Diese Seminararbeit erklärt am Beispiel der Ersatzfreiheitsstrafe, inwieweit soziale Ungleichheit eine Ungleichheit in der Rechtswirklichkeit von Strafe nach sich zieht.
Dabei werden in einem ersten Schritt die beiden Schlüsselbegriffe der sozialen Ungerechtigkeit und Rechtswirklichkeit näher beleuchtet, insbesondere deren theoretische Grundlagen. Im Anschluss konzentriert sich diese Arbeit dann darauf, inwieweit sich soziale Ungleichheit auf die Rechtswirklichkeit auswirkt. Zur Untersuchung werden dabei vergangene Forschungen, Daten des Statistischen Bundesamtes, und ein Fallbeispiel herangezogen.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Theoretische Grundlagen
I. Soziale Ungleichheit
1. Begriffsbestimmung
2. Dimensionen
3. Determinanten und Ursachen
4. Folgen der sozialen Ungleichheit
II. Rechtswirklichkeit von Strafe
1. Begriff der Rechtswirklichkeit
2. Strafen-System
a. Geldstrafe
b. Ersatzfreiheitsstrafe
C. Auswirkungen der sozialen Ungleichheit auf die Ersatzfreiheitsstrafe
I. Empirische Erfassung der Ersatzfreiheitsstrafe
1. Betroffene Bevölkerungsschichten
2. Typische Straftaten
II. Beispiel: Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe im Vergleich
1. Allgemeines
2. Auswirkungen auf die Lebensbedingungen bei Tilgung
3. Auswirkungen auf die Lebensbedingungen bei Umwandlung in eine EFS
4. Folgen der Ersatzfreiheitsstrafe für den Staat
5. Stellungnahme
D. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abkürzungsverzeichnis
Soweit die Abkürzungen nicht in den Fußnoten besonders erläutert sind, wird verwiesen auf: Kirchner, Hildebert / Pannier, Dietrich, Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache,
9. Auflage, Berlin 2018
A. Einleitung
Im Gegensatz zu anderen Organismen ist der Mensch ein organisch unspezifiziertes Lebewesen, dessen Überleben in der Umwelt an besondere Voraussetzungen geknüpft ist: Es ist vor allem ein soziales Umfeld erforderlich, aus dem er sich entfalten, entwickeln und durch die Interaktion mit anderen zusammen zu Gemeinschaften und Gesellschaften schließen kann.1 Durch soziale Wechselwirkung wird der Mensch zum Individuum, welches sich durch seine Eigenschaften und Eigenarten von anderen unterscheidet.2 Diese Unterscheidungen können in der Umwelt Vor- oder Nachteile bringen, die sich dann in Form von natürlichen, etwa auf dem äußeren Erscheinungsbild beruhend, oder individuellen Ungleichheiten durch unterschiedliche Persönlichkeitseigenschaften zeigen.
Von diesen abzugrenzen ist die soziale Ungleichheit, als eine Verschiedenheit die im Bereich sozialer Gegebenheiten stattfindet.3,Soziale‘ Ungleichheit umfasst und wirkt sich auf unterschiedliche Bereiche des gesellschaftlichen Zusammenlebens aus. Als zentrales Beispiel gilt die Ein- kommens-und Vermögensungleichverteilung, welche die Kluft zwischen der ärmeren und wohlhabenderen Bevölkerung erweitert und soziale Benachteiligungen und Ausgrenzungen produziert. Diese soziale Benachteiligung äußert sich empirischen Untersuchungen zufolge auch im Rechtssystem, in welchem gehäuft Menschen aus ärmeren Verhältnissen des kriminellen Verhaltens verdächtigt, angezeigt, in Strafverfahren beschuldigt und verurteilt werden.4 Im öffentlichen Diskurs steht vor allem die Ersatzfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung erfolgt, wenn verurteilte Personen nicht in der Lage sind eine ursprüngliche Geldstrafe zu begleichen. Betroffen sind vor allem finanziell schwächer gestellte Personen, die sich nach Haftentlassung in einer finanziell ungünstigen Lage befinden.
