INHALTSVERZEICHNIS
I ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
II TABELLENVERZEICHNIS
1 PROBLEMSTELLUNG UND GANG DER UNTERSUCHUNG
2 ROLLE DES PATIENTENSCHUTZES IN DEUTSCHLAND BESTANDSAUFNAHME
2.1 VORHANDENE RECHTLICHE BESTIMMUNGEN UND RECHTSPRECHUNG ZUM
PATIENTENSCHUTZ
2.2 INFORMATIONSQUELLEN, PATIENTENBERATUNG UND - UNTERSTÜTZUNG
3 WEITERENTWICKLUNG DES PATIENTEN-SCHUTZGEDANKENS
3.1 VERABSCHIEDUNG EINES PATIENTENSCHUTZGESETZES
3.2 TRANSPARENZ UND AUTONOMIE DES PATIENTENSCHUTZES UND DER PATIENTENRECHTE DURCH INFORMATION, AUFKLÄRUNG UND HILFESTELLUNG
3.2.1 VERGLEICHENDE GESUNDHEITSINFORMATION
3.2.2 UNABHÄNGIGE PATIENTENINFORMATIONS, -BERATUNGS UND BESCHWERDESTELLEN
3.2.3 AUSWEITUNG DES UMFANGS DER AUFKLÄRUNG ÜBER EHANDLUNGSMETHODEN
3.2.4 INFORMATIONSANGEBOTE VON ÄRZTEKAMMERN, KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNGEN UND DER GEMEINSAMEN SELBSTVERWALTUNG NACH SGB
3.3 BETEILIGUNG VON BÜRGERN UND PATIENTEN AN VERFAHREN UND ENTSCHEIDUNGEN DES VERSORGUNGSSYSTEMS
3.4 CHARTA DER PATIENTENRECHTE
4 SCHLUßBETRACHTUNG
III LITERATURVERZEICHNIS
I Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
II Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Rechtsansprüche auf Information im deutschen Gesundheitswesen
Tabelle 2: Informationsquellen über das Gesundheitsversorgungssystem sowie
Gruppen und Institutionen der Patientenberatung und -unterstützung
1 Problemstellung und Gang der Untersuchung
Patientenschutz ist ein Teil des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Unter diesem Begriff des rechtlichen Verbraucherschutzes im Gesundheitsbereich sollen alle diejenigen Rechtsnormen verstanden werden, die der Bürgerorientierung des Gesundheitswesens durch die Befähigung der Selbstbestimmung (Autonomie), durch die Sicherung der Qualität und Sicherheit medizinischer Behandlungen (Schutz) und durch Beteiligung von Patienten an gesundheitsbezogenen Beratungs- und Entscheidungsverfahren dienen. Einige der wichtigsten Gegenstände des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sind dieInformationder Verbraucher (Bürger, Patienten, Versicherte) über die Gesundheitsleistungen und -güter und die Transparenz von Leistungen, Gütern und Gesundheitsinstitutionen für den Verbraucher.1
Das deutsche Gesundheitswesen ist geprägt von einem historisch gewachsenem paternalistischen Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Der Arzt legt durch seinen Wissensvorsprung die Nachfrage nach medizinischer Leistung selbst fest. Da er auch das Leistungsangebot bereitstellt, versagt der Marktmechanismus und es kommt zu Kostensteigerungen. These ist, daß dieses Dilemma nur gelöst werden kann, wenn die Stellung des Patienten gestärkt wird.2 Dies beinhaltet u.a. sein Recht auf Information und insgesamt eine starke Transparenz des Gesundheitssystems, die ggf. mit gesetzgeberischen Mitteln durchgesetzt werden muß.
Die Gesundheitsreform 2000 3 setzt ebenso voraus, daß für ein modernes Gesundheitssystem die Gesundheitsförderung ebenso unverzichtbar ist wie wirksame Maßnahmen zum Patientenschutz, stärkere Rechte und Informationsmöglichkeiten für die Patienten und die Unterstützung der Selbsthilfe. „Nur informierte und aufgeklärte Versicherte und Patienten können ihre Gesundheit fördern und sind in der Lage, die Einrichtungen des Gesundheitssystems sinnvoll zu nutzen.“4
Ziel dieser Arbeit ist die Betrachtung der gegenwärtigen Situation und die Analyse der Zukunftsaussichten von Bestrebungen auf dem Gebiet der Stärkung von Patientenrechten durch erhöhte Information, unabhängige Beratung und Transparenz der Versorgungsstrukturen.
