Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Hauptteil
1. Betriebswirtschaft
2. Bilanzrecht
a) Immaterielle Vermögensgegenstände
b) Sachanlagen
c) Finanzanlagen
3. Steuerrecht
a) abnutzbares Anlagevermögen
b) nicht abnutzbares Anlagevermögen
Anlagespiegel
Bewertung des Anlagevermögens
III. Abschließender Kommentar
IV. Anhang
I. Einleitung
In dieser Ausarbeitung soll der Begriff „Anlagevermögen“ definiert und ins wirtschaftliche Geschehen eingeordnet werden. Unter Zuhilfenahme themenbezogener Sachbücher und dem world wide web wird der Begriff faktisch dargestellt und anhand eines Beispiels sowie einer Graphik visualisiert. Zu Beginn wird der Begriff definiert und im folgenden themenbezogen differenziert.
„Zum Anlagevermögen gehören jene Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen zu dienen. ... Die Zurechnung zum Anlagevermögen richtet sich nach der Zweckbestimmung des Gutes und nach dem Willen des Unternehmers, das Gut für eine bestimmte Zeit betrieblich zu nutzen“[1].
Solange ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Unternehmen dienen soll, so muß es auch solange zum Anlagevermögen hinzugezählt werden, auch wenn ein Verkauf des Gutes schon absehbar ist.[2]
II. Hauptteil
Je nach Fachbereich variiert die Definition des Begriffes „Anlagevermögen“ wie folgt:
- Anlagevermögen in der Betriebswirtschaft
- Anlagevermögen im Bilanzrecht
- Anlagevermögen im Steuerrecht[3]
1.Betriebswirtschaft
Betriebswirtschaftlich ist das Anlagevermögen definiert als Teil eines Vermögens einer Firma, der nicht weiterveräußerlich ist. Der Anteil des Anlagevermögens an der Bilanzsumme ist in der Industrie meist größer als im Handel. Am besten geeignet ist eine Finanzierung des Anlagevermögens durch Kapital, das dem Betrieb auf lange Sicht zur Verfügung steht, so z.B. durch Eigenkapital oder langfristiges Fremdkapital.[4]
2. Bilanzrecht
Nach § 247 II des Handelsgesetzbuches bezeichnet man als Anlagevermögen die Vermögensgegenstände, die am Abschlussstichtag zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind. Das Anlagevermögen wird im Betrieb genutzt und zum Teil verbraucht. Gegliedert wird das Anlagevermögen in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.[5]
a) Immaterielle Vermögensgegenstände
Immaterielle Werte:z.B.:„Patente, Lizenzen,Schutzrechte“[6]und
„Konzessionen“[7]
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen zählt man zum Beispiel „Konzessionen, Firmenwert, geleistete Anzahlungen“[8], „Patente, Lizenzen und Schutzrechte“[9]. Diese Vermögensgegenstände sind aktivierungspflichtig, es sei denn, sie wurden nicht entgeltlich erworben, sondern vom Unternehmen selbst geschaffen.[10]
b) Sachanlagen
Sachanlagevermögen: z.B.: Grundstücke, Gebäude, Maschinen und
maschinelle Anlagen, Anlagen im Bau[11]
Die Sachanlagen bestehen aus unbeweglichen Sachen, beweglichen Sachen unter Ausschluss der geringwertigen Wirtschaftsgüter und dinglichen Rechte.[12]Dingliche Rechte sind Sachrechte, sie bezeichnen eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache, die durch besondere Ansprüche gegenüber jedem Dritten geschützt ist, z.B. Eigentum, Pfandrecht[13]. Zu den Sachanlagen gehören z.B. Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Bauten auf fremden Grundstücken, technische Anlagen und Maschinen, andere Anlagen Geschäfts- und Betriebsausstattung wie auch geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.[14]
c) Finanzanlagen
Finanzanlagevermögen: z.B. „Beteiligungen, langfristige
Ausleihungen“[15], Wertpapiere[16]
Unter Finanzanlagen versteht man u.a. Anteile an verbundenen Unternehmen, Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Außerdem gehören dazu Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstige Ausleihungen.[17](siehe Abbildung 2 im Anhang)
3. Steuerrecht
Das Steuerrecht unterscheidet zwischen abnutzbarem Anlagevermögen und nicht abnutzbarem Anlagevermögen.[18]
a) abnutzbares Anlagevermögen
Als abnutzbares Anlagevermögen bezeichnet man Vermögensgegenstände, die nur für eine langfristige Nutzung gedacht sind. Sie unterliegen somit einer durch Abnutzung bedingten Wertminderung.[19]
b) nicht abnutzbares Anlagevermögen
Nicht abnutzbare Gegenstände unterliegen keiner zeitlichen Nutzungsbegrenzung (z.B. Grundstücke ).[20]
Anlagespiegel
Das Anlagevermögen wird in der Bilanz in vertikaler und horizontaler Hinsicht gegliedert. Die vertikale Gliederung ergibt sich aus § 266 Abs. 2A des Handelsgesetzbuches und muß mindestens die Gruppen „immaterielle Vermögensgegenstände“, „Sachanlagen“ und „Finanzanlagen“ unterscheiden.
