Inhaltsverzeichnis
1. Idee des Freihandels
2. Die Entstehung von GATS und Einordnung in der WTO
3. Die Bedeutung von GATS
3.1. Problemstellung
3.1.1 Die Bedeutung der Dienstleistungen im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Leistungserstellung nimmt generell zu
3.1.2. Dienste erlangen entsprechend auch zunehmendes Gewicht im internationalen Leistungsaustausch
3.1.3. Der Unterschied zwischen Güter- und Dienstleistungshandel
3.2. Regelungen im GATS
3.2.1. Struktur und Hauptelement des Dienstleistungsabkommens:
3.2.2 Teil I: Geltungsbereich und Definition
3.2.3. Teil II: allgemeine Verpflichtungen (General Obligations and Disciplines):
3.2.4. Teil III: Spezifische Verpflichtungen (Specific Committments)
3.2.5. Teil IV: Progressive Liberalisierung (Progressive Liberalization):
3.2.5 Teil V Institutionelle Bestimmungen (Institutional Provisions)
3.2.6. Liste genereller Ausnahmen
3.3. Bedeutung für den Dienstleistungsaustausch
4. Schwierigkeiten
4.1. Vorbehalte:
4.2. Trennung von Güterhandel und Diensten teilweise schwierig:
4.3. Mitbetroffene anderer Probleme:
5. Diskussion
Literaturangabe:
1. Idee des Freihandels
Die Idee des Freihandels basiert auf dem Modell der komparativen Kostenvorteile, welches David Ricardo am Beispiel England und Portugal 1817 erläuterte. Dabei kommt es beim Austausch von zwei Gütern für beide Länder zu einer Verbesserung des Produktionsergebnisses, wenn die Länder ihre hergestellten Waren international austauschen, auch wenn ein Land in beiden Produktionsrichtungen effizienter produziert. Eine Spezialisierung der Länder auf bestimmte Produkte und der Austausch von Waren ist sinnvoll, so lange sie durch das Lohnniveau ausgeglichen werden. Als Schlussfolgerung ist daraus zu treffen, dass Handelshemmnisse wie Zölle oder nichttarifäre Hemmnisse, wie z. B.
Subventionen, Einfuhrquoten, freiwillige Exportbeschränkungen oder Antidumping Massnahmen zu einem Wohlfahrtsverlust führen, indem man Anbieter aus dem Handel ausschliesst.
Dennoch ist der Protektionismus fast so alt wie der Handel selbst. Dazu Abraham Lincoln: „I don’t know much about tariff. But I know this much. When we buy manufactured goods abroad, we get the goods and the foreigner gets the money. When we buy the manufactered goods at home, we get both the goods and the money“ (Holzheu 2000, S. 14). Eine totale Ablehnung gegenüber den Freihandel oder dem Freihandel bestimmter Güter und Sektoren drückt sich bis heute in vielen Handelshemmnissen aus, und der internationale Güteraustausch wird somit behindert. So wurden Handelshemmnisse z. B. zur Geldbeschaffung, Zahlungsbilanzverbesserung oder zum Schutz der einheimischen Wirtschaft eingeführt. Generell ist dazu zu sagen, dass es einfacher ist, Protektionsmassnahmen einzuführen als abzuschaffen. Dies gelingt meist nur in Zeiten wirtschaftlich günstiger Lage, und Oftmals sind die Kosten der Protektionsmassnahmen intransparent und nicht bekannt.
2. Die Entstehung von GATS und Einordnung in der WTO
In der modernen Zeit bildeten sich die ersten Liberalisierungsclubs in der Handelspolitik ab Mitte des 19. Jahrhunderts. Nach dieser Zeit, ab ca. 1880, kam es zu einer Umorientierung zum Protektionismus in Deutschland und anderen Staaten. Danach wurde der Handel aus politischen Gründen vom Beginn des Ersten bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs vielfältig beschränkt. So brachte die Weltwirtschaftskrise einen verstärkten Protektionismus, wobei der Welthandel innerhalb von 4 Jahren auf ein Drittel sank. (vgl. Kindleberger 1973, S. 180.)