2 Rolle des Patientenschutzes in Deutschland - Bestandsaufnahme
2.1 Vorhandene rechtliche Bestimmungen und Rechtsprechung zum Patientenschutz
Die Rechte der Patienten insgesamt sind in Deutschland durch eine Reihe von Vorschriften geregelt, die sich generell aus folgenden Quellen ergeben:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Regelungen betreffen im Kern folgende, für Patienten relevante Bereiche:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Rechte auf eine individuelle, krankheitsbezogene Information des Patienten sind dabei privatrechtlich - im Rahmen des Arzthaftungsrechtes - relativ hoch entwickelt. Dazu gehören z.B. Aufklärungspflichten über die Erkrankung, die Risiken der Behandlung und ihrer Alternativen, Einsichtsrechte in die Krankenakte etc. Bezogen auf die allgemeine, vergleichende Gesundheitsinformation im Produkt- oder Dienstleistungssektor ist die rechtliche Lage jedoch weniger weit ausgestaltet. Strukturen, die eine von der konkreten ärztlichen Behandlung unabhängiger Vermittlung von Information über Behandlungsmethoden und Versorgungsstrukturen ermöglichen, Transparenz schaffen und Beratungsangebote eröffnen, sind kaum vorhanden.
Derartige Informationsrechte der Patienten sind jedoch von besonderer Bedeutung, da sie als Grundlage für die vielfältigen gesundheitsbezogenen Entscheidungen fungieren und Voraussetzung sind, um sich überhaupt im Gesundheitssystem zurecht finden zu können.
Diese „allgemeinen“ Rechtsansprüche auf Information bestehen derzeit nur gegenüber den Sozialleistungsträgern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst. Sie können folgendermaßen umrissen werden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Rechtsansprüche auf Information im deutschen Gesundheitswesen (eigene Darstellung)
Die Informations- und Betreuungspflichten der Sozialleistungsträger sind meist nicht klar definiert. Es werden allgemeine Ziele angestrebt, wie z.B. „eine Informationslage zu schaffen, die den einzelnen eine freie und selbständige Entscheidung über die Gestaltung seines Sozialleistungsverhältnisses erlaubt“.5Demgemäß findet sich, jeweilig von der Institution abhängig, ein buntgemischter Maßnahmenkatalog, wie z.B. Rundbriefe, Beratungsblätter, Mitgliederzeitschriften, Versichertentelefone, Homepages im Internet etc.
Die Informationsleistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes hängen von den verfügbaren Ressourcen ab, so daß ein Auswahlermessen der Behörden über Art und Umfang des konkret möglichen besteht.
Weiterhin erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Transparenz des Gesundheitssystems gerechtfertigt, daß Patienten an Entscheidungen des Gesundheitssystems beteiligt werden.
Die bestehenden Institutionen (z.B. Ärztekammern, Berufsverbände, Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenhäuser usw.) bieten so gut wie keine Mitwirkungs- oder Mitentscheidungsrechte für Betroffene, d.h. Kranke oder Patienten an. Lediglich Versicherte haben einige geringe Beteiligungsrechte innerhalb der Selbstverwaltungsstrukturen der Primär- und Ersatzkassen.6
2.2 Informationsquellen, Patientenberatung und - unterstützung
In Deutschland 7arbeiten eine Fülle von Institutionen und Gruppen im Bereich
Patientenberatung und -unterstützung. Gemeinsam mit „neutralen“
Informationsquellen werden sie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Informationsquellenüber das Gesundheitsversorgungssystem sowie8 Gruppen und Institutionen der Patientenberatung und -unterstützung (eigene Darstellung)
3 Weiterentwicklung des Patienten schutzgedankens
3.1 Verabschiedung eines Patientenschutzgesetzes
Politischer Wille der derzeitigen Koalitionsregierung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist eine noch weitere Stärkung der Patientenrechte. Dadurch soll u.a. eine Verminderung bisheriger haftungsrechtlicher Probleme herbeigeführt werden. Ausdrücklich soll hier jedoch zunächst eine Prüfungsphase zwischengeschaltet werden. In dieser soll zwischen eine Regelung innerhalb eines neu zu schaffenden Patientenschutzgesetzes oder einer Verbesserung der bisherigen gesetzlichen Regelungen entschieden werden. Das Vorhaben soll in der jetzigen Legislaturperiode durchgeführt, jedoch von der anstehenden Gesundheitsstrukturreform 2000 „entkoppelt“ werden.9
Die Opposition der CDU sieht keinen weiteren Regelungsbedarf hinsichtlich des Patientenschutzes in Form eines neuen Gesetzes, sondern verweist auf die Fortentwicklung und Verbesserung der Rechtsstellung der Patienten und die genauere Beschreibung ärztlicher Pflichten im Rahmen der bereits bestehenden rechtlichen Bestimmungen.10
Aus diesen Formulierungen wird deutlich, daß es sich bei einem Patientenschutzgesetz nach Lesart der politischen Parteien lediglich um eine Normierung von Haftungsansprüchen handeln wird, die bislang in verschiedenen zivilrechtlichen Regelungen (u.a. BGB, Berufsordnungen für Ärzte) niedergelegt und durch Rechtsprechung konkret ausgestaltet wurden.
