Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Einführung in das Thema
2.1. Kosten - Nutzen - Bilanz
a) Arbeitnehmer - Nutzen
b) Arbeitnehmer - Kosten
c) Arbeitgeber - Nutzen
d) Arbeitgeber - Kosten
2.2. Formen flexibler Arbeitszeiten
2.3. Voraussetzbarkeit für die Teilung von Arbeitsplätzen
2.4. Fallgruppen der Teilzeitbeschäftigung bei Beamten
3. Verfassungsrechtliche Einordnung der Beamtenteilzeit
4. Allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeitszeitflexibilisierung
5. Entwicklungsetappen der Gesetzeslage & die Auswirkungen der Dienstrechtsreform
5.1. Gesetzeslage von 1969 bis 1984
5.2. Einflüsse der Dienstrechtsreform 1997
6. Ergebnisse der Studie ,, Teilzeitarbeit bei Beamtinnen ,, von 1975 bis 1976
7. Motive für die Akzeptanz von Teilzeitarbeit
8. Schlußwort
Literaturliste Anhang
1. Einleitung
„Teilzeitbeschäftigung ist das arbeitsmarktpolitische Schlagwort der Zeit.Angesichts der hohen Zahl von Arbeitslosen, insbesondere in den neuenBundesländern und vor allem unter Frauen, endet keine Diskussion in denParlamenten, keine Talkshow, kein Beitrag in den Medien, ohne daßmehrTeilzeitarbeitsplätze gefordert werden.“1
Mit diesen Worten beginnen Raimund Huber und Helmut Dannehl ihren Leitfaden für die Praxis der Teilzeitbeschäftigung.
Als ich dagegen mit der Arbeit für das Thema „Teilzeitarbeit bei Beamten/innen“ begann, hatte ich nicht das Gefühl, ein „arbeitsmarktpolitisches Schlagwort“ zu untersuchen.
Die Literaturrecherche war sehr aufwendig und mühsam, denn gerade auf dem Gebiet der Arbeitszeitflexibilisierung bei Beamten gab es kaum Material, und wenn doch, war es bereits so alt, daß man es kaum noch als aktuell und gute Grundlage für eine wissenschaftliche Arbeit bezeichnen konnte.
Mit der Zeit kamen jedoch die ersten Sucherfolge und nach und nach stellte ich fest, daß ich es hier mit einem Thema zu tun habe, in dem es sehr viel zu erfahren, zu lernen und zu diskutieren gibt.
Teilzeitarbeit hat auf dem deutschen Arbeitsmarkt seit den 60er Jahren große Entwicklungen durchgemacht, und besonders seit Inkrafttreten des Dienstrechtreformgesetzes im Juli 1997 sind viele Reformen über die bisher kaum geänderten Beamtengesetze hereingebrochen und haben auch schon zu einigen Erfolgen geführt, Erfolge, die die träge deutsche Verwaltung etwas in Schwung brachten.
Mit der geschichtlichen Entwicklung bei der Gesetzeslage für die Beamtenteilzeit und den Einflüssen der Dienstrechtreform beschäftige ich mich im Kapitel 5.
Besonders spürbar waren für mich die gravierenden Unterschiede in flexibler Arbeitszeitgestaltung zwischen den öffentlichen und den wirtschaftlichen Unternehmen hier in Deutschland. Während in der freien Wirtschaft die Konkurrenz, also der Markt, eine Art treibende Kraft für neue Arbeitszeitmodelle darstellt, mahlen die Mühlen unserer öffentlichen Verwaltung doch eher etwas langsam und behäbig.
„Hier [im öffentlichen Dienst] ist der Personaleinsatz abhängig von Stellenplänen, die auch kurzzeitig nicht überschritten werden dürfen und von einem oft schwerfälligen Apparat, der auf kurzzeitig eintretende Sondersituationen nur schwerfällig reagieren kann.“2
Umdenken ist also hier eine wichtige Maßgabe für ein Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, denn eine Anlehnung an Verhältnisse in der freien Wirtschaft ist, wohl unbestritten, ein richtiger und auch wichtiger Reformschritt.
Sehr interessant, obwohl nicht unbedingt Einblicke in die neuesten Stände der Teilzeitarbeit bei Beamten gebend, fand ich eine Studie über Teilzeitarbeit bei Beamtinnen, erhoben von der Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn-Bad Godesberg im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zwischen Juni 1975 und Juli 1976. Diese Studie gab mir einen Eindruck von den Wünschen und Zielen, von den Arbeitsbedingungen der Beamtinnen in der damaligen Zeit, einer Zeit, in der an solche Reformen wie heute auf dem öffentlichen Sektor noch nicht zu denken war. Die Ergebnisse habe ich im Kapitel 6 niedergeschrieben.
Ziel meiner Arbeit war es, bestehende Fakten, bereits aufgestellte wissenschaftliche Thesen zum Thema zusammenzufassen, auf einen Punkt zu bringen.
Zu guter Letzt habe ich dann den Versuch unternommen, Tendenzen aufzuzeigen und den neuesten Stand der Entwicklungen auf dem Gebiet der Teilzeitarbeit darzulegen.
2. Einführung in das Thema
DieLegaldefinitionfür Teilzeitarbeit lautet:
„§2 Abs.2 BeschFG (Beschäftigungsförderungsgesetz) bestimmt, daßein Arbeitnehmer als teilzeitbeschäftigt anzusehen ist, wenn seine regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes.“3
Es ist hierbei unerheblich, wie die Arbeitszeit verteilt ist, dieses liegt im persönlichen Ermessen des Arbeitnehmers oder wird betriebsintern entschieden.