Diese Seminararbeit wird am Beispiel der Ersatzfreiheitsstrafe klären, inwieweit soziale Ungleichheit eine Ungleichheit in der Rechtswirklichkeit von Strafe nach sich zieht. Dabei ist es erforderlich einen Zugang zu den zentralen Begrifflichkeiten ,soziale Ungleichheit und ,Rechtswirklich- keit‘ sowie deren theoretischen Grundlagen zu schaffen. Die Rechtswirklichkeit erfasst aus rechtssoziologischer Sicht ein breites Spektrum, weshalb sich diese im Verlauf der Arbeit auf die Wirkung des Rechts im Bereich der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges konzentrieren wird. Im Anschluss werden die Auswirkungen der sozialen Ungleichheit auf die Rechtswirklichkeit von Ersatzfreiheitsstrafe beleuchtet. Auf etwaige Alternativen zur Ersatzfreiheitsstrafe wird im Rahmen dieser Arbeit allerdings nicht vertieft eingegangen. Zur Untersuchung werden Ergebnisse vergangener Forschungen, Daten des statistischen Bundesamts und ein Fallbeispiel herangezogen, welches die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe gegenüberstellt.
B. Theoretische Grundlagen
Die theoretischen Grundlagen geben im Folgenden einen einführenden Einblick in die Thematik der sozialen Ungleichheit und der Rechtswirklichkeit von Strafe.
I. Soziale Ungleichheit
Obwohl sich die Gesellschaft im stetigen Wandel befindet, konnte die Existenz der sozialen Ungleichheit dennoch in jeder bekannten Gesellschaftsform nachgewiesen werden: Soziale Ungleichheit erscheint daher als eine naturgegebene und zugleich sozial erzeugte Tatsache5, die sich in ihrer Bedeutung und Erscheinung an die gesellschaftlichen Verhältnisse anpasst und verändert.6 Nach einer Erläuterung des Begriffes, werden im weiteren Verlauf die unterschiedlichen Elemente der sozialen Ungleichheit sowie deren Folgen erörtert.
1. Begriffsbestimmung
Soziale Ungleichheit wurde nicht immer als eine solche bezeichnet: In der Antike hat Aristoteles die Unterdrückung des weiblichen Geschlechts, die auf ungleichen Herrschaftsverhältnissen beruhte als ,biologische Ungleichheit bezeichnet und mit der vorteilhafteren körperlichen Beschaffenheit des Mannes gerechtfertigt.7 Auch im Mittelalter war das weibliche Geschlecht patriarchalischen Strukturen unterworfen. Allerdings hatte sich ein sukzessiver gesellschaftlicher Wandel ereignet, der den Glauben an Gott und die katholische Kirche in den Mittelpunkt stellte. Die Ständeordnung führte zu einer Zweiteilung der Gesellschaft, weshalb die ungleichen Herrschaftsstrukturen zwischen Adel und Klerus dem Willen Gottes entsprachen und somit eine natürliche Ungleichheit’ darstellte.8 Noch heute hat eine solche Ständeordnung in vielen Religionen Bestand, u.a. im hinduistischen Kastenwesen.9 Mit dem Beginn der Aufklärung ereignete sich ein religiöser Umbruch, durch den die katholische Kirche an politischer und materieller Herrschaftsmacht verlor.10 In dieser Zeit erkannte u.a. Jean-Jaques Rousseau, dass diese Ungleichheit weder biologischen noch gottgegebenen Ursprunges, sondern ein Produkt der Gesellschaft, also eine ,soziale Ungleichheit ist.11
