Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Entwicklung des deutschen Arbeitsrechts
1.2 Grundzüge und Zielsetzung des deutschen Kündigungsschutzgesetzes
1.3 Das Kündigungsrecht internationaler Staaten
1.3.1 Frankreich
1.3.2 USA
1.3.3 Japan
2 Einfluss des Kündigungsschutzes auf die Arbeitsmarktpolitik
2.1 Wirkung des Kündigungsschutzes bei Konjunkturschwankungen
2.2 Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfahrungen mit dem Kündigungsschutzrecht
3 Auswirkungen und Folgen des Kündigungsschutzrechtes auf die im globalen Wettbewerb befindliche Wirtschaft
4 Fazit
1. Einleitung
Die Facharbeit beschäftigt sich mit einem Teil der derzeit in Deutschland ablaufenden wichtigen Reformen, die vor allen Dingen die sozialen Bereiche betreffen. Unter dem Prüfstand steht nun auch das Arbeitsrecht. Eine der wichtigsten Fragen ist, ob der Sozialstaat im Angesicht der wirtschaftlichen Stagnation und des Strukturwandels überhaupt noch existenzfähig ist. Steht soziale Sicherung des Arbeitnehmers durch den Kündigungsschutz im Vordergrund oder die unternehmerische Freiheit, um international wettbewerbsfähig zu bleiben?
Da in der Debatte um diese Fragen oft undurchsichtige, subjektive und nicht auf Fakten beruhende Argumente verwendet werden, habe ich den Kündigungsschutz in seine wichtigsten Bereiche strukturiert und gegliedert. Um die Vor- und Nachteile des Kündigungsschutzes darzustellen, habe ich versucht, die Argumente der Arbeitgeber- und die der Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsseite nachzuvollziehen, zu prüfen und darzustellen. Weil hierbei oft auf das Ausland verwiesen wird, bin ich auch auf das internationale Kündigungsrecht eingegangen.
Ein weiterer Bestandteil dieser Arbeit sollte eigentlich sein, alternative Lösungsansätze für einen Kündigungsschutz darzustellen. Ich stellte jedoch fest, dass es nur Verbesserungsvorschläge bzw. Kritikpunkte am bestehenden Konzept gibt. Als Lösungsansatz soll aus diesem Grunde der internationale Vergleich dienen, der die verschiedenen und individuellen Arten des Arbeitsrechts beschreibt. Dennoch ist hier auch nur eine vorsichtige Prognose möglich, da der Prozess des Strukturwandels bzw. der Globalisierung, auf die der Kündigungsschutz bzgl. der Standortfrage von Unternehmen einen erheblichen Einfluss nimmt, noch nicht abgeschlossen ist. Einen differenzierten Versuch einer Bewertung werde ich jedoch in dem Fazit meiner Arbeit vornehmen.
1.1 Entwicklung des deutschen Arbeitsrechts
Die ersten sozialen Konflikte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie sie uns im heutigen Maße bekannt sind, entstanden in der Industrialisierung im 19. Jahrhundert. Dennoch war zu dieser Zeit kein Arbeitsrecht gegeben; es wurden 1869 nur erste Grundzüge im § 105 der noch heute in veränderter Form geltenden Gewerbeordnung festgehalten: „Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständig Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitnehmern (das sind die Arbeiter) ist Gegenstand freier Übereinkunft.“[1]
Ab 1918 wurden die meisten Forderungen der Arbeitnehmer gesetzlich geregelt und es bildete sich das Tarifvertragsrecht und der Achtstundentag wurde gesetzlich festgelegt. Ab 1945 wurde dieses Arbeitsrecht erheblich erweitert.
Darüber hinaus entstanden auch eine Vielzahl Arbeitsschutzgesetze, welche die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gewährleisten sollten. Das Arbeitsrecht wurde nun auch erheblich ausgeweitet, und so entstanden Gesetze wie z.B. das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), das Schwerbehindertengesetz (SchwbG), und das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Am 10. August 1951 ist, als eines der ersten erweiterten Gesetze des Arbeitsrechtes, unter Bundeskanzler Konrad Adenauer das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten.
