In dieser Arbeit wird ein Fallbeispiel erläutert, das sich mit einer Mutter auseinandersetzt, die die Herausgabe der väterlichen Daten verweigert und die alleinige Sorgekraft bestimmen will. Basierend auf diesem Fall erfolgt das Überprüfen auf Legalität und Legitimität und abschließend das Ziehen eines Fazits.
Wir alle haben eine Familie, jedoch weist jede Einzelne unterschiedliche Gegebenheiten auf und ist in jedem Aspekt unterschiedlich zu definieren. Zunächst ist zu betrachten, dass eine Familie eine Gruppe von Menschen ist, die in bestimmten Belangen zusammengehören, etwa durch die biologische Verwandtschaft, der Heirat oder auch durch die freie Wahl.
Inlaltsaigahe
1. Vorwort
2. Familienrecht Definition
3. Fallbeispiel
3.1 Prifen auf Legalitat
3.2 Prifen auf Legitimitat
4. Fazit
5. Quellenangabe
1. Vorwort
Wir alle haben eine Familie, jedoch weist jede Einzelne unterschiedliche Gegebenheiten auf und ist in jedem Aspekt unterschiedlich zu definieren. Zunachst ist zu betrachten, dass eine Familie eine Gruppe von Menschen ist, die in bestimmten Belangen zusammengehoren, etwa durch die biologische Verwandtschaft, der Heirat oder auch durch die freie Wahl. Gemeinsam unter einem Dach oder uber die ganze Welt verstreut, mit zwei Personen oder 100, eine Familie ist durch verschiedenste Variabilitat und Auspragung zu erkennen. Jeder von uns besitzt eine Familie, doch nicht jeder erhalt dieselbe Anerkennung und Zuneigung dieser. Das Wort, „Familie“ leitet sich vom lateinischen „familia“ ab, was im Ursprung etwa „Hausgemeinschaft“ bedeutet. Die moderne Auffassung des Begriffs der Familie bezeichnet eine Gruppierung, die blutsverwandt und/oder angeheiratet ist. Die Familie umfasst alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heiBt Ehepaare, nichteheliche, gemischt-geschlechtliche und gleich-geschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie Alleinerziehende mit ledigen Kindern im Haushalt. Des Weiteren zahlen neben den leiblichen Kindern auch die Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne jegliche Altersbegrenzung. Laut dieser Definition besteht eine Familie immer aus zwei Generationen, diese bezieht sich auf die Elternteile und die im Haushalt lebenden Kinder. Nach dem Mikrozensus, einer statistischen Auswertung, gelten Kinder, die noch gemeinsam mit den Eltern in einem Haushalt leben, dort aber bereits eigene Kinder versorgen, sowie Kinder, die nicht mehr ledig sind oder mit einem Partner in einer Lebensgemeinschaft leben, als eigene Familie beziehungsweise Lebensform an. Familie ist im Allgemeinen das umfassende Beziehungsverhaltnis zwischen Eltern und Kindern, unabhangig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, die Kinder minderjahrig oder volljahrig sind, ob sie aus Ein- oder Mehreren hervorgegangen sind, ob sie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder sind, spielt dabei ebenfalls keine Rolle. Soziologisch ist eine Familie durch Partnerschaft, Heirat, Lebenspartnerschaft, Adoption oder Abstammung begrundete Lebensgemeinschaft, meist aus Eltern oder Erziehungsberechtigten sowie Kindern bestehend, gelegentlich durch weitere, mitunter auch im selben Haushalt lebende Verwandte oder Lebensgefahrten erweitert. Im Wesentlichen setzt sich die Familie durch Verwandtschaftsbeziehungen zusammen, ist jedoch ein Geflecht aus sehr vielen unterschiedlichen Aspekten. Diese kann jedoch auch zerstritten oder auch ungewollt sein oder gar den Bezug zu einem Elternteil verlieren.
Auf den folgenden Seiten wird das Fallbeispiel erlautert, das sich mit einer Mutter auseinandersetzt, die die Herausgabe der vaterlichen Daten verweigert und die alleinige Sorgekraft bestimmen will. Basierend auf diesem Fall erfolgt das Uberprifen auf Legalitat und Legitimitat und abschliedend das Ziehen eines Fazits.
