Pauschalwertberichtigungen sind aufgrund des latenten Kreditrisikos, welches jedem Forderungsbestand am Bilanzstichtag anhaftet, vorzunehmen und werden bislang auf Basis verschiedener Ermittlungsverfahren berechnet. Das Ziel dieser Arbeit liegt darin, die Änderungen durch die Einführung von IDW RS BFA 7, insbesondere hinsichtlich der konzeptionellen Unterschiede zu den bislang in der Literatur vertretenen Ermittlungsverfahren, zu analysieren. In diesem Zusammenhang sollen die wesentlichen Verfahrensmerkmale dargestellt und kritisch gewürdigt werden. Hierauf aufbauend soll über die Auswertung der Geschäftsberichte deutscher Kreditinstitute in Form einer Inhaltsanalyse herausgearbeitet werden, welche Ermittlungsverfahren bislang verwendet werden, welche Anpassungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Umstellung auf IDW RS BFA 7 bestehen bzw. ggf. bereits umgesetzt wurden und inwieweit die Pauschalwertberichtigung aus Sicht der Kreditinstitute respektive des Abschlussprüfers von Relevanz ist.
Im Dezember 2019 hat der BFA des IDW eine Stellungnahme (IDW RS BFA 7) verabschiedet, die die bisherigen in der Literatur vertretenen Ermittlungsverfahren ablöst und erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Der Entwurf der Stellungnahme (IDW ERS BFA 7) unterlag in seiner Konsultationsphase erheblicher Kritik durch zwei Bankenverbände und wurde im Schrifttum hinsichtlich möglicher Normenkonflikte diskutiert. Inwiefern sich die Kritik auch gegenüber der verabschiedeten Stellungnahme aufrechterhalten lässt, ist Teil der weiteren Untersuchung.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung und Problemstellung der Arbeit
1.1 Relevanz und Bedeutung der Pauschalwertberichtigung
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
2 Handelsrechtliche Pauschalwertberichtigungen
2.1 Einordung in den Kontext der bankbetrieblichen Risikovorsorge sowie Grundlagen der Pauschalwertberichtigung
2.2 Bisherige in der Literatur vertretene Ermittlungsverfahren
2.2.1 Stellungnahme BFA 1/1990
2.2.2 BMF-Schreiben vom
2.2.3 Ermittlung in Anlehnung an die Vorschriften nach IAS
2.2.4 Kritische Würdigung der bisherigen Ermittlungsverfahren
2.3 Bestimmung nach IDW RS BFA 7 und Analyse der konzeptionellen Änderungen
2.3.1 Grundsätze des IDW RS BFA
2.3.2 Mögliche Verfahren und Einzelfragen der Ermittlung
2.3.3 Kritische Würdigung des IDW RS BFA 7
3 Analyse ausgewählter deutscher Kreditinstitute in Bezug auf das Verfahren zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigungen
3.1 Datengrundlage und Bestimmung der Grundgesamtheit
3.2 Durchführung der Inhaltsanalyse
3.3 Darstellung der Ergebnisse der Inhaltsanalyse
3.4 Kritische Würdigung der Analyseergebnisse
3.4.1 Verwendete Verfahren zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung
3.4.2 Anpassungsnotwendigkeiten
3.4.3 Relevanz der Pauschalwertberichtigung aus Sicht des Abschlussprüfers
3.4.4 Berichterstattung über die Höhe der Pauschalwertberichtigung sowie Relevanz aus Sicht der Kreditinstitute
4 Zusammenfassung und Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsnormen und Standards
Rechtsprechungsverzeichnis
Verzeichnis der Verwaltungsanweisungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung und Problemstellung der Arbeit
1.1 Relevanz und Bedeutung der Pauschalwertberichtigung
„Selbst wenn es für die deutsche Wirtschaft sehr gut läuft, halten wir eine neue Bankenkrise für wahrscheinlich.“1, so Reint E. Gropp, Präsident des Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle, nach einer Pressemitteilung im Juli 2020. Grundlage für diese Aussage war eine ebenfalls im Juli veröffentlichte Studie des Halle Institute for Economic Research, wonach die aktuelle Corona-Pandemie das deutsche Bankengewerbe erheblich in Mitleidenschaft ziehen könnte.2 Der Grund hierfür liegt in zunehmenden Kreditausfällen, die die Banken so stark belasten könnten, dass diese selber einer Existenzbedrohung ausgesetzt sind. Eine ausreichende Risikovorsorge dürfte in Zeiten von Corona deshalb umso bedeutender sein. Die Überwachung von Kreditrisiken ist seit jeher sowohl aufsichtsrechtlich als auch handelsrechtlich von besonderer Relevanz.3 Aufsichtsrechtlich haben Kreditinstitute zum einen Kriterien zu bestimmen, nach denen Wertberichtigungen vorzunehmen sind; zum anderen sind Risikoklassifizierungsverfahren zu unterhalten, die eine Beurteilung der Adressenausfallrisiken ermöglichen.4 Handelsrechtlich sollen Ausfallrisiken im Kreditgeschäft durch gebildete Einzel- und Pauschalwertberichtigungen abgedeckt werden.5
Pauschalwertberichtigungen sind aufgrund des latenten Kreditrisikos, welches jedem Forderungsbestand am Bilanzstichtag anhaftet, vorzunehmen und werden bislang auf Basis verschiedener Ermittlungsverfahren berechnet. Im Dezember 2019 hat der BFA des IDW eine Stellungnahme (IDW RS BFA 7) verabschiedet, die die bisherigen in der Literatur vertretenen Ermittlungsverfahren ablöst und erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2021 beginnen.6 Der Entwurf der Stellungnahme (IDW ERS BFA 7) unterlag in seiner Konsultationsphase erheblicher Kritik durch zwei Bankenverbände und wurde im Schrifttum hinsichtlich möglicher Normenkonflikte diskutiert.7 Inwiefern sich die Kritik auch gegenüber der verabschiedeten Stellungnahme aufrecht erhalten lässt, ist Teil der weiteren Untersuchung.
1.2 Zielsetzung und Gang der Untersuchung
Das Ziel dieser Arbeit liegt darin, die Änderungen durch die Einführung von IDW RS BFA 7, insbesondere hinsichtlich der konzeptionellen Unterschiede zu den bislang in der Literatur vertretenen Ermittlungsverfahren, zu analysieren. In diesem Zusammenhang sollen die wesentlichen Verfahrensmerkmale dieser herausgearbeitet werden. Im Weiteren werden die Änderungen durch IDW RS BFA 7 dargestellt und kritisch gewürdigt. Hierauf aufbauend soll über die Auswertung der Geschäftsberichte deutscher Kreditinstitute in Form einer Inhaltsanalyse herausgearbeitet werden, welche Ermittlungsverfahren bislang verwendet werden, welche Anpassungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Umstellung auf IDW RS BFA 7 bestehen bzw. ggf. bereits umgesetzt wurden und inwieweit die Pauschalwertberichtigung aus Sicht der Kreditinstitute respektive des Abschlussprüfers von Relevanz ist.
Den Ausgangspunkt der Arbeit bildet in Kapitel 2.1 die Einordnung der Pauschalwertberichtigung in den Kontext der bankbetrieblichen Risikovorsorge. Nach dieser Einführung werden in Kapitel 2.2 die bislang in der Literatur vertretenen Ermittlungsverfahren erörtert und insbesondere hinsichtlich der Frage, ob diese dem Imparitätsprinzip hinreichend Rechnung tragen, kritisch gewürdigt. In Kapitel 2.3 folgt eine Erörterung des IDW RS BFA 7 sowie eine damit einhergehende Analyse der konzeptionellen Änderungen. Im Anschluss werden die in der Stellungnahme enthaltenen Ermittlungsverfahren einer kritischen Würdigung unterzogen.
Gegenstand der Untersuchung in Kapitel 3 bildet die durchgeführte Inhaltsanalyse. In Kapitel 3.1 wird zunächst dargestellt, wie sich die Grundgesamtheit der Untersuchungsgruppe ermitteln lässt und auf welcher Datengrundlage diese fußt. Während in Kapitel 3.2 eine Beschreibung der Inhaltsanalyse folgt, werden in Kapitel 3.3 die Ergebnisse dargestellt. Eine Würdigung der Ergebnisse folgt in Kapitel 3.4. In Kapitel 4 soll abschließend ein Fazit aus den in den vorherigen Kapiteln herausgearbeiteten Ergebnissen gezogen werden.