Nach dieser Zeit wurde versucht, den Handel wieder zu liberalisieren und eine Wiederholung der politischen Fehlreaktionen der Weltwirtschaftskrise zu verhindern. So entstand die Havanna- Charta, welche in der ersten GATT (General Agreement on Trade and Tariffs) - Runde mit einem völkerrechtlichen Vertrag mit dem Ziel der Liberalisierung des Handels umgesetzt wurde. Bis 1994 war das GATT keine internationale Organisation, sondern ein völkerrechtlicher Vertag und war somit von der Anreizkompatibilität abhängig. In mehreren Handlungsrunden wurden bis 1994 Handelsliberalisierungen beschlossen. In dieser Zeit erfolgte eine Hinwendung zum „neuen Protektionismus“. „Während die Zölle im Laufe der GATT- Handelsrunden in großem Umfang gesenkt werden konnten, suchte sich der protektionistische Überdruck sein Ventil im Bereich der nicht zollbezogenen Handelshemmnisse, die in unglücklicher Übersetzung des englischen „non-tariff trade barriers“ (NTBs) meist als nichttarifäre Handelshemmnisse bezeichnet werden. Ihre Vielfalt sowohl qualitativer wie in quantitativer Hinsicht ist beachtlich.“ (Hrbek 1997, S. 61). Diese Form der neuen Handelsbarrieren sind insbesondere für den Dienstleistungssektor von großer Bedeutung, welche nicht so sehr durch die „border measures“ beschränkt wird, sondern durch diese neuen Protektionsmassnahmen, wie z. B. Schutz- und Verfahrensvorschriften, Antidumping Massnahmen, Normen, um nur einige von über 800 Varianten zu nennen (vgl. Hrbek 1997, S. 62). In der Uruguay - Verhandlungsrunde von 1986 -1994 wurde das Vertragswerk teilweise reformiert und um ein analoges Abkommen für den internationalen Austausch von Dienstleistungen (GATS) erweitert. Zusätzlich entstanden Abkommen zur Sicherung des geistigen Eigentums (TRIPs) und zur Nichtdiskreminierung von Direktinvestitionen (TRIMs). In dieser GATT - Runde wurde die Gründung der World Trade Organisation (WTO), welche das GATT, GATS, TRIPs und TRIMs administriert, überwacht und für eine geregelte Streitschlichtung sorgen soll, beschlossen.
Das GATS ist in die Organisationsstrukturen der WTO eingelgliedert. Das Entscheidungsgremium bildet die Ministerkonferenz, welche in der Regel im zweijährigen Turnus tagt. Zuständig ist dieses Gremium für das GATS, GATT, TRIPS und die Überwachung Trade Policy Review Body (TPRB) und Streibeilegungsverfahren. Die Abstimmung erfolgt im Prinzip einstimmig. In der Zwischenzeit übernimmt der allgemeine Rat stellvertretend diese Aufgabe.
Administrative Aufgaben werden im WTO- Sekretariat unter dem Generaldirektor geregelt.
Das Trade Policy Review Mechanism (TPRM) überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen und die Schaffung von Transparenz, wobei die Häufigkeit der Überprüfungen nach der handelspolitischen Bedeutung der Mitglieder gestaffelt sind. Dabei gibt es drei Gruppen,
welche unterschiedlich oft überprüft werden:
- Gruppe 1: USA, EG, Japan, Kanada: alle zwei Jahre
- Mittlere Gruppe z. B.: Brasilien, alle vier Jahre
- Rest (Länder mit untergeordneter Rolle im internationalen Warenaustausch): alle sechs
Jahre
Dabei werden Berichte der Mitglieder für das TPRB angefertigt und ein eigener Bericht des WTO Sekretariats folgt. Diese Berichte werden von den WTO_ Mitgliedern diskutiert, kommentiert und dann veröffentlicht. Somit soll ein Anreiz für das „Wohlverhalten“ geschaffen werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Hauser, Schanz 1995, eigener Entwurf
Somit ist das GATS eine der drei Säulen der WTO.
3. Die Bedeutung von GATS
3.1. Problemstellung
3.1.1 Die Bedeutung der Dienstleistungen im Rahmen der gesamtwirtschaftlichen Leistungserstellung nimmt generell zu
Der Dienstleistungssektor wächst, insbesondere in den entwickelten Volkswirtschaften, kontinuierlich. Sein Anteil am Bruttosozialprodukt beträgt mittlerweile oftmals mehr als 50 %, welches sogar für einzelne Entwicklungsländer zutreffend ist. (vgl. Hauser, Schanz 1995, S. 192).
Dieses Bild der Verschiebung zugunsten des Dienstleistungsanteiles ist im Wertschöpfungsanteil zu laufenden Preisen zu beobachten. Somit kommt es volkswirtschaftlich zu einer relativen Verteuerung der Dienste, weil der Produktivitätsanstieg im tertiären Sektor viel geringer ist als im sekundären Sektor, aufgrund einer Veränderung in der Preisstruktur kommt. Mit dem wachsenden Anteil der Dienstleistungen sinkt seit den 80 er Jahren der Anteil der Beschäftigten in der Industrie. Es kommt zur teilweisen Deindustrialisierung der Industrieländer Die Abwanderung von Industrie in die Schwellenländer erklärt im Durchschnitt der OECD rund 30 - 50 % der Deindustriealisierung der Beschäftigung (vgl. Holzheu 2000, S. 63). Mit der folgenden Graphik soll die Bedeutung der Dienstleistungen für Deutschland gezeigt werden, stellvertretend für weitere Industrieländer. Des weiteren aber auch, wie schwierig es ist, Dienstleistungen abzugrenzen und einzuordnen.
Am Beispiel West- Deutschlands sieht man die Verschiebung der Beschäftigungsstruktur, welche analog zu anderen Industrieländern gilt. Dabei ist zu beachten, dass es zwei verschiedene Messverfahren gibt: Sektoral (z.B. Deutschland) und funktional (z. B. USA). Somit sind alle Kennzahlen zu Dienstleistungen international nur sehr schwer zu vergleichen, auf diese Problematik wird später im Rahmen von GATS noch einzugehen sein. Die drei Sektoren Hypothese von Fourastie bestätigt sich in den Industrieländern in Bezug der Beschäftigung und der Wertschöpfung. Somit wird verständlich, weshalb der Regelungsbedarf für Dienstleistungen vorhanden ist und eine zunehmend wichtigere Rolle spielt. „Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Uruguay- Runde erstmals multilateral geführten Verhandlungen über die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandel zu sehen (Hauser, Schanz 1995, S. 193, Hervorhebung im Orginal).