Der Begriff hat sich vom Zeitalter der Aufklärung an durchsetzen können und bezeichnet heute gesellschaftlich hervorgebrachte, strukturell verankerte Ungleichheiten der Lebensbedingungen, die in unterschiedlichem Ausmaß erlauben, in der Gesellschaft allgemein anerkannte Lebensziele zu verwirklichen.12 Durch den Zusammenschluss zu Gemeinschaften und Gesellschaften nimmt jedes Individuum im Laufe seines Lebens bestimmte Positionen innerhalb sozialer Gebilde ein, etwa in Familien, im Bildungssystem oder auf dem Arbeitsmarkt, denen einerseits Aufgaben und Erwartungen und andererseits bestimmten Mitteln, wie Einkommen oder Macht zugeordnet sind. So haben beispielsweise Sachbearbeiter als auch deren Vorgesetzte gemeinsam, dass sie dem sozialen Gebilde des Unternehmens angehören.13 Durch die hierarchischen Strukturen unterscheiden sie sich allerdings in ihren Aufgaben und sind daher anderen Sozialkategorien zugehörig. Diese Sozialkategorien sind wiederum an bestimmte Lebensbedingungen geknüpft, die dem Menschen Vor- oder Nachteile für die Verwirklichung seiner Ziele erbringen. Geeignete Lebensbedingungen, sind solche, die über einen gesellschaftlichen Wert verfügen und deshalb ein begehrtes Gut darstellen, wie etwa der Bildungsgrad einer Person oder das Erwerbseinkommen berufstätiger Menschen.14 Solche Güter bestimmen die Lebensumstände einer Person und bewirken damit eine Besser- oder Schlechterstellung gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedem im System. Sobald diese Ressourcen in der Gesellschaft ungleich verteilt sind ist von einer ,Verteilungsungleichheit‘ die Rede, etwa bei ungleichen Einkommensverhältnissen oder Arbeitsbedingungen.15 Davon abzugrenzen ist die ,Chancenungleichheit‘, die bestimmten Bevölkerungsgruppen über- oder unterdurchschnittlich hohe Möglichkeiten zum Zugang begehrter sozialer Positionen oder Ressourcen verschafft. Beispielhaft ist hierfür die Erzielung höherer Bildungsabschlüsse bei Kindern mit Migrationshintergrund. Sowohl Verteilungs-, als auch Chancengleichheit sind unabhängig voneinander, so dass zum Beispiel die Zunahme von Bildungsabschlüssen nicht zwangsläufig eine Chancenungleichheit in- und ausländischer Kinder zur Folge hat.
2. Dimensionen
Im Laufe der Menschheitsgeschichte hat soziale Ungleichheit viele Erscheinungsformen angenommen. Die Vielfalt dieser Erscheinungsformen wird in Dimensionen gebündelt, also persönliche oder strukturbedingte Merkmale, welche die Erscheinungsformen ungleicher Lebens- und Handlungsbedingungen der Menschen charakterisieren.16 Es lassen sich bestimmte Grunddimensionen ermitteln, in denen die Lebensbedingungen der Menschen schon immer ausgedrückt wurden: Dazuu gehören sowohl die Macht als auch der materielle Wohlstand und das Ansehen. Mit dem Wandel in die postindustrielle Gesellschaft ist auch Bildung als weitere wichtige Grunddimensionen hinzugekommen, da ein qualifizierter Bildungsabschluss heute eine Voraussetzung für die Erzielung angesehener beruflicher Positionen darstellt, welche wiederum mit materiellem Wohlstand einhergeht.17 Gegenwärtig werden auch weitere Dimensionen als wesentlich erachtet, dazu zählen beispielsweise Gesundheits-, Arbeits-, Wohn- und Umweltbedingungen aber auch Faktoren, wie soziale Sicherheit und Ungleichbehandlungen.18 Allgemein kann festgestellt werden, dass die Dimensionen grundsätzlich aufeinander einwirken und miteinander verflochten sind, weshalb sie nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. So kann die Bildung eines Menschen etwa zum materiellen Wohlstand, höherem Ansehen oder Macht in der Gesellschaft führen und somit auch bessere Gesundheits-, oder Wohnbedingungen zur Folge haben.
