Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung
1.2. Begriffserklärung und die geographische Lage Israels
2. Die Ausgangslage - Vorgeschichte Palästinas
3. Der lange Weg zum eigenen Staat
3.1. Aufkommender Nationalismus: Die Entstehung des modernen politischen Zionismus und der Baseler Kongress 1897
3.2. Die Bevölkerungsentwicklung in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts
3.3. Palästina unter britischer Verwaltung
3.3.1. Von der Balfour - Deklaration bis zum Völkerbundsmandat
3.3.2. Die Entwicklung der zionistischen Bewegung
3.3.3. Entstehung der Palästinensischen Nationalbewegung und der arabische Kampf gegen die Briten und Juden
3.3.4. Der Arabische Aufstand (1936-1939) und die Peel-Kommission
3.3.5. Die britische Weißbuchpolitik
3.3.6. Der Zweite Weltkrieg und der UN-Teilungsplan
3.3.7. Die Proklamation des Staates Israel
4. Schlussbetrachtung
5. Anhang
6. Anmerkungen
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Thema meiner Facharbeit umfasst die Gründung des Staates Israel 1948 und den langen Weg dahin. Ich habe mir dieses Thema für meine Facharbeit ausgesucht, weil es mir sehr interessant und wichtig erschien, den Hauptursachen des langjährigen, scheinbar unlösbaren Nahost-Konflikts auf den Grund zu gehen. Außerdem ist man auf Pressemitteilungen zu den aktuellen Geschehnissen angewiesen, sodass ich auch oft Schwierigkeiten hatte die Zusammenhänge in den ric htigen Einklang zu bringen.
Ich habe mich zunächst grob, mit speziell zu diesem Thema erschienenen Büchern, über die Geschichte Palästinas und Israels informiert, um mir eine Übersicht zu verschaffen und eine erste Gliederung vorzunehmen. Im Anbetracht dieser Gliederung habe ich mich dann näher über diese einzelnen Punkte informiert und diese versucht, in dieser Arbeit Zusammenfassend darzustellen. Im Weiteren musste ich leider feststellen, dass beim genauen Aufzeichnen der gesammelten Informationen, der Rahmen bei Weitem überschritten werden würde, sodass ich mich dazu entschlossen habe, erst mit dem aufkommenden Zionismus am Ende des 19.
Jahrhunderts zu beginnen und die Vorgeschichte Palästinas nur kurz zu betrachten. Auffällig bei der Strukturierung dieser Arbeit ist sicher das große Gewicht, welches auf die Geschichte Palästinas während der britischen Mandatszeit gelegt wird. Beim Betrachten der heutigen Situation, welche Rolle auch heutzutage zum Beispiel die amerikanische Politik im Nahost-Konflikt spie lt, wird meine Entscheidung gerechtfertigt. In meiner Schlussbetrachtung werde ich allerdings noch näher darauf eingehen.
Die politischen und historischen Umstände, die die Staatsgründung Israels bzw. den langen Weg dorthin prägten, sollen im Rahmen dieser Facharbeit aufgezeigt werden.
1.2. Begriffserklärung und die geographische Lage Israels
Der heutige Staat Israel liegt an der Südostküste des Mittelmeeres.1 Der Staat grenzt im Norden an den Libanon, im Nordosten an Syrien, im Osten an Jordanien und im Südwesten an Ägypten. Als Palästina wird ein historisches Gebiet bezeichnet, dessen politische Grenzen seit dem Altertum beträchtlichen Veränderungen unterworfen waren. Von seiner Ausdehnung her entspricht es etwa dem Gebiet der heutigen Staaten Israel und Jordanien, allerdings ohne die Wüstengebiete im Nordosten und Südosten.2
2. Die Ausgangslage - Vorgeschichte Palästinas
Bei der Betrachtung der Geschichte Palästinas ist zu beachten, dass beide Völker, die Palästinenser, sowie die Israelis, auf Zeiträume zurückblicken können, in denen sie Besitzer des Landes waren. So gab es das ,,israelitische Königreich"3 von ca. 1270 v. Chr. bis 586 v. Chr. und das ,,arabische Kalifat" mit Beginn der Eroberung Jerusalems 638 n. Chr. bis 1517 n. Chr..
Die osmanischen Türken beherrschten Palästina seit dem 16. Jahrhundert mit kurzen Unterbrechungen bis zum Winter 1917/18. Das Land war unterteilt in verschiedene Bezirke, deren Verwaltung weitgehend in der Hand arabischer Palästinenser lag. Den christlichen und jüdischen Gemeinden wurde jedoch ein großes Maß an Autonomie zugestanden.
Gegen Ende des 19. Jahrhunderts suchten zahlreiche Juden, auch aufgrund des zunehmenden Nationalismus in Europa, eine neue Heimat und kamen zurück ins ,,Gelobte Land"4 nach Palästina. 1880 stellten die arabischen Palästinenser etwa 95 Prozent der Gesamtbevölkerung von rund 450 000 Einwohnern. Dennoch reagierten einige palästinensische Führer alarmierend auf die jüdische Einwanderung und wurden zu unnachgiebigen Gegnern des Zionismus.5
3. Der lange Weg zum eigenen Staat
3.1. Aufkommender Nationalismus:
Die Entstehung des modernen politischen Zionismus und der Baseler Kongress 1897 Die Wurzeln des Zionismus6 reichen zurück bis in das 12. Jahrhundert, als von gläubigen Juden Pilgerreisen zu den Heiligtümern des untergegangenen Königreiches Israel unternommen wurden. Die Anfänge des politischen Zionismus sind auf die zweite Hälfte des 19.Jahrhunderts festzulegen. Zu jener Zeit erfolgten, durch die meist katastrophalen Lebensbedingungen in Osteuropa, die ersten größeren jüdischen Einwanderungen nach Palästina. In Mitteleuropa vollzog sich währenddessen eine zunehmende Emanzipation der Juden. Dies geschah jedoch häufig um den Preis der weitgehenden Aufgabe ihrer religiösen und kulturellen Identität.
Nachdem 1882 mit dem Erscheinen der Schrift ,,Autoemanzipation" des Arztes Leo Pinsker und der Gründung der Organisation der ,,Zionsliebenden" ein ,,Verein zur Unterstützung ackerbautreibender Juden in Palästina und Syrien" erste ernsthaftere Schritte bezüglich einer jüdischen Kolonisierung Palästinas getan waren, begann man auch in Westeuropa zur Vorantreibung des Zionismus beizutragen. 1894 nahm in Frankreich die ,,Dreyfus-Affäre" ihren Anfang. Die offensichtliche Unwahrheit der Anschuldigungen fand in der jüdischen Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit und ließ auch den jüdischen Journalisten Theodor Herzl, der als Begründer des modernen Zionismus gilt, erkennen, dass auch die Assimilation von Juden in Westeuropa nicht zum Verschwinden des Antisemitismus führte. In seiner 1896 veröffentlichten Schrift ,,Der Judenstaat. Versuch einer modernen Lösung der Judenfrage"7 weist er darauf hin, dass um die Judenfrage zu lösen, sie zu einer politischen Weltfrage gemacht werden und vom Rat der Völker diskutiert werden müsse. Seiner Meinung nach ist die Bildung eines souveränen Staates der Juden der einzige Ausweg aus der Klemme des Antisemitismus.8
Blieb das Werk Pinskers weitestgehend unbekannt, so trieb Herzls Schrift doch insoweit die damaligen Diskussionen voran, als dass bereits ein Jahr später, unter dem Vorsitz Herzls, der Erste Zionistenkongress in Basel einberufen wurde. Die verschiedenen zionistischen Richtungen einigten sich im Verlauf des Kongresses auf eine gemeinsame Zielsetzung, welche sich im
,,Basler Programm" (1897) widerspiegelte. Die während des Kongresses geschaffene Zionistische Weltorganisation propagierte in diesem Grundsatzprogramm die Errichtung einer ,,öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte" in Palästina.9
Die Strategie dieser Bewegung, zum Einen durch diplomatische Bemühungen die Unterstützung der zionistischen Bestrebungen bei den damaligen Großmächten zu erreichen und zum Anderen die Kolonisierung Palästinas voranzutreiben, hatte teilweise Erfolg.
So konnte zum damaligen Zeitpunkt der Zionismus zwar auf das Wohlwollen einiger europäischer Großmächte bauen, nicht jedoch auf ihre rückhaltlose diplomatische und politische Unterstützung, welche ihm erst zwanzig Jahre später durch Großbritannien zuteil wurde.
Nach seiner Konstituierung 1897 festigte sich der Zionismus als politische Kraft durch jährliche Kongresse, durch die Schaffung von Palästina-Ämtern, welche die Ausreisewilligen betreuten. und durch die Errichtung des ,,Jüdischen Nationalfonds", sowie der ,,Jüdischen Kolonialbank". Die Finanzierung der Emigration nach Palästina wurde von Spenden gewährleistet, die hauptsächlich aus westlichen jüdischen Quellen stammten. Zu einem der größten Förderer avancierte die Familie Rothschild, welche unter anderem Bankhäuser in Paris und London besaß. Wurde die Finanzierung vom Westen getragen, so rekrutierte sich der Großteil der auswanderungswilligen Juden aus dem osteuropäischen Raum.
Mit Beginn des Ersten Weltkrieges konzentrierten sich die politischen Bemühungen des Zionismus vollständig auf Großbritannien, da das Deutsche Reich den Wert seines Bündnisses mit dem Osmanischem Reich höher einschätzte, als die etwaigen Vorteile welche ihm aus einer engen Zusammenarbeit mit der Zionistischem Weltorganisation hätten entstehen können. Großbritannien hingegen kam die Zuwendung der zionistischen Seite sehr gelegen, da man hoffte durch die enge Bindung zum Zionismus unter anderem das amerikanische Judentum (als einen Teil der US-amerikanischen Öffentlichkeit) für die Sache der europäischen Alliierten zu gewinnen.10
3.2. Die Bevölkerungsentwicklung in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts
Vor Beginn der 1.Alija11 (1882-1903) lebten ca. 24000 Juden (hebr. Jischuw) in Palästina. Bis zum Vorabend des Ersten Weltkrieges stieg diese Zahl auf 85000 an. Die arabische Bevölkerung zählte zu der Zeit etwa 700-800000 Menschen. Die 60 - 65000 Juden, die nicht im Zuge der zionistischen Alija nach Palästina gekommen waren, gehörten mit ihren Nachkommen zum ,,alten Jischuw". Rund 15000 der ,,neuen Jischuw" lebten in Städten und 12000 auf dem Land. In Jerusalem lebten zirka 45 - 50000 Juden in Tel Aviv, der ersten rein jüdischen Stadt, 12000, in Safed 7000 und in Tiberias 5000.
