1: Einleitung
Das Wort Medium hat seinen Ursprung im Lateinischen. In der Kommunikationswissenschaft versteht man darunter ein „Transportmittel, das es ermöglicht, gedankliche Inhalte zwischen Lebewesen zu übermitteln“.1
Der österreichische Gesetzgeber hat diesen Begriff im § 1 Abs. 1 Z. 1 Mediengesetz (MedienG) definiert, der wie folgt lautet: „Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung.“
Man kann deutlich erkennen, dass der österreichische Gesetzgeber in diesem Sinne von Massenmedien spricht, die ihre Botschaften an einen großen, um nicht zu sagen unbegrenzten Personenkreis richten.2
Die Begriff „Massenmedien“ setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, nämlich den Printmedien (Zeitung, Zeitschrift), dem Rundfunk (Radio und Fernsehen), den Nachrichtenagenturen (die bedeutendste in Österreich ist die Austria Presse Agentur, kurz APA genannt), Kino und Film, dem Verlagswesen (Buch) und der Tonträgerindustrie (CD, Video, Kassette). Das Internet und die Multimedia Branche sind diesem Begriff nicht ohne weiteres zuzurechnen, zur Erläuterung siehe Punkt 5.1.2.3
Der österreichische Gesetzgeber hat das Medienrecht nicht einheitlich kodifiziert. Es gibt verschiedene speziell auf Medien ausgerichtete Gesetze, andere relevante Bestimmungen sind über die gesamte Rechtsordnung verstreut.4
Auf verfassungs- und europarechtlicher Ebene sind hervorzuheben:
- Art. 10 EMRK
- Art.13 StGG5:„Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur gestellt, noch durch das Konzessionssystem beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung.“
- Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung (ProvNV) vom 30.10.1918, StGBl. Nr.3.: „1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben. 2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt. 3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechts sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.“ Dieser Beschluss wurde in den Verfassungsrang erhoben durch Art. 149 Abs. 1 B-VG.6
- BVG-Rundfunk
- EG-Wettbewerbsrecht (Art. 81 ff EGV)
- EU-Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“
- Europaratsübereinkommen zum „grenzüberschreitenden
Fernsehen in Europa“7
Die einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen des Medienrechts sind folgende:
- Mediengesetz
- Rundfunkgesetz (RFG), Regionalradiogesetz (RRG)8, Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (KSRG)
- Presse- und Publizistikförderungsgesetz
- Filmförderungsgesetz
- Journalistengesetz
- Urheberrechtsgesetz
- Telekommunikationsgesetz
- Medienkonzentrationsrecht (im Kartellgesetz, im RRG9, im KSRG)
- UWG
- Medienstrafrecht10
- Seit 01.04.2001 Privatradiogesetz (PrR-G)
- Seit 01.04.2001 KommAustria-Gesetz (KOG)
Die Begutachtungsentwürfe „Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G)“ und „Privatfernsehgesetz (PrTV-G)“ werden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zukünftig neu regeln bzw. ergänzen.
Die medienrelevanten Kompetenztatbestände werden in wesentlichen Bereichen durch die Bundeskompetenzen für Zivil- und Strafrechtssachen (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) überlagert. Die gleiche Kompetenzlage gilt auch für die Rechtsbeziehungen zwischen Medienunternehmen und Journalisten unter dem Titel des Arbeitsrechts (Art. 10 Abs. 1 Z. 11 B-VG). Auch das Urheberrecht, erwähnt in Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG, liegt in der Kompetenz des Bundes.11
2.: Presse:
2.1: Der Zeitungsmarkt in Österreich:
Der österreichische Tageszeitungsmarkt ist relativ klein, mitsamt der regionalen Ausgaben gibt es nur 28 Tageszeitungen. Der Printmedienbereich ist gekennzeichnet durch eine hohe Auflagenkonzentration, Spitzenreiter ist die Neue Kronen Zeitung, mit ihrer Reichweite liegt sie sogar im europäischen Spitzenfeld.12
Es liegt eine starke Konzentration am österreichischen Pressemarkt vor. Die Neue Kronen Zeitung und der Kurier gehören zusammen zur „Mediaprint AG“ und die befindet sich im Eigentum der „WAZ - Gruppe“ (Westdeutsche Allgemeine Zeitung), der deutsche Einfluss wird somit ganz deutlich sichtbar, um nicht zu sagen, dass die österreichische Medienlandschaft zumindest medienwirtschaftlich von Deutschland dominiert wird.13
2.2: Die behördliche Zuständigkeit:
Die Kompetenztatbestände liegen alle in den Händen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG „Pressewesen“). Den Ländern steht es aber offen, in Anknüpfung an ihre eigenen Regelungsbereiche auch Angelegenheiten von Druckwerken mitzuregeln. Darunter ist z.B. zu verstehen, dass der Vertrieb von Werbezeitschriften bei bestimmten Veranstaltungen oder auch das Anbringen von Plakaten in geschützten Ortsteilen administrativen Beschrän- kungen unterworfen wird.14
Das Pressewesen unterliegt im Gegensatz der im Art. 10 Abs. 1 EMRK geregelten Bestimmungen für Rundfunk-, Lichtspiel- und Fernsehunternehmen nicht einem staatlichen Genehmigungs- vorbehalt.15 Das wäre nämlich verfassungsrechtlich verboten durch Art. 13 StGG. Dieser besagt im Abs. 2, dass die Presse „nicht durch das Konzessionssystem beschränkt werden“ darf (Siehe auch Punkt 1 Einleitung).16
2.3: inhaltliche Kontrolle:
Das Mediengesetz enthält einige wesentliche Bestimmungen, die der Presse einen Ordnungsrahmen vorgeben:
das Impressum (§ 24 MedienG),
die Offenlegung ( § 25 MedienG),
die Pflicht zur Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (§ 26 MedienG),
Ablieferungspflichten (§§ 43 ff MedienG).17
2.4: kartellrechtliche Kontrolle:
Für kartellrechtliche Fragen ist ausschließlich das Kartellgericht zuständig iSd §§ 41 ff Kartellgesetz (KartG), § 42c KartG spricht in diesem Zusammenhang ganz deutlich von „Medienzusammenschlüssen“ (zur genaueren Erläuterung siehe Punkt 3.4.1).
