Inhaltsverzeichnis
1. Begriff, Grundtypen und Gestaltungselemente des Wahlsystems
2. Die Entwicklung bis 1848
3. Das Wahlsystem der Revolution von 1848
4. Das preußische Dreiklassenwahlrecht
5. Die Parlamentswahlen im deutschen Kaiserreich 1870/71 - 1918
6. Die Parlamentswahlen in der Weimarer Republik 1918 - 1933
7. Der Verfassungswandel und die Errichtung der Nationalsozialistischen Diktatur 1933 - 1945
8. Das Wahlsystem der Bundesrepublik
1. Begriff, Grundtypen und Gestaltungselemente des Wahlsystems
Wahlsysteme stellen Verfahren dar, mittels derer die Wähler ihren politischen Willen ausdrücken und Stimmenzahlen in Mandate übertragen werden. Die technische Regelung eines Wahlsystems, der Wahlprozeß, untergliedert das Wahlgebiet in Wahlkreise, bestimmt die Form der Kandidatur (Einzelkandidatur oder verschiedene Listenformen), regelt das Stimmgebungsverfahren (wie viele Stimmen die Wähler haben) und legt das Stimmverrechnungsverfahren fest.
Diese Regelungen wirken sich natürlich auf das Wahlergebnis aus. Zum einen beeinflussen sie die Wahlentscheidung des Wählers, da sich der Wähler immer in einer bestimmten Wahlsituation befindet (z.B. wie viele Stimmen er hat), zum anderen wirkt sich die technische Regelung bei der Übertragung von Stimmenzahlen in Mandate aus, was die parlamentarische Mandatsstärke der Parteien beeinflußt.
Die zwei Wahlgrundtypen in der deutschen Geschichte sinddas Prinzip der Mehrheitswahlund das der Verhältniswahl. Beim Prinzip der Mehrheitswahl, das im fünften Jahrhundert das Einstimmigkeitsprinzip ablöste, soll zunächst die Mehrheit der Stimmen entscheiden. Im Falle des Kriteriums der absoluten Stimmenmehrheit benötigt ein Bewerber zu seiner Wahl eine Stimmenzahl, die größer ist als die Summe der Stimmen aller anderen Kandidaten. Im Falle der relativen Stimmenmehrheit benötigt ein Bewerber lediglich mehr Stimmen als irgend ein anderer Kandidat. Die Stimmen, die den unterlegenen Kandidaten zufallen, bleiben unberücksichtigt, wie z.B. bei der Präsidentschaftswahl in den USA, wo der Bewerber, der die meisten Stimmen in einem Staat auf sich vereinigt, alle Stimmen der Wahlmänner erhält („The winner takes it all“).
Darüber hinaus ist die Mehrheitswahl als Repräsentationsprinzip zu begreifen. Das Ziel ist es, eine Mehrheitsbildung und eine Entscheidung über die politische Führung herbeizuführen, wobei in der Regel eine Partei mittels parlamentarischer Mehrheitsbildung zur Regierungsbildung befähigt wird.
DemPrinzip der Verhältniswahlliegt ein Entscheidungsprinzip zu Grunde, nach dem die Mandate nach dem Verhältnis der Stimmen zueinander vergeben werden sollen. Im Vergleich zum Mehrheitswahlrecht geht beim Verhältniswahlrecht keine abgegebene gültige Stimme verloren, solange noch Mandate zu vergeben sind. Für die Verrechnung bzgl. der Verteilung der Mandate gibt es bestimmte Verrechnungsverfahren, wie z.B. das Divisionsverfahren, das Wahlzahlverfahren u.v.a.). Ziel des Verhältniswahlrechts ist es, ein möglichst getreues (partei-)politisches Abbild der abgegebenen gültigen Stimmen im Parlament hervorzubringen. Da das wichtigste Prinzip der Verhältniswahl eine annäherungsweise Proportionalität von Stimmen und Mandaten ist, kann es zu ganz verschiedenen Ausgestaltungen der Verhältniswahlsysteme kommen.
Zusammenfassend kann man sagen, daß alle Wahlsysteme, die in der Theorie die Mehrheitsbildung einer Partei oder Parteienverbindung begünstigen, die mehrheitsbildend wirken und somit eine natürliche Disproportion von Stimmen und Mandaten fördern, Systeme der Mehrheitswahl sind. Als Verhältniswahlsysteme sind dann solche Wahlsysteme zu bezeichnen, die der Zielvorstellung einer proportionalen Abbildung von Stimmen in Mandaten in der Theorie nahekommen.
2. Die Entwicklung bis 1848
Bis zum Jahre 1806 war das Heilige Römische Reich deutscher Nationen ein ständisch verfaßter Staat, deren Reichskrone Kaiser Franz II. 1806 im Zuge der Napoleonischen Kriege niederlegen mußte. Es existierte weder eine Teilnahme des Parlaments an der Regierung noch der Gedanke einer nationalen Repräsentation, um 1800 wurden sogar die bestehenden Landtage nicht mehr einberufen. Die Auflösung des Reichs, die territoriale Neugestaltung durch den Reichsdeportationtshauptbeschluß 1803 und die Besetzung weiter Gebiete durch französische Truppen machten eine Neuordnung der staatlichen Verhältnisse unabdingbar. Durch die Begegnung mit französischen Truppen wurde das Reich mit den Verfassungsvorstellungen der Französischen Revolution konfrontiert.
In Preußen war man zur Verteidigung auf das Volk angewiesen, weshalb man durch eine Revolution von oben (die Preußischen Reformen) die Abkehr von alten Verfassungsgrundlagen vollzog. Durch die preußische Städteordnung vom 19. November 1808 wurde zum ersten Mal in Deutschland ein fast allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Männerwahlrecht eingeführt, das allerdings an einen verhältnismäßig niedrigen Zensus von 150 - 200 Talern gebunden war. Auf dem Wiener Kongreß 1815 wurde dann nicht nur die Neuordnung Europas beschlossen, sondern auch die des Reiches. Der neu und auf ewig gegründete Deutsche Bund, der ganz dem Prinzip des Gleichgewichts der Mächte in Europa entsprach, bestand aus 39 Einzelstaaten mit eigenen landständischen Verfassungen. In Norddeutschland blieben die alten, vornapoleonischen Verfassungen entweder bestehen, oder sie wurden geringfügig revidiert, in dem man z.B. den Landtagen bei der Gesetzgebung eine beratende Stimme einräumte. In den süddeutschen Staaten wurden dagegen neue Verfassungen erlassen, um den durch den Reichsdeportationshauptbeschluß territorial stark veränderte Staaten eine gewisse Konsolidierung zu ermöglichen und um einer bundesstaatlichen Verfassungsgebung entgegenzuwirken. Die Verfassungen der süddeutschen Staaten enthielten bereits unveräußerliche Grundrechte, Ministerverantwortlichkeit und eine gewährleistete Gewaltenteilung als konstitutionelle Prinzipien.
Als Konsequenz der Julirevolution in Frankreich 1830 wurde auf der Wiener Konferenz 1834 erneut das monarchische Prinzip des Deutschen Bundes bekräftigt. Gemäß des Grundprinzips des Bundes sollte die gesamte Staatsgewalt im Staatsoberhaupt vereinigt bleiben, wobei der Souverän durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden konnte. In den Staaten wurde also die ständische Struktur beibehalten, wobei den Landtagen nun auch Repräsentanten der bäuerlichen Bevölkerungsschicht angehören durften. Die Ritterschaft sollte von nun an nicht mehr persönlich zugegen sein, sondern sollte ebenfalls seine Abgeordnete wählen. Das aktive und passive Wahlrecht blieb weiterhin auf die männliche Bevölkerung beschränkt, wobei in einigen wenigen Staaten bereits Rittergutsbesitzerinnen wählen durften. Darüber hinaus waren nur diejenigen wahlberechtigt, die einer christlichen Konfession angehörten, die die Staatsbürgerschaft besaßen und ein bestimmtes Alter (zwischen 21 und 30 Jahren) erreicht hatten. In einigen Staaten war das Wahlrecht weiterhin an ein Einkommens- oder Eigentumszensus gebunden. Leute, die als nicht selbständig galten, wurden oftmals ebenfalls vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen, wobei der Begriff der Nicht - Selbständigkeit bis zur Gründung des Kaiserreichs 1870/71 sehr vage blieb und deshalb sehr unterschiedlich interpretiert und ausgelegt wurde. In manchen Staaten galten Menschen als nicht selbständig, die unter Vormundschaft standen, in anderen Staaten mußte man zur Selbständigkeit einen Hausstand besitzen, während anderswo jeder als nicht selbständig galt, der in einem abhängigen Dienstverhältnis stand. Das passive Wahlrecht besaß in der Regel jeder, der auch das aktive besaß, mit den Einschränkungen, daß die Altersgrenze und der Zensus in der Regel wesentlich höher lagen als beim aktiven Wahlrecht. Diese Einschränkungen des Wahlrechts sollten dem gebildeten Bürgertum in den Repräsentationskörperschaften einen überragenden Einfluß sichern, was bedingt durch die Julirevolution und die zunehmende Industrialisierung und die damit verbundenen Veränderungen der Sozialstruktur die Forderungen nach einem abgestuften Wahlrecht immer lauter werden ließ. Die von der Beschränkung des Wahlrechts betroffenen Schichten, die Handwerker, Arbeiter und das bäuerliche Proletariat waren jedoch noch zu lose organisiert, um die Diskussion um das Wahlrecht wirksam beeinflussen zu können.
