Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) von 1998 markierte einen Meilenstein in der Umweltschutzgesetzgebung Deutschlands. Mit dem Ziel, schädliche Bodenveränderungen zu verhindern und Altlasten zu sanieren, sollte dieses Gesetz eine einheitliche rechtliche Grundlage für den Bodenschutz im gesamten Bundesgebiet schaffen. Doch die Implementierung dieses Gesetzes war nicht ohne Kontroversen und Herausforderungen.
In dieser Arbeit wird die Historie, die Zielsetzung und das Bedürfnis des Bundes-Bodenschutzgesetzes beleuchtet, insbesondere im Hinblick auf seine Abgrenzung zu den Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein, insbesondere zum allgemeinen Ordnungsrecht. Dabei wird die Entstehungsgeschichte des BBodSchG, seine Ziele und die Notwendigkeit seiner Einführung untersucht.
Die Einheitlichkeit der Maßnahmen und Maßgaben des BBodSchG sollte die rechtliche Unsicherheit beseitigen, die durch die Existenz verschiedener Listen mit Prüf- und Maßnahmewerten in den Bundesländern entstanden war. Die Eingliederung des Gesetzes in das bereits bestehende Umweltrecht, insbesondere in Bezug auf das Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie das Landeswassergesetz, stellt jedoch eine Herausforderung dar und erfordert eine klare Abgrenzung.
Im Rahmen dieser Arbeit wird sich mit den Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des BBodSchG zum allgemeinen Ordnungsrecht und zu den landesrechtlichen Regelungen auseinandergesetzt. Dabei wird untersucht, wie diese Abgrenzungsschwierigkeiten sich auf die praktische Anwendung des Gesetzes in den dafür zuständigen Behörden auswirken können.
Durch eine eingehende Analyse dieser Themenbereiche soll ein umfassendes Verständnis für die Bedeutung und die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes gewonnen werden, wobei insbesondere die spezifischen Herausforderungen im Kontext der Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein berücksichtigt werden.
Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes - Abgrenzung zu
Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein insbesondere zum allgemeinen Ordnungsrecht
1. Historie des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenverände- rungen und zur Sanierung von Altlasten1(Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG))2
1.1 Entstehung
Das Bundes-Bodenschutzgesetz wurde am 17. März 1998 ausgefertigt und verkündet und trat am 1. März 1999 in Kraft. Vorausgegangen wa- ren jahrelange Debatten und Kontroversen über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, geht es doch in der Umweltrechtspolitik weniger dar- um, weiter voranzuschreiten, denn darum, das bereits Erreichte zu be- wahren. Etliche Entwürfe wurden ausgearbeitet und nochmals überar- beitet, bevor das Gesetz in der heute vorliegenden Form verabschiedet werden konnte3.
Das längst überfällige Gesetz schafft erstmals bundesweit einheitliche Regelungen zum Schutz des Umweltmediums4„Boden“ und damit auch die Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit im Bereich der Boden- und Alt- lastensanierung.
Gegner eines Bundes-Bodenschutzgesetzes waren vor allem die Lobbyisten der Agrarindustrie, die den Bodenschutz als eine Selbstverständlichkeit ansahen und damit die wahre Reichweite dieses Gesetzes nicht erkannten, sondern vielmehr befürchteten, weitere Auflagen und Bestimmungen erfüllen zu müssen.5
1.2 Zielsetzung
Zielsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in erster Linie der Erhalt der Lebensgrundlage „Boden“ mit all seinen für den Menschen lebensnotwendigen Funktionen, womit sich das Gesetz vornehmlich nicht an diejenigen richtet, die schon aus Eigeninteresse für den Erhalt und Schutz des Bodens sorgen, sondern gegen jene, die den Boden als Eigentum ansehen, mit dem man nach Belieben verfahren kann. Damit sind die Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen, die Sanierung von Böden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverun- reinigungen und die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden oberste Prioritäten.
Des weiteren erhofft man sich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz, mehr Rechtssicherheit im Bereich der Altlastensanierung zu bekommen. Insbesondere beim Vollzug von Sanierungsverfahren für schädliche Bo- denveränderungen hat es sich in der Vergangenheit als Nachteil her- ausgestellt, daß es in den meisten Bundesländern keine spezialgesetzli- chen Regelungen über schädliche Bodenveränderungen gab. Fragen der Gefahrerforschung, der Verjährung von Sanierungsverpflichtungen und der Rechtsnachfolge blieben umstritten. Es ist damit als weitere zentrale Aufgabe anzusehen, hier mehr Rechtssicherheit als bisher zu bringen. Diese Aufgabe ist an das Bundes-Bodenschutzgesetz zu stel- len.
Letztlich muß es Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein, die Lücken zu füllen, die das in vielen Regelungsmaterialien verstreute Bodenschutzrecht bislang aufweist. Um den Bodenschutz überhaupt zur Wirksamkeit zu verhelfen, muß dies effektiv geschehen6.
1.3 Bedürfnis des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die hierzu ergangene Bundes- Bodenschutzverordnung sollen in erster Linie der bundesweiten Verein- heitlichung der Maßnahmen und Maßgaben dienen. Dieses Bedürfnis wird besonders darin deutlich, daß bislang im Bundesgebiet ungefähr 30 unterschiedliche Listen (sog. „Holland-Liste“, „Kloke-Liste“ etc.) existier- ten, in denen Prüf- und Maßnahmewerte auf verschiedenster naturwis- senschaftlicher Basis aufgeführt waren. Diese Vielzahl führte zu rechtli- cher Unsicherheit, die nunmehr durch die einheitliche Verordnung kom- pensiert wird.7
1.4 Eingliederung in das bereits bestehende Umweltrecht
Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt als Bundesgesetz ein Rahmen- gesetz dar, das durch die spezielle Regelung im § 21 den Ländern Aus- gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausführungen des Zweiten und Dritten Teils des Gesetzes einräumt. Darüber hinaus wird den Län- dern die Möglichkeit gegeben, ein sogenanntes Altlastenkataster anzu- legen, in dem altlastverdächtige Flächen erfaßt werden können.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz schließt eine Lücke innerhalb der me- dienschützenden Gesetze. Für die Medien „Luft“ und „Wasser“ existie- ren bereits seit Jahren Gesetze (Wasserhaushaltsgesetz, Bundes- Immisionsschutzgesetz), die, aufgrund der bisher nicht vorhandenen Bodenschutzregelungen, teilweise bereits versucht haben, auch dieses Medium mit abzudecken. Daraus resultieren nunmehr Überschneidun- gen mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz, insbesondere auch mit den landesrechtlichen Regelungen wie z.B. dem Landeswassergesetz oder der Landesbauordnung. Gem. § 3 BBodSchG findet das Gesetz zwar unter anderem keine Anwendung auf Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln und auch die Regelungen des Landeswassergesetzes stellen prinzipiell ein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet dar, trotzdem kommt es in diesen Bereichen zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch die Abgrenzung zum allgemeinen Ordnungsrecht erscheint hierbei für die praktische An- wendung in den dafür zuständigen Behörden als durchaus problema- tisch.
1.5 Begriffserklärung
Zum besseren Verständnis des fachlichen Hintergrundes nun eine kurze Erläuterung der wichtigsten Begriffe.
1.5.1 Boden/Bodenfunktionen
Nach der Definition in § 2 BBodSchG ist unter dem Begriff „Boden“ die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der im folgenden genannten Funktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile und der gasförmigen Bestandteile ohne Grundwasser und Gewässerbetten zu verstehen. Der Boden erfüllt natürliche Funktionen z.B.
- Lebensraumfunktion: Böden als Lebensgrundlage und Lebens- raum für den Menschen und für Flora und Fauna in ihrer geneti- schen Vielfalt.
- Regelungsfunktion: Abiotische und biotische Stoffumwandlung, physikalische und chemische Puffer- und Filterfunktion.
- Trägerfunktion: Bereitstellung von Flächen für Siedlung, Verkehr usw.; Senke für Emissionen und feste Abfälle.
- Kulturfunktion: Grundlage menschlicher Geschichte und Kultur.
- Produktionsfunktion: Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau; Roh- stoffgewinnung.
Die Bedrohung der Funktionen von Böden äußert sich u.a. in der Bo- denerosion, in Form von Waldschäden, Biotopverlusten, dem steigen- den Flächenverbrauch für Siedlungen und der Anreicherung von Schad- stoffen im Boden sowie daraus folgend auch im Grundwasser. Der Bo- den ist nicht vermehrbar und erneuert sich kaum. Eingetretene Schäden sind häufig nicht oder nur unter großem Aufwand zu beheben. Die Erhaltung der Bodenfunktionen stellt somit erste Priorität im Bundes Bodenschutzgesetz dar8.
