Inhaltsverzeichnis
Vorwort
I. Einleitung
II. Grundlagen der Finanzierung
III. Finanzierungsanlässe
IV. Arten der Finanzierung
IV.I. Arten der Innenfinanzierung
IV.I.I. Die Selbstfinanzierung
IV.I.I.I. Selbstfinanzierung bei Einzelunternehmen / Personengesellschaften
IV.I.I.II. Selbstfinanzierung bei Kapitalgesellschaften
IV.I.II. Stille Reserven
IV.I.III. Abschreibungen
IV.II. Die Außenfinanzierung
IV.II.I. Eigenfinanzierung als Beteiligungsfinanzierung
IV.II.I.I. Einzelunternehmung, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft
IV.II.II. Die Fremdfinanzierung/Kreditfinanzierung
IV.II.II.I. Kreditarten nach ihrer Verwendung
IV.II.II.II. Kreditarten nach ihrer Laufzeit
IV.II.II.III. Kreditarten nach der Befristung
IV.II.II.IV. Kreditarten nach ihrer Kündbarkeit
IV.II.II.V. Kreditarten nach ihrer Form
IV.II.II.VI. Kreditarten nach dem Kreditgeber
IV.II.III. Kreditfinanzierung durch Ausgabe von Gläubigerpapieren
IV.II.IV. Der Kontokorrentkredit
IV.II.V. Das Leasing
IV.II.VI. Der Lieferantenkredit
IV.II.VII. Der Lombardkredit
IV.II.VIII. Der Avalkredit
IV.II.IX. Der Personalkredit
IV.II.IX.I. Verstärkter Personalkredit
IV.II.IX.I.I. Der Wechseldiskontkredit
IV.II.IX.I.II. Die Forfaitierung
IV.II.IX.I.III. Der Bürgschaftskredit
IV.II.IX.I.IV. Der Zessionskredit
IV.II.IX.I.V. Der Diskontkredit
IV.II.IX.I.VI. Der Akzeptkredit
IV.II.X. Der Sicherungsübereignungskredit
IV.II.XI. Grundpfandrechtlich gesicherte Kredite
IV.II.XI.I. Das Grundbuch
IV.II.XI.II. Der Aufbau eines Grundbuches
IV.II.XI.III. Die Entstehung von Hypotheken und Grundschulden
IV.II.XI.IV. Die Übertragung
IV.II.XI.V. Der Zweck eines Grundpfandrechts
Literaturverzeichnis
Anlage:
Modifizierter Handelsregisterauszug einer KG
Kopie Abteilung III eines Grundbuches
Vorwort
In dem folgenden Referat geht es um den Bereich der Finanzierung der Unternehmung. Ich habe mich von den Grundsätzen, über die Finanzierungsarten bis hin zu den Grundpfandrechten mit diesem Thema auseinandergesetzt und versucht es kurz, verständlich und dennoch ausführlich wiederzugeben.
Meine Vielzahl an literarischen Mitteln ermöglichte mir diese umfangreiche Arbeit.
I. EINLEITUNG
Als Finanzierung bezeichnet man alle Maßnahmen, die der Bereitstellung von Geld und Sachmitteln für die betriebliche Leistungserstellung dienen.
Es ist nicht nur eine, bei der Gründung eines Unternehmens, zu lösende Aufgabe, sondern eine laufende Tätigkeit des Beschaffens, Freisetzens und Wiedereinsetzens von Mitteln, um sich veränderten Gegebenheiten anzupassen. Diese Finanzierungsmaßnahmen werden in der Kapital- und Vermögensausstattung (Aktivseite der Bilanz) sichtbar.1
II. GRUNDLAGEN DER FINANZIERUNG
Jede Investition bindet auf längere Sicht Kapital in einem Unternehmen. Egal ob es sich um eine Neu-, Erweiterungs- oder Ersatzinvestition handelt. Es ist jedoch nicht möglich, dass jede beabsichtigte Investition sofort getätigt werden kann. Das benötigte Kapital muss erst noch beschafft werden. Gleichzeitig muss natürlich die Frage beantwortet werden, ob eine Investition vorteilhaft ist oder nicht.2
III. FINANZIERUNGSANLÄSSE
Für eine OHG oder auch eine3 andere Gesellschaft ist ein Finanzierungsanlass z.B. der Erwerb eines Grundstücks oder auch die Erweiterung des Anlagevermögens. Das dafür notwendige Kapital (zur Finanzierung eines Grundstückskaufs und der geplanten Erweiterungsbauten) kann dem Unternehmen aus eigenen und fremden Mitteln bereitgestellt werden.
