Die Konstruktion der EU ist einzigartig und mit keinem anderen internationalen Gefüge zu vergleichen. Sie ist gewachsen und hat sich über viele Jahre hinweg entwickelt, manchmal rasend schnell, dann wieder unendlich langsam, und nicht selten drohte der totale Stillstand. Die Entscheidung der EU spielen eine immer größer werdende Rolle in unserem alltäglichen Leben, und so gewinnen auch diejenigen, die diese Entscheidungen vorbereiten, beraten, verabschieden und auslegen größere Bedeutung: die Institutionen der EU. Durch die dreimalige Änderung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (1986 in der Einheitlichen Europäischen Akte, 1992 im Maastrichter Vertrag und zuletzt 1997 im Amsterdamer Vertrag) wurden u.a. Rolle, Wirkungsbereiche und Abstimmungsverfahren der Kommission (KOM), des Europäischen Parlaments (EP), des Rates der EU und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) neu ausgelegt und erweitert. Die zentrale Frage danach, wie die Institutionen im Zuge der anstehenden Erweiterung der EU so reformiert werden können, dass die EU als Ganzes entscheidungsfähig bleibt, und dennoch Einzelinteressen, besonders die der kleineren Staaten, nicht vernachlässigt werden, ist in den letzten Jahren laut geworden. Bis zum Reformgipfel in Nizza (2000) ist allerdings keine zufriedenstellende Antwort gefunden worden. Und erst in Zukunft wird sich zeigen, wie gut die Lösungen von Nizza wirklich sind.
Sicher ist nur, dass sich die Aufgaben und Verfahren der Institutionen weiter ausdehnen und verkomplizieren werden. Einen der Institutionen werde ich hier vorstellen: Den Rat der EU, dessen Aufgabe es ist, die Interessen der Mitgliedstaaten zu vertreten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der Rat der Europäischen Union – Abgrenzung und Einordnung
3. Die Organisation des Rates in der Europäischen Union
3.1. Die Sprachproblematik im Rat
3.2. Die Ratspräsidentschaft
3.3. Die Ratstreffen
4. Aufgaben und Aufbau des Rates
4.1. Die Zusammensetzung des Rates
4.2. Stimmenverteilung und Abstimmung
5. Der Allgemeine Rat
6. Die Arbeitsebene des Rates der Europäischen Union
7. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter
8. Nizza – Meilenstein oder Rückschritt im europäischen Einigungsprozess
9. Schlussbemerkung
10. Literaturverzeichnis
11. Anhang
1. Einleitung
Die Konstruktion der EU ist einzigartig und mit keinem anderen internationalen Gefüge zu vergleichen. Sie ist gewachsen und hat sich über viele Jahre hinweg entwickelt, manchmal rasend schnell, dann wieder unendlich langsam, und nicht selten drohte der totale Stillstand. Die Entscheidung der EU spielen eine immer größer werdende Rolle in unserem alltäglichen Leben, und so gewinnen auch diejenigen, die diese Entscheidungen vorbereiten, beraten, verabschieden und auslegen größere Bedeutung: die Institutionen der EU. Durch die dreimalige Änderung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften (1986 in der Einheitlichen Europäischen Akte, 1992 im Maastrichter Vertrag und zuletzt 1997 im Amsterdamer Vertrag) wurden u.a. Rolle, Wirkungsbereiche und Abstimmungsverfahren der Kommission (KOM), des Europäischen Parlaments (EP), des Rates der EU und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) neu ausgelegt und erweitert. Die zentrale Frage danach, wie die Institutionen im Zuge der anstehenden Erweiterung der EU so reformiert werden können, dass die EU als Ganzes entscheidungsfähig bleibt, und dennoch Einzelinteressen, besonders die der kleineren Staaten, nicht vernachlässigt werden, ist in den letzten Jahren laut geworden. Bis zum Reformgipfel in Nizza (2000) ist allerdings keine zufriedenstellende Antwort gefunden worden. Und erst in Zukunft wird sich zeigen, wie gut die Lösungen von Nizza wirklich sind.