Auf dem österreichischen Zeitungsmarkt liegt eine marktbeherrschende Situation iSd § 34 Abs. 1 und Abs. 1a Z. 1 und 3 KartG durch die Mediaprint AG vor. Sie hat mit den beiden Zeitungen „Neue Kronen Zeitung“ und „Kurier“ mehr als 50 % Marktanteil.18
3: Rundfunk:
3.1: Einleitung:
Der Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk definiert Rundfunk als „eine für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters“. Der Abs. 3 definiert Rundfunk „gemäß Abs. 1 als eine öffentliche Aufgabe“.19
3.2: Die behördliche Zuständigkeit:
Das Rundfunkrecht ist in Gesetzgebung und Vollziehung auch Bundessache. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat das Rundfunkrecht in einem Kompetenzfeststellungserkenntnis gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG umfassend dem Kompetenz- tatbestand „Post- und Fernmeldewesen“, das ist der Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG, zugeordnet. Das BVG-Rundfunk, das im Jahre 1974 erlassen wurde, hat diese umfassende Bundeszuständigkeit bestätigt (siehe Punkt 3.1).20
Beim Rundfunk hat die Grundrechtsordnung ein ausgeprägteres Maß an staatlicher Steuerung als legitim angesehen. Das wird vor allem durch Art. 10 Abs. 1 S. 3 EMRK deutlich: „Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.“ Einschränkungen unterliegen aber bestimmten Voraussetzungen, die im Art. 10 Abs. 2 EMRK genau geregelt sind.21
Die Organe des Europäischen Menschenrechtsschutzes interpretieren den Art. 10 EMRK aber jetzt anders als in den Siebzigerjahren. Bei der Beschränkung der Rundfunktätigkeit durch Private müssen die Staaten nun das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten, vor allem um die Meinungsvielfalt auch im Bereich des Rundfunks zu sichern.22
3.2.1: Neue gesetzliche Regelungen seit dem 01.04.2001:
3.2.1.1: KommAustria-Gesetz (KOG)
Der österreichische Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.04.2001 das Bundesgesetz über die Errichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG) erlassen.
Der Grund dafür lag darin, dass beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Reihe von Beschwerdeverfahren gegen Bescheide der Regionalradio-, Kabelrundfunkbehörde und der Privatrundfunkbehörde (seit der am 01.01.1999 in Kraft getretenen Novelle zum RRG BGBl. I 1999/2 heißt die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde Privatrundfunk- behörde) eingegangen sind. Bei der Behandlung der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden sind beim VfGH Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des § 13 RRG entstanden, er hat daher ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eingeleitet. In der Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2000 ist er zur Entscheidung gekommen, dass die Übertragung der Aufgabe der Vergabe von Privatrundfunkbewilligungen an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag verfassungs- rechtlich unzulässig ist.23 Die KommAustria wird errichtet zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der Rundfunk- regulierung iSd § 1 Abs. 1 KOG. Der Bundeskommuni- kationssenat überwacht die KommAustria und er führt auch die Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 1 Abs. 2 KOG.24
Der § 2 Abs. 1 KOG regelt die Aufgaben der KommAustria, das sind „1. die Erteilung von Zulassungen für die Veranstaltung von Rundfunk, 2. die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen, 3. die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter“.25
Die Aufzählung ist aber als nicht abschließend zu sehen. Aufgrund der rasch fortschreitenden technischen Entwicklung ist die Aufzählung der Aufgabenbereiche, die der Regulierungs- behörde übertragen werden können, somit dynamisch zu interpretieren.26
3.2.1.2: Privatradiogesetz (PrR-G):
Der Gesetzgeber hat das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk geregelt werden (PrR-G), auch aufgrund der oben erwähnten Judikatur des VfGH erlassen. Es trat auch mit Wirkung vom 01.04.2001 in Kraft.27
Eine neu geschaffene Regulierungsbehörde hat nun die Kompetenz inne zur Bewilligung einer Zulassung.28 Zu den Auswirkungen der neuen Regelung siehe Punkt 3.3.
3.2.2: Der Österreichische Rundfunk (ORF):
In Europa hat sich das Konzept des „öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, des „public broadcasting“, entwickelt.
Der Österreichische Rundfunk ist eine „Anstalt öffentlichen Rechts“, er ist kein „Staatsrundfunk“, seine Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich im BVG-Rundfunk und auf einfachgesetzlicher Ebene im RFG verankert.29
Der ORF befindet sich momentan in einer Umwandlungsphase, die mit Ablauf des 31.12.2001 vollzogen sein wird.
Das „Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF- G)“, das sich momentan noch in der Begutachtungsphase befindet, sieht eine Umwandlung des ORF in eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ vor.30
Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlichrechtlichen Auftrages iSd § 1 Abs. 2 ORF-G. Weder der Bund, noch die Länder werden Anteile an dieser Stiftung halten, dadurch wird die Unabhängigkeit garantiert.31
Der Stiftungsrat hat umfassende Aufgaben, die im § 21 ORF-G geregelt sind. Der Generaldirektor, das ist die neue Bezeichnung für den Generalintendanten iSd §19 ORF-G und somit die Neuregelung des § 6 RFG, soll ein allgemeines Weisungsrecht bekommen, um ihn mit Befugnissen auszustatten, die den Anforderungen eines modernen Unternehmens entsprechen.32 Der ORF hat iSd § 8 ORF-G dem National- und Bundesrat einen Jahresbericht vorzulegen über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 - 5 ORF-G (Versorgungsauftrag, Programmauftrag, besondere Aufträge) und § 11 ORF-G (Sendung europäischer Werke).33 Wie unter Punkt 3.2.1.1 bereits erwähnt, führt der Bundeskommunikationssenat die Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 1 Abs. 2 KOG.34
Dem ORF soll es nun auch erlaubt sein, kommerzielle gewinnorientierte Aktivitäten zu setzen (z.B. Spartenprogramm), die aber sowohl organisatorisch als auch rechnerisch getrennt vom öffentlich-rechtlichen Auftrag durchzuführen sind. Der ORF darf dafür natürlich keine Programmentgelte verwenden.35 Als eine zentrale Änderung zur bisherigen Rechtslage gilt die Neugestaltung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für alle Organe des ORF. Politische Mandatare und Funktionsträger der Gebietskörperschaften bzw. Angestellte von politischen Parteien, Klubs und Bildungseinrichtungen der politischen Parteien sowie Ministerbüros dürfen in Hinkunft nicht mehr vertreten sein (§ 20a Abs. 3 ORF-G).36
3.2.2.1: Fernsehprogramm:
Der ORF leitet seine Berechtigung, Rundfunk zu veranstalten direkt aus dem RFG ab.37
Terrestrisches Fernsehen ist nach gegenwärtiger Rechtslage dem ORF vorbehalten.38 Der Gesetzgeber hat aber bereits einen Begutachtungsentwurf für ein Privatfernsehen ausgearbeitet, nähere Details siehe Punkt 3.2.4.
§ 3 Abs. 1 S. 2 ORF-G normiert, dass der ORF „für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens zu sorgen“ hat.39
Der ORF soll nach dem neuen ORF-G seine Programme digital und terrestrisch verbreiten. Es soll eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet werden, an der sich auch der ORF beteiligen kann. In Zusammenarbeit mit der KommAustria soll die Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen und digitalen Zusatzdiensten in Österreich bis zum Jahr 2003 vorbereitet werden. Diese Vorgangsweise wurde u.a. auch in Deutschland gewählt.40
3.2.2.2: Hörfunkprogramm:
Bislang galt folgende Rechtslage, dass der § 2 RRG die Zuordnung der Frequenzen für den privaten und öffentlichen Hörfunk regelte. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr oblag diese Zuteilung, er nahm sie mittels Verordnung vor, dem sogenannten „Frequenzordnungsplan“.41
Der Frequenzordnungsplan wurde in der Zwischenzeit durch den § 33 Abs. 2 PrR-G außer Kraft gesetzt. Das neue PrR-G regelt im § 10, dass dem ORF für die Versorgung iSd § 3 RFG Frequenzen von höchstens vier Hörfunkprogrammen zustehen. Die Zuteilung erfolgt durch die Regulierungsbehörde.42 Hinzu kommen noch die Vergabe einer (Ausnahme Wien: zwei) Sendelizenz(en) für den regionalen Hörfunk in jedem Bundesland.43 Der § 3 Abs. 1 S.