1.5.2 Schädliche Bodenveränderungen
Der zentrale Begriff des Bundes-Bodenschutzgesetz ist der der „schädli- chen Bodenveränderung“. Hierunter versteht man Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren9, erhebliche Nachtei- le10oder erhebliche Belästigungen11für den einzelnen oder die Allge- meinheit herbeizuführen. Ausreichend für das Vorliegen einer schädli- chen Bodenveränderung ist bereits die Eignung einer Bodenbeeinträch- tigung als Gefahr.
1.5.3 Altlasten
Unter Altlasten versteht man stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Standorte, an denen mit Abfällen umgegangen worden ist und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstiger Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können.
2. Anwendung
2.1 § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz „Gefahrenabwehr“
§ 4 BBodSchG, der die wesentlichen materiellen Pflichten des Bundes- Bodenschutzgesetzes enthält, unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Pflichten zur Gefahrenabwehr und der damit verbundenen Verantwortlichkeit.
Zunächst nennt § 4 Abs. 1 BBodSchG die Gefahrvermeidungspflicht, nach der sich jeder so zu verhalten hat, daß schädliche Bodenverände- rungen nicht hervorgerufen werden. Diese Jedermann-Pflicht richtet sich an alle, deren Handeln unter rechtlicher Wertung die Gefahrenschwelle voraussichtlich überschreitet. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Verhaltensgrundsatz, der aufgrund seiner Unbestimmtheit weder als Ordnungswidrigkeit noch im Rahmen strafrechtlicher Normen sanktio- niert ist12.
§ 4 Abs. 2 BBodSchG knüpft hingegen nicht an menschliches Verhalten an, sondern an den Zustand eines Grundstücks. Nach dieser Vorschrift sind Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Darunter fallen z.B. Korrosionserscheinungen an Teilen von Anlagen oder Rohrleitungen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, daß um- weltgefährdende Stoffe in den Boden gelangen13. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BBodSchG bleibt allerdings ebenfalls sanktionslos14.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 des § 4 BBodSchG handelt es sich um eine präventive, d.h. vorsorgende Gefahrenabwehr.
§ 4 Abs. 3 BBodSchG regelt hingegen die Gefahrenabwehr im Falle einer bereits vorliegenden schädlichen Bodenveränderung oder Altlast und damit also der Störungsbeseitigung in Form der Sanierung. Diese Norm schreibt vor, daß der Boden, Altlasten und Gewässerverunreini- gungen, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten her- vorgerufen wurden, so zu sanieren sind, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die angeordneten Maßnahmen (De- kontaminierungs- und Sicherungsmaßnahmen gem. § 2 Abs. 7 BBodSchG) stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Sind sie nicht durchführbar oder unzumutbar, sind sonstige Schutz- und Be- schränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchzuführen.15 Im Falle des § 4 Abs. 3 BBodSchG handelt es sich also um eine repres- sive Gefahrenabwehr.
Der Begriff „Gefahrenabwehr“ an dieser Stelle macht auch deutlich, daß von den zur Sanierung Verpflichteten keine Rekultivierungsmaßnahmen verlangt werden können, da dies zur Gefahrenabwehr augenscheinlich nicht erforderlich ist16. Es geht vielmehr darum, Gefahren und deren Quellen zu beseitigen, die auf Dauer schwere Schäden hervorrufen können und nicht, sogenannte „Luxussanierungen“ zu verlangen. Das Sanierungsziel, in § 4 Abs. 3 BBodSchG festgelegt, ist durch § 4 Abs. 3 BBodSchG auf die planungsrechtlich zulässige Nutzung begrenzt. Damit hat der Gesetzgeber in der Grundsatzfrage der Altlastensanierung, was das Anforderungsniveau betrifft, den Schritt zu einer umweltspezifischen Wiederherstellung von Böden nicht vollzogen, womit er hinter einigen Landesgesetzen zurückbleibt.
2.2 Abgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig- Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz (LabfWG))
Das17 Landesabfallwirtschaftsgesetz enthält keine Regelungen, die sich mit den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes überschneiden oder die von diesem verdrängt würden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist daher prinzipiell ergänzend anzuwenden.18Zu beachten sind hier aber auch die vorrangigen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)19.
2.3 „Ob“ und „Wie“ der Sanierung - Abgrenzung zum Landeswasserge- setz
Bei der Sanierung von Altlasten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz liegt eines der zentralen Probleme sicher darin, daß in der Mehrzahl der gravierenden Belastungen der Wirkungspfad Boden/Gewässer20- vor allem der Wirkungspfad Boden/Grundwasser - Maßstab für die Höhe des finanziellen Aufwands der Sanierungspflichtigen ist. Flächende- ckende grundwasserbezogene Sanierungen nach Wasserrecht sind in der Regel kostspieliger als nutzungsbezogene nach dem Bodenschutz- recht. Die richtige Abgrenzung zwischen dem Bodenschutz- und dem Wasserrecht ist unter diesem Gesichtspunkt besonders für den/die zur Sanierung Verpflichteten von großer Bedeutung.
Sie ist aber auch notwendige Bedingung für die rechtlich, insbesondere die verwaltungsrechtlich korrekte Behandlung von Vorsorge- und Sanierungsmaßnahmen, die Gewässer betreffen.21
Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Grundgesetz ist Maßstab für die Frage, in welchem Umfang das Bundes-Bodenschutzgesetz wasserrechtliche Regelungen überhaupt aufgreifen darf. Danach hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder, u.a. auch über den Wasserhaushalt, zu erlassen. Die Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Re- gelungen enthalten, um bundesrechtliche Detailregelungen zu verhin- dern, die die Handlungsmöglichkeiten der Länder beschränken. Dieser Rahmen wird im Bundes-Bodenschutzgesetz jedoch nicht überschritten.
Es enthält lediglich Sanierungsvorschriften für boden- bzw. altlastenspe- zifische Kontaminationen.22
Gem. § 2 Abs. 1 BBodSchG werden vom Boden im Sinne des Gesetzes das Grundwasser und die Gewässerbetten nicht erfaßt. Allerdings erfüllt der Boden auch wasserbezogene Funktionen wie z.B. die Leitung des Grundwassers.23Bodenverunreinigungen haben somit auch meist Aus- wirkungen auf das Medium „Wasser“. Das Bodenschutzrecht ragt damit zwangsläufig in den Regelungsbereich des Wasserrechts hinein, wes- halb eine Abgrenzung hier notwendig ist. Wichtig zu beachten bei dieser Abgrenzung sind vor allem die Wirkungspfade, auf denen die Kontami- nierung des Gewässers erfolgt, da dies für die rechtliche Behandlung von eminenter Bedeutung ist.24
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Wasserrecht von der allge- meinen Subsidiaritätsregelung des § 3 BBodSchG nicht erfaßt wird. Im Nachfolgenden wird es aber vom Bundes-Bodenschutzgesetz ausdrück- lich in Bezug genommen wie z.B. in § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. Dies deutet darauf hin, daß Wasser- und Bodenrecht grundsätzlich neben- einander anzuwenden sind25.
Bei Gewässerverunreinigungen, die nicht durch Bodenveränderungen oder durch schädliche Altlasten hervorgerufen wurden, ist lediglich Wasserrecht anzuwenden.26
Im Falle der bereits eingetretenen Verunreinigung von Gewässern auf dem Wirkungspfad Boden Æ Gewässer tritt eine bodenrechtliche Sanie- rungspflicht ein. Für diese gelten die Maßstäbe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG, der anordnet, daß die Sanierung nach den Vorgaben des Wasserrechts zu erfolgen hat.
Schwieriger wird diese Abgrenzung jedoch in dem Falle einer drohenden Gefahr für Gewässer. Für den Fall, daß bereits eine Gefahr für Gewäs- ser - insbesondere das Grundwasser - durch schädliche Bodenverände- rungen oder Altlasten besteht, wird diese im Rahmen der Boden- bzw. Altlastensanierung gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG bekämpft, da das Beste- hen einer Gefahr für den einzelnen oder die Allgemeinheit bereits zu den Merkmalen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gehört ( § 2 Abs. 3, 5 BBodSchG ).
Eine Sanierung dieser Schäden dient vor allem dem Zweck der Abwehr der von ihnen ausgehenden Gefahren. Soweit es bei dieser Sanierung also um eine Gefahrenabwehr zugunsten von Gewässern geht, sind hier nicht wasserrechtliche Maßstäbe, sondern die durch bodenrechtliche Vorschriften bestimmte anzuwenden. Insoweit fehlt es an der von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG vorausgesetzten bereits eingetretenen Gewäs- serverunreinigung. Bei der Abwehr vom Boden ausgehender Gefahren ist also die Schwelle, ab der die wasserschützende Funktion des Bo- dens (Filter- bzw. Pufferfunktion) in einer eine Gefahr begründenden Weise beeinträchtigt wird, durch die materiellen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu bestimmen.27
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung und die Durchsetzung der Sanierungspflichten nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist hier nicht das Landeswassergesetz, sondern § 10 Abs. 1 BBodSchG, der die zustän- dige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bis- her herangezogene landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit nicht mehr anwendbar, sondern werden verdrängt.
