1 Einleitung
1.1 Problematik und Ziele
Die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung im wirtschaftlichen Bereich stellt auch hinsichtlich der Bilanzierung neue Anforderungen und Möglichkeiten an die Unternehmen. So besteht inzwischen für viele Unternehmen nicht nur die Möglichkeit zur Bilanzierung nach IAS oder USGAAP, sondern sogar die Notwendigkeit.
Auch im Bereich der Bilanzierung des Sachanlagevermögens bedeutet dies neue Möglichkeiten, Pflichten und Verbote gegenüber der Bilanzierung nach HGB.
Ziel dieser Seminararbeit ist es, wesentliche Unterschiede der Rechnungslegung im Bereich des Sachanlagevermö- gens nach HGB, IAS und US-GAAP aufzuzeigen und kritisch zu beleuchten. Der Fokus liegt dabei auf der Bewertung. Themen wie Angabepflichten oder Leasing werden an dieser Stelle nicht behandelt.
1.2 Begriffliche Bestimmung des Sachanlagevermö- gens
1.2.1 HGB
Handelsrechtlich wird das Anlagevermögen grundsätzlich unterteilt in: · Immaterielle Vermögensgegenstände · Sachanlagen
- Finanzanlagen
Der Begriff Sachanlage ist im Gesetz nicht definiert.
§ 266 Abs. 2 aber nimmt eine weitere Unterteilung vor und verdeutlicht damit den Umfang des Sachanlagevermögens:
Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. geleistete Anzahlungen.
1.2.2 US-GAAP
Für das Sachanlagevermögen wird der Begriff property, plant and equipment verwendet.
Sachanlagen sind alle Vermögensgegenstände (assets), die vorwiegend der betrieblichen Leistungserstellung dienen und die dem Unternehmen länger als eine Geschäftsperiode (operating cycle) zur Verfügung stehen.1
Zu beachten ist dabei, dass ein operating cycle das Geschäftsjahr überschreiten kann.
Regulation S-X, Rule 12-6, untergliedert die Sachanlagen wie folgt:
- land,
- buildings,
- machinery and equipment,
- leaseholds.
1.2.3 IAS
Sachanlagevermögen ist definiert als materielle Vermögens- werte,
a) die ein Unternehmen für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermie- tung an Dritte oder für Verwaltungszwecke besitzt und
b) die erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6).
2 Zugangsbewertung / Aktivierung
2.1 HGB
Nach § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Ihr Ansatz erfolgt zunächst nach § 253 Abs. 2 HGB höchstens mit den Anschaffungsoder Herstellungskosten.
Hinsichtlich der Fremdkapitalzinsen ermöglicht § 255 Abs. 3 ein Wahlrecht, wenn diese Zinsen Fremdkapital zuzurechnen sind, welches zur Herstellung eines Gegenstandes dient und sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Eine Übersicht über weitere Gebote, Verbote und Wahl- rechte folgt unter 2.4 .
2.2 US-GAAP
Es besteht Aktivierungspflicht für alle Sachanlagen, die unter
1.2.2 begrifflich erläutert wurden.
„Die Aktiva werden wie im deutschen Bilanzsteuerrecht höchstens mit den historischen Anschaffungs- und Her- stellungskosten des Erwerbszeitpunktes bilanziert (historical cost principle). Die Herstellungskosten umfassen dabei sämt- liche dem Vermögensgegenstand zurechenbaren Kosten.“2 Während beim Ansatz nach HGB noch ein Wahlrecht besteht hinsichtlich der Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen, gibt es dieses Wahlrecht nach US-GAAP nicht. Nach US-GAAP gibt es lediglich Pflichten und Verbote für Ansatz und Bewertung.
So sind die Fremdkapitalzinsen gemäß FAS 34, Capitalizati- on of Interest Cost, aktivierungspflichtig, wenn es sich bei dem Vermögensgegenstand um ein qualifying asset handelt. Unter qualifying asset versteht man solche Ver- mögensgegenstände, deren Nutzungsfähigkeit erst nach längerer Anschaffungs- oder Herstellzeit erreicht wird.3
2.3 IAS
Aktivierungspflicht nach IAS 16.8 besteht für Sachanlagen, wenn: a) es wahrscheinlich ist, dass sie dem Unternehmen in Zukunft wirtschaftlichen Nutzen bringen und
b) die Anschaffungs- / Herstellungskosten zuverlässig ermittelbar sind.
