Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung
II. Das Lufthansa Miles & More-Programm
1. Teilnahmebedingungen
2. Vorteile des Miles & More-Kunden
III. Überprüfung der Vergünstigungen anhand des deutschen Wettbewerbsrechts
1. "Upgradings" durch die Deutsche Lufthansa AG
a) Prüfung nach RabattG
b) Prüfung nach ZugabeVO
c) Prüfung nach UWG
d) Zwischenergebnis
2. Zusatzleistungen der Lufthansa AG
a) Prüfung nach RabattG
b) Prüfung nach ZugabeVO
c) Prüfung nach UWG
IV. Fazit
V. Persönliche Beurteilung
1. Art des Fluggastes: Privat- oder Geschäftsreisende
2. Art der Betrachtung: Juristisch und nach Maketinggesichtspunkten
I. Einleitung
Seit geraumer Zeit werden in der Bundesrepublik Deutschland von verschiedenen Fluggesell- schaften sogenannte Vielfliegerprogramme (Frequent-Flyer-Programme) angeboten, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, dass vielfliegenden Passagiere einer bestimmten Fluggesell- schaft aufgrund eines bestimmten Umsatzes bzw. aufgrund der geflogenen Entfernungen Vor- teile zugeschrieben werden.
Die Idee dieser Vielfliegerprogramme stammt aus den USA, wo seit längerer Zeit Programme im Rahmen verschiedener Marketing-Strategien der Fluggesellschaften im Werben um die Gunst der Fluggäste eingesetzt werden. In Deutschland findet man deshalb solche Vielflie- gerprogramme mit ihren Bonussystemen nicht nur bei nationalen, sondern vorwiegend bei internationalen Fluggesellschaften, die sich einer Beurteilung aus Sicht des deutschen Zivil- rechtes entziehen.
Im Nachfolgenden soll an dem Beispiel des Miles & More-Bonus-Programms der Deutschen Lufthansa AG ermittelt werden, inwieweit diese Vielfliegerprogramme mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)1, dem Rabattgesetz (RabattG)2 und der Zugabeverordnung (ZugabeVO)3 vereinbar sind. Arbeitsrechtliche Fragestellungen sind dagegen nicht Gegenstand der nachfolgenden Überlegung.
II. Das Lufthansa Miles & More-Programm
1. Teilnahmebedingungen
4 Zur Teilnahme an dem M iles & More-Programm ist jede natürliche Person berechtigt, soweit sie älter als zwei Jahre ist, sich der Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Land, in dem das Bonussystem angeboten wird, befindet. Die Teilnahme zieht keine Verpflichtungen nach sich, kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und ist kostenfrei. Die Lufthansa AG behält sich jedoch vor, Teilnehmer auszuschließen.
Die aktive Teilnahme beginnt mit dem Datum der vollständig ausgefüllten Anmeldung. Im Gegenzug erhält der Kunde als Nachweis seiner Mitgliedschaft eine Lufthansa Miles & MoreCard, die Eigentum der Lufthansa AG bleibt und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden muss.
2. Vorteile für die Miles & More-Kunden
Für den Miles & More-Kunden gilt: je mehr Meilen er sammelt, um so größer sind die Privi- legien. Fliegt der Kunde 50 000 und mehr Statusmeilen (Flugmeilen mit Lufthansa- Flugnummern) in einem Jahr, erhält er die Frequent-Traveller-Card. Bei mehr als 150 000 Statusmeilen in den letzten 12 Monaten wird der Fluggast zum Besitzer einer Senator-Card.
Die Frequent-Travellor-Card beinhaltet eine Wartelistenpriorität bei ausgebuchten Flügen und ein Check-In am Lufthansa-Business-Class-Schalter, auch ohne einen Business-Class- Flug gebucht zu haben. Weiterhin können Inhaber der Senator-Card zusätzlich zur höchsten Wartelistenpriorität, den Check-In am First-Class-Schalter ohne First-Class-Ticket in An- spruch nehmen, sowie einen Extraservice bei Partnerhotels- und Mietwagenpartnern der Deutschen Lufthansa AG.
Weitere Serviceangebote für die Miles & More-Teilnehmer sind "Erlebnisprämien" wie z.B. ein BMW-Fahrertraining, Ausrichten einer „Gourmet-Party“ durch den LSG Lufthansa Servi- ce, ein 3-Tage-Aufenthalt im Disneyland in Paris oder ein Rundflug in dem traditionsreichen Flugzeug „JU-52“.