Namentlich gilt dies für die Gewässersanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 BBodSchG. Hierfür spricht auch, daß die Öffnungsklausel des § 21 BBodSchG keine Regelungskompetenzen für die Bundesländer hinsichtlich des Landesrechts vorsieht. Lediglich dort, wo schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auftreten, können die Länder gem. § 21 Abs. 3 BBodSchG ergänzende Regelungen treffen.28
Die Ermächtigung für das Eingreifen in dem Fall der durch eine schädli- che Bodenveränderung oder Altlast hervorgerufenen Gewässerverun- reinigung ist zwar im Bundes-Bodenschutzgesetz geregelt, dieses be- nennt jedoch keine konkreten Vorgehensweisen oder Maßnahmen zur Sanierung. Dies ist sinnvoll, da die Sanierung von Gewässern bereits im Wasserrecht zur Genüge geregelt ist.
Die Trennung zwischen Boden- und Wasserrecht ist somit in „Ob“ und „Wie“ vorzunehmen. „Ob“ eine Sanierung durchgeführt werden muß, also ein Fall der Gewässerverunreinigung durch eine schädliche Boden- veränderung oder Altlast vorliegt, richtet sich nach dem BBodSchG, „wie“ diese Sanierung durchgeführt wird, nach dem Wasserhaushaltsge- setz29bzw. dem Landeswassergesetz. Das bedeutet, daß - wie aus § 4 Abs. 4 S.3 BBodSchG hervorgeht - die materiellen Maßstäbe für die Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, die vom Adressaten der auf § 10 BBodSchG gestützten Verfügung zur Gewässersanierung ge- fordert werden, nicht dem Bodenrecht, sondern dem Wasserrecht zu entnehmen sind.30
Solange lediglich schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorlie- gen, hierdurch aber noch keine Gewässerverunreinigungen hervorgeru- fen worden sind, greift die Gewässersanierungspflicht des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nicht ein.
Auch die Vorsorge für die Gewässer wird von der Boden- und Altlasten- sanierung des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nicht mehr erfaßt. In § 7 Abs.
6 BBodSchG heißt es, daß sich die Vorsorge für das Grundwasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften richtet31. Auf der Grundlage wasser- rechtlicher Vorschriften wird damit sowohl über das „ob“ als auch das „wie“ von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen entschieden. Was- serrechtliche Vorsorgepflichten, wie etwa zur Reinhaltung des Grund- wassers, bleiben vom Bundes-Bodenschutzgesetz unberührt.32
2.4 spezielle Regelungen der Landesbauordnung (LBO S-H)
Die allgemeine33 Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG erklärt boden- schutzrechtliche Normen für subsidiär, sofern Vorschriften des Baupla- nungs- und Bauordnungsrechts Eingriffe in den Boden regeln. Daraus folgt in erster Linie, daß von seiten des Bodenschutzrechtes keine weite- ren gesetzlichen Anforderungen an die bauplanungsrechtliche und bau- ordnungsrechtliche Zulässigkeit von Verfahren gestellt werden. Der Ge- setzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß seines Erachtens nach dem Bodenschutz durch die Vorschriften des Baugesetzbuches und dem jeweiligen Landesrecht hinreichend Genüge getan wird.
In erster Linie hat das Baugesetzbuch (BauGB)34bodenschützende Funktionen übernommen. Bereits bei der Festsetzung von Bebauungs- plänen ist der Bodenschutz bedeutsam. § 1a Abs. 1 BauGB legt zu- nächst den Grundsatz fest, daß mit dem Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Diese Vorschrift regelt damit den Freiflächenschutz, d.h. die Begrenzung des Bodenverbrauchs, sowie den Schutz des Bodens durch einen schonenden Umgang. Der Freiflä- chenschutz sowie das Schonungsgebot sind öffentliche Belange, d.h. sie müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne in die Abwägung gem. §
1 Abs. 6 BauGB mit einbezogen werden. Es ist jedoch umstritten, wel- che Bedeutung diesen Prinzipien in der Abwägung zukommen sollte.35
Bei der Festsetzung von Bebauungsplänen hat der Bodenschutz inso- fern noch Bedeutung, als er Teil der Umweltschutzklausel des § 1 Abs. 5
S. 1 2. HS. BauGB ist, wonach der Bauleitplan Sorge dafür tragen soll, daß eine menschenwürdige Umwelt gesichert wird und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind. Besonders her- vorgehoben wird der Bodenschutz jedoch in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Hier wird geregelt, daß im Bebauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden können.36
Im Hinblick auf Bauvorhaben im Außenbereich bestimmt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, daß hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bodenschutz zu den öffentlichen Belangen gehört. Dies hat zur Folge, daß bei privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB der Boden- schutz nicht entgegenstehen darf und er bei sonstigen Vorhaben i.S.d. §
35 Abs. 2 BauGB nicht beeinträchtigt werden darf. § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB fordert zudem, daß bei zulässigen Vorhaben im Außenbereich besonders auf eine flächensparende Vorgehensweise zu achten ist, um Bodenversiegelungen möglichst gering zu halten.37
Das Bundes-Bodenschutzgesetz wird zwar von den Regelungen des Baurechts verdrängt, bietet aber trotzdem wertvolle Orientierungshilfen, indem die entsprechenden bodenrechtlichen Vorschriften wichtige Ge- sichtspunkte für die Auslegung baurechtlicher Regelungen bieten, wie z.B. für den Begriff der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in § 34 Abs. 1 BauGB. Auch der Grad der Bodenbeeinträchtigung durch Bau- vorhaben kann mit Hilfe bodenrechtlicher Vorschriften eingeschätzt wer- den.38
Eine spezielle Subsidiaritätsklausel gegenüber dem Baurecht ergibt sich aus § 5 BBodSchG für den Bereich der Entsiegelung von Flächen. Eine Entsiegelung nach § 5 BBodSchG kommt nur insoweit in Betracht, als § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB bzw. entsprechende landesrechtliche Regelun- gen die Befugnisse der Behörden nicht regeln. Von der Reichweite die- ser speziellen Regelungen hängt es ab, inwiefern § 5 BBodSchG An- wendung findet.
Eine entsprechende landesrechtliche Regelung stellt § 9 Abs. 4 LBO dar. Hier heißt es u.a., daß bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen verlangt werden kann, daß die Oberfläche des Grundstücks verändert wird, um eine Störung des Naturhaushaltes zu vermeiden o- der zu beseitigen. Bauliche Anlagen i.S.d. LBO sind gem. § 2 Abs. 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Zu den baulichen Anlagen zählen, wie aus der weiteren Aufzählung des § 2 Abs. 1 LBO ersichtlich wird, nicht nur Gebäude, sondern z.B. auch Stell- plätze für Kraftfahrzeuge oder Lagerplätze. Eine Anordnung zur Entsie- gelung einer solchen Fläche kann also aufgrund des § 9 Abs. 4 LBO durch die zuständige Behörde ergehen. Fraglich ist, in welchen Anwen- dungsbereichen dies der Fall ist. Hierzu muß mangels weitergehender landesrechtlicher Regelungen auf das BauGB zurückgegriffen werden.
Wird die Reichweite des § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB auf alle Bodenversie- gelungen, die auf baulichen Anlagen beruhen, vollständig ausgedehnt39, verbleiben für § 5 BBodSchG nur noch wenige Fallkonstellationen. Das Recht darf jedoch grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, daß einzelne Vorschriften fast oder gänzlich überflüssig werden. Daher stellt sich die Frage, ob § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB wirklich alle Fälle der Versiegelung durch bauliche Anlagen umfaßt.40
Aus der Betrachtung des § 179 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S.1 Nr. 1 BauGB er- gibt sich, daß hier lediglich auf den Geltungsbereich eines Bebauungs- planes und der darin getroffenen Festsetzungen abgestellt wird. Ferner wird im Gegensatz zum § 5 BBodSchG keine Handlungspflicht sondern lediglich eine Duldungspflicht des Eigentümers begründet. Die Entsiege- lung nach baurechtlicher Vorschriften darf außerdem nur dann erfolgen, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. § 179 Abs. 1 S.
2 BauGB stellt schließlich auch nicht auf bauliche Anlagen ab, sondern auf Flächen, deren Bodenfunktionen durch eine Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigt worden sind und deren Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll.41
Handelt es sich bei der Entsiegelung um die Durchsetzung anderer planungsrechtlicher Festsetzungen als der des Bebauungsplanes, ist § 5 BBodSchG sowohl bei Flächen, die durch bauliche Anlagen versiegelt sind, als auch bei Versiegelungen in sonstiger Weise anzuwenden. § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB stellt nur auf die Durchsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ab42.
Für eine Entsiegelung außerhalb eines Bebauungsplanes enthält § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB keine Regelungen. § 5 BBodSchG kommt somit auch in diesen Fällen uneingeschränkt zur Anwendung.