2 Handelsrechtliche Pauschalwertberichtigungen
2.1 Einordung in den Kontext der bankbetrieblichen Risikovorsorge sowie Grundlagen der Pauschalwertberichtigung
Zur bilanziellen Risikovorsorge von Kreditinstituten gehören im Wesentlichen die Einzelwertberichtigungen, die Pauschalwertberichtigungen, die Vorsorgereserven nach § 340f HGB sowie der Sonderposten nach § 340g HGB.8 Während die Vorsorgereserven nach § 340f HGB und der Sonderposten nach § 340g HGB zur „Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute“ (§§ 340f Abs. 1 Sz. 1, 340g Abs. 1 Sz. 1 HGB) dienen, sollen Einzel- und Pauschalwertberichtigungen Ausfallrisiken im Kreditgeschäft abdecken. Die Notwendigkeit der Einzel- und Pauschalwertberichtigung lässt sich aus dem Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB ableiten, wonach Risiken und Verluste grundsätzlich im Zeitpunkt der Verursachung zu berücksichtigen sind.9
Entsprechend des Grundsatzes der Einzelbewertung i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist zu jedem Bilanzstichtag zunächst zu prüfen, ob Einzelwertberichtigungsbedarf besteht.10 Eine Einzelwertberichtigung ist vorzunehmen soweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Forderung ausfallen wird.11 Die Forderung ist insofern notleidend, gleichwohl nicht uneinbringlich. Eine uneinbringliche Forderung würde i.d.R. direkt erfolgsmindernd ausgebucht werden.12 Eine Einzelwertberichtigung trägt dem akuten Ausfallrisiko Rechnung und ist deshalb eine Maßnahme der primären Risikovorsorge.13 Die Höhe der Einzelwertberichtigung ist abhängig von der Höhe der gestellten Sicherheiten und der Ausfallwahrscheinlichkeit, welche wiederum durch die Bonität des Schuldners beeinflusst wird.14
Einzelwertberichtigungen erfordern, dass jede Forderung individuell in Bezug auf das Ausfallrisiko beurteilt wird.15 Eine individuelle Beurteilung ist jedoch z.B. im Falle von Kleinkrediten und Teilzahlungskrediten i.d.R. unwirtschaftlich, da die Bestimmung der zukünftig zu erwarteten Tilgungszahlungen sehr aufwendig ist.16 Es wird deshalb als zulässig angesehen, Forderungen mit gleichartigen Risiken zu Forderungsgruppen zusammenzufassen und gemeinsam zu bewerten.17 Dieses Vereinfachungsverfahren ist konform mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und wird als pauschalierte Einzelwertberichtigung bezeichnet.
Während Einzelwertberichtigungen das akute Ausfallrisiko abdecken, tragen Pauschalwertberichtigungen dem latenten Ausfallrisiko Rechnung.18 Das latente Ausfallrisiko besteht darin, dass Forderungen nach dem Bilanzstichtag ausfallen, obwohl diese zum Bilanzstichtag „als nicht akut gefährdet angesehen“19 wurden.20 Das Risiko liegt demnach bereits am Abschlussstichtag vor, ist jedoch noch nicht exakt belegbar. Eine Bildung von Einzelwertberichtigungen scheidet deshalb aus. Ungeachtet dieser Tatsache müssen die Forderungen aufgrund des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB kodifizierten Imparitätsprinzips mit dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt werden.
Die Pauschalwertberichtigung soll bonitätsinduzierte latente Risiken abdecken und intendiert deshalb - anders als die Vorsorgereserve nach § 340f HGB und der Sonderposten nach § 340g HGB - nicht die Abdeckung allgemeiner Bankrisiken.21 Die Pauschalwertberichtigung, die Vorsorgereserve und der Sonderposten sind daher eigenständig zu betrachten und haben keinen Einfluss aufeinander.
Es ist zu konstatieren, dass nicht alle latenten Risiken vorsorgefähig sind.22 So sind bspw. das allgemeine Konjunkturrisiko, das allgemeine Geschäftsrisiko sowie „künftige eventuelle Ereignisse jedweder Art“23 nicht im Rahmen einer Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen.24 Dahingegen sind z.B. folgende latenten Risiken vorsorgefähig:
- „das allgemeine Ausfallwagnis“25, welches darin liegt, dass ein Kreditnehmer, trotz der Tatsache, dass keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit vorliegen, dieser durch unvorhersehbare Ereignisse in Zahlungsschwierigkeiten gerät;26
- „das konkrete [branchenspezifische] Konjunktur- bzw. Geschäftsrisiko
- unvorhersehbare Bonitätsrisiken“27, welche bei einem erhöhten Kreditvolumen respektive bei einer steigenden Geschäftsausweitung unverhältnismäßig ansteigen können.28
Die Höhe der Pauschalwertberichtigung bzw. deren Veränderung ist aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nicht direkt ableitbar, da die RechKredV keine eigenständigen Positionen hierfür vorsieht.29 Pauschalwertberichtigungen sind innerhalb der Bilanz aktivisch von der jeweiligen Bilanzposition abzusetzen, bzw. im Falle von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften als Rückstellung zu passivieren. In der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt eine Erfassung unter der Position Nr. 13 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ und unter der Position Nr. 14 „Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft“ (siehe Formblatt 3 zur RechKredV).
2.2 Bisherige in der Literatur vertretene Ermittlungsverfahren
Wie zuvor bereits ausgeführt, lässt sich die Notwendigkeit der Pauschalwertberichtigung aus dem Imparitätsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB ableiten. Konkrete Vorgaben zur Bestimmung der Pauschalwertberichtigung enthält das Handelsrecht nicht.30 Es ist jedoch zu beachten, dass sich das entsprechend gewählte Berechnungsverfahren an den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu orientieren hat. Zudem ist das Verfahren zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung im Anhang im Rahmen der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB zu beschreiben.31
Sowohl der BFA des IDW als auch das BMF haben entsprechende Vorschläge zur Berechnung der Pauschalwertberichtigung veröffentlicht.32 In der einschlägigen Fachliteratur werden im Wesentlichen die zuvor genannten Vorschläge diskutiert, sodass diese den Schwerpunkt der weiteren Untersuchung darstellen sollen. Als Folge der grundsätzlichen Methodenfreiheit wird es in der Fachliteratur auch als zulässig erachtet die Pauschalwertberichtigung in Anlehnung an IAS 39 ggf. unter Berücksichtigung der Parameter, die für die aufsichtsrechtlichen Risikoklassifizierungsverfahren verwendet werden, zu ermitteln.33 Aufgrund der Tatsache, dass die Wertminderungsvorschriften des IAS 39 mittlerweile durch die Vorschriften des IFRS 9 ersetzt wurden, wird dies in der Praxis tendenziell nur noch von untergeordneter Bedeutung sein. Die weitere Untersuchung soll aber auch diese bislang zulässige Verfahrensmethodik beinhalten.
2.2.1 Stellungnahme BFA 1/1990
Entsprechend der Stellungnahme des BFA des IDW sind für die Berechnung des latenten Risikos die Verhältnisse am Abschlussstichtag maßgebend.34 Es wird als zulässig angesehen eine vergangenheitsorientierte Betrachtung zugrunde zu legen, sofern prognostizierte Werte nicht zuverlässig ermittelt werden können. Bei der Auswahl des Schätzverfahrens besteht grundsätzlich Methodenfreiheit. Gleichwohl muss das verwendete Verfahren willkürfrei sein und stetig angewendet werden. Zur Bestimmung der Pauschalwertberichtigung schlägt der BFA vor, dass zunächst eine Gesamtrisikoquote (in den nachfolgenden Formeln als GRK bezeichnet) anhand vergangenheitsorientierter Werte zu ermitteln ist:
GRK Risikoaufwandvergangenheit risikobehaftetes KreditvolumenVergangenheit
Akute Kreditrisiken bestanden regelmäßig zuvor als latentes Kreditrisiko.35 Aufgrund dessen wird zur Bestimmung der Gesamtrisikoquote auf den vergangenheitsorientierten Risikoaufwand, der sich aus den Nettoaufwendungen, aus der Bildung und Auflösung von Einzelwertberichtigungen, der Bildung und Auflösung von Rückstellungen für das Kreditgeschäft, der Ausbuchung von Forderungen, Zahlungseingängen auf wertgeminderte Forderungen sowie Erträgen aus der Verwertung von Sicherheiten ergibt, zurückgegriffen.