Die Deutsche Lufthansa AG bietet ihren Miles & More-Teilnehmern neben den ursprüng- lichen Leistungen noch verschiedene Vergünstigungen wie "Upgradings". Dabei handelt es sich um eine Beförderung in einer höheren als der reservierten Flugklasse, z.B. wird Econo- my-Class zur Business-Class und es gibt Zusatzleistungen wie Freiflüge, kostenlose Beförde- rung von Übergepäck.
III. Prüfung der Vergünstigungen anhand des deutschen Wettbewerbsrechts
1. "Upgrading" durch die Deutsche Lufthansa AG
1. Prüfung nach dem RabattG
Zunächst soll geprüft werden, ob das Upgrading" der Fluggesellschaft mit dem RabattG vereinbar ist. Dieses Gesetz verhindert die Benachteiligung einzelner Kunden durch die Bevorzugung anderer.5 Die Begriffe "Rabatt" und "Preisnachlass" werden innerhalb des RabattG und auch in dieser Ausführung synonym verwandt.
Das RabattG zielt darauf ab, Unternehmer an den ausgewiesenen "Normalpreis" zu binden. Normalpreise i.S.v. § 1 Abs. 2 RabattG sind die Preise, die vom Unternehmer öffentlich ausgewiesen bzw. im Regelfall verlangt werden oder Sonderpreise, die wegen einer bestimmten Zugehörigkeit des Kunden zu Vereinigungen eingeräumt werden. Weiterhin soll es dem Verbraucher Schutz vor Auswirkungen im Rabattwesen bieten und die Rabattgewährung als Marketinginstrument der Unternehmen eingrenzen.
Nach § 1 Abs. 1 RabattG ist es grundsätzlich verboten, dem Letztverbraucher Preisnachlässe zu gewähren. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 RabattG liegt vor, sofern ein Preisnachlass gewährt wird, der vom Normalpreis abweicht. Hierzu wiederum ist die Auslegung der Verkehrskreise von Bedeutung.6 Es gibt unterschiedliche Ansichten, ob beim „ Upgrading" ein Preisnachlass gemäß 1 Abs. 2 RabattG vorliegt.
Einer Auffassung nach ist dies anzunehmen, da die Flugleistung Business-Class immer die gleiche ist und die Vielflieger statt des Business-Tarifes nur den Economy-Tarif zahlen.7
Die Gegenauffassung verneint dies, da die Fluggesellschaften generell eine Vielzahl flexibler Allgemeinpreise anbieten zu denen auch das „ Upgrading" gehört.8
Bevor auf diesen Streit eingegangen wird, bleibt zu prüfen, ob hier eventuell eine Ausnahme gemäß § 2ff RabattG einschlägig ist und der Streit somit offen bleiben kann. Es kommen hierbei die Mengennachlässe nach §§ 7, 8 RabattG bzw. Sondernachlässe gemäß § 9 RabattG in Betracht.
Damit die Sonderregelung des §§ 7, 8 RabattG greift, muss eine größere Menge von Waren "in einer Lieferung " veräußert werden. Die Beförderung des Fluggastes in einer höheren Flugklasse setzt aber in der Regel mehrere Flüge voraus.
Zum Teil wird vertreten, dass jeder Flug einen einzelnen, von einander unabhängigen Vertrag mit der Deutschen Lufthansa AG darstellt, da die Voraussetzungen eines "Upgradings" nicht "in einer Lieferung" möglich sind, sodass §§ 7, 8 RabattG nicht greift und deshalb kein Ausnahmetatbestand vorliegt.9
Andererseits könnte man auch der Auffassung sein, dass zwischen dem Miles & MoreKunden und der Deutschen Lufthansa AG ein Rahmenvertrag besteht, der immer wieder erneuert wird und so eine Sonderregelung des § 7 Abs. 1 RabattG bestünde. Dies erscheint aber nicht sachgerecht, da die Teilnahme zum Bonussystem nicht verpflichtend ist und allein der Anreiz auf Vergünstigung kein Vertrag darstellt.
Somit ist festzuhalten, dass die §§ 7, 8 RabattG nicht einschlägig sind und es ist weiter zu prüfen, ob eine andere Ausnahme eingreift.
Die Ausnahmeregelung des § 9 Nr. 1 RabattG greift, wenn die Person die Ware oder Leistung für ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit verwertet.