1.2 Grundsätze und Zielsetzung des deutschen Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz wurde 1951 dazu geschaffen, um „sozial ungerechtfertigten Kündigungen“[2] vorzubeugen. Es sollte also vermieden werden, dass der Arbeitgeber völlige Handlungsfreiheit bei Entlassungen erhielt, ähnlich wie dies im 19. Jahrhundert der Fall war, denn durch diese Handlungsfreiheit könnten Arbeitgeber einen Wettbewerb um Arbeitsplätze erzeugen und somit die Preise für Löhne und Gehälter erheblich beeinflussen. Dazu kommt, dass nach betriebsbedingten Entlassungen oft keinerlei Arbeitsverträge vorlagen, die eine Abfindung gewährleistet hätten. Das Kündigungsschutzgesetz sollte dieses „soziale Defizit“ gesetzlich aufheben.
Das Kündigungsschutzgesetz umfasst vergleichsweise geringe 26 Paragraphen, die jedoch „sozial ungerechtfertigte Kündigungen“ 2 sehr genau definieren. Der sog. Geltungsbereich des Gesetzes umfasst alle Betriebe, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen, es ist also ein kollektives Arbeitsrecht.[3] Im Zuge der Reformen unter der Regierung Schröder gilt diese Grenze von 10 Arbeitnehmern nur für die Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden. Falls der Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde, gilt der Kündigungsschutz weiterhin in Betrieben ab 5 Vollzeitbeschäftigten. In beiden Fällen werden Teilzeitkräfte anteilig berechnet. Darüber hinaus sind nur Arbeitnehmer betroffen, die länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt sind.[4] Diese können bei einer Kündigung entscheiden, ob sie gegen diese Einspruch erheben oder ob sie eine Abfindung erhalten.[5] Diesen Einspruch bezeichnet man als Kündigungsschutzklage, von denen jährlich in Deutschland ca. 260.000 Fälle auftreten. Die Gesamtkosten der Wirtschaft für Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer betragen jährlich ca. 7 Mrd. Euro.[6] Derzeit sehen die Kündigungsverhältnisse wie folgt aus: 38% der Kündigungen erfolgen durch den Arbeitnehmer, 32% durch den Arbeitgeber und 20% durch Befristungen.[7]
1.3 Das Kündigungsrecht internationaler Staaten
Im Vergleich zu anderen EU- und Industriestaaten ist das deutsche Arbeitsrecht mit seiner Vielfältigkeit einmalig. In den folgenden Punkten habe ich den Kündigungsschutz in anderen wichtigen Industriestaaten recherchiert und die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Hierbei fiel auf, dass oft das Kündigungsrecht im normalen Arbeitsrecht integriert ist. Dennoch stellte ich fest, dass sich, wie oft in der Argumentation von Kündigungsschutzbefürwortern/-gegnern üblich, eine strikte Unterteilung in „hohen/mittleren/schwachen Kündigungsschutz“ nicht möglich ist. Aus diesem Grunde habe ich versucht, die Ergebnisse differenziert zu betrachten und Teilaspekte zu benennen, die einen hohen bzw. geringen Kündigungsschutz ausweisen. Um die Arbeitsmarktsituation in den jeweiligen Ländern deutlich zu machen, stelle ich nachfolgend die derzeitige standardisierte Arbeitslosenquote der OECD des Jahres 2003 dar.[8]
- Deutschland: 9,3 %
- Frankreich: 9,4 %
- USA: 6,0 %
- Japan: 5,3 %
1.3.1 Frankreich
In Frankreich lässt sich im sog. „Code du Travail“ („Arbeitsgesetzbuch“)[9] genau diese Integration des Kündigungsschutzes innerhalb des „normalen“ Arbeitsgesetzes feststellen. Dennoch besteht hier kein Kündigungsschutz wie er im deutschen Kündigungsschutzgesetz definiert wird. Man kann dies treffender als „Kündigungsrecht“ bezeichnen, da eigentlich kein Schutz vor einer Kündigung gegeben ist. Der Arbeitnehmer erhält nur im Falle einer Kündigung eine Abfindung.
Weiterhin fällt auf, dass dieses Kündigungsrecht nur als eine Art Erweiterung des Individual-Arbeitsrechts zu sehen ist, also des Arbeitsrechtes, welches auf dem individuell bestehenden Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht. Aus diesem Grunde wird im Gesetzestext stets auf den bestehenden Arbeitsvertrag verwiesen, da dieser im Vordergrund stehe. Vor einer Kündigung habe sich der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu beraten. Danach gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gründe für die Kündigung an, die aber nicht in Gründen der Person des Arbeitnehmers liegen, sondern betriebspolitisch begründet sein müssen.