3. Das Wahlsystem der Revolution von 1848
Seit den preußischen Reformen zu Beginn des Jahrhunderts war der Gedanke an eine Einigung Deutschlands, der Wunsch nach bürgerlicher Freiheit und nach einer Nationalversammlung stets lebendig geblieben. Als Reaktion auf radikale Forderungen nach Demokratie und nationaler Einheit in Folge der Julirevolution von 1830 erließ der Deutsche Bund Gesetze zum Verbot politischer Vereine, Volksversammlungen und öffentlichen Kundgebungen. Wie die vom Volk geforderte Nationalversammlung konkret bestellt und an der Regierung teilhaben sollte, bewegte die Gemüter kaum. Klar war, daß das Volk an der Regierung partizipieren sollte, doch da schon allein der Begriff “Volk“ auf das gebildete Besitzbürgertum beschränkt war, blieben solche Forderungen bis 1848 relativ unartikuliert.
Im Jahre 1848 griff dann die französische Februarrevolution auf fast alle Länder Europas über, auch auf Deutschland, was eine große Anzahl von Unruhen in zahlreichen deutschen Städten in den Monaten Februar und März nach sich zog. Hauptbestandteil der „Märzforderungen“ waren die Forderungen nach einem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. Im Frankfurter Vorparlament traten vom 31.
März bis zum 4. April 1848 574 Mitglieder aus den Landtagen der 39 Bundesstaaten zusammen, wobei einige Staaten wie Preußen mit 141 und Hessen - Darmstadt mit 84 Abgeordneten überbesetzt waren, während Staaten wie Hannover oder Österreich nur je zwei Abgeordnete entsandten. In den Debatten des Vorparlaments wurden Richtlinien zur Einberufung einer Nationalversammlung ausgearbeitet. Da keiner der Mitglieder gegen den Strom schwimmen und sich somit eventuell unpopulär machen wollte, standen die Grundsätze des allgemeinen und gleichen Wahlrechts und der Begriff der Selbständigkeit nicht im Mittelpunkt der Diskussionen. Kontrovers diskutiert wurden lediglich die Frage nach dem Wahlalter, die Frage nach einer direkten oder indirekten Wahl und das Problem, welchen Charakter die Beschlüsse der Nationalversammlung haben sollten.
So sahen die Vorschläge des Vorparlaments vor, daß auf 50.000 Einwohner je ein Mandat fallen sollte, wobei auch Staaten, deren Einwohnerzahl die Marke von 50.000 unterschritt, einen Mandat erhalten sollte. Das Wahlrecht wurde jedem volljährigen und selbständigen männlichen Staatsangehörigen der Bundesstaaten zugestanden. In der Auslegung des weiterhin vagen Begriffs der Selbständigkeit waren die Bundesstaaten an keinerlei Richtlinien gebunden. Hinsichtlich des Wahlsystems und des direkten und indirekten Wahlmodus äußerte sich das Vorparlament nicht. In den einzelnen Staaten galten unterschiedliche Bestimmungen, allerdings in den meisten Staaten das absolute Mehrheitswahlsystem. So blieb die Wahl zur Nationalversammlung eine reine Persönlichkeitswahl, wobei in der Regel weder die Urwähler noch die Walmänner von der politischen Haltung des Abgeordneten einen blassen Schimmer hatten.
Am 15. April 1848 trat die konstituierende Deutsche Nationalversammlung zusammen. Die Zusammensetzung der Versammlung wich stark von der sozialen Gliederung des Deutschen Bundes ab und entsprach nicht dem allgemeinen Wählerwillen, also mehrheitlich dem Willen der unteren Bevölkerungsschichten, sondern den Vorstellungen des finanziell unabhängigen und hochgebildeten Bürgertums. Man war der Meinung, daß nur erfahrene und gebildete Abgeordnete das seit den Befreiungskriegen lebendig gebliebene Ziel einer deutschen Einheit verwirklichen könnten.
Die Versammlung in der Paulskirche wurde in mehrere Fraktionen mit kurzgefaßten Programmen unterteilt, die jedoch nur den Charakter lockere Zusammenschlüsse besaßen. Nach den Auseinandersetzungen in den Plenarsitzungen gliederten sich die Abgeordneten entsprechend ihres Abstimmungsverhaltens immer wieder neu, so daß oftmals Zufallsmehrheiten entstanden. In der Wahlrechtsdiskussion gab es auch schon parteipolitische Überlegungen: Die Demokraten sahen sich als Verfechter des allgemeinen und gleichen Wahlrechts, während die konservativ - liberale Mehrheit versuchte, das aktive und passive Wahlrecht so zu gestalten, daß trotz der zahlenmäßigen Überlegenheit der unteren Bevölkerungsschichten die Machtposition des Besitzbürgertums erhalten blieb. Letztendlich wurde in der Schlußabstimmung über das Reichswahlgesetz am 2. März 1849 für die Wahl zum Volkshaus das allgemeine, gleiche, unmittelbarer und geheime Wahlrecht beschlossen. Das aktive und passive Wahlrecht wurde jedem Bürger zugestanden, der das 25. Lebensjahr vollendet hatte und bürgerliche Ehrenrechte besaß. Die Abgeordneten sollten für eine Periode von drei Jahren nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht gewählt werden.
Nach einer provisorischen Zentralregierung unter Erzherzog Johann wurde am 28. März 1849 eine Reichsverfassung verkündet. Das Deutsche Reich wurde als konstitutionelle Monarchie konstruiert, mit einem deutschen Kaiser als Staatsoberhaupt, der aus der Reihe der regierenden Fürsten gewählt werden sollte. Der Reichstag sollte aus Vertretern der 39 Einzelstaaten (Staatenhaus) und aus Vertretern des Volkes (Volkshaus) bestehen. Nach der Verkündung der Reichsverfassung wurde noch am gleichen Tag König Wilhelm IV. von Preußen von der Nationalversammlung zum deutschen Kaiser gewählt, der die Wahl einige Tage später mit der Begründung, daß die Reichsgewalt zu sehr in die inneren Verhältnisse der Einzelstaaten eingreifen könnte und daß das Wahlgesetz alle Schranken niedergeworfen hätte, ablehnte. Durch zahlreiche Aufstände und durch die Verbannung der preußischen und österreichischen Mitglieder aus der Nationalversammlung wurde versucht, die Reichsverfassung mit Gewalt durchzusetzen, was jedoch scheiterte. Das nun in Stuttgart tagende Rumpfparlament wurde nach einiger Zeit aufgelöst und der Deutsche Bund auf Betreiben Österreichs wiederhergestellt. Die Revolution von 1848 war gescheitert.
4. Das preußische Dreiklassenwahlrecht
In Preußen existierte ein ungleiches, öffentlich - mündliches, absolutes Mehrheitswahlrecht mit einer Unterteilung der Wählerschaft in drei Steuerabteilungen. Diese drei Abteilungen bestellten dann die gleiche Anzahl an Wahlmännern, die in gemeinsamer Abstimmungen die Abgeordneten des preußischen Abgeordnetenhauses zu wählen hatten. Dabei repräsentierten die erste und die zweite Abteilung lediglich 17,3% der Wählerschaft, während 82,7% der Wähler, was ca. drei Millionen Menschen entsprach, durch die dritte Abteilung vertreten wurde. Da aber nun jede Abteilung durch die gleiche Anzahl von Wahlmännern vertreten wurde, konnten die erste und die zweite Klasse gemeinsam die dritte Klasse überstimmen, was auch in der Regel der Fall war. Somit verloren die Wähler der dritten Klasse praktisch jeglichen politischen Einfluß. Aufgrund der starken Bevölkerungswanderung im Zuge der Industrialisierung deckte sich Anfang der sechziger Jahre die Einteilung der Klassen bald nicht mehr mit der Sozial- und Wirtschaftsstruktur Preußens. Da die Einteilung der Klassen vom Gesamtsteueraufkommen abhing, ergab es sich in manchen Bezirken, daß Wähler mit einem jährlichen Steueraufkommen von eintausend Talern in der dritten Klasse wählen mußten, während in bevölkerungsarmen Bezirken Wähler mit vier Talern in der ersten Klasse wählten. Das Wahlsystem stieß beim Besitzbürgertum jedoch auf breite Zustimmung, da es der bürgerlichen Schicht den Machterhalt garantierte. Die Demokraten lehnten dieses System dagegen einmütig ab, da der Staat ihrer Ansicht nach keine Aktiengesellschaft sei, in dem sich der Stimmenanteil am Reichtum orientiere. Da dieses Wahlsystem in den Augen der Demokraten einen Verfassungsbruch darstellte und sie diesen verdeutlichen wollten, nahmen sie an den Wahlen nicht mehr Teil.