Stehen die Mittel zur Erweiterung des Anlagevermögens (z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) zur Verfügung, ist das Finanzierungsproblem noch nicht gelöst, denn jede Erweiterung des Anlagevermögens bedingt auch eine Ausweitung des Umlaufvermögens.
Mit wachsender Anlagekapazität müssen z. B. größere Bestände an Materialien und Waren gehalten werden. Zusätzliches Personal ist einzustellen. Der steigende Umsatz bringt höhere Außenstände (Forderungen) mit sich. Der Zahlungsverkehr nimmt wertmäßig zu, so dass höhere Reserven auf den Girokonten (und in der Kasse) gehalten werden müssen.
Die wichtigsten Finanzierungsanlässe liegen demzufolge sowohl in der Erhaltung und Ausweitung des Anlagevermögens einerseits und des Umlaufvermögens andererseits.
IV. ARTEN DER FINANZIERUNG
Bei den Arten der Finanzierung wird nach zwei Arten unterschieden. Bei diesen Arten handelt es sich um die Herkunft des Kapitals. Das Kapital findet seine Herkunft entweder als Innenfinanzierung, oder auch als Außenfinanzierung.4
IV.I. ARTEN DER INNENFINANZIERUNG
IV.I.I. DIE SELBSTFINANZIERUNG
„Unter Selbstfinanzierung versteht man die Einbehaltung von Gewinnen.“5
Es wird entweder nicht der komplette erzielte Gewinn oder gar kein Gewinn ausgeschüttet. Dadurch wird es weiterhin dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die einbehaltenen Gewinne stärken zusätzlich die Eigenkapitaldecke des Unternehmens. Diese Art der Finanzierung wird auch als offene Selbstfinanzierung oder auch als Bildung offener Rücklagen bezeichnet.
Es muss allerdings beachtet werden, dass die Bildung offener Rücklagen von der Rechtsform der Unternehmung abhängig ist.6
IV.I.I.I. SELBSTFINANZIERUNG BEI EINZELUNTERNEHMEN / PERSONENGESELLSCHAFTEN
Bei Einzelunternehmen und4 Personengesellschaften erfolgt die Selbstfinanzierung dadurch, dass die Unternehmer bzw. der Geschäftsinhaber beim Einzelunternehmen in ihrer Gesamtheit weniger Privatentnahmen tätigen, als der Gewinn beträgt.
Beispiel: Bildung offener Rücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung.7
Gewinn- und Verlustrechnung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Aufwand Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Ertrag
Die Selbstfinanzierung ist auch durch den Zuwachs des Eigenkapitals sichtbar. Die Genaue Höhe ist jedoch in der Bilanz oft schwer ersichtlich, denn das Prinzip der Vorsicht verlangt es, die Vermögenswerte möglichst niedrig zu halten (Niederstwertprinzip), die Schulden jedoch möglichst hoch anzusetzen (Höchstwertprinzip). Sind die Vermögenswerte unterbewertet bzw. die Schulden überbewertet, so spricht man von einer verdeckten Selbstfinanzierung.
IV.I.I.II. SELBSTFINANZIERUNG BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN
Eine Kapitalgesellschaft weist ein Nominalkapital (Grund- und Stammkapital) aus, welches durch einbehaltene Gewinne nicht verändert wird. Der nicht ausgeschüttete Gewinn wird deshalb in der Position „Rücklagen“ ausgewiesen. Für Aktiengesellschaften ist laut Aktiengesetz (AktG) die Bildung einer gesetzlichen Rücklage vorgeschrieben. Dieses Gesetz besagt, dass mindestens 5 % des Jahresüberschusses (Satzung kann auch prozentual mehr verlangen) solange der gesetzlichen Rücklage zuzuführen sind, bis diese 10 % des
Grundkapitals erreicht haben.8
Beispiel:9 Eine AG mit einem Grundkapital von 1.000.000,00 €, einer Kapitalrücklage von 16.000,00 € und einer gesetzlichen Rücklage von 50.000,00 € weist einen vorläufigen Jahresüberschuss von 400.000,00 € aus. Die Aufsichtsratstantieme in Höhe von 10.000,00 € und die Vorstandstantieme in Höhe von 20.000,00 € sind noch nicht berücksichtigt. Im letzten Geschäftsjahr wurde ein Verlust in Höhe von 15.000,00 € ausgewiesen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In diesem Beispiel beträgt die offene Selbstfinanzierung der AG 175.000,00 € (Zuwachs der gesetzlichen Rücklage 17.750,00 €, Zuwachs der anderen Gewinnrücklagen 150.000,00 € und Gewinnvortrag 7.250,00 €).
