wegen Beleidigung zu rechnen haben. Das Bundesverfassungsgericht verstößt damit selber gegen das Gewaltentrennungsgebot der Verfassung, da Art. 103(2) GG eine gesetzliche Bestimmtheit der Strafe fordert und keine durch (verfassungswidriges!) Richterrecht. Daß letzteres verfassungswidrig ist, zeigt die reductio ad absurdum: wenn jedes Gesetz entbehrlich ist und durch Aussprüche von Richtern ersetzt werden kann, fehlt ihnen jede Vorgabe, an die sie sich halten müssen, und der Rechtsunterworfene ist wie „in ein steuerloses Boot“ (Klabund) geworfen, das die Richter, wie einst die Schildbürger, nach einer Marke zu steuern vorgeben, die sie selber an den Bug ihres Schiffes nageln. Man kann auch von einer rechtswidrigen („dynamischen“) Verweisung auf Veränderliches sprechen, und das ganze StGB kann auf einen Satz zusammengestrichen werden: „Wer tut, was Richter für strafbar halten, wird nach ihrem Gutdünken bestraft“. Es ist grundrechtswidrig, wenn der Angeklagte einer unumschränkten Willkür unterworfen ist, die wegen ihrer fehlenden Volkslegitimation für ihn nichts anderes sein kann als eine fremde, irre, lügnerische, unergründlich böse Macht. Die Irrationalität der trotz fehlender gesetzlicher Bestimmtheit vorgesehenen Beleidigungsbestrafung verstößt unmittelbar gegen das Rationalitätsgebot allen Rechts, arg. BVerfGE 25,352,359; 34,269,287, s.o. Dem § 185 StGB gegenüber kann der wegen gesetzlicher Unbestimmtheit höchstrichterlich ebenfalls schon kritisierte § 370a AO, arg. VRBGH Monika Harms in FAZ v. 21.1.2004, noch als eine vielleicht sogar läßliche Sünde des Gesetzgebers wider die verfassungsmäßige Ordnung angesehen werden, während § 185 StGB in seiner Leeraussage nicht mehr unterboten werden kann, also für Strafzwecke wegen Verfassungswidrigkeit ausscheiden muß. Dies mag die reductio ad absurdum verdeutlichen: an den Begründungen der Beleidigungsbestrafung und ihrer Verfassungswidrigkeit würde sich nichts außer der Worthülse ändern, wenn § 185 n.F. StGB lautete: „Krokowafzi wird mit ... bestraft.“ Da der Angeklagte ohne Unrechtseinsicht ist, darf er nicht bestraft werden, denn das fehlende Unrechtsbewußtsein ist für ihn unvermeidbar, da eine Bestrafung wegen wahrer Äußerungen verfassungswidrig ist, arg. BVerfG 1 BvR 232/97 v. 12.11.2002, und dem elementaren Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, widerspricht. Die Irrationalität des Richters, wenn er eine Verurteilung wegen Beleidigung aus der tatbestandslosen Strafvorschrift zu begründen versucht (Versuch am untauglichen Objekt), ist mit der Menschenwürde des Verurteilten im rationalen GG-Rechtsstaat unvereinbar, denn die Subsumption eines Sachverhalts unter ein wesen- und konturenlos unbestimmtes, nicht nachweisbar existentes, also potentiell imaginäres unfaßbares Unding, dem ein Wort und eine Strafe zugeordnet sind, ist rational ebenso unmöglich wie ein Gottesbeweis mit Lackmuspapier oder Genomanalyse: „Encheiresin naturae nennt’s die Chemie, spottet ihrer selbst und weiß nicht wie“ (Goethe, Faust, Schülerszene) (Entscheidungsbegründung nennt’s der Jurist, faßt zusammen, was unvereinbar ist). Der Richter, soweit geschäftsfähig, weiß, daß er Strafen wegen Beleidigung nicht rational begründen kann, verurteilt aber trotzdem, begeht also immer Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger, Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer rechtsprechenden Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in eingeschränkterem Umfang, nämlich nur soweit sie rational ist, arg. Art. 20(3) GG, BVerfGE 25, 352, 359; 34, 269, 287, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben). Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht. Es läßt sich nicht leugnen, daß Beleidigung nicht abstrakt-generell zu fassen ist, sie muß deshalb aus dem StGB entfernt werden, weil es sprachlich unmöglich ist, ihr einen greifbaren Tatbestand zu geben, der die Mindestvoraussetzungen eines Gesetzes erfüllt. Ein rationales öffentliches Interesse an der Bestrafung kann aus denselben Gründen nicht bestehen: was der Staat nicht definieren kann, darf er auch nicht bestrafen, wenn er rational werden will. Daß er ein Auffangdisziplinierungsinstrument, egal wie irrational und verfassungswidrig, gegen unliebsame Mahner, die er mit rechtmäßigen Gesetzen nicht packen kann, behalten will, ist für einen Polizeistaat verständlich, aber eben nicht GG-gemäß. Auch die Ausweichlösung, statt des objektiv unmöglichen