Ausgangsbasis des vergangenheitsorientierten risikobehafteten Kreditvolumens ist das Gesamtkreditvolumen i.S.d. § 19 Abs. 1 KWG (in der Fassung von 1990), erhöht um Erfüllungsrisiken aus nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften.36 Von dieser Summe abzuziehen sind die Buchwerte der Beteiligungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Sz. 2 Nr. 7 KWG, da diese gesondert bewertet werden, sowie jene Kredite von welchen keine latenten Ausfallrisiken zu erwarten sind. Zu letzteren gehören insbesondere Forderungen gegenüber dem Bund, gegenüber dem Land, gegenüber der Gemeinde sowie gegenüber anderen, im Inland befindlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit für diese eine Gebietskörperschaft haftet.37
Um Zufallsergebnisse zu vermeiden, ist zur Ermittlung des Risikoaufwands und zur Bestimmung des risikobehafteten Kreditvolumens eine mehrperiodige Betrachtung zugrunde zu legen.38 Umstände, die in der Vergangenheit prägend waren, nunmehr aber möglicherweise keine Relevanz mehr besitzen, sind unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus den entsprechenden Positionen zu entnehmen. Um möglichst realitätsnahe Ergebnisse zu erhalten, wird es als zulässig erachtet Trendextrapolationen anzunehmen.
Die sodann ermittelte Gesamtrisikorisikoquote ist mit dem zum Abschlussstichtag vorhandenen risikobehafteten Kreditvolumen zu multiplizieren und ergibt im Ergebnis die zu berücksichtigende Pauschalwertberichtigung (in der nachfolgenden Formel als PWB bezeichnet):39
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Unterschied zum vergangenheitsorientierten risikobehafteten Kreditvolumen ist das risikobehaftete Kreditvolumen zum Abschlussstichtag um die Summe der gebildeten Einzelwertberichtigungen zu reduzieren.40 Der nicht einzelwertberichtigte Teil einer Forderung bleibt enthalten, da dieser weiterhin einem latenten Ausfallrisiko unterliegt.41
Das zuvor dargestellte Schätzverfahren kann nach Auffassung des BFA dahingehend modifiziert werden, dass eine Differenzierung nach verschiedenen Kreditarten oder Kreditnehmergruppen erfolgt.42 In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Gruppen eine gewisse Mindestgröße aufweisen müssen, weil ansonsten statistische Aussagen möglicherweise nicht getroffen werden können.
2.2.2 BMF-Schreiben vom 10.01.1994
In Ermangelung eindeutiger Vorgaben hat das BMF mit Schreiben vom 10.01.1994 Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Pauschalwertberichtigungen bei Kreditinstituten festgelegt.43 Diese Grundsätze haben sich in der Handelsbilanz ebenfalls durchgesetzt und können als handelsrechtliche Mindestvorsorge angesehen werden.44 Konzeptionell ist das zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung vom BMF bestimmte Verfahren mit dem zuvor beschriebenen Schätzverfahren des BFA vergleichbar, wenn auch nicht identisch. Im Vergleich zum Schätzverfahren des BFA können Pauschalwertberichtigungen nach dem Schreiben des BMF nur für Kundenforderungen gebildet werden.45
Zur Bestimmung der Pauschalwertberichtigung ist in einem ersten Schritt der sogenannte Vomhundertsatz auf Basis von Vergangenheitsdaten zu ermitteln.46 Der Vomhundertsatz (in den nachfolgenden Formeln als VHS bezeichnet) ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen maßgeblichem Forderungsausfall und dem auf Basis eines Fünf-Jahresdurchschnitts berechneten risikobehafteten Kreditvolumen. Der Vomhundertsatz ist vergleichbar mit der unter Kapitel 2.2.1 zu ermittelnden Gesamtrisikoquote:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der maßgebliche Forderungsausfall ergibt sich aus dem - ebenfalls auf Basis eines Fünf-Jahresdurchschnitts47 ermittelten - tatsächlichen Forderungsausfall (in der nachfolgenden Formel als EWB0 bezeichnet) abzüglich eines Pauschalbetrags i.H.v. 40 % oder, soweit der Wert der am Bilanzstichtag gebildeten Einzelwertberichtigungen geringer ist, abzüglich dieses Betrages (in der nachfolgenden Formel als EWBStichtag bezeichnet).48
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der tatsächliche Forderungsausfall (EWB) gilt als tatsächlich realisierter Verlust einer (Kunden-)Forderung und lässt sich bestimmen aus dem Verbrauch von Ein- zelwertberichtigungen49 zuzüglich der Direktabschreibungen auf (Kunden-)Forde- rungen sowie abzüglich der Zahlungseingänge auf abgeschriebene (Kunden-)For- derungen.50 Forderungsausfälle, die auf Transfer- oder Devisenrisiken zurückzuführen sind, gehören grundsätzlich nicht zum tatsächlichen Forderungsausfall. Der vom tatsächlichen Forderungsausfall vorzunehmende Abschlag i.H.v. 40 % bzw. i.H.d. niedrigeren Werts der zum Bilanzstichtag gebildeten Einzelwertberichtigungen, wird damit begründet, dass der tatsächliche Forderungsausfall stets auch akute Ausfallrisiken beinhaltet, diese aber nicht im Rahmen einer Pauschalwertberichtigung vorsorgefähig sind.51
Risikobehaftetes Kreditvolumen Ausgangsbasis des risikobehafteten Kreditvolumens sind die Kundenforderungen gem. § 15 RechKredV.52 Nach Krumnow et al. (2004) handelt es sich bei der vom BMF gewählten Formulierung („Zum risikobehafteten Kreditvolumen rechnen [Hervorhebung des Verfassers]“53 ) nicht um eine abschließende Aufzählung, sodass alle Kundenforderungen, denen ein latentes Ausfallrisiko anhaftet, zu berücksichtigen seien.54 In der Folge stellten sich auch Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln sowie Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen als pauschalwertberichtigungspflichtig dar.
