Wann ist jemand schuldfähig?
Um die Verurteilung eines Täters zu bewirken, muss zuvor seine Schuld im Sinne der Anklage bewiesen werden. Nicht immer, wenn der Angeklagte einer Tat schuldig ist, wird er gleich im Sinne der Anklage schuldig. Diese Differenzierung ist notwendig, um Unfälle von beabsichtigten Straftaten zu unterscheiden. Es muss daher die Schuldfähigkeit nachgewiesen werden.
Um schuldfähig zu sein, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Der Täter musste zum Tatzeitpunkt bei vollem Bewusstsein sein. Nach dem Genuss verschiedener Drogen ist ein Täter häufig nicht mehr bei vollem Bewusstsein. Er kann nicht schuldig sein, für das, was er in diesem Zustand bewirkt. Er ist sehr wohl schuldig, diesen Zustand bewirkt zu haben. Ein Täter, der sich bis zum Tatzeitpunkt bei vollem Bewusstsein befand, muss zum Tatzeitpunkt nicht bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Gefahrensituationen und andere Situationen, die starke emotionale Belastung fordern, können das Bewusstsein des Täters vorübergehend ausschalten. Der Täter kann nicht schuldfähig sein.
Ein Täter kann bei vollem Bewusstsein sein, während er die Tat vollzieht und dennoch nicht schuldfähig. Jeder Täter hat bis zum Beweis seiner Schuld im Sinne der Anklage das Recht auf Leben, auf Freiheit, etc. Wenn ein Mensch lebensgefährlich bedroht wird, oder wenn er in einem anderen Menschenrecht stark eingeschränkt wird, so ist er zum Handeln gezwungen. Demnach ist der Täter nicht schuldfähig.
Strafe zwischen Schuld und Schuldfähigkeit
I. Schuldfrage
Wann ist jemand schuldfähig?
Um die Verurteilung eines Täters zu bewirken, muss zuvor seine Schuld im Sinne der Anklage bewiesen werden. Nicht immer, wenn der Angeklagte einer Tat schuldig ist, wird er gleich im Sinne der Anklage schuldig. Diese Differenzierung ist notwendig, um Unfälle von beabsichtigten Straftaten zu unterscheiden. Es muss daher die Schuldfähigkeit nachgewiesen werden.
Um schuldfähig zu sein, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Der Täter musste zum Tatzeitpunkt bei vollem Bewusstsein sein. Nach dem Genuss verschiedener Drogen ist ein Täter häufig nicht mehr bei vollem Bewusstsein. Er kann nicht schuldig sein, für das, was er in diesem Zustand bewirkt. Er ist sehr wohl schuldig, diesen Zustand bewirkt zu haben. Ein Täter, der sich bis zum Tatzeitpunkt bei vollem Bewusstsein befand, muss zum Tatzeitpunkt nicht bei vollem Bewusstsein gewesen sein. Gefahrensituationen und andere Situationen, die starke emotionale Belastung fordern, können das Bewusstsein des Täters vorrübergehend ausschalten. Der Täter kann nicht schuldfähig sein.
Ein Täter kann bei vollem Bewusstsein sein, während er die Tat vollzieht und dennoch nicht schuldfähig. Jeder Täter hat bis zum Beweis seiner Schuld im Sinne der Anklage das Recht auf Leben, auf Freiheit, etc. Wenn ein Mensch lebensgefährlich bedroht wird, oder wenn er in einem anderen Menschenrecht stark eingeschränkt wird, so ist er zum Handeln gezwungen. Demnach ist der Täter nicht schuldfähig.
II. Der potentielle Täter
Wann ist jemand gefährlich?
Wenn die Schuld eines Täters im Sinne der Anklage nachgewiesen wurde, so ist der Täter eine definitive Gefahr für seine Mitmenschen. Im Gegenfall würde er schuldunfähig sein.
Das bedeutet nicht, dass ein Täter, der im Sinne der Anklage unschuldig war, nicht gefährlich sein kann. So ist der Täter, der während der Tat nicht bei vollem Bewusstein war, immer eine Gefahr gegenüber seinen Mitmenschen., denn ein Drogenkonsum oder der Verlust der bewussten Kontrolle über seinen Körper könnte sich jederzeit wiederholen. Damit muss es nicht zu einer erneuten Tat führen, die Gefahr jedoch besteht.
Nicht - in Folge der Tat - gefährlich ist der Täter, der bei vollem Bewusstsein handelte, und dem Schuldunfähigkeit zugesprochen wurde.
III. Notwendigkeit und Unmöglichkeit des Ausschaltens
Wer muss ausgeschaltet werden?
Um die Gefahr, die von potentiellen Tätern ausgeht zu beseitigen, ist es notwendig, sie auszuschalten. Sei es durch Exekution oder durch Isolation. Das gilt auch für die Täter, die nicht im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wurden. Bevor zu diesem Schritt übergegangen werden kann, muss geprüft werden, ob die potentiellen Täter gefährlicher sind als ihre Mitmenschen. Nur wenn diese Vorraussetzung erfüllt ist, sind Exekution und Isolation gerechtfertigt.