Entwürfe über den Inhalt eines derartiges Gesetzes, welches z.B. die Einführung einer Verdachts- oder Gefährdungshaftung oder die Beweislastumkehr im Arzthaftungsrecht enthalten könnte oder auch durch eine Patientenversicherungs- pflicht die Individualhaftung ausschließen könnte, liegen bislang in detaillierter Form noch nicht vor. Selbst der Verein Patientenschutz e.V., Bremen, würde die bislang vorliegenden Entwürfe, bei denen es sich eher um Vorschläge handelt, als Gesetz nicht ernsthaft in Erwägung ziehen.11
In Zweifel gezogen werden muß zudem, ob es sinnvoll ist, Sonderhaftungsnormen für einen speziellen Berufsstand per Gesetz einzuführen. Es könnte vielmehr sinnvoll sein, sich auf die in der Praxis flexiblere Rechtsprechungspraxis zu verlassen. Diese hat sich im Laufe der Zeit als immer mehr „patientenfreundlich“ erwiesen.12Hinsichtlich einer generellen Rechtssicherheit ist die Verabschiedung eines Gesetzes wiederum zu begrüßen. Daher ist momentan nicht ersichtlich, ob es in absehbarer Zeit tatsächlich zu einer Verabschiedung eines Patientenschutzgesetzes kommt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen steht einem solchen Vorhaben positiv gegenüber, die Meinung der SPD-Fraktion hierzu ist eher geteilt.13 Demgegenüber erhoffen Patienteninitiativen mit der Verabschiedung eines Patientenschutzgesetzes die inhaltliche Verwirklichung viel weitgehenderer Patientenrechte als der von erweiterten Haftungsregelungen.14 Hier wird u.a. auch auf Informations- und Unterstützungsrechte der Patienten, wie z.B. die Verpflichtung zur Erstellung von Aufklärungsbroschüren über das Gesundheitswesen oder die Einrichtung öffentlich- rechtlicher Beschwerdestellen, eingefordert. Eine Initiative zur Umsetzung derartiger Forderungen in Gesetzesform ist offensichtlich von der Regierung derzeit nicht geplant.
3.2 Transparenz und Autonomie des Patientenschutzes und der
Patientenrechte durch Information, Aufklärung und Hilfestellung Unter diesem Punkt sollen einige Vorschläge zur Verbesserung der Situation der Patienten vorgestellt werden. Eine Beurteilung zu den Vorschlägen durch politische Parteien liegt bislang noch nicht vor.15
3.2.1 Vergleichende Gesundheitsinformation
Es sollten Einrichtungen geschaffen werden, die nach dem Modell „Stiftung Gesundheitstest“ die Aufgabe des qualitativen und ökonomischen Vergleichs von Gesundheitsdienstleistungen und -produkten sowie von Versorgungsorganisationen (Krankenhäuser, Gemeinschaftspraxen etc.) wahrnehmen und darüber öffentlich informieren.
Es muß garantiert sein, daß diese Einrichtung unabhängig von Leistungserbringern, Versicherungsträgern und Verwaltungsträgern arbeiten und eine zivilrechtliche Angreifbarkeit (z.B. durch Regreßansprüche von Anbietern mit schlechtem „ranking“) minimiert wird.