1 ORF-G spricht von nur „drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks“ im Rahmen des Versorgungsauftrages.44
3.2.3: Private Hörfunkveranstalter:
3.2.3.1: Rechtliche Regelung bis zum 01.04.2001:
Private terrestrische Hörfunkveranstalter brauchen eine (rundfunkrechtliche) Zulassung nach dem Regionalradiogesetz (RRG), um lokale oder regionale Radioprogramme veranstalten zu dürfen. Die eingesetzten Sendeanlagen müssen zudem nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) genehmigt sein.45
Frequenzen benötigen einer Genehmigung, da eine Frequenz nur einem Zweck zur Verfügung steht. Die Vergabe der Frequenzen erfolgt nicht nach dem System „first come, first serve“, sondern nach einem öffentlichen Ausschreiben nach inhaltlichen Kriterien („beauty contest“), das von der Privatrundfunkbehörde durchgeführt wird. Der Antragsteller, der auch eine Zulassung bekommt, erhält in der Folge auch einen fernmelderechtlichen Bewilligungsbescheid zur Nutzung der ihm zur Verfügung stehenden Frequenz.46
§ 2 RRG regelt die Zuordnung der Frequenzen für den privaten und öffentlichen Hörfunk, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr obliegt diese Zuteilung, er nimmt sie mittels Verordnung vor, dem so genannten „Frequenzordnungsplan“. Dieser Frequenznutzungsplan unterliegt dabei stetiger Revision, weitere Übertragungskapazitäten können dabei iSd § 2a RRG erschlossen werden.47
Die rundfunkrechtliche Zulassung und die fernmeldebehördliche Bewilligung sind iSd § 2 f. RRG so miteinander verbunden, dass eine fernmeldebehördliche Bewilligung nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 RRG erteilt werden darf.48
Als Zulassungsbehörde für private Hörfunkveranstalter nach dem RGG ist die Privatrundfunkbehörde des Bundes, das ist eine Kollegialbehörde gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG mit 12 Mitgliedern, eingerichtet.49 Die Privatrundfunkbehörde ist auch im § 13 RRG geregelt. Der Abs. 2 besagt, dass die Mitglieder der Privatrundfunkbehörde iSd Art. 20 Abs. 2 B-VG an „keine Weisungen und Aufträge gebunden“ sind. Dieser Behörde kommen aber auch weitere Zuständigkeiten zu, die sie in die Richtung einer Regulierungsbehörde für den privaten Rundfunk rücken lassen.50
3.2.3.2: Rechtliche Regelung seit dem 01.04.2001:
Das PrR-G steht nun seit dem 01.04.2001 in Kraft, RRG tritt damit iSd § 33 Abs. 1 PrR-G außer Kraft.51
§ 32 PrR-G normiert, dass bestehende rechtskräftige iSd § 17 RRG auf 10 Jahre beschränkte Zulassungen für die Dauer der Zulassung unberührt bleiben.52
Die geltenden Bestimmungen in organisatorischer Hinsicht für den ORF bleiben gemäß § 1 Abs. 1 PrR-G unberührt.
§ 1 Abs. 2 PrR-G besagt, dass „Hörfunkveranstalter einer Zulassung bedürfen“. Zulassung wird dabei definiert als die „rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten“.53 Diese Regelung stellt somit eine Erleichterung dar, da es sich nun um eine einheitliche Bewilligung handelt. Die Zulassung wird von der Regulierungsbehörde iSd § 3 Abs. 1 PrR-G auf 10 Jahre erteilt. Das PrR-G soll zudem auch praktische Vollzugsschwierigkeiten des RRG beseitigen, in dem die Regulierungsbehörde auch für die Frequenzzuordnung und die Überprüfung der Zuordnung zuständig gemacht werden soll.54 § 33 Abs. 2 PrR-G besagt, dass der Frequenznutzungsplan dadurch außer Kraft tritt.55 Die KommAustria erteilt die Zulassung für Veranstaltung von Rundfunk und führt die Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter iSd § 2 Abs. 1 KOG.56
3.2.4: Privates Fernsehen:
3.2.4.1: Gegenwärtige Rechtslage nach dem KSRG:
Das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz (KSRG) bildet die rechtliche Rahmenbedingung für die Veranstaltung von privatem Kabel- und Satellitenrundfunk.
Für Kabelrundfunk und die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelnetzen ist lediglich eine Anzeige an die Privatrundfunkbehörde (BGBl. I Nr. 32/2001 ersetzt durch „KommAustria“) vorgeschrieben.57
Satellitenrundfunk hingegen darf nur aufgrund einer Zulassung der Privatrundfunkbehörde (BGBl. I Nr. 32/2001 ersetzt durch „KommAustria“) erteilt werden. Die Zulassungspflicht wird allerdings sehr liberal gehalten, da im Unterschied zum terrestrischen Radiobereich keine Knappheit an Frequenzressourcen herrscht. Das Gesetz begnügt sich somit mit dem Nachweis der Erfüllung formeller Voraussetzungen. Hervorzuheben ist auch der § 11 Abs. 4 KSRG, der die Betreiber von Kabelnetzen verpflichtet, die Rundfunk- und Fernsehprogramme des ORF weiterzuverbreiten, man nennt dies den „Verbreitungsauftrag“.58
3.2.4.2: Zukünftige Rechtslage nach dem PrTV-G:
Der österreichische Gesetzgeber hat einen Gesetzesentwurf für ein Privatfernsehgesetz (PrTV-G) in Begutachtung gegeben. In diesen Entwurf wurden die bisher geltenden Bestimmungen des KSRG integriert. Der Entwurf beinhaltet sowohl Bestimmungen über die Vergabe von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen als auch von digitalem terrestrischen Fernsehen (§ 1 Abs. 1 PrTV-G).59
Das ORF-G bleibt unberührt iSd § 1 Abs. 2 PrTV-G.
Zwei Arten von Zulassungen für die Veranstaltung von analogem terrestrischen Privatfernsehen sind vorgesehen:
1) Die bundesweite Zulassung mit einem Versorgungsgrad von mindestens 70 % der österreichischen Bevölkerung.
2) Die Zulassung von regionalem / lokalem (nicht-bundesweitem) Fernsehen.60
Die Erteilung der Zulassung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Regulierungsbehörde, das ist die gemäß § 1 KOG iVm § 66 PrTV-G eingerichtete KommAustria.61 Nach erfolgter Zuteilung der Zulassung, die iSd § 5 PrTV-G auf 10 Jahre beschränkt ist, haben die Zulassungsinhaber sicherzustellen, dass innerhalb einer Frist von 12 Monaten der Sendebetrieb aufgenommen (§ 5 Abs. 7 PrTV-G) und innerhalb einer von der KommAustria festgelegten Frist der Versorgungsgrad, der in der Zulassung festgelegt worden ist, erreicht wird.62
§ 20 Abs. 4 PrTV-G ersetzt den § 11 Abs. 4 KSRG, „Kabelnetzbetreiber haben die Hörfunk- und Fernsehprogramme des ORF (§ 3 ORF-G) weiterzuverbreiten“.63
§ 21 PrTV-G spricht von der Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“. Die Geschäftsführung besorgt die KommAustria.64
§ 69 PrTV-G besagt, dass „mit dem In-Kraft-Treten des PrTV-G das Kabel- und Satellitenrundfunkgesetz außer Kraft tritt“.
