Gliederung
A. Einleitung
B. Entstehungsgeschichte und Rechtsquellen
I. Vorläufer
II. Erste Ansätze der gesetzlichen Vereinheitlichung
III. Kennedy-Runde (1964-1967)
IV. Verordnung (EWG) Nr. 459/68
V. Empfehlung Nr. 77/329/EGKS
VI. Tokio-Runde (1973-1979)
VII. Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 und Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS
VIII. Uruguay-Runde (1986-1993)
IX. Welthandelsorganisation
C. Geltungsbereich
I. Sachlicher Geltungsbereich
II. Räumlicher Geltungsbereich
D. Dumpingtatbestand
I. Dumpingbegriff
II. Normalwert
III. Ausfuhrpreis
IV. Dumpingspanne
V. Preisdumping als Grundtatbestand
VI. Hilfstatbestände
VII. Umgehungsformen des Dumping
1. Assembly-Dumping
2. Input-Dumping
VIII. Nicht erfasste Verhaltensweisen
1. Sozialdumping
2. Währungsdumping
3. Dienstleistungsdumping
E. Subventionstatbestand
1. Subventionsbegriff
2. Arten der Subvention
F. Schadenstatbestand
1. Schadensbegriff
2. Umfang der Schädigung
3. Kausalität zwischen Dumping bzw. Subvention und Schädigung
G. Schutz- und Ausgleichszölle
1. Vorläufige Schutz- bzw. Ausgleichszölle
2. Endgültige Schutz- bzw. Augleichszölle
H. Interessen der Gemeinschaft
I. Verfahrensregeln
J. Rechtsschutz
K. Ausblick
Verzeichnis der verwendeten Literatur:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitung
Dumping1 war und ist im allgemeinen Sprachgebrauch zum Teil auch heute noch ein Schlagwort, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte bezeichnet wird. Dumping liegt nach heutiger Definition vor, wenn der „Ausfuhrpreis“ in die Europäische Gemeinschaft geringer ist als der „Normalwert“ einer Ware2. Das Recht der Gemeinschaft erstreckt sich auf den gewerblichen und mit gewissen Modifikationen auch ergänzend auf den Agrarbereich und findet ihren Anwendungsbereich auf alle nicht zur Gemeinschaft gehörenden Länder3.
Gegenstand dieser Untersuchung ist es, zu erörtern, inwiefern die Regelungen des Antidumpingrechts in der Europäischen Gemeinschaft auftreten . Zunächst gibt die Arbeit eine Darstellung des auf der Grundlage des Art. VI GATT (General Agreement of Tariffs and Trades = Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen) entstandenen Antidumpingrechts der Europäischen Gemeinschaft. Ferner wird der heutige Geltungsbereichs der Regelungen dargestellt. Des weiteren folgt eine Analyse des Dumping- bzw. Subventionstatbestandes in Verbindung mit dem daraus resultierenden und bedeutenden Schaden für die Europäische Gemeinschaft. Die Verfahrensregeln und der Rechtschutz werden im Anschluss kurz beschrieben.
Im letzten Teil erfolgt eine kritischer Ausblick, inwiefern AntidumpingRegelungen im Zeitalter der Globalisierung noch von Sinn und Zweckmäßigkeit sind.
B. Entstehungsgeschichte und Rechtsquellen
I. Vorläufer
Die Erscheinung des Dumpings ist seit langem bekannt; Friedrich List - deutscher Staatsdenker4 - und David Ricardo5 - britischer Wirtschaftswissenschaftler - beschäftigten sich bereits hiermit6. Vorangehend hatte bereits im Jahre 1791 Alexander Hamilton - erster Sekretär des US-Fiskus7 - darauf verwiesen, dass die Briten die soeben entstandenen Vereinigten Staaten von Amerika mit ihren subventionierten Exporten überlaufen wollten8. Im frühen neunzehnten Jahrhundert wurden dann erste Gegenmaßnahmen unternommen. Kanada drohte als erstes Land mit einem gesetzlichen Instrumentarium, welches in Artikel 19 des „Customs Tariff Act“ von 1904 festgehalten wurde. Es konnte ein Antidumpingzoll verhängt werden, falls der Ausfuhrpreis einer eingeführten Ware niedriger war als ihr üblicher Preis im Ausfuhrland.9 Es folgten Neuseeland mit ihrem „Agricultural Implement, Manufacture, Importation and Sale Act“ von 1905, das südafrikanische „Zolltarifgesetz“ von 1914 und das „Gesetz zum Schutz australischer Industrien und zur Zurückdrängung verderblicher Monopole“ von 191610.
Die Vereinigten Staaten von Amerika folgten im selben Jahr mit dem „Revenue Act“, der erstmalig das Dumping unter Strafe stellte, wenn der Importeur eine Schädigung der amerikanischen Wirtschaft beabsichtigt hatte. Aber ein Nachweis auf eine Form der absichtlichen Schädigung war schwer nachzuweisen und demnach verzichtete man beim „Antidumping Act“ von 1921 auf das subjektive Tatbestandsmerkmal und den Strafcharakter der Abwehrmaßnahme. Seine Vorschriften sind noch heute gültig.11
Zwischen dem Ersten und Zweiten Weltkrieg ergoss sich dann eine Flut weiterer Gesetze, die alsbald ein Bedürfnis nach einer internationalen Regelung aufkommen ließ. Diese erging 1948 in Form von Artikel VI GATT, welches die Voraussetzungen und Grenzen der Bekämpfung von Dumping und Subventionen völkerrechtlich in verbindlicher Weise festlegte12. Seine Grundsatzdefinition des Dumpings schließt eng an die klassische Begriffsbestimmung Viners13 − bedeutender US-amerikanischer Wirtschaftswissenschaftler14 - an. Sie gilt heute für den Handelsverkehr mit allen wichtigen Industrienationen15.
II. Erste Ansätze der gesetzlichen Vereinheitlichung
Nach Inkrafttreten des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 01.01.1958 galten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften, die das Anti-Dumping Verhalten regelten. Die weitere Anwendung dieser Bestimmungen wurde zunächst nicht in Frage gestellt, unterlag jedoch seit 1962 einer vorherigen Konsultationspflicht auf Ebene der Gemeinschaft. Zudem war damals bereits eine Vereinheitlichung durch förmliche Entscheidung des Rates [den resultierenden Art. 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)] spätestens zum Ende der Übergangszeit ins Auge gefasst worden.16 Ihre Notwendigkeit ergab sich aus der Tatsache, dass die Erhebung einzelstaatlicher Antidumping- und Ausgleichszölle nicht nur mit den Grundregeln der Zollunion unvereinbar, sondern angesichts des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft auch jederzeit durch Umwegeinfuhren über andere Mitgliedstaaten umgehbar gewesen wäre. Theoretisch wäre dem Problem der Umwegeinfuhr zwar nach Art. 115 des EWG-Vertrages zu begegnen gewesen. Ein solches Verfahren hätte jedoch für die fraglichen Waren die Aufhebung des freien Warenverkehrs und damit letztlich des Gemeinsamen Marktes bedeutet. Es musste deshalb als Mittel der ultima ratio ausscheiden. Die Kommission legte deshalb im Mai 1965 ihren Vorschlag einer „Verordnung über den Schutz gegen Praktiken von Dumping, Prämien oder Subventionen aus nicht zur EWG gehörenden Ländern“ vor.17 Nachdem der Rat aufgrund der weitreichenden handelspolitischen Bedeutung des Textes eine Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einberufen hatte, wurde der Text nach einigen Änderungen (zumeist verfahrensrechtlicher Art) verabschiedet18.