Unter dem preußischen Ministerpräsidenten Otto von Bismarck, der seit dem 24. September 1862 unter dem seit 1858 regierenden König Wilhelm I. von Preußen die Regierungsgeschäfte führte, fand eine Abkehr vom Dreiklassenwahlrecht statt. Da der Großteil der Nichtwählerschaft auf dem Land lebte und man in den konservativen Regierungskreisen davon ausging, daß die Menschen vom Lande königstreu eingestellt seien und somit konservativ wählen würden, forderte man das allgemeine und gleiche Wahlrecht. Das Kalkül ging bei den Wahlen vom 3. Juli 1866 sogar auf. Die Konservativen konnten ihre Mandatszahl von 35 auf 136 fast vervierfachen. Da Bismarck mit Blick auf die Frage der deutschen Einigung die kleindeutsche Lösung ohne den österreichischen Vielvölkerstaat favorisierte, machten sich seine Forderungen nach allgemeinen und gleichen Wahlen auch außenpolitisch bezahlt. Bismarck war bewußt, daß eine Reichsgründung ohne Österreich - Ungarn nicht ohne eine kriegerische Auseinandersetzung mit der Habsburg - Monarchie zu bewältigen wäre. Seine Kriegspolitik war bereits im Deutsch - Dänischen Krieg 1864 davon geprägt, daß Preußen möglichst nicht den Aggressor darstellte, der dem Feind den Krieg erklärte. Mit Blick auf die Autonomiebestrebungen der vielen Völker in Österreich - Ungarn stellte Bismarck am 9. April 1866 den Antrag auf Reform der Bundesverfassung, was eine Forderung nach allgemeinen und gleichen Wahlen gleichkam. Diese Reform hätte den Zerfall der Habsburger Monarchie bedeutet, da die vielen verschiedenen Völker durch allgemeine und gleiche Wahlen ihre Eigenständigkeit erhalten hätten. So kam Österreich um eine Kriegserklärung an Preußen nicht mehr herum. Das preußische Heer besiegte - wenn auch nur denkbar knapp - die österreichische Armee in der Entscheidungsschlacht bei Königgrätz, was die Beantwortung der Deutschen Frage bedeutete: Ein Reichseinigung ohne Österreich, ganz nach den Vorstellungen Bismarcks.
5. Die Parlamentswahlen im deutschen Kaiserreich 1870/71 - 1918
Im Zuge des Kriegs gegen Österreich war Preußen aus dem Deutschen Bund ausgetreten, was mittelfristig dessen Auflösung bedeutete. 1867 wurde unter der Vorherrschaft Preußens der Norddeutsche Bund gegründet. Die Wahlen zum verfassungsgebenden Reichstag des Norddeutschen Bundes wurden ohne Veränderungen der völlig unterschiedlichen Wahlsysteme der verschiedenen Einzelstaaten durchgeführt. Nach dem Deutsch - Französischen Krieg 1870/71, den Bismarck für sich entscheiden konnte, kam es im Spiegelsaal von Versailles am 18. Januar 1871 zur Proklamation Wilhelms I. zum Kaiser des Zweiten Deutschen Reichs. Der Norddeutsche Bund wurde durch Verträge mit den süddeutschen Staaten zum Deutschen Reich erweitert und die Verfassung des Norddeutschen Bundes wurde übernommen und als Reichsverfassung verabschiedet. Die Verfassung des Reichs verband unter preußischer Hegemonie föderalistische und bundesstaatlichen Elemente mit einer strikten Trennung von Exekutive und Legislative bei einem starken Übergewicht der Regierung. Träger der Souveränität dieser konstitutionellen Monarchie war der Bundesrat, der sich aus den Vertretern der einzelnen Landesregierungen zusammensetzte. In der Verfassungswirklichkeit verlor der Bundesrat zunehmend seine Befugnisse an den Kaiser, der gleichzeitig König von Preußen und somit Bundesratsvorsitzender war. Das nationalstaatliche Übergewicht lag in erster Linie beim Kaiser, der nicht nur gleichzeitig König von Preußen und somit Vorsitzender des Bundesrats war, sondern auch das Oberkommando über die Streitkräfte inne hatte, den Reichstag auflösen konnte und den Reichskanzler als Regierungschef frei von jeglichen Einschränkungen einsetzen und entlassen konnte. Gemeinsam mit dem Kanzler bestimmte der Monarch die Richtlinien der Politik, bedurfte bei all seinen Maßnahmen aber die Gegenzeichnung seines Regierungschefs, der ihn im Reichstag vertrat.
Die Reichsverfassung von 1870/71 galt im internationalen Vergleich damals als eine der modernsten der Welt. Dies hing damit zusammen, daß der Reichstag in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen bestellt wurde und somit als Institution der modernen Massendemokratie galt. Der Reichstag, der seine legislative Gewalt mit dem Bundesrat teilen mußte, kontrollierte die Regierung bzgl. des Budgets. Das Regierungssystem sah zwar vor, daß der Reichskanzler vom Kaiser eingesetzt und entlassen wurde, allerdings war er auf die Zustimmung des Reichstags hinsichtlich der Etatbewilligung angewiesen, ohne die jede Regierungstätigkeit praktisch unmöglich war. Dem konnte nur durch Auflösung des Reichstags und Neuwahlen durch den Kaiser entgegengewirkt werden.
Im Wahlgesetz des Reichs fanden sich wesentliche Elemente des Wahlgesetzes der Paulskirche von 1848/49 wieder. Das aktive und passive Wahlrecht wurde jedem männlichen Staatsangehörigen, der das 25. Lebensjahr vollendet hatte, im Besitz bürgerlicher und politischer Ehrenrechte war und in einem der Bundesstaaten wohnte, zugestanden. Personen, die unter Vormundschaft standen, sich im Konkurs befanden, dem Militär angehörten oder Armenunterstützung erhielten, waren vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Die Zahl der Abgeordneten im Reichstag lag zwischen 382 und 297. Das Größenverhältnis der Wahlkreise, die zu Beginn etwa 100.000 Menschen mit 20.000 Wahlberechtigten enthielten, verzerrte sich durch die Bevölkerungswanderung von Ost nach West und vom Lande in die Städte mehr und mehr. Da die 1871 festgelegten Wahlkreise der Bevölkerungswanderungen nicht angepaßt wurde, benötigte man in den Städten teilweise die dreißig Fache Anzahl an Wählerstimmen für ein Mandat als auf dem Lande. Darunter litten vor allem die Sozialdemokraten, deren Wählerklientel im Zuge der Industrialisierung zwar stark wuchs, die aber mehr Stimmen für ein Mandat benötigten, da die Arbeiterschaft überwiegend in den bevölkerungsstarken Städten im Westen zu Hause war. Bis zum Ende des Kaiserreichs 1918 fand keine Neueinteilung der Wahlbezirke statt, vor allem da die Konservativen davon profitierten und sich nicht den sprichwörtlichen Ast, auf dem sie saßen, selbst absägen wollten. Da nach dem absoluten Mehrheitswahlrecht gewählt wurde, erhielten die Parteien begünstigt durch die fehlende Reform der Wahlkreiseinteilung äußerst selten einen ihrer Stimmenzahl entsprechenden Mandatsanteil, was in der Weimarer Republik zur Einführung des Verhältniswahlrechts führte.
Bereits einige Monate vor dem legendären 9. November 1918 kam es zu einer Reform des Reichstagswahlrechts und zu Verfassungsänderungen. Der Reichskanzler bedurfte nun das Vertrauen des Reichstags und war sowohl den Vertretern des Reichstags als auch des Bundesrates verantwortlich und trug auch für die Handlungen des Kaisers die Verantwortung, da er ihn ja laut Verfassung im Reichstag vertrat. Bezüglich der von vielen lang ersehnten Neueinteilung der Wahlkreise kam es ebenfalls zu Veränderungen. Seit 1918 wurde die Einteilung der Wahlkreise an die Bevölkerungsveränderungen angepaßt, was zu einem Anstieg der Mandate im Reichstag führte, da von nun an strikt jeweils 50.000 Einwohner durch einen Abgeordneten vertreten wurden.