Die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt zu Vollkosten.
Hinsichtlich der herstellungsbezogenen Fremdkapitalzinsen gibt es nach IAS ein offenes Wahlrecht. Sie können sofort als Aufwand behandelt werden oder auch aktiviert werden. Vor- aussetzungen für eine Aktivierung der Zinsen sind nach IAS 23.10 ff. unter anderem:
- Sie müssen direkt der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes zuzuordnen sein (qualifying as- set).
- Der Zeitraum, den Vermögensgegenstand in seinen ge- brauchsfähigen Zustand zu bringen, muß beträchtlich sein (wobei beträchtlich nicht weiter definiert ist).
- Es sind nur solche Fremdkapitalkosten zu berücksichti- gen, die auf der Herstellung bzw. Anschaffung des Ge- genstandes beruhen und in die in diesem Zeitraum anfal- len.
2.4 Umfang der Herstellungskosten im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt zusammenfassend die Möglich- keiten der Aktivierung nach allen drei Bilanzierungsarten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 / Herstellungskosten im Vergleich
Rot: Pflicht Blau: Verbot Schwarz: Wahlrecht
3 Bewertung in der Folgezeit
3.1 HGB
Nach § 253 Abs. 1 HGB sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten um Abschreibungen zu mindern.
3.1.1 Planmäßige Abschreibungen
Auf die unterschiedlichen Abschreibungsarten nach § 253, 254 HGB (Leistungsabschreibung, lineare Abschreibung, de- gressive Abschreibung u.s.w.) soll hier nicht weiter einge- gangen werden, da diese hinlänglich bekannt sind. Die der Abschreibung zugrundeliegende Nutzungsdauer wird i.d.R. steuerlichen Abschreibungstabellen entnommen.
3.1.2 Außerplanmäßige Abschreibungen
Relevant hinsichtlich der Regelungen nach IAS und US- GAAP ist an dieser Stelle der Teilwert (handelsrechtlich = beizulegender Wert). Aufgrund der Maßgeblichkeit nach § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 1 EStG besteht eine handels- und steuerrechtliche Pflicht zu Teilwertabschrei- bung, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1998 en- den, ist steuerrechtlich eine Teilwertabschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung unzulässig. Zur Wertauf- holung ist zu sagen: „ Wurde eine Teilwertabschreibung zu- lässigerweise vor dem VZ 1999 vorgenommen, ist der Steu- erpflichtige ab dem VZ 1999 verpflichtet, das Wirtschaftsgut in der nachfolgenden Bilanz wieder mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebenden Wert (i.d.R. mit den fortgeführten AK/HK) anzusetzen (Wertaufholungsgebot).“4
3.2 US-GAAP
3.2.1 Planmäßige Abschreibungen
Die Anschaffungs-/ Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes sind über die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Dabei orientiert sich diese wirtschaftliche Nutzungsdauer nicht nach steuerlichen Abschreibungstabellen wie in Deutschland, sondern sie muß für jedes einzelne Wirt- schaftsgut geschätzt werden und ist deshalb meist höher als in Deutschland. Die Abschreibungsmethode ist frei wählbar, aber i.d.R. wird linear (straight-line) abgeschrieben und nicht geometrisch degressiv (declining-balance) oder ausbrin- gungsabhängig (units-of-production).5
Die Ermittlung des periodengerechten Erfolges steht im Vordergrund.6
Zu beachten ist, dass das Abschreibungsvolumen (depreci- able amount) nicht gleich den Anschaffungs- / Herstellungs- kosten ist, sondern dass diese noch um einen möglichen Restwert gekürzt werden müssen, wenn dieser wesentlich ist.
Bsp. 1: AK Maschine: 100.000,-- DM ND: 5 Jahre
Erwarteter Schrotterlös nach 5 Jahren: 15.000,-- DM fi depreciable amount: 85.000,-- DM
Abschreibung: 85.000,-- : 5 Jahre = 17.000,-- DM pro Jahr
Ein Methodenwechsel ist nur bei wirtschaftlicher Begründbarkeit erlaubt, d.h. „zu einer anderen Abschreibungsmethode kann nur gewechselt werden, wenn diese den Werteverzehr durch Abnutzung treffender wiedergibt.“7
Auch US-GAAP erlaubt die Ermittlung nach der halbjährigen Vereinfachungsregel (half-year-convention) im Jahr der Anschaffung und Veräußerung, aber im Regelfall wird die Abschreibung pro-rata-temporis ermittelt.