III. Kennedy-Runde (1964-1967)
Parallel zu den innergemeinschaftlichen Vereinheitlichungstendenzen begannen im Rahmen der so genannten Kennedy-Runde zwischen den Unterzeichnerstaaten des GATT Verhandlungen zu einer weiteren internationalen Vereinheitlichung des Antidumping-Rechts19. Grund für die Einbeziehung des Antidumping-Rechts in den Themenkatalog dieser GATT-Verhandlungsrunde war die Befürchtung, dass eine allgemeine Zollsenkung die Vertragsstaaten dazu veranlassen würde, verstärkt von den nicht tarifären Handelshemmnissen Gebrauch zu machen, um die mit einer allgemeinen Zollsenkung verbundenen Nachteile zu Lasten der heimischen Industrie zu kompensieren20. Nach längeren Verhandlungen einigte man sich schließlich am 30.06.1967 auf das Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des GATT (1. Antidumping-Kodex)21. Dieser Kodex enthielt genauere Vorschriften über die Bestimmung des Dumpings und der Schädigung und legte insbesondere fest, dass das Dumping Hauptursache dieser Schädigung sein müsse. Er sah eine grundsätzlich gleichzeitige Untersuchung der Dumping- und Schadensaspekte vor und band die Verhängung vorläufiger Zölle an das Vorhandensein hinreichenden Beweismaterials. Zudem schränkte er die Rückwirkung endgültiger Abwehrmaßnahmen ein und verpflichtete seine Unterzeichner, ihre nationalen Vorschriften dem Inhalt des Kodex anzupassen, soweit sie davon abwichen. Schließlich schaffte er die Grundlage für die Einsetzung eines Antidumping-Ausschusses im Rahmen des GATT, der eine regelmäßige Überprüfung aller von den Unterzeichnerstaaten ergriffenen Maßnahmen vornahm.22 Allerdings hatte das Übereinkommen lediglich das Antidumping-Recht zum Gegenstand; es enthielt hingegen keinerlei Bestimmungen über die Abwehr subventionierter Einfuhren23.
IV. Verordnung (EWG) Nr. 459/68
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft stimmte am 27.11.1967 dem Antidumping-Kodex zu, womit sein Inhalt gem. Art. 228 Abs. 2 EWG- Vertrag für die Organe der Gemeinschaft und ihre Mitgliedsstaaten Verbindlichkeit erlangte. In enger Anlehnung an die Bestimmung des Kodex legte die Kommission wenig später dem Rat eine novellierte Fassung ihres Vorschlags aus dem Jahre 1965 vor, der dann am 01.07.1968 in Form der Verordnung (VO) (EWG) Nr. 459/68 in Kraft trat.24
Diese Grundverordnung wurde im Verlaufe der folgenden Jahre aufgrund einer Straffung des Verfahrensrechts und der Erweiterung der Gemeinschaft durch Großbritannien, Irland und Dänemark geändert.25
Die dritte und durchaus wichtigste Novellierung, mittels der VO (EWG) Nr. 1681/79, spiegelte aus der Verwaltungspraxis sowohl der Gemeinschaft als auch ihrer wichtigsten Handelspartner gewonnene Erkenntnisse wider. Sie klärte das Problem der Verkäufe mit Verlust, das in den vorausgehenden Rezessionsjahren große Aktualität erlangt hatte. Die nebelhaften Anhaltspunkte der Grundverordnung zum Staatshandelsdumping26 wurden durch genaue Richtlinien ersetzt. Entsprechendes galt für den Fragenkreis der Preisberichtigungen und die Erstellung des Ausfuhrpreises. Auf der Schadenseite kam es zu einer neuen Interpretation des Kausalitätsbegriffs27, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Konsequenzen aus dem ersten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) auf dem Gebiete des Andidumping-Rechts28 gezogen und eine vorherige Unterrichtung der Parteien über die wesentlichen Gründe zur Verhängung von Abwehrmaßnahmen vorgesehen wurde. Ferner wurde die Einbehaltung eines vor der Annahme einer Verpflichtungserklärung hinterlegten vorläufigen Zolles ausdrücklich vorgesehen. Sämtliche Änderungen hielten sich im Rahmen des ersten Antidumping-Kodex von 1968.29
V. Empfehlung Nr. 77/329/EGKS
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag) enthält in Art. 71 und 74 Vorschriften über die Handelspolitik und die Anwendung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die gemäß Art. 232 EWG-Vertrag Vorrang vor der auf den EWG-Vertrag gestützten Antidumping-Verordnung besitzen.30 Da demnach die VO (EWG) Nr. 459/68 wegen der Sonderbestimmungen der Art. 71 und 74 EGKS-Vertrag auf den Montanbereich keine Anwendung finden konnte, war es - nicht zuletzt aufgrund der weltweiten Krise im Eisen- und Stahlsektor - notwendig, auch in diesem Bereich ein Abwehrsystem gegen Dumping- und Subventionseinfuhren zu schaffen.31 Mit der Empfehlung Nr. 77/329/EGKS vom 15.07.1977 trug die Kommission dieser Situation Rechnung32. Sie lehnte sich dabei weitgehend an die VO (EWG) Nr. 459/68 von 1968 an33.