2. Familienrech t
Das deutsche Familienrecht ist in dem Bereich des Privatrechts einzugliedern. Dieses ist vornehmlich im Vierten Buch des Burgerlichen Gesetzbuches (BGB) in den §§ 1297-1921 geregelt, erganzende Regeln finden sich in einer Reihe von Nebengesetzen. Das Familienrecht ordnet sich in ein Teilgebiet des Zivilrechts ein, das die Rechtsverhaltnisse der Menschen durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in Rechtsbeziehungen zwischen Personen regelt. Dazu gehort laut dem Burgerlichen Gesetzbuch auch das Kindschafts-, Adoptions- und das Scheidungsrecht sowie auberhalb der Verwandtschaft bestehende gesetzliche Vertretungsbefugnisse im Fall der Vormundschaft, Pflegschaft und rechtlichen Betreuung. Durch das Gesetz uber die eingetragene Lebenspartnerschaft, dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gilt fur gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eine, im Eherecht geregelten, Ehe ahnliche geltende Rechtslage. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 GG), aus diesem resultiert eine staatliche Verpflichtung, die die Ausgestaltung des Rechts ergibt. Daher regelt das Familienrecht im Eherecht, wie eine Ehe geschlossen und geschieden wird, unter anderem auch die personlichen und vermogensrechtlichen Rechtsfolgen einer Ehe. Der Staat sichert die Institutsgarantie sowie das staatliche Schutz- und Forderungsgebot der Familie als Grundrecht. Die Gewahrleistungen des Art. 6 GG greifen uber das Privatrecht der Familien hinaus und beeinflussen beispielsweise auch das Steuerrecht (Ehegattensplitting) oder rechtfertigen die Einfuhrung des Elterngeldes. Die wichtigste Rechtsquelle fur das Familienrecht ist das 4. Buch des BGB. Es enthalt drei Abschnitte, namlich das Eherecht (§§ 1297—1588), das Verwandtschaftsrecht (§§ 1589— 1722) und das Recht der Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (§§ 1773—1921).
3. Faibeispiel
Eine Frau, die vor Kurzem Mutter geworden ist, lebt in der Schweiz und wohnt mit ihrem Kind zusammen. Die Betreuung des Kindes ist sichergestellt und es werden keine Kindesschutzmabnahmen benotigt, die das Kind in jeglicher Hinsicht unterstutzen mussten. Die Mutter ist finanziell abgesichert und benotigt keine weiteren Zuschusse, wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen des Vaters. Der Kindsvater ist der Behorde nicht bekannt und uber die Existenz des Kindes nicht informiert, da die Mutter dies bisher nicht weitergeleitet hat. Die Mutter gibt an, dass das Kind bei einer Kurzbeziehung im Ausland entstand und der Vater nur wenig Relevanz besitzt und keinen Einfluss auf das Kind nehmen soil. Nach Angaben des abklarenden Sozialdienstes besteht gelegentlich telefonischer Kontakt zwischen den Kindseltern, jedoch sei die Kindsmutter nicht bereit der Behorde die Identitat des Kindsvaters anzugeben. Die Mutter mochte den Kontakt zwischen Behorde und Vater und Kind und Vater moglichst geringhalten und als alleinige Bezugsperson agieren.
Dieses Fallbeispiel wird nun mit folgenden Fragen konfrontiert:
1. Im Fall, dass die Mutter den Verzicht auf Regelung der Unterhaltspflicht erklart, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht, um das Verfahren abzuschlieben und die eigene alleinige Erziehung anzustreben.
2. Ist trotzdem eine Beistandschaft zur Klarung der Vaterschaft anzuordnen?
3. Entspricht die Vorstellung der Mutter der Legitimitat?
3.1 PriUng der Legltt:
In dem beschriebenen Fall ist zu beachten, dass dieser in realitatsnahe Verbindungen zur Wirklichkeit eintaucht. Das Beispiel bildet keinen Einzelfall ab und liefert direkte Bezige zum Losungsverfahren. Die Bedeutung der Legitimitat ist das Ubereinstimmen von staatlichem oder privatem Handeln mit dem geltenden positiven Recht, dies entspricht der Verfassung, Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften. Die Legitimitat ist durch die Bindung aller staatlicher Gewalt an das geltende Recht als wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates zu definieren.
