In der Arbeit wird der Verlustabzug bei Körperschaften gemäß § 8c KStG behandelt, die Auswirkungen eines schädlichen Beteiligungserwerbs sowie die Möglichkeiten, den Untergang des Verlustabzugs zu verhindern. Außerdem wird auf die Regelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag gemäß § 8d KStG eingegangen.
Unsere deutschen Steuergesetze bauen aufeinander auf, dies sieht man auch beim Körperschaftsteuergesetz. Im § 8 Abs. 1 KStG wird geregelt, dass die einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Einkommensermittlung sinngemäß auf die Körperschaftsteuer angewendet werden, sie sind also maßgeblich für die Besteuerung der Körperschaften, wenn es nicht speziellere Vorschriften im Körperschaftsteuergesetz gibt. Dies umfasst eine breite Bandbreite an Paragraphen, von denen hier vor allem der § 10 d EStG relevant ist, der bekanntlich die Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer regelt. Nach § 10 d EStG gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten wie ein steuerlicher Verlust behandelt werden kann. Der Verlustrücktrag oder der Verlustvortrag.
- Arbeit zitieren
- Johannes Schindler (Autor:in), 2019, Auswirkungen eines schädlichen Beteiligungserwerbs auf den Verlustabzug bei Körperschaften im Kontext der §§ 8c und 8d KStG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1036010
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