3.3: Inhaltliche Kontrolle:
Wie im Punkt 3.2.1.2 erwähnt unterliegt der Rundfunk einem Konzessionsverfahren. Der Grund darin liegt in der besonderen Bedeutung des Rundfunks für die Meinungsbildung und seiner besonderen kulturellen Funktion. Etwaige Rechtsverletzungen im Rundfunk sind kaum reversibel zu machen, die sogenannte „mediale Hinrichtung“ macht es folglich kaum möglich, den verursachten Schaden wieder zu beheben.65
Die KommAustria führt die Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter iSd § 2 Abs. 1 KOG.66
Ein Widerruf der Zulassung ist sowohl im PrR-G (§ 28) als auch im Begutachtungsentwurf zum PrTV-G (§§ 5 Abs. 7, 10 Abs. 7) vorgesehen.67
3.3.1: Inhaltliche Anforderungen:
Art. I Abs. 2 S. 2 BVG-Rundfunk legt die grundlegenden inhaltlichen Anforderungen fest, „die die gesetzliche Rundfunkordnung zu gewährleisten hat, das sind Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, Ausgewogenheit der Programme sowie Unabhängigkeit der Person und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind“.68
3.3.2: ORF:
3.3.2.1: Programmauftrag und Fernsehen:
3.3.2.1.1: RFG:
Im RFG ist auch der Programmauftrag des ORF enthalten, er ist im § 2 RFG festgeschrieben. In diesem Sinne hat der ORF vor allem zu sorgen für
- die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen,
- die Verbreitung von Volks- und Jugendbildung,
- die Vermittlung von Kunst und Wissenschaft,
- die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung und
- der Förderung des Interesses der Bevölkerung an sportlicher Betätigung.69
Die Worte „vor allem“ in § 2 RFG weisen darauf hin, dass diese Aufgaben nicht abschließend aufgezählt sind. Der VfGH hat ausgesprochen, dass das RFG nicht eine Bedingung des Handelns, sondern eine Schranke darstellt. Dem ORF kommt somit nicht die gleiche rundfunkunternehmerische Freiheit zu wie einem privaten Veranstalter.70
3.3.2.1.2: ORF-G:
Der öffentlich-rechtliche Auftrag des ORF unterteilt sich nun in einen technischen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag.
Technischer Versorgungsauftrag (§ 3 ORF-G):
Der ORF soll weiterhin zwei österreichweite Fernsehprogramme sowie drei österreichweite und neun bundeslandweite Hörfunkprogramme veranstalten und zusätzlich noch einen Auslandsdienst mit einem öffentlich-rechtlichen Internetservice.71
Programmauftrag (§ 4 ORF-G):
„§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;
3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der Europäischen Integration;
4. die Förderung des Verständnisses für die Europäische Integration;
5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;
6. die Berücksichtigung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;
7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;
8. die Darbietung von Unterhaltung;
9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;
10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;
11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;
13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;
14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes;
15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung.“
Der ORF hat dabei ein differenziertes Gesamtprogramm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport anzubieten.
§ 4 ORF-G normiert weiter, dass „Unabhängigkeit nicht nur das Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter ist, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbies“. Des weiteren sind „die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabendprogrammen (prime time) anspruchsvolle Programme zur Wahl stehen“.
Der ORF hat auch noch einen besonderen Auftrag iSd § 5 Abs. 1 ORF-G. „Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen.“
Ferner wird zum Bestandteil des Auftrages die Veranstaltung von Online-Diensten und Teletext (siehe Punkte 5.1.3 und 5.2.2.1), die mit dem Rundfunkprogramm in Zusammenhang stehen. Sie sollen auch zur Erfüllung des inhaltsbezogenen Auftrages des ORF beitragen.72
3.3.2.2: Programmauftrag und Hörfunk:
Neben der in § 3 Abs. 1 ORF-G erwähnten Verbreitung von Hörfunkprogrammen (siehe Punkt 3.3.2.1.2), hat der ORF noch einen besonderen Auftrag iSd § 5 Abs. 4 ORF-G. „Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.“
3.3.3: Private Hörfunkveranstalter:
3.3.3.1: Stand bis zum 01.04.2001:
Das RRG legt den privaten Rundfunkveranstaltern keine Bindungen auf, die mit dem im RFG vorgesehen Programmauftrag für den ORF vergleichbar sind. Der § 4 RRG hat für den privaten Rundfunk bloß grundsätzliche, allgemeine Auflagen vorgesehen. Die Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen, des weiteren dürfen die Sendungen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben. Die Menschenrechte und die Grundrechte anderer müssen geachtet werden und sie dürfen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufstacheln. Berichterstattung und Informations- sendungen müssen den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen.73
3.3.3.2: Stand seit dem 01.04.2001:
Die in § 16 PrR-G aufgelisteten Programmgrundsätze entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 4 RRG.74
3.3.4: Private Fernsehveranstalter:
3.3.4.1: Rechtliche Lage nach dem KSRG:
Im KSRG befinden sich auch bereits grundlegende Programmgrundsätze, die wichtigsten davon sind in den §§ 14 bis 16 geregelt.
„§ 14 (1) Die Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen gegeben werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme.
(4) Bei Programmen mit überwiegend lokalem Bezug soll ein angemessener Anteil der Sendungen redaktionell vom KabelRundfunkveranstalter selbst gestaltet sein.“
„§ 15 (1) Alle Sendungen der Kabel- oder Satelliten- Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.“
„§ 16. (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, daß diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen.“
3.3.4.2: Rechtliche Lage nach dem PrTV-G:
Auch im PrTV-G sind inhaltliche Anforderungen vorgesehen.
Die §§ 30 bis 48 entsprechen der bisherigen Rechtslage (vgl. §§ 14 bis 31 KSRG). Der Anwendungsbereich wurde auf alle Rundfunkveranstalter nach diesem Entwurf ausgedehnt.75 Besonders hervorzuheben sind dabei die §§ 30 bis 32 PrTV-G.
„§ 30 (1) Die nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Rundfunkprogramme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.
(2) Insbesondere soll in diesen in angemessener Weise das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Verbreitungsgebiet dargestellt und den dort wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen geboten werden.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Spartenprogramme und über Satellit verbreitete Programme.“
„§ 31 (1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.“
„§ 32 (1) Fernsehprogramme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlos Gewalttätigkeiten zeigen.
(2) Bei Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder durch sonstige Maßnahmen sicherzustellen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden.
(3) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen im Sinne des Abs. 2 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Regelungen über die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.“
3.3.5: Aufzeichnungspflicht:
In allen Gesetzen ist die Pflicht zur Aufzeichnung von Sendungen der Rundfunkveranstalter festgeschrieben sowie die Auskunftspflicht. Das sind die folgende Paragraphen:
§ 22 PrR-G, § 27 Abs. 5 RFG, § 30 KSRG, § 36 Abs. 5 ORF-G, § 47 PrTV-G.