6. Die Parlamentswahlen in der Weimarer Republik 1918 - 1933
Trotz der genannten Reformen und trotz der Ablösung des Dreiklasenwahlrechts in Preußen konnte die Monarchie in Deutschland nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg (1914 - 1918) nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Revolution vom 9. November 1918 führte zu einem völligen Bruch der politischen Kontinuität in Deutschland, was die Gefahr eines Zusammenbruchs in sich barg. Nach teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der Kommunisten, die eine Räterepublik forderten und den Anhängern der Sozialdemokraten, die eine Republik anstrebten, proklamiert der SPD - Abgeordnete Philipp Scheidemann die Deutsche Republik. Im Januar 1919 kam es zu Wahlen einer verfassungsgebenden Nationalversammlung, die nur einige Tage nach ihrer Wahl in Weimar zusammentrat und schon bald ein Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt erließ. Wahlberechtigt für die Wahl zur verfassungsgebenden Nationalversammlung waren alle Männer und Frauen (!), die das 20. Lebensjahr vollendet hatten und im Besitz politischer und bürgerlicher Ehrenrechte waren. Das passive Wahlrecht war lediglich an eine einjährige Staatsangehörigkeit gebunden. Die Abgeordneten wurden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar bestellt und zwar pro 150.000 Einwohner ein Abgeordneter. Als Wahlsystem lag das Prinzip der Proportionalwahl zugrunde, das den Forderungen der Sozialdemokraten nach einem Verhältniswahlsystem mit einer weitestgehenden Kongruenz von Stimmen und Mandaten entsprach und somit den empirischen Volkswillen möglichst genau reflektierte. Die Ausweitung des Wahlrechts auf Frauen und Bürger unter 25 Jahren stieß auf keine große Resonanz, so daß der Anteil der Jungwähler erheblich unter der durchschnittlichen Wahlbeteiligung lag, während der Anteil der Frauen mit knapp über 50 % noch geringer ausfiel.
Der von der Nationalversammlung ausgearbeitete Verfassungsentwurf wurde am 31. Juli 1919 mit den Stimmen der Demokraten der Weimarer Koalition (Sozialdemokraten, Zentrum und Deutsche Demokratische Partei) verabschiedet. Charakteristisch für die Weimarer Verfassung war der Fortbestand der föderalistischen Elemente des Kaiserreichs, ein sehr ausgeprägtes plebiszitäres Element und eine parlamentarisch präsidiale Doppelstruktur des Regierungssystems. Der neu gegründete Staat war - wie ihn Philipp Schiedsmann am 9. November proklamiert hatte - eine Republik, in der die Staatsgewalt vom Volk ausging. Allerdings war die Staatsform nicht festgeschrieben und konnte laut Art. 76 der Weimarer Verfassung geändert werden. Der Reichstag, dem eine starke Stellung in der Verfassung zugestanden wurde, wurde in allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen auf vier Jahre gewählt. War im Kaiserreich die Regierung noch vom Parlament unabhängig, so wurde sie nun im Zuge der Parlamentarisierung in die Abhängigkeit des Reichstags gestellt. Zwar wurden der Reichskanzler und die Reichsregierung nach wie vor vom Staatsoberhaupt, dem Reichspräsidenten, bestellt, jedoch bedurfte die Regierung des Vertrauens des Parlaments. Geschwächt wurde die Stellung des Reichstages allerdings durch das plebiszitäre und das föderalistische Elements der Verfassung, da der Reichsrat, der sich aus den Mitgliedern der Länderregierungen zusammensetzte, ein Veto - Recht besaß und somit als zweite Kammer fungierte. Jedes Land erhielt pro eine Millionen Einwohner eine Stimme im Reichsrat, wobei auch Staaten mit einem Bevölkerungsanteil unter einer Millionen eine Stimme erhielten. An der Gesetzgebung waren sowohl der Reichstag als auch der Reichsrat beteiligt, allerdings konnte der Reichstag einen Einspruch des Reichsrats mit einer 2/3 - Mehrheit wieder aufheben und das abgelehnte Gesetz erneut beschließen.
Der plebiszitäre Teilcharakter der Verfassung kam zum einen in der unmittelbaren Volkswahl des Reichspräsidenten und zum anderen in der direkten Gesetzgebung durch Volksbegehren und Volksentscheid durch 1/10 der Wahlberechtigten zum Ausdruck. In der Praxis führten solche Volksbegehren zur Kontrolle und Korrektur des Parlaments in keinem Falle zum Erfolg, gaben aber den republikfeindlichen Kräften eine Plattform für ihre Propaganda.
Von großer Bedeutung waren in der Verfassungswirklichkeit in erster Linie die weitreichenden Kompetenzen des Reichspräsidenten, der als Gegengewicht der Gefahr einer funktionsunfähigen parlamentarischen Regierung entgegenwirkte. Unter Zustimmung des Reichskanzler konnte er nämlich das Parlament auflösen und in Krisenzeiten per Notstandsparagraph (Artikel 48) das Gesetzgebung- sverfahren weitgehend bestimmen. Der Reichspräsident vertrat als Staatsoberhaupt das Deutsche Reich völkerrechtlich, war Oberbefehlshaber der Reichswehr und ernannte und entließ den Reichskanzler, ohne an die Mehrheitsverhältnisse des Parlaments gebunden zu sein. Allerdings waren der Reichskanzler und seine Regierung dem Reichstag verantwortlich, zumal dieser die Regierung jeder Zeit stürzen konnte, ohne einen Nachfolger bestellen zu müssen. Es mußte also ein Konsens zwischen den politischen Vorstellungen und Zielen des Reichspräsidenten und der Reichstagsmehrheit bestehen, um im Sinne der Verfassung eine funktionsfähige Regierungsgewalt zu erhalten. Wenn dieser Konsens zwischen Staatsoberhaupt und Parlament nicht erzielt wurde, fiel der Reichstag in die passive Rolle der Legislative, die er bereits im Kaiserreich gespielt hatte, zurück, während der Reichspräsident zum entscheidenden innenpolitischen Machtfaktor wurde.
Das bereits oben beschriebene Wahlgesetz zur Wahl der Nationalversammlung wurde in wesentlichen Zügen für die Wahlen zum Reichstag und zum Reichspräsidenten übernommen. Aktiv wahlberechtigt waren alle Männer und Frauen über 20 Jahren, die im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte waren. Das Wahlrecht der Soldaten ruhte während ihrer Zugehörigkeit zur Reichswehr, um eine Politisierung der Armee zu verhindern. Passiv wahlberechtigt waren alle Wahlberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet hatten und mindestens ein Jahr lang die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Die Abgeordneten wurden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar bestellt und zwar je einer für 60.000 Stimmen, so daß die Mitgliederzahl des Reichstags immer von der Zahl der Wahlberechtigten abhing und somit von Wahl zu Wahl stark schwankte. Über das Wahlsystem wurde in der Weimarer Nationalversammlung 1919 nicht lange diskutiert, da bei den Parteien eine große Übereinstimmung über die Proportionalwahl bestand. Man wollte mit diesem System der Verhältniswahl der Verfälschung des Wählerwillens, wie es im Kaiserreich vor allem durch die ungleiche Einteilung der Wahlkreise der Fall gewesen war, entgegenwirken.
Eingeführt wurde die Verhältniswahl starrer Liste, in der Listenverbindungen zulässig waren. Trotz des durch die Verfassung garantierten freien Mandats erhielten die Parteien durch die Befugnis über die Plazierung der Bewerber auf den Listen einen überstarken Einfluß auf die Parlamentsfraktionen und auf die einzelnen Abgeordneten. Entscheiden für die Mandatsbewerber war jetzt vor allem die Bewährung in der Parteibürokratie, was einen stetigen Aufstieg innerhalb der Partei voraussetzte. Durch diese Gestaltung des Wahlsystems vollzogen die Parteien in der Weimarer Republik endgültig den Wandel von Honorationsparteien zu Mitgliederparteien.
In der weiteren Entwicklung der Weimarer Republik kam es zur Zersplitterung des Parteiensystems, was zweifellos eine Folge des Verhältniswahlrechts war. Führende Politiker sprachen damals davon, daß die Weimarer Verfassung zwar ein Regierungssystem nach westeuropäischem Muster sei, daß aber daß geschaffene Wahlrecht nicht zu diesem System passe.
Da der Reichstag uneingeschränkt jeder Regierung das Mißtrauen aussprechen konnte, kam es ständig zu Neuwahlen und Regierungswechseln. Hinzu kamen aber auch die Radikalisierung der Wählerschaft und soziale und konfessionelle Auseinandersetzungen, die bedingt durch die katastrophale Lage der Wirtschaft gegen Ende der zwanziger und Anfang der dreißiger Jahre zur Instabilität des Parteiensystems beitrugen. Arbeitsfähige Regierungen, die vom Reichstag getragen wurden, konnten nicht mehr gebildet werden.
Die Endphase der Weimarer Republik war durch gewaltsame Auseinander- setzungen zwischen radikalen politischen Gruppierungen und durch die Unfähigkeit des Parlaments, eine stabile, regierungsfähige Mehrheit zu bilden, geprägt. Seit März 1930 wurde nur noch per Notverordnung am Parlament und somit am Volk vorbei regiert, was das Mißtrauen in die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems und die Politikverdrossenheit in allen Schichten der Bevölkerung stetig wachsen ließ. Der Schwerpunkt der Staatsleitung verschob sich mehr und mehr zum Reichspräsidenten, der sich somit zunehmend mit dem politischen Tagesgeschäft zu beschäftigen hatte, was eigentlich nicht seine ihm von der Nationalversammlung zugedachte Aufgabe war. Diese Verknüpfung der entscheidenden Rechte des Reichspräsidenten, des Ernennungs-, Auflösungs- und Notverordnungsrechts, trug im hohen Maße zur Aushöhlung des Verfassungssystems bei, so daß die Kabinette ab 1930 gar als Präsidialkabinette bezeichnet wurden, da sie nur vom Reichspräsidenten getragen wurden.