3.1.2. Dienste erlangen entsprechend auch zunehmendes Gewicht im internationalen
Leistungsaustausch.
Der Anteil der Dienstleistungen bekommt nicht nur auf nationaler Ebene immer größeres Gewicht, er steigt auch im Güteraustausch kontinuierlich an.
Die Güter- und Dienstleistungsexporte Deutschlands, Österreichs und der Schweiz zur Zeit der GATT- Verhandlungen während der Uruguay Runde (Jahr 1990 in Mrd. US-$), als
Hintergrund der Verhandlungen über Regelungen im Dienstleistungssektor.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Hauser und Schanz, S. 192
Seit dem Jahr 1990 hat sich der Anteil der Dienstleistungen im internationalen Warenaustausch weiter erhöht.
Der Anteil am internationalen Leistungsaustausch beträgt heute mehr als 20 % des Welthandelsvolumens. Dies war der Hintergrund für die erstmals multilateral geführten Verhandlungen über die Liberalisierung des internationalen Dienstleistungshandels, um die Lücke im Regelungswerk zu schließen. Unterstützt wurde das Vorhaben von großen Finanzdienstleistungsunternehmen wie American Express. (vgl. Hauser, Schanz 1995, S 193). Bei der regionalen Verteilung im Dienstleistungsaustausch ist auffällig, dass der Austausch von Dienstleistungen sich regional sehr unterschiedlich darstellt. Am meisten von Dienstleistungsaustausch profitieren Amerika und teilweise die asiatischen Staaten, Afrika hat dabei die marginale Rolle, welche sie im gesamten internationalen Handel besitzt.
3.1.3. Der Unterschied zwischen Güter- und Dienstleistungshandel
Die Unterschiede zwischen Güter- und Dienstleistungshandel zeichnen sich durch folgende Schwierigkeiten aus:
- Der internationale Austausch dieser Dienste erfordert häufig Auslandsniederlassungen (Direktinvestitionen) oder Mobilität von Arbeitskräften: Regelungen für die
Direktinvestitionen bzw. Arbeitskräftewanderung sind mitbetroffen.
- Die Frage des Personenverkehrs ist von besonderer Brisanz: Hier drängten die Entwicklungsländer auf weitgehende Liberalisierungen, wobei die Industrieländer Widerstand leisteten, die Zugeständnisse in der Frage des zeitlich befristeten Aufenthaltes natürlicher Personen zum Zwecke der Dienstleistungserbringung bislang verweigerten.
- Der internationale Dienstleistungsaustausch wird nicht durch Border measures (wie z. B. Zölle), sondern durch Regulierungen (Domestic measures) behindert. Im Vordergrund stehen hierbei Beschränkungen bei der Vornahme von Direktinvestitionen und dem Aufenthalt natürlicher Personen. (vgl. Holzheu 2000, S. 67) Somit berühren Liberalisierungsschritte im Dienstleistungshandel die wirtschaftspolitische Souveränität der WTO- Mitglieder in sehr viel stärkerem Masse als Zollsenkungen.
3.2. Regelungen im GATS
3.2.1. Struktur und Hauptelement des Dienstleistungsabkommens:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Hauser und Schanz 1995, S. 197
Im folgenden Abschnitt sollen die wichtigsten Regelungen im GATS - Vertragswerk vorgestellt und erläutert werden.
3.2.2 Teil I: Geltungsbereich und Definition
Artikel 1: Geltungsbereich und Definition (Scope and Definition):
Unter Dienstleistungshandel im Sinne des GATS ist zu verstehen:
Dienstleistungen sind alle wirtschaftlichen Aktivitäten ausserhalb der Produktion von industriellen, bergbaulichen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Zum Dienstleistungsbereich zählen Leistungen von Banken, Versicherungen, der Tourismus, Leistungen im Umwelt- und Energiebereich, das Transportwesen, die Informatik, aber auch das Gesundheits- und das Bildungswesen.
Dienstleistungen können - im Gegensatz zu Waren - nicht angefasst werden. Zudem bestehen bezüglich Dienstleistungsaktivitäten auf nationaler Ebene viele Vorschriften. Ein Beispiel sind die Bauvorschriften. Soll der Dienstleistungssektor liberalisiert werden, setzt dies deshalb Änderungen der nationalen Gesetzgebung betreffend Zulassung und Ausübung von Dienstleistungsaktivitäten voraus.
Weil Dienstleistungen normalerweise über Grenze verschickt werden können, ist die Erbringung der Dienstleistung oft nur möglich, wenn jene Person, die eine Dienstleistung erbringt, vorübergehend oder dauerhaft durch eine geschäftliche Niederlassung im Ausland präsent ist. Viele Dienstleistungen hängen mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Menschen und Firmen zusammen und schliessen somit Themen wie ausländische Direktinvestitionen und (zeitweilige) Migration mit ein.