3.4: Kartellrechtliche Kontrolle:
3.4.1: Das Kartellgesetz (KartG):
Eine Konzentration am Medienmarkt soll verhindert werden.
Die Zusammenschlusskontrolle ist in den §§ 41 ff KartG geregelt. Zusammenschlüsse sind anzuzeigen, wenn sich der Umsatz der beiden beteiligten Unternehmen in der Höhe von mindestens ATS 150 Millionen (entspricht ca. DM 21,5 Millionen) bewegt hat. Liegen die gemeinsamen Umsatzerlöse bei mehr als ATS 3,5 Milliarden (entspricht ca. DM 500 Millionen), dann ist der Zusammenschluss kartellrechtlich verdächtig.
Der Zusammenschluss ist auf jeden Fall zu untersagen, wenn dadurch eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird.76
In den §§ 34 ff KartG wird die Missbrauchsaufsicht geregelt. Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt ausüben, ist es untersagt, diese Marktmacht zu missbrauchen. Für die Rechtsprechung stellt Marktbeherrschung das Fehlen von wirksamen Wettbewerb dar. Demnach liegt eine marktbeherrschende Situation vor, wenn ein Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf einem Markt zu verhindern.77 Medienunternehmen, die ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen, können auch Entflechtungsmaßnahmen aufgetragen werden.78
Das Kartellgericht kann allerdings auch Auflagen für einen Zusammenschluss auferlegen gemäß § 42b Abs. 4 KartG.79 In Österreich ist dies erst vor kurzer Zeit geschehen durch die Übernahme des Nachrichtenmagazins Profil durch die „News- Gruppe“, die das Konkurrenzmagazin „Format“ betreibt.80 Für den Medienbereich gibt es in Österreich eine Besonderheit. Medienzusammenschlüsse können auch ohne nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur eines bestimmten Marktes untersagt werden, wenn sie „die Medienvielfalt beeinträchtigen“ (§ 42c Abs. 5 KartG)
Unter Beeinträchtigung der Medienvielfalt ist zu verstehen, dass durch den Zusammenschluss die naheliegende Gefahr entsteht, dass einzelne Titel eingestellt werden oder der Informationsinhalt verschiedener Medien einander stark angenähert wird. Als Beispiel kann dafür dominierender Eigentümereinfluss angeführt werden.81
3.4.2: Kartellrechtl. Kontrolle bei privaten Hörfunkveranstaltern:
3.4.2.1: Rechtliche Regelung bis zum 01.04.2001:
Der Privatrundfunkbehörde kamen nur sehr eingeschränkte Funktionen der Wettbewerbsregulierung zu.82 Es galt die Beschränkung der „cross ownerships“, das war die Beschränkung bei der Beteiligung von Zeitungsinhabern und Hörfunkveranstaltern.
„26, 10, 10-Regel“: Ein Medienunternehmen darf iSd §10 Abs. 2 RGG an einem privaten Hörfunkveranstalter mit bis zu 26 % und an zwei weiteren mit je bis zu maximal 10 % beteiligt sein.
Medienverbund: Nach dem RGG ist von einem Medienverbund auszugehen, wenn zwei Unternehmen, von denen mindestens eines Medieninhaber ist, miteinander nach bestimmten Grundsätzen verbunden sind. Für verbundene Unternehmen gilt, dass ihre Anteile für die Zwecke der höchstzulässigen Gesamtbeteiligungen an einem privaten Hörfunkveranstalter zusammenzurechnen sind. Für den Medienverbund gibt es aber die Möglichkeit der „Verdoppelung“ der Beteiligungs- möglichkeit: Er darf sich nämlich an zwei Regionalradios bis zu 26 % und vier Mal bis zu 10 % beteiligen, allerdings jeweils in einem anderen Bundesland.83
3.4.2.2: Rechtliche Regelung seit dem 01.04.2001:
Die Beteiligungsbeschränkungen für Medieninhaber wurden durch das PrR-G geändert. Das System des RRG erschien für eine positive Entwicklung des privaten Hörfunkmarktes als zu einschränkend. Das neue Modell richtet sich hinsichtlich der Beteiligungsbeschränkungen an Versorgungsgebieten bzw. den damit erreichten Bewohnern. § 9 Abs. 1 PrR-G normiert, dass ein und dieselbe Person mehrer Zulassungen haben kann, solange sich die Versorgungsgebiete nicht überschneiden. Dadurch ist es unmöglich, dass eine Person bundesweites Radio und regionales oder lokales Radio gleichzeitig betreibt. Gleichzeitig darf sich eine Person nicht gleichzeitig an Hörfunkveranstaltern unmittelbar zu mehr als 25 % beteiligen, wenn sich die Versorgungsgebiete überschneiden.84
Die Rechtsaufsicht obliegt iSd § 24 PrR-G der Regulierungsbehörde.85
ISd § 9 Abs. 6 „bleibt das Kartellgesetz unberührt“.86
3.4.3: Kartellrechtl. Kontrolle bei privatem Fernsehen:
3.4.3.1: Geltende Rechtslage nach dem KSRG:
Das derzeit noch geltende KSRG besagt im § 6 Abs. 1, dass ein „Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung nicht Kabel- oder Satelliten- Rundfunkveranstalter oder Anteilsinhaber in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder Genossenschaft sein“ darf.
ISd Abs. 2 darf „ein Zeitungsinhaber an Kabel- oder SatellitenRundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben“.
Das KartellG bleibt, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt iSd § 49 KSRG.
3.4.3.2: Zukünftige Rechtslage nach dem PrTV-G:
Die Beteiligungen von Medieninhabern sind im § 11 PrTV-G geregelt.
Durch eine „Überschneidungsregel“ wird ausgeschlossen, dass ein Unternehmen oder ein Tochterunternehmen gleichzeitig eine bundesweite und eine nicht-bundesweite Zulassung innehat. Allerdings sind mehrere nicht-bundesweite Zulassungen möglich, wenn es zu keinen Überschneidungen des Versorgungsgebietes kommt.87
§ 7 Abs. 2 PrTV-G schließt Medieninhaber von der Veranstaltung von Rundfunk aus, wenn die unten angeführten Reichweiten in einem Markt überschritten werden:
1. terrestrischer Hörfunk: mehr als 30 vH bundesweite Reichweite,
2. Tagespresse: mehr als 30 vH bundesweite Reichweite,
3. Wochenpresse: mehr als 30 vH bundesweite Reichweite,
4. Kabelnetz: mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung.
§ 7 Abs. 3 PrTV-G schließt Medieninhaber von einer Veranstaltung von nicht-bundesweitem Fernsehen aus, wenn er in einem Verbreitungsgebiet die unten angeführten Reichweiten in einem Markt überschreitet:
1. terrestrischer Hörfunk: mehr als 30 vH Reichweite,
2. Tagespresse: mehr als 30 vH Reichweite,
3. Wochenpresse: mehr als 30 vH Reichweite,
4. Kabelnetz: mehr als 30 vH Versorgungsgrad der Bevölkerung.
Die Erhebung der Reichweiten und Versorgungsgrade iSd Abs. 2 und 3 obliegt der Regulierungsbehörde gemäß § 7 Abs. 6 PrTV- G. Die §§ 7 Abs. 7 und 67 Abs. 1 besagen, dass das „Kartellgesetz unberührt bleibt, sofern nicht anderes bestimmt“.88
3.4.4: Werberechtliche Regelungen:
Alle Gesetze enthalten Regelungen über den Anteil der Werbung am Rundfunkprogramm. Eine detaillierte Erklärung dieses Gegenstandes würde den Rahmen der Arbeit in ihrem Umfang aber sprengen.
