Mitte der 1960er Jahre beschäftigte sich Ralf Dahrendorf,, PhD., weniger mit dem deutschen Staat im allgemeinen als vielmehr mit dem Konservatismus seiner Juristen im speziellen, die ´bewahrende Einstellung´ deutscher Brufsrichter eingeschlossen, als Verwalter ,,sozialer Normen". Für deutsche Volljuristen interessierte sich der Autor vor allem deshalb, weil die sogenannte ,,politische Klasse" im bürgerlichen Deutschland ,,in zentralen Elementen eine Elite von Juristen" darstellt/e. Anfang der neunziger Jahre betonte derselbe deutsch-britische Soziologe, nun als Baron Dahrendorf, daß Gleichheit vor dem Gesetz und ,,verläßliche Verfahren der Rechtsfindung" Grundelemente eines jeden Rechtsstaates sind.
Auf erstgenannter Ebene soll in Deutschland der Gleichheits- und Gleichberechtigungssatz des Artikel 3 Grundgesetz (Art. 3 GG)sowohl Gleichheit vor dem Gesetz garantieren als auch vor Diskriminierung und Willkür schützen. Insofern handelt es sich nach Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung um einen grundrechtlichen Kern- und Schutzbereich, dem Verfahrensanforderungen wie Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gleichsam ´nachgeordnet´ sind. So auch im zweitgenannten Bereich der Rechtsfindungsverfahren. Hier dürfte der sogenannte "Richtervorbehalt" bei Telefonüberwachung/en auf instrumenteller Handlungsebene ein zentrales Moment von Kontrolle exekutiver und Verfolgungsmaßnahmen durch Berufsrichter, also Zentralfiguren der Judikatur (Rechtsprechung), sein - und zwar unabhängig davon, ob man davon ausgeht oder nicht, daß in jeder entwickelt-arbeitsteilig-bürgerlichen Gesellschaft die Exekutive als solche im allgemeinen und die weisungsgebundene Staatsanwaltschaft als ihre justizielle "Speerspitze" im besonderen dazu tendiert, sich als bürokratischer Verwaltungs- und exekutiver Verfolgungsstaat zu verselbständigen.
Die erste empirische Studie, die sich mit berufsrichterlichem Kontrollhandeln bei Anordnung oder Ablehnung von Telefonüberwachung/en, also der zeitweiligen Dispensierung verfassungsmäßig garantierter Bürger- und Grundrechte, nämlich des im Grundgesetz (Artikel 10) garantierten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis(ses) im speziellen, beschäftigt, liegt seit Herbst 2003 in Buchform vor. Der GRIN-Text von Richard Albrecht diskutiert Anlage, Durchführung und Ergebnisse der empirischen Studie ausführlich und kritisch aus bürgerrechtlich-rechtskultureller Sicht.
Inhaltsverzeichnis
Problemstellung und Untersuchungsanlage
Richterlich-staatsanwaltschaftliche Mängellagen
Zusammenfassung und Massnahmekatalog
Qualitative Interviews: Akteurs(selbst)verständnisse und andere Mythen
Gruppen(abschluss)diskussion: Rechtfertigungsideologie/n ohne Ende
Die empirische Studie zum Richtervorbehalt bei Telefonüberwachung/en und ihre Konsequenzen
Rechtskultur, Anomie und Staatsmythos
Anmerkungen
Die Erosion des Richtervorbehaltes bei Telefonüberwachung/en: Eine empirische Untersuchung und ihre Konsequenzen.
dr@richard-albrecht.de
„Was Ihr den Geist der Zeiten heisst / Das ist der Herren eigner Geist / In dem die Zeiten sich bespiegeln.“ (Goethe )
Mitte der sechziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts beschäftigte sich Ralf Dahrendorf weniger mit dem deutschen Staat im allgemeinen als vielmehr mit dem Konservatismus seiner Juristen im speziellen, die ´bewahrende Einstellung´ deutscher Richter eingeschlossen, als Verwalter „sozialer Normen“. Für deutsche Juristen interessierte sich der Autor vor allem, weil die „politische Klasse“ im bürgerlichen Deutschland „in zentralen Elementen eine Elite von Juristen“1 darstellte. Anfang der neunziger Jahre betonte derselbe deutsch-britische Soziologe, nun Sir Dahrendorf, dass Gleichheit vor dem Gesetz und „verlässliche Verfahren der Rechtsfindung“ Grundelemente eines jeden Rechtsstaates sind2.