3. Determinanten und Ursachen
Wenn soziale Ungleichheit ein gesellschaftliches Produkt darstellt, müssten auch ihre Ursachen auf gesellschaftliche Prozesse zurückzuführen sein. In diesem Kontext ist es zunächst erforderlich sich mit einem weiteren Strukturelement, den Determinanten der sozialen Ungleichheit zu befassen. Darunter sind sozialstrukturelle Merkmale zu verstehen, die ursächlich für Vor- oder Nachteile in bestimmten Handlungs- und Lebensbedingungen sein können.19 Hierzu zählen u.a. der Beruf, das Alter, der Wohnort oder das Geschlecht, die zunächst reine Klassifikationsmerkmale darstellen und für sich gesehen aber noch keine Ungleichheit ausdrücken können. Zu Determinanten werden diese Merkmale erst, wenn sie über soziale Prozesse systematisch vermittelt mit Vor- oder Nachteilen verbunden werden undje nach Ausprägung günstige oder weniger günstige Lebensbedingungen nach sich ziehen.20 So begründet beispielsweise das Merkmal ,Geschlecht‘ noch keine Vor- oder Nachteile, welche die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse zwischen Frauen und Männern rechtfertigen könnte. Stattdessen sind soziale Prozesse, wie geschlechterspezifische Machtverhältnisse, Rollenbilder oder gesellschaftliche Erwartungen sowie eine dem Geschlecht hierdurch zugeordnete Statusposition für die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse verantwortlich.21 Gleichwohl bedeutet es auch, dass Menschen die Zuordnung dieser Merkmale in bestimmte soziale Positionen durch veränderte Verhaltensweisen oder andersartige soziale Beziehungen außer Kraft setzen können.22 An dieser Stelle wird auf die unterschiedlichen theoretischen Ansätze zur tiefergehenden Erklärung der sozialen Ungleichheit nicht weiter Bezug genommen. Weitere Ursachen, die die Strukturen sozialer Ungleichheit entstehen oder bestehen lassen sind solche, die nicht aufgrund sozialer Merkmale gerechtfertigt werden können, sondern auf Basis von Prozessen sozialer Privilegierung bzw. sozialer Diskriminierung stattfinden. Unter Diskriminierung wird die Unterscheidung der vermeintlichen Verhaltensweisen sozialer Gruppen oder Personen verstanden.23 Dabei werden bestimmte Individuen als Angehörige dieser sozialen Gruppen gesehen, denen spezifische Eigenschaften zugeschrieben werden und auf deren Grundlage soziale Ungleichheit legitimiert wird.24 Die Unterscheidung erfolgt durch Zuschreibungen von Eigenschaften, welche u.a. die soziale Herkunft und Lebenslage, geschlechtliche Identitäten, sexuelle Orientierungen, Ethnien, Weltanschauungen sowie die körperliche Verfassung von Menschen betreffen können. Ziel dieser Zuschreibungen ist es das Prinzip der Gleichheit und Gleichberechtigung aller Individuen außer Kraft zu setzen und somit Chancenungleichheit durch die Erschwerung des Zugangs zu ökonomischen, kulturellen und sozialen Ressourcen zu legitimieren.25 Diskriminierungen führen hingegen gleichzeitig zu Privilegierung anderer Individuen, etwa durch den erleichterten Zugang zu Gütern, die für diese auch bessere Lebensbedingungen zur Folge haben.
4. Folgen der sozialen Ungleichheit
Auf Basis der vorherigen Ausführungen werden die Folgen der sozialen Ungleichheit anhand von ungleichen Einkommensverhältnissen dargestellt. In einer marktwirtschaftlich organisierten Gesellschaft bilden Einkommen und Vermögen die wesentliche Grundlage für materiellen Wohlstand.26 Nahezu alle Bedürfnisse lassen sich heute mit Geld befriedigen, weshalb das verfügbare Einkommen und Vermögen zu einem erheblichen Grad am Wohlbefinden der Menschen beteiligt ist. So bestimmen unterschiedliche Einkommensverhältnisse weitestgehend deren Lebensbedingungen und Verwirklichungschancen. Problematisch ist, dass mit der steigenden Bedeutung materieller Ressourcen auch ein Mangel ebendieser einhergeht und somit unweigerlich zu erhöhten Ungleichheiten innerhalb der Gesellschaft führt. Hierfür sorgt nicht zuletzt der technologische Fortschritt, der sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene für immer mehr Menschen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden ist.