Diesen Aspekt wollte 2002 die frühere Linksregierung verschärfen, da es in Frankreich aufgrund von Gewinn- und Bilanzdruck der großen Unternehmen zu Entlassungen kam. In dem Gesetzesentwurf sollten Entlassungen nur durchführbar sein, falls dies für den Unternehmensfortbestand unvermeidlich sei. Dieser Entwurf wurde aber als verfassungswidrig erklärt.[10]
1.3.2 USA
In den USA besteht kein staatlicher Kündigungsschutz in dem Maße, wie er in Deutschland bekannt ist. Oft sind unbefristete Arbeitsverträge, die oft mündlich geschlossen wurden, sofort mit Begründung kündbar, befristete Arbeitsverträge können nicht vor Ablauf der Frist von dem Arbeitgeber gekündigt werden. In den USA spielt also bei Arbeitsverträgen auch die Vertragsfreiheit eine wichtige Rolle; dort gibt es nur geringfügige Vorschriften über Form und Inhalt der Verträge.
Auf privater Ebene wird versucht, falls es möglich ist, in außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren (Alternative Dispute Resolutions) eine Einigung zu erzielen.[11] Etwa 11 Prozent aller Beschäftigten haben einen Schutz vor dem Arbeitsplatzverlust dadurch, dass ihre Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber spezielle Konditionen aushandelt. Dann wird seitens der Gewerkschaft überprüft, ob eine „Just-Cause-Begründung“ vorliegt und es wird auf privater Ebene schiedsgerichtähnlich darüber verhandelt und evtl. geschlichtet.
In vielen Bundesstaaten, z.B. Kalifornien, wurde durch die „Antidiskriminierungsgesetze“ versucht, gerichtlich eine Lösung zu finden und zu prüfen, ob eine „Just-Cause-Begründung“ vorliegt. Wird ein Arbeitnehmer entlassen und es besteht der Verdacht, dass dies aus persönlichen, in der Person des Arbeitnehmers liegenden, und nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschehen ist, wird gerichtlich verhandelt, ob in diesem Fall eine Diskriminierung vorliegt. Wird eine Diskriminierung festgestellt, ist die Bedingung der „Just-Cause-Begründung“ nicht erfüllt und die Kündigung ist somit nichtig.[12]
1.3.3 Japan
Trotz der wirtschaftlichen Situation in Japan gibt es dort nur in unabdingbaren Fällen eine Kündigung („seiri kaiko“) des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, da das Arbeitsverhältnis nach japanischem Verständnis ein ganzes Arbeiterleben andauert. Aufgrund dieser kulturellen Rahmenbedingungen ist der gesetzliche Kündigungsschutz nur als gering einzustufen. In Japan besteht lediglich eine 30-Tages-Frist, d.h. der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer 30 Tage vor der Kündigung davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann durch Zahlung des Durchschnittlohns für diesen Zeitraum jedoch verkürzt werden, und sie gilt nicht in Fällen des „Fehlverhaltens des Arbeitnehmers“ und bei höherer Gewalt, wie z.B. Erdbeben. Bei Krankheit und Schwangerschaft ist eine Kündigung ausgeschlossen. Darüber hinaus müssen folgende vier Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss ein echter betriebsbedingter Anlass vorliegen,
- Der Arbeitgeber muss sich bemühen, die Entlassung zu vermeiden.
- Die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer muss nach rationalen und objektiven Kriterien erfolgen.
- Es muss eine offene Diskussion mit den Arbeitnehmern und der Gewerkschaft (falls vorhanden) erfolgen.