bestimmten Tatbestandes den Rechtsunterworfenen auf die etwa 1.000.000 kumulierten konkret-individuellen Beleidigungsstrafurteile der letzten 100 Jahre als Strafgesetzessurrogat zu verweisen, ist unmittelbar und offenkundig verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Gewaltentrennungsgebot und gegen Art. 103(2) GG, der die gesetzliche Bestimmtheit der strafbaren Taten vorschreibt. Es droht dem Angeklagten also der Entzug des gesetzlichen Richters, indem sich ein von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellter an dessen Stelle setzt. NW-Richter sind nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von NW-Staatsanwälten unabhängig, sondern vielmehr mit ihnen status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und Gesetz gebunden. Daß der Staatsanwalt weisungsgebunden ist, ändert nichts, da sein Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so daß bei StA-Tätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist. Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial department to say what the law is.” Da Staatsanwälte und Richter auch die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Staatsanwälten, da keiner von beiden gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung hat. Das Strafverfahren ist also eine Farce, in der sich zwei ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche, wie könnte es anders sein, gegenseitig bestätigen, denn, wie Philolaos, Fragm. 6, sagt: ta men on homoia kai homophyla harmonias ouden epedeonto (fehlt es in der Tat Gleichem und Gleichstämmigem in nichts an Einklang), so daß Publilii Syri Satz, s. Sentenzen U/V 30, gilt: ubi iudicat, qui accusat, vis, non lex valet (wo richtet, wer anklagt, herrscht Gewalt, nicht Gesetz). Die vom selben Justizminister/Gesetzgeber stammenden Beamten (StA) und Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls auf der gleichen Wellenlänge mit ihr, so daß alle so bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte sogenannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist. An den Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts ändern, weil es ausgeschlossen ist, daß ein Gleicher bei der Überprüfung eines Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso schon seinen menschenmöglichen Höchststand erreicht hat. Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“ Auch die Berufung auf gleiche irrationale begründungslose Beleidigungsbestrafung in ständiger Übung durch andere Gerichte kann keinen Qualitätszuwachs bewirken, denn solamen miseris socios habuisse malorum (Trost ist es Elenden, Vorbilder für ihre Übel zu haben) (Marlowe, Faustus, unter Rückgriff auf Dominicus de Gravina, vermutlich auch Seneca und Thukydides), weil auch kein Unterschied in der Rechtserkenntnisfähigkeit zwischen Amts-, Land-, Oberlandes-, Bundes- und Europarichtern besteht, sie vielmehr alle gleichstämmig von den selben Parteien und Nichtinhabern rechtsprechender Staatsgewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und ge-waltentrennungswidrig kettenbestellt, also ergebnisirrelevant austauschbare Wesensgleiche sind. Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) ist nicht vorstellbar. Recht und Menschenwürde können erst dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind, also GG-gemäße Demokratie, getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA. Es ist daher nicht zu leugnen, daß wegen der verfassungswidrigen Verfassungswirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur. Hans Herbert v. Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch Unachtsamkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt. Leider lag hier dieser seltene Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor, so daß die angefochtene Anklage wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des Verstoßes gegen die GG-Gebote Volkshoheit und Gewaltentrennung leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6 VwVfG. Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und -wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterer anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3): “Die Gesetzgebung ist an Befehle des Fraktionsvorsitzenden, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der ihm untergebenen Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat per anum aut vaginam, hilfsweise, nach Nichteignung, -befähigung und -leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“ [...]