Ob ein Mensch gefährlich ist, lässt sich nach II. nur dann herausstellen, wenn ein Täter im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wurde. Der Täter ist dann nachweislich gefährlich. Solange es nicht zu einer Schuldzuweisung gekommen ist, muss jeder Mensch als gefährlich angenommen werden. Demnach ist jeder Mensch ein potentieller Täter. Diese Schlussfolgerung führt in ein Dilemma. Es ist unmöglich, einen Menschen gerechterweise wegen seiner potentiellen Gefährlichkeit auszuschalten oder zu isolieren. Entweder man ist gerecht oder man schützt die Gesellschaft.
IV. Zweck einer Exekution
Wozu dient die Todesstrafe?
Die Todesstrafe lässt sich zum einen argumentieren, indem man die Sicherheit der Gesellschaft gewährleisten will. Es gibt gleichzeitig zahlreiche andere Effekte, die durch die öffentliche Todesstrafe entstehen:
- Nachdem ein Täter schuldig gesprochen wurde - sei es im Sinne der Anklage oder auch nicht, verlangt die Gesellschaft oder eine Gruppe in der Gesellschaft die Bestrafung des Täters, oft die durch Todesstrafe. Durch die öffentliche Exekution wird den Forderungen der betroffenen Gruppen zumindest kurzweilig entsprochen.
- Die Gesellschaft verlangt stets nach Unterhaltung. Es ist eine Abart mancher Menschen, in dem Beiwohnen einer öffentlichen Exekution, Unterhaltung zu sehen. Die Gesellschaft lässt sich auf diese Weise sehr erfolgreich von politischen Problemen ablenken. Als berühmtestes Beispiel gelten die Kolossen im Rom der Antike. Moderne Beispiele sind öffentliche Hinrichtung in arabischen Ländern, sowie die Präsidentschaftskandidaturen in den USA im Jahr 2001. In Kulturen, in denen für die Todesstrafe gesprochen wird, sorgen die öffentlichen Hinrichtungen für die Aufrechterhaltung des Gefühls von Rechtssicherheit.
- Die Gesellschaft soll durch die öffentliche Hinrichtung abgeschreckt werden, ähnliche Taten zu begehen. Gleichzeitig wird das Rechtsbewusstsein der Gesellschaft geprägt.
Kann eine Strafe den gestellten Anforderungen gerecht werden?
Der Zuspruch der Gesellschaft kann zum Teil nicht abgestritten werden. Fast jeder Mensch glaubt an die Notwendigkeit von Bestrafung. Sie ist ein Bestandteil dessen, was man als Gerechtigkeit bezeichnet. In einigen modernen Kulturen wird die Todesstrafe jedoch abgelehnt. Dann wird die Todesstrafe nicht dem Anspruch gerecht, die Gesellschaft zu unterhalten und ruhig zu stellen.
An viele verschiedene Formen der modernen Bestrafung, so Bußgeld, Freiheitsstrafe oder gemeinnützige Arbeit, stellt man den Anspruch, eine pädagogische Arbeit zu leisten.
Tatsächlich finden der Täter und auch andere mittels der Strafe nicht die Einsicht in die Unkorrektheit des Deliktes. Lediglich wird vor der Strafe abgeschreckt. Wenn sich ein potentieller Täter in Sicherheit wiegt, wird auch diese Abschreckung aufgehoben. Die Bestrafung erfüllt also nur Teilweise den Anspruch der Prävention Eben nur solange der Täter kontrolliert werden kann.
V. Die sinnvolle ‚Bestrafung’
Gibt es eine Form der ‚Bestrafung’, die dem Anspruch der Prävention gerecht wird?
Entgültig kann die Gefahr, die von einem Täter ausgeht, nicht beseitigt werden, ohne diesen hinzurichten. Da die Hinrichtung außer Frage steht, bleibt lediglich die Möglichkeit, das kriminelle Potential des Täters zu verringern, indem der Täter intensiv betreut wird, indem er animiert wird, über seine eigene Schuld nachzudenken. Der Täter muss sich der Notwendigkeit klar werden, ohne Gesetzesüberschreitungen in seiner Gesellschaft zu leben, um somit die Gesellschaft selbst zu erhalten. Das gleiche gilt für alle potentiellen Täter, also für alle.
Es gibt demnach keine sinnvolle Bestrafung, sondern nur sinnvolle Hilfe. Unter diesem Aspekt kann es jedoch schon wieder sinnvoll sein, den Betroffenen zu isolieren, um eine Therapie erst einmal zu ermöglichen - also Isolation nicht unter dem Motto Freiheitsstrafe. Damit ist das vorangestellte Dilemma umgangen, denn Hilfe ist im Sinne des Wortes nicht ungerecht und der Schutz der Gesellschaft ist auch gewährleistet.
In der Summe führt diese Überlegung führt zu dem Schluss, dass sich eine moderne Form des Rechtsverständnisses nicht mit der Unmoral der Gesellschaft - so man den Begriff Moral mit der sokratischen Vernunft eines jeden Menschen gleichsetzt - vereinbaren lässt. Denn so man einem Täter hilft, bleibt das Verlangen der Menschen nach ihrer sogenannten Rechtssicherheit unbefriedigt.
- Quote paper
- Jan Dietzel (Author), 2001, Strafe zwischen Schuld und Schuldfähigkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103822
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