VI. Tokio-Runde (1973-1979)
Nach Abschluss der Genfer Kennedy-Runde war in den Vereinigten Staaten von Amerika innenpolitischer Streit über die Wertung ihrer Ergebnisse entstanden. Während die US-Verwaltung das Verhandlungsresultat zu rechtfertigen suchte, kam die interne Zoll-Kommission zu dem Ergebnis, dass die Schadens- und insbesondere die Kausalitätsregeln des Kodex von 1968 mit den überkommenen Grundzügen des amerikanischen Rechts - im Hinblick auf den Antidumping Act von 192134 - unvereinbar seien.35 Zwangsläufig entwickelte sich zwischen den GATT-Unterzeichnerstaaten eine unterschiedliche Antidumping-Praxis, was zur Folge hatte, dass im Rahmen der so genannten Tokio-Runde erneut Verhandlungen über ein neues Übereinkommen zur Auslegung des Art. VI GATT aufgenommen wurden36. Nach zähen Beratungen einigte man sich schließlich auf den 2. Antidumping-Kodex37. Diese neue Fassung unterschied sich primär in den Kausalitätsvorschriften im Vergleich zu seinem Vorgänger38. Das Erfordernis, das Dumping müsse Hauptursache der Schädigung sein und schwerer wiegen als alle anderen Faktoren in ihrer Gesamtheit, wurde durch das realistischere Gebot ersetzt, dass die Folgen des Dumpings von denen anderer Faktoren zu trennen und die Schwere der durch das Dumping bewirkten Schädigung isoliert zu messen, nicht jedoch gegen die Auswirkungen anderer Faktoren abzuwägen sei39. Ferner wurden verfeinerte Kriterien zur Schadensbestimmung aufgestellt, sowie ausführlicherer Regeln über Verpflichtungserklärungen, deren Annahme in Zukunft einer förmlichen Begründung hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung bedarf40.
Gleichzeitig wurde auch ein Übereinkommen zur Durchführung von Art. XI, XVI, XXIII GATT verabschiedet, das unter anderem die Voraussetzungen für die Abwehr subventionierter Einfuhren schuf (so genannter Subventions-Kodex).41
VII. Verordnung (EWG) Nr. 3017/79 und Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS
Nach einhelliger Prüfung der Kommission wurde das Genfer Verhandlungspaket vom EWG-Rat durch Entscheidung vom 10.12.1979 gebilligt. Das Gemeinschaftsrecht wurde mit den Bestimmungen des 2. Antidumping-Kodex und des Antisubventions-Kodex harmonisiert. Dabei wurde angesichts der Erfahrungen mit dem 1. Antidumping-Kodex in die Verordnung bzw. Entscheidung ausdrücklich die Forderung aufgenommen, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung der neuen Bestimmung die Auslegung der in den Kodizes festgelegten Grundsätze durch die wichtigsten Handelspartner, insbesondere also der Vereinigten Staaten42, Rechnung zu tragen haben.43 In der Folgezeit wurde die VO (EWG) Nr. 3017/79 und die Empfehlung Nr. 3018/79/EGKS mehrmals vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht modifiziert und ergänzt. Sie wurden schließlich nach nochmaliger redaktioneller Überarbeitung im Juli 1984 durch die VO (EWG) Nr. 2176/84 bzw. die Entscheidung Nr. 2177/84/EGKS abgelöst.44 Kleinere Modifizierungen folgten in den nächsten Jahren45.
VIII. Uruguay-Runde (1986-1993)
Nach wiederholten jahrelangen Verhandlungen über eine weitere Liberalisierung des Handels und eine erstmalige multilaterale Regelung der Dienstleistung wurde in der so genannten Uruguay-Runde mit der Unterzeichnung der Schlussakte im Dezember 1993 abgeschlossen. Erneut kam es zu einer modifizierten Anti-Dumping-Verordnung im Rahmen dieser Runde. Die Europäische Gemeinschaft, die schon im Vorgriff auf die Ratifizierung und Umsetzung der Ergebnisse der Runde bereits einige Änderungen ihres Handelsinstrumentariums einführte, löste die bislang für Antidumping- und Antisubventionsverfahren geltende VO (EWG) Nr. 2423/88 durch zwei Verordnungen des Rates ab, nämlich zur Abwehr gedumpter Einfuhren [VO (EG) Nr. 3283/94) und zur Abwehr subventionierter Einfuhren [VO (EG) Nr. 3284/94]. Beide Neuregelungen lehnen sich im Wortlaut stärker an die in der Uruguay-Runde neu ausgehandelten Übereinkommen (3. Antidumping-Kodex) an, verlassen aber nicht den bislang von der Europäischen Gemeinschaft eingeschlagenen Weg. Die wesentliche Neuerung ist, dass die Regelungen der Abwehr gedumpter und subventionierter Einfuhren getrennt wurden.46 Dies ist zur Erhöhung der Transparenz und Effizienz bei der Anwendung der Regeln durch die Gemeinschaft für notwendig erachtet worden. Die alte Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 hatte den Begriff der Subvention nicht definiert.47
IX. Welthandelsorganisation
Der Abschluss der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay- Runde hatte zur Gründung der in Genf sitzenden Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) geführt, die das umgegründete und erweiterte Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen von 1947 (GATT 1947) ablöste.48 Die WTO trat am materiell an das GATT an49.
Durch Anpassung an GATT/WTO-Regime 1994 liegen nunmehr die Antidumping-Verordnung (EG) Nr. 384/96 und die AntisubventionsVerordnung (EG) Nr. 2026/97 vor. Beide Regelungen stellen heute die wesentliche Rechtsgrundlage für die Verhängung von Antidumping- oder Ausgleichszöllen auf gedumpte oder subventionierte Waren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dar.
C. Geltungsbereich
I. Sachlicher Geltungsbereich
Das Antidumping- und Antisubventionsrecht der Gemeinschaft erstreckt sich auf den gewerblichen und mit gewissen Modifikationen (Art. 25 bzw. 24 der Verordnungen) auch ergänzend auf den Agrarbereich50. Da sich die gemeinsame Handelspolitik auch auf die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, EURATOM) unterliegenden Erzeugnisse erstreckt, gelten die Antidumping- und Antisubventionsregelungen auch hier51. Angesichts der natürlichen Interessengegensätze der Welthandelspartner gehört der Dumping- bzw. Subventionsvorwurf zu den meistgebräuchlichen Einwänden im internationalen Außenhandelsverkehr52. Nach Zahl und wirtschaftlichem Gewicht kommen Dumpingabwehrverfahren damit längst Kartellaufsichtsverfahren gleich bzw. übertreffen sie sogar53.
II. Räumlicher Geltungsbereich
In geographischer Sicht erstreckt sich der Anwendungsbereich der Verordnung auf alle nicht zur Gemeinschaft gehörenden Länder (Drittländer54 )55. Innergemeinschaftliches Dumping ist spätestens seit dem „Binnenmarkt“ - ein „Raum ohne Binnengrenzen“, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist56 - aufgehoben57 ; der Art. 91 EGV wurde mit dem Amsterdamer Vertrag im Jahre 1997 aufgehoben58.
D. Dumpingtatbestand
I. Dumpingbegriff
Waren gelten als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Europäischen Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert gleichartiger Waren59. Viner definierte schon das Dumping als „Preisdiskriminierung zwischen nationalen Märkten“60. Aus rechtstechnischen Gründen beruft man sich heute auf eine allgemeinere Umschreibung, sowie sie auch schon vom GATT 1994 in Art. VI gewählt worden ist. Danach ist Dumping das Verbringen einer Ware auf den Markt eines anderen Landes unter ihrem „normalen Wert“.61 Das europäische Antidumpingrecht folgt dieser Definition des Dumpings62. Zur Feststellung von Dumping müssen der Normalwert und der Ausfuhrpreis der betreffenden Einfuhrware sowie die konkrete Dumpingspanne durch Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert ermittelt werden63.