Um dieser schweren Staatskrise entgegenzuwirken und wieder eine mehrheitsfähige Regierung zu erhalten, wurde die stärkste Fraktion im Reichstag, die der NSDAP, in die Regierung mit einbezogen. Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler zum Reichskanzler ernannt. Dies war gleichzeitig der Anfang vom Ende der Weimarer Republik.
7. Der Verfassungswandel und die Errichtung der Nationalsozialistischen Diktatur 1933 - 1945
Nach Hitlers Machtergreifung sprachen die Nazis von einer legalen Revolution, was man als Legalitätstaktik bezeichnete, in der man die Machtübernahme als legal erscheinen lassen wollte. Man erhoffte sich davon die Zustimmung des Bürgertums, das als rechts- und ordnungsliebend galt. Doch in der Realität ist die Machtübernahme nur schwer mit der Verfassung in Einklang zu bringen, da die Organe (Reichspräsident und Parlament) dem Willen Hitlers nachgaben. Führende Historiker sprachen auch von der „Selbstpreisgabe der Weimarer Demokratie“ oder von der „Machtübergabe an den Verfassungsfeind“, was zur totalen Verfassungsvernichtung führte.
Obwohl die NSDAP mit der DNVP (Deutsch - Nationale - Volkspartei) in einer Koalitionsregierung stand und auch nur drei Minister stellte, vollzog sie in nur wenigen Monaten die Umwandlung der parlamentarischen Republik in eine faschistisch - totalitäre Einparteiendiktatur. Im Zuge des Reichstagsbrands wurden per Notverordnung bereits Ende Februar 1933 die Grundrechte außer Kraft Gesetzt, was als „Gesetz zum Schutz von Volk und Staat“ deklariert wurde. Am 23. März 1933 legte Hitler dem Reichstag das Gesetz „zur Behebung der Not von Volk und Staat“ vor, was wir heute als das sog. Ermächtigungsgesetz bezeichnen. Dieses Gesetz sollte Hitler für vier Jahre die absolute Vollmacht verleihen, ohne jegliche Beschränkung der Verfassung, ohne Beteiligung von Reichstag und Reichsrat Gesetze zu erlassen. Lediglich die Stellung des Reichspräsidenten ließ der Kanzler unangetastet, da ihm bewußt war, daß die biologische Uhr des amtierenden Reichspräsidenten, von Hindenburg, sowieso bald abgelaufen war und er auf dessen Amt spekulierte. Für eine Verabschiedung des „Ermächtigungsgesetzes“ benötigte Hitler eine 2/3 - Mehrheit im Reichstag. Da sich das Abstimmungsergebnis an der Zahl der anwesenden Abgeordneten orientierte, wurden 81 kommunistische Abgeordnete vom Reichstag ausgeschlossen und zahlreiche Sozialdemokraten inhaftiert. Mit Ausnahme der noch 94 verbleibenden SPD - Abgeordneten stimmten alle anderen Fraktionen der Gesetzesvorlage zu. Der Reichsrat billigte das Gesetz ebenfalls, auch wenn die Verabschiedung nicht legal zustande kam.
Das Ermächtigungsgesetz ermöglichte Hitler Ende März 1933, die Länder mit dem Reich gleichzuschalten, ihre Eigenständigkeit aufzuheben und somit die föderalistische Struktur der Verfassung zugunsten eines totalitären, streng zentralistischen Systems abzuschaffen. Sowohl die Länderparlamente als auch der Reichsrat wurden aufgelöst. Neben dem Reichstag verloren auch die anderen Parteien jegliche Einflußmöglichkeiten, da im Zuge zahlreicher Parteienverbote 1933 „die Einheit von Partei und Staat gesichert wurde“. Hitlers Macht beruhte somit auf einem Dualismus von Partei und Staat, was ihm erlaubte, seine absolute Macht zu behaupten und ständig auszudehnen.
Nach dem Tod des Reichspräsidenten im August 1934 vereinigte Hitler das Amt des Reichskanzlers mit dem des Reichspräsidenten unter der Bezeichnung des „Führers“ in seiner Person. Jetzt liefen beinahe alle Instanzen und Zuständigkeiten bei ihm zusammen, so daß beinahe jeder von ihm abhängig wurde. Kurz nach dem Tode Hindenburgs wurde die Reichswehr auf Hitler vereidigt und in „Wehrmacht“ umbenannt.
Wahlen und Plebiszite fanden nur noch bedingt und nur wenn es der „Führer“ für angemessen hielt, statt. So ließ sich Hitler wichtige Entscheidungen, wie im November 1933 zum Austritt aus dem Völkerbund, im August 1934 zur Vereinigung des Amtes des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten, im September 1936 zur Räumung des Rheinlandes und im April 1938 zum Anschluß Österreichs per Plebiszit bestätigen. Die Ergebnisse solcher Abstimmungen entsprachen Ergebnissen, die man aus Diktaturen gewohnt ist und lagen immer fast bei einer hundertprozentigen Zustimmung.
Mit seiner Politik führte Hitler nicht nur ca. sechs Millionen Juden und andere Minderheiten in den Tod, sondern stürzte ganz Europa und zahlreiche andere Länder in die größte Katastrophe dieses Jahrhunderts: den Zweiten Weltkrieg. Deutschland unterlag abermals, allerdings mit dem Unterschied, daß im Mai 1945 das ganze Land in Schutt und Asche lag. Am 8. Mai 1945 kapitulierte Deutschland. Der Untergang von Hitlers „Tausendjährigem Reich“ war somit besiegelt.
Institut für Politikwissenschaft WS 00/01
Grundkurs: Vergleichende Politikwissenschaft Dr. Katja Ahlstich
Referent: Marc Philipp
08.02.01
Analyse und Vergleich der deutschen Wahlsysteme von 1800 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs 1945
1. Begriff, Grundtypen und Gestaltungselemente des Wahlsystems
Wahlsysteme sind Verfahren, mittels derer die Wähler ihren polit. Willen ausdrücken können und Stimmenzahlen in Mandate übertragen werden. Das Wahlgebiet wird in Wahlkreise eingeteilt, in denen die Form der Kandidatur festgelegt wird, also Einzelkandidatur oder verschiedene Listenformen. Regelungen wie das Stimmgebungsverfahren und das Stimmverrechnungsverfahren wirken sich auf das Wahlergebnis aus, da sie die Wahlentscheidung des Wählers beeinflussen aber auch die technische Regelung der Übertragung von Stimmen in Mandate definiert.
BeimPrinzip der Mehrheitswahlsoll die Mehrheit der Stimmen entscheiden. D.h., daß es zum einen den Fall einer absoluten Stimmenmehrheit geben kann, aber zum anderen auch die Möglichkeit besteht, daß eine relative Stimmenmehrheit ausreichend sein kann. Bei einer absoluten Mehrheit benötigt ein Kandidat oder eine Partei mehr als die Hälfte aller Stimmen, während bei der relativen Mehrheit es ausreicht, die meisten Stimmen auf sich zu vereinigen. Beim Mehrheitswahlsystem bleiben die Stimmen des Unterlegenen unberücksichtigt. Ziel des Prinzips der Mehrheitswahl ist es, eine Mehrheitsbildung und eine Entscheidung über die polit. Führung zu herbeizuführen.
BeimPrinzip der Verhältniswahlgeht im Vergleich zum Mehrheitswahlsystem keine gültig abgegebene Stimme verloren. Die Stimmen werden in unterschiedlichen Verfahren in Mandate umgerechnet, um als Ziel ein möglichst getreues Abbild der abgegebenen Stimmen hervorzubringen. Entscheidend ist hierbei eine annäherungsweise Proportionalität von Stimmen und Mandaten, weswegen es zu ganz unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Verhältniswahlsysteme kommen kann.
Wahlsysteme, die in der Theorie eine Mehrheitsbildung berücksichtigen und dabei auch eine gewisse Disproportion von Stimmen und Mandaten fördern sind Mehrheitswahlsysteme. Verhältniswahlsysteme sind solche Wahlsysteme, deren Zielvorstellung eine proportionale Abbildung von Stimmen in Mandaten ist.
2. Die Entwicklung bis 1848
Bis 1806 war das Heilige Römische Reich deutscher Nationen ein ständisch verfaßter Staat mit einem Kaiser an der Spitze. Das Parlament wurde an der Regierung nicht beteiligt, ja die bestehenden Landtage wurden zeitweise sogar nicht mehr einberufen.
1815 wurde nach den Befreiungskriegen in Wien der Deutsche Bund gegründet, der aus 39 Einzelstaaten mit eigenen landständischen Verfassungen bestand. Um den bundesstaatlichen Verfassungsbestrebungen den Wind aus den Segeln zu nehmen, wurden in den süddeutschen Staaten bereits Verfassungen mit unveräußerlichen Grundrechten, Ministerverantwortlichkeit und Gewaltenteilung als Zugeständnis erlassen.