Die WTO unterscheidet beim Handel mit Dienstleistungen vier Erscheinungsformen:
Grenzüberschreitende Dienstleistung im engeren Sinne z.B. in Form eines «Produktes»: Eine Bedienungsanleitung wird per Post von München nach Delhi versandt, ein Computerprogramm über Internet gemailt oder eine TV-Sendung über den Äther ausgestrahlt. Solche Dienstleistungserbringungen sind mit dem Warenhandel vergleichbar und gewinnen mit dem technischen Fortschritt in der Kommunikationstechnologie zunehmend an Bedeutung.
Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch eine Konsumenten, die sich in ein anderesLand begeben z.B. Tourismus: Eine Schweizerin sieht sich in Paris einen Film an oder ein Italiener reist ins Appenzell und konsultiert eine Zahnärztin.
Niederlassung von Firmen: Erbringung einer Dienstleistung durch eine geschäftliche Niederlassung im Ausland Die Dienstleistung erfolgt in diesem Fall in Form einer ausländischen Direktinvestition. Z. B.: Das Reisebüro Ehrlich eröffnet in Bombay eine Filiale und bietet seine Dienste direkt in Indien an.
Grenzüberschreitung von Dienstleistungserbringern Die Person, die eine Dienstleistung erbringt, begibt sich persönlich vorübergehend ins Ausland. Beispiele: Eine Deutsche Ingenieurin baut in Mali eine Wasserleitung. Ein Schauspieler aus der Schweiz wird in Hollywood für eine Rolle engagiert. (vgl. Hochulli 2000 und vgl. WTO 2000).
3.2.3. Teil II: allgemeine Verpflichtungen (General Obligations and Disciplines):
Artikel II Meistbegünstigung (Most- Favoured- Nation- Treatment)
Die Diskriminierung ausländischer Dienstleistungsanbieter untereinander ist grundsätzlich verboten. „Der wichtigste Grundsatz ist das bereits in der Präambel angestimmte Prinzip der Nichtdiskriminierung (non- discriminatory access to market and supplies) bzw. Gleichbehandlung“ (Hrbek 1995, S. 37).
Der Nichtdiskriminierungsgrundsatz konkretisiert sich vor allem in der Meistbegünstigungspflicht (MFN), wonach sich die Vertragsparteien verpflichten, die einem anderen Land zugestandenen Handelsvorteile für alle gleichartigen Waren unverzüglich und bedingungslos auch allen anderen GATT- Vertragsparteien einzuräumen. Die unbedingte Meistbegünstigung ist eine klare Absage an die Forderung von Gegenleistungen, wie sie in bilateralen Verträgen regelmäßig anzutreffen ist.
Ein Beispiel dafür wäre, dass eine Schweizer Bank in ihrer Geschäftstätigkeit in Japan nicht schärfere Restriktionen unterworfen werden darf als ein deutsches Geldinstitut. Ein speziellen Anhang zu Artikel II ermöglicht jedoch individuelle Abweichungen vom Gebot der Meistbegünstigung. Diese Ausnahmen unterliegen jedoch nach spätestens fünf Jahren einer multilateralen Überprüfung durch den GATS- Rat und dürfen für maximal zehn Jahre in Anspruch genommen werden. (vgl. Hauser und Schanz, 1995, S. 199).
Artikel III: Transparenz (transparency):
Das Gebot der Transparenz schreibt die Veröffentlichung oder anderweitige Zugänglichmachung aller für den Dienstleistungshandel relevanten Gesetze, Verordnungen und regierungsamtlichen Massnahmen vor. Vertrauliche Informationen sind ausgenommen. Länderlisten über Liberalisierungsverpflichtungen:
Artikel V: Wirtschaftliche Integration
Die Bildung wirtschaftlicher Integrationsräume ist auch unter Verletzung der Meistbegünstigungsvorschrift erlaubt, vorausgesetzt die Integration geht mit einer zügigen Beseitigung von Diskriminierungen in einem „substantiellen“ Ausmass einher.
Artikel VI: Interne Regulationen (Domestic Regulations):
Die WTO- Mitglieder sind verpflichtet, interne Massnahmen „vernünftig, objektiv und unparteiisch“ anzuwenden, sofern sie Sektoren betreffen, in denen ein Land spezifische, in den Länderlisten verankerte Verpflichtungen eingegangen ist.
Betroffene Dienstleistungsanbietern ist Zugang zu gerichtlichen oder aussergerichtlichen Beschwerdestellen zu ermöglichen, welche in den Ländern zu schaffen sind.
Die WTO- Mitglieder sind verpflichtet, für eine zügige Abwicklung von Bewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zu sorgen, sofern diese Dienstleistungen Gegenstand der länderspezifischen Verpflichtungsliste sind.
Artikel VII: Anerkennung von Zertifikaten (Recognition):
Die Anerkennung von ausländischen Standards und Qualitätsanforderungen geschieht einseitig oder gegenseitig auf freiwilliger Basis.
Im Falle bilateraler Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung soll interessierten WTOMitgliedern die Möglichkeit zum Beitritt oder zur Aushandlung ähnlicher Abkommen geboten werden.
Artikel VIII: Monopolanbieter (Monopolies and Exclusive Service Suppliers):
Den WTO- Mitgliedsländern obliegt die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für die Regulierung inländischer Dienstleistungsmonopole, insbesondere die Beachtung der Bestimmungen und Verpflichtungen im Rahmen des GATS.