II. Normalwert
Als Normalwert gilt in der Regel der tatsächliche Verkaufspreis auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Ist der Verkauf auf dem Inlandsmarkt jedoch wegen zu geringer Verkaufsmengen nicht repräsentativ, so kann der Normalwert anhand der Grundlage der Preise anderer Verkäufer auf dem Inlandsmarkt ermittelt werden.64 Eine weitere Möglichkeit den Normalwert zu ermitteln, ist die rechnerische „Wertbestimmungsmethode“, die für die Bestimmung der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und den Gewinn anzuwenden ist, die in diesem Normalwert enthalten sein müssen65.
III. Ausfuhrpreis
Neben dem Normalwert ist der Ausfuhrpreis der betreffenden Einfuhrware der zweite wichtige Faktor. Für dessen Ermittlung sind wieder zwei Alternativen vorgesehen. Im Normalfall ist der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der in die Gemeinschaft ausgeführten Ware.66 Der Ausfuhrpreis kann aber - wie bereits der Normalwert - unter bestimmten Umständen ebenfalls rein rechnerisch ermittelt werden. Dieses Verfahren ist aber äußerst diffizil67.
IV. Dumpingspanne
Um so dann die konkrete Dumpingspanne zu ermitteln, müssen der Normalwert und der Ausfuhrpreis miteinander verglichen werden. Ist der Ausfuhrpreis niedriger, liegt Dumping vor.68 Dieser scheinbar einfache Grundsatz wirft in der Praxis Probleme auf. Denn um einen gerechten und fairen Preisvergleich zu erzielen, verlangt das Gemeinschaftsrecht zunächst, nur gleichartige Waren miteinander zu vergleichen.69 Ist die ausgeführte Ware mit der , für die der Normalwert festgestellt wurde, nicht identisch, so erfordert der Vergleich, dass die Waren charakteristische Merkmale aufweisen, die denen der jeweils anderen stark ähneln; so schließen einerseits geringe Unterschiede der Zusammensetzung, des Materials, der Qualität, der Abmessungen, der Aufmachung usw. die Annahme der Gleichartigkeit nicht aus, andererseits können „Substitutionsprodukte“ - Waren ohne gleiche physikalische Identität, die aber mit anderen Waren im Wettbewerb stehen, wie z.B. Kohle vs. Öl, Leitungsrohre aus Metall vs. aus Kunststoff70 - nicht als gleichartig angesehen werden71. Diese die Vergleichbarkeit beeinflussenden Faktoren sind im Einzelfall gebührend durch eine aufwendige Preisberichtigung zu berücksichtigen. Wird beispielsweise ein Personenwagen auf dem Inlandsmarkt mit Radio und für die Ausfuhr ohne dieses Zubehör verkauft, so ist der Wert des Radios vom Inlandsmarktpreis abzuziehen. Diese Anpassung ist problemlos, wenn das Zubehör im Ursprungs- und Einfuhrland annähernd gleichen Wert hat. Das Gemeinschaftsrecht bemüht sich einen praktikablen Weg zu weisen: Im Regelfall ist auf die Auswirkungen der Unterschiede in der Beschaffenheit der Waren auf den Marktwert im Ursprungs- oder Ausfuhrland abzustellen. Sind jedoch Angaben über die Preise des Inlandsmarktes nicht verfügbar oder erlauben sie keinen echten Vergleich, stützt sich die Berichtigung auf die Herstellungskosten, die durch die Unterschiede entstehen.72 Die genaue Berechnung der Dumpingspanne ist schon deshalb wichtig, weil in den Antidumpingregelungen ausdrücklich bestimmt wird, dass die zur Abwehr des Dumpings eingeführten Zölle keinesfalls höher als die konkret festgestellte Dumpingmarge sein dürfen73.
V. Preisdumping als Grundtatbestand
Wesentliches Merkmal des Dumpings ist also eine Preisdifferenzierung in der Weise, dass Auslandsverkäufe unter dem Inlandspreis getätigt werden, ohne dass sich dies durch Leistungsunterschiede rechtfertigen ließe. Trotz gleicher wirtschaftlicher Leistung wird eine gespaltene Preispolitik für Inlands- und Auslandsabsatz betrieben. Diese Preisspaltung wird ermöglicht durch Marktspaltung, häufig infolge hoher Zoll- und Handelsschranken im Ausfuhrland, die dort die Einfuhr der entsprechenden Waren verhindern und ein höheres Inlandspreisniveau erlauben.74 Deshalb wird Dumping nicht zuletzt als „unfaire“ Handelspraktik angesehen75.
Dumping im Sinne der geltenden Verordnung ist also das Preisdumping, welches auch den Grundtatbestand bildet76. Die Ursachen für die Preisdifferenzierung des Ausführers können mannigfaltiger Art sein. Unter anderem kann das Bestreben vorliegen, ein neues Produkt einzuführen, Lagerbestände aufzulösen, neue Märkte zu erobern, Wettbewerber auszuschalten und bzw. oder den Rückgang des eigenen Marktanteils aufzuhalten77. Motive des Dumpings spielen aber grundsätzlich keine Rolle78. Auch die Dauer des Dumpings ist irrelevant, da beim Eintreffen der gedumpten Importe auf dem inländischen Markt die Dauer für die Behörde in aller Regel nicht vorhersehbar ist79.