Sicher ist nur, dass sich die Aufgaben und Verfahren der Institutionen weiter ausdehnen und verkomplizieren werden. Einen der Institutionen werde ich hier vorstellen: Den Rat der EU, dessen Aufgabe es ist, die Interessen der Mitgliedstaaten zu vertreten.
2. Der Rat der EU-Abgrenzung und Einordnung
Das Konzept des Rates der EU entstand aus dem Anliegen der Gründerstaaten, der supranationalen Kommission eine permanente Vertretung der einzelnen Nationalstaaten entgegenzustellen. Dieses Gremium sollte die Macht der Hohen Behörde der EGKS einschränken. Seine Aufgabe war die Verfolgung intergouvernmentaler Anliegen.
Der Rat der Europäischen Union in seiner heute bestehenden Form existiert seit 1965. Er ist per Fusionsvertrag aus den drei separaten Räten der Europäischen Gemeinschaften (EWG, EGKS und EURATOM) entstanden. Zwar hatten die drei Europäischen Gemeinschaften eine gemeinsame parlamentarische Versammlung, die sich seit 1962 Europäisches Parlament nennt, aber drei getrennte Ministerräte. Der Rat der Europäischen Union darf nicht mit dem Europarat (Council of Europe) bzw. dem Europäischen Rat (European Council) verwechselt werden. Der Europäische Rat bezeichnet die Versammlung der Staats -und Regierungschefs aller Mitgliedsstaaten der EU. Im Gegensatz zum Rat der Europäischen Union wird dieser nicht zu den Institutionen der EU im engeren Sinne gezählt. „Nach Art. 4 EUV-A/D EUV-M“ gibt der europäische Rat der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest“.[1] In den Verträgen von Maastricht (1993/95) und Amsterdam (1997/99) ist ausschließlich vom „Rat“ die Rede.[2] Damit ist der Rat der Europäischen Union gemeint. Er hat neben der Europäischen Kommission (KOM), dem Europäischen Parlament (EP), sowie dem Rechnungshof und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), Organ-Status.
Der Rat der Europäischen Union nimmt eine „doppelte Zwitterstellung“ ein. Diese führt nicht selten zu Spannungen, denn der Rat hat zum einen in seiner Aufgabenwahrnehmung sowohl eine legislative, als auch eine exekutive Funktion im Institutionsgefüge der EU. Zum anderen die zeitgleiche Repräsentation sowohl von nationalstaatlichen, als auch von gesamteuropäischen Interessen. So besteht die Aufgabe des Rates darin, den europäischen Integrationsprozess im Sinne des Amsterdamer EU-Vertrages voranzutreiben.
3. Die Organisation des Rates in der EU
Es sollen im folgenden die Organisationsweise und die Arbeitsmethoden des Rates der Europäischen Union problematisiert werden.
3.1. Die Sprachen-Problematik im Rat
Auf dem Gipfel von Helsinki im Dezember 1999 wurde durch einen Beschluss des Europäischen Rates der Rat der Europäischen Union von 20 Ratsformationen auf 16 separate Fachräte reduziert.[3] Frühere Versuche, die Anzahl der Ratsformationen zur Schaffung von mehr Transparenz und Abbau von Bürokratie zu reduzieren, sind immer wieder an machtpolitischen Ressortinteressen gescheitert. Der Rat arbeitet formal in elf Amtssprachen. Das bedeutet, dass sämtliche Dokumente und Vorlagen in elf Sprachen übersetzt werden. In den Ratssitzungen werden normalerweise entsprechend viele Simultanübersetzungen angeboten. Als Arbeitssprachen haben sich besonders bei informellen Treffen, die Sprachen Englisch, Deutsch und Französisch durchgesetzt. Im Rat der Ständigen Vertreter (AstV) wird nur in diesen drei Sprachen kommuniziert und verhandelt .Dagegen werden prinzipiell die Dokumente des Generalsekretariat des Rates zu erst in französischer Sprache verfasst.