Zwar nutzt der Kunde den Flug für seine geschäftlichen Aktivitäten, aber die Beförderung in der nächst höheren Flugklasse ist jedoch keine Voraussetzung, um seinen Beruf nachgehen zu können, sodass kein "Verwerten" i.S.v. § 9 Nr. 1 vorliegt. Dieser Ausnahmetatbestand ist demnach ebenfalls nicht gegeben.10
Da keinerlei Ausnahmetatbestände einschlägig sind, ist auf den oben genannten Streit zurück- zukommen. Zwar ist es unstreitig, dass die Fluggesellschaften generell eine Vielzahl flexibler Allgemeinpreise anbieten, die Einordnung der „ Upgradings" hierzu erscheint aber nicht sachgerecht, da die „ Upgradings “ nur den Miles & More-Kunden vorbehalten sind und sie somit für die gleiche Leistung weniger zahlen. Demnach verstößt das „ Upgrading" gegen das RabattG.
2. Prüfung nach ZugabeVO
Des weiteren ist zu prüft werden, ob auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO vorliegt. Die ZugabeVO gilt für alle Wirtschaftsstufen und soll Kunden vor unsachlicher Beeinflus- sung schützen, sowie der Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Eine Zugabe ist grundsätz- lich verboten.
Nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe in Form einer Ware oder Leistung anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist stets erforderlich, dass aus Sicht des Publikums eine eigenständige Nebenleistung vorliegt.11 Da neben der eigentlichen Leistung - Beförderung von A nach B - keine zusätzliche, selbständige Nebenleistung, sondern nur eine qualitative Verbesserung der Beförderung durch ein "Upgrading" angeboten wird, liegt kein Verstoß i.S.v. ZugabeVO vor.
3. Prüfung nach UWG
Zum Schluss muss untersucht werden, ob ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt, insbesondere gegen § 3 UWG. Hierbei geht es um irreführende Angaben über die Preisbemessung i.V.m. § 1 Abs. 6 PreisangabenVO (Angabe der Preise nach den Grundsätzen von Preisklarheit und -wahrheit).
Da nach § 1 Abs. 6 PreisangabenVO nur der Endpreis genau beziffert werden muss und nicht die Zusammensetzung und die Deutsche Lufthansa AG diesen Angaben Sorge trägt, liegt hier kein Verstoß gegen § 3 UWG i.V.m. § 1 Abs. 6 PreisangabenVO vor.12
4. Zwischenergebnis
Festzuhalten ist, dass das „ Upgrading" nur durch das RabattG betroffen wird, und nach der hier vertretenen Ansicht unzulässig ist.
2. Zusatzleistungen der Deutsche Lufthansa AG
1. Prüfung nach RabattG
Die Deutsche Lufthansa AG offeriert den Vielfliegern neben der Grundleistung der Beförderung, eine Beförderung von Mehrgepäck bzw. das Gewähren von Freiflügen ohne Aufpreis, also es liegt ein Rabatt i.S.v. § 1 Abs. 1 RabattG vor.
Die bereits dargestellte Untersuchung hinsichtlich des "Upgradings" durch die Fluggesell- schaft hat gezeigt, dass Vergünstigungen nur durch mehrere voneinander unabhängigen Ver- trägen (Flügen) in Anspruch genommen werden können. Dies trifft auch bei den Zusatzleis- tungen zu. Die in den §§ 7, 8 und 9 RabattG geschilderten Ausnahmetatbestände liegen aus selbigen Gründen wie in oben aufgeführter Erklärung nicht vor. Folglich verstößt die Deut- sche Lufthansa AG auch bezüglich flugnaher Zusatzleistungen gegen § 1 Abs. 1 RabattG.
2. Prüfung nach ZugabeVO
Da der Erwerb der Nebenleistung (Zusatzleistung wie Beförderung von Mehrgepäck) von dem Erwerb der entgeltlichen Hauptleistung abhängt und die Nebenleistung gesondert berechnet wird, liegt eine Zugabe i.S.v. § 1 Abs. 1 ZugabeVO vor.13
Greifen die in § 1 Abs. 2 ZugabeVO aufgeführten Ausnahmetatbestände, hier insbesondere § 1 Abs. 2c ZugabeVO, so ist diese Zugabe jedoch zulässig. Hier wird die Zugabe zu Waren gestattet, wenn sie in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge glei- cher Ware besteht. Dieser Abschnitt bezieht sich jedoch ausdrücklich auf Waren und nicht auf Leistungen. Da es hier aber nicht um Waren geht, verstößt auch die Gewährung von jeglichen Zusatzleistungen gegen die ZugabeVO.14
3. Prüfung nach UWG
Falls ein Kunde in seiner Entschließung unsachlich beeinflusst wird - und sich somit nicht marktkonform verhält - und dies infolge einer Wettbewerbshandlung (Werbemaßnahme) geschieht, so liegt i.S.v. § 1 UWG sittenwidriges bzw. wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Zu prüfen ist dabei vor allem, ob der Kunde in seiner freien Entscheidung so stark beeinträch- tigt wird, dass ein echter und objektiver Leistungsvergleich nicht mehr möglich ist oder der Leistungserwerb lediglich vom Zusatzangebot bzw. von der Vergünstigung abhängig gemacht wird.