Ausgehend hiervon sind Forderungen zu entnehmen, die zwar wertberichtigt wurden, deren Wertberichtigungsgrund aber nicht in der Person des Schuldners liegt (bspw. Transfer- oder Devisenrisiko) sowie jene Forderungen von denen keine latenten Ausfallrisiken zu erwarten sind.55 Zu letzteren gehören insbesondere Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und Forderungen gegenüber ausländischen Staaten, sonstigen Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese im OECD-Bereich liegen.56 Das sodann zur Bestimmung des Vomhundertsatzes benötigte durchschnittliche risikobehaftete Kreditvolumen ergibt sich auf Basis einer Fünf-Jahres-Betrachtung.57 Zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Pauschalwertberichtigung ist der Vomhundertsatz mit dem risikobehafteten Kreditvolumen zum Bilanzstichtag zu multiplizieren.58 Zuvor ist das risikobehaftete Kreditvolumen um die Forderungen zu bereinigen, die bereits einzelwertberichtigt wurden. Das gilt im Vergleich zum zuvor beschriebenen Verfahren des BFA auch für den nicht einzelwertberichtigten Teil einer Forderung, da nach Auffassung des BMF eine Forderung entweder nur einzeln oder pauschal wertberichtigt werden kann.59 Formal dargestellt lässt sich die Pauschalwertberichtigung (in der nachstehenden Formel als PWB bezeichnet) wie folgt berechnen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2.3 Ermittlung in Anlehnung an die Vorschriften nach IAS 39
Es wird zudem als zulässig angesehen, die Pauschalwertberichtigung in Anlehnung an die Vorgaben nach IAS 39 für Portfoliowertberichtigungen, ggf. unter Berücksichtigung der Parameter, die für die aufsichtsrechtlichen Risikoklassifizierungsverfahren verwendet werden, zu ermitteln.60 Ausgangsgröße der Portfoliowertberichtigung sind grundsätzlich alle Forderungen bei denen bislang kein Wertberichtigungsbedarf im Sinne einer Einzelwertberichtigung festgestellt werden konnte, also inklusive der Forderungen an Kreditinstitute und der Forderungen an Bund und Länder.61 IAS 39 folgt einem Incurred Loss Ansatz, wonach Wertminderungen auf Forderungen nur erfasst werden, wenn diese bereits eingetreten sind.62 Portfoliowertberichtigungen werden indes damit begründet, dass das Verlustereignis am Abschlussstichtag bereits eingetreten ist, gleichwohl noch nicht identifiziert wurde (incurred but not reported).63
Aus den Anforderungen des IAS 39 ergibt sich, dass die Berechnung der Portfoliowertberichtigung auf Erfahrungswerten basieren soll, welche ggf. an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z.B. Veränderung der Arbeitslosenquote) oder aktuelle Trends anzupassen sind.64 Sofern ein Kreditinstitut über keine eigene Ausfallhistorie verfügt, sollen Branchenwerte zugrunde gelegt werden. Zur Bestimmung der Portfoliowertberichtigung sind Forderungen mit vergleichbaren Risikoausfallprofilen zu Gruppen zusammenzufassen.65 Bei der Bestimmung der Ausfallhöhe ist grundsätzlich der Zeitwert des Geldes zu berücksichtigen.66
IAS 39 erlaubt zudem, die Portfoliowertberichtigung formelbasiert bzw. anhand statistischer Methoden zu berechnen.67 In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, dass die Portfoliowertberichtigung i.S.d. IAS 39 in Anlehnung an die im Aufsichtsrecht verwendeten Verfahren zum Expected Loss ermittelt wird.68 Der Expected Loss (EL) ergibt sich aus der Multiplikation der Kredithöhe zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default; EAD) mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default; PD) sowie der Verlusthöhe beim Ausfall (Loss Given Default; LGD):
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die zuvor genannten Parameter werden durch bankinterne Ratingsysteme ermit- telt.69 Aufsichtsrechtlich wird i.d.R. auf eine einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgestellt.70 Da IAS 39 fordert, dass eine Wertminderung nur erfasst werden darf, soweit diese bereits eingetreten ist, muss der aufsichtsrechtlich ermittelte Ex- pected Loss, insbesondere im Rahmen der Ausfallwahrscheinlichkeit, angepasst werden, damit nur die bereits eingetretenen Verluste (incurred losses) erfasst werden. Hierzu wird in der Praxis ein Korrekturfaktor herangezogen, die sogenannte Loss Identification Period (LIP). Der Korrekturfaktor berücksichtigt den Zeitraum zwischen Eintritt und Bekanntwerden des Verlustereignisses und wird in Monaten ausgedrückt. Eine Zeitspanne von sechs Monaten zwischen Eintritt und Bekanntwerden führt bspw. zu einer Loss Identification Period von 6/12.71 Hieraus abgeleitet kann die Ermittlung der Portfoliowertberichtigung (in der nachfolgenden Formel als PWB bezeichnet) formelmäßig wie folgt dargestellt werden:72
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2.4 Kritische Würdigung der bisherigen Ermittlungsverfahren
Das Berechnungsverfahren des BFA ist methodisch vergleichbar mit dem Verfahren des BMF. Unterschiede ergeben sich hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches. Während das Verfahren des BFA insbesondere auch Forderungen an Kreditinstitute umfasst, bleiben diese beim Verfahren des BMF außer Ansatz. Aus Risikogesichtspunkten lassen sich keine Gründe dafür finden, warum Forderungen an Kreditinstitute nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Pauschalwertberichtigung fallen sollten, denn schließlich unterliegen auch diese einem latenten Ausfallrisiko.73
Daneben dürfte es durchaus kritisch zu bewerten sein, dass beim Verfahren des BMF auch der nicht einzelwertberichtigte Teil einer Forderung zu entnehmen ist.74 Zwar ist es durchaus sachgerecht den einzelwertberichtigten Teil einer Forderung unberücksichtigt zu lassen, gleichwohl dürfte das nicht auch für den nicht einzelwertberichtigten Teil einer Forderung gelten. Schließlich unterliegt auch letzterer weiterhin einem latenten Ausfallrisiko, sodass eine Risikovorsorge im Rahmen einer Pauschalwertberichtigung geboten erscheint.
Es dürfte darüber hinaus zweifelhaft sein, ob sämtliche Forderungen gegenüber ausländischen Staaten, sonstigen Körperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit diese im OECD-Bereich liegen, stets keinem latenten Ausfallrisiko unterliegen.75 Vor dem Hintergrund der in der Historie eingetretenen wirtschaftlichen Krisen einzelner OECD-Mitglieder (z.B. Griechenlandkrise 2010) erscheint dies zumindest fraglich.
Auch der im Verfahren des BMF vom tatsächlichen Forderungsausfall vorzunehmende Abschlag i.H.v. 40 % bzw. i.H.d. niedrigeren Werts der zum Bilanzstichtag gebildeten Einzelwertberichtigungen, ist zwar dem Grunde nach nachvollziehbar, dürfte der Höhe nach aber fiskalpolitisch motiviert sein.76 Als Folge hieraus und aufgrund der zuvor beschriebenen Kritik dürfte die Pauschalwertberichtigung nach dem Verfahren des BMF zu einer Unterdotierung einer betriebswirtschaftlich notwendigen Pauschalwertberichtigung führen.77
Konzeptionell stellt sowohl das vom BFA als auch das vom BMF vorgeschlagene Verfahren auf historische Geschäftsfelder ab.78 Während beim Verfahren des BFA Trendextrapolationen zulässig sind, ergibt sich beim Verfahren des BMF kein Raum für die Antizipation künftiger Verluste.79 Nicht zuletzt kann dies zu einer verspäteten oder nicht sachgerechten Erfassung der latenten Kreditrisiken führen.80 Ungeachtet der zuvor genannten Kritik ist zu konstatieren, dass der Vorteil beim Verfahren des BFA und beim Verfahren des BMF in einer einfachen und kostengünstigen Ermittlung liegt.81 Fraglich ist indes, ob die ermittelte Pauschalwertberichtigung dem Imparitätsprinzip i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB hinreichend Rechnung trägt.
Auf Grundlage der vorangegangenen Untersuchung ist es zudem fragwürdig, wieso die Ermittlung der Pauschalwertberichtigung in Anlehnung an IAS 39 für Portfoliowertberichtigungen zulässig sein soll. Die aus dem Imparitätsprinzip i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB abgeleitete (handelsrechtliche) Pauschalwertberichtigung basiert auf dem Grundgedanken der Vorwegnahme von erwarteten, aber noch nicht eingetretenen Verlusten und demnach auf einem Expected Loss Modell.82 IAS 39 hingegen basiert - wie unter Kapitel 2.2.3 ausgeführt - auf einem Incurred Loss Modell.83 Aufgrund seiner unterschiedlichen Konzeption, erscheint eine unmittelbare Übertragbarkeit deshalb zumindest fraglich.
Die Tatsache, dass eine Ermittlung in Anlehnung an die im Aufsichtsrecht verwendeten Verfahren zum Expected Loss erfolgt, ändert hieran grundsätzlich nichts, da der aufsichtsrechtlich ermittelte Expected Loss für die Anwendung nach IAS 39 stets um die sogenannte Loss Identification Period zu ergänzen ist. Letztere dient dem Zweck, dass nur die bereits eingetretenen Verluste erfasst werden.84 Problematisch ist, dass sich das nach IAS 39 vorgeschriebene Modell insoweit prozyklisch verhält.85 Dem Grunde nach ähnelt die nach IAS 39 zu ermittelnde Portfoliowertberichtigung eher einer pauschalierten Einzelwertberichtigung, als einer handelsrechtlichen Pauschalwertberichtigung. Eine nach IAS 39 ermittelte Pauschalwertberichtigung dürfte daher zu einer Unterdotierung der nach dem Imparitätsprinzip i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB notwendigen Risikovorsorge führen.
Insgesamt betrachtet stellt das Adressenausfallrisiko bei Kreditinstituten regelmäßig ein wesentliches Risiko dar.86 Aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit günstigen Konjunkturlage, hat sich der Bestand der Pauschalwertberichtigungen spürbar verringert. Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie ist es deshalb fragwürdig, ob die aktuell zulässigen Verfahren das latente Risiko hinreichend berücksichtigen würden.