Wird nur eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, ist eine Kündigung nichtig. Rein gesetzlich betrachtet sind diese gesetzlichen Forderungen nur sehr subjektiv und wirken leicht zu umgehen. Die Rechtssprechung achtet jedoch hier darauf, dass sich der Arbeitgeber gegebenenfalls sich mehrere Wochen Zeit nimmt, um die Kündigung zu prüfen und evtl. zu vermeiden.[13]
2 Einfluss des Kündigungsschutzes auf den Arbeitsmarkt
Allgemein betrachtet ist als größter Einfluss auf den Arbeitsmarkt wohl die Überregulierung zu sehen, die durch den Kündigungsschutz entsteht. Wird der Kündigungsschutz weiter ausgeweitet, schränkt dies die Arbeitgeberperspektive weiter ein, es wirkt sich also auf die Erhöhung der Arbeitskosten aus. Somit sinkt die Nachfrage nach Arbeitskräften und dies erhöht die Arbeitslosigkeit.[14] Der Kündigungsschutz erhöht zwar die Phasen der Arbeitsdauer, er erhöht jedoch auch die Dauer der Arbeitslosigkeit, was den Wiedereinstieg des Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt erschwert.[15] Genauer wird dieser Aspekt im Punkt 2.1 dargestellt.
2.1 Wirkung des Kündigungsschutzes bei Konjunkturschwankungen
Da Konjunkturzyklen mittelfristige, aber nicht genau zeitlich abschätzbare Konjunkturphasen besitzen, ist die kritische Betrachtung des Kündigungsschutzes in Zeiten einer Forderung von Bürokratieabbau und Flexibilisierung des Arbeitsmarktes äußerst interessant. In der Konjunkturphase des Aufschwungs („Boom“) werden von der Wirtschaft äußerst schnell viele Arbeitskräfte, nicht nur Fachkräfte, benötigt. Die Produktionskapazität, darunter fallen auch die Arbeitsplätze, muss in Phasen des Abschwungs („Rezession“) schnell gesenkt werden, um bei schlechten Absatzzahlen dennoch Produktivität zu gewährleisten.
Direkten Einfluss nimmt der Kündigungsschutz nur auf den Aspekt der Rationalisierung, da entweder eine Kündigung nur sehr schwer durchsetzbar ist, oder nur gegen Zahlung einer relativ hohen Abfindung erfolgen kann. Auswirkungen hat der Kündigungsschutz jedoch auf beide Aspekte, weil Unternehmen evtl. während der Aufschwungphase versuchen, keine neuen Arbeitskräfte einzustellen, da sie dann nach dem Ende dieser Phase keinerlei Möglichkeiten haben das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Kündigungsschutzbefürworter argumentieren hier, dass zwar evtl. weniger Arbeitskräfte eingestellt werden, dafür aber auch weniger entlassen und sich somit dieser Effekt „neutralisiert“. Zeitverträge sind hierfür auch keine Möglichkeit, denn wenn der „Konjunkturboom“ länger anhält als erwartet, ist eine Fortsetzung des zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses im Sinne der Gewinnmaximierung des Unternehmens unabdingbar. Bei einer evtl. Verlängerung greift aber wieder das Arbeitsrecht und somit auch der Kündigungsschutz ein, denn nach § 625 BGB, wird ab dem Zeitpunkt des im Einvernehmen beider Vertragspartner über die Frist hinaus fortgesetzten Arbeitsverhältnisses die Vertragsdauer unbefristet.
Aus diesem Grunde wird zunehmend eine sog. „Lockerung“ oder „Flexibilisierung“ des Kündigungsschutzes gefordert, da diese Faktoren den Standort Deutschland unattraktiv machen.
2.2 Wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Erfahrungen mit dem Kündigungsschutzrecht
Obwohl der Kündigungsschutz schon seit 1951 besteht, ist er erst in den letzten Jahren in die Kritik geraten. In den Zeiten des sog. deutschen Wirtschaftswunders in den 60er-Jahren des 19. Jahrhunderts, konnte die Industrie die gestiegenen Forderungen der Arbeitnehmer aufgrund der hohen Gewinne noch problemlos kompensieren. Nach dem Fortschreiten der Entwicklung der Europäischen Union und der Globalisierung wurde es für die Unternehmen allerdings schwieriger, diese Prioritäten den Arbeitnehmern zu gewährleisten.
Der Kündigungsschutz ist zwar ein angesehenes Mittel der sozialen Sicherung, dennoch ist in den letzten Jahren festzustellen gewesen, dass er oft mit wirtschaftlicher Rezession und unnötiger Bürokratie verbunden wurde.