3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen
Außerplanmäßige Abschreibungen werden in FAS 121 geregelt und es können zwei Fälle unterschieden werden:
1. Wertminderung des Vermögensgegenstandes
2. Beabsichtigte Einzelveräußerung eines assets
Zu 1.: Wertminderung des Vermögensgegenstandes
Gibt es Anzeichen für eine Wertminderung, die über die planmäßige Abschreibung hinausgeht, so sind die jeweiligen assets auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen. Mögliche Anzeichen nach FAS 121.57 können sein:
- längerfristige Überkapazitäten,
- gesunkene Wiederbeschaffungskosten (z.B. aufgrund von Technologiesprüngen),
- unsachgemäße Behandlung von assets,
- Katastrophen (z.B. Feuer, Wasserschäden).8
Die Beurteilung, ob eine Wertminderung (impairment) vor- liegt, erfolgt durch Bestimmung des Zeitwertes (fair value).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 / Ermittlung des fair value
Der fair value kann anhand des Wiederbeschaffungswertes vernünftig geschätzt werden. Er kann aber auch anders als nach deutschen Grundsätzen ermittelt werden: Nach US-GAAP liegt eine Wertminderung auch dann vor, wenn der zukünftige, undiskontierte Netto-Cash-Flow des assets seinen Buchwert unterschreitet. Die Höhe der außer- planmäßigen Abschreibung ergibt sich aus dem Differenzbe- trag zwischen Buchwert und fair value.
Bsp. 2: Voraussetzungen:
Fertigungsmaschine wirtsch. ND: 7 Jahre
AK: 210.000,-- DM
Zum Ende des Jahres 03 gibt es Anzeichen für eine Wertminderung.
Berechnung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Außerplanmäßige Abschreibungen sind nach FAS 121.13 erfolgsrelevant zu erfassen.
Eine Wertaufholung in zukünftigen Jahren ist nach FAS 121.11 verboten.
Zu 2.: Beabsichtigte Einzelveräußerung eines assets
Plant das Unternehmen eine Veräußerung eines Gegens- tandes, so ist auf den niedrigeren net realisable value abzu- schreiben. Dieser ergibt sich aus dem erzielbaren Verkaufs- preis abzüglich anfallender Verkaufskosten (z.B. Rechtsgebühren, Komissionen).
3.3 IAS
3.3.1 Unterschiedliche Methoden
Nach IAS 16.28 ff. gibt es für die Folgebewertung ein Wahl- recht:
1. Benchmark treatment
2. Alternativ zulässige Methode (allowed alternative treat- ment): Neubewertung (revaluation)
3.3.2 Benchmark treatment
Hier sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige und um außerplanmäßige (write-down) Abschreibungen zu vermindern.
3.3.2.1 Planmäßige Abschreibungen
Die Nutzungsdauer (useful life) bemißt sich wie nach USGAAP nach der voraussichtlichen Nutzbarkeit im Unternehmen und kann daher kürzer sein als die technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer.9
Bei der Abschreibungsmethode kommen u.a. die lineare (straight-line), die degressive (diminishing) oder die leis- tungsabhängige (sum-of-the-units) Methode in Frage. Sie soll den tatsächlichen Nutzungsverlauf eines assets im Un- ternehmen darstellen. Allerdings wird fast einheitlich nur li- near abgeschrieben.
Diese fast ausschließliche Wahl der linearen Methode und die Wahl der Nutzungsdauer nach tatsächlicher Nutzung und nicht nach Tabellen haben zur Folge, dass die Höhe der Abschreibungen nach IAS oft höher sind als die nach HGB (siehe auch 4.2, S. 22).
Es ist periodisch zu prüfen, ob die Abschreibungsmethode und die Nutzungsdauer der wirtschaftlichen Situation noch angemessen sind, oder ob sie zu ändern sind. Das Abschreibungsvolumen ist wie nach US-GAAP um einen möglichen, wesentlichen Restwert zu kürzen (siehe Bsp. 1, S.7).
Anders als nach HGB und US-GAAP ist die halbjährige Vereinfachungsregel nicht grundsätzlich erlaubt, sonder nur dann, wenn der Differenzbetrag zur pro-rata-temporis- Abschreibung unwesentlich ist.10
3.3.2.2 Außerplanmäßige Abschreibungen
Nach einer Überarbeitung der IAS sind die außerplanmäßigen Abschreibungen neu geregelt im IAS 36, anstatt wie bisher im IAS 16. Die Neuregelung gilt für alle Geschäftsjahre, die ab dem 01.07.1999 beginnen.
