Der Straftäter soll nicht nur einer gerechten Strafe zugeführt werden. Er soll auch die materiellen Zuwächse, die er ursächlich im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat erlangt hat, nicht behalten dürfen. Dieses Ziel will der Strafgesetzgeber durch ein Instrumentarium bestimmter Nebensanktionen erreichen, die eine rechtswidrig zustande gekommene Vermögenszuordnung korrigieren sollen.
Diese Darstellung behandelt deshalb im Detail:
- die Einziehung von Erträgen aus rechtswidrigen Taten als materielle Rechtsfolge anhand der diversen Einziehungstatbestände der §§ 73 ff. StGB,
- die voräufige Sicherung der Einziehung durch Beschlagnahme bzw. Vermögensarrest nach den §§ 111b ff. StPO ,
- die Vollstreckung der Einziehung gemäß § 459g StPO
und
- die Entschädigung des Tatopfers nach den R der §§ 459h ff. StPO. Regeln.
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- Wolfgang Neuefeind (Author), 2021, Strafrechtliche Einziehung von Taterträgen. Grundzüge eines reformierten Rechtsinstitutes, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1045070
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