3.2. Die Ratspräsidentschaft
Das wichtigste Charakteristikum der Organisation des Rates ist die Ratspräsidentschaft. Sie ist kein Organ und keine Institution, sondern sie ist vielmehr eine Funktion bzw. eine Amt, welches nach dem Prinzip des „primus inter pares“ ausgeübt werden soll.[4] Den Vorsitz des Rates bekleidet jeweils ein Mitgliedstaat für sechs Monate, unabhängig von seiner Größe oder dem Zeitpunkt seines Beitritts (jetzt gerade, von Juli bis Dezember 2001: Belgien, dann von Januar bis Juli 2002: Spanien).[5] Die Abfolge der Ratspräsidentschaften wird einstimmig vom Rat nach vier Kriterien beschlossen, so dass es zum Beispiel eine alphabetische Reihenfolge nicht gibt. Erstens ging es bei der Festlegung der Abfolge der Ratspräsidentschaften um eine sinnvolle Einbettung der neuen Mitglieder der Erweiterungsrunde von 1995. So sollten Schweden, Finnland und Österreich behutsam und unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeitspanne an die Mechanismen des Rates herangeführt werden, bevor sie selber eine Ratspräsidentschaft übernehmen sollten. Dies erklärt zum Beispiel, dass Schweden seine Ratspräsidentschaft erst im ersten Halbjahr 2001 ausgeübt hat. Zweitens muss bei der Verteilung der Ratspräsidentschaften eine angemessene Rotation kleiner und großer Staaten berücksichtigt werden. Es ist so, dass normalerweise ein kleines Mitgliedsland als Ratspräsident von zwei größeren flankiert. Dies ist auch wichtig für das sogenannte Troika-Prinzip, nach dem der amtierende Ratspräsident von seinem Vorgänger, sowie von seinem Nachfolger unterstütz wird. Ähnliches gilt drittens für neutrale Staaten, wie zum Beispiel Irland, die möglichst immer von zwei nicht-neutralen EU-Mitgliedstaaten flankiert werden sollen. Viertens soll bei der Abfolge der Ratspräsidentschaften möglichst ein Wechsel von „jüngeren“ Mitgliedstaaten und Gründungsmitgliedern der EU gewahrt werden. Die Aufgabe der Präsidentschaft ist es, die Treffen des Rates vorzubereiten, aber auch den Rat nach außen hin zu repräsentieren. Letzteres hat maßgeblich zur Steigerung ihrer Bedeutung beigetragen, denn der Rat hat keine anderen Mittel zur Selbstdarstellung als die Präsidentschaft. Sie vertritt den Rat bei wichtigen Verhandlungen, an denen auch die anderen EU-Institutionen teilnehmen und übernimmt seit 1983 die Aufgabe, dem Parlament Bericht zu erstatten.[6]
Im Zuge der anstehenden Ost-Erweiterung und der Aufnahme neuer Mitgliedsländer in die Union ist es mehr als fraglich, ob die Funktionalität des Prinzips der rotierenden Ratspräsidentschaft zu gewährleisten sein wird. Denn in einer Union, die möglicherweise aus bis zu 27 Mitgliedsstaaten bestehen wird, würde jedes Mitgliedsland durchschnittlich alle 14 Jahre die Ratspräsidentschaft übernehmen.
[...]
[1] siehe Wessels, W. (1999): Das politische System der EU, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung,
[2] siehe Läufer, T. (1999): Vertrag von Amsterdam, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, Artikel 145-154 und 202-210 EGV
[3] siehe Fritzler, M./Unser, G. (2001): Die Europäische Union, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung, S. 51, Anhang Tabelle 1
[4] siehe Läufer, T., a.a.O., Artikel 203 EGV
[5] siehe Fritzler, M./Unser, G., a.a.O., S. 53, Anhang Tabelle 2
[6] siehe Westlake, M. (1999): The Council of European Union, London: John Harper Publishing,
- Arbeit zitieren
- Mailin Lochmann (Autor:in), 2002, Der Rat der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10758
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