Zu erwähnen sei deswegen nur, dass die Programme des ORF einer strengeren Limitierung der Werbezeiten unterliegen.89
3.4.5: Exklusivrechte:
Sowohl die § 38 KSRG und § 3a RFG, als auch die § 12 ORF-G
und § 55 PrTV-G enthalten Regelungen über die Exklusivübertragungsrechte von Ereignissen von gesellschaftlicher Bedeutung, die inhaltlich einander entsprechen.
Des weiteren gibt es auch eine Regierungsvorlage über ein „Fernseh-Exklusivrechte-Gesetz“ (FERG).
§ 3 FERG: „(1) Für den Fall, dass ein Fernsehveranstalter ausschließliche Übertragungsrechte [...] erworben hat, hat er zu ermöglichen, dass dieses Ereignis in einem frei zugänglichen Fernsehprogramm in Österreich von mindestens 70 vH der rundfunkgebührpflichtigen [...] Rundfunkteilnehmer [...] (direkte oder zeitversetzte Sendung, Gesamt- oder Teilberichterstattung) verfolgt werden kann. Als zeitversetzt im Sinne dieses Absatzes gilt ein Zeitraum von höchstens 24 Stunden [...].
(2) Frei zugängliche Fernsehprogramme [...] sind solche, die der Fernsehzuseher ohne zusätzliche [...] Zahlungen [...] empfangen kann. Nicht als zusätzliche Zahlungen im Sinne diese Absatzes gelten die Entrichtung der Rundfunkgebühr (§ 2 RGG), des Programmentgelts (§ 20 RFG), einer Anschlussgebühr an ein Kabelnetz sowie die an einen Kabelnetzbetreiber zu zahlenden Kabelgrundgebühr.“
§ 4 FERG: „(1) Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß § 2 zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
1. das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
2. das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
3. das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
4. das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
(2) In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt [...] in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. [...]
(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter [...] zu hören. [...] Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.“
§ 5 FERG regelt das Recht auf Kurzberichterstattung.90
Als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung iSd § 4 FERG gelten u.a. Olympische Sommer- oder Winterspiele, Fußballspiele der Europa- und der Weltmeisterschaft, sofern an diesen Spielen die österreichische Nationalmannschaft teilnimmt, das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel der Fußballeuropa- und Fußballweltmeisterschaft, Finalspiel des österreichischen Fußballcups, alpine und nordische Skiwelt- meisterschaften (FIS), Neujahrskonzert der Wiener Philharmoniker und der Wiener Opernball.91
4: Telekommunikation:
Die Bundeskompetenz ergibt sich aus dem Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B- VG, der von „Post- und Fernmeldewesen“ spricht.
4.1: Das Telekommunikationsgesetz (TKG):
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) steht seit dem 01.08.1997 in Kraft gemäß § 128 TKG.
§ 1 Abs. 1 TKG lautet folgendermaßen: „Der Zweck des TKG ist es durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten“.
§ 12 Abs. 1 TKG sagt aus, dass „jedermann berechtigt ist, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen“. Diese beabsichtigte Erbringung von Telekommunikationsdiensten ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen iSd § 13 Abs. 1 TKG. Der bloße Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen ist hingegen nicht anzeigepflichtig iSd § 13 Abs. 2 TKG.
Die Erbringung von mobilen Sprachtelefondiensten und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze ist hingegen konzessionspflichtig gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 TKG. Die Konzession ist allerdings nicht erforderlich, wenn der öffentliche Mobilfunkdienst mittels Satellitenfunk erbracht wird oder genügend Frequenzen vorhanden sind, dies hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen gemäß § 20 Abs. 2 TKG.
Auch Telekommunikationsdienste bedürfen einer Konzession iSd § 14 Abs. 2 TKG, wenn es sich um einen „öffentlichen Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes“ oder um ein „öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze“ handelt.
Die Erteilung der Konzession erfolgt gemäß § 15 TKG durch die Regulierungsbehörde und sie ist üblicherweise unbefristet. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat einen Frequenznutzungsplan zu erstellen iSd § 48 Abs. 1 TKG. Die Frequenzzuteilung erfolgt durch die Fernmeldebehörde oder die KommAustria, erst nach dieser Bewilligung darf die Frequenz in Betrieb genommen werden iSd § 49 TKG.
Gemäß § 49 Abs. 3a erfolgt die Zuteilung von Frequenzen für terrestrischen Rundfunk durch die KommAustria.
Die Frequenzen, die für die Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikationsdiensten und für andere öffentliche Telekommunikationsdienste vorgesehen sind, werden durch die Regulierungsbehörde zugeteilt iSd § 49 Abs. 4 TKG.
Die genaue Regelung, welche Aufsichtsrechte der Regulierungsbehörde einerseits und der Fernemeldebehörde andererseits zukommen, ist dem § 83 TKG zu entnehmen. ISd § 105 TKG sind „Fernmeldebehörden der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro“. Die weitere Unterteilung ist im § 106 TKG geregelt.
§ 109 TKG besagt, dass „die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH sämtliche Aufgaben, die im TKG und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen hat, sofern nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111 TKG) zuständig ist“.
Es wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet iSd § 110 TKG, die weitreichende Kompetenzen innehat, die im § 111 TKG aufgelistet sind. Das sind u.a. die Erteilung, Entziehung und der Widerruf von Konzessionen.
Mitglieder der Telekom-Control-Kommission dürfen u.a. nicht Mitglieder der Bundes-, Landesregierung oder Staatssekretäre sein.
Bei ihrer Arbeit sind die Mitglieder der Telekom-Control- Kommission gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG an keine Weisungen gebunden (§ 114 TKG).92
4.2: Inhaltliche Kontrolle:
Die Regulierungsbehörde kann die Konzession widerrufen, falls die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind.
4.3: Kartellrechtliche Kontrolle:
Im TKG finden sich keine Verweise auf das KartG. Umgehende Kompetenzen hat die Telekom-Control-Kommission inne in Bezug auf Wettbewerbsregulierungen.93
5: Neue Medien und Teledienste:
5.1: Internet:
5.1.1: Einleitung:
Österreich besitzt eines der dichtesten Providernetze, insgesamt gibt es mehr als 80 Provider.94
Laut Jahresbericht 2000 der Media-Analyse nutzen bereits 30,2 % der österreichischen Bevölkerung ab 14 Jahren das Internet, die Tendenz ist steigend.95
5.1.2: Problem der Zuordnung:
Das Internet ist nicht unbedingt ein Massenmedium. Es dient als Träger für die unterschiedlichsten Dienste, die zum Teil der Individualkommunikation (z.B. electronic mail, kurz e-mail genannt) zuzurechnen sind. Bei vielen Diensten ist die Einordnung als Massen- oder Individualkommunikation fraglich (z.B. WWW-pages, Internet chat-rooms). Folglich ergeben sich Probleme bezüglich der Zuständigkeiten.96
5.1.3: Online-Dienste des ORF:
Die inhaltlichen Anforderungen entsprechen denen des Teletextes. Zur genauen Erläuterung siehe Punkt 5.2.2.1.