Zusammenfassend ist zu erkennen, daß § 5 BBodSchG nur in den Fällen Anwendung finden soll, die nicht unter die gemeindliche Planungshoheit in Form des Bebauungsplanes fallen und in solchen, in denen das BauGB die verfahrensrechtlichen und entschädigungsrechtlichen Fragen bereits umfassend geklärt hat. Gerade in diesen Fällen greift die Subsidiaritätsklausel des § 5 S. 1 BBodSchG ein43.
2.5 Auswahl der Verantwortlichen nach § 4 BBodSchG im Vergleich zum allgemeinen Ordnungsrecht, Gefahrerforschung
§ 4 BBodSchG unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiede- nen Arten von Gefahrenabwehr und der damit verbundenen Verantwort- lichkeit, der präventiven, d.h. der vorsorgenden Gefahrenabwehr (Abs. 1 und 2) und der Gefahrenabwehr im Falle einer bereits vorliegenden schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, also der Störungsbeseiti- gung (Abs. 3).
§ 4 Abs. 1 BBodSchG verpflichtet zunächst jeden, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, daß daraus keine schädlichen Bodenver- änderungen entstehen. Abs. 2 trifft in diesem Zusammenhang die be- sondere Verpflichtung des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Maßnahmen zur Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen zu treffen.44
Mit dieser Verpflichtung wird die bisher geltende Auffassung aus § 903 BGB45, der Eigentümer eines Grundstückes könne mit seinem Grund und Boden nach Belieben verfahren, solange er damit keinen Dritten in seinen Rechten verletzt oder das im öffentlichen Eigentum stehende Grundwasser verunreinigt, verdrängt. Damit wird die Basis geschaffen, im Falle einer schädlichen Bodenveränderung deren Beseitigung zu verlangen, da in diesem Fall rechtswidriges Handeln vorliegt, das nicht durch das Recht an der Nutzung seines Eigentums gerechtfertigt wer- den kann.46
§ 4 Abs. 3 BBodSchG beschäftigt sich mit der sogenannten „repressiven Gefahrenabwehr“47, d.h. der Störungsbeseitigung also der Sanierung. Gem. Abs. 3 sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstücksei- gentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenver- änderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewäs- sern zu sanieren. Hierzu kann auch verpflichtet werden, wer aus han- delsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine ju- ristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.48
Indem das Bundes-Bodenschutzgesetz eine eigenständige Regelung bezüglich der Sanierungsverantwortlichkeit getroffen hat, können lan- desrechtliche Regelungen des gleichen Inhalts keine weitere Gültigkeit haben. Nichtsdestotrotz werden tradierte Anwendungsregeln, insbeson- dere des Ordnungsrechts auch weiterhin - allein der Zweckmäßigkeit halber - herangezogen werden müssen.49
Das Bundes-Bodenschutzgesetz knüpft mit der getroffenen Regelung zunächst an das klassische Ordnungsrecht an, indem es den Verursa- cher einer schädlichen Bodenveränderung als Handlungsstörer und den Eigentümer sowie den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück als Zustandsstörer benennt. Die Frage, wann jemand Verur- sacher i.S.d. BBodSchG ist, bestimmt sich nach der auf der Rechtspre- chung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts beruhenden, herr- schenden Theorie der unmittelbaren Verursachung50. Diese besagt, daß „ein Verhalten ursächlich ist, wenn es für sich gesehen die Gefahren- schwelle überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Ein- tritt der Gefahr gesetzt hat“51. Nach herrschender Meinung ist dies grundsätzlich die letzte menschliche Ursache, wobei die Unmittelbarkeit im Sinne eines objektiv engen Wirkungs- und Verantwortungszusam- menhangs zwischen Verhalten und Gefahr entscheidend ist.52
Als Verhaltensstörer anzusehen ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Verursacher ist, wer durch Handeln oder Unterlassen den mißbilligten Erfolg herbeiführt. Unumstritten ist hierbei, daß es auf ein Verschulden oder die Verschuldensfähigkeit des Betreffenden nicht ankommt.53
Zustandsstörer ist, wie vergleichsweise auch im § 219 Landesverwal- tungsgesetz (LVwG)54geregelt, der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Mieter oder Pächter) über ein belastetes Grundstück. Im letzteren Fall ist es unerheblich, inwieweit an der Verur- sachung der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast mitgewirkt wurde, es zählt lediglich die Möglichkeit der Verfügung über die Gefahrenquelle.55
Im Gegensatz zum allgemeinen Ordnungsrecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ein erweiterter Personenkreis, der zur Verantwortung ge- zogen werden kann. Zunächst ist die Haftung des Gesamtrechtsnach- folgers anzuführen. Als Gesamtrechtsnachfolger kommt „diejenige Per- son, die kraft gesetzlicher Anordnung in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt“56wie z.B. der Erbe eines Grundstückes gem. § 1922 BGB57und, was in der Praxis von größerer Bedeutung sein dürf- te, nach einer Umwandlung oder Fusion der daraus entstehende Rechtsträger in Betracht58. Die Pflicht zur Sanierung einer bestehenden schädlichen Bodenveränderung geht so auf den Rechtsnachfolger über, wie ein Anspruch gegen den vorigen Eigentümer bestanden haben wür- de. Alle Tatsachen, die eine Minderung oder einen Ausschluß der Sanie- rungsverantwortlichkeit des Rechtsvorgängers zur Folge gehabt hätten, wie Legalisierung, Verjährung oder Verwirkung wirken für den Rechts- nachfolger ebenso59. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ist zu behandeln wie die Haftung des Verhaltensstörers und erfaßt damit nur die Verantwortlichkeit des Verursachers, nicht die des Zustandsstörers. Sie wurde bewußt mit in den Katalog der Sanierungspflichtigen aufge- nommen, um eine Flucht des Verursachers einer schädlichen Boden- veränderung oder Altlast vor der Verantwortung durch eine einfache Umwandlung des Betriebes zu verhindern und somit dem Verursacher- prinzip Rechnung zu tragen.60
Fraglich ist im Hinblick auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers auch der Punkt der Rückwirkung des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Gem. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip , daß der Bürger bei seinem Handeln darauf ver- trauen können muß, daß sein Handeln von der Rechtsordnung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anerkannt wird und bleibt, d.h.
nicht nachträglich zu seinen Lasten anderen Vorschriften unterworfen wird. Nichtsdestotrotz kann in einigen Fällen die Rückwirkung von Ge- setzen zugelassen werden, z.B. aufgrund der fehlenden Schutzwürdig- keit des Vertrauens oder wegen überwiegenden öffentlichen Interesses an der rückwirkenden Inkraftsetzung. Man unterscheidet zwischen der echten und der unechten Rückwirkung. Hier könnte ein Fall der echten Rückwirkung vorliegen. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sach- verhalt regelt und diese Regelung für den Betroffenen belastend ist. Be- lastend ist eine Regelung dann, wenn die vorher bestandene Rechtspo- sition zu dessen Ungunsten verändert oder eingeschränkt wird. Im § 4 Abs. 3 BBodSchG wird der Kreis der Verantwortlichen auf den Gesamt- rechtsnachfolger ausgedehnt. Eine derartige Regelung gab es im Lan- des-Abfallrecht und auch im Landes-Verwaltungsrecht bislang nicht. Der maßgebende Zeitpunkt ist hier der Eintritt der Rechtsnachfolge, z.B. der Erbfall. Damit werden auch Tatbestände, die in der Vergangenheit ab- geschlossen worden sind, erfaßt, nämlich alle Universalsukzessionen vor dem 1. März 1999. Diese Regelung stellt eine Belastung dar, da sie dem Gesamtrechtsnachfolger eine Rechtspflicht auferlegt. Somit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor. Fraglich ist, ob diese zulässig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Spätestens mit Beschluß des Bundestages vom 05. Februar 1998 über das neue Bundes-Bodenschutzgesetz mußten die Betroffe- nen mit einer Änderung der Rechtslage rechnen, so daß für alle Fälle der Universalsukzession ab diesem Zeitpunkt die Schutzwürdigkeit ent- fällt. Da bereits ab 1985 in diesem Bereich eine unklare Rechtslage vor- herrschte, kann man annehmen, daß auch für diesen Zeitraum eine Rückwirkung zulässig ist. Abschließend ist zu sagen, daß § 4 Abs. 3 S.