Die zionistische Kolonisation erlebte in den ersten dreißig Jahren einen Bevölkerungszuwachs von 30000 Menschen. Das erste Jahrzehnt des letzten Jahrhunderts war durch enormen Schwierigkeiten und Hindernisse geprägt.
Der Bevölkerungsanteil der Juden zu Beginn des Ersten Weltkrieges hatte somit bereits 12 % erreicht. Die Zahl hätte leicht um ein Vielfaches höher ausfallen können, bedenkt man, dass lediglich 2% der aus Osteuropa emigrierten Juden den Weg nach Palästina fanden (96% gingen in die Vereinigten Staaten, bzw. Westeuropa), die jedoch federführend für den künftigen Aufbau waren.
Die Ursachen für den relativ geringen Anteil lagen zum einen an den, im Vergleich zu Europa oder den USA, widrigen Lebensumständen in Palästina, zum anderen aber auch am konkreten Widerstand der osmanischen Regierung, welche befürchtete sich mit einer großen jüdischen Siedlergemeinde zusätzliche Probleme in ihr Land zu holen.
Beispielsweise befürchtete man, sich neben den bereits bestehenden Unabhängigkeitsbestrebungen auf der Seite der Araber, plötzlich einem jüdischem Staat im Staate gegenüber zu sehen, dessen Konfliktpotential eine ausländische Einmischung nach sich ziehen könnte. Somit musste ein großer Teil von ihnen das Land während des ersten Weltkrieges wieder verlassen, weil sie ihre Staatsbürgerschaft behalten haben und damit als Feinde des Osmanischen Reiches galten.
Die jüdische Kolonisation Palästinas wurde in dieser Phase hauptsächlich über den Ankauf von Land vorangetrieben, welcher durch die eigens zu diesem Zweck 1908 gegründete ,,Palestine Land Development Company" getätigt wurde. Die Hauptquelle für das zu erwerbende Land stellten arabische Großgrundbesitzer dar, welche sich in Europa niedergelassen hatten.12
3.3. Palästina unter britischer Verwaltung
Mit Hilfe der Araber besetzten die Briten im Kampf gegen das Osmanische Reich 1917 bis 1918 das Land Palästina. Im Jahre 1922 erhielt Großbritannien schließlich die Mandatsherrschaft, die bis zur Abgabe an die Vereinten Nationen 1947 anhielt.13
3.3.1. Von der Balfour-Deklaration zum Völkerbundsmandat
Großbritannien sah sich während des Krieges dem Osmanischen Reich als Verbündeten Deutschlands gegenüber und suchte unter den arabischen Völkern, welche unter türkischer Oberherrschaft standen, Verbündete. Ein Ansprechpartner wurde schließlich in dem Scherifen von Mekka, dem Haschemiten Hussein gefunden. Der, so glaubte man, am ehesten die islamisch-arabische Welt zu einem militärischen Aufstand gegen ihre weltlichen und religiösen Oberhäupter gewinnen konnte. Die Verhandlungen zwischen Großbritannien und den Arabern manifestierten sich in der ,,MacMahon-Hussein Korrespondenz"14.
In diesem Briefwechsel vom Oktober/ November 1915 zwischen Hussein und dem britischem Hochkommissar in Ägypten, Sir Arthur MacMahon, wurde zwar von britischer Seite Anerkennung und Unterstützung gegenüber den arabischen Unabhängigkeitsbestrebungen zugesagt, nicht jedoch in den nicht rein arabischen Gebieten in Syrien ( ,,westlich von Damaskus, Homs, Hama und Aleppo" ) und Palästina, sowie in Gebieten ,,in denen Großbritannien frei ist, ohne Beeinträchtigung der Interessen seines Verbündeten Frankreich zu handeln".15
Ließ man seine arabischen Verbündeten über die Zukunft Palästinas mit dieser Übereinkunft vom Oktober 1915 noch mehr oder weniger im Unklaren, so wurde kurze Zeit später, im März 1916, in einem diesen Vereinbarungen widersprechenden Geheimvertrag mit den französischen Verbündeten (,,Sykes-Picot-Abkommen")16, bereits eine konkrete Aufteilung des Nachkriegspalästina in Interessenzonen vereinbart. Die erzielte Übereinkunft wurde später durch russische und italienische Ansprüche komplettiert.
Der Teilungsplan sah vor, den Nordosten Palästinas unter französische Kontrolle zu stellen, mit Ausnahme einer britischen Enklave um die Hafenstadt Haifa, der Südwesten sollte Großbritannien zufallen. Für Zentralpalästina, inklusive Jerusalem, war eine internationale Kontrollzone vorgesehen.
Die geplante Internationalisierung war einer der Gründe, die zur Veröffentlichung der ,,Balfour-Deklaration"17 Anfang November 1917 führten. Großbritanniens kriegspolitisches Hauptinteresse im mediteranen Raum stellte zum damaligen Zeitpunkt die Landverbindung seiner ägyptischen Kolonie mit dem zukünftig britischen Mesopotanien dar. Die Präsenz einer weiteren europäischen Großmacht in Gestalt Frankreichs, konnte aus der Sicht Londons der britischen Kontrolle des süd-östlichen Mittelmeerraumes nur hinderlich sein.18 Dieser Beweggrund war eher langfristiger Natur, da er auf einem für Großbritannien positiven Kriegsausgang basierte. Kurzfristiger dagegen war die Hoffnung, mit der Balfour-Deklaration die jüdische Öffentlichkeit zum Einen im feindlichen Deutschem Reich, zum Anderen in den Ländern der restlichen Welt, insbesondere der USA, für die Sache der Alliierten zu gewinnen. Da man sich aber auch der arabischen Seite, nicht zuletzt durch die MacMahon-Hussein-Verhandlungen, verpflichtet fühlte (die Araber erfüllten die Abmachung durch ihren militärischen Beistand) , beinhaltete die am 02. November 1917 veröffentlichte Balfour-Deklaration Versprechungen an die jüdische wie die arabische Interessengruppe. Proklamiert wurde die Unterstützung der ,,Errichtung einer nationalen Heimstätte des jüdischen Volkes in Palästina". Einschränkend wurde allerdings auch gesagt, dass die Rechte der ansässigen ,,nichtjüdischen Gemeinschaften" nicht beeinträchtigt werden dürften und, dass ,,in Palästina" nicht bedeute ,,ganz Palästina".
Da diese ,,nichtjüdischen Gemeinschaften" am Ende des Ersten Weltkrieges ca. 90% betrugen, waren Konflikte welche die Schaffung der ,,Heimstätte" (einschließlich die damit verbundene jüdische Masseneinwanderung) begleiteten, bereits hier vorprogrammiert. Direkt nach dem Krieg folgte jedoch erst einmal ene kurze Phase der Harmonie zwischen arabischen und jüdischen Vertretern.
Am 3. Januar 1919 unterzeichneten Emir Feisal, Sohn des Scherifen Hussein und arabischer Hauptdelegierter bei der Pariser Friedenskonferenz (König von Syrien, 1918-1920), und Chaim Weizmann, ein führender Kopf der zionistischen Bewegung, ein Abkommen (,,Feisa- Weizmann-Abkommen) in dem die Balfour-Deklaration anerkannt und die jüdische Einwanderung von arabischer Seite unterstützt wurde. Vorbedingung war allerdings, dass Großbritannie n und Frankreich ihr Versprechen gegenüber den Arabern einhielten.
In einem Brief an ein Mitglied der zionistischen Delegation, die an den Friedensverhandlungen in Paris teilnahm, sprach Feisal gar davon eine ,,tiefe Sympathie für die zionistische Bewegung" zu haben. Kurze Zeit später aber kam es zu ersten kleineren, jedoch blutigen, arabisch-jüdischen Zusammenstößen, wie zum Beispiel im April 1920 in Jerusalem.19
Nach dem Krieg wurde Palästina als Treuhandgebiet an Großbritannien übertragen und im Juli 1922 wurden vom Völkerbund die Bedingungen, die an das erteilte Mandat geknüpft waren, in einem Dokument veröffentlicht.
In der Präambel wird noch einmal explizit auf die Balfour-Deklaration und den historischen Anspruch des jüdischen Volkes auf Palästina hingewiesen. Das Mandatdokument enthält jedoch keine Schutzbestimmungen für politische Rechte der im Lande ansässigen Araber.
Die nachfolgenden Beispiele einiger der 28 Artikel beschäftigen sich auch zum Großteil mit der Frage, wie eine ,,nationale Heimstätte" für das jüdische Volk zu schaffen sei.
Auch in diesem Dokument erscheint wieder die Forderung nach Gleichbehandlung der nicht- jüdischen Bevölkerung Palästinas (,,... should not be done which might prejudice the civil and religious rights of existing non-jewish communities in Palestine,..."). Großbritannien wird die Legislative sowie die Verwaltung als Mandatsmacht zuerkannt (,, legislation and administration"; Art.1).
Weiterhin obliegt der britischen Regierung die Bürger Palästinas (sofern sie sich im Ausland aufhalten) diplomatisch zu vertreten (,, diplomatic and consular protection"; Art.12) und aus der palästinensischen Bevölkerung Truppen auszuheben, sollte dies zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig sein (,,.. .may organize on a voluntary basis the forces necessary for the preservation of peace and order,..."; Art.17).