Dabei bleibt die Frage offen, ob dies auch für flugferne Zusatzleistungen (z. B. Party-Service) gilt. Da diese Zusatzleistung nur in Verbindung mit der Gutschrift der Flugmeilen für den Kunden zugänglich ist, wird nicht nur das Angebot der Lufthansa umworben, sondern die potentiellen Fluggäste werden durch eine Art psychologischen Kaufzwang veranlasst, mit der Fluggesellschaft zu fliegen, um die Zusatzleistung beanspruchen zu können. Die Grund- leistung, nämlich die Beförderung von A nach B, wird zurückgedrängt und die Zusatzleistung tritt in den Vordergrund. Der Kunde wird dadurch sein marktkonformes Verhalten ändern und sich vorzugsweise auf die Beförderung mit der Lufthansa konzentrieren.15 Somit verstoßen schließlich auch flugferne Zusatzleistungen gegen die "guten Sitten" und stehen daher im Wi- derspruch zu § 1 UWG.
IV. Fazit
Die herausgearbeiteten Ergebnisse haben in vielfältiger Form gezeigt, dass das Lufthansa Mi- les & More-Programm dem zur Zeit in Deutschland geltendem Gesetz nicht ausreichend nachkommt.
Eine rechtliche Überprüfung des Bonusprogramms würde der Fluggesellschaft somit das Vielfliegerangebot untersagen, da gegen das RabattG, das UWG und die ZugabeVO verstoßen wird. Neben der Deutschen Lufthansa AG sind auch die Vertragspartner zur Unterlassung von Vergünstigungen angehalten.
V. Persönliche Beurteilung
Bevor man eine genaue Beurteilung hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Aspekte vornehmen kann, ist es von Bedeutung, Sinn und Zweck des bestehenden Gesetzes zu beleuchten.
Die beiden Hauptaufgaben des Wettbewerbsrechts sind die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und die Sicherung des Wettbewerbs in seinem Bestand gegen Beschränkungen. Somit soll dem Schutz des Wettbewerbs Sorge getragen werden.
Die Rechtsprechung will vor allem einen Schutz gegenüber dem Endverbraucher bieten. Der Wettbewerb bedarf zum einen der Zügelung unlauterer Wettbewerbshandlungen und zum an- deren der Förderung und Erhaltung des lauteren Wettbewerbs, damit das Marktgeschehen ge- steuert wird.
Für eine persönliche Beurteilung ist es sinnvoll, das Miles & More-Programm in Teile zu untergliedern.
1. Art des Fluggastes : Privat- oder Geschäftsreisende
Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson, so ist nicht anzunehmen, dass die Deutsche Lufthansa AG durch das Miles & More-Programm viele zusätzliche Privatkunden gewinnt bzw. den Wettbewerb entscheidend einschränkt. Das Vielfliegerprogramm ist in diesem Bereich als einen eine Art Treuerabatt anzusehen.
Die Mehrzahl der ca. 4 Millionen Miles & More-Kunden sind dagegen Geschäftsreisende. Hier tritt das Problem auf, das in der Regel die Arbeitgeber die Flugtickets bezahlen, die geflogenen Meilen aber auf das private Miles & More-Konto der einzelnen Mitarbeiter gutge- schrieben werden. Hier ist ein Interessenkonflikt vorprogrammiert. Es ist anzunehmen, dass viele Arbeitnehmer vorzugsweise mit der Fluggesellschaft fliegen wollen, bei der sie inner- halb eines Vielfliegerprogramms teilnehmen und sie somit die Möglichkeit haben, ihr persön- liches Meilenkonto aufzubessern.
So werden seitens der Mitarbeiter häufig Ausreden erfunden, weshalb sie auswärtige Termine ausgerechnet mit der Deutschen Lufthansa AG ansteuern müssen, selbst, wenn andere Fluggesellschaften günstiger wären. Diese „groß angelegte Meilensammlerei auf Firmenkosten“ kommt die Firmen teuer zu stehen.16
Um die Reisekosten zu senken, fordern die Großunternehmen, dass sie über die Meilen Ihrer Mitarbeiter frei verfügen können. Hierzu müsste die Deutsche Lufthansa AG die Teilnahmebedingungen des Miles & More-Programm so verändern, dass auch juristische Personen (Firmen) teilnehmen könnten. Dann könnte man die Meilen direkt auf ein Firmenkonto gutschreiben lassen, von dem aus die weiteren Geschäftsflüge gebucht werden.