2.1. Kosten-Nutzen-Bilanz
a) Arbeitnehmer-Nutzen
- Kosteneinsparungen im Privatleben (z.B. bei Dienstleistungen, die jetzt selber erledigt werden können)
- Zusatzeinkommen (durch Nebenbeschäftigung)
- Steigerung der eigenen Flexibilität
- Mehr Freizeit, mehr Zeit für Familie und Hobbys
b) Arbeitnehmer-Kosten
- Geringeres Einkommen
- Geringe Rente und geringes Arbeitslosengeld
- Geringere betriebliche Sozialleistungen
- Relativ hohe Nebenkosten, z.B. Fahrkosten, Kosten für Fort- und Weiterbildung)
- Berufliche Nachteile (kaum Karrierechancen, weniger Integration in den
vollzeitbeschäftigten Kollegenkreis)
c) Arbeitgeber-Nutzen
- Höhere Flexibilität
- Geringere Kosten
- Höhere Stundenleistung und bessere Arbeitsqualität
- Geringere Fluktuationsraten
- Bessere Position und Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt
- Geringere Fehlzeiten
d) Arbeitgeber-Kosten
- Höhere Kosten bei der Personalbetreuung
- Höhere Infrastrukturkosten
- Höhere Personalnebenkosten (bestimmte Sozialleistungen werden kopfbezogen, unabhängig von vertraglicher Arbeitszeit bezahlt)
- Erhöhter Aufwand bei Arbeitsvorbereitung, Organisation und Führung
- Gesetzliche Verpflichtungen bei Überschreitung von Schwellenwerten bei Belegschaftsgrößen
- Mehraufwand für Einarbeitung und Fortbildung (Quelle: Teilzeit hilft)
2.2. Formen der flexiblen Arbeitszeit
Man unterscheidet zwischen Ein- , Zwei- oder Mehr-Personenmodellen, je nach Anzahl der an dem Arbeitszeitmodell beschäftigten Mitarbeiter.
Als gebräuchlichste Form wird die individuelle Verkürzung der abzuarbeitenden Zeit angesehen.
Im folgenden Abschnitt möchte ich einige übliche Formen der flexiblen Arbeitszeit näher beleuchten.
Als Schichtarbeit bezeichnet man Arbeitszeit, die in der Lage gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit versetzt ist, mit der Zielsetzung, die Betriebszeiten über 8 Stunden hinaus zu erhöhen. Diese Form ist ungeeignet, eine generelle Flexibilisierung der Arbeitszeit zu erreichen, da hier der Arbeitnehmer keine oder wenn dann nur sehr wenige Eingriffsmöglichkeiten besitzt.
Gleitende Arbeitszeit beinhaltet die freie Wahl des Beginns und des Beendens der Arbeit im Rahmen bestimmter Bandbreiten. Diese Form ist inzwischen in Verwaltungs- und Produktionsbereichen an deutschen Arbeitsplätzen verbreitet.
Job-Sharing heißt, daß zwei oder mehr Arbeitnehmer sich einen Vollzeitarbeitsplatz teilen. Wenn hier einer von beiden aussteigen möchte, darf der Arbeitnehmer dem anderen nicht kündigen.
Bei dieser Form ist eine hohe Kooperationsbereitschaft der beteiligten Beschäftigten ausschlaggebend.
Als KAPOVAZ (kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit) oder auch Abrufarbeit bezeichnet man die Möglichkeit, daß der jeweilige Betriebsangehörige je nach Bedarf herbeigeholt werden kann. Es muß zwar eine fast ständige Rufbereitschaft gewährleistet sein, das BeschFG beinhaltet jedoch die Vorgabe der Festlegung der Arbeitszeit auf eine bestimmte Dauer. Ist keine bestimmte Zeit festgelegt, dann gelten zehn Arbeitsstunden pro Woche als vereinbart, und bei der Unterschreitung dieser Vorgabe muß der Dienstherr bzw. Unternehmer trotzdem die Stunden zahlen. Die Einsätze dürfen zum Schutz der Arbeiter auch nicht überraschend verlangt werden.
Sabbatical (Langzeiturlaub) nennt sich ein Sonderurlaub für mehrere Monate, der z.B. für Weiterbildung oder auch für den begrenzten Ausstieg aus dem Job genutzt wird. Diese Form der flexiblen Arbeitszeit ist wegen ihrer Organisationsprobleme umstritten, denn die lange Abwesenheit vom Arbeitsplatz bringt oft Probleme vielschichtiger Art mit sich.
Relativ verbreitet auf dem Arbeitsmarkt ist auch die Nutzung eines Zeitkontos. Hier wird eine Sollzeit festgelegt, also eine Stundenzahl, die der betroffene Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum abarbeiten muß. Am Ende der vertraglich festgelegten Zeit muß nach Gegenüberstellung der IST- und SOLL- Konten Null übrigbleiben. Das monatliche Entgelt bleibt trotzdem konstant.
Es bleibt noch die Teilzeitarbeit, mit der ich mich aufgrund ihrer hohen Verbreitung bei den Beamten/innen weitgehend auseinandersetzte. Sie beinhaltet in jedem Fall eine Abweichung von der Länge der Vollzeitarbeit und ist in Lage und Dauer variierbar. Dieses Modell ist in vielen Bereichen des Arbeitslebens einsetzbar, da es eine hohe Vielfalt mit sich bringt.