Auf erstgenannter Ebene soll in Deutschland der Gleichheits- und Gleichberechtigungssatz des Artikel 3 Grundgesetz sowohl Gleichheit vor dem Gesetz garantieren als auch vor Diskriminierung und Willkür schützen. Insofern handelt es sich nach Menschenwürde und Persönlichkeitsentfaltung um einen grundrechtlichen Kern- und Schutzbereich, dem Verfahrensanforderungen wie Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gleichsam ´nachgeordnet´ sind. So auch im zweitgenannten Bereich der Rechtsfindungsverfahren. Hier dürfte der sogenannte Richtervorbehalt bei Telefonüberwachung/en auf instrumenteller Handlungsebene ein wesentliches Moment von Kontrolle exekutiver und Verfolgungsmassnahmen durch Richter, also Zentralfiguren der Judikatur (Rechtsprechung) sein ... und zwar unabhängig davon, ob man davon ausgeht oder nicht, dass in jeder entwickelt-arbeitsteiligen bürgerlichen Gesellschaft die Exekutive als solche dazu tendiert, sich, beispielsweise als bürokratischer Verwaltungsstaat, zu verselbständigen3.
Die erste empirische Studie, die sich mit richterlichem Kontrollhandeln bei Anordnung oder Ablehnung von Telefonüberwachung/en, also der zeitweiligen Dispensierung verfassungsmässig garantierter Bürger- und Grundrechte, nämlich des im Grundgesetz (Artikel 10) garantierten Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis[ses] im speziellen, beschäftigt, liegt nun seit Herbst 2003 vor4.
Problemstellung und Untersuchungsanlage
Die neue Bielefelder Rechtsstudie fällt sowohl in den Bereich der empirischen Rechtstaatsachen- als auch der Dunkelfeldforschung und untersucht das Wie von Abläufen, die zur Anordnung oder Aufhebung von Telefonüberwachungen als besonderer Form von Grundrechtseinschränkungen führen. Der im Untertitel genannte Richtervorbehalt bedeutet, dass entsprechend der gegenwärtigen Strafprozessordnung das im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlung/en für notwendig erachtete Abhören von Telefongesprächen grundsätzlich richterlich zu genehmigen ist. Und auch wenn im Ausnahmefall, etwa bei sogenannter ´Gefahr im Verzuge´ bei Durchsuchungsaktionen, Polizei/Staatsanwaltschaft unmittelbar tätig werden – so ist auch hier innerhalb von 72 Stunden/drei Tagen die richterliche Massnahmebestätigung nachträglich erforderlich und einzuholen.
Die Studie von Backes/Gusy und Mitarbeiter(inne)n5 bewegt sich im Bereich der (dem Rezensenten besonders sympathischen) ´kleinen´ sozialwissenschaftlichen Empirie mit überschaubaren Fallzahlen: einerseits durchaus schon quantitativ präsentabel, andererseits noch überschaubar und schliesslich weder repräsentativ noch Repräsentativität beanspruchend, sondern typifizierend. Insofern wird der besondere Gegenstand, bisher öffentlich unbekannte professionelle Handlungsmuster von justiziellem Personal wie Polizisten, Staatsanwälten, Richtern (und faktisch auch: Rechtsanwälten als Strafverteidigern) im Rahmen der deutschen Strafprozessordnung nicht flüchtig, sondern bleibt immer gegenwärtig – ein Vorzug dieser Unersuchung (und vergleichbarer ähnlicher klein dimensionierter empirischer Studien6, die früher: Feldforschung genannter wurden). Dieser Aspekt sollte auch Zugänge zu Untersuchungsanlage, Methode und Ergebnissen fördern, insofern auch vorhandene Barrieren gegenüber sozialwissenschaftlich-empirischer Forschung namentlich bei Juristen abbauen helfen können.
Ob und inwiefern –nicht jedoch mit welchen Konsequenzen- der einzuschaltende und eingeschaltete Ermittlungsrichter als Berufsrollenträger den gesetzlich vorgeschriebenen Vorbehalt in seiner Funktion als dritte oder neutrale Einrichtung tatsächlich wahrnimmt –oder nicht-, war das Grundanliegen der empirischen Untersuchung von vier Staatsanwaltschaften drei aus Nordrhein-Westfalen/NRW, eine aus Bremen. Das Untersuchungs(fall)material von 554 Telefonüberwachungen aus 173 Strafverfahren der Jahre 1995-1999 wurde auf 381 Telefonüberwachungsfälle 1996-1998 als empirische Totalanalyse reduziert. Das immer noch umfangreiche Material wurde zunächst in Form quantitativer Aktenanalyse/n ausgewertet. Diese wurde/n durch 56 qualitativ-narrative Interviews mit Professionsakteuren als Experten (Richter, Staatsanwälte, Polizisten) sowie schliesslich durch eine Gruppen(abschluss)diskussion mit 20 Untersuchungsteilnehmern (Richter, Staatsanwälte, Polizisten) ergänzt7.