5. Folgerung - Mittäter, Beteiligte, Verrichtungsgehilfen: grundlegende Hinweise zu Haftungsproblem am Beispiel des NRW-Landtags
An das
Landgericht
40213 Düsseldorf
Klage
des [...]
gegen
den Landtag Nordrhein-Westfalen, vertreten durch seinen Präsidenten Ulrich Schmidt, MdL, Platz des Landtags 1, 40221 Düsseldorf, Beklagten,
wegen Schadensersatzes,
Streitwert: 6 Mio. DM.
Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, für Recht zu erkennen:
1. Der Beklagte zahlt dem Kläger 6 Mio. DM nebst Zinsen gemäß § 288(1)1 BGB ab Rechtshängigkeit.
2. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm die vom Beklagten nicht mit verkehrserforderlicher Sorgfalt ausgewählten Verrichtungsgehilfen in der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt zufügten und noch zufügen und die bei Anwendung dieser Sorgfalt nicht entstanden wären.
Begründung
Der Kläger, ein überzeugter Demokrat, der die freiheitliche demokratische Grundordnung hier und heute verwirklichen wollte und will, machte in den 70er Jahren die durch Zufall entdeckten Flick-Parteispenden und andere Korruptionsfälle durch Flugblätter, Anzeigen und Tätigkeiten der von ihm gegründeten regionalpolitisch bedeutsamen Vereine AWS (Arbeitsgemeinschaft der Wähler und Steuerzahler) und FBU (Freie Bürger Union) der Öffentlichkeit bekannt, wobei er mit Witz, Geschick und entlarvenden Wortneubildungen die Täter bloßstellte und zugleich die korruptionsfördernden Zustände drastisch karikierte.
Die dabei genannten Personen zeigten ihn wegen Beleidigung pp. an, scheuten aber natürlich die bei Durchführung des Strafverfahrens unumgängliche öffentliche Erörterung ihres Verhaltens. Da verfiel der Bonner Oberstaatsanwalt Dr. Göbel oder einer seiner Weisungsgeber auf den Ausweg der Entmündigung. Er beantragte sie, die beamteten Irrenärztinnen Dres. Auch und Pfaff von den Rheinischen Kliniken Bonn bescheinigten dem Kläger Geisteskrankheit und Schuldunfähigkeit, und AG-Direktor Barz entmündigte ihn am 23.8.1978. Der Kläger war selbstverständlich nie geisteskrank oder -schwach, schuld- oder geschäfts-unfähig oder außerstande, seine Angelegenheiten zu besorgen, sondern sollte nur im Auftrag der von ihm kritisierten Parteien aus dem Rechtsverkehr gezogen werden. Dazu bedienten sie sich ihrer willigen Verrichtungsgehilfen in Staatsanwaltschaft, Amtsgericht und Kliniken.
Der Kläger vermied in den Jahren seiner Entmündigung von 1978 bis 1999 jeden Kontakt mit Betreuern und Behörden, außer zum Empfang von Sozialhilfe, denn seine beiden Grundstücke sowie alles sonstige Vermögen hatten ihm die Behörden mittels Zwangsversteigerung wegen angeblicher Steuerschulden geraubt. Immerhin gelang es ihm noch im entmündigten Zustand, Japan ein Grundstück für elf Mio. DM zu vermakeln und die Botschaft hinsichtlich ihrer Betriebsorganisation zu beraten, was ihm einen Anspruch auf Dienst- und Maklervergütung i.H.v. 740.000 DM eintrug, die aber die Behörden einstrichen, nachdem sie ohne Not auf ¾ des Betrages verzichtet hatten.
Am 1.2.1999 wurde die Betreuung des Klägers von Richter am Amtsgericht Dr. Paehler ebenso begründungs-, sang- und klanglos wieder aufgehoben, wie sie 1978 verfügt worden war, obwohl der Bonner Irrenarzt Professor Dr. Dr. R. D. Hirsch, der den Kläger nie sah, ihm noch bis zum 30.11.2002 Geisteskrankheit, Schuld- und Geschäfts-Unfähigkeit bescheinigt hatte. Seit Februar 1999 betreibt der Kläger die Wiedergutmachung des ihm angetanen Unrechts u. a. durch Schadensersatzklage aus Amtshaftung wegen entgangenen Gewinns und auf Schmerzensgeld, durch Anträge auf Wiedererlangung seines Führer- und Flugscheins, Rückerstattung entzogenen Eigentums und Vermögens sowie auf Bestrafung der Amtsträger, die das Unrecht begingen.