3.2.2 Unabhängige Patienteninformations, -beratungs und beschwerdestellen
Eine umfassende Konzeption über Institutionen, die flächendeckend und koordiniert von Leistungserbringern (einschließlich Staat) unabhängige Unterstützung für hilfeund informationssuchende Bürger anbieten, wäre wünschenswert.16
3.2.3 Ausweitung des Umfangs der Aufklärung über Behandlungsmethoden
Eine Verpflichtung von Ärzten über die umfassende und allgemeine Darstellung von Behandlungsmethoden und -alternativen gegenüber seinem Patienten als „Angebote“ ist anzustreben, um auch die tatsächliche Entscheidungsgewalt über die Behandlungsart in die Hände des Patienten zu legen. In der Praxis beschränkt sich diese Aufklärung in der Regel nur auf die Risiken von Behandlungsmethoden.
3.2.4 Informationsangebote von Ärztekammern, Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Gemeinsamen Selbstverwaltung nach SGB Anzustreben wäre eine stärkere Einbindung bzw. Verpflichtung der bereits bestehenden Institutionen bei der Erteilung von Information, Verschaffung von Transparenz über verschiedenen Behandlungsmethoden und Versorgungsstrukturen und auch der Eröffnung von Lernchancen für Patienten und Bürger. Dies könnte durch ein einfaches (Länder-)Gesetz erlangt werden, wobei jedoch die Finanzierungsfrage zu klären wäre. Auch die Gemeinsame Selbstverwaltung gem. SGB V läßt theoretisch Information und Beratung unabhängig von der konkreten Arzt-Patient-Beziehung zu. Davon abgelöste Strukturinformationen könnten durch entsprechend zu schaffende Stellen zur Verfügung gestellt werden.
3.3 Beteiligung von Bürgern und Patienten an Verfahren und
Entscheidungen des Versorgungssystems
Die Gewährleistung von Beteiligungsrechten für Versicherte und Patienten bzw. ihrer Repräsentanten könnte durch folgende Maßnahmen verbessert werden:
I. Erweiterung der Beteiligungsrechte an bislang unter der Dominanz der
Ärzteschaft stehender Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen;
II. Einräumung von Beteiligungsrechten in Ethikkommissionen, die z.B. die
Interessen von Versuchspersonen wirksam zur Geltung bringen;
III. Einräumung von Beteiligungsrechten im Stufenplanverfahren, d.h. im Verfahren der Zulassung von neuen Arzneimitteln;
IV. Beteiligung von Patienten an der Standardbildung, d.h. innerhalb des Beratungs- und Festlegungsverfahrens für medizinische Behandlungs- standards;
V. Beteiligung an der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen z.B. durch einen „Patientenbeirat“ o.ä.;
VI. Beteiligung an Entscheidungen der ärztlichen Berufskammern, um eine verstärkte Patientenorientierung dieser Institution zu fördern.
3.4 Charta der Patientenrechte
Die politischen Parteien sind sich einig über die Vorteilhaftigkeit einer Patientenrechtscharta, in der alle bestehenden rechtlichen Bestimmungen zusammengefaßt und für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, um
- das Thema Patientenrechte in das Bewußtsein der Öffentlichkeit und der im Gesundheitswesen Beschäftigten zu rücken;
- eine breite Diskussion zum Thema Patientenschutz anzuregen;
- eine Übereinstimmung über die Einführung eines Gesetzes in Form einer Patientenrechtscharta zu erreichen.17
Ein Rechtsgutachten als Vorlage zur Gesundheitsministerkonferenz 1999 liegt mittlerweile vor.18Es enthält eine Bestandsaufnahme, Hinweise zum
Fortentwicklungsbedarf und eine Charta der Patientenrechte. Diese Charta beschreibt sich selbst jedoch nur als Informationsgrundlage. Es erscheint zweifelhaft, ob die dort aufgestellten allgemeinen Regeln in Form eines konkreten Gesetzes umsetzbar sind. In jedem Fall kann das Ziel der Anregung zur Diskussion über den Zustand und die Entwicklung des deutsche Gesundheitssystem durch die Charta erreicht werden.
4 Schlußbetrachtung
In Deutschland zeigen sich deutlich Defizite bezüglich der Transparenz in den Fragen des Patientenschutzes und der Patientenrechte. Um eine Chancengleichheit zwischen Anbietern und Nachfragern von Gesundheitsdienstleistungen herzustellen, müssen Informations- und Beratungsrechte für Bürger erweitert und verbessert werden. Erste Schritte hierzu wurden bereits unternommen, wie z.B. die geplante Verpflichtung der Krankenkassen zur Direktberatung von Versicherten in Arzthaftungsfragen. Vorliegende Entwürfe einer Patientenrechtscharta und die Ankündigung der Prüfung und ggf. Verabschiedung eines Patientenschutzgesetzes sind weitere Schritte. Die Betrachtung geschieht insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Erfahrungen in anderen Ländern und der WHO, die für das „benchmarking“ genutzt werden könnten.19
III Literaturverzeichnis
„Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000“, vereinbart zwischen den Arbeitskreisen „Gesundheit“ der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen und dem Bundesministerium der Gesundheit, Bonn, den 02. März 1999.