2.3. Voraussetzung für die Teilbarkeit von Arbeitsplätzen
Damit ein möglichst reibungsloser Ablauf für Unternehmen oder Verwaltungen mit flexiblen Arbeitszeitmodellen gewährleistet ist, ist es nicht nur wichtig, sich an gesetzliche Vorgaben zu halten, sondern auch, vorher festzustellen, inwieweit ein Arbeitsplatz überhaupt teilbar ist und welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen.
Zu prüfen sind folgende Faktoren:
- die Verantwortungsbereiche müssen klar abgrenzbar sein
- eine kontinuierliche und ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben muß auch nach Teilung des Arbeitsplatzes gewährleistet sein
- für den freigewordenen Arbeitsplatz muß eine Ersatzkraft zur Verfügung stehen
- gewisse Erschwernisse in Arbeitsablauf, Organisation und
Personalbewirtschaftung müssen in Kauf genommen werden.
Festzustellen bleibt mir, daß die Einführung der Teilzeitarbeit Managementaufgabe ist und eine langfristige Planung, eine konsequente Umsetzung, umfangreiche Information und effiziente Überwachung notwendig macht.
„Sie [ die Teilzeitarbeit ] setzt aber auch eine positive psychologische Grundeinstellung des Managements zur Teilzeitarbeit voraus.“4
Es ist ebenso wichtig, daß Teilzeit- und Vollzeitkräfte in einem Betrieb einander Achtung und Einfühlungsvermögen entgegenbringen und versuchen, einander im Team zu ergänzen.
2.4. Fallgruppen der Teilzeitbeschäftigung bei Beamten
Die verschiedenen Fallgruppen der Teilzeitbeamten werden nach Voraussetzung und Geltungsdauer unterschieden.
1) Familienpolitisch Teilzeitbeschäftigte (zur Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen, kann für Dauer des Vorliegens der familiären Voraussetzung ausgeübt werden)
2) Arbeitsmarktpolitische Teilzeitbeschäftigung bei Bewerberüberhang (wird genutzt in Bereichen, wo durch die Arbeitsmarktsituation außergewöhnlicher Bewerberüberhang und dringendes öffentliches Interesse, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, bestehen, Höchstdauer: 15 Jahre)
3) Arbeitsmarktpolitische Teilzeitbeschäftigung bei Bewerbermangel (in Bereichen, wo zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit ein dringendes Bedürfnis nach Arbeitskräften vorherrscht, Höchstdauer: 15 Jahre, nach §72b BBG (Bundesbeamtengesetz))
4) Anschlußzeit für langjährig teilzeitbeschäftigte Beamte (auch nach Vorliegen arbeitsmarktpolitischer oder familiärer Voraussetzungen kann Beamten nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Teilzeitbeschäftigung nach anderen Fallgruppen nicht mehr möglich und eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unzumutbar ist, § 72a Abs.5 BBG)
5) Altersteilzeitbeschäftigung (Sonderfall der arbeitsmarktpolitischen Teilzeitbeschäftigung bei Bewerberüberhang, unter dort aufgeführten Bedingungen kann Beamten Teilzeit gewährt werden, wenn
- das 55. Lebensjahr vollendet ist
- der Antrag sich auf die bis zum Ruhestand verbleibende Zeit erstreckt) zu 3) Verfassungsrechtliche Einordnung der Beamtenteilzeit
Das Beamtenrechtsrahmengesetz ( BRRG ) ist unmittelbar geltendes Recht für die Beamten in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kompetenz zur Rahmengesetzgebung für das Beamtenrecht in Deutschland hat der Bund gemäß Art.75 Ziff. 1 GG. Obwohl durch den Bund nur der Rahmen vorgegeben ist, die Länder also die Berechtigung zur Ausfüllung dessen innehaben, verbleiben aufgrund der Starrheit der Vorgaben durch den Bund „...für die Länder keine Regelungskompetenzen[...],die grundsätzliche Unterschiede beim Entstehen oder bei der Verwaltung von Beamtenrechtsverhältnissen zuließen. Die Unterschiede sind eher in Bereichen des Laufbahnrechts, des Urlaubsrechts zu finden und in den neuen Bundesländern in den Fragen des Umgangs mit Stasi-Kontakten der Beamten“5
„Wie jede gesetzgeberische Tätigkeit auf dem Gebiet des Beamtenrechts, hat sich die Einführung von Teilzeitbeschäftigung für Beamte an der Forderung des Art.33 V GG, wonach das Berufsbeamtentum unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, messen zu lassen.“6 Einer dieser Grundsätze - die Hingabepflicht - wurde bezüglich der Einführung von Teilzeitarbeit in Frage gestellt, denn sie beinhaltet nach § 54 BBG die Pflicht des Beamten, „sich mit voller Intensität während der normalen Arbeitszeit und bei zwingenden dienstlichen Verhältnissen im Einzelfall auch darüber hinaus seinem Beruf zu widmen“.5
Zwar erlaubt Art.33 V GG Ausgestaltungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten bei einer Veränderung wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen, aber die Funktion des Beamten, eine stabile Verwaltung zu sichern und den Ausgleich zu den politischen Einflüssen, die das Staatsleben gestalten, darzustellen, muß gewahrt bleiben. (nach BVerfGE 8 , 1 , 16)
Im Beschluß des BVerfG zum Teilzeitbeamtenverhältnis vom 15.10.1985 heißt es zusammenfassend:
- das Teilzeitbeamtenverhältnis verstoße nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- entscheidend bei der rechtlichen Zuordnung sei die Einzelfallgestaltung
- Teilzeitbeamte können aus dem durch Art.33 V GG garantierten Beamtenverhältnis unter Wahrung des Funktionsvorbehaltes des Art.33 IV GG ausgegliedert werden
- der Gesetzgeber, der Teilzeitarbeit als Beamtenverhältnis ausgestaltet, darf das durch Art.33 V GG garantierte Berufsbeamtentum strukturell nicht verändern.