Zusammenfassend lassen die bisher im Schrifttum vertretenen Ermittlungsverfahren den Schluss zu, dass die Ermittlung des latenten Kreditrisikos - unter Berücksichtigung der in den Instituten vorhandenen IT-Struktur - „nicht mehr vollumfänglich heutigen Ansprüchen an eine moderne Adressierung des Kreditrisikos im handelsrechtlichen Abschluss genügt“87.88 Im Übrigen bieten die verschiedenen Verfahren Spielraum zur Jahresabschlusspolitik und erschweren - insbesondere auch aufgrund der konzeptionellen Unterschiede - die Vergleichbarkeit der Institute un- tereinander.89
2.3 Bestimmung nach IDW RS BFA 7 und Analyse der konzeptionellen Änderungen
2.3.1 Grundsätze des IDW RS BFA 7
IDW RS BFA 7 stellt eine Weiterentwicklung der Risikovorsorge dar, die in der internationalen Rechnungslegung bereits im Jahr 2018 durch die Verabschiedung von IFRS 9 eingeführt wurde.90 Grundgedanke ist die Stärkung der vorausschauenden Risikovorsorge von Kreditinstituten.91 Daneben soll der Methodenwechsel eine frühzeitigere und zugleich sachgerechtere Erfassung der Risiken ermöglichen. Eine Ermittlung auf Basis einer vor 30 Jahren erstellten Stellungnahme des IDW, respektive auf Basis steuerlicher Vorgaben, die der in Kapitel 2.2.4 beschriebenen Kritik ausgesetzt sind, oder auf Basis eines Incurred Loss Modells, wie dem des IAS 39, scheint nicht mehr zeitgemäß.92 Die Risikomodelle der Banken unterliegen - insbesondere auch aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben - einem ständigen Wandel, sodass mit zunehmender Zeit geeignetere Informationen zur Bestimmung des Kreditrisikos vorliegen.93 Im Übrigen können sachgerechtere Erhebungsmöglichkeiten mit angemessenem Aufwand implementiert werden. Der Wechsel der Methodik steht nicht im Widerspruch zum Stetigkeitsgrundsatz.94 Dies ist damit zu begründen, dass, soweit hierdurch die Einsicht in die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage verbessert wird, eine Änderung der Bewertungsmethode zulässig ist.
Die IDW Stellungnahme IDW RS BFA 7 wurde mit Datum vom 13.12.2019 durch den BFA des IDW verabschiedet und ersetzt die unter Kapitel 2.2.1 erörterte Stellungnahme BFA 1/1990.95 IDW RS BFA 7 findet erstmalig Anwendung auf Abschlüsse, die nach dem 31.12.2021 beginnen.96 Der Erstanwendungszeitpunkt wurde im Vergleich zur Entwurfsfassung (IDW ERS BFA 7) um zwei Jahre nach hinten verlegt und berücksichtigt die Forderung des Verbands der Auslandsbanken in Deutschland e.V. sowie der Deutschen Kreditwirtschaft, die in der Konsultationsphase für eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts plädierten.97 Eine vorzeitige Anwendung ist - wie auch schon im Entwurfsstandard - weiterhin zuge- lassen.98
Nach dem sachlichen Anwendungsbereich des IDW RS BFA 7 sind für alle nicht einzelwertberichtigten Forderungen an Kreditinstitute und Forderungen an Kunden Pauschalwertberichtigungen zu bilden.99 Zudem sind für Eventualverbindlichkeiten i.S.d. § 26 RechKredV sowie für andere Verpflichtungen i.S.d. § 27 RechKredV Rückstellungen zu passivieren (im Weiteren ebenfalls als Pauschalwertberichtigung bezeichnet).100 Grundlage der Pauschalwertberichtigung ist der Buchwert bzw. im Falle von Eventualverbindlichkeiten und anderen Verpflichtungen der Verpflichtungsumfang zum Abschlussstichtag. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens im Vergleich zur Entwurfsfassung nicht mehr im sachlichen Anwendungsbereich von IDW RS BFA 7 liegen.101 Diese Änderung ist positiv zu beurteilen und trägt dem Umstand Rechnung, dass andernfalls die Vorschriften des gemilderten Niederstwertprinzips ausgehebelt werden würden.102
Hinsichtlich der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung besteht grundsätzlich Methodenfreiheit.103 Gleichwohl muss die verwendete Methode eine sachgerechte und zugleich vorsichtige Ermittlung der erwarteten Verluste über die Restlaufzeit gewährleisten und darf nicht hinter die intern verwendeten Verfahren zurückfal- len.104 Zur Ermittlung der erwarteten Verluste sind insbesondere vergangenheitsorientierte Daten heranzuziehen, die an aktuelle Gegebenheiten zur Risikosituation anzupassen sind.105 Das Institut hat den erwarteten Verlust stets unter Berücksichtigung der Restlaufzeit, der Kredithöhe zum Ausfallzeitpunkt (Exposure at Default), der Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default) und der zu erwartenden Zahlungen des Kreditnehmers, einschließlich etwaiger Erlöse aus der Veräußerung von Sicherheiten, zu schätzen.106 Aus letzterem lässt sich die Verlusthöhe zum Ausfallzeitpunkt (Loss Given Default) ableiten.
Konzeptionell basiert IDW RS BFA 7 auf einem Expected Loss Modell, welches im Vergleich zum bisherigen Verfahren des BFA und des BMF die Schätzung latenter Kreditrisiken erfordert und nicht nur auf retrospektive Werte zurückgreift.107 Im Vergleich zu IAS 39 ergibt sich ein Wandel vom Incurred zum Expected Loss Modell.
2.3.2 Mögliche Verfahren und Einzelfragen der Ermittlung
IDW RS BFA 7 sieht drei mögliche Verfahren zur Bestimmung der Pauschalwertberichtigung vor. Diese Verfahren werden im Folgenden getrennt voneinander erörtert.
Anrechnungsverfahren Das Grundmodell ist ein sogenanntes Anrechnungsverfahren.108 Hiernach ist eine Pauschalwertberichtigung zu bilden, soweit die erwarteten Kreditausfälle über die Restlaufzeit den Zeitwert der im Zinssatz enthaltenen Bonitätsprämie überstei- gen.109 Die Höhe der Pauschalwertberichtigung ergibt sich hierbei aus der Differenz zwischen den erwarteten Kreditausfällen über die Restlaufzeit (Lifetime Expected Credit Loss) und der im Zinssatz enthaltenen Bonitätsprämie. Letztere darf nur als Abzugsposition berücksichtigt werden, soweit diese nachweislich das Kreditrisiko kompensiert und sachgerecht ermittelt werden kann.110
Bei der Ermittlung der Bonitätsprämie ist eine Barwertbetrachtung zugrunde zu le- gen.111 Der Kalkulationszinssatz zur Bestimmung des Barwerts muss auf nachvollziehbaren Annahmen basieren.112 Soweit das Institut keine Bonitätsprämien für interne Zwecke ermittelt, braucht es diese auch nicht für die Bestimmung der Pauschalwertberichtigung zu berechnen.113 In diesem Fall entspricht die Pauschalwertberichtigung dem Lifetime Expected Credit Loss. Befinden sich im Zinssatz neben der Bonitätsprämie noch andere Positionen, die zur Kompensation des Adressenausfallrisikos dienen, dürfen diese ebenfalls als Abzugsposition berücksichtigt wer- den.114
Während im Entwurfsstandard noch eine sogenannte Floor-Regelung enthalten war, die eine Mindestvorsorge i.H.d. 12-Monats Expected Credit Loss vorsah, fehlt es an einer vergleichbaren Regelung in der verabschiedeten Fassung des IDW RS BFA 7.115 Diese Änderung ist positiv zu bewerten, da eine Mindestvorsorge zu einer tendenziellen Unterbewertung führt und im Übrigen nicht mit der Bevorsorgung unerwarteter Verluste (unexpected losses) begründet werden kann, weil ebendiese nicht durch das Imparitätsprinzip gedeckt sind.116
Das Anrechnungsverfahren kann grundsätzlich auch von Instituten angewendet werden, die zunächst noch nicht in der Lage sind, die Bonitätsprämien adäquat zu ermitteln.117 In diesem Fall wächst das Institut in das Anrechnungsverfahren hinein. Das Altgeschäft wird - mangels angemessener Informationen zu den Bonitätsprämien - mit dem Lifetime Expected Credit Loss geschätzt, während das Neugeschäft - soweit die Informationen mittlerweile verfügbar sind - unter Berücksichtigung der Bonitätsprämien bewertet wird. 12-Monats Expected Credit Loss als Vereinfachungsverfahren Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass beim Kreditvergabeprozess eine Ausgeglichenheit zwischen erwartetem Verlust über die Restlaufzeit und der Bonitätsprämie besteht.118 In diesem Fall sieht es IDW RS BFA 7 als zulässig an, dass aus Vereinfachungsgründen eine Risikovorsorge i.H.d. 12-Monats Expected Credit Loss gebildet wird. Der 12-Monats Expected Credit Loss gibt den erwarteten Verlust in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls in den nächsten 12 Monaten an.