Im Zuge der Julirevolution 1830 wurden zwar das Souveränitätsprinzip und die landständischen Strukturen bekräftigt, allerdings durften von nun an auch Repräsentanten der bäuerlichen Bevölkerungsschicht den Landtagen angehören. Das aktive und passive Wahlrecht wurde jedem männlichen Staatsbürger zwischen 21 und 30 Jahren (je nach Staat) zugestanden, wobei vereinzelt auch einige Rittergutsbesitzerinnen wählen durften. In anderen Staaten des Bundes war das Wahlrecht zusätzlich noch an einen gewissen Einkommens- oder Eigentumszensus gebunden, wobei auch Leute, die als nicht selbständig galten, ebenfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen wurden. Bzgl. des passiven Wahlrechts lagen die Altersgrenze und der Einkommenszensus in der Regel wesentlich höher als beim aktiven.
3. Das Wahlsystem der Revolution von 1848
Im Jahre 1848 griff die frz. Februarrevolution auf fast alle Länder Europas über, was in Deutschland eine Reihe an Unruhen und Aufständen in zahlreichen Städten nach sich zog. Hauptbestandteil der sog. „Märzforderungen“ waren die Forderungen nach einem allgemeinen und gleichen Wahlrecht. In der Frankfurter Paulskirche traten im März und im April 1848 Mitglieder der 39 Landtage zusammen, um als das sog. Vorparlament Richtlinien zur Einberufung einer Nationalversammlung auszuarbeiten. So sollte auf 50.000 Einwohner je ein Mandat fallen, wobei auch Staaten, deren Bevölkerungszahl unter 50.000 lag, ein Mandat erhalten sollten. Wahlberechtigt sollte jeder volljährige und selbständige männliche Staatsangehöriger sein. Bzgl. des Wahlsystems und des Wahlmodus kam es zu keiner Entscheidung. Die Wahl der Nationalversammlung war somit eine reine Personenwahl, die bzgl. des Wahlsystems von Staat zu Staat verschieden ausgestaltet war, in der Regel aber den Prinzipien einer absoluten Mehrheitswahl entsprach.
Im April 1848 trat dann die erste konstituierende Deutsche Nationalversammlung zusammen, deren Zusammensetzung nicht dem allgemeinen Wählerwillen, sondern dem Willen des gebildeten, unabhängigen Besitzbürgertums entsprach.
Fraktionen im heutigen Sinne gab es in der Paulskirche nicht. Je nach Abstimmungsverhalten gliederten sich die Parlamentarier immer wieder neu. Allerdings gab es bereits Kräfte, die gewissen parteipolitischen Überlegungen entsprachen. Die Demokraten sahen sich als Verfechter des allgemeinen und gleichen Wahlrechts, während die konservativ - liberale Mehrheit versuchte, die Macht des Besitzbürgertums zu erhalten. In der Schlußabstimmung im März 1949 wurde letztendlich ein allgemeines, gleiches, unmittelbares und geheimes Wahlrecht beschlossen. Wahlberechtigt war jeder Bürger, der das 25. Lebensjahr vollendet hatte und im Besitz bürgerlicher Ehrenrechte war. Die Mandatsträger sollten nach dem Prinzip der Mehrheitswahl für eine Legislaturperiode von drei Jahren gewählt werden.
Noch im selben Monat wurde eine Reichsverfassung verkündet. Das Deutsche Reich sollte eine Monarchie mit einem Kaiser an der Spitze werden, der aus der Reihe der regierenden Fürsten gewählt werden sollte. Der Reichstag sollte aus einem Staatenhaus (Vertreter der 39 Einzelstaaten) und einem Volkshaus (Vertreter des Volkes) bestehen. Nach seiner Wahl zum Deutschen Kaiser durch die Nationalversammlung lehnte König Wilhelm IV. von Preußen die Krone ab, der Deutsche Bund wurde wiederhergestellt und die Revolution war letztendlich gescheitert.
4. Das preußische Dreiklassenwahlrecht
In Preußen gab es ein ungleiches öffentlich - mündliches, absolutes Mehrheitswahlrecht, in dem die Wählerschaft in drei Steuerabteilungen unterteilt wurde. Jede Abteilung erhielt die gleiche Anzahl an Wahlmännern, die die Abgeordneten des preußischen Landtages bestellten, wobei lediglich 17,3% der ersten und zweiten und 82,7% der dritten Steuerklasse angehörten. Somit konnte die dritte Klasse jederzeit von der ersten und der zweiten überstimmt werden, was in der Regel auch der Fall war, so daß die dritte Klasse faktisch jeglichen polit. Einfluß verlor. Eingeteilt wurden die Klassen nach dem Gesamtsteueraufkommen der Wahlkreise. So durften alle Wähler mit einem hohen Einkommen solange in der ersten Klasse wählen, bis ein bestimmter Steuerbetrag (Bsp.: drei Millionen Taler) erreicht war. Aufgrund der starken Bevölkerungswanderung im Zuge der Industrialisierung kam es dazu, daß in manchen bevölkerungsstarken Bezirken Wähler, mit einem jährlichen Steueraufkommen von eintausend Talern in der dritten Klasse wählen mußte, während in bevölkerungsschwachen Bezirken schon vier Taler ausreichen konnten, um in der ersten Klasse wählen zu können. Das Besitzbürgertum hielt jedoch an diesem Wahlsystem fest, da es ihm seinen Machterhalt garantierte, während die Demokraten vehement dagegen protestierten, da der Staat ihrer Meinung nach keine Aktiengesellschaft sei.
Unter dem preußischen Ministerpräsidenten, Otto von Bismarck, fand ab 1862 eine gewisse Abkehr vom Dreiklassenwahlrecht statt. Dies hing damit zusammen, daß Bismarck als Konservativer auf die Stimmen der nichtwählenden bäuerlichen Schicht spekulierte, die seiner Meinung nach königstreu eingestellt gewesen sein müßten. Sein Kalkül ging auf, so daß die Konservativen ihre Mandate 1866 vervierfachen konnten.
Im Hinblick auf die Einigung Deutschlands favorisierte Bismarck eine Lösung ohne Österreich - Ungarn. Um den Vielvölkerstaat auszugrenzen und zu provozieren stellte Bismarck am 9. April 1866 den Antrag auf Bundesreform und forderte die Einführung eines allgemeinen und gleichen Wahlrechts im Deutschen Bund. Für die vielen Staaten Österreich - Ungarns hätte dies bedeutet, daß sie ihre Unabhängigkeit erklärt hätten und die bisherige Staatsform in sich zusammen gebrochen wäre. Als Antwort auf diese Provokation Preußens folgte die Kriegserklärung Österreich - Ungarns. In der Entscheidungsschlacht von Königgrätz besiegte das preußische Heer die österreichische Armee. Die Deutsche Frage war somit beantwortet.
5. Die Parlamentswahlen im deutschen Kaiserreich 1870/71 - 1918
Im Zuge des Deutsch - Österreichischen Kriegs wurde der Deutsche Bund aufgelöste und 1867 der Norddeutsche Bund gegründet.
Nach dem deutschen Sieg über Frankreich 1870/71 kam es im Spiegelsaal von Versailles zu Krönung Wilhelms I. zum Deutschen Kaiser. Nord- und Süddeutscher Bund schlossen sich zum Deutschen Reich zusammen und übernahmen die Verfassung des Norddeutschen Bundes. Die Reichsverfassung verband unter preußischer Hegemonie föderalistische und bundesstaatliche Elemente mit einer strikten Trennung von Exekutive und Legislative. Träger der Souveränität dieser konstitutionellen Monarchie war der Bundesrat, der sich aus den Vertretern der einzelnen Landesregierungen zusammensetzte. Der Kaiser erlangte als König von Preußen und Vorsitzender des Bundesrates allerdings in der Verfassungswirklichkeit zunehmend Befugnisse. So hatte er das Oberkommando über die Streitkräfte inne, konnte den Reichstag auflösen und den Reichskanzler einsetzen und entlassen, bestimmte also gemeinsam mit dem Kanzler die Richtlinien der Politik.
Der Reichstag wurde in allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlen bestellt und galt schon damals als Institution der modernen Massendemokratie. Die Funktion des Reichstages lag in der Kontrolle der Regierung bzgl. des Budgets, die aber auch dem Bundesrat oblag. Zusätzlich war der Reichskanzler auf die Etatbewilligung durch den Reichstag angewiesen, ohne die jedes Regierungshandeln praktisch unmöglich war. Einer Blockade durch den Reichstag konnte nur der Kaiser durch eine Reichstagsauflösung und die Ansetzung von Neuwahlen entgegenwirken.
Das Wahlgesetz wies wesentliche Züge des Wahlgesetzes von 1848/49 auf. Das aktive und passive Wahlrecht wurde jedem männlichen Staatsangehörigen, der das 25. Lebensjahr vollendet hatte, im Besitz bürgerlicher und polit. Ehrenrechte war und in einem der Bundesstaaten wohnte, zugestanden.