Zusätzlich darf der ORF auch noch über Tochtergesellschaften Online-Dienste veranstalten, die sowohl organisatorisch als auch rechnerisch vom Programmauftrag (§ 3 ORF-G) zu trennen sind, deshalb können sie auch gewinnorientiert erfolgen iSd § 9 Abs. 8 ORF-G. Allerdings ist dazu eine Zustimmung des Stiftungsrates iSd § 9 Abs. 7 ORF-G erforderlich.
Weitere Anforderungen richten sich iSd § 9 Abs. 10 ORF-G nach § 18 Abs. 2 ORF-G. Dieser Paragraph verweist auf die § 10 (Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz), § 13 (Definition der Werbung und Werbezeiten), § 14 (Werbegrundsätze, Product- Placement, Unterbrecherwerbung) und § 16 (Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen).97
5.1.4: Online-Dienste von privaten Rundfunkveranstaltern:
Eine Regelung für die Veranstaltung von Online-Diensten ist im PrTV-G nicht enthalten.
5.2: Teletext:
5.2.1: RFG:
Im RFG mangelt es an Regelungen für die Veranstaltung von Teletext. Es enthält hauptsächlich Regelungen bezüglich des nicht zu überschreitenden Werbeanteils (§ 5h RFG).
5.2.2: ORF-G:
Der ORF ist zur Durchführung von in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk stehenden Online-Diensten und Teletext berechtigt gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 ORF-G.98 Zum Versorgungsauftrag des ORF gehören auch Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden OnlineDiensten und Teletext iSd § 3 Abs. 5 ORF-G.99
5.2.2.1: Inhaltliche Anforderungen für Teletext und Online- Dienste:
Sie sind im § 18 ORF-G definiert. Der § 18 ORF-G verweist bezüglich der inhaltlichen Paragraphen:
§ 4 Abs. 1 S. 1, 2, 3, 4 ORF-G: Programmauftrag, siehe bereits Punkt 3.3.2.1. Durch diese inhaltlichen Anforderungen stellt dies einen „öffentlich-rechtlichen“ Teletext dar, der auch aus dem Programmentgelt finanziert werden kann.
§ 5 Abs. 1 S. 1 ORF-G: Angemessener Anteil für die Volkssprachen der Volksgruppen, für die ein Volkgruppenbeirat besteht.
§ 10 ORF-G: Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz.100
5.2.3: KSRG:
Das KSRG spricht von „Kabeltext“ und definiert diesen Begriff iSd § 2 Abs. 1 Z. 9 KSRG derart:
„9. Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals) angeboten werden“.
Bezüglich der inhaltlichen Anforderungen verweist § 37 KSRG auf die § 14 Abs. 1 (Programmgrundsätze), § 15 (Allgemeine Anforderungen an Kabel- und Satelliten-Rundfunkprogramme), § 16 (Schutz von Minderjährigen), § 17 (Berichterstattung) und § 18 (Werbung und Teleshopping). Siehe auch Punkt 3.3.4.1.
5.2.4: PrTV-G:
§ 2 Z. 21 PrTV-G definiert Teletext als „Darbietung zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die Empfänger auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke eines Fernsehsignals angeboten werden“.
Der Teletext hat gewisse inhaltliche Grundsätze einzuhalten, § 54 PrTV-G verweist explizit auf die §§ 30 Abs. 1 und 31 bis 34 PrTV-G, die unter 3.3.4.2 bereits abgehandelt wurden.101
§ 47 Abs. 3 PrTV-G besagt, dass neben der Auskunfts- und Aufzeichnungspflicht für Sendungen eine Impressumseite für den Teletext zu erstellen ist, die den Namen und die Anschrift des Rundfunkveranstalters beinhaltet.102
6: Konvergenz:
Die Konvergenz lässt sich vor allem im Bereich der Endgeräte beobachten. Der Siegeszug der Computertechnologie hat in der technischen Entwicklung dazu geführt, dass es nun sogenannte „intelligente Endgeräte“ gibt. Ein Endgerät erfüllt somit verschiedene Zwecke, es kommt unter Umständen zu einer Vermischung von Individual- und Massenkommunikation.103
Auch die Mobiltelefone haben eine enorme Entwicklung bereits hinter sich, es gibt nun bereits Mobiltelefone mit integriertem Radio. Die nächste Mobiltelefon-Generation (UMTS) wird es ermöglichen, Informationen aus dem World Wide Web abzufragen und womöglich auch e-mails zu verschicken. Die zur Zeit im Handel erhältlichen sogenannten W@P-Handys stellen somit nur eine Übergangsstufe dar.104
Seit 01.04.2001 ist in Österreich wie oben bereits erwähnt (Punkt 3.2.1.1) das KOG in Kraft. Die von der KommAustria und der Telekom-Control-Kommission gegründete „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“ (kurz RTR-GmbH) hat unter anderem die Aufgabe zum Aufbau und zur Führung eines Kompetenzzentrums für Fragen der Konvergenz von Medien und Telekommunikation, das geht aus dem § 5 Abs. 3 Z. 5 KOG hervor.
In Österreich gibt es verstärkt Kooperationen zwischen Medien- und Telekommunikationsunternehmen. Eine Reihe neuer sogenannter „Multimediadienste“ lassen die traditionelle Abgrenzung zwischen Individual- und Massenkommunikation bzw. Rundfunk und Telekommunikation verschwinden. Die Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden wird mit zunehmender Konvergenz immer schwieriger, um nicht zu sagen unmöglich.
Die Europäische Kommission hat darauf auch schon reagiert und Richtlinienvorschläge für einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, KOM (2000) 393, unterbreitet. Dieser Vorschlag sieht eine gemeinsame Regelung von Rundfunk- und Telekommunikationsinfrastruktur vor.
Auf Grund teilweise starker Konzentrationstendenzen auf den Kommunikationsmärkten wird es notwendig sein, den Markt verstärkt zu beobachten bezüglich von Marktmachtmissbräuchen, besonders hinsichtlich jener Unternehmen, die durch ihren Zugang zur Infrastruktur, insbesondere den sogenannten „Gate- Keepern“ (Übertragungsnetze und dazugehörigen Einrichtungen, z.B. set-top-boxen) einen Marktvorteil besitzen.
Es sprechen somit einige wichtige Argumente dafür, dass die Regulierungsaufgaben in den Bereichen audiovisuelle Medien und Telekommunikation einer einzigen unabhängigen Regulierungsbehörde übertragen werden und damit nach dem Prinzip des „One-Stop-Shop“ eine Vereinfachung der Verwaltungsstrukturen und eine verbesserte Koordination der Regulierungstätigkeit im Bereich der Konvergenz herbeigeführt werden.