Die nun laufenden Reformen machen die Befürworter und Gegner des Kündigungsschutzes in Deutschland deutlich. Die Gewerkschaften wollen eine Beibehaltung des Kündigungsschutzgesetzes, reden jedoch nicht mehr von Verschärfung. Arbeitgeberverbände fordern eine komplette Abschaffung des Kündigungsschutzgesetzes, da ihrer Meinung nach das bestehende Arbeitsrecht völlig ausreiche. Sie sehen im Kündigungsschutzgesetz eine weitere Erhöhung der Arbeitskosten und einen weiteren Aspekt, der das Kalkulieren von Risiken bei Investitionen schwieriger macht. Da der Standort Deutschland schon jetzt bei Unternehmen mit hohen Lohnnebenkosten und Bürokratie für Arbeitgeber verbunden ist, versucht die Politik derzeit zu entscheiden, welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen aus der Zeit des sog. Wirtschaftswunders sozial noch sinnvoll sind.
3. Folgen des Kündigungsschutzrechtes auf die im globalen Wettbewerb befindliche Wirtschaft
Die Globalisierung tritt derzeit immer stärker in Erscheinung. Immer mehr Unternehmen sind aufgrund des technischen Fortschritts nicht auf einen bestimmten Standort angewiesen. Deswegen überprüfen Unternehmen immer genauer die Standortfaktoren, um die Produktion möglichst günstig zu halten. Zu diesen Standortfaktoren zählen auch die Sozialleistungen bzw. die Arbeitskosten.
Als empirisches Beispiel für die gestiegen Sozialkosten, kann man die Sozialleistungsquote von 1980-1999 betrachten, diese stieg im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt in Deutschland von 30,6 auf 31,9 %, in den USA von 18,6 auf 20,9 % und in Japan von 14,2 auf 19,9 %.[16]
Der Kündigungsschutz erhöht diese erheblich, z.B. bei Entlassungen aufgrund der Abfindungszahlungen an den Arbeitnehmer.
Dazu kommt das Problem, dass in anderen Ländern oftmals kein Arbeitsrecht und Arbeitsschutz besteht. Deswegen könnten diese, um Kosten für die soziale Sicherung zu sparen, in andere Länder abwandern. Kündigungsschutz wirkt sich darüber hinaus auch auf den sog. Strukturwandel aus, d.h. er schwächt auch den technischen Fortschritt und die jeweilige Nation im internationalen Wettbewerb, da Wirtschaftsbereiche durch den Kündigungsschutz oft kein unternehmerisches Risiko eingehen sowie stagnierende Wirtschaftssektoren Probleme haben, sich marktwirtschaftlich anders zu orientieren.
Positive Auswirkungen jedoch könnte der Kündigungsschutz sozial betrachtet auf andere Staaten haben. In einer Art „arbeitsrechtlichen Sozialisierung“ von Staaten, deren Arbeitsrecht noch nicht verfassungsrechtlich festgehalten wurde, könnten diese durch die Globalisierung dazu bewegt werden, mehr Wert auf das Arbeitsrecht zu legen. Dadurch könnte evtl. das Problem einer Abwanderung von Unternehmen in Staaten mit geringerem Arbeitsrecht verhindert werden.
4. Fazit
Der deutsche Kündigungsschutz ist als relativ streng einzuschätzen, da er gesetzlich genau vorgeschriebene und regulierte Vorgaben für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bietet. Dennoch sind die genauen gesetzlichen Regelungen undurchsichtig und sehr bürokratisch. Es wird versucht jeden erdenklichen Fall einer Kündigung aufzuführen und zu reglementieren. Es gilt z.B. ein besonders strenger Kündigungsschutz für Behinderte und Schwangere. Der Standort Deutschland wird dadurch unattraktiv, da es problematisch ist, die Kosten für evtl. auftretende Abfindungen in Kauf zu nehmen bzw. den Arbeitnehmer trotz Gewinnverlust weiterzubeschäftigen.
Davon profitieren andere Nationen, die ich zum Vergleich herangezogen habe, diese setzen Rahmenbedingungen, mehr oder weniger streng, für individuelle Einigungen im Kündigungsschutz. In den USA ist es z.B. möglich, dass Entlassungen schnell und unbürokratisch gehandhabt werden und durch hauptsächlich außergerichtliche Einigungen die Kündigung sozial verträglich verläuft. Das japanische Kündigungsschutzsystem lässt es zu, dass Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Krisen schnell entlassen werden können und versucht Kündigungen der Arbeitgeberseite, die aus der Gewinnmaximierung heraus erfolgen, zu filtern. Hierbei ist jedoch ein Nachteil, dass die Kündigungsfrist äußerst kurz ist und die Abfindung nur einen Monatslohn beträgt. In Frankreich hingegen ist der Kündigungsschutz ähnlich dem deutschen, er ist nur im Arbeitsgesetz integriert und wird individueller, beruhend auf den Arbeitsverträgen, gehandhabt. Bei dem französischen Arbeitsrecht ist eine entgegengesetzte Entwicklung zu dem deutschen Arbeitsrecht zu beobachten, denn dort versucht man, wie in Punkt 1.3.1 beschrieben, dieses noch weiter auszubauen und zu verschärfen.