Hebräisch wurde neben Englisch und Arabisch zur dritten Amtssprache erhoben (Art.22). Bezüglich des konkreten Aufbaus einer nationalen jüdischen Heimat wurde die Schaffung einer ,,Jewish Agency" aus der Struktur des Zionistischen Weltkongreßes nahegelegt, welche als offizielle Vertretung der jüdischen Interessen in Palästina anzusehen war (,,... shall be recognized as a public body..."; Art.4).
Diese "Jewish Agency" sollte Verhandlungspartner der Briten etwa in Fragen der Einwanderung von Juden sein (,,... It [Jewish Agency] shall take steps in consulting with His Britannic Majesty's Government to secure the co-operation of all jews who are willing to assist in the establishment of the Jewish national home." Art.4).
Andere Eckpunkte sind die Unterstützung von geschlossen jüdischen Siedlungen (,, close settlements"; Art.6), lokaler Autonomie (,, local autonomy"; Art.3) und der Aufbau jüdischer Selbstverwaltung (,, self-governing institutions"; Art.2)20.
3.3.2. Die Entwicklung der zionistischen Bewegung
Seit dem 1.7.1920 bestimmte somit der britische Hochkommissar und Anhänger des Zionismus Sir Herbert Samuel die Geschichte Palästinas. Unter seiner Regierung konnte die zionistische Bewegung gezielte politische und wirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, die eine fortschreitende Sicherung der eingewanderten Juden in Palästina ermöglichte. Der überwältigenden Mehrheit im Lande hingegen - 1922 machen die Palästinenser ca. 88 % der Bevölkerung aus - wurde die Mitsprache bei den politischen Entscheidungen verweigert.21
Schon 1920 kam es zur Gründung der zionistischen Untergrundorganisation ,,Haganah". Im Jahr darauf erfolgten Wahlen zu einem jüdischen ,,Nationalrat", der neben Gesetzesentwürfen und Steuererhebung eine ausschließlich für Juden geltende Verfassung entwarf, die die Briten billigten. So entstand ein quasi staatliches Organ unterhalb der Mandatsregierung.22
Einen entscheidenden Schritt zur Sicherung und zur Verdrängung der einheimischen Bevölkerung stellte der ,,Jüdische Nationalfonds" dar. Mit seiner Hilfe wurde die Einwanderung und der Kauf von Ländereien finanziert.
Um das erklärte Ziel der zionistischen Bewegung - die ,,Erlösung des Bodens" und die
,,Eroberung der Arbeit" - zu sichern, erging das Verbot, gekauftes Land von Palästinensern pachten und bebauen zu lassen oder ihnen eine Anstellung in der sich entwickelnden jüdischen Wirtschaft zu gewähren.
Mit diesen und zahlreichen weiteren Organisationen sollten ökonomische, demographische, kulturelle und militärische Machtfaktoren geschaffen werden, die auf eine Politik der vollendeten Tatsachen abzielten, die Möglichkeit einer friedlichen Koexistenz gar nicht ins Auge fasste, langfristig auf die Etablierung eines rein jüdischen Staates in Gesamtpalästina und die Verdrängung der Palästinenser aus ihrer Heimat hinarbeiteten ganz nach der Aussage von Theodor Herzl: ,,Wer der Fremde im Land ist, das kann die Mehrheit entscheiden; es ist eine Machtfrage."23
3.3.3. Entstehung der Palästinensischen Nationalbewegung und der arabische Kampf gegen Briten und Juden
Die Bevölkerung Palästinas verfolgte diese Entwicklung nicht teilnahmslos und stumm. Schon gegen Ende der osmanischen Herrschaft war die ,,Muslimisch-Christliche Vereinigung (MCA)" gegründet worden, die die Verbundenheit der Palästinenser mit ihrer Heimat, ihr Nationalbewusstsein und die legitimen Forderungen des Volkes zum Ausdruck brachte. Im Jahre 1919 kam es dann bereits zum 1. Palästinensischen Nationalkongress, wobei die Hauptthemen der Zionismus und die Ablehnung französischer Ansprüche auf Syrien waren.24
So kam es Anfang der 20er Jahre zu den ersten Massendemonstrationen und Streiks gegen die wachsende Einwanderungswelle europäischer Juden in Form der 3. Alija, wo rund 35000 Juden nach Palästina kamen25. Die politische Führung der palästinensischen Gesellschaft lag zu diesem Zeitpunkt in Händen städtischer Notablen, Clanführern und Großgrundbesitzern. Zur führenden Gestalt der palästinensischen Nationalbewegung - einem Netzwerk lokaler Organisationen - wurde der Mufti von Jerusalem, Hadsch Amin a-Hussaini, der aufgrund seiner religiösen Stellung breite Anerkennung im Volk genoss.
Doch die Bemühungen, auf politischer Ebene Widerstand gegen Landnahme und Besiedlung zu leisten, eine Gleichstellung von Palästinensern und Juden bei der Mandatsmacht durchzusetzen und einen immer wieder geforderten Einwanderungsstopp zu erwirken, blieben von beschränktem Erfolg. Zu stark war der Druck der zionistischen Bewegung auf die Mandatsregierung, zu sehr waren die Briten darauf bedacht, ihre eigenen Interessen und strategischen Ziele zu sichern.26
Als die 1922 von den jüdischen Einwanderern gegründete ,,Jewish Agency", 1929 ihre Verfassung als politische Vertretungskörperschaft erhielt und die Schaffung eines ,,jüdischen Nationalheims" forderte, und die britische Mandatsmacht dies anerkennt, kommt es erneut zu schweren Unruhen.27
Kurz darauf entstanden unter der Führung der beiden führenden Jerusalemer Familien a- Hussaini und Nashashibi die ersten palästinensischen Parteien, die sich am 25.04.1936 zum ,,Obersten Arabischen Komitee" (,,Arab Higher Commitee"), unter dem Vorsitz des Mufti, zusammenschlossen. Zielwar die Erlangung der Unabhängigkeit Palästinas, der Einsatz einer demokratischen Regierung und die Beendigung des jüdisch-zionistischen Kolonisationsprojekts.28
3.3.4 Der Arabische Aufstand (1936-1939) und die Peel-Kommission
Mit zunehmender jüdischer Einwanderung im Zuge der 4. und 5. Alija verschärfte sich der Konflikt zwischen Arabern und Juden in Palästina noch mehr. Im Jahre 1936 betrug der arabische Bevölkerungsanteil nur noch 70% (1922: 88%).
Waren die vereinzelten gewalttätigen Ausbrüche von Aggressionen vor 1936 noch eher emotionaler und spontaner Natur, so nahm im April des Jahres eine Welle von geplanter antijüdischer Gewalt ihren Anfang. Der Aufbau der nationalen jüdischen Heimat war in den Dreißiger Jahren, insbesondere in der landwirtschaftlichen Ansiedlung, schon weit fortgeschritten.
Dieses ging in erster Linie auf Kosten der arabischen Landbevölkerung. Die Gebiete, welche von den zionistischen Vereinen aufgekauft wurden, stammten zum Großteil von in Europa ansässigen arabischen Großgrundbesitzern, denen hauptsächlich an dem zu erzielenden Gewinn gelegen war. Die vormals auf den Besitzungen tätigen arabischen Landarbeiter wurden von den neuen jüdischen Besitzern im Zuge ihrer Politik der geschlossenen jüdischen Siedlungen entlassen.
Auch im Aufbau des industriellen Palästina griffen die jüdischen Investoren vorzugsweise auf jüdische Angestellte und Arbeiter zurück. Dieses hatte unter anderem zur Folge, dass der arabische Anteil an der Gesamtkaufkraft des Landes (1936: 25%) noch rapider sank als der Bevölkerungsanteil. War man auf arabischer Seite ohnehin schon darüber enttäuscht, dass der Unabhängigkeitsprozess in Palästina weitaus langsamer verlief als in anderen arabischen Staaten, so befürchtete man, dass ein zukünftig selbstständiges Palästina aus einem ausschließlich von Juden gestaltetem Staat bestehen würde. Diese Ängste führten im April 1936 zum Ausbruch des Arabischen Aufstandes.29
Kurz nach Ausbruch der Gewalttätigkeiten, Ende April, erklärten die arabischen Führer, unter ihnen der Großmufti von Jerusalem, einen Generalstreik. Das ,,Arab Higher Committee" weigerte sich gegenüber dem britischen Hochkommissar für Palästina an der Beendigung der Unruhen teilzunehmen. Am 08. Mai des Jahres wurde schließlich vom Komitee beschlossen, die arabischen Steuerzahlungen einzustellen solange die Forderungen nach arabischer Unabhängigkeit in Palästina nicht erfüllt seien.
Der Aufstand dauerte zunächst bis zum Herbst 1936 und wurde vorübergehend von einer Phase der gespannten Ruhe abgelöst, in der die im Mai in Großbritannien gegründete ,,Royal Commission" das Land bereiste. Bis zum Juli des folgenden Jahres beriet man unter Anhörung jüdischer sowie arabischer Interessenvertretungen. Forderten die arabischen Vertreter eine sofortige nationale Unabhängigkeit Palästinas, so pochte die jüdische Seite auf Erfüllung des Mandatsauftrages und mahnte die Einhaltung des Artikels 6 an (Einwanderung bis zur vollen Ausnutzung der Aufnahmefähigkeit des Landes).30
Am 07. Juli 1937 erschien der vorläufige Abschlußbericht der ,,Pee-Kommission" (benannt nach dem Vorsitzenden der ,,Royal Commission", Lord Peel). Man sah einen Teilungsplan für Palästina vor, der zwei räumlich abgegrenzte souveräne Staaten (jüdisch und arabisch), sowie einige britische Enklaven beinhaltete. Der Teilungsplan wurde von beiden Konfliktparteien abgelehnt und der Arabische Aufstand ging kurze Zeit später in seine zweite, blutigere Phase die bis zum Sommer 1939 andauern sollte.31
3.3.5. Die britische Weißbuchpolitik
Im Frühjahr 1939 mehrten sich in Großbritannien die Befürchtungen, das ein Krieg mit dem Deutschen Reich unabwendbar sei. Da die arabischen Führer bereits 1937 Kontakt zur deutschen Seite aufgenommen hatten, war man nun bemüht die arabische Welt nicht durch einen allzu pro-zionistischen Kurs für die britische Seite zu verlieren.