Bisher führte jedoch kein einziges dieser Verfahren zum Erfolg. Obwohl die geschilderten Tatsachen unstreitig und die aus ihnen zu ziehenden Rechtsfolgen unabweisbar sind, lehnten es alle Richter ab, sie dem Kläger zuzusprechen, indem sie die störenden Tatsachen und das aus ihnen unmittelbar ersichtliche Unrecht einfach ignorierten. Das Bundesverfassungsgericht mit seinen Nichtannahmebeschlüssen ließ sich sogar zur Aussage hinreißen, es liege keine Grundrechtsverletzung vor. Auch die Menschenrechtsbeschwerde blieb erfolglos. Es ist offensichtlich, daß die Richter hier kein Recht sprechen können, weil sie als Parteiernannte ihren Ernennern keine Rüge in Form einer Verurteilung zu Schadensersatz aussprechen dürfen, ohne Gefahr zu laufen, selbst von ihnen gerügt und gemaßregelt zu werden, so daß alle Richter Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt zu ihrem Selbstschutz begehen mußten.
Das ist in ihrer bedauernswerten, abhängigen, bestenfalls scheinselbständigen, parteilichen Zwangslage, die ihre Rechts- und Gesetzesbindung faktisch aufhebt, durchschnittlichen Menschen nicht vorwerfbar. Niemand kann verlangen, daß sie Märtyrer sind, zumal die richterwählenden Parteien alles daran setzen, unabhängige Persönlichkeiten, weil sie ihnen nichts nützen, aber viel schaden können, auf jeden Fall vom Richteramt fernzuhalten. Es bleibt deshalb, um die Herrschaft des Rechts wiederherzustellen, nur die Haftung der Richterernenner nach § 831(1)1 BGB.
Der beklagte Landtag, der über Justizminister und Richterwahlausschuß alle NW-Richter wählt, ist danach zum Ersatz des Schadens, hier also von zunächst 6 Mio. DM, verpflichtet, den die von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen = Richter in Ausführung ihrer Verrichtung, also bei ihren Beschlüssen und Urteilen, einem Dritten, hier dem Kläger, widerrechtlich zufügten. Der beklagte Landtag kann sich auch nicht über Satz 2 exkulpieren, da er bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtete. Erforderlich wäre bei GG-Geltung allein die Richterwahl auf Zeit durchs Volk wie in Demokratien, z.B. der Schweiz und den USA, gewesen, denn die Gewaltentrennung gebietet die Unabhängigkeit der Gewalten voneinander, also die getrennte Volkslegitimation von Abgeordneten, Beamten und Richtern.
Die derzeitige Richterernennung durch die gesetzgebende Gewalt ist verfassungswidrig, denn bei Geltung des Gewaltentrennungsgebots kann die gesetzgebende Gewalt niemals im Besitz der rechtsprechenden sein, Richter also auch nicht mit ihr ausstatten, denn niemand kann mehr Recht auf andere übertragen, als er selber hat, Dig-Ulpian 50,17,54 (nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet). Bei verfassungswidriger Auswahl kann unmöglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet worden sein. Der Rechtsverkehr erfordert vielmehr eine Auswahl, die dem Gebot der Rechtssicherheit, die nur durch Unabhängigkeit der Richter von den beiden anderen Staatsgewalten gewährleistet werden kann, Rechnung trägt.
Ebenfalls erfordert der Rechtsverkehr eine Leitung der richterlichen Verrichtungen durch das Volk, die nur durch regelmäßige Neuwahl der Richter durch das Volk sichergestellt werden kann. Die derzeitige Ernennung der Richter auf Lebenszeit ist auch unter diesem Gesichtspunkt verfassungswidrig, da niemand, der nur für eine begrenzte Zeit legitimiert ist, über seine Legitimationszeit hinaus einen anderen legitimieren kann, vgl. Ulpian a.a.O. Der sogenannte Diskontinuitätsgrundsatz bedeutet den sofortigen Legitimationsverlust aller kettenlegitimierten Verrichtungsgehilfen, sobald ihr Legitimator seiner Legitimation durch Zeitablauf verlustig geht. Das derzeitige Richterwahlverfahren ist also doppelt verfassungswidrig und kann daher erst recht nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei Auswahl und Leitung der Richter bedeuten.