1 BBodSchG an sich gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, eine verfassungskonforme Auslegung hier jedoch in Betracht kommt.61
Umstritten ist in diesem Fall, ob eine Beschränkung der Haftung der Dauer nach in Betracht kommt. Dies wird überwiegend abgelehnt, da „ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, einer Umgehung des Verursacherprinzips durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen ent- gegenzuwirken.“62Umstritten ist auch, welche Bedeutung diese Rege- lung für andere mögliche Rechtsnachfolgekonstellationen hat. Während im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten wird, die Regelung sei vom Gesetzgeber abschließend gemeint, existiert auch die Ansicht, daß mit der Hinzunahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Ver- antwortlichen lediglich eine strittige Frage, nicht aber der Bereich „Rechtsnachfolge“ abschließend geklärt hatte werden sollen.63
Im Falle der Inanspruchnahme einer juristischen Personen kann grund- sätzlich nur diese herangezogen werden. Abweichend davon sieht § 4 Abs. 3 S. 4 1. HS BBodSchG jedoch eine Haftungspflicht für denjenigen vor, der aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört. Ziel dieser Regelung ist es, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen64. Der hier eindeu- tige Gesetzestext impliziert, daß lediglich der Zustandsverantwortliche zur Verantwortung gezogen werden kann, nicht der Verhaltensstörer. Diese zunächst als Privilegierung des Verhaltensstörers anmutende Regelung geht aber auf die zivilrechtliche Haftung zurück, der der Ver- ursacher unterzogen werden kann, nicht aber der Zustandsstörer65. Die Zustandsverantwortlichkeit gilt nur bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Verantwortlichkeit auf eine andere Person. Auch diese Regelung weicht vom bisherigen Ordnungsrecht völlig ab. Sie ermöglicht den Durchgriff auf die Gesellschafter einer juristischen Person oder auf die Mutterge- sellschaft bei Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft und bezieht sich auf die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inha- bers der tatsächlichen Gewalt66. Inwieweit auch der Besitzer unter den Begriff „gehört“ fällt, ist in der Literatur jedoch umstritten67.
Sinn und Zweck dieser sog. „Durchgriffshaftung“ ist es, dem Mißbrauch der Haftungsbeschränkungen des Gesellschaftsrechts entgegenzuwir- ken. Die Verpflichtung nach der Durchgriffshaftung bereitet in der prakti- schen Durchführung erhebliche Schwierigkeiten, da die Frage, ob der vermeintlich Verantwortliche wirklich für die juristische Person einzuste- hen hat, tiefere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht erfor- dert.
Zusammen mit der Durchgriffshaftung wurde auch die Haftung des De- relinquenten68, mit dem Ziel, die auch im Ordnungsrecht der meisten Bundesländer enthaltene Regelung ( § 220 LVwG S-H ) zu übernehmen, in das Gesetz mit aufgenommen. Diese Haftung gilt nur im Falle der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers. Dieser muß sein Eigentum an dem Grundstück i.S.d. § 929 BGB (Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch) auf- gegeben haben.
Gem. § 4 Abs. 6 BBodSchG ist auch die Inanspruchnahme des früheren Eigentümers im Rahmen seiner Zustandsverantwortlichkeit unter be- stimmten Voraussetzungen möglich. Die bisherige Rechtslage sah eine Beendigung der Haftung des Eigentümers mit der Übertragung des Ei- gentums auf einen Dritten vor. Lediglich im Falle der Sittenwidrigkeit konnte der Eigentümer weiter herangezogen werden69. Nach dem Bun- des-Bodenschutzgesetz haftet der frühere Eigentümer nunmehr weiter, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 überträgt oder bereits übertragen hat und hierbei die schädliche Bodenveränderung oder Alt- last kannte oder kennen mußte70. Im Falle des „Kennen-Müssens“ ist dem Eigentümer fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten. Eine solche Fahr- lässigkeit würde z.B. dann bestehen, wenn es sich bei dem Grundstück um eine ( Altlast- ) Verdachtsfläche i.S.d. § 2 Abs. 4, 6 BBodSchG han- delt71. Die Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der frühere Eigen- tümer beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig war, indem er darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden waren und sein Vertrauen in diesem besonderen Fall schutzwürdig ist72. Diese Haftung wird in der Literatur als „Ewigkeitshaf- tung des Alteigentümers“ bezeichnet, ihre Verfassungsmässigkeit wird jedoch angezweifelt73, da anscheinend kein Zurechnungsgrund für die Lastentragung des früheren Eigentümers erkennbar ist. § 4 Abs. 6 setzt jedoch eine bestehende Zustandsverantwortlichkeit voraus und verlän- gert diese nur zeitlich, begründet also keine neue Verantwortlichkeit o- der bürdet bestehenden Zustandsstörern neue Lasten auf, somit kommt eine verfassungsrechtliche Kollision mit Art. 14 nicht zustande.74
Bei der Auswahl des Verantwortlichen muß die zuständige Behörde be- züglich der Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer auch weiterhin ordnungsrechtliche Zurechnungstheorien anwenden, da § 4 Abs. 1 BBodSchG keine weitergehende Regelung trifft. Grundsätzlich ist daher nach dem Grundsatz der Effektivität auszuwählen. Zwar könnte nach dem Gesetzestext vermutet werden, daß der Gesetzgeber mit der Reihenfolge der Aufzählung auch die Reihenfolge der Inanspruchnahme gemeint hat, dies erscheint jedoch bedenklich, da er schließlich irgend- eine Reihenfolge wählen mußte.75Die Sanierungspflicht richtet sich so- mit ohne Unterschied an alle genannten Verantwortlichen. Nach dem landesrechtlichen Ordnungsrecht wird die Verantwortlichkeit des Eigentümers zumindest dann ausgeschlossen, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Eigentümers mit dem Grundstück verfährt (§ 219 Abs. 1 Nr.1 LVwG). Es ist weiterhin unklar geblieben, wer bei nacheinander folgenden Verusacherketten haftet und wie die Verantwortlichkeiten zu verteilen sind. Fraglich ist auch, wie die Inanspruchnahme geregelt werden soll, falls mehrere Störer gleichzeitig für die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verantwortlich sind. Eine derartige Fallkonstellation könnte man sich z.B. bei einer Müllde- ponie vorstellen, auf der mehrere Unternehmen Müll entsorgt haben. Ob in diesem Fall eine Quotelung der Sanierungskosten nach Anteil an der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorzunehmen ist, bzw. die Störer als Gesamtschuldner für die Sanierung verantwortlich gemacht werden können, ist bislang durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Eine weitergehende Behandlung dieses Gebietes würde den Rahmen der Hausarbeit sprengen. Es wird daher auf das Verfahren nach dem bisherigen Altlastengesetz verwiesen.
Bezüglich der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen, die erfah- rungsgemäß enorme Summen verschlingen hat das Bundes- Bodenschutzgesetz eine weitergehende Regelung im § 24 getroffen. Abs. 2 regelt hier den Kostenausgleich mehrerer Verpflichteter unterein- ander.
Im Altlastenrecht bislang umstritten war, ob die zuständigen Behörden bei Verdachtslagen den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung selbst aufzuklären hatten oder Dritte auf eigene Kosten zur Sachverhaltsklä- rung herangezogen werden konnten. § 9 BBodSchG grenzt nunmehr bundeseinheitlich die Verpflichtung zur Amtsermittlung von der Befugnis ab, Untersuchungsanordnungen zu erlassen. Es geht hier um die Ermitt- lung des Sachverhalts durch einen Gefahrerforschungseingriff. Die Vor- schrift verdrängt daher § 83 Abs. 1 S. 1 LVwG, nicht aber die übrigen Regelungen dieser Vorschrift76.
§ 9 BBodSchG unterscheidet zwei Arten von „Verdacht“ mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen:
In den Bereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG fällt der Anfangsverdacht, der besteht, wenn es Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gibt. Dieser Verdacht zieht in der Regel als Folge die Amtsermittlung nach sich. Soweit die in der gem. § 8 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 BBodSchG erlassenen Bundes-Bodenschutz- und Altlasten- verordnung (BBodSchV)77festgelegten Prüfwerte überschritten werden, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Überprü- fung des Grundstückes treffen78. Ziel der Untersuchung soll es sein, festzustellen, ob konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer schädli- chen Bodenveränderung oder Altlast vorliegen, um dann gegebenenfalls Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG einzuleiten. Welche Maß- nahmen zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, ist nach dem Einzel- fall zu entscheiden. Orientierung bietet hier der Gesichtspunkt der ver- waltungspraktischen Zweckmäßigkeit. Festzuhalten ist, daß das Bun- des-Bodenschutzgesetz hier keine Ermächtigungsgrundlage für etwaige Eingriffe in Rechte der Betroffenen darstellt79. Hier muß auf die Ermäch- tigung aus dem allgemeinen Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Der Grundstückseigentümer und, falls bekannt, der Inhaber der tatsäch- lichen Gewalt sind über die Ergebnisse zu informieren80.