Die Peel-Kommission veröffentlichte daher 1939 das ,,Weißbuch für Palästina" in dem die weitere Entwicklung des Landes hinsichtlich staatlicher Unabhängigkeit und jüdischer Immigration festgelegt wurde.
Bezüglich der Einwanderung bis 1944 wurde eine absolute Zahl von 75000 festgelegt, 25000 Plätze waren hierbei für Emigranten aus dem nationalsozialistischen Machtbereich vorgesehen. Des weiteren wurde ein arabisches Vetorecht festgeschrieben, welches eine weitere jüdische Einwanderung nach 1944 unterbinden konnte.
Die staatliche Souveränität wurde für das Jahr 1949 festgesetzt, allerdings unter der Voraussetzung, das jüdische sowie arabische Vertreter über ein zukünftiges Gemeinwesen übereinkämen. Mit diesem doppelten (jüdisch und arabischem) Vetorecht wollte man die Zusammenarbeit zwischen Juden und Arabern fördern, da kene Seite ihre Interessen (jüdische Einwanderung; arabische Unabhängigkeit) ohne die Zustimmung der anderen erringen konnte.
Im zionistischen Lager traf die Regelung auf pures Unverständnis, da man zum Einen die Mandatsbestimmungen und die Balfour -Deklaration als missachtet ansah und zum Anderen einen enormen Flüchtlingsstrom aus dem sich immer aggressiver gebärdenden Nazi- Deutschland erwartete.
Sämtliche nachfolgenden Appelle der ,,Jewish Agency" an London führten jedoch zu keinem Ergebnis, so dass Großbritannien seine Quotenpolitik des Weißbuch auch nach dem 01. September 1939 fortführte.32
3.3.6. Der Zweite Weltkrieg und der UN-Teilungsplan
Bei Beginn des Zweiten Weltkrieges wurde wie schon erwähnt, um die Annäherung der Araber an Deutschland zu verhindern, ein Beschränkung für die Einwanderung von Juden verhängt (Weißbuch). Die Juden mussten wegen der drohenden Gefahr stillhalten. Ben Gurion prägte den Ausspruch: ,,Wir werden gemeinsam mit England gegen Hitler kämpfen, als gäbe es kein Weißbuch, und wir werden das Weißbuch bekämpfen, als gäbe es keinen Krieg."
Rund 130000 jüdischen Männer und Frauen traten in den Militärdienst, um in britischen Einheiten oder später in der ,,jüdischen Brigade" gegen die Nazis zu kämpfen. Den Schutz Palästinas gewährleistete die Untergrundorganisation Haganah, die auch viele Flüchtlinge aus Europa nach Palästina einschleuste.
Die Flüchtlinge aus Bulgarien oder Rumänien versuchten mit kleinen Schiffen die rettende Küste Palästinas zu erreichen, wurden aber häufig von den Briten zuvor abgefangen und nach Mauritius oder Zypern gebracht. Auch nach Kriegsende durften die Juden nicht nach Palästina einreisen. Die zionistische Führung setzte ihre Hoffnung auf Clement Attlee, von der Labour Party, dessen Sympathie und Entgegenkommen zur Gründung eines jüdischen Staates aber nach seiner Wahl zum Premierminister schwand.33
Unter dem Druck eines offenen Bürgerkrieges zwischen Arabern und Juden gab Großbritannien das Palästinamandat zwei Jahre nach dem Ende des 2. Weltkrieges am 25.02.1947 an die Vereinten Nationen zurück. Mit der Erwartung, erneut mit der UN - Treuhandschaft betraut zu werden.34
Die Erwartungen der Engländer wurden jedoc h nicht erfüllt, sondern die Vereinten Nationen sandten eine Sonderkommission nach Palästina, die zu dem Schluss kam, dass das britische Mandat am 15. 5.1948 beendet, Palästina in einen jüdischen und in einen arabischen Statt geteilt und Jerusalem eine freie Stadt (,,Corpus seperatum") unter UN - Treuhandschaft gestellt werden soll. Die Einwanderungsbeschränkungen Großbritanniens sollten für gleichgültig erklärt werden.
Die beiden Staaten bestehen aus separaten Gebietssektoren, sind aber durch eine Wirtschaftsunion miteinander verbunden. Den Juden wurde ein Staatsgebiet von 15000 km² zugesprochen und den Arabern, obwohl die arabische Bevölkerung mit 1,3 Millionen fast doppelt so groß war, eine Sektor von 11000 km². In dem jüdischen Staat hätte wie schon in dem Peel - Teilungsplan aus dem Jahre 1937 die Hälfte der Bevölkerung arabischer Abstammung zu sein. Dieses Konzept basierte jedoch auf der Voraussetzung eines friedlichen Verhältnis zwischen den beiden Staaten, sowie der jüdische und arabischen Bevölkerung in Israel selbst.35
Die UN - Vollversammlung stimmte der Teilung Palästinas mit einer Zweidrittelmehrheit zu. Besondere Unterstützung erhielt der Vorschlag der Gründung eines jüdischen Staates von den führenden Mächten der USA und der Sowjetunion, die im Gedenken an den Zweiten Weltkrieg und den Holocaust handelten.36
3.3.7. Die Proklamation des Staates Israel
Direkt nach der UN - Abstimmung am 29.11.1947 kam es zu schweren Übergriffen der Araber in Jerusalem, Tel Aviv, im Norden des Landes und auf den Hauptverkehrwegen.
Die Auseinandersetzungen eskalierten, es kam zu schweren Kämpfen zwischen den arabischen Einheiten und der jüdischen Milizen, Haganah, Palmach und Ezel. Es bildete sich eine ,,Arabische Rettungsarmee", die von der Arabischen Liga finanziert und organisiert wurde. Die jüdischen Teile Jerusalems waren für längere Zeit von der Versorgung abgeschnitten und die noch herrschende Mandatsmacht unterstützte meistens die arabische Seite.37
Für den 15.5.1948 hatten die Briten den Abzug und das Ende ihrer Herrschaft über Palästina angekündigt. Weil dieser Tag ein Sabbath war, wurde der Staat Israel am Vorabend dieses Tages, am 14.5.1948, von David Ben Gurion, proklamiert. Schon am nächsten Tag marschierten die Truppen aller benachbarten arabischen Länder in die arabischen Gebiete in Palästina ein und griffen dann Israel an. Somit hatte der erste arabisch - israelische Krieg, der sogenannte Unabhängigkeitskrieg, begonnen.38
4. Schlussbetrachtung
Das Dilemma in dem alle Beteiligten der Palästina-Frage39 stecken, hat seinen unverkennbaren Ursprung in der britischen Nahost-Politik während des Ersten Weltkrieges und der Mandatsherrschaft. Die Versprechungen die jüdischer und arabischer Seite in Form von der Balfour-Deklaration und der MacMahon-Hussein-Korrespondenz gemacht wurden, bildeten die Basis für alle nachfolgenden Irritationen bis hin zum blutigen arabischen Aufstand.
Die Ereignisse der Dreißiger Jahre, als der Konflikt zwischen Juden und Arabern zum ersten Mal eskalierte, bildeten den Anfang einer Kette von Feindseligkeiten, die bis heute noch nicht abrissen. Israel ist somit ein gutes Beispiel für die britische Kolonialpolitik. Denn auch in Indien und anderen Ländern herrschten nach Abzug der britischen Besatzungsmacht bürgerkriegsähnliche Zustände, da die Engländer die Völker nicht auf die Selbstständigkeit vorbereitet hatten und sich aus den verursachten Problemen einfach zurückzogen. Insgesamt betrachtet, ist mir bei der Bearbeitung dieser Arbeit sehr oft klar geworden, dass es sich bei der Lösung des Nahost-Konflikts, um eine sehr schwierige Aufgabe handelt, denn Geschehens kann nicht ungeschehen gemacht werden und kein Volk möchte seinen Staat hergeben.
5. Anhang Anhang 1
Quelle: Microsoft Encarta Enzyklpädie Plus 2001 « Israel »
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhang 2
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Königreich Israel
Unter der Herrschaft König Davids (1100-961 v. Chr.) gelangte das Königreich Israel auf den Höhepunkt seiner Macht und erreichte seine größte Ausdehnung, weit über die Grenzen des heutigen Staates Israels hinaus.
Quelle: Microsoft Encarta Enzyklopädie Plus 2001 ,,Israel"
Anhang 3.1.
Theodor Herzl: Der Judenstaat
In seinem prophetischen Werk Der Judenstaat entwarf Theodor Herzl, der Begründer des Zionismus, die Vision einer Heimstätte für die überall in der Welt lebenden Juden. 1904 gestorben, erlebte er die Verwirklichung seines Traums - in Gestalt des Staates Israel - jedoch ebenso wenig wie die Massenvernichtung der jüdischen Bevölkerung in West- und Osteuropa. Hier ein Auszug aus dem Abschnitt ,,Der Plan".
Der Judenstaat
Der ganze Plan ist in seiner Grundform unendlich einfach und muß es ja auch sein, wenn er von allen Menschen verstanden werden soll.
Man gebe uns die Souveränität eines für unsere gerechten Volksbedürfnisse genügenden Stückes der Erdoberfläche, alles andere werden wir selbst besorgen.
Das Entstehen einer neuen Souveränität ist nichts Lächerliches oder
Unmögliches. Wir haben es doch in unseren Tagen miterlebt, bei Völkern, die nicht wie wir Mittelstandsvölker, sondern ärmere, ungebildete und darum schwächere Völker sind. Uns die Souveränität zu verschaffen, sind die Regierungen der vom Antisemitismus heimgesuchten Länder lebhaft interessiert.
Es werden für die im Prinzip einfache, in der Durchführung komplizierte Aufgabe zwei große Organe geschaffen: die Society of Jews und die Jewish Company.
