Grundlagen der Finanzierung von Kommunen
Gesetzliche Grundlagen:
- Art.28 Abs .2 GG:
Satz 1 „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“
Satz 3 „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.“
- Art.106 Abs.5 bis 8 GG:
„Verteilung der Steuern“
- Art.109 Abs.2 und 3 GG:
„Haushaltswirtschaft in Bund und Ländern“
- Art.99 Verfassung des Landes Brandenburg:
Gemeindesteuern.
„Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht, sich nach Maßgabe der Gesetze eigene Steuerquellen zu erschließen. Das Land sorgt durch einen Finanzausgleich dafür, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen des Finanz- ausgleichs sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an den Steuereinnahmen des Landes angemessen zu beteiligen.“
- Finanzausgleichsgesetze zwischen Bund und Ländern, zwischen den Ländern untereinander und Regelungen für den kommunalen Finanzausgleich innerhalb eines Landes.
- Gemeindeordnung des Landes und Gemeindehaushaltsverordnung
- Kommunale Satzungen
Haushaltsplan
„Der Haushalt gibt die Ausgaben zur Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde und die für ihre Finanzierung zur Verfügung stehenden Einnahmen wieder.“
Entwicklung des Haushaltsplans:
1) Erfragung des Haushaltsbedarfs.
2) Abstimmung der einzelnen Bedarfe und Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs.
3) Einbringung des Entwurfs in die Gemeindevertretung, Beratung in Fachausschüssen und Verabschiedung.
4) Genehmigung durch die Kommunalaufsicht bei Kreditaufnahme.
5) Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung und Offenlegung des Haushaltsplans.
6) Inkrafttreten des genehmigten Haushalts.
Unterteilung des Haushalts:
1) Verwaltungshaushalt
„Der Verwaltungshaushalt erfaßt alle laufenden im Rahmen der Verwaltung bzw. der Erfüllung kommunaler Aufgaben anfallenden Ausgaben, zu denen vor allem die Personalausgaben, der laufende Sachaufwand, die sozialen Leistungen und die Zinsen gehören sowie die zu ihrer Finanzierung dienenden Einnahmen, insb. die Steuern, die Gebühren und die allgemeinen Zuweisungen vom Land.“
2) Vermögenshaushalt
„Der Vermögenshaushalt umfaßt die vermögenswirksamen Ausgaben und Einnahmen, insb. die Sachinvestitionen (Ausgaben für Baumaßnahmen und den Erwerb von Sachvermögen) und die Investitionszuweisungen von Bund und Land, Veräußerungserlöse, Beiträge sowie besondere Finanzierungsvorgänge, z.B. Aufnahme und Tilgung von Krediten, Rücklagenzuführungen und - entnahmen.“
Literatur:
Gern, Alfons, „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.658ff. Gisevius, Wolfgang, „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuauflage, Bonn 1997
Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: Der Städtetag, Ausgabe 04/1999, S.202ff.
Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437ff.
Kuban, Monika, „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, aaO, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477ff. Nierhaus, Michael, in: Sachs, Michael, „Kommentar zum Grundgesetz“, 2.Auflage, München 1999, Art.28 GG, Rn.67ff. Schmitz, Michael, „Kommunales Finanzrecht“, Bonn 1994
Einnahmen
1. Steuern
- Realsteuern: Grund- und Gewerbesteuer
Gemeinden haben Hebesatzrecht nach Art.28 Abs.2 S.3 Hs.2 GG und Art.106 Abs.6 GG
(wesentlicher Bestandteil der Finanzautonomie), wodurch sie die Höhe der Einnahmen beeinflussen
können.
- Anteil am Lohn- und Einkommensteueraufkommen in Höhe von 15%.
- Örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern: Getränke-, Hunde-, Zweitwohnungssteuer
2. Finanzzuweisungen
Jährliche finanzielle Zuweisungen aus Gemeinschaftssteuern (Einkommen-, Körperschafts-, Umsatzund Gewerbesteuer) auf der Grundlage von Finanzausgleichsgesetzen der Länder.