Die Zahl der Reichstagsabgeordneten orientierte sich an der Anzahl der einzelnen Wahlkreise, in denen anfangs ca. je 100.000 Menschen lebten. Durch die starke Bevölkerungswanderung von Ost nach West und vom Land in die Städte verschoben sich die Verhältnisse der Wahlkreise enorm. In den Städten benötigte man teilweise die dreißigfache Stimmenzahl als auf dem Land, um ein Mandat zu gewinnen. Darunter litten vor allem die Sozialdemokraten, deren Wählerklientel überwiegend in den Städten saß. Da die Konservativen von dieser Verzerrung des Stimmengewichts profitierten, blieb eine Neueinteilung der Wahlkreise aus. Aufgrund dieses absoluten Mehrheitswahlsystems erhielten die Parteien äußerst selten einen Mandatsanteil, der ihrer Stimmenzahl entsprach.
6. Die Parlamentswahlen in der Weimarer Republik 1918 - 1933
Nach dem verlorenen Ersten Weltkrieg, der Flucht des Kaisers ins Exil und zahlreichen, gewalttätigen Auseinandersetzungen, proklamierte der SPD - Abgeordnete, Philipp Scheidemann, am 9. November 1918 die Deutsche Republik. Im Januar 1919 fand die Wahl zu einer verfassungsgebenden Nationalversammlung statt, an der alle Männer und Frauen (!) teilnehmen durften, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten und im Besitz polit. und bürgerlicher Ehrenrechte waren. Die Abgeordneten wurden in allgemeiner, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar gewählt und zwar je 150.000 Einwohner ein Abgeordneter. Die Wahl fand nach dem Prinzip der Proportionalwahl mit einer weitestgehenden Kongruenz von Stimmen und Mandaten statt.
Die von der Nationalversammlung ausgearbeitete und im Juli 1919 verabschiedete Verfassung war weiterhin durch die föderalistischen Elemente des Kaiserreichs geprägt. Ihre Struktur war von einem Dualismus aus Parlament und Präsident mit einem ausgeprägten plebiszitären Element geprägt. Der Staat war eine Republik, deren Souveränität vom Volk ausging, mit einem Reichstag, der in allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen auf vier Jahre bestellt wurde. Die Reichsregierung, die nach wie vor vom Staatsoberhaupt eingesetzt wurde, war vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Geschwächt wurde die Stellung des Reichstages durch das Veto - Recht des Reichsrates, der als zweite Kammer fungierte.
Der plebiszitäre Charakter der Verfassung kam zum einen in der unmittelbaren Volkswahl des Reichspräsidenten zum Ausdruck, zum anderen konnte das Volk mittels Volksbegehren in das direkte Gesetzgebungsverfahren eingreifen.
Als Gegengewicht zur möglichen Funktionsunfähigkeit der parlamentarischen Regierung fungierte der Reichspräsident, dem von der Verfassung weitreichende Kompetenzen zugestanden wurden. Der Reichspräsident, auf den auch die Reichswehr vereidigt wurde, konnte mit Zustimmung des Reichskanzlers das Parlament auflösen und per Notstandsparagraph (Artikel 48) das Gesetzgebungsverfahren weitgehend selbst bestimmen.
Sowohl für die Wahlen zum Reichstag als auch für die Wahl des Reichspräsidenten waren alle Männer und Frauen über 20 Jahren wahlberechtigt, die im Besitz der bürgerlichen und polit. Ehrenrechte waren, wobei die Soldaten der Reichswehr von Wahlen ausgeschlossen wurden. Das passive Wahlalter lag bei 25 Jahren. Die Abgeordneten wurden in allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen unmittelbar gewählt und zwar pro 60.000 Wahlberechtigte je ein Abgeordneter.
In der Verfassungswirklichkeit führte das Verhältniswahlsystem von Weimar zur Zersplitterung des Parteiensystems, was verbunden mit ständigen Mißtrauensanträgen gegen die einzelnen Regierungen ständig zu Neuwahlen führte. Eine Radikalisierung der Wählerschaft, soziale und konfessionelle Auseinandersetzungen und die katastrophale Wirtschaftslage führten Anfang der dreißiger Jahre zur Instabilität des Parteiensystems. Es konnten folglich keine arbeitsfähigen Regierungen mehr gebildet werden. Seit März 1930 wurde nur noch per Notverordnungen am Parlament und somit am Volk vorbeiregiert, so daß sich der Schwerpunkt der Staatsleitung zum Reichspräsidenten hin verschob. Es ließ sich im Reichstag keine Mehrheit mehr bilden, was zur Regierungsbeteiligung der NSDAP im Januar 1933 führte. Adolf Hitler wurde zum Reichskanzler ernannt, was gleichzeitig der Anfang vom Ende der Weimarer Republik war.
7. Der Verfassungswandel und die Errichtung der Nationalsozialistischen Diktatur 1933 - 1945
Zwar stellte die NSDAP in der Koalitionsregierung, in der sie sich befand, nur drei Minister, trotzdem vollzog sie nur innerhalb weniger Monate die Umwandlung der parlamentarischen Republik in eine faschistisch - totalitäre Einparteiendiktatur. Im Zuge des Reichstagsbrands Ende Februar 1933 wurden die Grundrechte außer Kraft gesetzt. Das sog. Ermächtigungsgesetz, das vom Reichstag Ende März verabschiedet wurde, gab Hitler für vier Jahre die absolute Vollmacht, ohne jegliche Beschränkung der Verfassung, ohne Beteiligung von Reichstag und Reichsrat, Gesetze zu erlassen. In Folge dessen wurden einige Tage später die Länder mit dem Reich gleichgeschaltet, ihre Eigenständigkeit und somit die föderative Struktur der Verfassung aufgehoben und ein totalitär - zentralistisches System eingeführt. Zahlreiche Parteienverbote sicherten „die Einheit von Partei und Staat“ (Hitler).
Nach dem Tod des Reichspräsidenten, von Hindenburg, im August 1934, vereinigte Hitler die Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten und nannte sich „Führer aller Deutschen“. Von nun an liefen fast alle Instanzen und Zuständigkeiten bei ihn zusammen, so daß beinahe jeder von ihm abhängig war. Nach dem Tod Hindenburgs wurde die Reichswehr auf Hitler vereidigt und schon bald darauf in Wehrmacht umbenannt.
Wahlen und Plebiszite fanden nur noch statt, wenn Hitler es für angemessen hielt. Wichtige Entscheidungen, wie im November 1933 der Austritt aus dem Völkerbund, im August 1934 die Zusammenlegung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten, im September 1936 die Räumung des Rheinlandes und im April 1938 der Anschluß Österreichs, ließ sich Hitler per Plebiszit bestätigen.
Mit dem Angriff auf Polen läutete Adolf Hitler den Untergang seines „Tausendjährigen Reiches“ ein und legte ganz Deutschland in Schutt und Asche.
8. Das Wahlsystem der Bundesrepublik Deutschland
Am 8. Mai 1945 kapitulierte das Deutsche Reich bedingungslos und legte somit die Verantwortung über seine Zukunft in die Hände der Siegermächte. Im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 wurde der Grundstein für die Teilung Deutschlands und Berlins gelegt, wie sie bis 1989 bestanden hatte. In den Jahren 1946 bis 1948 fanden in den Ländern Landtagswahlen statt, zu denen sich die Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), die Christlich Demokratische Union bzw. Christlich Soziale Union (CDU/CSU) als Nachfolgeparteien des Zentrums, die Demokratische Volkspartei oder Freie Demokratische Partei (DVP/FDP) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD, die vom Bundesverfassungsgericht 1956 verboten wurde, zur Wahl stellten. Je nach Fraktionsstärke entsandten die einzelnen Landtage Mitglieder in den Parlamentarischen Rat, der als verfassungsgebende Versammlung vom 1. September 1948 bis zum 8. Mai 1949 zusammentrat.
Bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung mußten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates die von den Alliierten gemachten Auflagen, die auf der Londoner Konferenz ausgearbeitet worden waren, berücksichtigen. Diese von den Briten, Amerikanern und Franzosen gemachten Auflagen schrieben vor, daß das neue Deutschland eine „parlamentarische Demokratie westlicher Prägung“ mit einer föderalistischen Machtverteilung auf die von den Alliierten neu gegliederten Länder werden sollte. Durch die Integration von Parteien in das politische System sollte mittels eines Meinungsbildungsprozesses von unten nach oben dem Prinzip der Volkssouveränität Wirkung verschafft werden.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Rats waren aufgrund der Ergebnisse der vorangegangenen Landtagswahlen mehrheitlich Vertreter von CDU/CSU und SPD, zwischen denen es bei der Gestaltung der föderativen Institutionen, bei der Frage über die Finanzstruktur und auch bei der Wahlgesetzgebung Spannungen gab. Die Kompromißfähigkeit von Christdemokraten und Sozialdemokraten verhinderte allerdings ein Eingreifen der Alliierten, so daß man bei den wesentlichen Punkten eine Einigung erzielen konnte. Bei der Frage der Wirtschaftsordnung kam man allerdings zu keinem Konsens, weswegen es bei diesem Punkt zu keiner Konkretisierung im Grundgesetz kam. Beide Lager einigten sich darauf, diesen Punkt in der Verfassung nicht zu konkretisieren, da beide auf einen Wahlsieg 1949 und auf die damit resultierende Verwirklichung der eigenen Konzeption spekulierten.
