Die folgende Seminararbeit widmet sich der Fragestellung, ob die Einführung einer Impflicht gegen das SARS-CoV-2-Virus verfassungsgemäß wäre. Dabei wird insbesondere die Vereinbarkeit einer derartigen Impflicht mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG untersucht.
COVID-19 ist eine erstmals in China im Dezember 2019 auftretende Atemwegserkrankung, die durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 übertragen wird. Die Ansteckung erfolgt über Tröpfcheninfektion und weist eine erhebliche Sterberate auf. Am 11.03.2020 stuft die Weltgesundheitsorganisation die Erkrankung als globale Pandemie ein. Unter einer Pandemie versteht man einen zeitlich begrenzten länder- und kontinentübergreifenden Ausbruch einer Infektionskrankheit. Die Bundesländer erlassen ab Mitte März 2020 auf Grundlage der §§ 28 I, 32 IfSG Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen, um Infektionen frühzeitig zu erkennen sowie die Übertragung und Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
I. Schutzbereich des Grundrechts
II. Eingriff
1. Eingriff durch eine gesetzlich geregelte Impfpflicht
2. Eingriff durch eine „indirekte Impfpflicht“
a. Indirekte Impfpflicht durch staatliche Maßnahmen
b. Indirekte Impfpflicht durch Maßnahmen Privater
3. Zwischenergebnis
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs
1. Schranken
2. Verhältnismäßigkeitsprüfung
a. Legitimes Ziel
b. Geeignetheit
c. Erforderlichkeit
d. Angemessenheit
3. Zwischenergebnis
IV. Ergebnis
C. Gesamtergebnis und Ausblick
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