Artikel X: Schutzmasssnahmen (Emergency Safeguards measures):
Die WTO- Mitglieder verpflichten sich, innerhalb von drei Jahren multilaterale Verhandlungen über nicht diskriminierende Schutzmassnahmen abzuschliessen und die Verhandlungsergebnisse in Kraft zu setzen.
Artikel XI: Zahlungs- und Überweisungsverkehr (Payments and Transfers):
Internationale Zahlungen und Transfers, soweit sie in Verbindung mit den liberalisierten Zahlungen und Transfers, soweit sie in Verbindung mit den liberalisierten Sektoren der betreffenden Länderlisten stehen, dürfen grundsätzlich nicht beschränkt werden.
Artikel XII: Allgemeine Ausnahmen (Restrictions to Safeguards the Balance of Payments):
Ausgenommen vom GATS sind Massnahmen
- zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und Ordnung
- zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen
- zum Schutz vor Betrug und Vertragsbruch
- zum Schutz persönlicher Daten und der privaten Sicherheit
- zur gerechten Besteuerung und im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsabkommen
- im Dienste der nationalen Sicherheit
Artikel XV: Subventionen (Subsidies):
Die Mitglieder verpflichten sich, Verhandlungen über Disziplinen und Grundsätze der staatlichen Subventionsvergabe im Dienstleistungssektor aufzunehmen.
3.2.4. Teil III: Spezifische Verpflichtungen (Specific Committments)
Artikel XVI: Marktzugang (Market access):
Die konkreten Marktzugangsverpflichtungen sind Gegenstand der länderspezifischen Konzessionslisten.
In den gebundenen, d. h. in den Listen eingetragenen und liberalisierten Sektoren dürfen vorbehaltlich explizit anderslautender Spezifikationen u.a. folgende Restriktionen nicht länger aufrechterhalten werden:
- Beschränkungen der Zahl der Dienstleistungserbringer
- Die Verknüpfung der Niederlassungsbewilligung mit der Wahl einer bestimmten Rechtsform
- Höchstgrenzen ausländischer Kapitalbeteiligung an dienstleistungsrelevanten
Investitionsprojekten.
Artikel XVII: Inländerbehandlung (National treatment):
Für die listengebundenen Sektoren gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung, wonach ausländische Anbieter gegenüber inländischen Konkurrenten nicht benachteiligt werden dürfen. Dieses Prinzip stellt einen wichtigen Punkt in der Gleichberechtigung zwischen inländischen und ausländischen Produzenten dar, um Nichtdiskriminierung sicher zu stellen.
3.2.5. Teil IV: Progressive Liberalisierung (Progressive Liberalization):
Artikel XIX: Aushandlung spezifischer Verpflichtungen (Negotiation of specific Commitments):
Die WTO- Mitglieder verpflichten sich, spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des GATS in neue multilaterale Liberalisierungsrunden einzutreten.
Artikel XX: Verpflichtungslisten (Schedules of Specific Commitments):
In die länderspezifischen Konzessionslisten sind für jeden Sektor u.a. einzutragen:
- Bedingungen und Begrenzungen des Marktzugangs
- Bedingungen und Anforderung der Inländerbehandlung
Die Länderlisten sind somit als Konkretisierung von Artikel XX anzusehen.
Artikel XXI: Änderung der Listen (Modification of Schedules):
Frühestens nach Ablauf von drei Jahren können listengebundene Zugeständnisse zurückgezogen werden.
Jede Rücknahme einer Konzession ist jedoch mit einer Kompensationspflicht zugunsten der negativ berührten WTO- Partner verbunden.
3.2.5 Teil V Institutionelle Bestimmungen (Institutional Provisions)
Artikel XXIII Streitbeilegung und Durchführung (Dispute Settlement and Enforcement):
Das Dispute Settlement Body (DSB) ist das wichtigste Element im Streitbeilegungsverfahren, welches sich auf das GATT, GATS, TRIPS und plurilaterale Akommen bezieht. Es ergänzt die in diesen Vertragswerken enthaltenen Verfahren.
Das Verfahren in Streitfällen:
1. Konsultation zwischen den Vertragsparteien
2. Bei Nichtdiskriminierung kann beim DSB ein Panel beantragt werden. Der DSB kann dies nur einstimmig ablehnen.
3. Panel: Drei bis fünf Experten aus Drittstaaten auf Vorschlag des WTO- Sekretariats verfassen einen Bericht. Dieser ist angenommen, wenn ihn der DSB nicht einstimmig ablehnt oder nicht eine Streipartei Berufung beim Standing Appellate Body einlegt. Dieser prüft aber nur Rechtsfragen.
4. Lehnt der DSB den Spruch des Appellate Body nicht einstimmig ab, so ist er angenommen
5. Wenn das beschuldigte Land den Spruch nicht umsetzt, werden Sanktionen möglich (Aussetzungen von Zugeständnissen im GATS), es sei denn, der DSB lehnt dies einstimmig ab.