Was die Society of Jews wissenschaftlich und politisch vorbereitet hat, führt die Jewish Company praktisch aus.
Die Jewish Company besorgt die Liquidierung aller Vermögensinteressen der abziehenden Juden und organisiert im neuen Lande den wirtschaftlichen Verkehr.
Den Abzug der Juden darf man sich, wie schon gesagt wurde, nicht als einen plötzlichen vorstellen. Er wird ein allmählicher sein und Jahrzehnte dauern. Zuerst werden die Ärmsten gehen und das Land urbar machen. Sie werden nach einem von vornherein feststehenden Plane Straßen, Brücken, Bahnen bauen, Telegraphen errichten, Flüsse regulieren und sich selbst ihre Heimstätten schaffen. Ihre Arbeit bringt den Verkehr, der Verkehr die Märkte, die Märkte locken neue Ansiedler heran. Denn jeder kommt freiwillig, auf eigene Kosten und Gefahr. Die Arbeit, die wir in die Erde versenken, steigert den Wert des Landes. Die Juden werden schnell einsehen, daß sich für ihre bisher gehaßte und verachtete Unternehmungslust ein neues dauerndes Gebiet erschlossen hat.
Will man heute ein Land gründen, darf man es nicht in der Weise machen, die vor tausend Jahren die einzig mögliche gewesen wäre. Es ist töricht, auf alte Kulturstufen zurückzukehren, wie es manche Zionisten möchten. Kämen wir beispielsweise in die Lage, ein Land von wilden Tieren zu säubern, würden wir es nicht in der Art der Europäer aus dem fünften Jahrhundert tun. Wir würden nicht einzeln mit Speer und Lanze gegen Bären ausziehen, sondern eine große fröhliche Jagd veranstalten, die Bestien zusammentreiben und eine Melinitbombe unter sie werfen.
Wenn wir Bauten aufführen wollen, werden wir nicht hilflose Pfahlbauten an einen Seerand stecken, sondern wir werden bauen, wie man es jetzt tut. Wir werden kühner und herrlicher bauen, als es je vorher geschehen ist. Denn wir haben Mittel, die in der Geschichte noch nicht da waren.
Unseren niedersten wirtschaftlichen Schichten folgen allmählich die nächsthöheren hinüber. Die jetzt am Verzweifeln sind, gehen zuerst. Sie werden geführt von unserer überall verfolgten mittleren Intelligenz, die wir überproduzieren.
Die Frage der Judenwanderung soll durch diese Schrift zur allgemeinen Diskussion gestellt werden. Das heißt aber nicht, daß eine Abstimmung eingeleitet wird. Dabei wäre die Sache von vornherein verloren. Wer nicht mit will, mag dableiben. Der Widerspruch einzelner Individuen ist gleichgültig.
Wer mit will, stelle sich hinter unsere Fahne und kämpfe für sie in Wort, Schrift und Tat. Die Juden, welche sich zu unserer Staatsidee bekennen, sammeln sich um die Society of Jews. Diese erhält dadurch den Regierungen gegenüber die Autorität, im Namen der Juden sprechen und verhandeln zu dürfen. Die Society wird, um es in einer völkerrechtlichen Analogie zu sagen, als staatsbildende Macht anerkannt. Und damit wäre der Staat auch schon gebildet.
Zeigen sich nun die Mächte bereit, dem Judenvolke die Souveränität eines neutralen Landes zu gewähren, so wird die Society über das zu nehmende Land verhandeln. Zwei Gebiete kommen in Betracht: Palästina und Argentinien. Bemerkenswerte Kolonisierungsversuche haben auf diesen beiden Punkten stattgefunden. Allerdings nach dem falschen Prinzip der allmählichen Infiltration von Juden. Die Infiltration muß immer schlecht enden. Denn es kommt regelmäßig der Augenblick, wo die Regierung auf Drängen der sich bedroht fühlenden Bevölkerung den weiteren Zufluß von Juden absperrt. Die Auswanderung hat folglich nur dann einen Sinn, wenn ihre Grundlage unsere gesicherte Souveränität ist.
Die Society of Jews wird mit den jetzigen Landeshoheiten verhandeln, und zwar unter dem Protektorate der europäischen Mächte, wenn diesen die Sache einleuchtet. Wir können der jetzigen Landeshoheit ungeheuere Vorteile gewähren, einen Teil ihrer Staatsschulden übernehmen, Verkehrswege bauen, die ja auch wir selbst benötigen, und noch vieles andere. Doch schon durch das Entstehen des Judenstaates gewinnen die Nachbarländer, weil im großen wie im kleinen die Kultur eines Landstriches den Wert der Umgebung erhöht.
Theodor Herzl: Wenn ihr wollt, ist es kein Märchen. Altneuland/Der Judenstaat. Herausgegeben und eingeleitet von Julius Schoeps. Frankfurt am Main 1978, S. 211-213.
Quelle: "Theodor Herzl: Der Judenstaat. "Microsoft ® Encarta ® Enzyklopädie 2001. © 1993- 2000 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Anhang 3.2.
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Drei zionistische Führer, v.l. Max Nordau, Theodor Herzl, Prof. Mandelstamm. Unten: Bauer und Beter an der Westmauer des Jerusalemer Tempels - zwei Richtungen des zionistischen Traums (Oblate 1906) Auszug aus "Der Judenstaat", 1896
von Theodor Herzl
Die Judenfrage besteht. Es wäre töricht, sie zu leugnen. Sie ist ein verschlepptes Stück Mittelalter, mit dem die Kulturvölker auch heute beim besten Willen noch nicht fertig werden konnten. Den großmütigen Willen zeigten sie ja, als sie uns emanzipierten. Die Judenfrage besteht überall, wo Juden in merklicher Anzahl leben. Wo sie nicht ist, da wird sie durch hinwandernde Juden eingeschleppt Wir ziehen natürlich dahin, wo man uns nicht verfolgt, durch unser Erscheinen entsteht dann die Verfolgung. Das ist wahr, muß wahr bleiben, überall, selbst in hochentwickelten Ländern - Beweis Frankreich [gemeint ist die Dreyfus- Affäre - d. Red.] - solange die Judenfrage nicht politisch gelöst ist. Die armen Juden tragen jetzt den Antisemitismus nach England, sie haben ihn schon nach Amerika gebracht...
Ich halte die Judenfrage weder für eine soziale, noch für eine religiöse, wenn sie sich auch noch so und anders färbt. Sie ist eine nationale Frage, und um sie zu lösen, müssen wir sie vor allem zu einer politischen Weltfrage machen, die im Rate der Kulturvölker zu regeln sein wird.
Wir sind ein Volk, ein Volk.
Wir haben überall ehrlich versucht, in der uns umgebenden Volksgemeinschaft unterzugehen und nur den Glauben unserer Väter zu bewahren. Man läßt es nicht zu. Vergebens sind wir treue und an manchen Orten sogar überschwengliche Patrioten, vergebens bringen wir dieselben Opfer an Gut und Blut wie unsere Mitbürger, vergebens bemühen wir uns, den Ruhm unserer Vaterländer in Künsten und Wissenschaften, ihren Reichtum durch Handel und Verkehr zu erhöhen. In unseren Vaterländern, in denen wir ja auch schon seit Jahrhunderten wohnen, werden wir als Fremdlinge ausgeschrieen, oft von solchen, deren Geschlechter noch nicht im Lande waren, als unsere Väter da schon seufzten. Wer der Fremde im Lande ist, das kann die Mehrheit entscheiden; es ist eine Machtfrage, wie alles im Völkerverkehre...
Der ganze Plan ist in seinen Grundformen unendlich einfach und muß es ja auch sein, wenn er von allen Menschen verstanden werden soll. Man gebe uns die Souveränität eines für unsere gerechten Volksinteressen genügenden Stückes der Erdoberfläche, alles andere werden wir dann selbst besorgen... Ist Palästina oder Argentinien vorzuziehen? Die Society wird nehmen, was man ihr gibt und wofür sich die öffentliche Meinung des Judenvolkes erklärt.
Quelle: Theodor Herzl, Der Judenstaat, 6. Aufl., Köln o.J., S. 9f, 26f.
Anhang 4
HOMEWARD BOUND
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Quelle: http://www.iea.org.il/blueprint/zoom/d126.htm
Anhang 5
Das Baseler Programm des ersten Zionistenkongresses 1897
"Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt der Kongreß folgende Mittel in Aussicht:
1. Die zweckdienliche Förderung der Besiedlung Palästinas mit jüdischen Ackerbauern, Handwerkern und Gewerbetreibenden.
2. Die Gliederung und Zusammenfassung der gesamten Judenschaft durch geeigneteörtliche und allgemeine Veranstaltungen nach den Landesgesetzen.
3. Die Stärkung des jüdischen Volksgefühls und Volksbewußtseins.
4. Vorbereitende Schritte zur Erlangung der Regierungszustimmungen, die nötig sind, um das Ziel des Zionismus zu erreichen." aus: Rolf Tophoven, Der israelisch-arabische Konflikt, Bonn 1990, S. 20
Quelle: http://www.menora.de/menorademo/frset.htm?http://www.menora.de/menorademo/01/mrdok.htm#programm
Anhang 6 Palästina unter dem Britischen Mandat, 1922-48
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/land05.html
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Anhang 7
McMahon - Scherif Hussain Briefwechsel vom 24.10.1915 (...)
Die beiden Distrikte von Mersina und Alexandretta sowie Teile Syriens, die westlich der Distrikte von Damaskus, Homs, Hama und Aleppo liegen, kann man nicht als rein arabisch bezeichnen. Daher sollten sie von den geforderten Staatsgrenzen ausgeschlossen werden.
Abgesehen von den genannten Änderungsvorschlägen ist Großbritannien bereit, die Unabhängigkeit der Araber in allen vom Scherifen von Mekka geforderten Gebieten anzuerkennen und zu unterstützen.