Richterlich-staatsanwaltschaftliche Mängellagen
Beide Studienleiter haben wesentliche empirische Ergebnisse der Richtervorbehaltsstudie schon vor ihrer Veröffentlichung in Buchform zusammengefasst: „In unserer Untersuchung“ – so Christoph Gusy, Professor für Öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte an der Universität Bielefeld – „haben wir festgestellt, dass von über 500 Anträgen nur einer von einem Richter abgelehnt worden ist. Das heißt: Wenn die Polizei einen Antrag anregt und die Staatsanwaltschaft diesen Antrag stellt, so bekommt sie ihn mit nahezu hundertprozentiger Sicherheit durch.“ (ZDF: Frontal 21, 6.5.2003). Und Otto Backes, emeritierter Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtssoziologie an der Universität Bielefeld und Rechtsanwalt in Bremen, verwies darauf, dass deutsche Berufsrichter ihre angesonnenen Kontrollpflichten in nur 74 der speziell untersuchten 307 genehmigten Telefonüberwachungsfällen angemessen wahrnahmen (24 %), indem sie nämlich vollständige Beschlüsse anfertigten, „die den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang entsprechen“ (Seite 45; dort auch Grafik 25). Der grosse Berufsrichterrest (76 %) pfuschte in der einen oder anderen Weise, vor allem aber unterliessen diese Untersuchungsrichter jede grundgesetzlich-bürgerrechtlichen Kontrollen, mehr noch: Sie prüften nicht einmal unter dem speziellen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriff, schlossen damit a priori die Möglichkeit, dass die Massnahme der Telefonüberwachung unrechtmässig sei (und damit dem Übermassverbot staatlichen Handeln unterliegen könnte) aus: Es wurde typischerweise weder eine Straftat erwähnt noch der Tatverdacht begründet ... “und vor allem: Sie prüfen nicht die Rechte des Beschuldigten, ob das verhältnismässig war, hier mit einer Telefonüberwachung zu reagieren.“ (ARD: Kontraste, 9.1.2003)
Und wenn denn zu Beginn des Telefonüberwachungsverfahrens in mehr als drei Vierteln der empirisch durch Aktenanalyse untersuchten Fällen richterlich illegal gehandelt wurde – dann kann nicht verwundern, dass auch staatsanwaltschaftlich bei der gesetzlich vorgeschriebenen Benachrichtigung der Betroffenen nach Verfahrensabschluss illegal verfahren wurde: „Wir haben festgestellt, dass nur in drei Prozent der Fälle ausdrücklich die Benachrichtigung erfolgte, in fünfzig Prozent der Fälle haben die Staatsanwälte gesagt, in dem Verfahren war ein Verteidiger, der wird´s schon richten, der wird seinem Mandanten das gesagt haben, und in den anderen Fällen haben wir keinerlei Hinweis darauf, dass jemand benachrichtigt worden ist. [...] Immer wenn jemand benachrichtigt wird und sich dann nicht erklären kann, in welchem Zusammenhang er da in diese Sache reingeraten ist, dann wird er sich beschweren und jede Beschwerde macht Arbeit. Und das will man nicht und deswegen benachrichtigt man nicht.“ (Otto Backes: Kontraste, 9.1.2003). Genauer: Von (n=) 347 Telefonüberwachungsfällen wurden vorschriftsmässig 8 Betroffene (2,3 %) benachrichtigt. Hingegen wurden 78 Betroffene trotz zwingender Vorschrift nicht benachrichtigt (22.5 %), obwohl dies´ (nach § 101 Strafprozessordnung) hätte geschehen müssen. Das heisst konkret: Typisch waren nicht gesetzeskonforme Handlungen, sondern gesetzeswidrige Unterlassungen. Auf einen nach Recht und Gesetz abgeschlossenen Abhörfall kamen 9,75 nicht nach Gesetz und Recht abgewickelte Abhörfälle, oder, anders gesagt: Recht und Unrecht sind hier im Verhältnis von etwa 1:10 verkehrt worden (Seiten 71/72; dort auch Grafik 53; 35 Fälle/10.1 % waren noch nicht abgeschlossen, in 52 Fällen [15.0 %] wurden die Akten so schlampig geführt, dass sie unauswertbar blieben [„nicht ersichtlich“], und beim grossen Rest der 174 Fälle [50,1 %] schob man stillschweigend die Mitteilungspflicht den Anwälten zu). Dies ist ein empirisches Ermittlungsergebnis, das sich auch unter Ausklammerung der Fallkategorien nicht abgeschlossen/nicht ersichtlich so ausdrücken lässt: In drei Viertel (74.9 %) aller Abhörfälle wurden die Betroffenen erweislich und gegen die strafprozessuale Vorschrift nach Massnahmeabschluss von der Justiz nicht benachrichtigt.
Zusammenfassung und Massnahmekatalog
Soweit zu den beiden Hauptergebniskomplexen. Sowohl in der Studie selbst als auch in ihrer Fachzeitschriftenzusammenfassung werden weitere Zusammenhänge en detail empirisch dokumentiert, etwa zum Verhältnis von teils polizeilich, teils staatsanwaltschaftlich vorgefertigten richterlichen Beschlussvorlagen, die dann teils wörtlich, teils sinngemäss, teils vollständig, teils unvollständig, übernommen wurden; oder zur sogenannten Eilbedürftigkeit der richterlichen Entscheidung und der damit zusammenhängenden Erreichbarkeit von Richtern.