VI. Hilfstatbestände
Neben dem Grundtatbestand des Preisdumpings kennt das Gemeinschaftsrecht eine Reihe weiterer Hilfstatbestände, die zu weiteren Differenzierungen bei den Faktoren Normalwert und Ausfuhrpreis führen, so wie schon beispielhaft erwähnt . Der Übergang vom Haupt- auf die verschiedenen Hilfstatbestände ist nicht in das Belieben der Gemeinschaftsorgane gestellt, sondern an von Fall zu Fall unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Folglich ist Dumping im rechtlichen Sinne ein Oberbegriff verschiedenster Verhaltensweisen unterschiedlichen wirtschaftlichen Gewichts, der sich einer über den ersten Satz von Art. VI GATT hinausgehenden allgemeinen Definition entzieht.80
VII. Umgehungsformen des Dumping
1. Assembly-Dumping
Zu den Umgehungsformen des Dumpings gehört das Assembly81 -Dumping, bei dem Einzelteile als solche bereits gedumpt in die Gemeinschaft eingeführt werden, wo in „Schraubenzieherfabriken“ aus den Einzelteilen ein Endprodukt montiert oder hergestellt (bzw. „zusammengeschraubt“) wird, um Antidumpingzölle des Importlandes auf die Endprodukte zu vermeiden82. Um diese Umgehungsform zu neutralisieren, enthält das gemeinschaftliche Antidumpingrecht Sonderregelungen83. Die Vereinbarkeit der gemeinschaftlichen Sonderregelungen für das Assembly- Dumping mit den einschlägigen WTO/GATT-Vorschriften ist umstritten84. Weder das GATT 1994 noch das zugehörige Antidumping- Übereinkommen85 enthalten Bestimmungen über die Umgehung von Antidumpingmaßnahmen, obgleich ein gesonderter WTO/GATT- Ministerbeschluss die Umgehung als ein Problem anerkannt und dessen Lösung dem WTO/GATT-Antidumpingausschuss übertragen hat. Nach Ansicht der Europäischen Gemeinschaft ist die Erklärung so zu verstehen, das sie die Existenz der Umgehungsproblematik anerkennt und dass sie in Ermangelung einer Regelung auf internationaler Ebene jedem WTO- Vertragsstaat gestattet, Umgehungsvorschriften im nationalen Alleingang einzuführen. Diese Auffassung erscheint überzeugend, denn WTO- Vertragsstaaten müssen das Recht haben, die Effizienz von Antidumpingmaßnahmen zu sichern, die sie zum Schutz ihrer Industrie erlassen haben.86 Ob die gemeinschaftlichen Sonderregelungen nun wirklich GATT-widrig sind, bleibt der Entscheidung eines WTO-Panel vorbehalten87.
2. Input-Dumping
Dagegen versteht man unter den Input-Dumping Fällen, in denen bereits die Grund- oder Zwischenprodukte, die im Ursprungsland zur Herstellung einer dann als Fertigprodukt in die Gemeinschaft auszuführenden Ware verwendet werden, unter ihrem Normalwert verkauft werden88. Das Gemeinschaftsrecht berücksichtigt dieses Problem allerdings nicht, wie auch das GATT 1994 und die zugehörigen Übereinkommen darüber keine speziellen Vorschriften enthalten. Eine gegebenenfalls geschaffene Gemeinschaftsregelung wäre wohl GATT-widrig, da in erster Linie Dumping von zu exportierenden Endprodukten, nicht aber das Dumping bei früheren Produktionsschritten im Herstellungsland verfolgt werden soll.89
VIII. Nicht erfasste Verhaltensweisen
Darüber hinaus gibt es Einfuhrpraktiken, die zwar häufig ebenfalls als „Dumping“ bezeichnet werden, aber unmittelbar weder dem Dumpingtatbestand des GATT noch dem des Gemeinschaftsrechts unterfallen.
1. Sozialdumping
Von Sozialdumping (äquivalent mit dem Lohndumping) wird im Falle der Ausfuhr von Waren gesprochen, deren günstige Preisstellung sich nicht aus einer Unterschreitung von Preisen und Kosten im Ursprungsland sondern aus den geringen Kosten für den Produktionsfaktor Arbeit im meist unterentwickelten Ausfuhrland ergibt90. Ökonomisch gesehen handelt es sich bei diesen niedrigen Arbeitskosten um nichts anderes als um den Fall eines komparativen Kostenvorteils und damit um ein normales Beispiel internationaler Arbeitsteilung, das mit dem Dumping nichts zu tun hat91. Standortvorteile, günstigere Rohstoffbezüge oder Energiequellen und rationellere Fertigungsmethoden können unter anderem auch zu Kostenvorteilen führen, die sich in den Preisen dieser Waren niederschlagen92.
2. Währungsdumping
Antidumpingrechtlich irrelevant ist auch das so genannte Währungs- bzw. Valutadumping, dass auf einer Diskrepanz zwischen inländischer Bewertung des Geldes und seinem Wechselkurs zurückzuführen ist. Hier sind die Vorteile für den Einführer nur wertmäßiger und nicht preislicher Natur.93
3. Dienstleistungsdumping
Das so genannte Dienstleistungs- bzw. Frachtendumping ist ebenfalls antidumpingrechtlich irrelevant, da der Dumpingbegriff des GATT und des Gemeinschaftsrechts ausdrücklich nur Waren erfasst94.
E. Subventionstatbestand
Neben dem Dumpingtatbestand stellt der Subventionstatbestand die zweite Eingriffsalternative für die Gemeinschaftsbehörden dar95. Subventionierung betrifft aber anders als beim Dumping - bei dem auf das Verhalten von Privaten abgestellt wird - die Aktivitäten von Regierungen. Beide Regelungskomplexe sind in ihrer Struktur aber im wesentlichen deckungsgleich96.
1. Subventionsbegriff
Eine Subvention liegt in einer (durch die öffentlichen Hand gewährten) Vergünstigung, die mittelbar oder unmittelbar im Ursprungs- oder im Ausfuhrland für die Herstellung, Erzeugung, Ausfuhr oder Beförderung einer Ware gewährt wurde. Ausgleichsmaßnahmen sind nur auf so genannte spezifische Subventionen zulässig (z.B. wenn der Zugang zu der Subvention auf bestimmt Unternehmen beschränkt ist).97
2. Arten der Subvention
Im wesentlichen wird vom Vorliegen von einer Subvention ausgegangen, wenn eine Regierung im Ursprungs- bzw. Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, also ein direkter Transfer von Geldern (z.B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) bzw. ein potentieller direkter Transfer oder Verbindlichkeiten (z.B. Kreditbürgschaften) stattfindet, oder wenn die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet bzw. diese nicht erhebt (z.B. Steuergutschriften). Ebenso gilt als Subvention, wenn eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt, Waren kauft, Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder wenn sie eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung mit der genannten Subventionspraktiken beauftragt98. Schließlich wird im Rahmen einer Auffangklausel jegliche Formen der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Art. XVI des GATT 1994 als Subvention bezeichnet99.
F. Schadenstatbestand
Das bloße Vorliegen von Dumping oder die Gewährung von Subventionen im Ausfuhr- bzw. Ursprungsland rechtfertigen für sich allein noch keine Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen. Es muss eine Schädigung der Gemeinschaftsindustrie vorliegen, die zur Folge hat, dass Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen erhoben werden können.
1. Schadensbegriff
Ein Antidumping- bzw. Antisubventionszoll kann nur erhoben werden, wenn durch gedumpte oder subventionierte Einfuhren ein bedeutender Schaden eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft verursacht wird oder verursacht zu werden droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft erheblich verzögert wird und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert100.
Die Feststellung einer Schädigung muss sich auf eindeutige Beweise stützen und erfordert eine objektive Prüfung des Volumens der gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt101. Das Schädigungserfordernis ist also nicht Teil des Dumping- oder Subventionsbegriffs, sondern stellt einen jeweils zusätzlich zu prüfenden objektiven Tatbestand dar102. Bei den drei Schädigungsalternativen kommt es daher weder auf Vorsatz noch auf eine entsprechende Schädigungsabsicht des jeweiligen Herstellers, Ausführers oder Einführers an103.