Ich bin davon überzeugt, daß diese Erklärung Sie zweifellos von der Sympathie überzeugt, die Großbritannien ihren arabischen Freunden entgegenbringt. Sie wird eine feste und dauerhafte Allianz begründen, deren sofortiges Ergebnis die Vertreibung der Türken aus arabischen Ländern und die Befreiung der arabischen Völker vom türkischen Joch sein wird, das so lange auf ihnen lastete.
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/kap7/k7-1-1-1.htm
Anhang 8
Sykes-Picot Abkommen, 1916 - Die Teilung der arabischen Welt
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Sykes-Picot Abkommen 16. Mai 1916
1. Frankreich und Großbritannien sind bereit, innerhalb bestimmter Gebiete (die auf der beigegebenen Karte mit A und B bezeichnet wurden), einen unabhängigen arabischen Staat oder eine Konföderation arabischer Staaten anzuerkennen und zu schützen unter der Souveränität eines arabischen Oberhauptes. Frankreich habe in dem Gebiet A und Großbritannien in dem Gebiet B festgelegte Vorrechte.
2. Beiden Mächten soll es erlaubt sein, in diesen Gebieten direkte oder indirekte Verwaltung oder Kontrollen einzurichten, wie sie sie für notwendig halten in Zusammenhang mit den arabischen Staaten oder der arabischen Konföderation.
3. In dem auf der Karte braun eingetragenen Gebiet soll eine internationale Verwaltung eingerichtet werden, deren Art nach Verabredung mit Rußland und den anderen Alliierten noch festgesetzt werden soll.
4. Großbritannien werden die Häfen von Haifa und Akre zugesprochen, und ihm die Wasserversorgung vom Tigris und Euphrat über Gebiet A in B garantiert. Ohne vorherige Verständigung mit der französischen Regierung wird Großbritannien mit keiner dritten Macht in Verhandlungen betr. Abtretung Zyperns eintreten.
5. Alexandrette soll für den Handel des Britischen Empire Freihafen werden, entsprechend Haifa für den Handel Frankreichs, dessen Herrschaften und Protektorate; gleiches gilt für den Transithandel auf den Eisenbahnen beider Städte.
6. Die Bagdad-Bahn soll in dem Gebiet A südl. Richtung Mossul und im Gebiet B nördl. gegen Samara erst dann weiter ausgebaut werden, wenn eine Eisenbahnverbindung zwischen Bagdad und Aleppo über das Tal des Euphrat hergestellt worden ist.
7. Großbritannien hat das Recht zu bauen, zu verwalten und der einzige Eigentümer der Bahn zu sein, die Haifa mit dem Gebiet B verbindet; darüber hinaus hat es das bleibende Recht, zu jeder Zeit Truppen entlang dieser Linie zu transportieren. Da beide Mächte die Wichtigkeit der Bahnverbindung Bagdad - Haifa anerkennen und sich bei ihrem Bau technische Schwierigkeiten ergeben könnten, soll die französische Regierung erwägen, ob die in Frage kommende Linienführung nicht das Polygon B Anias - Keis Marib -Salkhad Tell Ötsda - Mesmi überqueren soll, bevor sie das Gebiet B erreicht.
8. Für die Dauer von weiteren 20 Jahren soll der bisherige türkische Tarif in Kraft bleiben, und zwar in den sog. blauen und roten Gebieten wie in denen von A und B. Zwischen diesen Gebieten sollen keine inneren Zollschranken errichtet werden.
9. Frankreich verspricht. zu keiner Zeit in Verhandlungen mit einer dritten Macht über die Abtretung von Rechten einzutreten und insbesondere keine derartigen Rechte an eine dritte Macht im blauen Gebiet abzutreten, es sei denn an die arabischen Staaten oder die Konföderation arabischer Staaten, ohne sich zuvor mit der britischen Regierung darüber verständigt zu haben, die ein entsprechendes Versprechen für die roten Gebiete gibt.
10. Die britische und die französische Regierung, als Schutzmächte der arabischen Staaten, stimmen darin überein, daß sie selbst keine territorialen Erwerbungen beabsichtigen und nicht zustimmen werden, daß eine dritte Macht auf der arabischen Halbinsel territoriale Besitzrechte erwirbt, noch Flottenbasen an der Küste oder auf den Inseln des Roten Meeres einrichtet. Eine Grenzberichtigung bei Aden ist davon ausgenommen.
11. Die Verhandlungen über die Grenzführung der arabischen Staaten oder der entsprechenden Konföderation sollen auf den bisherigen Wegen weiter fortgesetzt werden.
12. Maßnahmen zur Kontrolle der Waffeneinfuhr in die arabischen Territorien wollen beide Mächte in Erwägung ziehen. Um die Vereinbarung zu vervollständigen, soll der russischen Regierung vorgeschlagen werden, analoge Noten auszutauschen unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 26. April.
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/land04.html
Anhang 9
Balfour-Deklaration
2. November 1917
Verehrter Lord Rothschild, ich bin sehr erfreut, Ihnen im Namen der Regierung Seiner Majestät die folgende Erklärung der Sympathie mit den jüdisch-zionistischen Bestrebungenübermitteln zu können, die dem Kabinett vorgelegt und gebilligt worden ist:
,,Die Regierung Seiner Majestät betrachtet mit Wohlwollen die Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina und wird ihr Bestes tun, die Erreichung dieses Zieles zu erleichtern, wobei, wohlverstanden, nichts geschehen soll, was die bürgerlichen und religiösen Rechte der bestehenden nicht-jüdischen Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und den politischen Status der Juden in anderen Ländern in Frage stellen könnten. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Erklärung zur Kenntnis der Zionistischen Weltorganisation bringen würden."
Ihr ergebender
Arthur Balfour
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/landb.html
Anhang 10
Mandat 24. Juli 1922 Der Völkerbundsrat:
In Anbetracht dessen, daß die alliierten Hauptmächte zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 22 des Covenants des Völkerbundes übereingekommen sind, die Verwaltung des Territoriums von Palästina, das früher zum türkischen Reich gehörte innerhalb der von ihnen zu fixieren Grenzen einem von den erwähnten Mächte zu wählenden Mandatar anzuvertrauen, und
daß die alliierten Hauptmächte ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar verantwortlich sein soll für die Verwirklichung der ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regierung Seiner Britischen Majestät erlassenen und von den erwähnten Mächten anerkannten Deklaration zugunsten der Errichtung einer nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästina, wobei klar verstanden ist, daß nichts getan werden soll, was die bürgerlichen und die religiösen Rechte bestehender nichtjüdischer Gemeinschaften in Palästina oder die Rechte und die politische Stellung, deren sich die Juden in irgendeinem anderen Lande erfreuen, beeinträchtigen würde; und
daß dadurch die Anerkennung der historischen Verknüpftheit (historical connection) des jüdischen Volkes mit Palästina und der Grundlagen für die Wiedererrichtung seiner nationalen Heimstätte in diesem Lande erfolgt ist; und daß die alliierten Hauptmächte Seine Britische Majestät als Mandatar für Palästina gewählt haben; und
daß die Bestimmungen des Mandats über Palästina im nachfolgenden Wortlaut formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Anerkennung unterbreitet worden sind; und
daß Seine Britische Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen auszuführen; und
daß der vorerwähnte Artikel 22 (§8) vorsieht, daß der Umfang der Autorität, Kontrolle und Verwaltung, der von der Mandatarmacht ausgeübt werden soll, soweit er nicht vorher von den Mitgliedern des Völkerbundes vereinbart worden ist, von dem Rat des Völkerbundes ausdrücklich festgelegt werden soll, werden die Bestimmungen des erwähnten Mandates wie folgt bestätigt:
Artikel 1
Der Mandatar soll alle Vollmachten der Gesetzgebung und Verwaltung besitzen, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Mandats beschränkt werden.
Artikel 2
Der Mandatar soll dafür verantwortlich sein, daß das Land unter solche politische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird, welche die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte, wie in der Einleitung niedergelegt, und die Entwicklung von Selbstverwaltungsinstitutionen sowie die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der Rasse und Religion, sichern.
Artikel 3
Der Mandatar soll, soweit die Umstände dies erlauben, die lokale Selbstverwaltung fördern.
Artikel 4
Eine angemessene jüdische Vertretung (,,Jewish Agency") soll als eine öffentliche Körperschaft anerkannt werden zu dem Zweck, die Verwaltung Palästinas in solchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten zu beraten und mit ihr zusammenzuwirken, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina betreffen, und, immer vorbehaltlich der Kontrolle durch die Verwaltung, an der Entwicklung des Landes zu helfen und teilzunehmen.
Die Zionistische Organisation soll, solange ihre Organisation und Verfassung nach der Meinung des Mandatars angemessen sind, als solche Vertretung anerkannt werden. Sie soll im Einvernehmen mit seiner Britischen Majestät Regierung Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte zu helfen.
Artikel 5
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgendeiner auswärtigen Macht abgetreten oder verpachtet oder in irgendeiner Weise unter ihre Kontrolle gestellt wird.
Artikel 6
Die Verwaltung Palästinas soll unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lage anderer Teile der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden, die jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichtern und in Zusammenarbeit mit der in Artikel 4 erwähnten ,,Jewish Agency" eine geschlossene Ansiedlung von Juden auf dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, fördern.
Artikel 7
Die Verwaltung von Palästina soll für den Erlaß eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit verantwortlich sein. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen aufgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Erwerbung der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern.
Artikel 8
Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern einschließlich der Vorrechte der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, die sie früher auf Grund der Kapitulationen oder des Gewohnheitsrechtes im ottomanischen Reich genossen haben, sollen in Palästina nicht anwendbar sein. Wenn die Mächte, deren Staatsangehörige am 1. August 1914 die vorerwähnten Freiheiten und Vorrechte genossen haben, nicht vorher auf das Recht ihrer Wiedereinführung verzichtet oder ihrer Nichtanwendung während einer festgesetzten Zeitdauer zugestimmt haben, sollen diese Vorrechte und Freiheiten nach Ablauf des Mandate sofort wieder eingeführt werden, und zwar in vollem Umfange oder mit solchen Einschränkungen, auf die sich die in Frage kommenden Mächte geeinigt haben.