Die Autorengruppe, deren Mitglieder auch über Richtervorbehalte bei Hausdurchsuchungen einerseits und den Einsatz verdeckter Ermittler andererseits forschen, fasste die Untersuchung zum Richtervorbehalt bei Telefonüberwachung/en zusammen und regte zugleich als praktische Massnahmen an:
„Das vom Gesetzgeber mit dem Richtervorbehalt angestrebte Ziel, die Anordnung der Telefonüberwachung durch eine eigenständige richterliche Entscheidung prüfen zu lassen, wird in der Praxis nur unzureichend umgesetzt: Der Staatsanwalt kann davon ausgehen, dass seinem Antrag auf Telefonüberwachung in der Sache stets entsprochen wird; selbst wenn er zum Tatverdacht oder zur Subsidiarität keine oder nur unzureichende Ausführungen macht, kann er durch entsprechende Vorformulierungen einen wortgleichen richterlichen Beschluss erhalten.
Richter fühlen sich nicht dazu aufgerufen, bei ihren Entscheidungen auch die Interessen der über die Telefonüberwachung naturgemäß nicht informierten Beteiligten in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Da Telefonüberwachungen in Einzelfällen durchaus notwendig sind, ist eine Verbesserung der rechtlichen Kontrolle erforderlich: So sollte die ermittlungsrichterliche Tätigkeit künftig nur noch von ausschließlich mit Vorermittlungen befassten Amtsrichtern ausgeübt werden, die im Prinzip stets erreichbar sind und ihren Dienstort am Sitz der Staatsanwaltschaft haben. Darüber hinaus muss der richterliche Beschluss erkennen lassen, dass der Richter eine eigenständige, unabhängige Abwägung vorgenommen hat, in der auch die Belange der unmittelbar Betroffenen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachvollziehbar gewürdigt werden. Gravierende Fehler der Beschlüsse müssen zur Unverwertbarkeit der Überwachungsergebnisse führen. Damit die richterlichen Beschlüsse auch verfahrensrechtlich überprüft werden können, müssen zumindest die Anschlussinhaber regelmäßig benachrichtigt werden. Ob eine solche Benachrichtigung durchgeführt wird, sollte durch den Abteilungsleiter kontrolliert werden.“8
Qualitative Interviews: Akteurs(selbst)verständnisse und andere Mythen
Begleitend und ergänzend zur quantitativen Aktenanalyse wurden 56 qualitative Interviews narrativen Stils durchgeführt. Diese wollen/können nicht repräsentativ sein, sondern verkörpern typische „Fälle“, stellen ein ´theoretical sampling´ dar und geben (wenn´s gut läuft) anschauliche Einblicke in (hier: regelhaft-routiniert-bürokratische) Abläufe des (Justiz-) Geschehens. Interviewt wurden an ihren Arbeitsplätzen 29 Polizisten, 21 Staatsanwälte und 6 Ermittlungsrichter über jeweils im Zentrum des Erkenntnisinteresses stehende wechselseitige Zusammenarbeit/en bei und Verfahrensabläufe von Telefonüberwachungen, Aktenkenntnisse, Rückfragen, Eilanordnungen, Erfolgsquoten (sowie zusätzlich bei Staatsanwälten: Benachrichtigungen der Abgehörten). Die Ergebnisse dieser Expertenbefragungen sind im Buch in einem gesonderten Teil ausführlich und mit direkten Zitaten der Interviewten dargestellt (Seiten 73-114). Sie veranschaulichen ein Antragsverfahren mit doppeltem Filtersystem: Übereinstimmend berichten die 29 Polizisten, dass „staatsanwaltschaftliche Ablehnungen einer polizeilich gewünschten Telefonüberwachung allenfalls in Ausnahmefällen vorkommen“ (Seite 75). Entsprechend berichten die Staatsanwälte des ´samples´, dass sie „die Initiative der Polizei zur Durchführung einer Telefonüberwachung nur sehr selten zurückweisen“ (Seite 90). Und manche der interviewten Staatsanwälte waren sich ihrer zentralen Position im deutschen Strafverfahren durchaus bewusst, wenn sie meinten, „dass man von einem Richter jederzeit jeden Beschluss bekommen könne, wenn man den Antrag nur mit einem entsprechendem Beschlussentwurf versehe.“ (Seite 124). Dem entspricht, was anschaulich einer der befragten Staatsanwälte ansprach: „Teilweise wollen die Richter die Akte gar nicht vollständig vorliegen haben, das ist dann oft nur eine Notarstätigkeit, die fragen oft nur noch, wo soll ich unterschreiben.“ (Seite 117).