Auch die letzte Exkulpationsmöglichkeit in § 831(1)2 BGB ist nicht zu Gunsten des beklagten Landtags anwendbar. Bei Richterwahl auf Zeit durchs Volk wäre keiner der Unrecht begangen oder bestätigt habenden Richter (wieder-)gewählt worden, entweder, weil seine Mitbewerber um die Richterstelle sein begangenes Unrecht im Richterwahlkampf bekanntgemacht hätten, so daß kein vernünftiger Bürger diesen Rechtsbeuger wieder mit rechtsprechender Staatsgewalt ausgestattet hätte, oder, weil der Richter, in Kenntnis der drohenden Abwahl bei Unrechtssprechung, diese unterlassen hätte.
Dagegen erlaubt die gegenwärtige verfassungswidrige Richterwahl durch den beklagten Landtag nicht nur die Unrechtssprechung, sondern fördert sie sogar, weil die so verfassungswidrig gewählten Richter bei Unrechtssprechung nichts, bei Rechtsprechung aber vielleicht alles verlieren können, wenn sie ihren Feudalherren aus irgendeinem Grunde nicht genehm ist. Unter Richtern ist bekannt und wird ihnen von ihren Ernennern ab und an zu Abschreckungszwecken vor Augen geführt, daß ein unbotmäßiger Richter, z.B. der Vorsitzende Richter am OLG Dr. Rudolf Seebald, weil er Behördenkorruption aufdeckte, blitzschnell und rechtlos entmündigt und für dienstunfähig erklärt wird. Diese Abschreckung wirkt wie die omertà in der Mafia oder der Fraktionszwang bei Abgeordneten fast total und ist unmittelbare quasinaturgesetzliche Folge verfassungswidriger Gewalteneinheit, die immer Tyrannis ist, denn nur Gewaltentrennung kann Menschenwürde gewährleisten, da es heute keine Wertegemeinschaft mehr gibt, sondern nur eine Wertevielfalt, die Null- und Negativwerte als gleichberechtigte behandelt.
Die Haftungspflicht des beklagten Landtags kann also nicht mehr rational geleugnet werden. Der Kläger machte seinen Anspruch gegenüber dem Vorsitzenden des Beklagtenrechtsausschusses Dr. Orth, MdL, bereits ohne Erfolg geltend, s. Anlage, so daß nunmehr Klage geboten ist. Die genannten anspruchsbegründenden Tatsachen können, soweit nicht sowieso offenkundig, im Bestreitensfall durch Beiziehung der Akten bewiesen werden.
6. Anhang: Richterbewerbung („Richterbrief“)
Name, Vorname,
Amtsbezeichnung
Ort, Datum
Herrn Justizminister auf dem Dienstweg
Sehr verehrter Herr Minister,
hiermit beantrage ich die sofortige Ausschreibung meines Dienstpostens zur Richterwahl auf Zeit durchs Volk und bewerbe mich zugleich um ihn. Das derzeitige Richterbestellungsverfahren durch Sie und andere Nichtinhaber rechtsprechender Gewalt in Legislative und Exekutive führt denknotwendig zur GG-widrigen Abhängigkeit der Richter von ihren verfassungswidrigen Bestellern, von denen sie im GG-Rechtsstaat unabhängig sein müßten. Der Deutsche Richterbund e.V. erhob schon vor Jahren, s. Allgäuer Zeitung v. 31.1.2002, diese Gewaltentrennungsforderung und beschrieb die derzeitigen Zustände zutreffend mit „Justiz im Würgegriff der Politik“. Ich möchte mich von der Mitschuld an diesem Verfassungsbruch befreien und nicht weiter am offenkundigen Verfall der deutschen Rechtskultur mitwirken. Es ist mir unzumutbar, der berechtigten allgemeinen Verachtung des Volkes, in dessen Namen ich Recht sprechen soll, länger anheimzufallen, da es eine, noch dazu die einzig GG-gemäße Alternative gibt, nämlich die Richterwahl auf Zeit durchs Volk, die den Richtern wie in der Schweiz und den USA die ihnen und ihrem Amt gebührende hohe Anerkennung verschüfe. Wenn Sie Ihren Neffen oder Parteikumpel, ein anderer kommt sowieso nicht in Frage, zum Blockwart bestellen