3. Gebühren und Beiträge
- Gebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wie z.B. Benutzung eines Hallenbades
- Beiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, wie z.B. Beiträge für die
Erschließung einer Straße
4. Verschuldung
- Kreditaufnahme muß von einer Kommunalaufsicht genehmigt werden
- nur zur Finanzierung des Vermögenshaushalts erlaubt
- durch Kreditaufnahmen, welche nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen zulässig
sind sowie vorübergehend zur zeitlichen Überbrückung der Finanzierung von Ausgaben des
Vermögenshaushaltes bis zum Eingang der regulären, haushaltsmäßig vorgesehenen Deckungsmittel (sog.Kassenkredite)
- Zinsen und Tilgung müssen aus den Einnahmen des Verwaltungshaushalts geleistet werden können
Ausgaben
1. Sozialleistungen
- für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Pflegebedürftige, Jugendhilfe, Leistungen für Asylbewerber und Flüchtlinge
- haben sich in den alten Bundesländern in den letzten 20 Jahren mehr als verdreifacht
- machen rund 21% der Ausgaben in den alten Bundesländern aus; neue Bundesländer liegen aufgrund vielfältiger Fördermaßnahmen darunter
2. Investitionen
- für kommunale Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Schulen, Straßen usw.)
- haben seit 1980 aufgrund notwendiger massiver Einsparungen stark abgenommen
- sie sind Voraussetzung für das Wirtschaften privater und öffentlicher Unternehmen
3. Personalausgaben
- ca. 25% der Ausgaben in den alten Bundesländern, ca. 30% dagegen in den neuen Bundesländern
4. Sachaufwand
- im Rahmen der Verwaltung und dem Betrieb von Einrichtungen (Kosten für die Bewirtschaftung von Grundstücken, Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen, Mieten, Fahrzeugunterhaltung)
- ist mit ca.17 - 18% seit 1980 konstant geblieben
5. Zinsausgaben
- liegen in den alten Bundesländern zwischen 4 und 5%, in den neuen Bundesländern darunter, da diese noch von Kreditprogrammen mit subventionierten Konditionen profitieren
Reformansätze
- stetigere und besser kalkulierbare Entwicklung der städtischen Steuereinnahmen
- erhebliche Stärkung der Steuerkraft strukturschwacher Städte
- Aufstellung eines Erfolgs-, Wirtschafts- oder Leistungsplans zur Gewinn- und Verlustrechnung als
Verwaltungshaushalt neuer Art
- Aufstellung eines Vermögens- und Investitionsplans als Vermögenshaushalt neuer Art
- Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung
- Einführung der Bilanz (zum Nachweis von Vermögen und Kapital)
- Erstellung einer Finanzrechnung zur Liquiditätsplanung- und rechnung auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben
Literatur:
Gern, Alfons, „Deutsches Kommunalrecht“, 2.Auflage, Baden-Baden 1997, Rn.658ff. Gisevius, Wolfgang, „Leitfaden durch die Kommunalpolitik“, Neuauflage, Bonn 1997
Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Gemeindefinanzbericht 1999“, in: Der Städtetag, Ausgabe 04/1999, S.202ff.
Karrenberg, Hans/Münstermann, Engelbert, „Kommunale Finanzen“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, „Kommunalpolitik - Politisches Handeln in den Gemeinden“, 2.Auflage, Opladen 1999, S.437ff.
Kuban, Monika, „Kommunale Haushaltspolitik“, in: Wollmann, Helmut/Roth, Roland, aaO, 2.Auflage, Opladen 1999, S.477ff.
Nierhaus, Michael, in: Sachs, Michael, „Kommentar zum Grundgesetz“, 2.Auflage, München 1999, Art.28 GG, Rn.67ff. Schmitz, Michael, „Kommunales Finanzrecht“, Bonn 1994
- Arbeit zitieren
- Michael Matthai (Autor:in), 2000, Kommunale Finanzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103881