Die horizontale Gliederung wird in Form des Anlagespiegels vollzogen und zeigt die Entwicklung eines Bilanzpostens während des Geschäftsjahres.[21] (siehe Abbildung 1 im Anhang)
Die Bewertung des Anlagevermögens
„Die wichtigste Methode zur Bewertung des Anlagevermögens ist die Abschreibung. Der Begriff „Abschreibungen“ ergibt sich aus dem Handelsrecht (§253 Abs.1 des Handelsgesetzbuches) und ist steuerrechtlich (§ 6 Abs.1 des Einkommenssteuergesetzes) dem Begriff Absetzung für Abnutzung ( AfA) gleichzusetzen“.[22]
„Abgeschrieben werden dürfen nur Vermögensgegenstände, die abnutzbar sind, das heißt deren Nutzung zeitlich begrenzt ist“.[23]
„ Die Bewertung erfolgt zu den um angemessene Abschreibungen verminderten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Folgende Ursachen können den Abgang an zukünftigen Nutzleistungen und somit die Entwertung einer Anlage hervorrufen“.[24]
III. Abschließender Kommentar
In unserer wissenschaftlichen Ausarbeitung haben wir den Begriff „Anlagevermögen“ definiert und anhand von graphischen Beispielen veranschaulicht.
Als abschließende Einordnung des Anlagevermögens in den gesamten Jahresabschluß sollte noch erwähnt werden, daß das Anlagevermögen zu den Aktiva gehört und zudem nicht mit dem Umlaufvermögen zu verwechseln ist, so wie wir es am Anfang unserer Recherchen taten.
IV. Anhang
Abbildung 1: Beispiel eines Anlagespiegels
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle©: “Der Anlagenspiegel - und einiges mehr“. In “Der Anlagenspiegel“.
[http://www.proalpha.ch/html/anlagenspiegel.html]. 04.
Abbildung 2: Entwicklung des Anlagevermögens (Nettomethode)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: “Entwicklung des Anlagevermögens“. In “Finanzbericht“.[http://www.weisser-ring.de/fberichthage entwanlage.htm].08.04.00.
[...]
[1] Kurras, K., Tanski, J. S., Der gesamte Jahresabschluß. Betriebswirtschaftlich, handels- und steuerrechtlich, München 1981, S.198.
[2] Ebenda, S.198.
[3] Vgl.: “Anlagevermögen“. [http://vieweg.de/wilex/daten/024.htm].30.03.00.
[4] Ebenda.
[5] Vgl.:“Anlagevermögen“. [http://vieweg.de/wilex/daten/024.htm].30.03.00.
[6] “Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung“. In “Abschreibungen“. [http://www.admin.uni-oldenburg.de/dez5/contr/hsco/coleist/Aktiva.htm].01.04.00.
[7] “Anlagevermögen“. [http://www.vieweg.de/wilex/daten/024.htm].30.03.00.
[8] Ebenda.
[9] “Abschreibungen in der Bilanz und in der Kostenrechnung“. In “Abschreibungen“. [http://www.admin.uni-oldenburg.de/dez5/contr/hsco/coleist/Aktiva.htm].01.04.00.
[10] “Vermögensgegenstände, immaterielle“. In “Jahresabschluß und Bilanzierung Glossar“. [http://fsai.fh-tria.de/%7Eholert/ja/jaglossar.html]. 01.04.00.
[11] Vgl.: Kurras, K., Tanski, J. S., Der gesamte Jahresabschluß. Betriebswirtschaftlich, handels- und steuerrechtlich, München 1981, S.199.
[12] “Anlagevermögen In Privaten Unternehmen“. In “ARD-Ratgeber Recht: Rechtswörterbuch“. [http://www.wdr.de/tv/recht/worte/rwanlagevermoegen.htm].30.03.00.
[13] Vgl.: Dtv Lexikon, Bd. 4, Mannheim, München 1992, S181.
[14] “Sachanlagen“. In “Jahresabschluß und Bilanzierung Glossar“. [http://fsai.fh-tria.de/%7Eholert/ja/jaglossar.html]. 01.04.00.
[15] Anlagevermögen, in: LexiRom © 1995Microsoft Corporation und Bibliographisches Institut und F.A.Brockhaus AG.
[16] “Anlagevermögen In Privaten Unternehmen“. In “ARD-Ratgeber Recht: Rechtswörterbuch“. [http://www.wdr.de/tv/recht/worte/rwanlagevermoegen.htm].30.03.00.
[17] “Sachanlagen“. In “Jahresabschluß und Bilanzierung Glossar“. [http://fsai.fh-tria.de/%7Eholert/ja/jaglossar.html]. 01.04.00.
[18] Vgl.:“Anlagevermögen“. [http://vieweg.de/wilex/daten/024.htm].30.03.00.
[19] „Abnutzbares Anlagevermögen“. [http://www.versicherungskaufmann.de/wilex/daten/006.htm].30.03.00.
[20] Wohlgemuth, Prof. Dr. M., Anlagevermögen, Planmäßige Abschreibungen, Aufgabe, In: Von Colbe, Prof. .Dr. Dr. h.c. W. B.(Hrsg.), Lexikon des Rechnungswesens, Handbuch der Bilanzierung und Prüfung, der Erlös-, Finanz-, Investition- und Kostenrechnung, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, München, Wien, Oldenbourg 1991, S. 31.
[21] Ebenda.
[22] “Ermittlung von Abschreibungen auf das Anlagevermögen“. In: “Buchhaltung 2“. [http://www.iq-consult.com/gruenderzeit/buchhaltung2/buch-2008.htm].04.04.00.
[23] Ebenda.
[24] Ebenda.
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