IV.I.II. STILLE RESERVEN
Handelsrechtliche Bestimmungen (§§ 252 ff. HGB) verbieten es dem Unternehmen das Vermögen bzw. Kapital in der Bilanz mit ihrem tatsächlichen (realen) Wert auszuweisen. Werden auf der Aktivseite der Bilanz Vermögenspositionen unterbewertet ausgewiesen und auf der Passivseite Verbindlichkeiten in Form von überbewerteten Rückstellungen ausgewiesen, ergibt dies einen niedrigeren Bilanzgewinn. Aktienrechtlich ist vorgeschrieben, dass nicht realisierte Gewinne auch nicht bilanziert werden dürfen (Niederstwertprinzip).
Verluste dagegen, die noch nicht realisiert wurden, sind jedoch in der Bilanz auszuweisen.10
Insbesondere werden stille Reserven durch die Bildung von Rückstellungen auf der Passivseite begründet. Der Kaufmann ist nach dem Vorsichtsprinzip verpflichtet, Verbindlichkeiten in die Bilanz aufzunehmen, deren Ursache zwar gegeben, deren voraussichtliche Höhe und Fälligkeit zum Bilanzstichtag aber noch nicht genau feststehen. Derartige Rückstellungen werden u. a. getätigt für
- eingegangene Gewährleistungszusagen
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
- Pensionsrückstellungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung
Ein Grundstück, welches in der Bilanz mit dem Anschaffungspreis bewertet wurde, wird zum Tagespreis veräußert. Das Unternehmen erzielt dadurch einen zusätzlichen Gewinn, der versteuert und entweder ausgeschüttet oder der offenen Rücklage zugeführt werden muss. Der Vorteil besteht also darin, dass die Finanzierungskraft des Unternehmens gestärkt wird, indem die Gewinnbesteuerung bis zum Zeitpunkt der Auflösung der stillen Reserve verschoben wird.
Ob durch stille Reserven oder Rücklagen finanziert, steht dem Unternehmen zusätzlich Kapital zur Verfügung, das als Eigenkapital bewertet wird. Somit führt die Finanzierung nicht zu Tilgungs- und Zinsverpflichtungen.11 „Die Liquidität des Unternehmens wird in wirtschaftlich schwachen Zeiten nicht zusätzlich belastet.“12
Beispiel: Bewertung eines Grundstücks13
Der Anschaffungswert eines Grundstücks betrug vor 5 Jahren 500.000,00 €. Zum Bilanzierungszeitpunkt ist der Grundstückswert auf 800.000,00 € gestiegen (Tageswert). In der Bilanz darf dieser Vermögensgegenstand jedoch nur mit seinem niedrigeren Wert angesetzt werden, da der Wertzuwachs durch den Verkauf noch nicht realisiert worden ist.
IV.I.III. ABSCHREIBUNGEN
Abschreibungen sind Kosten und drücken den betrieblichen Werteverzehr der Betriebsmittel (Fuhrpark, Maschinen) aus. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Abschreibungen als Aufwand erfasst, um den sich der Vermögenswert der Betriebsmittel in der Bilanz verringert. Da die Abschreibungen Bestandteil der Preiskalkulation sind, fließen diese über die Verkaufserlöse an das Unternehmen zurück. Die sich ansammelnden Abschreibungsbeträge sollen das Unternehmen in die Lage versetzen, verbrauchte Anlagegüter durch neue zu ersetzen. Diese Art der Finanzierung dient also der Ersatzinvestition, damit die Leistungsbereitschaft des Unternehmens aufrecht erhalten bleibt. Bis zu dem Zeitpunkt der Ersatzinvestition stehen dem Unternehmen liquide Mittel zur Verfügung, mit denen weitere Anlagegüter beschafft und finanziert werden können, ohne zusätzliches Eigen- oder Fremdkapital einsetzen zu müssen.11
Beispiel: Finanzierung durch Abschreibungen14
Ein Unternehmen beschafft im Laufe von 5 Jahren jeweils eine Maschine im Wert von 2.000,00 € jährlich. Diese Anlagegüter werden über einen Zeitraum von fünf Jahren linear abgeschrieben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die aus dem Beispiel ersichtlichen freigesetzten Mittel können jedes Jahr für neue Investitionen verwendet werden.