Der DSB überwacht das Verfahren und die Umsetzung. Im einzelnen sind die Fristen festgelegt. Die bisherigen Möglichkeiten der Verzögerung oder zur Blockade soll es nicht mehr geben. (vgl. Holzheu 2000 S.39)
Kernelemente des Rahmenabkommens:
Allgemeine Verpflichtungen (für alle Dienstleistungssektoren):
- Meistbegünstigung
- Transparenz
- Regeln zur (freiwilligen) Anerkennung von Standords und Qualifikationen
Spezifische Verpflichtungen (beschränkt auf die in den Listen gebundenen Sektoren)
- Marktzugang und Inländerbehandlung (in den Listen konretisiert)
- Freiheit des Zahlungs- und Kapitalverkehrs
- Richtlinien für die interne Regulierungstätigkeit Ausnahmen
- Schutz der öffentlichen Ordnung
- Lebens- und Gesundheitsschutz
- Zahlungsbilanzprobleme
- Integrationsräume
- Abweichung von der Meistbegünstigung Listen konretisiert) Prinzip der progressiven Liberalisierung (befristet und multilateral überwacht; in den
- Aufnahme sukzessiver Verhandlungsrunden spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des
WTO- Abkommens
- Kontinuierliche Verbesserung des Marktzugangs (z. B. Abbau mengenmässiger
Beschränkungen, sowie von Bedürfnisklauseln, Exklusivrechten und Nationalitätsvorbehalten)
Die Länder verpflichten sich nur in Bezug auf die in ihren Länderlisten aufgeführten Dienstleistungen.
Kernelemente der Länderlisten: Inhalt
- Sektoren, in denen ausländischen Anbietern Marktzugang und Inländerbehandlung (insbesondere Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen und Nationalitätsvorbehalte) gewährt werden.
- Explizite Eintragung sektorspezifischer Vorbehalte bezüglich:
Meistbegünstigung
Marktzugang (z. B. Ausnahme bestimmter Einbringungsarten) Inländerbehandlung (Bedingungen und Qualifikationen) Rücknahme länderspezifischer Konzessionen
- frühestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verpflichtung
- Kompensationsansprüche der betroffenen Vertragspartner
- Besondere Regeln im Finanzbereich: Konzessionen können sechs Monate nach
Inkrafttreten der WTO ohne Kompensationsverpflichtung zurückgenommen werden
Quelle: Hauser und Schanz 1995, S. 203 und 204
3.2.6. Liste genereller Ausnahmen
Alle gemäss Artikel II GATS- Vertrag geltend gemachten Ausnahmen von der Meistbegünstigungsbehandlung unterliegen nach spätestens fünf Jahren einer multilateralen Überprüfung.
Die Ausnahmen müssen in die länderspezifischen Listen eingetragen werden. Sie sind Gegenstand künftiger Liberalisierungsrunden und dürfen für maximal zehn Jahre in Anspruch genommen werden.
Des weiteren stellt das GATS keine Grundlage für allgemeine Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit dar. Zuzulassen sind dabei Grenzüberschreitungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die Gegenstand der Zugeständnisse des Ziellandes sind. Eine weitere Ausnahme stellt der Luft- und Seetransport dar. Der Seetransport ist von der Meistbegünstigung ausgenommen und in gesonderte Verhandlungen verschoben. Im Bereich Lufttransport sind die Verkehrsrechte und alle direkt damit verbundenen Dienste vorläufig ausgeklammert; das GATS gilt lediglich für Wartung/Reparatur, Verkauf/Werbung und Computerreservierungen.
Auch Basis- Telekommunikationsdienste sind von der Meistbegünstigung ausgenommen und auf spätere Verhandlungen vertagt. Dienstleistungsanbietern ist im Rahmen der Zugeständnisse in den Länderlisten nichtdiskriminierender Zugang zu nationalen öffentlichen Telekommunikationsinfrastrukturen und - diensten zu ermöglichen. Einschränkende Konditionen zum Zweck der öffentlichen und technischen Sicherheit sind erlaubt. Im Bereich der Finanzdienstleistungen gelten weitere Sonderregelungen. Aufsichtsrechtliche Massnahmen zum Schutz von Investoren, Depositären und Versicherungsnehmern sowie zur Sicherung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems gelten als grundsätzlich vereinbar mit dem GATS.
Zusätzlich wurde vereinbart, dass zunächst alle Marktzugangskonzessionen auf der Grundlage der Meistbegünstigung in Kraft gesetzt werden.
3.3. Bedeutung für den Dienstleistungsaustausch
Mit dem GATS verfügt das multilaterale Handelssystem erstmals über ein Dienstleistungsabkommen, das die WTO- Mitglieder völkerrechtlich verbindlich zur Einhaltung gewisser Grundprinzipien verpflichtet.
Von besonderer Bedeutung ist dabei der weite Dienstleistungsbegriff im GATS: So werden nicht nur grenzüberschreitende Transaktionen, sondern auch Dienstleistungen erfasst, die Direktinvestitionen im Ausland und den zeitlich befristeten Aufenthalt natürlicher Personen zum Zwecke der Dienstleistungserbringung erfordern. Dies hängt mit der beschränkten Transportfähigkeit von Dienstleistungen zusammen. Damit trägt das GATS der häufig nicht gegebenen Handelbarkeit von Dienstleistungen, d. h. der Notwendigkeit simultaner Produktion und Konsumtion Rechnung.