Für den Fall, dass eine Ausgeglichenheit zwischen erwartetem Verlust über die Restlaufzeit und der Bonitätsprämie nicht mehr angenommen werden kann, ist durch das Institut zu prüfen, ob ggf. eine höhere Risikovorsorge zu berücksichtigen ist.119 Nach Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020) müssen die Institute folglich auch bei diesem Vereinfachungsverfahren - zumindest bei jenen Instrumenten, bei denen die Ausgeglichenheitsannahme nicht mehr erfüllt ist - geeignete Systeme zur Bestimmung des Lifetime Expected Credit Loss vorhalten.120 In diesem Zusammenhang sei es ebenso möglich das Anrechnungsverfahren anzuwenden. Aus Gründen der Stetigkeit müsse dies dann aber stets Anwendung finden und entsprechend in einer Bilanzierungsrichtlinie verankert werden.121
Risikovorsorge nach IFRS 9 als Vereinfachungsverfahren IDW RS BFA 7 sieht es zudem als zulässig an, die Pauschalwertberichtigung nach den Regelungen des IFRS 9 zu den Stufen 1 und 2 zu ermitteln und zwar unabhängig davon, ob das Institut einen Jahres- oder Konzernabschluss nach den IFRS Rechnungslegungsvorschriften aufstellt.122 Bei einer Ermittlung nach IFRS 9 ist zu beachten, dass die Bemessungsgrundlage an den sachlichen Anwendungsbereich des IDW RS BFA 7 bzw. an die Buchwerte aus der HGB-Rechnungslegung anzu- 123 passen ist.123
Bspw. gelten die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 für alle zu fortgeführten Anschaffungskosten sowie für alle erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewerteten finanziellen Vermögenswerte. Daher fallen in bestimmten Konstellationen Wertpapiere in den Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9, nicht aber in den Anwendungsbereich von IDW RS BFA 7.124 Z.B. werden Wertpapiere der Liquiditätsreserve durch die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 erfasst, sofern diese dem Geschäftsmodell „Halten“ zugeordnet werden.125 Gleichwohl sind diese Wertpapiere vom sachlichen Anwendungsbereich des IDW RS BFA 7 explizit ausgenommen.126
Im Übrigen ist es denkbar, dass finanzielle Vermögenswerte nicht in den Anwendungsbereich der Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 fallen, weil diese nach den IFRS Vorschriften erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, obwohl sie nach IDW RS BFA 7 ebenfalls einzubeziehen wären. Als Beispiele hierfür können Kredite, deren Ausgestaltung SPPI-schädlich127 sowie Kredite, die dem portfoliobezogenen Geschäftsmodell „Verkaufen“128 zugeordnet sind, genannt werden. Für solche Instrumente sind dann fiktiv die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 ebenfalls anzuwenden.129
Auch die zu berücksichtigenden Buchwerte können voneinander abweichen.130 Z.B. können Änderungen der vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu einer Buchwertänderung nach IFRS 9 führen, welche jedoch nicht nach dem Handelsrecht durchzuführen ist.
Hat das Institut die Bemessungsgrundlage an den sachlichen Anwendungsbereich des IDW RS BFA 7 und an die Buchwerte aus der HGB-Rechnungslegung angepasst, sind analog zu den Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9 zunächst jegliche, in den sachlichen Anwendungsbereich fallende Instrumente, deren Kreditrisiko sich im Vergleich zum Begründungszeitpunkt nicht signifikant erhöht hat, der Stufe 1 zuzuordnen.131 Innerhalb dieser Stufe ist eine Risikovorsorge i.H.d. 12-Mo- nats Expected Credit Loss zu bilden. Sobald sich das Kreditrisiko im Vergleich zum Begründungszeitpunkt signifikant erhöht, ist das Instrument der Stufe 2 zuzuordnen. Innerhalb dieser Stufe ist ein Lifetime Expected Credit Loss als Risikovorsorge zu bilden. Kommt es zu keiner signifikanten Erhöhung, verbleibt das Instrument in Stufe 1.132
Die Bestimmung, ob eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt, ist kom- plex.133 IFRS 9 sieht deshalb eine Erleichterung dahingehend vor, dass bei niedrigem Ausfallrisiko stets davon ausgegangen werden kann, dass keine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos vorliegt.134 Ein niedriges Ausfallrisiko liegt vor, wenn das entsprechende Instrument ein Investmentgrade aufweist.135 Eine Veränderung der Kreditqualität ist demnach unbeachtlich soweit das entsprechende Instrument weiterhin über ein Investmentgrade verfügt.136 Sofern kein niedriges Ausfallrisiko (mehr) vorliegt, ist zu prüfen, ob sich das Kreditrisiko signifikant erhöht hat. IFRS 9 sieht hierzu eine nicht abschließende Liste vor, die bei der Veränderung des Ausfallrisikos herangezogen werden kann.137 Bspw. werden hier die Herabsetzung des internen Bonitätsratings oder vorhergesagte nachteilige Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie etwa der Anstieg des Zinsniveaus, genannt.
2.3.3 Kritische Würdigung des IDW RS BFA 7
IDW RS BFA 7 ersetzt explizit die unter Kapitel 2.2.1 erörterte Stellungnahme BFA 1/1990 und löst zugleich implizit die in der Handelsbilanz bislang akzeptierte Anwendung des BMF Schreibens vom 10.01.1994 und des IAS 39 ab.138 Im Vergleich zu den bisher im Schrifttum vertretenen Ermittlungsverfahren des BFA bzw. des BMF besteht ein hoher Anpassungsbedarf. Da die neuen Verfahren zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zudem auf Daten aus dem Kreditrisikomanagement respektive dem Kreditrisikocontrolling zurückgreifen, bedarf es einer intensiveren fachbereichsübergreifenden Zusammenarbeit zwischen dem Rechnungswesen und den zuvor genannten Organisationseinheiten.139 Positiv zu beurteilen ist, dass bei den Berechnungsverfahren des IDW RS BFA 7 auf Risikoparameter, wie bspw. die Probability of Default, die aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben bereits von den Instituten zu erheben ist, zurückgegriffen wird.140
Anrechnungsverfahren Lautet das bilanzpolitische Ziel einen möglichst hohen Jahresüberschuss auszuweisen, liegt der Vorteil des Anrechnungsverfahrens darin, dass bei einem entsprechend guten Pricing der Kredite eine geringe Pauschalwertberichtigung erwirkt werden kann.141 Im Gegenzug hierzu liegt der Nachteil in einem vergleichsweise gegenüber den anderen Verfahren erhöhten Implementierungsaufwand und einer gesteigerten Komplexität.142 Vertreter der Deutschen Kreditwirtschaft halten eine barwertige Lifetime-Betrachtung deshalb für „unverhältnismäßig und daher unge- eignet“143. Im Übrigen würden die Bonitätsprämie und der Lifetime Expected Credit Loss nur im Rahmen der Kreditvorkalkulation ermittelt werden, sodass an den darauffolgenden Abschlussstichtagen keine entsprechenden Daten zur Verfügung stünden.144 Das Anrechnungsverfahren jedoch erfordert ebendiese Informationen zu jedem Bilanzstichtag.145 Im Vergleich hierzu sind bei den Vereinfachungsverfahren des IDW RS BFA 7 Bonitätsprämien gar nicht und der Lifetime Expected Credit Loss nur zu berechnen, soweit sich das Kreditrisiko signifikant erhöht hat oder soweit die Ausgeglichenheitsannahme nicht mehr erfüllt ist.