und ihm sagen, er sei unabhängig, wird er doch dadurch nicht wirklich unabhängig, sondern im Gegenteil noch abhängiger als zuvor schon, und das ist ja auch der Sinn seiner Bestellung: Verfestigung bestehender Abhängigkeiten zwecks tendenziell immer totalitärerer = genußreicherer Machtausübung. Nur ein machtmüder, und d. h. lebensmüder geisteskranker Masochist bestellt sich unabhängige Verrichtungsgehilfen, damit sie ihm wegen ihrer Unabhängigkeit schaden können und werden. So wie jeder Körper in Ruhe oder gleichförmiger Bewegung verharrt, bis eine äußere Kraft auf ihn einwirkt (Trägheitssatz), verharrt auch jede Tyrannis im Unrecht oder seiner gleichschaltenden Vermehrung, bis eine äußere Kraft auf sie einwirkt. Dieses Naturgesetz gilt auch für lebende Körper und Mehrheiten derselben, sobald sie sich zu einer handlungsfähigen Körperschaft, z.B. Wolfsrudel, Ameisen-, Termiten-, Bienen-, Wespen- oder Menschenvolk organisieren. Es ist unmittelbar einsichtig, daß staatenbildende Lebewesen bei einwirkungsresistenter Trägheit überlebensunfähig sind, weil ihre Anpassung an die sich ständig ändernden Umweltbedingungen unterbleibt, so daß sie nach kurzer Zeit nur noch nischenlos fossilartig wie der Quastenflosser für die Fitteren zum Fraße herumstehen. Das beschreibt mit den durchaus angemessenen Kategorien der Naturwissenschaft den Zustand Deutschlands und insbesondere seiner Rechtspflege, die wegen der Gleichschaltung mit Legislative und Exekutive mangels Gewaltentrennung zur Trägheitsüberwindung des Gesamtsystems nichts beitragen kann. Sagen Sie nicht Gewaltenteilung (= Arbeitsteilung), die haben staatenbildende Kerbtiere auch! Erst Gewaltentrennung unterscheidet uns von allen Tieren, indem sie Recht und Menschenwürde erstmalig zu entstehen erlaubt. Daß die Mehrheit eines sonst begabten Volkes sich das offenkundig natur- und tatsachenwidrige bloße Gerede von Rechtsstaat, Demokratie und unabhängigen Richtern jahrzehntelang schweigend anhört, kann man noch mit Desinteresse, Verdrossenheit und Ekel am gesamten Politbereich, zu dem z.Z. leider auch die Richter gehören, erklären, auch noch, daß in jedem Volk einige 10% bereitstehen, um für Geld, Macht, Ansehen und Wohlstand als Agitpropfunktionäre ihrer eigenen, im Bedarfsfall täglich wechselnden Lebenslüge hemmungslos alles zu sagen, zu schreiben und zu machen, was den Erhalt ihrer vier genannten einzigen Werte sichert, aber daß die Mehrheit des Volkes diese kakistokratische Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) auch dann noch duldet, wenn es ihre aus-beuterische Rechtlosigkeit erkennt, ist unvorstellbar. M.E. ist die Zeit reif für eine Demokratisierung = Umwälzung der zunehmend als menschenrechts- und verfassungswidrig empfundenen deutschen Machtstrukturen. Ich bitte deshalb, auch zur Meidung organisatorischer Selbstvornahme, um wohlwollende Prüfung und Umsetzung meines Antrags und verbleibe mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung Ihr Ihnen stets sehr ergebener und gehorsamster Diener
(Unterschrift)
Autor
Claus Plantiko ist ehemaliger Berufssoldat (Artillerist, Heeresflieger, Generalstabsdienst, Verteidigungsattaché, zuletzt Oberstleutnant in Bonn) und seit 1999 als selbständiger Rechtsanwalt in Bonn tätig: ClausPlantiko@aol.com
- Citation du texte
- Plantiko, Claus (Auteur), 2004, Richterwahl auf Zeit durchs Volk - Ein Plädoyer mit Konsequenzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109064
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