Sie sieht vor, die einzelnen assets einem Niederstwerttest (impairment test) zu unterziehen. Allerdings nicht regelmäßig (z.B. zum Abschlußstichtag), sondern nur dann, wenn Indika- toren für eine Wertminderung vorliegen. Mögliche Indikatoren nach IAS 36.9 sind:
- Hinweise auf Veraltung oder Beschädigung des Gegen- standes,
- erwartete oder eingetretene, wesentliche Änderungen des Umfeldes, für welches der Gegenstand genutzt wird (z.B. wird ein Absatzrückgang im Bereich Radiowecker erwar- tet = Indikator für eine Wertminderung hinsichtlich der an der Produktion beteiligten Maschinen),
- und weitere.
Die Wertminderung muß, im Gegensatz zum HGB, nicht unbedingt von Dauer sein, um eine außerplanmäßige Abschreibung hervorzurufen.
Liegt also der Verdacht auf eine Wertminderung vor, so ist der erzielbare Betrag (recoverable amount) zu ermitteln. Dieser ist nach IAS 36.5 definiert als höherer Betrag von · Nettoveräußerungspreis (net selling price) und · Nutzwert (value in use).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3 / Ermittlung des erzielbaren Betrages
Der Nettoveräußerungspreis ist der Betrag, der bei einem Verkauf des Vermögensgegenstandes zwischen sachver- ständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern erzielt werden kann, abzüglich der direkt zurechenbaren Kosten der Veräußerung (IAS 36.5). Die Abgrenzung zwischen Nettoveräußerungspreis und fair value sieht wie folgt aus: Die beiden Werte unterscheiden sich dadurch, dass der Nettoveräußerungspreis aus Sicht des Verkäufers berechnet wird, während der fair value als Mittel aus Käufer- und Verkäufersicht ermittelt wird. In der Praxis unterscheiden sie sich meist lediglich auf Märkten, in denen Kauf- und Verkaufskurse unterschiedlich sind.11
Der Nutzwert ist der Barwert der geschätzten, zukünftigen
Cash-Flows einschließlich des Restwertes bei Ausscheiden des Vermögensgegenstandes (IAS 36.5). IAS 36.51 benennt als mögliche Zinssätze für diese Methode:
- weighted average cost of capital,
- Zinssatz für Neukredite des Unternehmens,
- andere marktübliche Fremdkapitalzinssätze.
Bsp. 3: Voraussetzungen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nettoveräußerungspreis: 90.000,-- DM
Zum Ende des Jahres 03 gibt es Anzeichen für eine Wertminderung.
Berechnung:
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Nutzwert:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nutzwert > Nettoveräußerungspreis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die außerplanmäßige Abschreibung ist erfolgswirksam zu erfassen (IAS 36.59).
Anders als nach HGB und US-GAAP besteht eine Pflicht zur Wertaufholung. Gibt es Indikatoren (ähnlich denen, die zur Abwertung führten) für eine Wertsteigerung, so ist neuerlich der erzielbare Betrag zu ermitteln. Ist dieser höher als der Buchwert, besteht die Pflicht, die außerplanmäßige Ab- schreibung wieder aufzuholen (IAS 36.99). Die Obergrenze bilden hier die fortgeführten Anschaffungs- / Herstellungskos- ten, die sich ohne die außerplanmäßige Abschreibung erge- ben hätten.
3.3.3 Neubewertung (revaluation)
Diese zum benchmark treatment alternativ zulässige Metho- de stellt einen der größten Unterschiede zur Bilanzierung nach HGB und US-GAAP dar. Nach diesen beiden Bilanzie- rungsformen ist eine Neubewertung des Sachanlagevermö- gens nicht zulässig.
Eine Neubewertung bedeutet, dass ein asset am Stichtag einer Neubewertung mit dem fair value, abzüglich planmäßi- ger und außerplanmäßiger Abschreibungen, angesetzt wird. Wichtig dabei ist, dass der Stichtag einer Neubewertung nicht an jedem Abschlußstichtag ist, sondern dass eine Neu- bewertung nur mit hinreichender Regelmäßigkeit zu erfolgen hat. Welcher Zeitraum damit gemeint ist, hängt vom jeweili- gen Vermögenswert ab. Unterliegt dieser keinen erheblichen Schwankungen hinsichtlich seines fair values, so genügt es, eine Neubewertung alle drei bis fünf Jahre durchzuführen.12 Wird eine Sachanlage neu bewertet, so ist die ganze Grup- pe, zu der der Gegenstand zählt, ebenfalls neu zu bewerten. IAS 16.35 bietet Beispiele für solche Gruppen:
- unbebaute Grundstücke,
- Grundstücke und Gebäude,
- Maschinen und technische Anlagen, - Kraftfahrzeuge,
- Geschäftsausstattung, - und weitere.