IV.II. DIE AUßENFINANZIERUNG
Im Gegensatz zur Innenfinanzierung wird dem Unternehmen im Rahmen der Außenfinanzierung Eigen- und bzw. Fremdkapital von außen zugeführt.
IV.II.I. EIGENFINANZIERUNG ALS BETEILIGUNGSFINANZIERUNG
IV.II.I.I. EINZELUNTERNEHMUNG , PERSONENGESELLSCHAFT UND K APITALGESELLSCHAFT
Wie sicherlich bereits bekannt sein wird, haftet der Einzelunternehmer für alle Verbindlichkeiten seines Unternehmens mit seinem Betriebs- als auch Privatvermögen. Zur Finanzierung hat er lediglich die Möglichkeit Teile seines privaten Vermögens heranzuziehen. Will er aber im Falle eines größeren Kapitalbedarfs die Aufnahme von Fremdkapital verhindern, gibt es für ihn nur noch die Möglichkeit einen Kapitalgeber an seinem Unternehmen zu beteiligen. In einem solchen Fall muss die Einzelunternehmung in eine Personen- oder in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Diese Art der Finanzierung bezeichnet man als Beteiligungsfinanzierung.14
Personengesellschaften:
An bereits bestehenden Personengesellschaften können Kapitalgeber als Gesellschafter beteiligt werden. Die Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und weiterer Teilhaber in die Kommanditgesellschaft (KG) führt zu einer Einschränkung der Leitungs- und Entscheidungsrechte der bisherigen Gesellschafter.
Jedoch ist zu erwähnen, dass eine bessere Streuung des Kapitalrisikos, bei höherer Gesellschafterzahl, gegeben ist. Nur bei der KG gibt es zwei Arten von Gesellschafter, die unterschiedlich haften können und die unterschiedliche Leitungs- und Entscheidungsrechte besitzen. Man unterscheidet den Kommanditisten und den Komplementär. Der Kommanditist haftet mit der Beteiligung, wie sie auch im Handelsregister eingetragen wird und der Komplementär auch mit seinem gesamten privaten Vermögen (Eine Kopie eines modifizierten Handelsregisterauszuges befindet sich in der Anlage). Deshalb stehen dem Komplementär auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zu und die Kommanditisten besitzen lediglich Überwachungsaufgaben gegenüber den Komplementären.
In der Praxis sieht man, dass die Eigenkapitalbeschaffung über zusätzliche Einlagen bei Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften oft schwer fällt, denn die Entscheidung richtet sich oft nach der Rendite und diese sollte höher sein als die bankübliche Verzinsung. Zusätzlich soll sich auch das Risiko in Grenzen halten.15
Kapitalgesellschaften:
a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In einer GmbH wird durch die Gesellschafterversammlung eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen. Die GmbH verkauft zu diesem Zweck entweder an
- die bereits vorhandenen Gesellschafter oder
- neue Gesellschafter, die in die GmbH aufgenommen werden Geschäftsanteile.
In beiden Fällen können bzw. werden sich die Kapitalverhältnisse verändern, da das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und der Gewinnanspruch der Gesellschafter von der Höhe ihrer Geschäftsanteile abhängt. Denn je angefangene 50,00 € (Beispiel) besitzt der Gesellschafter eine Stimme.15
Beispiel: Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch Aufnahme eines neuen Gesellschafters.16
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) Die Aktiengesellschaft (AG):
Entscheidungen über die Erhöhung des Grundkapitals werden in der Hauptversammlung getroffen, bei der die Aktionäre von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. Die Zuführung des Kapitals erfolgt durch den Verkauf bzw. Ausgabe von zusätzlichen (jungen) Aktien.
Es stehen drei Formen der Kapitalerhöhung zur Verfügung: Die ordentliche, die bedingte oder die genehmigte Kapitalerhöhung.17
Die ordentliche Kapitalerhöhung erfolgt durch die Ausgabe „junger“ Aktien, wobei die bisherigen Aktionäre ein Vorkaufsrecht besitzen, da durch die Ausgabe der „jungen“ Aktien der bisherige Börsenkurs der Aktie neu berechnet wird und meist unter dem aktuellen Börsenwert liegt, jedoch über dem Ausgabewert der „jungen“ Aktien. Auf diese Weise können die Aktionäre Verluste wieder ausgleichen.