Obwohl Deutschland im Weltmaßstab zu den wohlhabendsten Ländern der Erde zählt, ist auch dieses von einer Einkommensungleichheit innerhalb der Bevölkerung betroffen: So besitzen 10 % der deutschen Bevölkerung mehr als 50 % des gesamten Nettovermögens27, während 18,7 % der Menschen im Jahr 2018 von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen waren.28 Nach dem von der EU gesetzten Standard liegt die Armutsgrenze bei 60 % des mittleren bedarfsgewichteten Einkommens der Bevölkerung in Privathaushalten, weswegen diejenigen Personen die in Deutschland weniger als 13.628 Euro im Jahr verdienen als ,armutsgefährdet‘ gelten.29 Von diesem Armutsrisiko sind vor allem Alleinerziehende oder (Langzeits-) Arbeitslose betroffen. Als Langzeitsarbeitslos gelten alle Personen i.S.d. § 18 Abs. 1 SGB III, die ein Jahr und länger arbeitslos sind. Nicht nur sie, sondern auch ihre Nachkommen sind infolge der mangelnden materiellen Ressourcen ebenso von Chancenungleichheiten im Bildungssystem, auf dem Arbeitsmarkt, im Berufsleben und sogar im Gesundheitssystem betroffen. Wird eine Gesellschaft immer ungleicher, dominieren die negativen Folgen, weshalb die Lage im jeweiligen Land instabiler wird: So neigt die Bevölkerung vermehrt zu psychischen Erkrankungen, wie Alkohol- oder Drogensucht, Fettleibigkeit oder weist insgesamt eine geringe Lebenserwartung auf.30 Zudem nimmt das Vertrauen in die Politik ab, während Gewalt, Korruption und die Anzahl der Gefängnisstrafen innerhalb der Gesellschaft steigen.31 Grundsätzlich wird Ungleichheit als Form der sozialen Differenzierung in der Gesellschaft erkannt und legitimiert, solange sie nicht in einen Zustand der ,Ungerechtigkeit‘ ausartet und soziale Benachteiligungen fördert.32
II. Rechtswirklichkeit von Strafe
Der Erforschung der Rechtswirklichkeit widmet sich die Rechtssoziologie, die das Recht als gesellschaftlichen Prozess begreift und sich mit dessen Geltung, seines Daseins als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit und als gestaltender Faktor der Lebenspraxis der Menschen befasst.33 Auf den ersten Blick erscheint es daher widersprüchlich sich mit der Rechtswirklichkeit von Strafe in einem theoretischen Kapitel auseinanderzusetzen oder diese darin zu verorten. Das Ziel dieses Unterkapitels besteht deswegen darin, den Begriff der Rechtswirklichkeit in den Kontext der Strafe zu integrieren, die wiederum eine tiefergehende Befassung mit der rechttheoretischen Thematik erfordert. Diese rechtliche Thematik beschränkt sich ausschließlich auf das deutsche Strafen-System, wobei der Fokus dieser Ausführungen auf der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe liegen wird.
1. Begriff der Rechtswirklichkeit
Dasjuristische Studium ist bis zum ersten Staatsexamen grundsätzlich darauf ausgelegt den Studierenden die Summe aller geltenden Rechtsnormen anhand von Fällen und Büchern zu vermitteln.34 Erst im Referendariat wird vielen durch längere praktische Erfahrung bewusst, dass es außerhalb dieser Rechtsnormen eine Realität gibt, in der diese angewendet, umgesetzt oder eingehalten werden und die eine Wirkung auf Rechtsbetroffene erzielen können.35 Diese Realität wird als Rechtswirklichkeit36 bezeichnet, welche die tatsächliche Anwendung und Wirkung bestehender rechtlicher Regelungen erforscht, Zielabweichungen feststellt und Lebenssachverhalte bestimmt, deren Kenntnisse für eine angemessene rechtliche Regelung erforderlich sind.37 In der Praxis kommt neben dem Recht, noch der Einfluss interdisziplinärer Wissenschaften, wie etwa der Sozialwissenschaften oder der Politik hinzu, welche die Rechtswirklichkeit formen.38
2. Strafen-System