Der Grund dieser Gruppenbildung liegt darin, dass nicht selektiv einzelne Gegenstände neubewertet werden sollen und somit eine Mischung aus Neubewertung und benchmark treatment entsteht (IAS 16.36).
Bei der Neubewertung sind grundsätzlich zwei Fälle zu un- terscheiden: a) Der fair value ist höher als der Buchwert
b) Der fair value ist niedriger als der Buchwert
a) Der fair value ist höher als der Buchwert
In diesem Fall ist zu prüfen, ob der betreffende Vermögens- gegenstand schon einmal eine Wertminderung erfahren hat und deshalb erfolgswirksam außerplanmäßig abgeschrieben wurde oder ob bisher keine Wertminderung erfolgte.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4 / fair value > Buchwert
Ein typisches Beispiel dafür, dass der fair value den Buchwert übersteigt, ist die Neubewertung von Grundstücken, da diese oft ihren ursprünglichen Wert steigern.
Bsp. 4a): Voraussetzungen:
U. kauft in 01 ein Grundstück für 100.000,-- DM und bilanziert dieses auch zu 100.000,-- DM. In 04 entschließt sich U. zu einer Neubewertung, das Grundstück hat aufgrund erst jetzt festge- stellter Ölverschmutzungen nur noch einen Markt- wert von 80.000,-- DM.
In 08 kommt es erneut zur Neubewertung, auf- grund steigender Werte im Grundstückssektor ist es nun 98.000,-- DM wert.
Lösung:
In 04: Abschreibung 20.000,--
an Grundstücke 20.000,--
Gewinnauswirkung: - 20.000,--
In 08: Grundstücke 18.000,--
an Zuschreibung 18.000,--
Gewinnauswirkung: + 18.000,--
An dieser Stelle unterscheidet sich die Neubewertung also nicht von der Methode des benchmark treatment oder von der Bilanzierung nach HGB, da auch dort eine Wertaufho- lung bis zur Höhe der fortgeführten Anschaffungs- / Herstel- lungskosten möglich ist.
Eine Neuerung in Form einer Neubewertungsrücklage tritt nur dann ein, wenn im Rahmen der Neubewertung ein fair value festgestellt wird, der über den (fortgeführten) Anschaffungs- / Herstellungskosten liegt:
Bsp. 4b): Voraussetzungen:
U. kauft in 01 ein Grundstück für 100.000,-- DM und bilanziert dieses auch zu 100.000,-- DM. In 04 entschließt sich U. zu einer Neubewertung, das Grundstück hat aufgrund einer verbesserten
Infrastruktur nun einen fair value von 125.000,-- .
(Bis 04 wurde am Bilanzansatz nichts geändert.) Lösung:
Grundstücke 25.000,--
an Neubewertungsrücklage 25.000,--
Gewinnauswirkung: 0
Es bleibt also festzuhalten, dass eine Wertsteigerung des assets über seine (fortgeführten) Anschaffungs- / Herstel- lungskosten hinaus im Rahmen der Neubewertung (und nur da) möglich ist. Diese Wertsteigerung ist erfolgsneutral im Eigenkapital als Neubewertungsrücklage anzusetzen. Wichtig an dieser Wertsteigerung ist, dass sie sowohl bei der Bildung der Rücklage, als auch bei ihrer Auflösung niemals zu einem Gewinn führt.
Zweck dieser Möglichkeit, das Sachanlagevermögen mit Zeitwerten zu bilanzieren, die evtl. sogar über den fortgeführten Anschaffungs- / Herstellungskosten liegen, ist somit lediglich, den Informationsgehalt zu erhöhen.13
Eine Wertsteigerung im abnutzbaren Sachanlagevermögen ruft somit zwar einen höheren Buchwert hervor, aber keine höhere erfolgswirksame Abschreibung (zur Veranschaulichung siehe Bsp. 6, S. 19).