Somit werden alle relevanten Marktzugangshindernisse dem Prinzip der progressiven Liberalisierung unterworfen:
- Handelshemmnisse
- Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Dienstleistungskonsumenten
- Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der Dienstleistungsanbieter
- Direktinvestitionshemmnisse
Hinsichtlich der allgemeinen Verpflichtungen kommt dem Meistbegünstigungsprinzip eine besondere Bedeutung zu, da zahlreiche Länder einseitig oder im Rahmen regionaler Abkommen Liberalisierungsschritte unternommen haben. „Allerdings sieht es vor, dass vom Meistbegünstigungsprinzip zumindest 10 Jahre lang abgewichen werden kann. Von dieser Möglichkeit machten nahezu alle Länder Gebrauch“ (Altmann 1998, S. 287). Für die Exporteure drückt sich eine erhöhte Rechtssicherheit dadurch aus, ob die einzelnen Länder WTO- Mitglieder sind und dadurch die allgemeinen GATS- Verpflichtungen warnehmen. Des weiteren, ob der betreffende Dienstleistungssektor in den Länderlisten gebunden ist und unter welchen Vorbehalten diese Verpflichtungen in den Länderlisten geregelt werden.
Jedoch sind diskriminierende Handlungen auch bei Befolgung der Gebote Inländerbehandlung und Meistbegünstigung nicht auszuschliessen, beispielsweise indem ausländische Bildungsabschlüsse nicht anerkannt werden. Der europäische Binnenmarkt hat gezeigt, dass Diskriminierungen ausländischer Konkurrenten erst durch eine Harmonisierung oder gegenseitige Anerkennung der nationalen Regelwerke überwunden werden können. Inwieweit sich das GATT in zukünftigen Runden weiter entwickeln kann, hängt jedoch massgeblich davon ab, wie der Interessenskonflikt im Bereich der Liberalisierung der Faktorwanderung verwirklicht werden kann. Die Industrieländer streben eine möglichst umfassende Kapitalmobilität an, während die Entwicklungsländer Erleichterung bei der Wanderung von Arbeitskräften in den Vordergrund rücken (vgl. Hauser und Schanz 1995).
Obwohl es im GATS zu Regelungen aller handelbarer Dienstleitungen kommt, konnten bis 1998 nur in einigen zentralen Bereichen konkrete Liberalisierungsvereinbarungen getroffen werden. Dies liegt vor allem daran, dass jedes Land die Sektoren, für die die Zugständnisse der Länderlisten gelten sollen, selbst auswählt und in die Verhandlungsrunden miteinbringt. Abgeschlossen wurden folgende Sektorabkommen:
- Das Übereinkommen über die Liberalisierung des Handels mit Finanzdienstleistungen wurde Ende des Jahres 1997 von den 70 WTO - Mitgliedern vereinbart, auf die ca. 90% aller Umsätze im Telekommunikationssektor entfallen.
- Das Übereinkommen zur Liberalisierung verschiedeneer Telekommunikations dienstleistungen wurde Anfang des Jahre 1997 vereinbart. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Februar 1998) erklärten sich 72 Wto - Mitglieder, auf die über 90 % abber Umsätze des Telekommunikationssektors entfallen, zu Liberalisierungszugeständnissen bereit. (vgl. Altmann, 1998, S. 287)
Über den Wohlfahrtseffekt, den das GATS - Abkommen für die Länder erwarten lässt, gibt es kaum genaue Zahlen, sondern nur Schätzungen, welche wiederum je nach Position verschieden interpretiert werden. Die Erwartungen einer OECD- Studie über die gesamten Wohlfahrtsgewinne der Handelsliberalisierungen der Uruguay - Runde sollen kurz aufgezeigt werden:
Quelle: Hummer 1998, S. 1209.
4. Schwierigkeiten
4.1. Vorbehalte:
Der Standpunkt vieler Länder der Dritten Welt war, dass ihre Marktöffnungszugeständnisse für Dienstleistungen von den Industrieländern als Vorbedingung für deren Marktöffnung im Güterhandel gesetzt würden. Zudem sahen sie kaum komparative Vorteile im Dienstleistungshandel und erwarteten einen nur geringen Nutzen von einer Marktöffnung (siehe Anteil der Entwicklungsländer am Dienstleitungsaustausch, insbesondere Afrika). Diese Länder besitzen, im Gegensatz zu den Industrieländern, einen sehr schwachen Dienstleistungssektor, müssen sich aber verpflichten, ihre Märkte konkurrenzierender ausländischer Investoren zu öffnen. Zusätzlich sind die meisten Arbeitskräfte in unterqualifizierten Berufen beschäftigt die im GATS- Abkommen nicht berücksichtigt werden (vgl Hochuli 2000). Ein Gegenargument dazu wäre, dass durch vermehrten Import von Dienstleistungen die Länder der Dritten Welt Handelsgewinne erzielen könnten, wenn die Dienstleistungen als Zwischenprodukte der industriellen Produktion fungieren würden und Boden für eine Industrielandschaft bereiten würden. Ein weiterer Einwand der Entwicklungsländer war das Infant - Industry - Argument, d. h. dass Branchen, welche noch in den Kinderschuhen stecken, Schutz und Abschirmung bräuchten, um im globalem Wettbewerb bestehen zu können. Weitere Benachteiligungen werden speziell für Frauen gesehen, da diese in den südlichen Ländern oftmals in den unterqualifizierten Dienstleistungsbereichen arbeiten. Aber auch in den Industrieländern versucht man manche Sektoren nicht dem Freihandel zu öffnen. Vorbehalte bestehen seitens der USA, welche gegen die Liberalisierung des Seetransportes und Finanzdienste, und zwar entgegen den ursprünglichen Ankündigungen. Des weiteren ist Frankreich gegen die Liberalisierung der audiovisuellen Dienste, zum Schutze der eigenen Kultur. Durch Marktöffnung der betroffenen Branchen ist ein Deregulierungsdruck in den betroffenen Branchen zu erwarten.