Aber auch die befragten Staatsanwälte als Angehörige der dem Selbstverständnis nach „objektivsten Behörde der Welt“9 verkennen die Lage erheblich: Einerseits meinen sie nämlich, ihrer strafprozessualen Benachrichtigungspflicht nicht nachkommen zu müssen, „wenn in dem Verfahren ein Rechtsanwalt tätig war“. Die analysierten Akten jedoch zeigten, dass trotz des „hohen Anteils von teilweise oder völlig unzureichenden Beschlüssen zur Telefonüberwachung“ die „dagegen gerichteten Aktivitäten der Verteidigung kaum festzustellen“ waren, weil in späteren Strafverfahren „in 88 Prozent der Fällen die Ergebnisse der Telefonüberwachung unmittelbar in die Hauptverhandlung eingeführt“ wurden: „Lediglich in 9 Prozent hiervon hat die Verteidigung der Einführung widersprochen.“ (Seite 127)
Gruppen(abschluss)diskussion: Rechtfertigungsideologie/n ohne Ende
Besonders anschaulich und zugleich aufschlussreich ist das Schlusskapitel im Buch (Seiten 114-122). Es präsentiert Ergebnisse der zum Projektabschluss (am 3.9.2002 in Bielefeld) durchgeführten Tagung der Forschergruppe mit 17 der vorher befragten Justizexperten (davon jeweils fünf Richter/Staatsanwälte und sieben Polizisten) - wobei auffällt, dass die Richterschaft, die in den allgemeinen Interviews eher unterrepräsentiert, hier nun überrepräsentiert war (von den sechs vorher befragten Richtern nahmen fünf teil [=83 %]). Demgegenüber waren die beiden anderen beteiligten Funktions- und Akteursgruppen unterrepräsentiert: Von 29 vorher befragten Polizisten nahmen sieben [=24 %] und von 21 vorher befragten Staatsanwälten 5 [= 24 %] an der Veranstaltung teil.
Die teilweise wörtlich protokollierten und veröffentlichten Hinweise und Einwände sowohl der Polizisten als auch und insbesondere der Richter und Staatsanwälte sind –besonders als Negativbeispiele- beeindruckend: Am ehesten ihrer eigenen Berufspraxis gegenüber kritisch geben sich Polizeibeamte, indem sie etwa das Kriterium späterer Verurteilung von Abgehörten hinterfragen („Die Dummen bekommen wir eher“, Seite 121) und, besonders bei Mobilfunkommunikation, auf die Grenzen polizeilicher Lauschaktionen hinweisen.
Argumentativ abenteuerlich dagegen äusserten sich die teilnehmenden Richter, wenn sie darauf verweisen, dass das aktenmässig feststellbare „Begründungsdefizit“ nicht notwendig ein „Prüfungsdefizit“ wäre, weil: „Ich prüfe immer mehr als ich in den Beschluss hineinschreibe“ (Seite 114); oder: „Bisher ist bei mir noch kein Beschluss vom Beschwerdegericht aufgehoben worden.“ (Seite 115). Und die Richter wehrten sich „gegen den Vorwurf, ihre Beschlüsse seien nicht sorgfältig oder vollständig, mit dem Hinweis, dass die Entscheidungen im Ergebnis doch durchaus richtig sein könnten, auch wenn ihre Begründungen mangelhaft wären.“ (Seite 127)
Noch abenteuerlicher, um nicht zu sagen: hirnschrissig/er, argumentierten die teilnehmenden Staatsanwälte, etwa als es um den empirisch erwiesenen Tatbestand ging, dass die strafprozessual erforderliche ex-post-festum-Benachrichtigung der Abgehörten in drei Viertel der Fälle unterblieb:
„Konfrontiert mit den Ergebnissen unserer Aktenanalyse haben verschiedene Staatsanwälte die Auffassung vertreten, dass die nahezu hundertprozentige Übereinstimmung der richterlichen Beschlüsse mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Telefonüberwachung eindrucksvoll belege, wie überflüssig der Richtervorbehalt im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung in Wirklichkeit sei. Aus der hohen Quote der Übernahme ihrer Anträge in die richterlichen Beschlüsse sei nämlich zu folgern, dass ihre Anträge nicht nur qualitativ in Ordnung seien, sondern auch, dass die Richter keine neuen und eigenständigen Argumente beizusteuern vermöchten, so dass man auf sie letztlich auch gänzlich verzichten könne [...]. Richterliche Kontrolle im Zusammenhang mit Telefonüberwachungen sei nur ein rechtsstaatliches Alibi [...].“ (Seite 127)
Diese Position sollte nicht mit dem bekannten Bild deutscher Staatsanwälte (als Kavallerie der Juristen: so schneidig wie dumm) verniedlicht werden. Was sich hier subkutan an grund- und bürgerrechtsfeindlichem Berufszynismus und Rechtsnihilismus zur Kenntlichkeit bringt ist selbst verfassungswidrig.