Das Anrechnungsverfahren des IDW RS BFA 7 steht zudem in einem Normenkonflikt zu IDW RS BFA 1.146 Nach IDW RS BFA 1 sind Kreditderivate, die nicht der Absicherung anderer Geschäfte, sondern der Erzielung von Prämieneinnahmen dienen (sogenannte Sicherungsgeber-Kreditderivate) regelmäßig als schwebende Geschäfte zu bewerten.147 Für diese sind - soweit der erwartete Verlust den Barwert der Bonitätsprämien übersteigt - Drohverlustrückstellungen nach den Grundsätzen des IDW RS HFA 4 zu bilden.148 Ausnahmsweise sind zuvor genannte Kreditderivate nach IDW RS BFA 1 als Bürgschaft zu behandeln, wenn der Sicherungsgeber ausschließlich das Ausfallrisiko übernimmt und er zudem davon ausgeht, dass er das Kreditderivat bis zu seiner Endfälligkeit halten wird.149 Für solche Kreditderivate sind dann wiederum nur Drohverlustrückstellungen zu bilden, wenn ernsthaft davon auszugehen ist, dass das Kreditereignis eintritt. Es ist insoweit unbeachtlich, ob die Bonitätsprämien die erwarteten Verluste decken, wenn nicht zugleich mit einer ernsthaften Inanspruchnahme zu rechnen ist.150
[...]
1 Gropp (2020) zitiert nach Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle e.V. (2020), S. 1.
2 Vgl. Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle e.V. (2020), S. 1; Gropp/Koetter/McShane (2020), S. 6.
3 Vgl. Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 29; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 168.
4 Vgl. BTO 1.2.6 und BTO 1.4 MaRisk.
5 Vgl. Krumnow (1994), S. 1709; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 167.
6 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 5. Ungeachtet der Tatsache, dass auch Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG sowie Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG betroffen sind, soll der Fokus aus Relevanzgründen auf Kreditinstitute gelegt werden. Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 1.
7 Vgl. z.B. Die Deutsche Kreditwirtschaft (2019); Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (2019); Gaber (2019); Portisch/Winkler (2020a); Gehrer/Koch/Krakuhn (2019).
8 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow (1994), S. 1709; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 167.
9 Vgl. z.B. Schubert/Berberich (2020), § 253 HGB, Tz. 506, 567-591; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 169; IDW RS BFA 7, Tz. 2; IDW BFA 1/1990, Nr. 2.
10 Vgl. Schubert/Berberich (2020), § 253 HGB, Tz. 569; Krumnow (1994), S. 1709.
11 Vgl. hier und im Folgenden Bieg/Waschbusch (2020), B 900, Tz. 271; Bieg (2010), S. 408. Der Ausnahmefall, dass eine Forderung als Anlagevermögen behandelt wird, wird aus Relevanzgründen nicht weiter betrachtet. Vgl. Bieg/Waschbusch (2020), B 900, Tz. 259; IDW RH HFA 1.014, Tz. 4; Scharpf/Schaber (2020), S. 136.
12 Vgl. Bieg/Waschbusch (2020), B 900, Tz. 270; Scharpf/Schaber (2020), S. 246.
13 Vgl. Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 29; Krumnow (1994), S. 1709.
14 Vgl. Bieg (2010), S. 408.
15 Vgl. Scharpf/Schaber (2020), S. 220.
16 Vgl. Scharpf/Schaber (2020), S. 220; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 193.
17 Vgl. hier und im Folgenden Scharpf/Schaber (2020), S. 220; Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 53.
18 Vgl. Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 35-36; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 205.
19 IDW BFA 1/1990, Nr. 2.
20 Vgl. hier und im Folgenden Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 35-36; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 205; Bieg/Waschbusch (2020), B 900, Tz. 280.
21 Vgl. hier und im Folgenden Scharpf/Schaber (2020), S. 224.
22 Vgl. Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 37.
23 Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 208.
24 Vgl. Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 208; Böcking/Morawietz/Torabian (2013), § 340e HGB, Tz. 37. Zum allgemeinen Konjunkturrisiko vgl. BFH, Urteil vom 19.01.1967, IV 91/63. Zum allgemeinen Geschäftsrisiko vgl. BFH, Urteil vom 24.07.1962, I 275/60 U. Zu künftigen eventuellen Ereignissen vgl. BFH, Urteil vom 25.09.1968, I 52/64.
25 Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 207.
26 Vgl. Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 207; BFH, Urteil vom 26.04.1963, I 208/61 U.
27 Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 207.
28 Vgl. Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 207.
29 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 234; Scharpf/Schaber (2020), S. 224, S. 1342, S. 1346; Bieg (2010), S. 416; IDW RS BFA 7, Tz. 27-29.
30 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 209; IDW BFA 1/1990, Nr. 2, Nr. 3a.
31 Vgl. Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 235; Krumnow (1994), S. 1709. Zudem ist eine Beschreibung im Konzernlagebericht geboten. Vgl. DRS 20.A1.7c; IDW RS BFA 7, Tz. 32.
32 Vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 207; IDW BFA 1/1990; BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93; Gaber (2018), S. 240.
33 Vgl. Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 224; Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 152; Fi- scher/Flick/Krakuhn (2014), S. 439.
34 Vgl. hier und im Folgenden IDW BFA 1/1990, Nr. 3a.
35 Vgl. hier und im Folgenden IDW BFA 1/1990, Nr. 3b.
36 Vgl. hier und im Folgenden IDW BFA 1/1990, Nr. 3c.
37 Das gilt auch soweit Forderungen durch eine dieser Stellen verbürgt sind. Vgl. IDW BFA 1/1990, Nr. 3c.
38 Vgl. hier und im Folgenden IDW BFA 1/1990, Nr. 3d.
39 Vgl. IDW BFA 1/1990, Nr. 3a.
40 Vgl. IDW BFA 1/1990, Nr. 3d.
41 Vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 208; IDW BFA 1/1990, Nr. 3d.
42 Vgl. hier und im Folgenden IDW BFA 1/1990, Nr. 3e.
43 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93; Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 211.
44 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 211; Flick/Thelen-Pischke (2018), S. 424; Löw (2013), § 340e HGB, Tz. 40.
45 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 1.
46 Vgl. hier und im Folgenden BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 2-7.
47 In begründeten Ausnahmefällen darf auch ein kürzerer bzw. längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 2.
48 Vgl. hier und im Folgenden BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 2-7; Gaber (2018), S. 241.
49 An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass das BMF zu früherer Zeit die Auffassung vertrat, dass sich der Verbrauch von Einzelwertberichtigungen an der Ausbuchung einer Forderung bemisst. Vgl. BMF, Schreiben vom 09.05.1995, IV B 2-S 2174-13/95. Dieses BMF-Schrei- ben ist seit dem Jahre 2007 nicht mehr in der Positivliste enthalten und deshalb aufgehoben. Vgl. BMF, Schreiben vom 29.03.2007, IV C 6-O 1000/07/0018.
50 Vgl. hier und im Folgenden BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 4. Zu weiteren Erläuterungen vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 3.
51 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 2.
52 Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 5.
53 BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 5.
54 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 225. Andere Auffassung Bieg (2010), S. 413; Portisch/Winkler (2020a), S. 389.
55 Vgl. hier und im Folgenden BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 5; Scharpf/Schaber (2020), S. 235.
56 Das gilt auch soweit Forderungen durch eine dieser Stellen verbürgt sind. Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 5.
57 In begründeten Ausnahmefällen darf auch ein kürzerer bzw. längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Vgl. BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 2.
58 Vgl. hier und im Folgenden BMF, Schreiben vom 10.01.1994, IV B 2-S 2174-45/93, Tz. 8.
59 So auch Krumnow (1994), S. 1709.
60 Vgl. Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 224; Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 152; Fi- scher/Flick/Krakuhn (2014), S. 439; Löw (2005), S. 533. Gem. BTO 1.4 MaRisk hat jedes Institut zur Beurteilung der Adressenausfallrisiken ein Risikoklassifizierungsverfahren einzurichten.
61 Vgl. Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 221; Barz/Eckes/Weigel (2005), S. 300.
62 Vgl. IAS 39.58-59. Jelinek/Hannich (2009), S. 320.
63 Vgl. Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 220.
64 Vgl. hier und im Folgenden Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 220-221; Grünberger (2012), S. 128; Löw (2005), S. 532; PricewaterhouseCoopers (2017), S. 621.
