Seit einigen Monaten gibt es in Deutschland wieder eine verstärkte Diskussion über die Vorteilhaftigkeit von Wertzuwachssteuern. Hervorgerufen wurde sie durch die Pläne der neuen Bundesregierung, den Wertzuwachs von Aktien und Immobilien für Privatpersonen stärker als bisher steuerpflichtig zu machen.
In der vorliegenden Arbeit soll zunächst der Begriff der Wertzuwachssteuer näher erläutert werden. Anschließend wird die Wertzuwachsbesteuerung in Deutschland betrachtet. Dabei sollen zum einen verschiedene Formen der Besteuerung in der Vergangenheit und Gegenwart und zum anderen die Regierungspläne für die Zukunft dargestellt werden.
Im vierten Kapitel wird beispielhaft die Wirkweise von Zinsertragsteuern anhand eines ökonomischen Modells erläutert. In Kapitel 5 schließlich wird aus volkswirtschaftlicher Sicht betrachtet, ob die Wertzuwachsbesteuerung den modernen Anforderungen an eine Steuer, wie Effizienz und Gerechtigkeit, entspricht.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich diese Arbeit ausschließlich mit der Besteuerung von Privatpersonen befaßt. Sämtliche Aspekte der Unternehmensbesteuerung können im Rahmen dieser Arbeit nicht betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Definition von Wertzuwachssteuern
2.1 Grundlegende Aussagen zu Wertzuwachssteuern
2.2 Formen von Wertzuwachssteuern
3 Wertzuwachsbesteuerung in Deutschland
3.1 Vergangenheit
3.2 Gegenwart
3.3 Pläne
4 Wirkung von WZS am Beispiel der Zinsertragsteuer
4.1 Das Zwei-Perioden-Modell
5 Kritische Beurteilung von Wertzuwachssteuern
5.1 Kritische Betrachtung der heutigen und zukünftigen Regelungen in Deutschland
5.2 Einkommens- versus Konsumbesteuerung
6 Fazit
7 Literatur
1 Einleitung
Seit einigen Monaten gibt es in Deutschland wieder eine verstärkte Diskussion über die Vorteilhaftigkeit von Wertzuwachssteuern. Hervorgerufen wurde sie durch die Pläne der neuen Bundesregierung, den Wertzuwachs von Aktien und Immobilien für Privatpersonen stärker als bisher steuerpflichtig zu machen.
In der vorliegenden Arbeit soll zunächst der Begriff der Wertzuwachssteuer näher erläutert werden. Anschließend wird die Wertzuwachsbesteuerung in Deutschland betrachtet. Dabei sollen zum einen verschiedene Formen der Besteuerung in der Vergangenheit und Gegenwart und zum anderen die Regierungspläne für die Zukunft dargestellt werden.
Im vierten Kapitel wird beispielhaft die Wirkweise von Zinsertragsteuern anhand eines ökonomischen Modells erläutert. In Kapitel 5 schließlich wird aus volkswirtschaftlicher Sicht betrachtet, ob die Wertzuwachsbesteuerung den modernen Anforderungen an eine Steuer, wie Effizienz und Gerechtigkeit, entspricht.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß sich diese Arbeit ausschließlich mit der Besteuerung von Privatpersonen befaßt. Sämtliche Aspekte der Unternehmensbesteuerung können im Rahmen dieser Arbeit nicht betrachtet werden.
2 Definition von Wertzuwachssteuern
2.1 Grundlegende Aussagen zu Wertzuwachssteuern
Unter Wertzuwachssteuern versteht man Steuern, die auf eine ermittelte positive Wertdifferenz bei Beständen von Kapital bzw. Vermögen erhoben werden.
Hierbei ist zu unterscheiden, wann der Wertzuwachs besteuert wird. Es gibt die Möglichkeit, ihn erst bei der Realisierung des Gewinnes, also zum Beispiel beim Verkauf einer Aktie, zu besteuern, oder bereits sogenannte Buchgewinne zu besteuern. Das heißt, zu einem bestimmten Zeitpunkt, normalerweise zum Jahresende, wird der Wert eines Vermögens ermittelt und die Differenz zum Buchwert zu Beginn der Periode, also zum Jahresanfang, besteuert.