Die empirische Studie zum Richtervorbehalt bei Telefonüberwachung/en und ihre Konsequenzen
„Weder Staatsanwälte noch Richter mochten sich“ – schreiben die Autoren zusammenfassend – „die Ansicht zu eigen machen, dass der Richtervorbehalt als eine besondere Form des Grundrechrechtsschutzes für die Betroffenen anzusehen sei. Sie vertreten vielfach die Auffassung, dass mit der Telefonüberwachung zwangsläufig ein Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen verbunden sei, so dass letztlich für die Anordnung nur die mehr oder weniger sichere Annahme eines Tatverdachts ausschlaggebend sei [...]. Richter fühlen sich nicht dazu aufgerufen, bei ihren Entscheidungen auch die Interessen der über die Telefonüberwachung naturgemäss nicht informierten Beteiligten in irgendeiner Weise zu berücksichtigen; es fehlt jegliche Sensibilität dafür, dass es sich hierbei um Grundrechtseingriffe handelt. Die Erosion des Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung [...] ist zurückzuführen auf den weitgehenden Verzicht der Richter, die ihnen vom Gesetz aufgegebene eigenständige und grundrechtsorientierte Prüfung der staatsanwaltschaftlichen Anträge auf Telefonüberwachung vorzunehmen.“ (Seiten 129/130)
Es mag sein, dass der so gekennzeichnete zeitgenössische deutsche Richtertyp sich den mephistopheles´schen Nihilismus („Ich bin der Geist, der stets verneint ! / Und das mit Recht; denn alles, was entsteht, / Ist wert, dass es zugrunde geht; / Drum besser wär´s, dass nichts entstünde“10 ) zunehmend zueigen macht und sich inzwischen einen Dreck um seine angesonnenen und gesetzlich geregelten gesellschaftlichen Aufgaben schert; es mag weiter sein, dass auf zahlreiche dieser gegenwärtigen deutschen Berufsrichter zutrifft, dass „das grosse Übel bei diesen Herren ist, dass sie nichts denken; denn käme auch nur eine einzige Idee in den Kopf“ so eines zeitgeistigen deutschen Berufsrichters, „so würde es die Organisation seines Gehirns nicht aushalten, er müsste plötzlich an einem Schlagfuss dahinfahren.“11 ; es mag schliesslich sein, dass –die hier vorgestellten empirischen Forschungsergebnisse sozioökonomisch verallgemeinert-, die überwältigende Mehrheit der deutschen Berufsrichter und Staatsanwälte –und das waren Ende 2002 nach bundesministeriellen Angaben nicht weniger als etwa 25.560 Juristen-, schon lange wegen erwiesener Dienstuntauglichkeit hätte aus dem öffentlichen und Staatsdienst entlassen werden müssen, was, familiäres Sack und Pack eingerechnet, eher mehr als weniger denn 50.000 neue Sozialhilfefälle bedeuten würde. Aber so wenig wie die bekannten negativselektorischen Rekrutierungs-, Zugangs- und Aufnahmemechanismen von Juristen als Berufsbeamte in den (alten und neuen) deutschen Staatsapparat in Form der Negativauslese, damit der Bestärkung kakistokratischer Elemente oder der „Kakistokratie“ (Kurt Hiller), den sozialwissenschaftlichen Kern dessen ausmachen, was sich hierzulande im Rechtssystem als relevantem gesellschaftlichen Dunkelfeld tatsächlich abspielt - so wenig ist irgendeine diesen Namen verdienende durchgreifende Zustandsverbesserung von diesem Justizpersonal selbst zu erwarten. Insofern können auch alle wohlmeinenden Hinweise auf personalpolitisch beförderte schwachrückgradige Karrierebastler12 oder die sprichwörtliche Weiterbildungsresistenz von Richtern mit ausgeprägter Anspruchsberechtigung13 nicht greifen:
Rechtskultur, Anomie und Staatsmythos
Sigmund Freud hat in seinem Altersessay über das ´Unbehagen in der Kultur´ (1930)14 am Beispiel des Verhältnisses von menschlichem Glück und menschlichem Leid darauf aufmerksam gemacht, dass jede Verkehrung des Grundverhältnisses von Ausnahme (Glück) und Regel (Leid) Pathologien und Katastrophen schafft. Und in der Tat verhalten sich auch im individualisierten Zeitalter des „late modern age“ (Anthony Giddens) menschliches Glück und menschliches Leid wie Abenteuer und Alltag und nicht umgekehrt. Karneval als ganzjährige Veranstaltung wäre auch in Köln ein/e contradictio in adiecto/Widerspruch in sich. Wer immer glaubt, zu dieser Regel könnte es eine Ausnahme geben, verkennt Grundbedingungen allen vergesellschafteten menschlichen Leben - wie unserer conditio humana überhaupt - und wird, in welchen Formen auch immer, scheitern.