Artikel 9
Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege sowohl den Ausländern als auch den Eingeborenen eine vollkommene Sicherung ihrer Rechtsstellung verbürgt. Volle Wahrung der persönlichen Rechtsverhältnisse der verschiedenen Völker und Gemeinschaften sowie ihrer religiösen Interessen soll gewährleistet sein. Insbesondere soll die Aufsicht und Verwaltung der Wakufs in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden.
Artikel 10
Solange nicht besondere Auslieferungsverträge in bezug auf Palästina geschlossen sind, sollen die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden.
Artikel 11
Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit in Verbindung mit der Entwicklung des Landes zu schützen und soll unter Einhaltung aller vom Mandatar eingegangenen internationalen Verpflichtungen Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, services and utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodenordnung einführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt.
Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, über die Errichtung und Ausübung irgendwelcher öffentlichen Arbeiten und Betriebe und die Ausbeutung irgendwelcher Naturschätze des Landes, soweit dies nicht direkt von der Verwaltung unternommen wird.
Bei allen derartigen Vereinbarungen soll Vorsorge getroffen werden, daß die von dieser Vertretung direkt oder indirekt verteilten Gewinne nicht eine angemessene Verzinsung des Kapitals überschreiten und daß alle weiteren Gewinne durch sie zum Wohle des Landes in einer von der Verwaltung gebilligten Weise verwendet werden.
Artikel 12
Der Mandatar soll mit der Kontrolle der auswärtigen Beziehungen Palästinas und mit dem Recht betraut werden, die von auswärtigen Mächten ernannten Konsuln zu bestätigen. Seine Sache ist es auch, den Bürgern Palästinas bei ihrem Aufenthalt außerhalb der Gebietsgrenzen diplomatischen und konsularischen Schutz zu gewähren.
Artikel 13
Die gesamte Verantwortung in bezug auf die Heiligen Stätten und religiösen Gebäude oder Plätze in Palästina, einschließlich jener Aufrechterhaltung bestehender Rechte für die Sicherung freien Zugangs zu den Heiligen Stätten, religiösen Gebäuden und Plätzen und für die freie Ausübung des Gottesdienstes - unter Wahrung der Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und des Anstandes - wird von dem Mandatar übernommen, der ausschließlich dem Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist, unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, mit der Verwaltung eine Vereinbarung, die er für angemessen hält, zum Zwecke der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist.
Artikel 14
Der Mandatar soll eine Spezialkommission einsetzen, um die auf die heiligen Stätten bezüglichen Rechte und Ansprüche sowie die Ansprüche auf Rechte, welche die verschiedenen religiösen Gemeinschaften Palästinas betreffen, zu prüfen und festzusetzen. Die Art der Ernennung dieser Kommission, ihre Zusammensetzung und Funktionen soll dem Völkerbundsrat zur Genehmigung vorgelegt werden, und die Kommission soll ohne Genehmigung des Rates weder gewählt werden, noch ihre Tätigkeit beginnen.
Artikel 15
Der Mandatar wird dafür sorgen, daß vollständige Freiheit des Gewissens und freie Ausübung aller Formen des Gottesdienstes jedermann gesichert sind mit der einzigen Einschränkung der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung und Moral. Keine Unterscheidung irgendwelcher Art soll zwischen de Bewohnern Palästinas auf Grund ihrer Rasse, Religion oder Sprache gemacht werden. Niemand soll aus dem bloßen Grunde seines religiösen Glaubens aus Palästina ausgeschlossen werden.
Das Recht jeder Gemeinschaft, ihre eigenen Schulen zur Erziehung ihrer eigenen Mitglieder in ihrer eigenen Sprache (sofern sie mit den Unterrichtsbestimmungen allgemeiner Natur, welche die Verwaltung erläßt, in Einklang stehen) zu erhalten, soll weder bestritten noch beeinträchtigt werden.
Artikel 16
Der Mandatar soll verantwortlich sein für die Ausübung einer solchen Aufsicht über die religiösen und Wohltätigkeitskörperschaften aller Glaubensbekenntnisse in Palästina, wie sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und einer guten Verwaltung erforderlich ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Körperschaft zu hindern oder zu stören oder Unterschiede zu machen in der Behandlung irgendeines ihrer Vertreter oder Mitglieder wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit.
Artikel 17
Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch vorbehaltlich, der Aufsicht des Mandatars; sie soll jedoch diese Kräfte nicht für andere als die oben angeführten Zwecke verwenden, außer mit Zustimmung des Mandatars. Ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militärischen, Marine- oder Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel soll es der Verwaltung Palästinas verwehren, zu den Unterhaltskosten solcher vom Mandatar unterhaltenen Kräfte beizutragen.
Der Mandatar soll jederzeit berechtigt sein, die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen.
Artikel 18
Der Mandatar soll dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten der Staatsangehörigen irgendeines dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatarstaates oder irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie - und Gewerbe oder Behandlung von Handelsschiffen und zivilen Luftfahrzeugen handelt.
Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zu Ungunsten von Waren, die aus irgendeinem der genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden, und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatsgebiet unter gerechten Bedingungen bestehen.
Vorbehaltlich der Vorerwähnten und der anderen Bedingungen dieses Mandats kann die Verwaltung von Palä stina auf Rat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegen, als sie für notwendig hält, und solche Schritte unternehmen, die ihr zur Förderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung am besten scheinen. Sie kann auch auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträge mit irgendeinem Staate schließen, dessen Territorium im Jahre 1914 zur Gänze in der asiatischen Türkei oder Arabien eingeschlossen war.
Artikel 19
Der Mandatar soll sieh namens der Verwaltung Palästinas an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge anschließen, betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit von Verkehr und Schiffahrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes.
Artikel 20
Der Mandatar soll namens der Verwaltung von Palästina, soweit es die religiösen, sozialen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung jeder allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird.
Artikel 21
Der Mandatar soll innerhalb von 12 Monaten von diesem Datum an die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer auf Grundlage der nachstehenden Bestimmungen sichern. Dieses Gesetz soll in bezug auf Ausgrabungen und archäologische Forschungen den Staatsangehörigen aller Mitglieder des Völkerbundes gleiche Behandlung gewährleisten:
1. ,,Antiquität" bedeutet jedes Gebilde oder jedes Erzeugnis menschlicher Tätigkeit aus der Zeit vor dem Jahre 1700.
2. Die Durchführung des Gesetzes über den Schutz der Antiquitäten soll mehr durch Aneiferung als durch Drohungen erreicht werden. Wenn eine Person, die nicht mit der in Absatz 5 erwähnten Berechtigung ausgestattet ist, eine Antiquität findet und einem Beamten des zuständigen Departements darüber Bericht erstattet, soll sie eine dem Wert des Fundes entsprechende Belohnung erhalten.
3. Außer von dem zuständigen Departement darf über Antiquitäten nicht verfügt werden, es sei denn, daß das Departement auf die Erwerbung einer solchen Antiquität verzichtet. Keine Antiquität darf ohne Ausfuhrbewilligung des erwähnten Departements aus dem Lande gebracht werden.
4. Jeder, der böswilliger- und fahrlässigerweise eine Antiquität zerstört oder beschädigt, soll einer festzusetzenden Strafe unterworfen werden.
5. Das Durchsuchen des Bodens oder Graben nach Antiquitäten soll bei Geldstrafe verboten und nur den Personen gestattet sein, die von dem zuständigen Departement dazu berechtigt werden.
6. Angemessene Bedingungen sollen festgelegt werden über die zeitweilige oder dauernde Enteignung solcher Ländereien, die von historischem oder archäologischem Interesse sein können.
7. Die Berechtigung zu Ausgrabungen soll nur solchen Personen erteilt werden, die eine genügende Garantie für ihre archäologischen Erfahrungen bieten. Die Verwaltung Palästinas soll bei der Gewährung solcher Autorisationen nicht in der Weise vorgehen, daß sie Gelehrte irgendeiner Nationalität ohne triftige Gründe zurückweist.
8. Die Ergebnisse der Ausgrabungen sollen in einem von dem zuständigen Departement festzusetzenden Verhältnis zwischen dem Finder und dem Departement geteilt werden. Wenn aus wissenschaftlichen Gründen eine Teilung unmöglich erscheint, soll der Finder an Stelle seines Anteils am Funde eine entsprechende Entschädigung erhalten.
Artikel 22
Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Erklärungen oder Inschriften in arabischer Sprache auf Marken und Geld in Palästina sollen in hebräischer Sprache wiederholt werden, und alle Erklärungen oder Aufschriften in hebräischer Sprache sollen in arabischer wiederholt werden.
Artikel 23
Die Verwaltung von Palästina soll die Feiertage der verschiedenen Religionsgemeinschaften in Palästina als gesetzliche Ruhetage für die Mitglieder dieser Gemeinschaft anerkennen.
Artikel 24
Der Mandatar soll dem Rate des Völkerbundes einen ausreichenden jährlichen Bericht über die im Laufe des Jahres unternommenen Maßnahmen zur Durchführung der Mandatsbestimmungen unterbreiten. Abschriften aller während des Jahres verlautbarten oder erlassenen Gesetze und Verordnungen sollen diesem Bericht angeschlossen sein.
Artikel 25
In den zwischen dem Jordan und der endgültig festgelegten Ostgrenze Palästinas gelegenen Landstrichen soll der Mandatar mit Genehmigung des Völkerbundsrates berechtigt sein, die Durchführung von Mandatsbestimmungen, die ihm mit den bestehenden lokalen Verhältnissen unvereinbar erscheinen, aufzuschieben oder zurückzuhalten und solche Verfügungen für die Verwaltung dieser Länder zu treffen, die er für diese Verhältnisse für geeignet hält, vorausgesetzt, daß nichts unternommen wird, was zu den Bestimmungen der Artikel 15, 16 und 18 im Widerspruch steht.