Nach Art.33 V GG kommt den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Verfassungsrang zu, das heißt, daß Abwandlungen und Weiterentwicklungen nur im Rahmen der Verfassung selbst vorgenommen werden können. Die Grenzen bei der Modifikation der hergebrachten Grundsätze liegen an dem Punkt, an dem die Funktion des Berufsbeamtentums nicht mehr gewährleistet wird.
Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen ist geregelt in § 48 a BRRG und für Bundesbedienstete in § 79 a BBG.
Die Abwägung des Art. 33 V GG mit Art. 6 GG, dem Recht auf Familie, erlaubt die Einführung der familien-politischen Teilzeitbeschäftigung. (Siehe auch bei (5.) „Entwicklungsetappen der Gesetzeslage“) Weiterhin hält die familienpolitische Teilzeitbeschäftigung einer Abwägung mit Art. 6 I GG stand, der Betreuungstätigkeit.
Mit einer arbeitsmarktpolitischen Begründung, z.B. mit Hinblick auf sinkende Arbeitslosigkeit durch die Teilung von Arbeitsplätzen, ist die Abwägung mit Art.20 I GG, dem Sozialstaatsprinzip, nicht hinreichend, da eine durch Teilzeitarbeit sinkende Arbeitslosigkeit nicht bewiesen ist. „Da die arbeitsmarktpolitische Teilzeitbeschäftigung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung insbesondere wegen des Rückkehranspruchs und dessen personalwirtschaftlichen Auswirkungen ungeeignet ist, einen wirksamen und damit dem Sozialstaatsprinzip Rechnung tragenden Beitrag zum Abbau der Arbeitslosigkeit zu leisten, kann der Rückgriff auf das Sozialstaatsprinzip keine Modifikation der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugunsten der arbeitsmarktpolitischen Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen.“7
Arbeitsmarktpolitische Teilzeitbeschäftigung ist nur zeitlich befristet in einer Ausnahmesituation mit öffentlichen Interesse möglich, z.B. bei Bewerberüberhang oder Bewerbermangel; wobei beide Fallgruppen einer unterschiedlichen Regelung unterliegen. An dieser Stelle ergibt sich ein Problem, daß die bestehende Hoffnung auf eine sinkende Arbeitslosigkeit trügerisch werden läßt, denn die sogenannten „Rückkehransprüche der Beamten“ auf ihre alten Vollzeitstellen führen dazu, daß Planstellen für junge Berufsanfänger blockiert werden. Die Problematik des Überangebots von Arbeitskräften wird also nicht einfach verschwinden, sondern lediglich verschoben, um dann Jahre darauf mit geballter Kraft aufzutreten.
4. Allgemeine Rahmenbedingungen für Arbeitszeitflexibilisierung
Die Schwierigkeiten, die sich aufgrund der sozioökonomischen Vorgaben für beschäftigungsschaffende oder -sichernde Maßnahmen ergeben, sind schwer überwindbar.
Es gibt einige Rahmenbedingungen, die zur Begünstigung des Einsatzes von beschäftigungswirksamen Arbeitszeitsystemen und zu einer Steigerung deren Effektivität führen.
1. Aktive Qualifizierungspolitik
Die Qualifikationsanforderungen steigen mit der Einführung von flexiblen Arbeitszeitmodellen, denn die Arbeitnehmer müssen sich zunehmend gegenseitig vertreten und entsprechende Voraussetzungen, so betriebliche Kenntnisse und ein weit gefächertes Wissen, müssen erfüllt werden.
2. Begrenzung von Überstunden
Diese Maßgabe ist sehr schwierig zu erfüllen, da bei den Unternehmen Überstunden eine wichtige Flexibilitätsreserve darstellen und für den Beschäftigten Überstunden aufgrund der geringen Lohnzuwächse in unserem Zeitalter immer attraktiver werden.
3. Beschäftigungspolitische Signale zur Arbeitszeitgestaltung
Die Bundesregierung gab aber mit dem neuen Arbeitszeitgesetz ein kontraproduktives Signal, da Überstunden verbilligt und somit für Unternehmen populärer wurden.
4. Niedrige vertragliche Durchschnittsarbeitszeit
Durch vertragliche oder sonstige Arbeitszeitverlängerungen werden Arbeitssuchende und auch Ausbildungsplatzsuchende aus den Unternehmen und dem Arbeitsleben ausgesperrt.
5. Verkürzung der effektiven Arbeitszeit
Je kürzer die Arbeitszeiten sind, desto mehr tragen sie zu einer Flexibilisierung der Arbeitszeit bei und somit werden Produktivität als auch Beschäftigung gefördert.
6. Ausgleich für unabdingbare Mehrzeit in Form von Freizeit
7. Verknüpfung flexibler Arbeitszeitsysteme mit der Personalbemessung
Die flexiblen Arbeitszeitsysteme müssen Mechanismen vorsehen, welche bei hohen und dauerhaften Arbeitszeitguthaben zur Überprüfung der Personalbemessung führen, und als letzten maßgeblichen Punkt benenne ich
8. die Veränderung und Verbesserung der Gesamtorganisation der Personalverwaltungen.