In diesem Sinn verkehren, gemessen an den verfassungsmässig vorgeschriebenen Erfordernissen grundfreiheitlich-bürgerbezogener Rechtskultur, so das Kernergebnis der empirischen Studie zum Richtervorbehalt bei Telefonüberwachung/en, die befassten deutschen Berufsrichter und Staatsanwälte jede angemessene Rechtspraxis (und glauben, dies auch noch dezisionistisch rechtfertigen zu sollen). So wissen, wie zitiert, deutsche Ermittlungsrichter nicht einmal, dass sie Grundrechtseingriffe rechtfertigen und können diese folglich noch weniger verhindern. Nur folgerichtig, dass hier das Verhältnis von Ausnahme und Regel beständig verkehrt wird: Die empirisch ermittelten Rechtsverstösse waren empirisch einmal drei, das andere Mal zehn Mal grösser als die an sich als Regel unterstellte Rechtsangemessenheit; dies bedeutet, dass diese Berufsjuristen im Staatsdienst strukturell gegen ihre gesetzlich konkretisierte verfassungsrechtliche Bindung verstossen15: Sie wissen es nicht, aber sie tun es. Und sie können gar nicht mehr anders als es zu tun.
Wenn zutrifft, dass infolge zunehmender Verrechtlichung die gesellschaftlichen Erwartungen ans Recht steigen – dann ist ebenso offensichtlich, dass diese schon in ihrem legitimen Erwartungskern („Schutz vor privater Gewalt, geordnetes und grundrechtlich gemäßigtes Verfolgungs- und Bestrafungssystem, also Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichte“16 )zunehmend enttäuscht werden müssen. Dies bedeutet etwa im Sinne Ralf Dahrendorfs, dass allein die verfassungsmässig garantierte richterliche Unabhängigkeit als Anrecht greift – nicht aber die andere Seite der Rechtsbindung, die Verpflichtung auf Recht und Gesetz, ohne die es keine Rechtsstaatlichkeit geben kann und aus richterlicher Unabhängigkeit Willkür werden muss.
Im Sinne jeder weitergehenden sozialwissenschaftlich bedeutsamen Anomietheorie verweist die empirisch erwiesene Erosion des Richtervorbehalts bei Telefonüberwachung/en im gegenwärtigen Deutschland darauf, dass die gegebene soziale „Spannung zwischen den kulturellen Werten und Zielen einer Gesellschaft und den anerkannten Mitteln und Wegen, diese Ziele zu erreichen“17 durch so illegitimes sie illegales berufsrichterliches Handeln wie hier dokumentiert nicht sozialintegrativ aufgelöst, sondern vielmehr sozialdestruktiv verstärkt wird, genauer: Als an sich besonders geeignete Träger des gerade in Deutschland immer noch besonders ausgeprägten Staatsmythos verstärken Berufsrichter, die sich so wie beschrieben verhalten, durch ihr Handeln als professionelle Akteure gesellschaftliche Pathologien und Katastrophen und sorgen dafür, dass diese Gesellschaft sich zunehmend als solche selbst theoretisch aufhebt und praktisch aufgibt.
Zu den Anfang 2004 von Mitgliedern der amtierenden Bundesregierung geforderten Eliteuniversitäten fand sich in der Süddeutschen Zeitung ein kritischer Kommentar, in dem von „schnöselhaftem, arrogantem, nichtsnutzigem Pack“ die Rede war18. Gemeint waren deutsche Berufspolitiker als Protagonisten der sogenannten ´politischen Klasse´ und nicht deutsche Berufsrichter als judikative Verwalter sozialer Normen.
Anmerkungen
Erstdruck.
Eine erweiterte Fassung soll im Bd. 1 der Schriften zur Rechtskultur - Arbeitstitel: StaatsRache: Zwölf Beiträge gegen die Dummheit im deutschen Recht(ssytem) - erscheinen (Books on Demand, ISBN 3-921384-036 [Herbst 2004])
Autor
Richard Albrecht wollte zunächst Lehrer werden (Anglistik; Kunst; Biologie) und wurde Kultur- und Gesellschaftswissenschaftler (Diplom; Dr.phil.; Dr.rer.pol.habil.) mit den Arbeitsfeldern: Soziologie und Sozialpsychologie von Gerechtigkeit, Recht, Verwaltung, Korruption und Konformität. Richard Albrecht ist Autor des Curriculums ´Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns´, Editor des unabhängigen online-Magazins http://rechtskultur.de und ehrenamtlicher Richter.
[...]