2. Umfang der Schädigung
Die gemeinschaftlichen Antidumping- und Antisubventionsregelungen bestimmen lediglich den Umfang der existenten und drohenden Schädigung und verzichten - wohl auch aufgrund fehlender praktischer Bedeutung - auf die Aufstellung von Kriterien für die dritte Schädigungsvariante. Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren wird untersucht, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben.104 Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind für sich ausschlaggebend105. Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen können106. Das Antidumpingrecht räumt den Gemeinschaftsorganen damit einen beträchtlichen Beurteilungsspielraum ein107.
3. Kausalität zwischen Dumping bzw. Subvention und Schädigung
Das Vorliegen von Dumping und Schädigung allein ist noch nicht ausreichend, um Schutzmassnahmen gegen die gedumpten Einfuhren ergreifen zu können. Hinzukommen muss zusätzlich, dass die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie auf die Einfuhr der gedumpten Waren zurückzuführen ist.108 Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das ermittelte Volumen und/oder Preisniveau der gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren für die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich ist und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können109. Besondere Kausalitätsprobleme ergeben sich dann, wenn sich auch noch andere Faktoren nachteilig auf den betroffenen Wirtschaftszweig auswirken110. Als Beispiel für Faktoren, die den betreffenden gedumpten bzw. subventionierten Waren nicht zugerechnet werden dürfen, nennt das Gemeinschaftsrecht die Einflüsse aufgrund von Volumen und Preisen der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländer und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft111.
G. Schutz- und Ausgleichszölle
Liegen die Eingriffsvoraussetzungen vor, so können vorläufige bzw. endgültige Schutz- bzw. Ausgleichszölle erhoben werden, sofern die Interessen der Gemeinschaft112 ein Eingreifen erfordern. Für die Erhebung vorläufiger Zölle ist die Kommission, für die endgültiger der Rat zuständig. Die Zusatzzölle dürfen die Dumpingspanne nicht überschreiten, können aber in dieser Höhe festgesetzt werden. Die Zollbelastung in Höhe der Dumpingspanne führt so zur Nivellierung zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert.113 Weder durch die Strafzölle noch durch die Ausgleichszölle darf allerdings die Wirkung eintreten, dass die Importe faktisch versiegen114.
1. Vorläufige Schutz- bzw. Ausgleichszölle
Wenn sich bereits aus einer ersten Sachaufklärung ergibt, dass Dumping oder eine Subventionierung sowie ausreichende Beweismittel für eine dadurch verursachte vorliegen, und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern, um eine Schädigung während des noch laufenden Antidumping- bzw. Antisubventionsverfahrens zu verhindern, wird zunächst ein vorläufiger Zoll festgesetzt115. Folge dieser GATT-konformen Maßnahme116 ist, dass die Einfuhr der gedumpten oder subventionierten Ware von einer Sicherleistung in Höhe der vorläufig bestimmten Dumping- oder Subventionsspanne abhängig wird117, die regelmäßig durch Bankbürgschaft erbracht werden kann118. Auch wenn diese Zölle nur von vorübergehender Natur sind, kann man sie in ihrem Wesen nach nicht mit einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung vergleichen, da sie nicht in einem „gerichtlichen Eilverfahren“ verhängt werden und es mehrere Monate119 dauern kann, bis überhaupt vorläufige Zölle eingeführt werden120. Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist auf bis maximal neun Monate beschränkt. Diese kurze Zeitdauer zwingt die Kommission dazu, ihre vorläufigen Maßnahmen nicht übereilt anzuwenden, sondern zuvor bereits eine umfassende Sachprüfung vorzunehmen121.
2. Endgültige Schutz- bzw. Augleichszölle
Die Entscheidung über die Festsetzung endgültiger Zölle erfolgt unabhängig von vorläufigen Maßnahmen122. Endgültige Zölle werden grundsätzlich nur auf die Waren angewandt, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Beschluss für diese Schutzmaßnahme durch Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden123. Voraussetzung der Erhebung endgültiger Zölle ist, dass sich im Untersuchungszeitraum das Vorliegen eines Dumpings sowie einer dadurch verursachten bedeutenden Schädigung ergeben hat und die Interessen der Gemeinschaft ein Eingreifen erfordern. Der Rat setzt neben der Höhe auch die Art des Zolls fest.124
In der jeweiligen Antidumping-/ Ausgleichszollverordnung ist das betroffene Ausfuhr- bzw. Ursprungsland anzugeben, da die Zölle nicht für Einfuhren aus allen Drittländern gelten, sondern für solche, in denen gedumpt oder subventioniert wird. Obwohl dies Zölle von Natur aus diskriminierend wirken und damit gegen den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. I GATT verstoßen, ist in Art. II Abs. 1 lit. b GATT anerkannt, dass die in Art. VI GATT vorgesehenen Zölle in Abweichung vom Meistbegünstigungs-grundsatz festgesetzt werden können.125
Eine Besonderheit im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsschutzrechts stellt die Regelung über die Rückerstattung überhöhter endgültiger Antidumping- bzw. Ausgleichszölle oder aufgrund vorläufiger Zölle endgültig vereinnahmter überhöhter Sicherheitsleistungen dar126. Wenn ein Einführer nachweisen kann, dass der erhobene Zoll oder die Sicherheitsleistung die durchschnittliche tatsächliche Dumpingspanne oder den - nach mittlerweile verringerten - Betrag der Subvention überschreitet, wird ihm auf seinen Antrag hin der Mehrbetrag erstattet127.