(Quelle: "Arbeitszeitmodelle auf dem Prüfstand", Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen, April ´97)
5. Entwicklungsetappen der Gesetzeslage und Auswirkungen der Dienstrechtreform
5.1. Die Gesetzeslage von 1969 bis 1984
Seit der Einführung der Teilzeitbeschäftigung 1969 wurden die Möglichkeiten der Reduzierung der Arbeitszeit für Beamte ständig durch den Gesetzgeber erweitert, zunächst nur mit familienpolitisch begründeten Maßnahmen, später wurden sie auf arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ausgedehnt. Durch das 6.Gesetz zur Änderung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31.03.1969 (BGBI S.257) fand die Schaffung der Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung für Beamtinnen ihren Ursprung. Eine Begründung zu der bundesweiten Einführung der Teilzeitbeschäftigung lieferten nur familienpolitische Motive. „Da die außerhäusliche Erwerbstätigkeit der verheirateten Frau mit schulpflichtigen oder noch jüngeren Kindern zugenommen hatte, bedingtdurch den Zwang, zum Familieneinkommen beitragen zu müssen, sollteder Doppelbelastung der Frau Rechnung getragen werden.“8
Verschwiegen wurde in den Gesetzesbegründungen jedoch, daß die Gesetzesinitiative zur Schaffung von Teilzeitmöglichkeiten nicht schwerpunktmäßig von der Situation in den Familien, sondern von den Problemen durch die angespannte Personallage, besonders im Schulbereich ausging. Die Erstreckung auf Beamte fand mit der Verabschiedung eines Gesetzesentwurfes am 31.01.1974 statt, begründet wurde dieses mit dem Gleichheitsgesetz Art.3 GG.
Mit gleichem Entwurf traten auch kleine Weiterentwicklungen, z.B. die Streichung der speziellen Anforderungen für eine Beurlaubung, in Kraft. Die Einführung der arbeitsmarktpolitischen Beschäftigung ging einher mit der Sorge über eine eventuell drohende „Lehrerschwemme“im nächsten Jahrzehnt, die Bundesländer entwickelten gemeinsam eine Gesetzesvorlage, welche sich auf die Bekämpfung dieser Situation beschränkte.
So begann nach der Regierungserklärung vom 16.12.1976 zum Thema Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst die Diskussion um eine Bewältigung des drohenden Problems mit Hilfe von Teilzeitbeschäftigung. Die damalige Opposition äußerte sich ablehnend gegenüber einer zu hohen Anzahl an Teilzeitbeschäftigung bei Beamten, als Gründe nannten sie u.a. eine Gefahr für die Effizienz der öffentlichen Verwaltung sowie die Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG, der Hingabepflicht der Beamten nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Reagiert wurde mit der Aussage, daß die Einschränkungen der Grundsätze des Berufsbeamtentums „unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich gerechtfertigt“ seien. „Gerechtfertigt werde die Einschränkung durch die im Sozial- und Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes begründete arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit, Nachwuchsjahrgänge imöffentlichen Dienst zu beschäftigen, die Ausbildungsgänge eingeschlagen hätten, an deren Ende außer einer Beschäftigung imöffentlichen Dienst regelmäßig nur das berufliche Nichts stehe.“
Abschließend legte man bei dieser Problematik mit dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwurf vom 03.06.1977 fest, „daßes sich umeine sachlich und zeitlich begrenzte Maßnahme zur Behebung der Notlagefür Lehramtsanwärter handeln sollte“
Am 07.06.1984 wurde vom Bundestag ein Änderungsgesetz verabschiedet, welches die davor festgelegten Grenzen, sprich eine Beschränkung auf die Lage der Lehramtsanwärter deutlich überschritt. Der gravierende Unterschied war also die nun fehlende Begrenzung auf die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen für Bewerber im öffentlichen Dienst, es wurde eine Ausweitung auf alle Berufszweige mit öffentlichem Interesse an einer höheren Beschäftigungszahl vorgenommen.
„Durch die Neuregelung vom 01.08.1984 wurde eine einheitliche Regelung der versorgungsrechtlichen Folgen der Teilzeitbeschäftigung für die arbeitsmarktpolitische und die familienpolitische Variante geschaffen.“9
5.2. Einflüsse der Dienstrechtreform 1997
Am 31.01.1997 erteilte der Bundesrat die erforderliche Zustimmung zum am 24.02.1997 vom Bundestag verabschiedeten Dienstrechtsreformgesetz. Zum 01.07.1997 treten wesentliche Änderungen in Kraft, Bedeutung haben diese insbesondere für Bundes,Landes- und Kommunalbeamte, aber auch für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Richter.
Ziel der Dienstrechtreform ist es, eine moderne, zeitgemäße öffentliche Verwaltung zu schaffen. So „...sollen mit dem Reformwerk - ohne das Berufsbeamtentum als solches in Frage zu stellen - neue beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Weichen gestellt werden.“10Die Dienstrechtreform versteht sich als eine Änderung des Beamtenrechts unter der Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art.33 Abs.5 GG, angestrebt wird eine Weiterentwicklung, welche sich den zeitlichen Gegebenheiten unter der Erfüllung bestimmter Maßgaben anpaßt. „Die Dienstrechtsreform soll auchzur stärkeren Motivation der Beschäftigten beitragen. Parallel dazu laufenBestrebungen einer allgemeinen Verwaltungsreform, u.a. :
- Abbau von Hierarchieebenen
- Delegation von Verantwortung von oben nach unten
- Deregulierung
- Budgetierung.