Um als Gesellschaft funktionieren und bestehen zu bleiben, sollte esjedem Einzelnen ermöglicht werden am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und sich in diesem auch verwirklichen zu können. Hierfür wurden im Laufe der Zeit die Entwicklung bestimmter Regeln als notwendig angesehen, um solch eine Freiheit nicht auf Kosten und zum Nachteil von anderen auszuleben. Aus diesem Grund wird die Befolgung dieser Regeln von den Mitgliedern der Gesellschaft erwartet und setzt daher soziale Kontrolle voraus. Darunter wird die Überwindung von Spannungen, Konflikten und Gegensätzlichkeit einer Gesellschaft, Teilgruppe oder eines Individuums anhand von Steuerungsmitteln bezeichnet, etwa durch bestimmte Instrumente, Mechanismen und Prozesse.39 Das Recht ist eines solcher Steuerungsmittel und zeichnet sich dadurch aus, dass es von allen Mitteln am stärksten formalisiert und rational durchgebildet wurde. Das Justizsystem genießt nicht zuletzt als eigenständiger, spezialisierter und verfassungsrechtlich abgesicherter Überwachungsstab einen allgemeinen Geltungsanspruch in der Gesellschaft.40 Mit der Ausrufung des ewigen Landfriedens im Jahre 1495 ist das Gewaltmonopol auf den Staat übergegangen, der es seitdem einsetzt, um normgerechtes Verhalten zu erzwingen.41 Der Staat setzt Sanktionsmittel ein, wenn das gesellschaftliche Zusammenleben durch bestimmte Verhaltensweisen gefährdet wird. Ist das normbrechende Verhalten für das gesellschaftliche Zusammenleben von weniger zentraler Bedeutung, so ist der Staat dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge verpflichtet, zunächst auf die Regelungen des Zivilrechts oder Verwaltungsrechts zurückzugreifen, bevor er sich solchen des Strafrechts bedient.42 Strafrechtliche Sanktionierungen sind folglich immer das letzte zur Verfügung stehende Mittel der sozialen Kontrolle, um erhebliche Rechtsgutsverletzungen mit der Auferlegung eines Übels auszugleichen, um die Tat somit öffentlich zu missbilligen und dadurch Rechtsbewährung zu schaffen.43
Die Rechtsfolgen einer Straftat werden in Strafen und Maßnahmen bzw. Maßregeln unterteilt und erfolgen auf Grundlage eines zweispurigen Systems44. Strafe wird vom Staat verhängt und setzt die Schuldfähigkeit der straffälligen Person bei der Tatbegehung voraus. Davon zu unterscheiden sind die schuldunabhängigen Maßregeln, die bei einer positiven Gefährlichkeitsprognose angeordnet werden, um die Begehung zukünftiger Straftaten zum Schutz der Gemeinschaftsordnung zu verhindern.45 Zu diesen Maßregeln wird im Folgenden nicht weiter Stellung genommen, weswegen sich stattdessen den Rechtsfolgen von Strafe gewidmet wird. Diesbezüglich sieht das Strafgesetzbuch als mögliche Rechtsfolgen für strafbares Verhalten Haupt- und Nebenstrafen vor. Zu den Hauptstrafen gehören die zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe gern. §§ 38 f. StGB46 sowie die Geldstrafe nach §§ 40 ff. Unter bestimmten Voraussetzungen ist anstelle der Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 43 abzuleisten. Eine Nebenstrafe kann lediglich zusammen mit einer Hauptstrafe verhängt werden, wobei heute nur noch das Fahrverbot im Sinne des § 44 als Nebenstrafe in Betracht kommt. Insgesamt zeigt sich, dass der Staat straffällig gewordene Personen für ihr abweichendes Verhalten mit Kosten in den Einheiten Freiheit oder Geld versieht.47 Neben der Bestrafung hat eine strafrechtliche Verurteilung für die Menschen erhebliche Statusnachteile zur Folge: So kommen zu der Hauptstrafe oft noch Nebenfolgen hinzu, die beispielsweise den zeitweisen Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts vorsehen, selbst aber keinen strafrechtlichen Charakter innehaben.48
[...]