Zur Auflösung einer Neubewertungsrücklage wird ebenfalls auf S. 19 eingegangen.
b) Der fair value ist niedriger als der Buchwert
Auch hier stellen sich wieder zwei Möglichkeiten dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5 / fair value < Buchwert
Für den Fall, dass der fair value wertmäßig niedriger als der Buchwert ist, wird wie üblich eine außerplanmäßige Abschreibung gebildet.
Liegt aber eine Neubewertungsrücklage für den Gegenstand vor, der nun eine Wertminderung erfahren hat, so ist diese Rücklage zunächst ohne Auswirkung auf den Gewinn aufzu- lösen.
Bsp. 5: Voraussetzungen:
Es gelten die Voraussetzungen aus Bsp. 4b). U. hat also eine Neubewertungsrücklage i.H.v. 25.000,-- DM gebildet. Das Grundstück ist zu 125.000,-- DM bilanziert.
Bei einer weiteren Neubewertung in 07 muß er fest- stellen, dass sein Grundstück radioaktiv verstrahlt ist und deshalb nur noch 30.000,-- DM wert ist. Lösung:
Zunächst muss die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral aufgelöst werden:
Neubewertungsrücklage 25.000,--
an Grundstücke 25.000,--
Erst die restliche Wertminderung wird erfolgswirksam
erfasst:
Außerplanmäßige Abschreibung 70.000,--
an Grundstücke 70.000,--
Gewinnauswirkung: - 70.000,--
Die Auflösung einer Neubewertungsrücklage durch eine sol- che Wertminderung stellt allerdings eine Ausnahme dar. In den meisten Fällen wird bzw. muß sie spätestens bei Aus- scheiden des Vermögensgegenstandes aufgelöst werden. In diesem Fall kann die Neubewertungsrücklage direkt den Gewinnrücklagen (retained earnings14 ) zugeführt werden. Beim Anlagevermögen aber besteht auch die Möglichkeit, einen Teil der Rücklage dann aufzulösen, wenn dieser schon bei Nutzung im Unternehmen realisiert wird. Das bedeutet in der Praxis, die Differenz zwischen dem neuen, um die Rück- lage erhöhten Buchwert und dem alten Buchwert auf die Restnutzungsdauer zu verteilen und damit die Neubewer- tungsrücklage auszubuchen.
Hier wird auch die Behandlung der Abschreibungen auf einen werterhöhten Gegenstand des abnutzbaren Anlagevermögens deutlich.
Bsp. 6: Voraussetzungen:
W. kauft in 01 eine Maschine für 100.000,-- DM ND: 5 Jahre
Am 31.12.05 scheidet die Maschine aus dem Unternehmen aus.
Ende 03 nimmt er eine Neubewertung vor und stellt fest, dass der fair value 50.000,-- DM beträgt.
Lösung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Buchung Ende 03:
Maschine 10.000,--
an Neubewertungsrücklage 10.000,--
Bilanzansatz 31.12.03: 50.000,--
In der Praxis wird üblicherweise bei der Auflösung wie folgt verfahren:
Behandlung in 04 und 05:
a) Realisierung der Rücklage bei Nutzung
Der nunmehr zur Auflösung des Buchwertes zu verwendene Betrag i.H.v. 25.000,-- (50.000,-- : RND) teilt sich in zwei Teile auf:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
b) Realisierung der Rücklage bei Ausscheiden
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4 Zusammenfassung und kritische Betrach- tung
4.1 Synoptische Zusammenfassung der wesentlichen Unterschiede
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 6 / Synoptische Zusammenfassung der Unterschiede
4.2 Auswirkungen einer Umstellung der Bi- lanzierung nach HGB auf IAS an ausgesuchten Unternehmen
Wie bisher gezeigt, unterscheidet sich die Bilanzierung nach IAS im Bereich des Sachanlagevermögens in einigen Punk- ten von der Behandlung nach HGB. Um zu sehen, welche Auswirkungen das auf die Praxis hat, also inwieweit unter- schiedliche Wahlrechte, Pflichten oder Verbote umgesetzt wurden, wurden 25 ausgewählte Unternehmen angeschrie- ben. Eine vollständige Liste dieser Unternehmen befindet sich im Anhang.
Die Fragestellung richtete sich in erster Linie auf folgende, wesentliche Unterschiede:
1. Inwieweit änderte sich die Höhe planmäßiger Abschrei- bungen (aufgrund anderer ND / unterschiedlicher AfA- Sätze oder sonstiges) ?