Für den feststehenden Ausgabepreis ist die Hauptversammlung verantwortlich.17
Auch die bedingte Kapitalerhöhung wird von der Hauptversammlung beschlossen (§§ 192 ff. AktG). Diese Kapitalerhöhung ist nur in dem Umfang durchzuführen, wie von dem Umtausch- bzw. Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, welches einem berechtigten Personenkreis zugedacht wurde. Betroffen sind:
- Inhaber von Wandelschuldverschreibungen oder Optionen der AG
- Inhaber von Aktien einer anderen Gesellschaft, die mit der AG zusammengeschlossen werden soll. Im Wege des Tausches werden diesen Aktionären Aktien der AG angeboten.
- Arbeitnehmern der Gesellschaft werden Bezugsrechte zum Kauf neuer Aktien eingeräumt.17
Von einer genehmigten Kapitalerhöhung spricht man, wenn gemäß § 202 AktG der Vorstand der AG, von der Hauptversammlung, für längstens 5 Jahre ermächtigt wird, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, dass das genehmigte
Kapital nicht die Hälfte des bereits vorhandenen Grundkapitals übersteigt. Zusätzlich kann der Beschluss auch beinhalten, dass die neuen Aktien nur an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.18
Beispiel: Rechnerische Ermittlung des Wertes eines Bezugsrechts bei Ausgabe junger Aktien.19
Die AG ist mit einem Grundkapital von 60.000,00 € ausgestattet. Die Aktien weisen einen Nominalwert von 100,00 € auf. Die Hauptversammlung hat die Erhöhung des Grundkapitals um 10.000.000,00 € beschlossen. Das Bezugsverhältnis zwischen alten und jungen Aktien beträgt 6 : 1. Der Altaktionär erhält für 6 alte Aktien die entsprechende Anzahl an Bezugsrechten, um eine junge Aktie zum Ausgabekurs zu beziehen, der mit 160,00 € von der Hauptversammlung festgesetzt wurde. Die alten Aktien wurden vor der Börseneinführung der jungen Aktien zu einem Kurs von 200,00 € gehandelt.
Tabelle: Rechnerische Ermittlung des Wertes eines Bezugsrechts.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ermittlung des Mittelkurses:
Kurswert aller Aktien / Anzahl der Aktien 133,0 Mio. € / 0,7 Mio. Stück = 190,00 € je Aktie
Nach Börseneinführung ergibt sich ein rechnerischer Mittelkurs von 190,00 € je Aktie als Durchschnittskurs.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Vorteile der Beteiligungsfinanzierung:20
1. Die von der Hauptversammlung beschlossene Kapitalerhöhung durch die Ausgabe neuer Aktien führt der AG auf jeden Fall das gewünschte Kapital zu.
2. Wurden in bereits vergangenen Geschäftsjahren hohe Gewinne erzielt, so bereitet der Absatz der neuen Aktien keine Schwierigkeiten, weil dem Anleger eine höhere Sicherheit gegeben ist, als bei kleinen AGs. Zusätzlich kann auch der Ausgabekurs höher angesetzt werden, wodurch das zusätzliche Grundkapital überstiegen wird. Und dieser zusätzliche Kapitalanteil kann den Rücklagen zugeführt werden.
[...]
1 (vgl.) Kümmel, Gerd: Betriebswirtschaft der Unternehmung. Haan-Gruiten 2000. Seite 389
2 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 150
3 (vgl.) Härter, Hartmann: Allgemeine Wirtschaftslehre für kaufmännische Auszubildende. 31. Auflage. Rinteln 2000. Seite 334
4 (vgl.) Härter, Hartmann: Allgemeine Wirtschaftslehre für kaufmännische Auszubildende. 31. Auflage. Rinteln 2000. Seite 334
5 Härter, Hartmann: Allgemeine Wirtschaftslehre für kaufmännische Auszubildende. 31. Auflage. Rinteln 2000. Seite 335
6 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 151
7 Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 151
8 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 151
9 (vgl.) Härter, Hartmann: Allgemeine Wirtschaftslehre für kaufmännische Auszubildende. 31. Auflage. Rinteln 2000. Seite 335/336
10 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 152
11 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 153
12 Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 153
13 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 152
14 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 154
15 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 154/155
10
16 Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 155
17 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 156 - 158
18 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 156 - 158
19 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 156
20 (vgl.) Irgel, Lutz: Der Kaufmann. Wiesbaden 1991. Seite 158
- Quote paper
- Torsten Karsch (Author), 2003, Finanzierung der Unternehmung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/109025
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