1 Ralf Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie in Deutschland. München: Piper, 1965, hier Seiten 260-276: Die Juristen des Monopols
2 Ralf Dahrendorf, Der moderne soziale Konflikt. Essay zur Politik der Freiheit, Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt, 1992, hier Seite 63
3 Wolfgang Abendroth, Antagonistische Gesellschaft und politische Demokratie. Aufsätze zur politischen Soziologie. Neuwied/Berlin: Luchterhand, 1967 [=Soziologische Texte 47],hier Seiten 109-138: Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland; Wolfgang Abendroth/Kurt Lenk (eds.), Einführung in die politische Wissenschaft. Bern/München: Francke, 1968, hier Seiten 206-216: Rüdiger Griepenburg, Zur Funktion der Verwaltung im bürgerlichen Staat
4 Otto Backes; Christoph Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung ? Eine empirische Untersuchung zum Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung. Unter Mitarbeit von Maik Bergmann, Siiri Doka und Anja Finke. Ffm./Berlin/Bern etc.: Peter Lang, 2003 [=Bielefelder Rechtsstudien. Schriftenreihe für Gesetzgebungswissenschaft, Rechtstatsachenforschung und Rechtspolitik, eds. Otto Backes; Stephan Barton; Gerhard Otto; Martin Stock, Band 17], 130 Seiten; alle Seitenhinweise in Klammern im folgenden Text beziehen sich auf dieses Buch
5 Auch wenn folgend nur die männliche Substantivform benützt wird – alle /innen sind immer mit gemeint
6 Etwa Projektgruppe ´Akademikererwerbslosigkeit´: Vom Geisteswissenschaftler zur EDV-Fachkraft. Ergebnisse einer empirischen Untersuchung zur Entstandardisierung institutionalisierter Lebenslaufmuster (ed. Friedrich Fürstenberg). Bonn: RFWU/Seminar für Soziologie, 1989 [=Beiträge zur Sozialforschung N.F. 3], 123 Seiten; Dieter Hoffmeister/Oliver Sill, Zwischen Aufstieg und Ausstieg. Autoritäre Einstellungsmuster bei Jugendlichen/jungen Erwachsenen. Oladen: Leske+Budrich, 1992, 173 Seiten
7 Eine konzentrierte Zusammenfassung von Maik-Carsten Begemann/Siiri Doka/Anja Fischer erschien unter dem Titel: ´Telefonüberwachungen und Richtervorbehalt. Eine empirische Untersuchung der Universität Bielefeld´ in: verdikt [Mitteilungen der Fachgruppen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in ver.di], 1.03, Seiten 37-39, 1.03
8 Begemann/Doka/Fischer, Telefonüberwachungen und Richtervorbehalt, verdikt 1.03, Seite 39
9 Zitiert nach Dahrendorf, Gesellschaft und Demokratie in Deutschland, hier Seite 162; auch Dahrendorf betont die „zentrale Rolle des Staatsanwalts im deutschen Strafverfahren“
10 Johann Wolfgang Goethe, Faust. Der Tragödie erster Teil, Studierzimmer (1338-1341)
11 Friedrich Schiller (1793) über den damaligen Bischof von Konstanz und Mainz (1774-1802) in der Hoffnung, dass Friedrich Karl Josef v. Erthal bald sterben und dessen Nachfolger, Karl Frhr. v. Dahlberg (1802-1803) ihn, Schiller, dann recht bald als Professor berufen möge; zitiert nach: Friedrich Schiller, Ein Lesebuch für unsere Zeit (ed. Jörg Heininger). Berlin: Aufbau Taschenbuch Verlag, 1993, Seiten 251-252
12 Wolfgang Neskovic, Der Mythos von der hohen Moral der Richter; in: ZAP vom 25.7.1990/14, Seite 625
13 So wurde beispielsweise 2003, weil junge NRW-Richter einen Professor für Rhetorik als Referenten nicht akzeptierten, dieser im Rahmen einer justizministeriellen Fortbildungsreihe durch eine Richterin ersetzt. Hier, in NRW, scheint berufsrichterliches Anrechtshandeln recht ausgeprägt; vgl. Marianne Quoirin, Geplanter „Kuhhandel“ erregt die Justiz in NRW: Ein gutes Zeugnis und die Aussicht auf einen Präsidenten-Stuhl; in: Kölner Stadt-Anzeiger, 17.3.2004/65, Seite 7
14 Sigmund Freud, Das Unbehagen in der Kultur und andere kulturtheoretische Schriften; Ffm: S.Fischer, 1994 [=Fischertaschenbuch 10453], Seiten 29-108; Richard Albrecht, Leidverhütung und Leidensschutz: Sozial-psychologische Hinweise zu Sigmund Freuds ´Unbehagen in der Kultur´; in: Kultursoziologie, 6 (1997) 1, Seiten 57-72
15 Im deutschen Richtergesetz heisst es: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen" (DRiG § 45; zit. nach http://www.uni-oldenburg.de/~markobr/DRiG. html)
16 Michael Stolleis, Erwartungen an das Recht; in: Frankfurter Allgemeine Zeitung/FAZ vom 30.12.2003/302, Seite 7
17 Peter Waldmann, Gewaltbereitschaft in unserer Gesellschaft; in: Gewalt in unserer Gesellschaft (ed. Rolinski/Eibl-Eibesfeld), Berlin; Duncker & Humblot, 1990, Seiten 103-121, hier vor allem Seiten 108-114; vgl. auch Klaus Rolinski, Politische Gewalt und Grundbedürfnisse; ebenda, Seiten 11-39, hier besonders Seiten 33-37
18 Thomas Steinfeld (Süddeutsche Zeitung/SZ 7.1.2004/4, p. 11)
- Citation du texte
- Dr. Richard Albrecht (Auteur), 2004, Die Erosion des Richtervorbehaltes bei Telefonüberwachung/en: Eine empirische Untersuchung und ihre Konsequenzen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/108618
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