65 Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2005), S. 300.
66 Vgl. PricewaterhouseCoopers (2017), S. 621.
67 Vgl. Grünberger (2012), S. 128; Löw (2005), S. 532.
68 Vgl. hier und im Folgenden PricewaterhouseCoopers (2017), S. 622; Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 218; Barz/Eckes/Weigel (2005), S. 300.
69 Vgl. Leitner (2005), S. 168.
70 Vgl. hier und im Folgenden PricewaterhouseCoopers (2017), S. 622; Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 221.
71 Vgl. Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 221.
72 Vgl. PricewaterhouseCoopers (2017), S. 622; Fischer/Sittmann-Haury (2006), S. 218.
73 Vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 212; Krumnow (1994), S. 1710; Bieg (2010), S. 413.
74 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 226; Scharpf/Schaber (2018), S. 215; Bieg (2010), S. 415; Wimmer/Kusterer (2006), S. 2047.
75 Vgl. hier und im Folgenden Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 228; Bieg (2010), S. 413.
76 Vgl. Krumnow et al. (2004), § 340e HGB, Tz. 223; Bieg (2010), S. 414; Scharpf/Schaber (2018), S. 212.
77 Vgl. Gaber (2018), S. 242; Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 152.
78 Vgl. Krumnow (1994), S. 1710; IDW BFA 1/1990, Nr. 3a.
79 Vgl. Krumnow (1994), S. 1709; IDW BFA 1/1990, Nr. 3d.
80 Vgl. Neubacher (2019), S. 3; Bär/Wiechens (2016), S. 455.
81 Vgl. Krumnow (1994), S. 1710.
82 Vgl. Wimmer/Kusterer (2010), S. 455; Wimmer (2019), S. 36. Dass die handelsrechtliche Pauschalwertberichtigung auf einem Expected Loss Modell beruht, lässt sich aus der Begrifflichkeit der „vorhersehbaren Risiken“ i.S.d. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB ableiten. Vgl. Gaber (2019), S. 1458. Andere Auffassung European Banking Authority (2017), S. 2. Nach Auffassung der European Banking Authority (2017) lässt sich ein Expected Loss Modell aus den Vorschriften des HGB nicht ableiten.
83 Vgl. z.B. Jelinek/Hannich (2009), S. 320. Im Gegensatz hierzu basieren das Verfahren des BFA und das Verfahren des BMF - ungeachtet der Tatsache, dass auf Vergangenheitswerte zurückgegriffen wird - auf einem Expected Loss Ansatz. Vgl. Wimmer/Kusterer (2010), S. 455; Wimmer (2019), S. 36.
84 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Kapitel 2.2.3.
85 Vgl. Wimmer/Kusterer (2010), S. 454; Wohlmannstetter et al. (2009), S. 531.
86 Vgl. hier und im Folgenden Mehring/Pieper (2019), S. 388.
87 Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 153.
88 Vgl. Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 153.
89 Vgl. Bieg (2010), S. 416.
90 Vgl. Neubacher (2019), S. 3; Klube/Schröter/Weber (2019a), S. 154.
91 Vgl. hier und im Folgenden Neubacher (2019), S. 3; Bär/Wiechens (2016), S. 455.
92 Ähnlich lautend Die Deutsche Kreditwirtschaft (2019), S. 2.
93 Vgl. hier und im Folgenden Bär/Wiechens (2016), S. 459.
94 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS HFA 38, Tz. 15; Bär/Wiechens (2016), S. 459.
95 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 6.
96 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 5.
97 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 5; IDW ERS BFA 7, Tz. 5; Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (2019), S. 2; Die Deutsche Kreditwirtschaft (2019), S. 6.
98 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 5; IDW ERS BFA 7, Tz. 5.
99 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 7, Tz. 10.
100 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 8, Tz. 9.
101 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 7; IDW ERS BFA 7, Tz. 7.
102 So auch Portisch/Winkler (2020b), S. 146. Zu weiteren Informationen vgl. z.B. Gaber (2019), S. 1463-1464.
103 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 12.
104 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 13, Tz. 17. Zweiteres könnte als eine Annäherung an den aus der IFRS Rechnungslegung bekannten Management Approach angesehen werden.
105 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 14.
106 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 14; Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 56.
107 Vgl. Portisch/Winkler (2020b), S. 145.
108 Vgl. Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 56.
109 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 21; Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 56.
110 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 21. Bei der Anrechnung von Bonitätsprämien liegt kein Verstoß gegen das Realisationsprinzip vor. Vgl. hierzu Gaber (2019), S. 1461; IDW RS BFA 7, Tz. 20; IDW RS HFA 4, Tz. 25-27. Andere Auffassung BaFin (2019), S. 3.
111 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 21.
112 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 15; Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 125.
113 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 21; Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 56.
114 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 22.
115 Vgl. IDW ERS BFA 7, Tz. 24; Portisch/Winkler (2020b), S. 146.
116 Vgl. Gaber (2019), S. 1458.
117 Vgl. hier und im Folgenden Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 125.
118 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 23-24; Kuhn/Hachmeister (2015), S. 165.
119 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 23-24.
120 Vgl. hier und im Folgenden Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 126. So auch Meyer et al. (2020).
121 Hinsichtlich der Frage, wann die Ausgeglichenheitsannahme nicht mehr erfüllt ist, wird auf die Ausführungen unter S. 25 verwiesen.
122 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 26.
123 Vgl. Gaber (2020), § 340e HGB, Tz. 56; Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 126. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereiches wird auf die Ausführungen unter Kapitel 2.3.1 verwiesen.
124 Vgl. hier und im Folgenden Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 126-127; IFRS 9.5.2.1; Scharpf/Schaber (2020), S. 229.
125 Vgl. IDW RS HFA 48, Tz. 160; Scharpf/Schaber (2020), S. 229.
126 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 7.
127 Solely Payments of Principal and Interest (SPPI) ist eine Zahlungsstrombedingung, die zur Einteilung von Schuldinstrumenten nach IFRS 9 verwendet wird. Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 127. Zu weiteren Informationen siehe z.B. Kuhn/Hachmeister (2015), S. 106-107; IDW RS HFA 48, Tz. 166-174.
128 Zu weiteren Informationen siehe IFRS 9.B4.1.5.
129 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 127.
130 Vgl. hier und im Folgenden Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 127; IFRS 9.5.4.3.
131 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 7, Tz. 26; Kuhn/Hachmeister (2015), S. 165.
132 Vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), S. 167.
133 Vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), S. 167.
134 Vgl. IFRS 9.5.5.10; Kuhn/Hachmeister (2015), S. 167.
135 Vgl. IFRS 9.B5.5.23.
136 Vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), S. 167.
137 Vgl. hier und im Folgenden IFRS 9.B5.5.17.
138 Vgl. IDW RS BFA 7, Tz. 6.
139 Vgl. Meyer et al. (2020).
140 Vgl. Portisch/Winkler (2020b), S. 151.
141 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 125.
142 Vgl. Gehrer/Krakuhn/Guderjan (2020), S. 126; Flick (2020), S. 52. Das Zusammenspiel zwischen dem Anrechnungsverfahren nach IDW RS BFA 7 und den Vorschriften zur verlustfreien Bewertung des Bankbuchs gem. IDW RS BFA 3 dürfte die Komplexität und den Implementierungsaufwand erhöhen. Zur Komplexität vgl. Gaber (2019), S. 1459-1461.
143 Vgl. Die Deutsche Kreditwirtschaft (2019), S. 2.
144 Vgl. Die Deutsche Kreditwirtschaft (2019), S. 4-5.
145 Vgl. Gaber (2019), S. 1458.
146 Vgl. Gaber (2019), S. 1457.
147 Vgl. IDW RS BFA 1, Tz. 12, Tz. 16; Gaber (2019), S. 1464.
148 Vgl. IDW RS BFA 1, Tz. 16; Gaber (2019), S. 1464.
149 Vgl. hier und im Folgenden IDW RS BFA 1, Tz. 17; Gaber (2019), S. 1464.
150 Vgl. Gaber (2019), S. 1464.
- Arbeit zitieren
- Jan Oberdörster (Autor:in), 2020, Handelsrechtliche Pauschalwertberichtigungen deutscher Kreditinstitute. Kritische Analyse vor dem Hintergrund des IDW RS BFA 7, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1024781
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