4.2. Trennung von Güterhandel und Diensten teilweise schwierig:
Der breite Dienstleistungsbegriff im GATS hat nicht nur Auswirkungen auf Direktinvestitionen oder der Migration sondern steht auch vor generellen Problemen. Gelten im konkreten Fall die GATT - oder die GATS - Regeln? Die Trennlinie zwischen Dienstleistungen kann nicht ganz einheitlich gefasst werden und zusätzlich gibt es in den Mitgliedsländern unterschiedliche Bemessungsgrundlagen. Ein Beispiel wäre dazu Computersoftware, welche Regelungen finden dort Anwendung?
4.3. Mitbetroffene anderer Probleme:
Weitere ungeklärte Fragen sind die Zuständigkeiten. Wer ist fachlich bzw. institutionell für die Verhandlungen zuständig? Im Zuge der Europäischen Union werden zunehmend Regelungen auf supranationaler Ebene getroffen. In den Entscheidungsgremien des GATS sind die Minister entscheidungsberechtigt.. Wie soll dies geregelt werden? Wer soll auf europäischer Ebene zuständig sein, die EU-Kommission bzw. welcher Kommissar ? Des weiteren ist die Liberalisierung des Dienstleistungssektors auch mit der Öffnung der öffentlichen Dienstleistungen verbunden, welche dann in ärmeren Ländern, aus Kostengründen von Privatanbietern übernommen werden könnten. Kritiker sehen hierin eine Gefahr der staatlichen Souveränität.
Weitere Probleme, welche schon angesprochen wurden:
- internationale Wanderung
- Nichtdiskriminierende Behandlung von Direktinvestitionen.
- Sicherung der Intellectuell property rights, z.B. Wahrung von Betriebsgeheimnissen bei
beratenden oder Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten?
6. Diskussion
Mit dem GATS - Abkommen ist das erste multilaterale Abkommen über den Austausch von Dienstleistungen verwirklicht worden. Die Befürworter sehen darin einen „Meilenstein“ zur Liberalisierung des Dienstleistungssektors. Dabei kann man festgestellt werden, dass es durch dieses Abkommen bis jetzt noch nicht zu einer Liberalisierung, hin zum Freihandel im Dienstleistungsbereich, gekommen ist. Das Abkommen bezieht sich nur auf die in den Länderlisten aufgeführten Bereichen und es kann durch indirekte Protektionsmassnahmen weiterhin zur Abschottung des einheimischen Marktes kommen. Die Kritiker des GATS sehen darin ein Abkommen, welches auf Kosten der Dritten Welt verwirklicht worden ist und dessen Auswirkungen auf die Verlierer nur schwer abzuschätzen sind.
Wie hoch der Wohlfahrtsgewinn durch dieses Abkommen ausfällt und wer davon profitieren ist zum heutigen Zeitpunkt kaum zu beantworten.
Literaturangabe:
Altmann, J. und Kelessa, M.- E. (Hrsg.) 1998: Internationale Wirtschaftsorganisationen: ein Taschenlexikon. Stuttgart.
Durth, R. (2000): Globalisierung und Wirtschaftswachstum. In: Aus Politik und Zeitgeschichte S. 3 - 4.
General Agreement on Trade in Services. Online im Internet URL:
http://www.wto.org/english/res_e/statis_e/stats2000_e.pdf. (Stand 6.06.2001).
Hauser, H. und Schanz, K. 1995: Das neue GATT: die Welthandelsorganisation nach Abschluß der Uruguay- Runde. München, Wien, Oldenbourg.
Hochulli, M. 2000: Erklärung von Bern. Positionspapier der EVB: Handel mit Dienstleistungen in der WTO (GATS). Online im Internet URL: http: evb.ch./gats- positionspapier.htm. (Stand 6.06.2001).
Holzheu, F. 2000: Vorlesung Internationale Wirtschaftspolitik SS 2000. Folien. München.
Hrbek, R. (Hrsg.) u.a. 1998: Grauzonen im Welthandel. Protektionismus unter dem alten
GATT als Herausforderung an die neue WTO. Baden- Baden.
Hummer, W. und Weiss, F. 1997: Vom GATT `47 zur WTO `94. Dokumente zur alten und zur neuen Welthandelsordnung. Wien.
Kindleberger, Ch.P. 1973: Die Weltwirtschaftskrise. München.
World Trade Organisation: Internationale Trade Statistics 2000. Online im Internet: URL: http://www.wto.org/english/res_e/statis_e/stat_toc_e.htm. (Stand 6.06.2001).
- Arbeit zitieren
- Markus Nowak (Autor:in), 2000, Die Bedeutung von General Agreement on Trade in Services (GATS), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/103256
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.