H. Interessen der Gemeinschaft
Die Festsetzung von Ausgleichszöllen setzt voraus, dass ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft liegt. Dieses Kriterium ermöglicht eine politische Bewertung der Situation, sie erlaubt es den Organen der Europäischen Gemeinschaft insbesondere aus politischen Gründen keine Zölle zu verhängen. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof128 dem Rat und der Kommission ein besonders weites Ermessen beider Feststellung dieses Interesses zugebilligt. Schließlich werden Zölle nicht verhängt, wenn entweder die Importe aus dem betroffenen Land oder die Dumpingspanne nur einen sehr geringen Umfang haben (de minimis -Regel). Die Einzelheiten sind in Art. 9 Abs. 3 und 5 Abs. 7 VO (EG) Nr. 386/96 geregelt.129
I. Verfahrensregeln
In Übereinstimmung mit den Genfer Kodizes ist die Antidumping-/ Antisubventionsverordnung in verfahrensrechtlicher Hinsicht mehrfach reformiert und gestrafft worden130. Das Verfahren stellt sich kurz in vereinfachter Weise wie folgt dar:
Das Verfahren wird mit einem Antragsverfahren eröffnet, indem vor allem die Antragsbefugnis, der notwendige Antragsinhalt, sowie die Frage der Überprüfbarkeit dieses Antrags durch die Kommission mit Blick auf die von den Antragstellern begehrte Eröffnung des Verfahrens von Interesse ist131. Gelangt die Kommission nach Konsultationen mit den Mitgliedsstaaten zu dem Ergebnis, dass der Antrag genügend Beweismittel im Hinblick auf den Dumping-, Subventions- und Schädigungsvorwurf enthält, so wird das formelle Verfahren eröffnet. Die Eröffnung des Verfahrens wird im Amtsblatt der Gemeinschaft durch eine entsprechenden Bekanntmachung veröffentlich, die betroffenen Personen unterreichtet und die Untersuchung eingeleitet.132
Nachdem das Untersuchungsverfahren abgeschlossen ist, setzt das Entscheidungsverfahren ein. In diesem Teilverfahren werden vorläufige Antidumping-/ Ausgleichszölle verhängt, die dann im weiteren Verlaufe des Verfahrens sich unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaftlichkeit zu endgültigen Zöllen entwickeln können.133
J. Rechtsschutz
Rechtsschutz wird den Parteien zunächst durch das Anhörungs-, Unterrichtungs-, Überprüfungs- und Rückerstattungsverfahren gewährt.134 Der Gerichtshof erkennt im Zusammenhang mit Antidumping- und Antisubventionsverfahren ein außerordentlich weites Ermessen der Kommission an. Er beschränkt sich weitgehend auf die Überprüfung der Einhaltung des Verfahrens135, die nachvollziehbare Begründung und (selbstverständlich) offensichtliche Ermessensfehler136. Angesichts dieser Standards verwundert die hohe Misserfolgsquote der Rechtsschutzsuchenden wenig137.
K. Ausblick
Seit über 50 Jahren hat sich der einst nationale Gedanke des Anti-Dumpings in Europa und weltweit stetig einer progressiven Evolution unterzogen und fügt sich nun mittlerweile in ein umfangreiches, internationales Rechtssystem ein. Heutzutage gilt es dennoch zu hinterfragen, ob es noch zeitgemäß ist, sich auf einem offenen Weltmarkt gegenüber gewissen Konkurrenten zu verschließen. Könnte man die Antidumping-Regelungen vollkommen abschaffen, um den Binnenmarkt noch weiter zu öffnen?
Dies könnte auf der Grundlage eines Systems „offener und wettbewerbsorientierter Märkte“ (Art. 157 Abs. 1 S. 2 EGV) ohne „Wettbewerbsverzerrungen“ (Art. 157 Abs. 3 S. 3 EGV) begründet werden. Dumping ist aber als „unfaire“ Handelspraktik138 und somit als „wettbewerbsverzerrend“ anzusehen.
Fraglich ist, ob sich im freihändigen Wettbewerb unter Wegfall der Antidumping-Regelungen nicht eine Anpassung des Marktes an die neuen Faktoren einstellen würde.
Kurzfristig betrachtet, brächte ein Wegfall der Antidumping-Regelungen aus wettbewerblicher und ökonomischer Sicht negative Auswirkungen mit sich. Die Wirtschaft des Einfuhrlandes, in das gedumpt werden könnte, müsste das auffangen, was bisher das Gemeinschaftsrecht für sie aufgehalten hat. Arbeitsplatzverluste, eine Verlagerung von Industrien, die nicht notwendigerweise durch ursprüngliche komparative Vorteile begründet ist, und der damit verbundene Verlust von Schlüsseltechnologien und folglich von verwandten Industrien, Import oder Verstärkung einer Rezession sowie Marktstörungen durch unkontrollierte Einfuhren aus Planwirtschaften sind reale Risiken und Folgen für das Einfuhrland.
Dem entgegen steht aber der Zeitgeist der anhaltenden Globalisierung. In diesen Zeiten, wäre es fatal, langfristig sich nicht für alle nicht-illegalen, wirtschaftlichen Handlungen zu öffnen. Eine Anpassung im Sinne der genannten Risiken ist unumgänglich. Das dieser Weg ein besonderes Maß an Beständigkeit erfordert und die dargestellten Probleme und Risiken mit sich bringen kann, soll an dieser Stelle nicht bestritten werden. Dennoch ist heutzutage nicht nur domestisch zu urteilen, sondern zumindest gleichwertig ebenso global.
Einen angemessenen Augleich zu finden zwischen dem notwendigen Schutz des Binnenmarktes einerseits und der ebenso erforderlichen Gewährleistung des freien Welthandels andererseits, ist sicherlich eine der schwierigsten Aufgabe für die Gemeinschaftsorgane, sowie gegenwärtig für eine abschließende zufriedenstellende Klärung.
[...]
1 Vom Englischen „to dump“ - hinwerfen, auskippen
2 Müller-Ibold, in Lenz, Art. 133, Rn. 17.
3 Hierzu siehe unten „Geltungsbereich“.
4 http://www.gzg.fn.bw.schlule.de/schulen/emigrate/dokument/persons/list/list.htm vom 05.11.2002.
5 http://www.cepa.newschool.edu/~het/profiles/ricardo.htm vom 05.11.2002.
6 Beseler, S. 13.
7 http://www.earlyamerica.com/portraits/hamilton.html vom 05.11.2002.
8 Hamilton, Report of the Secretary of the Treasury on the Subject of Manufacturers, zitiert nach Viner, S. 85.
9 Dielmann/Clarke, in AG 1981, 250 (252).
10 Beseler, S. 13.
11 Mueller-Thuns/Beseler, S. 7.
12 Reszel, S. 5 f..
13 Viner, Memorandum on Dumping, Genf 1926, Neudruck New York 1966, S. 347: Danach wird Dumping gekennzeichnet durch Exportverkäufe zu niedrigeren Preisen als denen, welche zu gleicher Zeit und unter gleichen Umständen von den Käufern auf dem Binnenmarkt des Ausfuhrlandes gefordert werden.
14 http://www.etc.princeton.edu/CampusWWW/Companion/viner_jacob.html vom 05.11.2002.
15 Beseler, S. 14.
16 Reszel, S. 6.
17 Beseler, S. 15.
18 Mueller-Thuns/Beseler, S. 10.
19 Beseler, S. 16 ff..
20 Kretschmer, S. 9.
21 Junkerstorff, S. 150 ff..
22 Beseler, S. 18.
23 Reszel, S. 7.
24 Mueller-Thuns/Beseler, S. 15.
25 Beseler, S. 19.
26 Hierzu Beseler, S. 52: [...] In Staatshandelsländern fehlt ein marktwirtschaftliches Kosten- und Preissystem und der daraus resultierende Leistungswettbewerb. Die planwirtschaftlich-politische Betrachtungsweise führt dazu, dass die Preise unabhängig von den wiederum staatlich beeinflussten Produktionskosten festgesetzt werden. [...] Ein Vergleich zwischen Inlands- und Auslandspreisen würde daher in der Regel zu Zufallsergebnissen führen [...].