Gleichzeitig erwartet man Einsparungen im Versorgungsbereich.“
Die Reform bringt Neuregelungen verschiedener Art im Bereich des Beamtenrechts, des Besoldungs- und Versorgungsrecht mit sich. Ich werde mich hier lediglich mit den Erweiterungen der Teilzeitmöglichkeiten beschäftigen.
Bisher im Beamtenrechtsrahmengesetz enthaltene Voraussetzungen für die Teilzeit, also die Erfüllung von arbeitsmarkt- oder familienpolitischen Gründen, sind mit Eintritt der Reform nichtig. Für die Regelung von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen fehlt nun jegliche Maßgabe im Bereich der Beamten. „So ist jetzt auch Teilzeitbeschäftigung (§§44a,44b BRRG,§§72a,72d BBG,§6 BbesG,§§5,6,14 BeamtVG) mitweniger als der Hälfte der Arbeitszeit im Beamtenbereich möglich.“
Mangels Vorschriften besteht sogar die Möglichkeit einer „Zwangsteilzeit“ bei den Beamten, bei der die Einstellungsteilzeit für Berufsanfänger eine Variante bildet. „Viele Länder betrachten die„Einstellungsteilzeit“als eingeeignetes Instrument zum„Abbau von Jugendarbeitslosigkeit“und zur„Verteilung der vorhandenen Arbeit auf mehr Schultern“. Gleichzeitigwollen sie damit ein politisches Signal setzen. Skeptiker - zu denen sichauch der Autor zählt - fürchten jedoch, daßdiese Neuerung vorrangigdazu dient, nicht die Zahl der Berufsanfänger zu erhöhen, sondern diesedurch Arbeitszeitreduzierung schlechter zu bezahlen.“11
Bisher wurde jedoch eine verordnete Teilzeit als verfassungswidrig eingestuft, eine Nutzung auf dem Arbeitsmarkt ist also nicht möglich.
Fazit:
Die Auswirkungen der Dienstrechtsreform auf die Beamtenteilzeit sind zusammenfassend:
- Beamte/innen können unbefristet Teilzeit beantragen, ohne familienpolitische oder arbeitsmarktpolitische Gründe als Voraussetzung angeben zu müssen
- Gewährt wird die Teilzeit, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstehen
- Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitisch notwendigen Gründen wird immer noch besonderer Vorrang eingeräumt
- Unterhälftige Beschäftigung von Beamten ist möglich, jedoch beschränkt auf 12 Jahre (§ 72a BBG) Und die Ausübung von Nebentätigkeiten unterliegt verschiedenen Einschränkungen.
6. Ergebnisse der Studie ,,Teilzeitarbeit bei Beamtinnen" von 1975 bis 1976
Im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit wurde durch die Friedrich-Ebert-Stiftung Bonn-Bad Godesberg eine interessante empirische Untersuchung zum Thema „Teilzeitarbeit bei Beamtinnen“ in der BRD durchgeführt. Für mich war es sehr interessant zu erfahren, welche Zielsetzungen und Wünsche die Frauen damals im Arbeitsleben hatten und wie sie mit den für sie relativ neuartigen Modellen zurechtkamen.
„Die Untersuchung geht davon aus, daßTeilzeitarbeit eine praktikable Möglichkeit ist, Erwerbstätigkeit mit familiären Aufgaben zu verbinden.“...“Teilzeitarbeit soll hier grundsätzlich als Beschäftigungsform betrachtet werden, die nicht hauptsächlich auf Frauen beschränkt sein soll. Wenn trotzdem fast ausschließlich Frauen teilzeitbeschäftigt sind, so ist das aus der noch geltenden herkömmlichen Rollenverteilung zu erklären, die die Versorgung von Haushalt und Familie als primäre Aufgabe der Frau betrachtet, der sich berufliche Interessen unterordnen müssen. Die geringe Anzahl teilzeitbeschäftigter männlicher Beamter, die die Zusammenstellung einer ausreichend großen Untersuchungsmenge nur unter großem Aufwand erlaubt hätte, ist auch dafür verantwortlich, daß diese Untersuchung nur Beamtinnen in ihrer Stichprobe berücksichtigt.“12
Die Studie beschäftigt sich mit genauen Analysen der Gründe für diese Ergebnisse, mit speziellen Arbeitsplatzanalysen, Beispielen und Konsequenzen. Quoten wurden niedergeschrieben und erklärt, Motivationen, Interessen und auch familiäre Situationen beleuchtet. Es
wurden verschiedene Erhebungsmethoden verwendet, eine Personalstandserhebung, Arbeitsplatzanalysen und eine umfangreiche schriftliche Befragung von 380 Vollzeitbeamtinnen und 279 Teilzeitbeamtinnen.
Hier nun die zusammengefaßten Ergebnisse:
Die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit ist für die durch die Untersuchung betroffenen Beamtinnen von großer Bedeutung, wird von ihnen als positiv bewertet und dient als willkommenes Mittel zur Vereinbarung familiärer und beruflicher Interessen. Die Haltung gegenüber Teilzeitarbeit wird verständlich, wenn man bedenkt, daß 61% der Beamtinnen vollkommen ihre Jobs aufgeben müßten, gäbe es nicht diese Möglichkeit. 34% würden zwar in diesem Fall auf Vollzeit umstellen, hätten aber mit erheblichen privaten Belastungen zu rechnen.
