Der Einleitungssatz des § 6 bereitet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung, da er sprachlich nicht ganz klar zu sein scheint. Zunächst fällt die doppelte Verneinung „non omnia - quod“ als recht ungewöhnlich auf und wird daher von einigen Autoren als unecht angesehen. 8
Jedenfalls gibt „mandator“ hier keinen Sinn, weil es sich - wie aus dem Kontext der Stelle ersichtlich wird - nicht um Aufwendungen des Auftraggebers, sondern des Beauftragten handelt. Zu Recht ist deshalb „mandator“ durch „mandatori“ oder „mandato“ zu ersetzen.9
[...]
8 Beseler, Beiträge IV, S. 256
9 Meyer, Die Haftung des Auftraggebers, S. 54
Inhaltsverzeichnis
- Inskription
- Übersetzung
- Inskription
- Interpretation
- Der Einleltungssatz des S 6 beritet Schwierigkeiten bei einer wörtlichen Übersetzung
- Mit dem Fragment sagt Paulus, der Beauftragte soll nicht alles ersetzt erhalten
- Zum besseren Verständnis und um näher auf diese Stelle eingehen zu können, bedarf es einer kulzen Beschäftigung mit dem Rechtsinstitut des Aufrags nach dem Römischen Recht:
- Das mandatum war die unentgeltliche T*eit in fremdem Interesse.
- Fmglich ist 'vas in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mandat steht.
- Zu diskutieren bleibt, wie Paulus nun das Problem des Schadensersatzes bei Schäden sah, die bei Ausåihnmg des Auftrages entstanden sind.
- Vergleich mit dem BGB
- Literatur
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Hausarbeit analysiert ein Fragment aus dem 32. Buch des Ediktkommentars von Paulus, welches sich mit dem Rechtsinstitut des Mandats befasst. Der Text beleuchtet die Haftung des Auftraggebers für Schäden, die der Beauftragte bei der Ausführung des Auftrags erleidet.
- Haftung des Auftraggebers im römischen Recht
- Ausnahmen von der Haftung des Auftraggebers
- Noxalhaftung im römischen Recht
- Vergleich des römischen Rechts mit dem BGB
Zusammenfassung der Kapitel
Das Fragment aus dem 32. Buch des Ediktkommentars von Paulus stellt die Frage, ob der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz für Schäden verlangen kann, die er bei der Ausführung des Auftrags erleidet. Paulus argumentiert, dass der Beauftragte nicht alles ersetzt erhalten soll, was er ohne den Auftrag nicht aufgewendet hätte.
Im Text werden verschiedene Fälle diskutiert, in denen der Beauftragte Schäden erleidet, die nicht dem Auftraggeber anzurechnen sind. Dazu gehören beispielsweise Raub, Schiffbruch oder Krankheit. Paulus argumentiert, dass diese Ereignisse dem Zufall (casus) zuzurechnen sind und nicht dem Auftrag.
Der Text beleuchtet auch die Frage der Noxalhaftung im römischen Recht. In diesem Zusammenhang wird ein Fall diskutiert, in dem der Beauftragte von einem Sklaven bestohlen wird, den er im Auftrag des Auftraggebers gekauft hat. Paulus argumentiert, dass der Auftraggeber in diesem Fall zur Noxalhaftung verpflichtet ist, d.h. er muss dem Beauftragten den Sklaven zur Strafe übergeben oder den Schaden ersetzen.
Im letzten Teil des Textes wird der Fall des Mandats im modernen Recht, insbesondere im BGB, diskutiert. Es wird festgestellt, dass der Grundsatz des römischen Rechts, dass Schäden, die der Beauftragte im Zuge der Ausführung des Mandats erleidet, zu einem Ersatzanspruch führen können, wenn sie mit dem Mandat in einem unmittelbaren Konnex stehen, im deutschen Recht erhalten geblieben ist.
Schlüsselwörter
Die Schlüsselwörter und Schwerpunktthemen des Textes umfassen das Rechtsinstitut des Mandats, die Haftung des Auftraggebers, der Zufallsschaden, die Noxalhaftung, der Vergleich des römischen Rechts mit dem BGB und die Interpretation des Ediktkommentars von Paulus.
- Quote paper
- Dagmar Wurst (Author), 1998, Digestenexegese: D.17.1.26.6/ 7, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/10337