27 Hierzu siehe unten „Kausalität zwischen Dumping bzw. Subventionen und Schädigung“.
28 Urteil des EuGH verb. Rs. 113, 118, 119, 120 und 121/77, Slg. 1979, 1188 ff. vom
29.03.1979 - Kugellagerfall.
29 Beseler, S. 20.
30 Beseler, S. 20.
31 Reszel, S. 7.
32 Empf. Nr. 3004/77/EGKS vom 28.12.1977; ABl EG Nr. L 352 vom 28.12.1977, S. 3 und Empf. Nr. 158/79/EGKS vom 29.01.1979; ABl EG Nr. L 21 vom 30.01.1979, S. 14.
33 Reszel, S. 8.
34 Mueller-Thuns/Beseler, S. 7.
35 Beseler, S. 22.
36 Kretschmer, S. 10.
37 Reszel, S. 8.
38 Beseler, S. 24.
39 Art. 3 Abs. 4 Antidumping-Kodex von 1979.
40 Beseler, S. 24.
41 Schervier, S. 25 ff..
42 Beseler, S. 27.
43 Reszel, S. 8.
44 Lohmann, in RIW 1984, S. 765 (765).
45
46 Bierwagen, in EuZW 1995, 231 (231).
47 S á nchez Rydelski, in EuZW 1996, 423 (424).
48 Oppermann, Rn. 1799.
49 Streinz, Rn. 598a. 01.01.1995 in Kraft und knüpfte
50 Oppermann, Rn. 1772.
51 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 58.
52 Oppermann, Rn. 1771.
53 Ullrich, in WRP 1986, 5 (7).
54 Vgl. Müller-Huschke, in Schwarze, Vorbem. Art. 131-134, Rn. 31 ff..
55 Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2026/97 und Nr. 384/96.
56 Art. 14 Abs. 2 EGV
57 Oppermann, Rn. 1093.
58 Oppermann, Rn. 1771.
59 Oppermann, Rn. 1772.
60 Viner, S. 3
61 Beseler, S. 41.
62 Sog. GrundVO (EG) Nr. 384/96.
63 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 59.
64 Hahn, in Calliess/Ruffert, Art. 133, Rn. 47.
65 Bierwagen, in EuZW 1995, 231 (231 ff.).
66 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 68.
67 Bierwagen, in EuZW 1995, 231 (235).
68 Landsittel, S. 27.
69 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 69.
70 Mueller-Thuns, S. 26.
71 Kretschmer, S. 39.
72 Beseler, S. 64 f..
73 Art. 9 Abs. 4 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS
74 Mueller-Thuns/Beseler, S. 25.
75 Hahn, in Ruffert/Calliess, Art. 133, Rn. 47.
76 Beseler, S. 41; In seinem jüngsten „Dumping-Urteil“ sah sich der EuGH auch mit Preisdumping und der Einführung eines Antidumping-Zolls konfrontiert [Urteil des EuGH verb. Rs. C-76/98 P u. C-77/98 P, Ajinomoto und NutraSweet ./. Rat, Slg. 2001, I-3223 (3227 f.) vom 03.05.01].
77 Viner, S. 352; siehe für weitere Motive: Fisher, The Antidumping Law of the United States, Law and Policy in International Business, Vol. 5 (1973), 85 (87).
78 Reszel, S. 23.
79 Kretschmer, S. 24.
80 Beseler, S. 42 f..
81 Vom Englischen „assembly“- Zusammenkunft, Versammlung.
82 Hahn, in RIW 1991, 739 (739).
83 Art. 13 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS.
84 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 70.
85 Abl Nr. L 336/103.
86 Schnichels, in Grabitz/Hilf, Art. 13, Rn. 7 f..
87 Schnichels, in Grabitz/Hilf, Art. 13, Rn. 10.
88 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 71.
89 Müller-Huschke, S. 99 f..
90 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 71.
91 Beseler, S. 61.
92 Mueller-Thuns, S. 19.
93 Reszel, S. 21.
94 Beseler, S. 62.
95 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 74.
96 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 57.
97 Geiger, Art. 133, Rn. 33.
98 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 75.
99 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2096/97 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS.
100 Geiger, Art. 133, Rn. 31.
101 Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
102 Weber, in EuR 1985, 1 (3).
103 Reszel, S. 29.
104 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 84.
105 Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
106 Art. 3 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 8 Abs. 5 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
107 Landsittel, S. 36.
108 Wenig, in Grabitz/Hilf, Art. 3, Rn. 58.
109 Art. 3 Abs. 6 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
110 Reszel, S. 142.
111 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 85.
112 Hierzu unten S. 25 „Interessen der Gemeinschaft“.
113 Landsittel, S. 41.
114 Nagel, S. 265.
115 Art. 7 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 12 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
116 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 91.
117 Reszel, S. 201.
118 Kretschmer, S. 90.
119 Hierzu siehe Jahresberichte der Kommission.
120 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 91.
121 Beseler/Williams, S. 211.
122 Landsittel, S. 43.
123 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 96.
124 Beseler, S. 150.
125 Beseler/Williams, S. 231.
126 Müller-Huschke, in Schwarze, Art. 133, Rn. 183.
127 Art.11 Abs. 8 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS für Dumping u. Art. 21 VO (EG) Nr. 384/96 bzw. Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS für Subventionen.
128 Urteil des EuGH Rs. 191/82, FEDIOL./.Kommission, Slg. 1983, 2913, Rn. 23.
129 Müller-Ibold, in Lenz, Art. 133, Rn. 23 f..
130 Beseler- Straffung, in AWD 1974, 264 (264).
131 Reszel, S. 194.
132 Reszel, S. 197.
133 Kretschmer, S. 90 ff..
134 Beseler, S. 159.
135 Vgl. Urteil des EuGH Rs. 191/82, FEDIOL ./. Kommission, Slg. 1983, 2913 ff. vom 04.10.1983.
136 Siehe zu den Grenzen des Ermessens: Urteil des EuGH Rs. 70/87, FEDIOL ./. Kommission, Slg. 1998, 1781 ff. vom 22.06.1987.
137 1997 obsiegten die Gemeinschaftsorgane in sämtlichen (von neun) einschlägigen Rechtssachen, die Gerichtshof und Gericht erster Instanz zu entscheiden hatten; 1996 konnte immerhin eine deutsche Klägerin einen Teilerfolg verbuchen (siehe Urteil des EuGH Rs. C-99/94, Birkenbeul GmbH./. HZA Koblenz, Slg. 1996, I-1791 ff. vom 29.03.1996).
138 Hierzu siehe oben „Preisdumping als Grundtatbestand“.
- Citation du texte
- Marc-André Borchert (Auteur), 2002, Die Anti-Dumping Regelungen im EG Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/107418
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