„Warum wir die Strukturen der gesundheitlichen Versorgung verändern müssen“, Erläuterungen zu den Eckpunkten vereinbart zwischen den Arbeitskreisen „Gesundheit“ der Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen und dem Bundesministerium der Gesundheit, Bundesministerium für Gesundheit, Stand:
08. März 1999.
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Pressemitteilung Nr. 5 „Stärkung des Patienten im Gesundheitswesen“ vom 04.02.99.
Bundestagsdrucksache 13/11452 vom 30.09.98, Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Klaus Kirschner, Petra Ernstberger, Lilo Blunck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 13/10701 - .
Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN, Bonn,
20.10.1998
Bündnis 90/Die GRÜNEN, Grün ist der Wechsel, Programm zur Bundestagswahl 1998, Bonn, April 1998.
Christoph Kranich/Jan Böcken (Hrsg.), Patientenrechte und Patientenunterstützung in Europa, Baden-Baden 1997.
Robert Francke u.a., „Charta der Patientenrechte“ Rechtsgutachten zur Vorbereitung einer Charta der Patientenrechte gemäß Beschluß der 70. Konferenz der für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren am 20. und 21. November 1997 in Saarbrücken, Bremen, im 1998.
„Lobby für Patienten“, in: Hamburger Abendblatt vom 15.07.99.
Norbert Röttgen, „Petition an den Bundestag“, verteilt auf dem Stand der PAIN Essen am 29.11.98 in Dortmund.
Christoph Kranich, in: Bernhard Badura u.a., Bürgerordnung des
Gesundheitswesens, 1998.
[...]
1Vgl. Robert Francke u.a., Rechtsgutachten „Charta der Patientenrechte“, Bremen 1998, S. 2.
2Vgl. Christoph Kranich u.a., Patientenrechte und Patientenunterstützung in Europa, Baden Baden 1997, S. 7.
3Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000, vereinbart zwischen den Arbeitskreisen „Gesundheit“ der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen und dem Bundesministerium für Gesundheit, Bonn 1999
4 BMG, Warum wir die Strukturen der gesundheitlichen Versorgung ändern müssen, Bonn 1999.
5 E. Francke u.a., a.a.O., S. 181.
6Vgl. E. Francke u.a., a.a.O., S. 190.
7 Vgl. BMG, a.a.O., S.29.
8 vgl. „Lobby für Patienten“, in: Hamburger Abendblatt vom 15.04.99, S. 23.
9Vgl. BMG, a.a.O. S.14.
10Vgl. Bundestagsdruckssache 13/11452 vom 30.09.98, S. 14.
11 Schriftliche Auskunft von Herrn Andreas Ideker, Vorsitzender des Patientenschutz e.V., Bremen, vom 23.02.99.
12Mündliche Auskunft von Herrn Christoph Kranich, Fachbereichsleiter Gesundheitsdienstleistungen, Verbraucher-Zentrale Hamburg e.V., vom 03.03.99.
13Ebenda.
14Vgl. Norbert Röttgen, „Petition an den Bundestag“, verteilt auf dem Stand der PAIN Essen am
29.11.98 in Dortmund.
15 Schriftliche Auskunft von Frau Gerda Lübbert, Referentin für Gesundheitspolitik, CDU Bundesgeschäftsstelle, vom 17.03.99, und Herrn Klaus P. Lossignol, BMG, vom 12.03.99.
16 Vgl. Badura u.a., Bürgerordnung des Gesundheitswesens, 1998.
17Vgl. Bundestagsdrucksache 13/11452 vom 30.09.98, S.8.
18 R. Francke u.a., Rechtsgutachten „Charta der Patientenrechte“.
19 Vgl. BMG, Pressemitteilung Nr. 5 „Stärkung des Patienten im Gesundheitswesen“ vom 04.02.99.
- Arbeit zitieren
- Jorge Wittholz (Autor:in), 1999, Die Rolle des Patientenschutzes in Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103627
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