Im sog. Wahlrechtsausschuß, dessen Aufgabe darin bestand, ein neues Wahlsystem zu schaffen, gab es anfangs zahlreiche Kontroversen über das neue Wahlsystem. An die Wiedereinführung der Weimarer Proportionalwahl dachte niemand, allerdings forderten CDU und CSU die Einführung einer relativen Mehrheitswahl. Die Mehrheit des Wahlrechtsausschusses lehnte diesen Vorstoß der Unionsparteien ab und setzte sich zum Ziel, ein Wahlsystem zu schaffen, das sowohl Elemente des Verhältniswahlrechts als auch des Mehrheitswahlrechts enthalten sollte. Die oberste Priorität bei der Gestaltung des Wahlsystems war die Unterbindung einer möglichen Parteienzersplitterung wie in der Weimarer Republik. So einigte man sich letztendlich auf ein System der personalisierten Verhältniswahl, das Komponenten des Entscheidungsprinzips der Mehrheitswahl mit Teilen des Repräsentationsprinzips der Verhältniswahl verband.
Am 15. Juni 1949 wurde das Wahlsystem verabschiedet, das Anfang der Fünfziger und auch Mitte der Sechziger Jahre zahlreiche Kontroversen hervorrief. Zum einen sprach man davon, daß die Abgeordneten des Bundestages das Abbild der Volksmeinung darstellen sollen, was dem Verhältniswahlrecht entspräche, zum anderen sah man die Notwendigkeit einer mehrheitsfähigen, durch das Volk getragenen Regierung, was dem Mehrheitswahlrecht entsprochen hätte. Es kam zu mehrfachen Änderungen des Wahlrechts bzgl. der Sperrklausel, der Umsetzung von Stimmen in Mandate und bzgl. des aktiven und passiven Wahlrechts.
Der Bundestag ist im politischen System der Bundesrepublik auf Bundesebene das einzig unmittelbar legitimierte Organ. Die Bundestagsabgeordneten werden laut Artikel 38 GG allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählt und sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Über die Ausformung des Wahlrechts verliert unsere Verfassung allerdings kein Wort, so daß konkrete Bestimmungen, wie z.B. das Umrechnungsverfahren der abgegebenen gültigen Stimmen in Mandate durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt und ist laut Artikel 63 GG dazu berechtigt, mit absoluter Mehrheit den Bundeskanzler zu wählen, ohne auf das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten Rücksicht nehmen zu müssen.
Die Wahl zum Bundestag wird seit 1949 unverändert nach dem Prinzip der Verhältniswahl verbunden mit einer Personenwahl durchgeführt, was auch in verschiedenen Varianten für die Landtagswahlen gilt. Der Wahlrechtsausschuß schuf ein System, das das Entscheidungsprinzip der Mehrheitswahl mit dem Repräsentationsprinzip der Verhältniswahl verband. Jeder wahlberechtigte Bürger hat somit eine Erst- und eine Zweitstimme, mit denen zum einen die Direktmandate der 328 Wahlkreise vergeben werden (mit relativer Mehrheit) und zum anderen die Parteien gewählt werden, die ihre 328 Abgeordneten auf den 16 Landeslisten plazieren. Die Wahl der Direktmandate erfolgt also nach dem Prinzip der Mehrheitswahl, während die Wahl der Parteien nach dem Prinzip der Verhältniswahl erfolgt. Da jedoch nur die Zweitstimme für die fraktionelle Zusammensetzung des Bundestages ausschlaggebend ist, haben wir ein System der Verhältniswahl. Es bleibt anzumerken, daß Stimmensplittings erlaubt sind, was mittlerweile von 20% der Wähler genutzt wird. Darüber hinaus wird jedem Wähler zugestanden, auch nur eine der beiden Stimmen abzugeben, egal ob Erst- oder Zweitstimme. Um einer Zersplitterung des Parteiensystems und einer damit verbundenen wahrscheinlichen Unmöglichkeit der Mehrheitsbildung im Parlament vorzubeugen, wurde eine sog. Sperrklausel für Parteien eingeführt: Jede Partei muß mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinigen, um ins Parlament einziehen zu können, es sei denn, sie gewinnt in den Wahlkreisen mindestens drei Direktmandate (wie die PDS 1994), wobei ihr dann der Status einer Fraktion vorenthalten wird.
Das aktive Wahlrecht wird allen Männern und Frauen zugestanden, die im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr (vor 1972 noch das 21.) vollendet haben. Das passive Wahlrecht besitzt jeder, der auch das aktive besitzt und das 21. Lebensjahr vollendet hat, wobei das passive Wahlrecht vor 1972 bei 25 Jahren lag.
Das Wahlgebiet der Bundesrepublik wurde ursprünglich in 242 bzw. durch den Beitritt des Saarlandes 1957 in 248 Wahlkreise gegliedert, wobei diese Zahl in Folge der Wiedervereinigung 1990 auf 328 aufgestockt werden mußte. Die Bevölkerungszahl der Wahlkreise wurde nicht festgelegt, so daß es Wahlkreise mit weit über 200.000 wahlberechtigten Bürgern und welche mit unter 80.000 gibt, so daß der Durchschnitt bei ca. 137.000 wahlberechtigten Bürgern liegt. Jeder Wahlkreis wird durch einen Abgeordneten repräsentiert, der durch die sog. Erststimme mit relativer Mehrheit gewählt wird. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate als ihr laut der gewonnenen Zweitstimmen zustehen, so dürfen die Direktkandidaten ihr Mandat trotzdem behalten, was als sog. Überhangmandat bezeichnet wird.
Die Verfassungsväter im Parlamentarischen Rat verliehen der Bundesrepublik eine „bundesstaatlich - föderalistische Struktur“, die den territorial neu gegliederten Bundesländern eine weitgehende Eigenständigkeit zugesteht. Plebiszitäre Elemente wurden drastisch eingeschränkt, so daß der Bundespräsident als Staatsoberhaupt nur noch indirekt auf fünf Jahre gewählt wird. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, die aus Vertretern von Bundestag und aus Vertretern der Ländervertretung - dem Bundesrat besteht. Das passive Wahlrecht für das Amt des Bundespräsidenten ist an das aktive Wahlrecht und an ein Mindestalter von 40 Jahren geknüpft, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Seine ihm von der Verfassung zugestandenen Befugnisse sind ausschließlich repräsentativer Art, die sich aus der formalen Ernennung des Bundeskanzlers und seinen Minister und aus der völkerrechtlichen Vertretung Deutschlands zusammensetzten. Der Parlamentarische Rat verfolgte mit dieser weitgehenden Einschränkung der Kompetenzen des Bundespräsidenten das Ziel, einer möglichen Funktionsunfähigkeit der parlamentarischen Regierung wie in der Weimarer Republik vorzubeugen.
Auf der anderen Seite stärkten die Verfassungsväter die Stellung des Bundestages und die des Bundeskanzlers, der von der Parlamentsmehrheit abhängig ist. Dem Bundestag fällt die Aufgabe der legislativen Gewalt zu, die die Exekutive, also Bundesregierung und Gesetzgebung, zu kontrollieren hat. Die föderative Struktur der Bundesrepublik sieht allerdings eine „zweikammerige Legislative“ vor, so daß der Bundestag seine Kompetenzen in Fragen, die die Länder tangieren, mit dem Bundesrat teilen muß. So bedürfen alle Gesetze, die nicht ausschließlich die Kompetenz eines der beiden Organe betreffen, der Zustimmung beider Kammern. Allerdings ist das Stimmrecht des Bundesrates ein negatives, da er den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzen zustimmen muß und Enthaltungen als Nein - Stimmen gewertet werden.
Der Bundesrat setzt sich aus Vertretern der einzelnen Landesregierungen zusammen, die je nach ihrer Bevölkerungszahl unterschiedlich viele Stimmen erhalten, die aber nur als Paket abgegeben werden können. Die Zusammensetzung des Bundesrates ist somit von den Konstellationen der einzelnen Länderparlamente abhängig und kann nur indirekt vom Volk durch Landtagswahlen beeinflußt werden kann.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den von ihm eingesetzten Ministern. Bei der Auswahl seiner Minister werden dem Bundeskanzler durch die sog. Richtlinienkompetenz in Artikel 65 des Grundgesetzes weitgehende Kompetenzen eingeräumt, so daß er die Ministersessel frei von jeglichen Beschränkungen besetzen kann. Der Kanzler ist von der absoluten Mehrheit des Bundestages abhängig und kann auch nur vom Parlament gewählt oder abgewählt werden. Allerdings ist eine Abwahl des Regierungschefs nur durch die gleichzeitige Wahl eines neuen Bundeskanzlers möglich, was als sog. konstruktives Mistrauensvotum in Artikel 67 des Grundgesetzes festgeschrieben wurde. Die Bevölkerung wählt den Bundeskanzler somit durch die Wahl zum Bundestag nur indirekt.
- Arbeit zitieren
- Marc Philipp (Autor:in), 2000, Analyse und Vergleich der deutschen Wahlsysteme zwischen 1800 und 1949, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/105894
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.