Im Abs. 2 des § 9 BBodSchG wird die im allgemeinen Ordnungsrecht bekannte Rechtsfigur des Gefahrerforschungseingriffs durch Verwal- tungsakt (Gefahrerforschungsverfügung) wiederholt. Dieser wird vorge- nommen, wenn ein Gefahrenverdacht vorliegt. Der Gefahrerforschungs- eingriff im allgemeinen Ordnungsrecht besagt, daß konkrete Anhalts- punkte für eine Gefahr vorliegen müssen, die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr also besteht, es jedoch fraglich ist, ob und inwieweit diese Gefahr tatsächlich besteht. Um diese Gefahr zu erforschen, können Maßnahmen angeordnet und durchgeführt werden. Zu unterscheiden ist hinsichtlich des allgemeinen Ordnungsrechts jedoch, daß nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz bereits erhebliche Nachteile oder Beein- trächtigungen des Bodens bereits schädliche Bodenveränderungen dar- stellen. Die getroffenen Maßnahmen müssen wie im klassischen Ord- nungsrecht nach dem pflichtgemäßen Ermessen getroffen worden sein.81
3. Musterentwurf des Arbeitskreises 1 der Bund/Länderarbeits-
gemeinschaft Boden (LABO)82, Landes-Bodenschutzgesetz des Landes Niedersachsen, Entwurf des Landes-Bodenschutzgesetzes Hamburg Das Land Schleswig-Holstein hat noch kein eigenes Bodenschutzgesetz erlassen. Um darzustellen, wie andere Länder ihren Regelungsspiel- raum nutzen bzw. n Zukunft nutzen werden und welche Unterschiede hierin bestehen können, folgt eine Darstellung des Musterentwurfs der LABO, des Landes-Bodenschutzgesetzes des Landes Niedersachsen sowie des zukünftigen Hamburgischen Landes-Bodenschutzgesetzes.
Die LABO hat für die Landes-Bodenschutzgesetze einen Musterentwurf entwickelt, der jedoch nicht autorisiert wurde, aber einige Hilfestellungen bieten soll. Der Entwurf gliedert sich in vier Teile.
Der Erste Teil enthält in den §§ 1 bis 3 Regelungen über die Aufgaben der für den Bodenschutz zuständigen Behörden, Pflichten anderer Be- hörden und öffentlicher Planungsträger, sowie die Mitwirkungs- und Dul- dungspflichten der nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG benannten Verant- wortlichen. § 4 räumt den Behörden in den Fällen von schädlichen Bo- denveränderungen, von denen erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, das Recht zur wei- tergehenden Anordnung von Sanierungsuntersuchungen oder auch zu Eigenkontrollmaßnahmen ein. Auf die §§ 13 bis 18 BBodSchG wird hier speziell verwiesen. § 5 des Entwurfs räumt den zuständigen Behörden das Recht zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem BBodSchG und den dazu ergangenen Vorschriften durch die entsprechenden Anordnungen ein. § 6 ermächtigt die Landesbehörde, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit, die Qualität und die Quantität der Sachverständigen und Untersuchungsstellen und deren Arbeit zu regeln. In § 7 wird die Befug- nis zum Erlaß ergänzender Verwaltungsvorschriften eingeräumt.
Der Zweite Teil befaßt sich mit dem gebietsbezogenen Bodenschutz. § 8 sieht eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Erstellung eines Planes vor, der die Belange des Bodenschutzes flächenhaft darstellt und somit konkretisiert. Dargestellt werden sollen der Zustand und die Funk- tionsfähigkeit des Bodens, schädliche Bodenveränderungen, Ursachen und Auswirkungen, sowie geeignete Maßnahmen zur Vorsorge bzw. Sanierung. Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderun- gen bestehen, bzw. zu besorgen sind, können gem. § 9 durch Rechts- verordnung als Bodenbelastungsgebiete festgelegt werden. In dieser Rechtsverordnung sollen dann die zu ergreifenden Maßnahmen be- stimmt werden.
Der Dritte Teil des Musterentwurfes beschäftigt sich dann mit dem Be- reich der Boden- und Altlasteninformationen. § 10 Abs. 1 verpflichtet den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer sowie den Inha- ber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zur Mitteilung von Anhaltspunkten über das Vorliegen einer schädlichen Bodenverände- rung oder Altlast. Abs. 2 verpflichtet im Gegenzug die Behörde zur Er- fassung von schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Alt- lasten und altlastenverdächtigen Flächen. Ferner soll sie nach pflicht- gemäßem Ermessen sonstige Informationen zum Zustand des Bodens und dessen Entwicklung erfassen. § 11 schreibt zu diesem Zweck die Einrichtung eines Boden- und Altlasteninformationssystems vor, das neben Erkenntnissen aus Dauerbeobachtungsflächen (§ 12) und unter- suchten Proben aus der Bodenprobenbank (§ 13) sämtliche verfügbare Daten der Böden enthalten soll, von deren Lage und Größe über die Beschaffenheit und vorgesehene Nutzung bis hin zu Bodenfunktionsbe- einträchtigungen und Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind. Dauerbeobachtungsflächen nach § 12 werden durch die eingerichtet und betreut. Sie sollen die dauerhaften Boden- veränderungen aufzeigen. Die Bodenprobenbank gem. § 13 soll eben- falls die Veränderungen der Böden erfassen. Die fachlichen Grundlagen für die Gefahrerforschung und -abwehr werden von dem {Lan- desamt/Landesanstalt} in Zusammenarbeit mit Sachverständigen und betroffenen Behörden gem. § 14 bestimmt.
Der Vierte und zugleich letzte Teil befaßt sich nunmehr mit den Aus- gleichs-, Entschädigungs- und Schlußvorschriften. Für den Fall der Nut- zungsbeschränkung gem. § 10 Abs. 2 BBodSchG sieht § 15 des Mus- terentwurfes einen Ausgleich vor, für den Fall der Untersuchungsdul- dung für Boden- und Altlasteninformationen gem. § 3 Abs. 2 des Ent- wurfs bestimmt § 16 eine Entschädigung der Eigentümer und der Inha- ber der tatsächlichen Gewalt, soweit ihnen durch die Untersuchungen ein Schaden entsteht. §§ 17 und 18 regeln den Datenschutz. § 19 ord- net die Kostenübernahme für die nach § 5 angeordneten Maßnahmen durch den Verpflichteten an. In § 20 sind die Zuständigkeiten geregelt und im § 21 die Ordnungswidrigkeiten. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit kann diese bis zu 100.000 DM geahndet werden.
Das niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG)83richtet sich nicht nach dem Musterentwurf der LABO. § 1 Abs. 1 bestimmt die Mittei- lungs- und Auskunftspflichten der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Sanie- rung Heranzuziehenden. Diese haben zur Verpflichtung, die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverord- nungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Abs. 2 verpflichtet das Land und die kommunalen Gebietskörperschaf- ten zur Übermittlung von Erkenntnissen über schädliche Bodenverände- rungen und Altlasten an die zuständigen Behörden.
Bedienstete der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetz zuständigen Behörden dürfen gem. § 2 zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben auch gegen den Willen der Betroffenen Grundstücke betreten und bodenkundliche Tatsachen ermitteln. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Grundgesetz wird inso- weit eingeschränkt.
Durch § 3 soll die oberste Bodenschutzbehörde dazu ermächtigt werden, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen bestimmte Untersuchungen im Rahmen der Anwendung bodenschutzrechtlicher Vorschriften auch von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durchgeführt werden können, welche Anforderungen an diese gestellt werden und in welcher Art und Weise sie die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen haben.
Die §§ 4 und 5 entsprechen in etwa dem Musterentwurf der LABO.
Das niedersächsische Bodenschutzgesetz sieht in § 6 die Errichtung eines Altlastenverzeichnisses auf Grundlage des Liegenschaftskatasters vor. Damit nutzt es den Freiraum, den das Bundes-Bodenschutzgesetz den Ländern einräumt.
Für den Fall, daß im Gebiet der zuständigen Behörde eine altlastver- dächtige Fläche oder eine Altlast erkannt wird, kann ein Beirat gebildet werden, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Vielzahl der Betroffenen oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit zu erwarten ist, daß hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung gefördert werden. Ein Bodeninformationssystem wird gem. § 8 als Niedersächsisches Bodeninformationssystem (NIBIS) geführt.
Die nachfolgenden Paragraphen bestimmen die Bodenschutzbehörden, die Zuständigkeiten sowie die Fragen der Kostenerstattung.
Das zukünftige Hamburgische Bodenschutzgesetz (HmbBodSchG)84 wird im Ersten Teil allgemeine Bestimmungen enthalten. In § 1 werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden und anderer öf- fentlicher Planungsträger normiert. Neben den Pflichten zur Durchfüh- rung der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und alt- lastverdächtigen Flächen sieht die Norm vor, daß Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegel- ten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen ha- ben, ob nicht eine Wiedernutzung ehemals genutzter und bereits versie- gelter, baulicher veränderter oder bebauter Flächen möglich ist. Die Träger sollen außerdem dazu bestimmt werden, bei Planungen, Maß- nahmen und sonstigen Vorhaben, die bodenschutzrechtliche Interessen in nicht nur unerheblichem Umfang berühren können, die für den Bo- denschutz zuständige Behörde zu informieren und anzuhören ist, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
§§ 2 und 3 regeln die Mitwirkungs-, Informations- und Duldungsfristen von Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
§ 4 soll eine Generalermächtigung zum Erlaß der für die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten erforderlichen Anordnungen darstellen. Durch § 5 soll die Anwendung der Bestimmungen des BBodSchG über die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplanes sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnah- men auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt werden.