Weiterhin ist zu beachten, ob der reale oder der nominelle Wertzuwachs als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, ob also die Geldentwertung infolge von Inflation berücksichtigt wird. Dies kann vor allem bei langfristigen Anlagen wie Immobilien zu erheblichen Differenzen zwischen dem nominellen und dem realen Wertzuwachs führen (vgl. Hadeler, 2000, S. 3476 f. und Ebnet, 1978, S. 21 f.).
Ebnet unterscheidet zusätzlich zwischen erwarteten und unerwarteten Wertzuwächsen, wobei erwarteter Wertzuwachs gleichzusetzen ist mit der Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Unerwartete Zuwächse werden auch als „reine“ Wertzuwächse oder „windfalls“ bezeichnet (vgl. Ebnet, 1978, S. 22).
Für die Einordnung in das Steuersystem ist schließlich zu bemerken, daß jede Form von Wertzuwachs nichts anderes ist, als eine bestimmte Art von Einkommen (vgl. Littmann, 1972, S. 3). Somit sollte bei den folgenden Betrachtungen berücksichtigt werden, ob der Wertzuwachs steuerlich auch ebenso behandelt wird.
2.2 Formen von Wertzuwachssteuern
„Die Wertzuwachssteuer ist eine spezielle Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. (…) Sie ist immer eine direkte Steuer auf Kapital oder Kapitalerträge.“ Hierbei ist zu unterscheiden zwischen „Erträgen, die in mehreren Perioden thesauriert werden“, und Erträgen, die periodisch ausgeschüttet werden (Rupff, 2000, S. 7). Der erste Fall umfaßt auch die Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte[1], die sich insbesondere auf Immobilien- und Wertpapiergeschäfte bezieht, und die Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beinhaltet. Beispiele für periodisch erhobene Steuern sind die Zins- und Dividendenbesteuerung.
Bei der Kapitalertragsteuer wird der jeweilige Ertrag als Bemessungsgrundlage angenommen, bei privaten Veräußerungsgeschäften die Differenz aus Anschaffungskosten und Erlös. Abzuziehen sind jeweils noch die Werbungskosten. Hierunter versteht das deutsche Einkommensteuergesetz „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ (EStG, § 9, Abs. 1, Satz 1).
3 Wertzuwachsbesteuerung in Deutschland
In Deutschland hat die Wertzuwachsbesteuerung eine lange Geschichte, deren Entwicklungsschritte im folgenden kurz dargestellt werden sollen. Anschließend sollen die derzeit diskutierten Pläne der Bundesregierung vorgestellt werden.
3.1 Vergangenheit
Erstmals erwähnt sind Wertzuwachssteuern in Deutschland zum Ende des 19. Jahrhunderts. Ab diesem Zeitpunkt tauchten sie in verschiedenen Regionen Deutschlands in der Form von Steuern auf den Wertzuwachs von Boden und Immobilien auf (vgl. Vögele, 1987, S. 157 ff.).
Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland entstand das Einkommensteuergesetz (EStG), welches im Bereich der Wertzuwachsbesteuerung, abgesehen von einigen geringfügigen Änderungen, bis heute gültig ist. Diese sollen in Punkt 3.2 erläutert werden. Bei der Betrachtung privater Vermögenszuwächse sind speziell die §§ 17 und 23 des EStG von Bedeutung.
§ 17 EStG regelt die Besteuerung der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften[2]. Der Gewinn aus dieser Veräußerung war bis 1998 zu versteuern, „wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war“ (EStG, § 17, Abs. 1, Satz 1 [Gültige Fassung bis 31.12.1998]) . Eine Beteiligung wurde als wesentlich angesehen, „wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt war“ (EStG, § 17, Abs. 1, Satz 3 [Gültige Fassung bis 31.12.1998]). Mit Einführung der ersten Stufe des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wurde die Definition für „wesentlich“ auf eine Beteiligung von „mindestens 10 vom Hundert“ gesenkt (EStG, § 17, Abs. 1, Satz 1 [Fassung ab dem Steuerentlastungsgesetz 31.12.1998]).
[...]
[1] Früher: Spekulationsteuer
[2] In der bis 31.12.2000 gültigen Fassung: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung
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