Dieses ist allerdings nicht im Interesse der Deutschen Lufthansa AG, die seit Einführung des Mile & More-Programms im Jahr 1993 nach Schätzungen von Experten Mehreinnahmen im dreistelliger Millionenbereich hat17 . Die Deutsche Lufthansa AG begründet ihre derzeitigen Teilnahmebedingungen damit, dass Großunternehmen ohnehin bereits umfangreiche Rabatte erhalten.
2. Art der Betrachtung: Juristisch und nach Marketinggesichtpunkten
Da die meisten Marketingstrategien und -formen der deutsche Unternehmen aus den USA kommen ist eine Konfrontation mit dem deutschen Rechtsverständnis unausweichlich. Deutschland und Nordamerika haben in vieler Hinsicht ein unterschiedliches Rechtsverständ- nis. Das ist einer der Gründe warum es hierzulande bei der Einführung neuer Marketingfor- men verschiedene Barrieren zu überwinden gilt. Grundsätzlich müsste die Politik sich darüber klar werden, wie sie es mit hierzulande bisher unüblichen Formen des Wettbewerbs halten will.
Einige Großunternehmen planen, unter Berufung auf ein Gutachten des Konstanzer Wettbewerbsrechtlers Karl-Heinz Fezer, das im Auftrag der Frankfurter Metallgesellschaft erstellt wurde, eine Klage gegen das Miles & More-Programm. Dann wird sich zeigen ob das Miles & More-Programm, wie von den Lufthansa-Managern eingeschätzt, unangreifbar ist.
Anzunehmen ist, dass sich die Regierung bzw. die Rechtsprechung nicht gegen das Vielflie- gerprogramm aussprechen wird, da die Deutschen Lufthansa AG plant, das Miles & More- Programm ins Ausland zu verlagern, um zumindest dort gegen die Vielfliegerprogramme der Konkurrenz mitzuhalten. Ein Ausspruch gegen Miles & More - Programm würde eine weitere Firmenabwanderung ins Ausland bedeuten und dies wäre nicht wünschenswert. Vielmehr ist mit einer entsprechenden Rechtsangleichung durch Streichung entgegenstehender Gesetze bzw. entsprechender Auslegung des deutschen Wettbewerbsrecht zu rechnen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass das gegenwärtige Miles & More-Programm der Deutschen Lufthansa AG nur für Privatkunden sinnvoll und gerecht ist, obwohl es mehrfach gegen geltendes Recht verstößt. Wenn die Teilnahmebedingungen geändert und die Übertragbarkeit der Vergünstigungen auch auf Arbeitskollegen eingeführt werden würde, wäre das Vielfliegerprogramm auch auf Geschäftsebene sinnvoll.
Literaturverzeichnis
Achtnich, Hans Wirtschaft in Recht und Praxis, Jahrgang 39 1993, Seite 731ff
Baumbach, Adolf / Hefermehl, Wolfgang: Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zugabeverordnung und Rabattgesetz
Der Spiegel: "Lufthansa - Teure Rabatte", Ausg. 2, S. 68 - 69, Hamburg 1997
Deutsche Lufthansa AG Homepage
Fritsche, Jörg: Betriebs-Berater(BB) 54. Jahrgang Heft 6 1999, Seite 273ff
Köhler, / Piper, UWG-Kommentar 1995
Maluga, Gabriele: "Der Frequnent-Flyer - Jäger und Sammler im 20. Jahrhundert" in: WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 3, 1996, S. 184 - 190
[...]
1 im Folgenden UWG genannt.
2 im Folgenden RabattG genannt.
3 im Folgenden ZugabeVO genannt.
4 Siehe hierzu Homepage der deutschen Lufthansa AG (http://www.lufthansa.de), November 2000; Der Spiegel vom 18.01.99 (Heft-Nr. 3), Seite 85.
5 Köhler/Piper, UWG, 1995, § 1 RabattG Rn. 27; Fritzsche BB 99, 273 (274).
6 Fritzsche BB 99, 273 (274); Maluga WRP 96, 184 (186).
7 Maluga WRP 96, 184 (186).
8 Achtnich WRP 93, 731 (735).
9 Maluga WRP 96, 184 (186).
10 Maluga WRP 96, 184 (187) m.w.N.
11 BGH BB 93, 90.
12 Maluga WRP 96, 184 (186).
13 Magula WRP 96,184 (188).
14 Baumbach/Hefermehl § 1 ZugabeVO Rn. 22a.
15 BGH GRUR 57, 348 (349).
16 So auch Der Spiegel 2/1997, S. 69
17 Der Spiegel 2/1997, S. 69
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