1 Vester, Kompendium der Soziologie I, S. 25; Grundmann, Sozialisation, S. 21.
2 Abels/König, Sozialisation, S.3.
3 Solga/Berger/Powell, Soziale Ungleichheit - Kein Schnee von gestern, S. 16.
4 Hradil, Deutsche Verhältnisse, S. 172.
5 Greiffenhagen/Greiffenhagen/Neller/Georg, HandwörterbuchBRD, S. 567.
6 Marx/Engels, Das kommunistische Manifest, S. 47.
7 Bolte/Hradil, soziale Ungleichheit in der Bundesrepublik, S. 36.
8 Bolte/Hradil, soziale UngleichheitinderBundesrepublik, S. 37.
9 Michael/Baumann/ScÂ/ege/, Indien verstehen, S. 277.
10 Pollack, Religionund gesellschaftliche Differenzierung, S. 149.
11 Solga/Berger/Powell, SozialeUngleichheit-KeinSchneevongestem, S. 11.
12 Huinik/Schröder, SozialstrukturDeutschlands, S. 97.
13 Solga/Berger/Powell, Soziale Ungleichheit - Kein Schnee von gestern, S. 14.
14 Hradil, Deutsche Verhältnisse, S. 153.
15 Korte/Schäfers/ÄraJ/7, Einführung inHauptbegriffe der Soziologie, S. 208.
16 Huinik/Schröder, SozialstrukturDeutschlands, S. 106; Hradil, Deutsche Verhältnisse, S. 154.
17 Korte/Schäfers/ÄraJ/7, Einführung inHauptbegriffe der Soziologie, S. 250.
18 Bendel, Soziologie fürdie Soziale Arbeit, S. 182.
19 Huinik/Schröder, SozialstrukturDeutschlands, S. 106.
20 Solga/Berger/Powell, soziale Ungleichheit - Kein Schnee von gestern, S. 19.
21 Bendel, Soziologie fürdie Soziale Arbeit, S. 183.
22 Solga/Berger/Powell, soziale Ungleichheit - Kein Schnee von gestern, S. 18.
23 Solga/Berger/Powell, soziale Ungleichheit - Kein Schnee von gestern, S. 20.
24 ScherrIHormel/Scherr, Soziologische Basics, S. 303 f.
25 ScherrIHormel/Scherr, Soziologische Basics, S. 304; Bendel, Soziologie fürdie Soziale Arbeit, S. 184.
26 Hradil, Deutsche Verhältnisse, S. 164.
27 Stockhausen/Niehues, iW-Kurzbericht 81/2019, S. 2.
28 Statistisches Bundesamt/Rw^w/c^a, https://de.statista.com/themen/120/armut-in-deutschland/ (04.12.2020).
29 Statistisches Bundesamt/RMöfa/'cLa, https://de.statista.com/themen/120/armut-in-deutschland/ (04.12.2020).
30 Müller/Mührel/Birgmeier, Soziale Arbeitinderökonomisierungsfalle, S. lllf.
31 Müller/Mührel/Birgmeier, Soziale Arbeitinderökonomisierungsfalle, S. 115.
32 Korte/Schäfers/ÄraJ/7, Einführung inHauptbegriffe der Soziologie, S. 249.
33 Kunz/Mona, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Rn. 25.
34 Engl.: Law inbooks.
35 Boulanger/Rosenstock/Singelnstein, ZeitschriftfürRechtssoziologie 2019, 341.
36 Engl.: Law in action.
37 Kunz/Mona, Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Rn. 25.
38 Clune, http://newlegalrealism.org/2013/06/12/law-in-action-and-law-on-the-books-a-primer/ (12.06.2013).
39 Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S.2.
40 Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S.2.
41 Gropp/Sinn, Strafrecht AT, Rn. 162.
42 Frister, Strafrecht AT, 1. Kapitel, Rn. 13; Hilgendorf/Valerius, Strafrecht AT, § 1 Rn. 40.
43 Kett-Straub/Kudlich, Sanktionsrecht, § 6 Rn. 1.
44 MüKoIRadtke StGB, Voihem. § 38 Rn. 69.
45 Schönke/Schröder/K/'nz/'g StGB, Vorbem. §§ 38 ff. Rn. 22; Lackner/Kühl/KäÂ/ StGB, Vorbem. 3. Abschn. Rn. 1.
46 Alle nachfolgenden §§ ohne Gesetzeskennzeichnung sind solche des StGB.
47 Bögelein, Deutungsmustervon Strafe, S. 44.
48 Frister, Strafrecht AT, 6. Kapitel, Rn. 30.
- Citation du texte
- Valeria Krötz (Auteur), 2021, Auswirkungen der sozialen Ungleichheit auf die Rechtswirklichkeit von Strafe. Das Beispiel der Ersatzfreiheitsstrafe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1042556
-
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X. -
Téléchargez vos propres textes! Gagnez de l'argent et un iPhone X.