Artikel 26
Der Mandatar ist damit einverstanden, daß, wenn irgendeine Meinungsverschiedenheit, welcher Art auch immer, zwischen dem Mandatar und einem anderen Mitglied des Völkerbundes in bezug auf die Auslegung oder Anwendung der Mandatsbestimmungen entstehen sollte, diese Meinungsverschiedenheit, wenn sie nicht durch Verhandlung beigelegt werden kann, dem ständigen internationalen Gerichtshof unterbreitet werden soll, wie er im Artikel 14 des Covenant des Völkerbundes vorgesehen ist.
Artikel 27
Die Zustimmung des Rates des Völkerbundes ist für jede Abänderung der Bestimmungen dieses Mandates erforderlich.
Artikel 28
Im Falle des Ablaufes des Mandates, das hierdurch dem Mandatar übertragen wird, soll der Rat des Völkerbundes diejenigen Einrichtungen treffen, die notwendig erscheinen, um dauernd unter Garantie des Bundes die durch die Artikel 13 und 14 gesicherten Rechte zu gewährleisten, und soll seinen Einfluß benutzen, um unter der Garantie des Bundes Sicherheit zu schaffen, daß die Regierung von Palästina die finanziellen Verpflichtungen voll erfüllt, die durch die Verwaltung von Palästina während der Mandatsperiode rechtmäßig eingegangen worden sind, einschließlich der Ansprüche von öffentlichen Beamten auf Pension oder Gratifikation.
Die vorliegende Ausfertigung soll im Original im Archiv des Völkerbundes hinterlegt und beglaubigte Abschriften sollen durch den Generalsekretär des Völkerbundes an alle Mitglieder des Völkerbundes übermittelt werden.
Gegeben in London am 24. Juli 1922 Beglaubigte Abschrift.
Für den Generalsekretär:
Rappard, -Direktor der Mandatsabteilung.
Quelle: E. Mareus:, ,,Palästina - ein werdender Staat", in: Frankfurter Abhandlungen zum modernen Völkerrecht, Heft 16, Leipzig 1929, S. 262-269.
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/land07.html
Anhang 11 20 Jahre nach der Balfour-Deklaration (Der Teilungsplan der Peel-Kommission)
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/land08.html
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhang 12 Teilungsplan
Generalversammlung - Resolution 181(II)
29. November 1947
A. Beendigung des Mandates - Teilung und Unabhängigkeit
1. Das Mandat für Palästina soll so bald wie möglich beendet werden, jedoch auf keinen Fall später als am 1. August 1948.
2. Die bewaffneten Kräfte der Mandatsmacht sollen von Palästina nach und nach abgezogen und der Abzug so bald wie möglich abgeschlossen werden, jedoch auf keinen Fall später als am 1. August 1948.
Die Mandatsmacht soll der Kommission so früh wie möglich ihre Absicht, das Mandat zu beenden und jedes Gebiet zu räumen, mitteilen.
Die Mandatsmacht soll die größten Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, daß ein Gebiet innerhalb des Territoriums des jüdischen Staates mit einem Seehafen und Hinterland, ausreichend, um Möglichkeiten für eine größere Einwanderung zu schaffen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt - keinesfalls jedoch später als bis zum 1. Februar 1948 - geräumt wird.
3. Unabhängige arabische und jüdische Staaten sowie das Besondere
Internationale Regime für den Stadtbezirk von Jerusalem - ausführlich erläutert in Teil III dieses Planes - sollen zwei Monate, nachdem der Abzug der Streitkräfte der Mandatsmacht beendet worden ist, auf jeden Fall nicht später als am 1. Oktober 1948, zur Existenz gelangen. Die Grenzen des arabischen Staates und des jüdischen Staates sowie des Stadtbezirks von Jerusalem sollen verlaufen wie weiter unten in Teil II und Teil III beschrieben.
4. Der Zeitraum zwischen der Annahme ihrer Empfehlung durch die Generalversammlung und der Errichtung der Unabhängigkeit für den arabischen und den jüdischen Staat ist eine Übergangszeit.
UN -Teilungsplan, 1947
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: http://www.palaestina.org/doc/news/land11.html
6. Anmerkungen:
7. Literaturverzeichnis:
- Balke, Ralf: Israel; München 2000, Orig.- Ausgabe (C. H. Beck)
- Bethell, Nicholas: Das Palästina-Dreieck. Juden und Araber im Kampf um das britische Mandat 1935-1948; Frankfurt am Main, Berlin, Wien, 1979
- Microsoft Encarta Enzyklopädie Plus 2001
- Informationen zur politischen Bildung: Die Geschichte des jüdischen Volkes, Nr. 140, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Neudruck 1991
- Informationen zur politischen Bildung: Israel. Geschichte, Wirtschaft, Gesellschaft; Nr. 247, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2. Quartal 1995
- Krämer, Gudrun: Geschichte Palästinas. Von der osmanischen Eroberung bis zur Gründung des Staates Israel, München 2002, Orig.-Ausgabe (C. H. Beck)
- Mejcher, Helmut (Hrsg.): Die Palästina-Frage 1917-1948. Historische Ursprünge und internationale Dimensionen eines Nationenkonflikts; 2. Auflage, Paderborn, München, Wien, Zürich, 1993
- Schreiber, Friedrich u. Wolffsohn, Michael: Nahost, Geschichte und Struktur des Konflikts; Opladen 1996, 4. Auflage, (Leske u. Budrich)
[...]
[1] Vgl. Anhang 1
[2] Vgl. Microsoft Encarta Enzyklopädie Plus 2001 « Palästina » und « Israel »
[3] Vgl. Anhang 2
[4] Bezeichnung des biblischen Palästina
[5] Vgl. Encarta Enzyklopädie Plus 2001 « Palästina »
[6] Zionismus, im späten 19. Jahrhundert entstandene, auf die Errichtung eines jüdischen Staates in Palästina gerichtete religiös-politische Bewegung. Ihren Namen gab der Bewegung 1890 der österreichische jüdische Philosoph Nathan Birnbaum, er leitet sich ab von Zion, im Alten Testament der Name der von David eroberten Jebusiterfestung in Jerusalem.
[7] Vgl. Anhang 3.1. und Anhang 3.2.
[8] Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Die Geschichte des jüdischen Volkes, Nr. 140, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, Neudruck 1991, S. 38 und Encarta, a. a. O., ,,Zionismus"
[9] Vgl. Anhang 4
[10] Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Nr.140, a. a. O., S. 41f. u. Encarta, a. a. O. , « Zionismus »
[11],, Alija" (hebräisch: Aufstieg) bezeichnet die Einwanderungsperioden
[12] Vgl. Mejcher, Helmut (Hrsg.), Die Palästina-Frage 1917- 1948.Historische Ursprünge und internationale Dimensionen eines Nationenkonflikts; Paderborn, München, Wien, Zürich, 1993, S. 39 f. u. Information zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S.44 und Anhang 5
[13] Vgl. Encarta Enzyklopädie Plus 2001 ,,Palästina" und Anhang 6
[14] Vgl. Anhang 7
[15] Informationen zur politischen Bildung Nr. 140, a. a. O., S.46 u. Mejcher, Helmut, a. a. O., S. 43
[16] Vgl. Anhang 8
[17] Vgl. Anhang 9
[18] Mejcher, Helmut, a. a. O., S. 44
[19] Informationen zur politischen Bildung ,Nr. 140, a. a. O., S. 47 u. Schreiber/Wolffsohn, Nahost; Geschichte und Struktur des Konflikts, Opladen 1996, 4. Auflage, (Leske u. Budrich), S. 34 ff
[20] Mejcher, Helmut, a. a. O., S. 245ff u. Anhang 10
[21] Vgl. Balke, Ralf: Israel; München 2000, Orig.-Ausgabe (C.H. Beck), S.48f.
[22] Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S. 48 u. 50
[23] Vgl. Anhang 3.1. und Anhang 3.2. und Krämer, Gudrun: Geschichte Palästinas. Von der osmanischen Eroberung bis zur Gründung des Staates Israel, München 2002, Orig.-Ausgabe (C.H. Beck), S.134ff u. S 141
[24] Vgl. Krämer, Gudrun, a.a. O., S. 239ff u. S. 243
[25] Vgl. Nahost, a. a. O., S. 66 u. Informationen zur politischen Bildung: Israel. Geschichte, Wirtschaft, Gesellschaft; Nr. 247, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn, 2. Quartal 1995, S. 7
[26] Vgl. Nahost S. 61 u. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S 51
[27] Vgl. Balke, Ralf, a. a. O., S. 48
[28] Vgl. Balke, Ralf, a. a. O. S. 48f. u. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S. 54 u. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 318
[29] Vgl. Bethell, Nicholas: Das Palä stina-Dreieck. Juden und Araber im Kampf um das britische Mandat 1935-1948; Frankfurt am Main, Berlin, Wien, 1979, S. 24 u. Krämer, Gudrun, a.a. O., S. 280, S. 308f u. Balke, Ralf, a. a. O., S. 49
[30] Vgl. Nahost, a. a. O., S. 98ff u. Balke, Ralf, a. a. O., S. 50
[31] Vgl. Nahost, a. a. O., S.98 ff u. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 316, S. 328f und Anhang 11
[32] Vgl. Nahost, a. a. O., S. 109 ff u. Balke, Ralf, a. a. O., S.51 u. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 313, S. 342f. u. S. 356
[33] Vgl. Balke, Ralf, a. a. O., S. 51-54 u. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 344, S. 352, S. 356 u. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S. 56f.
[34] Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 247, a. a. O., S. 7f.
[35] Vgl. Anhang 12 u. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 140, a. a. O., S. 57
[36] Vgl. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 359
[37] Vgl. Informationen zur politischen Bildung, Nr. 247, a. a. O., S. 8
[38] Vgl. Krämer, Gudrun, a. a. O., S. 362ff
[39] Palästinafrage, im allgemeinen Sprachgebrauch Probleme, die sich mit der Aufteilung Palästinas zwischen Arabern und Juden verbinden.
- Arbeit zitieren
- Sina Dierking (Autor:in), 2002, Die Staatsgründung Israels, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/106186
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