Teilzeitbeamtinnen haben die gleiche Identifikation mit ihrem Beruf wie die mit Vollzeitstellen.
„Die zeitliche Beschränkung der Teilzeitarbeitsmöglichkeit für Beamte auf höchstens 15 Jahre trägt den tatsächlichen Lebensbedingungen und den daraus resultierenden Bedürfnissen der Beamtinnen nicht ausreichend Rechnung.“
Vollzeit - und Teilzeitbeamtinnen werden gleichermaßen wenig von ihrer Arbeit im Haushalt entsprechend der beruflichen Beanspruchung entlastet, wobei die Teilzeitbeamtinnen auch noch weniger Hilfe durch Personal erhalten.
Während ihrer beruflichen Tätigkeit sind die Teilzeitbeamtinnen im Durchschnitt stärker belastet. Ein Drittel dieser Arbeitnehmerinnen muß pro Zeiteinheit ein bedeutend größeres Arbeitspensum erledigen als vollzeitbeschäftigte Kolleginnen.
Teilzeitarbeit ist auch an Arbeitsplätzen mit hohen
Qualifikationsanforderungen möglich. „Dem Einsatz von Teilzeitarbeit inhöheren Positionen stehen nach den Ergebnissen der vorliegendenUntersuchung also eher ungeprüfte Vorurteile als unabänderlichearbeitsorganisatorische Schwierigkeiten im Wege.“13
Die Beamtinnen mit den Teilzeitjobs haben an ihren Arbeitsplätzen andere Bedingungen als die „Fulltime - Job“ - Besitzerinnen, was dazu führt, daß sie in mehrfacher Hinsicht schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, da sie schwer ihre berufliche Qualifikation einsetzen und weiterentwickeln können, sie haben durchschnittlich zwar nicht weniger Arbeit, werden aber mit weniger unterschiedlichen Anforderungen versorgt, meist müssen sie Routinearbeiten verrichten.
7. Motive für Akzeptanz der Teilzeitarbeit
(siehe Anhang Folie 2 ) In der im Anhang beigelegten Folie sieht man eine Befragung, in der Arbeitszeitwünsche nach Geschlecht angegeben wurden. Der Trend, daß Teilzeitarbeit eine Frauendomäne ist, ist nicht zu übersehen. Der nächstliegendste Grund für die Akzeptanz von einem Teilzeitarbeitsplatz ist der, daß eine Vollzeitstelle nicht zur Verfügung steht. Ist Teilzeit also immer zweite Wahl? Nein, denn dieser Tage ist Teilzeitarbeit auch eine Möglichkeit, mehr Stunden für eine sinnvolle oder auch nur annehmliche Freizeit aufzuwenden.
Auffallend ist, daß Teilzeitbeschäftigung, wenn die Alternative Vollzeit nicht zur Verfügung steht, meist nur von Frauen akzeptiert wird.
War die deutsche Gesellschaft nach dem Zweiten Weltkrieg in der Aufbauphase geprägt durch die Bewertung der Arbeit als Lebensmittelpunkt und - sinn, als Mittel zur Selbstverwirklichung und Voraussetzung für den Erhalt sozialer Anerkennung und Eingliederung, so ist heute deutlich ein anderer Zeitgeist erkennbar. Der Deutsche bewertet Freizeit, das Genießen der Natur und befriedigende Lebensgestaltung anders als früher. Arbeit ist oft ein notwendiges Übel zum Verdienen des Lebensunterhaltes. Heute arbeitet der größte Teil unserer Bevölkerung um zu leben, und lebt nicht, um zu arbeiten, getreu dem alten Sprichwort.
Bei den Frauen sind noch immer die familienpolitischen Ziele im Vordergrund bei einer Entscheidung für die Teilzeitarbeit, bei Männern sind es zumeist die Wünsche der Ehefrauen nach der Geburt des ersten Kindes.
Motive der Arbeitnehmer gegenüber der Vollzeitarbeit sind in erster Linie:
- mehr Zeit für die Familie und für sich selbst
- mehr Zeit für Aus- und Weiterbildung bzw. Nebenbeschäftigungen
- geringere Belastung durch die Arbeit
- geringere Steuerbelastung und gegenüber der Nichterwerbstätigkeit
- Teilnahme am Erwerbsleben
- Verdienst,
Motive der Arbeitgeber gegenüber der Vollzeitarbeit:
- Wünsche und Forderungen von Vollzeitkräften und Berufsrückkehrern Wirtschaftliche Motive:
- Kein Bedarf für Vollzeitbesetzung
- Erweiterung der Betriebszeit
- Kostengünstigkeit
- Belastungsgerechter Personaleinsatz Arbeitsmarktmotive:
- Bessere Position am Arbeitsmarkt
- Besseres Firmenimage
- Vermeidung oder Abmilderung von Personalabbau durch freiwillige Teilzeitarbeit.