2. Erfolgte eine Aufwertung einzelner Gegenstände durch unterschiedliche Ermittlung der Anschaffungs- / Herstel- lungskosten (z.B. durch Einbezug von Fremdkapitalzin- sen) ?
3. Wurde bisher die Möglichkeit zur Bildung einer Neubewer- tungsrücklage in Anspruch genommen ?
Das Ergebnis der Umfrage sieht wie folgt aus:
Von zwölf der 25 Unternehmen erfolgte keine Rückmeldung. Acht Unternehmen haben geantwortet, machten allerdings keinerlei Angaben hinsichtlich der Fragestellung. Begründet wurde dies mit der Fülle der Anfragen, der Unmöglichkeit bzw. des zu großen Aufwands der Ermittlung der relevanten Zahlen oder der strengen Vertraulichkeit dieser Zahlen.
Die lediglich fünf Antworten spiegeln dennoch ein Bild der unterschiedlichen Behandlung wider: adidas-Salomon AG Hier gibt es keine Unterschiede zwischen Bilanzierung nach IAS und HGB.15
Schering AG
Die Schering AG bilanziert seit 1994 nach IAS. Aufgrund von Vorschriften war Schering allerdings bis 1998 verpflichtet, auch einen Abschluss nach HGB zu erstellen. Durch Ausnut- zung von Wahlrechten aber wurde für diese Zeit ein einheit- licher Konzernabschluss (Dualer Konzernabschluss) erreicht. Seit 1999 bilanziert Schering ausschließlich nach IAS, bisher wurde im Bereich des Sachanlagevermögens allerdings kei- ne unterschiedliche Behandlung festgestellt.16
Merck KGaA
Die Merck KGaA hat die Abschreibungszeiträume innerhalb der Merck-Gruppe vereinheitlicht, so dass nun nicht nur die ausländischen Unternehmen die Nutzungsdauer nach dem tatsächlichen Nutzungsverlauf bemessen, sondern auch die deutschen Gesellschaften. Diese hatten sich bis zum 01.01.1995 an steuerliche Abschreibungstabellen für den Konzernabschluß gehalten.
Diese Umstellung führte zu einer Erhöhung der Buchwerte von Sachanlagen und Immateriellen Vermögensgegenständen um 430 Mio. DM.17
Bayer AG
Bei der Bayer AG führte der Übergang auf Bilanzierung nach IAS zum 01.01.1994 dazu, dass neu erworbene Gegenstän- de nun einheitlich linear abgeschrieben werden. Durch die nun entfallenden steuerlichen Abschreibungen sinkt die Summe der Abschreibungen auf Sachanlagen um 236 Mio. DM.18
BinTec Communications AG
In 1999 übernahm die BinTec AG aufgrund eines Unterneh- menserwerbes einen Leasingvertrag, welcher nach IAS akti- viert wurde. Dadurch erhöhte sich das Sachanlagevermögen um 288.000 Euro, was zu höheren Abschreibungen i.H.v. 28.000 Euro führte.19
Desweiteren verneinten alle fünf Unternehmen die Fragen zwei und drei, d.h., dass von ihnen bisher keiner vom Wahl- recht der Fremdkapitalzinsaktivierung oder der Bildung einer Neubewertunsrücklage Gebrauch gemacht hat. Somit läßt sich abschließend als Ergebnis der Umfrage fest- halten, auch wenn diese aufgrund der geringen Resonanz nicht repräsentativ sein kann, dass sich in der Praxis die Än- derungen in erster Linie auf den Wegfall steuerlicher Ab- schreibungstabellen und eine damit verbundene Änderung der Nutzungsdauer beziehen.
4.3 Persönliche kritische Betrachtung einiger Rege- lungen nach IAS und US-GAAP
Da weder IAS noch US-GAAP steuerliche Abschreibungsta- bellen kennen, orientieren sich die Nutzungsdauern stärker am tatsächlichen Nutzenverschleiß. Das hat den Vorteil, dass der Informationsgehalt der Bilanz steigt, da die Sachan- lagen i.d.R. näher an ihrem tatsächlichen Wert liegen, als es nach Anwendung von Abschreibungstabellen der Fall ist, da diese ein steuerbilanzpolitisches Instrument darstellen. Au- ßerdem wird eine unternehmensspezifische Behandlung der Gegenstände berücksichtigt, da z.B. eine Fertigungsmaschine von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich stark beansprucht werden kann.