Insgesamt betrachtet kann man die USA und Japan zu den Staaten mit flexiblem Kündigungsschutz zählen, welcher individuell je nach Situation eingreift. In Frankreich ist dies zwar auch der Fall, von der Schärfe her jedoch kann man ihn mit dem deutschen Kündigungsrecht zusammenfassen. Deutschland und Frankreich, die Nationen mit hohem Kündigungsschutz sind Nationen mit hoher Arbeitslosigkeit. Als Ursache dafür würde ich nicht den Kündigungsschutz nennen, sondern der Kündigungsschutz ist eher ein Effekt der Arbeitslosigkeit. Aufgrund des starken Arbeitsrechts in den Industriestaaten, das in Zeiten stärkeren Wirtschaftswachstums entstand, wird eine Erhöhung der Arbeitskosten verursacht, was wiederum Unternehmen veranlasst ihren Produktionsstandort in das Ausland zu verlegen.
In den Industriestaaten nimmt dann die Arbeitslosigkeit zu, diese versuchen jedoch mit einem stärkeren Arbeitsrecht diesem entgegenzuwirken (→ Frankreich).
Staaten mit einem flexibleren Kündigungsschutz sind nicht so einer hohen „Abwanderung“ von Unternehmen ins Ausland ausgesetzt, da sie den Unternehmen in wirtschaftlich schlechten Zeiten eine Kündigung erleichtern. Die Unternehmen werden somit risikobereiter, was die Investitionstätigkeit in dem jeweiligen Land stärkt. In Japan wird dies extrem deutlich, die USA zeigen jedoch, wie eine Kündigung einfach und sozial verträglich ablaufen kann.
Deutschland versucht durch die derzeit stattfindenden Reformen diesem nachzukommen, was auch notwendig ist, denn Kündigungen lassen sich nur kurzfristig verhindern. Auf Dauer sind selbst vor Kündigungen gesetzlich bewahrte Arbeitsplätze nicht tragbar.
[...]
[1] www.berlin.de/imperia/md/content/ seninn/vak/vs/lehrbriefe/ar.pdf, S. 12
[2] § 1, Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
[3] § 23, KSchG
[4] § 1,(1) KSchG
[5] § 1a, KSchG
[6] http://www.asu.de/www/doc/eb4f335eb073875d0faca60ca65d2b5f.pdf
[7] www2.igmetall.de/homepages/projekt-rhein-main/ file_uploads/2003_09_2.fass.folienkschg.ppt
[8] http://www.oecd.org/dataoecd/41/13/18595359.pdf
[9] http://www.legifrance.gouv.fr/WAspad/UnCode?code=CTRAVAIL.rcv
[10] http://www.roedl.de/Inhalt/download/Briefe/AB0209.pdf, S.2
[11] http://www.hausarbeiten.de/rd/faecher/hausarbeit/bwr/19964.html
[12] http://www.vermaaten.de/ Seminararbeit-Arbeitsrecht%20USA-Dtl..doc
[13] http://www.freshfields.com/places/asia/publications/kundigungen_jp/de.asp
[14] http://www.wz-berlin.de/ars/ab/pdf/vorlesung_text_031020.pdf
[15] http://www.otto-brenner-stiftung.de/fix/docs/files/KSchG-Kritik-2.pdf
[16] http://www.uni-potsdam.de/u/wipo/db52.pdf und vgl. Institut der deutschen Wirtschaft (2002a), S. 17, (2002b), S. 75.
- Citation du texte
- Matthias Metz (Auteur), 2004, Wird durch den in Deutschland bestehenden Kündigungsschutz die Besetzung neuer Arbeitsplätze erschwert? Ein internationaler Vergleich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108748
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