In § 6 des Entwurfes ist besonders auf Abs. 2 hinzuweisen, der die Stö- rerauswahl behandelt. Demnach soll dann, wenn mehrere Personen zur Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung beigetragen haben, jeder, der einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet hat, Ver- ursacher sein, auch, wenn sich der genaue Verursachungsumfang nicht bestimmen läßt. Das Hamburgische Bodenschutzgesetz greift damit die bereits oben85geschilderte Problematik der Auswahl von Verantwortli- chen bei mehreren in Frage kommenden Verursachern auf.
Der Zweite Teil wird in § 7 die Führung eines Bodeninformationssystems bestimmen und festlegen, welche Daten zu erfassen sind. § 8 ermächtigt die zuständige Behörde zur Einrichtung von Dauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung landestypischer Böden und deren natürlicher Funktionen zu erkennen und zu überwachen. Die §§ 9 bis 12 enthalten datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Im Dritten Teil werden die Vorschriften für den gebietsbezogenen Bo- denschutz zu finden sein. Nach § 13 Abs. 1 kann die zuständige Behör- de die Belange des Bodenschutzes für das Gebiet der Freien und Han- sestadt Hamburg bzw. für einzelne Teilgebiete durch Darstellung in ei- nem Plan konkretisieren. Nach Abs. 2 soll dieser insbesondere Angaben über den Zustand und die Bewertung der Funktionsfähigkeit, bestehen- de oder zu besorgende schädliche Bodenveränderungen, ihre Ursachen und Auswirkungen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung bestehender schädlicher Bodenveränderungen und hierdurch verursach- ter Gewässerverunreinigungen enthalten. § 14 ermächtigt den Senat zur Durchführung gebietsbezogener Vorsorge- oder Sanierungsmaßnah- men, Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen. Bodenbelastungsgebiete werden dabei definiert als Gebiete, in denen aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und seiner Nutzung, des Ein- trags umweltgefährdender Stoffe oder der Überschreitung von Vorsor- gewerten die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen besteht oder weiträumig schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden. Gem. § 14 Abs. 2 sollen in der entsprechenden Rechtsverordnung der Gegens- tand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschrän- kungen und Maßnahmen bestimmt werden. § 15 enthält Regelungen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Festsetzung von Bodenbelas- tungsgebieten.
Im Vierten Teil sind die Bestimmungen über die Entschädigung, den Ausgleich und die Kosten enthalten. Erwähnenswert ist hier insbesonde- re § 16 Abs. 2, der den Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG höhen- mäßig nach den zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnah- men begrenzt auf höchstens den Wert der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn vor der Nutzungsbeschränkung und dem tatsächlich erzielten Gewinn, wobei ein Abschlag für die hinzunehmende allgemeine Belastung i. S. d. § 10 Abs. 2 BBodSchG vorzunehmen ist.
Der Fünfte Teil enthält in § 19 die Ermächtigung zum Erlaß sonstiger Rechtsverordnungen und in § 20 die Ordnungswidrigkeiten. Deutlich zu erkennen sind die Unterschiede zwischen dem Niedersäch- sichen Bodenschutzgesetz und dem künftigen Hamburgischen Gesetz zum Schutz des Bodens. Das Hamburgische Modell nutzt wesentlich mehr Freiräume des Bundes-Bodenschutzgesetzes aus und regelt damit mehr Angelegenheiten auf Landesebene, während sich das Nieder- sächsische hier eher zurückhält.
4. Schlußbetrachtung
Vergleicht man die erhoffte Zielsetzung des Bundes-Bodenschutz- gesetzes mit dem, was erreicht wurde, ist zunächst festzuhalten, daß die Erreichung des Ziels „Bodenschutz“ mit diesem Gesetz gewährleistet sein müßte. Es mag zwar an einigen Stellen noch lückenhaft sein, allein, daß alle bodenschutzrechtlichen Normen einmal zu einem Ganzen zu- sammengefügt worden sind, bietet die Chance, daß Bodenschutz in Zukunft schneller und effektiver gehandhabt werden kann.
Der Forderung nach Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Sanie- rungsverfahren genügt es nicht in vollem Umfange. Die Tendenz geht eher dahin, Unumstrittenes zu regeln und dort, wo rechtliche Fragestel- lungen strittig waren, eine Klärung der Rechtsprechung zu überlassen. Auch in der Frage der Verantwortlichkeit und der Heranziehung der Ver- antwortlichen zur Sanierung ist noch keine Rechtssicherheit gegeben. Es fehlt z.B. eine Bestimmung darüber, wer im einzelnen als Verursa- cher zur Sanierung herangezogen werden kann. Hier muß immer noch das allgemeine Ordnungsrecht herangezogen werden. Gerade die be- reits erwähnte Frage, wer innerhalb einer Gruppe von Verursachern wie zur Sanierung heranzuziehen ist, hätte wünschenswerterweise geklärt werden können.
Sicherheit bringt das Bundes-Bodenschutzgesetz aber in der Problematik des Gefahrerforschungseingriffs und des Sanierungszieles, das nunmehr nutzungsbezogen zu bestimmen ist.
Die vorgenommene Abgrenzung zu den allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein hat gezeigt, daß das Bun- des-Bodenschutzgesetz von den einzelnen Gesetzen weitgehend er- gänzt wird und es kaum Überschneidungen gibt. Das allgemeine Ord- nungsrecht wird auch in Zukunft noch in einigen Bereichen Anwendung finden.
Abzuwarten bleibt, wann das Land Schleswig-Holstein ein eigenes Bo- denschutzgesetz verabschiedet. Die Darstellung des Landes- Bodenschutzgesetzes Niedersachsens und des Entwurfs der Stadt Hamburg hat gezeigt, wie unterschiedlich die einzelnen Länder ihren Regelungsspielraum nutzen. Ein Gesetz wie das Hamburgische wäre für Schleswig-Holstein sicher vorteilhafter, da es die Regelungen des Bun- des-Bodenschutzgesetzes besser ergänzt als das Niedersächsische dies schafft.
Hiermit versichere ich, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Mitwirkung von anderen verfaßt habe und daß ich alle wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommenen Stellen einzeln kenntlich gemacht habe.
Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes - Abgrenzung zu Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein insbesondere zum allgemeinen Ordnungsrecht
1. Historie des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenverände- rungen und zur Sanierung von Altlasten1(Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG))2
1.1 Entstehung
Das Bundes-Bodenschutzgesetz wurde am 17. März 1998 ausgefertigt und verkündet und trat am 1. März 1999 in Kraft. Vorausgegangen wa- ren jahrelange Debatten und Kontroversen über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes, geht es doch in der Umweltrechtspolitik weniger dar- um, weiter voranzuschreiten, denn darum, das bereits Erreichte zu be- wahren. Etliche Entwürfe wurden ausgearbeitet und nochmals überar- beitet, bevor das Gesetz in der heute vorliegenden Form verabschiedet werden konnte3.
Das längst überfällige Gesetz schafft erstmals bundesweit einheitliche Regelungen zum Schutz des Umweltmediums4„Boden“ und damit auch die Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit im Bereich der Boden- und Alt- lastensanierung.
Gegner eines Bundes-Bodenschutzgesetzes waren vor allem die Lobbyisten der Agrarindustrie, die den Bodenschutz als eine Selbstverständlichkeit ansahen und damit die wahre Reichweite dieses Gesetzes nicht erkannten, sondern vielmehr befürchteten, weitere Auflagen und Bestimmungen erfüllen zu müssen.5
1.2 Zielsetzung
Zielsetzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes ist in erster Linie der Erhalt der Lebensgrundlage „Boden“ mit all seinen für den Menschen lebensnotwendigen Funktionen, womit sich das Gesetz vornehmlich nicht an diejenigen richtet, die schon aus Eigeninteresse für den Erhalt und Schutz des Bodens sorgen, sondern gegen jene, die den Boden als Eigentum ansehen, mit dem man nach Belieben verfahren kann. Damit sind die Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen, die Sanierung von Böden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverun- reinigungen und die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden oberste Prioritäten.
Des weiteren erhofft man sich durch das Bundes-Bodenschutzgesetz, mehr Rechtssicherheit im Bereich der Altlastensanierung zu bekommen. Insbesondere beim Vollzug von Sanierungsverfahren für schädliche Bo- denveränderungen hat es sich in der Vergangenheit als Nachteil her- ausgestellt, daß es in den meisten Bundesländern keine spezialgesetzli- chen Regelungen über schädliche Bodenveränderungen gab. Fragen der Gefahrerforschung, der Verjährung von Sanierungsverpflichtungen und der Rechtsnachfolge blieben umstritten. Es ist damit als weitere zentrale Aufgabe anzusehen, hier mehr Rechtssicherheit als bisher zu bringen. Diese Aufgabe ist an das Bundes-Bodenschutzgesetz zu stel- len.