In diesem angegebenen Rechtsfall ist anfangs der Unterscheidung zu folgen, ob das Verfahren zur Regelung des Unterhalts oder zur Regelung der Vaterschaft dient. Im Falle, dass zwischen dem Kind und dem Vater kein rechtliches Kindesverhaltnis besteht, fehlt auch die Grundlage einer Unterhaltspflicht des Vaters. Der Vater ist nicht angewiesen Unterhalt zu bezahlen, da dieser nichts von seinem Kind weid und auch nicht als Vater identifiziert werden soll. In diesem Beispiel ist das klar zu erkennen, denn der Vater hat nicht das Wissen iber das bestehende Kind. Symbolisch betrachtet folgt die Unterhaltspflicht dem Kindesverhaltnis wie der Schatten dem Licht (Art. 276)1 2. In diesem Fall ist der Vater jedoch auden vor und hat keine Zahlungen zu begleichen. Die in der Mustersammlung enthaltene Verzichtserklarung auf den Unterhalt (§ 112) setzt voraus, dass der Vater sein Kind anerkannt hat oder eine erfolgreiche Vaterschaftsklage gefihrt wurde, so dass das Kindesverhaltnis zwar hergestellt ist, aber auf Wunsch der Mutter und angesichts deren hohen wirtschaftlichen Leistungskraft auf den vaterlichen Unterhalt verzichtet werden kann. Diese Anwendung des Rechts bezieht sich jedoch nur auf den Unterhalt, den die Mutter nicht zwingend benotigt. In dem beschriebenen Fall geht es jedoch nicht darum, dass die Mutter auf den Unterhalt verzichten will, sondern sie weigert sich, den Vater des Kindes der Behorde anzugeben und diesem die Anerkennung zu seiner Vaterschaft zu ermoglichen. Das Verhalten der Mutter entspricht einem Tatbestand, der im Kindesrecht von 1974 der Paternitats- bzw. Vaterschaftsbeistandschaft (Art. 309ZGB) 2zugeordnet werden kann. Der Vaterschaftsbeistand ist die rechtliche Anerkennung des Mannes, dass er als Kindsvater agiert. Durch das Verschweigen in diesem Fall, widerspricht die Verhaltensweise der rechtlichen Grundlage. Laut dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Kindesschutzrecht benotigt ein solches Kind unter diesen Umstanden zwingend ein Beistand, dieser tragt der direkten Beratung der Mutter bei. Der Beistand verfolgt mindestens zwei Jahren nach der Geburt die Beratung der Mutter und bemuht sich fur ein Einlenken der Verhaltensweise der Mutter, um diese moglicherweise zu einem Sinneswandel zu fuhren und dem Kind den Vater nicht zu verwehren. Wenn das Kindesverhaltnis zwischen Vater und Kind in diesen Uberwachungsjahren nicht erfolgt ist, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehorde, ob die MaBnahme aufzuheben sei oder andere KindesschutzmaBnahmen erfolgen sollten. Bevor ein solcher Entscheid gefallt wird, benotigt der Beistand der Mutter eine Erklarung mit Bezug auf das geltende Recht zur gemeinsamen elterlichen Sorge. Diese Erklarung gab die Mutter aber eben im Rahmen der gefuhrten Paternitatsbeistandschaft ab, sie nimmt den Anspruch des Kindes des Kennens des Vaters zur Kenntnis, ist jedoch dennoch nicht bereit, den Namen des Vaters herauszugeben und diesen in die Erziehung mit einzubinden. Des Weiteren akzeptiert die Mutter auch die Nebenpunkte, die besagen, dass ein Verlust der Verwandtschaft vaterlicherseits, Verlust von Unterhalts-, sozialversicherungsrechtlichen und erbrechtlichen Anspruchen von statten geht. Nach dem geltenden Recht ist die Rechtslage etwas, aber nicht viel anders. Die Entscheidung der Mutter fuhrt dazu, dass die Beistandschaft nicht mehr zwingend notwendig ist, sondern kann noch auf weitere Zeit durch die Kinder- und Erwachsenenschutzbehorde (KESB) verlangert werden. Eine KindesschutzmaBnahme tritt jedoch nur im Falle der Gefahrdung des Kindeswohls auf (Art. 307 Abs. 1 ZGB)3. Ein Kindeswohl ist in vielen verschiedenen Fallen gefahrdet:
[...]
1 Die Eltern haben fur den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und KindesschutzmaBnahmen.
2 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), mit Wirkung seit 1. Juli 2014
3 Ist das Wohl des Kindes gefahrdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus fur Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehorde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
- Quote paper
- Anonymous,, 2021, Alleiniges Sorgerecht der Mutter. Legalität und Legitimität anhand eines Fallbeispiels, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1042280
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