Der Wunsch nach mehr Selbstbestimmung bei der Arbeitszeit entspreche dem Zeitgeist, so kann man in einem Buch über die Zukunft der Arbeit von 1982 lesen. ,,Die Arbeitnehmer geben sich selbstbewußter, sie fühlen sich mündiger und freier, sie sind anspruchsvoller und wollen in der Regel selbständiger handeln. Damit vertragen sich autoritäre Arbeitszeitstrukturen immer weniger. Alles spricht dafür, daß dieser Trend anhält. Der Wunsch nach mehr Zeitsouveränität wird flexible Arbeitszeitformen begünstigen und neue Ideen auf diesem Gebiet fördern."14
8. Schlußwort
Der Stand der Entwicklung bei der Teilzeitarbeit für Beamte erwartete in den Achtzigern folgende Tendenzen:
Die Zu- bzw. Abnahme der Menge an Teilzeitarbeitsplätzen wäre abhängig von der Erfüllung der Hoffnung auf sinkende Arbeitslosigkeit, die man sich mit der Teilung von Arbeitsplätzen ausmalte. Gerade in den Zeiten hoher Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Schwierigkeiten war damals genau wie heute die Erfüllung sozialstaatlich indizierter Aufgaben von einer besonderen Bedeutung. Grenzen erwartete man durch die Schwierigkeit bei der Teilbarkeit von Arbeitsplätzen mit Leitungsfunktionen.
Zu den Leitungsfunktionen gehören:
- die Entscheidung schwieriger Einzelfragen
- die Vorgabe von Handlungsanweisungen für die Entscheidung solcher Einzelfälle
- die Planung und die Sicherung bei der Arbeit
- Konfliktlösung und Vermeidung
- Motivation der Mitarbeiter
- Repräsentation der Behörde nach außen
und die Abstimmung mit anderen Stellen.
Weiterhin muß die öffentliche Hand mit Mehrkosten rechnen, denn weitere finanzielle Belastungen können dadurch entstehen, daß Teilzeitbeamte ihren Rückkehranspruch in Vollzeitbeamtenverhältnis geltend machen, aber nicht gleichzeitig eine entsprechende Anzahl neuer Anträge auf Teilzeit gestellt werden- in diesem Fall entsteht natürlich Personalüberhang mit entsprechende notwendigen Geldern.
Auch eine Tendenz in den 80ern : der Wunsch nach Teilzeitarbeit aufgrund der Familienversorgung wird vermehrt ausschlaggebend sein.
Die Hoffnung auf den Abbau von Arbeitslosigkeit lediglich durch die Teilung von Arbeitsplätzen hat sich leider nicht erfüllt, viel zu viele sind noch ohne Ausbildungsplatz oder Job, die Ursachen kann man aufgrund ihrer Vielschichtigkeit nur schwer bekämpfen.
Der erwartete Trend nach steigender Nutzung von Teilarbeitsplätzen wegen einer stärkeren Familienorientierung ist eingetreten, neue Arbeitszeitformen in vielfältiger Art und Weise machen nun schon lange nicht mehr Halt vor den Beamten.
,,Der Wunsch, die Arbeitszeit in Einklang zu bringen mit familiären Verpflichtungen und sonstigen Interessen, führt - bei realer Möglichkeit der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung - sehr viel weniger zu dem Wunsch nach reduzierter Arbeitszeit als vielmehr zu dem Wunsch nach flexibler Arbeitszeit in Form der gleitenden Arbeitszeit."15
Liste der verwendeten Literatur
- ,,Möglichkeiten und Grenzen - Teilzeitbeschäftigung bei Beamten" AG Höherer Dienst, Heft 14, Februar 1986
- ,,Personalmanagement" Scholz, 1993
- ,,Teilzeitarbeit bei Beamtinnen" Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
- ,,Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilisierung" S. Langmaak, 1996 # Grundgesetz
- ,,Arbeitszeitmodelle auf dem Prüfstand" Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Finanzen, April 1997
- ,,Teilzeit hilft" Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung # WSI - Mitteilungen 7/1996
- ,,Dienstrechtsreform" Walter Spieß, Walhalla Fachverlag, Bonn 1997
- ,,Teilzeitbeschäftigung in öffentlichen Dienst" Huber/ Dannehl, Rehm Verlagsgruppe, 1995
- aus: Berliner Morgenpost 1995 ,,Arbeiten a la´ carte" Wolfgang Büser
- ,,Arbeitszeit im Wandel" Glaubrecht/Wagner/Zander, Rudolf Haufe Verlag 1982
1 Huber/ Dannehl "Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst" , 1.Auflage , 1995
2 siehe 1.
3 S. Langmaak "Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilisierung" 1996
4 Prof. Dr. h.c. H. Jacob "Arbeitszeitverkürzung" aus Schriften zur Unternehmensführung 31
5 "Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst" Huber/Dannehl,Rehm- Verlagsgruppe,1.Auflage 1995
6 "Möglichkeiten und Grenzen - Teilzeitbeschäftigung bei Beamten", AG Höherer Dienst, Heft 14,Februar 1986
7 Möglichkeiten und Grenzen - Teilzeitbeschäftigung bei Beamten", AG Höherer Dienst, Heft 14,Februar 1986
8
9 ,,Möglichkeiten und Grenzen - Teilzeitbeschäftigung bei Beamten", AG Höherer Dienst , Heft 14 , Feb.`86
10 Walter Spieß ,,Dienstrechtreform" Walhalla Fachverlag, 1997
11 Walter Spieß ,,Dienstrechtreform" Walhalla Fachverlag, 1997
12 ,,Teilzeitarbeit bei Beamtinnen" , Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit , Band 55
13 ,,Teilzeitarbeit bei Beamtinnen" , Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit , Band 55
14 Glaubrecht/Wagner/Zander ,,Arbeitszeit im Wandel, Rudolf Haufe Verlag 1982
15 ,,Möglichkeiten und Grenzen - Teilzeitbeschäftigung bei Beamten", AG Höherer Dienst , Heft 14 , Feb.`86
- Quote paper
- Katlen Brücke (Author), 2001, Teilzeitarbeit bei Beamten/innen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102545
-
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