Ein Nachteil dieser Regelung liegt nunmehr allerdings in der Manipulierbarkeit der Nutzungsdauer, da es keine konkreten Vorgaben gibt. So kann das eine Unternehmen für ein und denselben Gegenstand eine höhere oder niedrigere Nut- zungsdauer wählen als das andere, selbst wenn der Nutzen- verschleiß der gleiche ist. Damit verbunden ist eine schwieri- gere Vergleichbarkeit von Bilanzen verschiedener Unter- nehmen.
Dem Ziel eines höheren Informationsgehaltes des Anlagevermögens allerdings widerspricht die Vorgabe nach USGAAP, welche eine Wertaufholung verbietet. Dies mag evtl. dem Gläubigerschutz dienen, ist aber in Betrachtung der Regelung zur Nutzungsdauer inkonsequent.
Die Möglichkeit der Bildung einer Neubewertungsrücklage nach IAS stellt eine weitere Erhöhung des Informationsge- halts dar, ohne dass das Betriebsrgebnis davon beeinflußt wird.
Allerdings kann auch dies zu bilanzpolitischen Zwecken mißbraucht werden, da es möglich ist, nur einzelne Gruppen der Neubewertung zu unterziehen. Hier muß aber wohl beachtet werden, welch ein Aufwand mit der Neubewertung des gesamten Anlagevermögens verbunden wäre.
Bei der außerplanmäßigen Abschreibung fällt beim Vergleich zwischen IAS und US-GAAP auf, dass IAS wohl eher ein tatsächliches Bild wiedergibt, da die Cash-Flows bei der Er- mittlung des Nutzwertes diskontiert werden. Dies ist bei der Ermittlung des fair value nach US-GAAP nicht der Fall. Somit ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach IAS wahr- scheinlicher, da der Nutzwert i.d.R. niedriger als der fair value sein dürfte.
Anhang
Zu Punkt 4.2 Auswirkung einer Umstellung der Bilanzierung nach HGB auf IAS an ausgesuchten Unternehmen wurden folgende Unternehmen angeschrieben:
1. adidas-Salomon AG
2. Allianz Versicherung AG
3. Bayer AG
4. BinTec Communications AG
5. BMW
6. Brau und Brunnen
7. CineMedia Film AG
8. DePfa-Bank
9. Deutsche Bank
10. Dyckerhoff
11. Heidelberger Zement
12. Henkel KGaA
13. Hoechst AG
14. Höft & Wessel AG
15. Karstadt
16. Lintec Computer AG
17. Lufthansa
18. Merck KGaA
19. Metro
20. Nemetschek AG
21. Puma AG
22. Saltus Technology AG
23. Schering AG
24. SER Systeme
25. VIAG
[...]
1 Vgl. Eggloff (1999), S. 23.
2 Förschle/Kroner/Rolf (1999), S. 13.
3 Vgl. Prangenberg (2000), S.144
4 Bornhofen (1999), S. 133.
5 Vgl. Niehus / Thyll (2000), S. 249
6 Vgl. Born (1997), S. 233
7 Prangenberg (2000), S. 145
8 Vgl. KPMG (1997), Rechnungslegung nach amerikanischen Grundsätzen, S. 75 8
9 Vgl. Wagenhofer (1999), S.129
10 Vgl. Wagenhofer (1999), S. 130
11 Vgl. Wagenhofer (1999), S. 118
12 Vgl. KPMG (1999), International Accounting Standards, S. 76 14
13 Vgl. Kremin-Buch (2000), S. 96
14 Die offizielle Übersetzung ist „nicht ausgeschüttete Gewinne“. 19
15 Lt. e-mail von Dr. Brigitte Looß, Investor Relations adidas-Salomon, vom 23.03.2001
16 Lt. e-mail von Friedo Büntjen, Konzernrechnungswesen Schering, vom 22.03.2001
17 Lt. e-mail von Peter Ulrich, Abteilungsleiter Group Controlling / Reporting, vom 20.03.2001
18 Lt. e-mail von Christian Wahl, UR Sonderaufgaben Bayer AG, vom 15.03.2001
19 Lt. e-mail von Roland Metzig, Director Finance BinTec AG, vom 23.03.2001
- Citar trabajo
- Holger Klinge (Autor), 2001, Bilanzierung des Sachanlagevermögens nach HGB im Vergleich zu US-GAAP und IAS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/104913
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