Als Beispiel darf nochmals die Zusammenführung der Bereiche Lizenzvergabe und Frequenzplanung im Rundfunkbereich in einer Behörde (siehe Punkt 3.2.3.2) angeführt werden. Die von der Praxis als Schwäche des bisherigen Systems empfundene Zweiteilung im Hörfunkbereich in eine rundfunkrechtliche und eine fernmelderechtliche Bewilligung wurde ja beseitigt.105
Marburg, den 25.05.2001
[...]
1 Holoubek et al., Grundzüge, S. 3.
2 Holoubek et al., Grundzüge, S. 3.
3 Holoubek et al., Grundzüge, S. 4.
4 Holoubek et al., Grundzüge, S. 10.
5 Staatsgrundgesetz, entspricht dem deutschen Grundgesetz.
6 Holoubek et al., Grundzüge, S. 13.
7 Holoubek et al., Grundzüge, S. 11.
8 § 33 Abs. 1 PrTV-G hat das RRG mit Wirkung vom 01.04.2001 außer Kraft gesetzt.
9 ebda.
10 Holoubek et al., Grundzüge, S. 10 f.
11 Holoubek et al., Grundzüge, S. 16.
12 Holoubek et al., Grundzüge, S. 5.
13 Holoubek et al., Grundzüge, S. 5 f.
14 Holoubek et al., Grundzüge, S. 15.
15 Holoubek et al., Grundzüge, S. 13 f.
16 Holoubek et al., Grundzüge, S. 31.
17 Holoubek et al., Grundzüge, S. 17 ff.
18 Reich-Rohrwig et al., Kartellrecht I, S. 225.
19 Holoubek et al., Grundzüge, S. 26.
20 Holoubek et al., Grundzüge, S. 15 f.; Funk, Verfassungsrecht, S. 300.
21 Holoubek et al., Grundzüge, S. 14 f.
22 Holoubek et al., Grundzüge, S. 15.
23 Erläuterung zum PrR-G, S. 1; VfGH 29.06.2000, S. 2 ff.; Erläuterung zum KOG, S. 1.
24 Erläuterung zum KOG, S. 4.
25 Erläuterung zum KOG, S. 4.
26 Erläuterung zum KOG, S. 4.
27 Erläuterung zum PrR-G, S. 1; VfGH 29.06.2000, S. 2 ff.
28 BGBl. I Nr. 32/2001, 505.
29 Holoubek et al., Grundzüge, S. 33 f.
30 Begutachtungsentwurf ORF-G, S. 1.
31 Erläuterung zum ORF-G, S. 29.
32 Erläuterung zum ORF-G, S. 30.
33 Erläuterung zum ORF-G, S. 34 f.
34 Erläuterung zum KOG, S. 4.
35 Erläuterung zum ORF-G, S. 29.
36 Erläuterung zum ORF-G, S. 30.
37 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39.
38 Holoubek et al., Grundzüge, S. 33; Funk, Verfassungsrecht, S. 300.
39 Erläuterung zum ORF-G, S. 32.
40 Erläuterung zum ORF-G, S. 30.
41 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39 f.
42 Erläuterung zum PrR-G, S. 6.
43 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39.
44 Erläuterung zum ORF-G, S. 32.
45 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39; Funk, Verfassungsrecht, S. 300.
46 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39.
47 Holoubek et al., Grundzüge, S. 39 f.
48 Holoubek et al., Grundzüge, S. 40.
49 Holoubek et al., Grundzüge, S. 42.
50 Holoubek et al., Grundzüge, S. 40.
51 BGBl. I Nr.20/2001, 515.
52 Erläuterung zum PrR-G, S. 7.
53 Erläuterung zum PrR-G, S. 1.
54 Erläuterung zum PrR-G, S. 1.
55 BGBl. Nr.20/2001, 515.
56 Erläuterung zum KOG, S. 4.
57 Holoubek et al., Grundzüge, S. 43.
58 Holoubek et al., Grundzüge, S. 43.
59 Erläuterung zum PrTV-G, S. 40.
60 Erläuterung zum PrTV-G, S. 40.
61 BGBl. I Nr.32/2001, 599.
62 Erläuterung zum PrTV-G, S. 40 f.
63 Erläuterung zum PrTV-G, S. 47.
64 Erläuterung zum PrTV-G, S. 47 f.
65 Holoubek et al., Grundzüge, S. 31 f.
66 BGBl. I Nr.32/2001, 599.
67 BGBl. I Nr.20/2001, 514; Erläuterung zum PrTV-G, S. 41.
68 Holoubek et al., Grundzüge, S. 32.
69 Holoubek et al., Grundzüge, S. 35 f.
70 Holoubek et al., Grundzüge, S. 36.
71 Erläuterung zum ORF-G, S. 29.
72 Erläuterung zum ORF-G, S. 29 f.
73 Holoubek et al., Grundzüge, S. 41 f.
74 Erläuterung zum PrR-G, S. 7.
75 Erläuterung zum PrTV-G, S. 50.
76 Holoubek et al., Grundzüge, S. 47 f.
77 Reich-Rohrwig et al., Kartellrecht I, S. 219 ff.; Holoubek et al., Grundzüge, S. 48.
78 Holoubek et al., Grundzüge, S. 48.
79 Reich-Rohrwig et al., Kartellrecht I, S. 295 f.
80 Der Zusammenschluss ist heftigst kritisiert worden, da dadurch die Meinungsvielfalt verloren gehen und auch die Medienvielfalt iSd § 42c Abs. 5 KartG beeinträchtigt werden würde.
81 Holoubek et al., Grundzüge, S. 48 f.; Reich-Rohrwig et al., Kartellrecht I, S. 299 ff.
82 Holoubek et al., Grundzüge, S. 43.
83 Holoubek et al., Grundzüge, S. 40.
84 Erläuterung zum PrR-G S. 1 ff.
85 BGBl. I Nr.20/2001, 513.
86 BGBl. I Nr.20/2001, 509.
87 Erläuterung zum PrTV-G, S. 41.
88 Erläuterung zum PrTV-G, S. 41.
89 Erläuterung zum ORF-G, S. 32 ff.
90 Regierungsvorlage über ein FERG, S. 1 f.
91 Entwurf für eine Verordnung für § 4 FERG, S. 1.
92 Reich-Rohrwig et al., Kartellrecht I, S. 497 ff.
93 Holoubek et al., Grundzüge, S. 43.
94 Holoubek et al., Grundzüge, S. 10.
95 www.media-analyse.co.at/data/ma2000/int2000.html.
96 Holoubek et al., Grundzüge, S. 4.
97 Erläuterung zum Orf-G, S. 34 ff.
98 Erläuterung zum ORF-G, S. 31 f.
99 Erläuterung zum ORF-G, S. 29.
Anforderungen auf folgende
100 Erläuterung zum ORF-G, S. 32 ff.
101 Erläuterung zum PrTV-G, S. 50.
102 Erläuterung zum PrTV-G, S. 50.
103 Holoubek et al., Grundzüge, S. 27 f.
104 Holoubek et al., Grundzüge, S. 28.
105 Erläuterung zum KOG, S. 1 f.
- Citation du texte
- Bernd Niehs (Auteur), 2001, Einführung in das Österreichische Medienrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102890
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