Letztlich muß es Ziel des Bundes-Bodenschutzgesetzes sein, die Lücken zu füllen, die das in vielen Regelungsmaterialien verstreute Bodenschutzrecht bislang aufweist. Um den Bodenschutz überhaupt zur Wirksamkeit zu verhelfen, muß dies effektiv geschehen6.
1.3 Bedürfnis des Bundes-Bodenschutzgesetzes
Das Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die hierzu ergangene Bundes- Bodenschutzverordnung sollen in erster Linie der bundesweiten Verein- heitlichung der Maßnahmen und Maßgaben dienen. Dieses Bedürfnis wird besonders darin deutlich, daß bislang im Bundesgebiet ungefähr 30 unterschiedliche Listen (sog. „Holland-Liste“, „Kloke-Liste“ etc.) existier- ten, in denen Prüf- und Maßnahmewerte auf verschiedenster naturwis- senschaftlicher Basis aufgeführt waren. Diese Vielzahl führte zu rechtli- cher Unsicherheit, die nunmehr durch die einheitliche Verordnung kom- pensiert wird.7
1.4 Eingliederung in das bereits bestehende Umweltrecht
Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt als Bundesgesetz ein Rahmen- gesetz dar, das durch die spezielle Regelung im § 21 den Ländern Aus- gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausführungen des Zweiten und Dritten Teils des Gesetzes einräumt. Darüber hinaus wird den Län- dern die Möglichkeit gegeben, ein sogenanntes Altlastenkataster anzu- legen, in dem altlastverdächtige Flächen erfaßt werden können.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz schließt eine Lücke innerhalb der me- dienschützenden Gesetze. Für die Medien „Luft“ und „Wasser“ existie- ren bereits seit Jahren Gesetze (Wasserhaushaltsgesetz, Bundes- Immisionsschutzgesetz), die, aufgrund der bisher nicht vorhandenen Bodenschutzregelungen, teilweise bereits versucht haben, auch dieses Medium mit abzudecken. Daraus resultieren nunmehr Überschneidun- gen mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz, insbesondere auch mit den landesrechtlichen Regelungen wie z.B. dem Landeswassergesetz oder der Landesbauordnung. Gem. § 3 BBodSchG findet das Gesetz zwar unter anderem keine Anwendung auf Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts soweit sie Einwirkungen auf den Boden regeln und auch die Regelungen des Landeswassergesetzes stellen prinzipiell ein in sich abgeschlossenes Rechtsgebiet dar, trotzdem kommt es in diesen Bereichen zu Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch die Abgrenzung zum allgemeinen Ordnungsrecht erscheint hierbei für die praktische An- wendung in den dafür zuständigen Behörden als durchaus problema- tisch.
1.5 Begriffserklärung
Zum besseren Verständnis des fachlichen Hintergrundes nun eine kurze Erläuterung der wichtigsten Begriffe.
1.5.1 Boden/Bodenfunktionen
Nach der Definition in § 2 BBodSchG ist unter dem Begriff „Boden“ die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der im folgenden genannten Funktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile und der gasförmigen Bestandteile ohne Grundwasser und Gewässerbetten zu verstehen. Der Boden erfüllt natürliche Funktionen z.B.
- Lebensraumfunktion: Böden als Lebensgrundlage und Lebens- raum für den Menschen und für Flora und Fauna in ihrer geneti- schen Vielfalt.
- Regelungsfunktion: Abiotische und biotische Stoffumwandlung, physikalische und chemische Puffer- und Filterfunktion.
- Trägerfunktion: Bereitstellung von Flächen für Siedlung, Verkehr usw.; Senke für Emissionen und feste Abfälle.
- Kulturfunktion: Grundlage menschlicher Geschichte und Kultur.
- Produktionsfunktion: Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau; Roh- stoffgewinnung.
Die Bedrohung der Funktionen von Böden äußert sich u.a. in der Bo- denerosion, in Form von Waldschäden, Biotopverlusten, dem steigen- den Flächenverbrauch für Siedlungen und der Anreicherung von Schad-
stoffen im Boden sowie daraus folgend auch im Grundwasser. Der Bo- den ist nicht vermehrbar und erneuert sich kaum. Eingetretene Schäden sind häufig nicht oder nur unter großem Aufwand zu beheben. Die Erhaltung der Bodenfunktionen stellt somit erste Priorität im Bundes Bodenschutzgesetz dar8.
1.5.2 Schädliche Bodenveränderungen
Der zentrale Begriff des Bundes-Bodenschutzgesetz ist der der „schädli- chen Bodenveränderung“. Hierunter versteht man Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren9, erhebliche Nachtei- le10oder erhebliche Belästigungen11für den einzelnen oder die Allge- meinheit herbeizuführen. Ausreichend für das Vorliegen einer schädli- chen Bodenveränderung ist bereits die Eignung einer Bodenbeeinträch- tigung als Gefahr.
1.5.3 Altlasten
Unter Altlasten versteht man stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen, sowie sonstige Standorte, an denen mit Abfällen umgegangen worden ist und Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstiger Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können.
2. Anwendung
2.1 § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz „Gefahrenabwehr“
§ 4 BBodSchG, der die wesentlichen materiellen Pflichten des Bundes- Bodenschutzgesetzes enthält, unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Pflichten zur Gefahrenabwehr und der damit verbundenen Verantwortlichkeit.
Zunächst nennt § 4 Abs. 1 BBodSchG die Gefahrvermeidungspflicht, nach der sich jeder so zu verhalten hat, daß schädliche Bodenverände- rungen nicht hervorgerufen werden. Diese Jedermann-Pflicht richtet sich an alle, deren Handeln unter rechtlicher Wertung die Gefahrenschwelle voraussichtlich überschreitet. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Verhaltensgrundsatz, der aufgrund seiner Unbestimmtheit weder als Ordnungswidrigkeit noch im Rahmen strafrechtlicher Normen sanktio- niert ist12.
§ 4 Abs. 2 BBodSchG knüpft hingegen nicht an menschliches Verhalten an, sondern an den Zustand eines Grundstücks. Nach dieser Vorschrift sind Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Darunter fallen z.B. Korrosionserscheinungen an Teilen von Anlagen oder Rohrleitungen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, daß um- weltgefährdende Stoffe in den Boden gelangen13. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BBodSchG bleibt allerdings ebenfalls sanktionslos14.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 des § 4 BBodSchG handelt es sich um eine präventive, d.h. vorsorgende Gefahrenabwehr.
§ 4 Abs. 3 BBodSchG regelt hingegen die Gefahrenabwehr im Falle einer bereits vorliegenden schädlichen Bodenveränderung oder Altlast und damit also der Störungsbeseitigung in Form der Sanierung. Diese Norm schreibt vor, daß der Boden, Altlasten und Gewässerverunreini- gungen, die durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten her- vorgerufen wurden, so zu sanieren sind, daß dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die angeordneten Maßnahmen (De- kontaminierungs- und Sicherungsmaßnahmen gem. § 2 Abs. 7 BBodSchG) stehen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Sind sie nicht durchführbar oder unzumutbar, sind sonstige Schutz- und Be- schränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchzuführen.15 Im Falle des § 4 Abs. 3 BBodSchG handelt es sich also um eine repres- sive Gefahrenabwehr.
Der Begriff „Gefahrenabwehr“ an dieser Stelle macht auch deutlich, daß von den zur Sanierung Verpflichteten keine Rekultivierungsmaßnahmen verlangt werden können, da dies zur Gefahrenabwehr augenscheinlich nicht erforderlich ist16. Es geht vielmehr darum, Gefahren und deren Quellen zu beseitigen, die auf Dauer schwere Schäden hervorrufen können und nicht, sogenannte „Luxussanierungen“ zu verlangen. Das Sanierungsziel, in § 4 Abs. 3 BBodSchG festgelegt, ist durch § 4 Abs. 3 BBodSchG auf die planungsrechtlich zulässige Nutzung begrenzt. Damit hat der Gesetzgeber in der Grundsatzfrage der Altlastensanierung, was das Anforderungsniveau betrifft, den Schritt zu einer umweltspezifischen Wiederherstellung von Böden nicht vollzogen, womit er hinter einigen Landesgesetzen zurückbleibt.
2.2 Abgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz für das Land Schleswig- Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz (LabfWG))
Das Landesabfallwirtschaftsgesetz17 enthält keine Regelungen, die sich mit den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes überschneiden oder die von diesem verdrängt würden. Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist daher prinzipiell ergänzend anzuwenden.18Zu beachten sind hier
aber auch die vorrangigen Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)19.
2.3 „Ob“ und „Wie“ der Sanierung - Abgrenzung zum Landeswasserge- setz
Bei der Sanierung von Altlasten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz liegt eines der zentralen Probleme sicher darin, daß in der Mehrzahl der gravierenden Belastungen der Wirkungspfad Boden/Gewässer20- vor allem der Wirkungspfad Boden/Grundwasser - Maßstab für die Höhe des finanziellen Aufwands der Sanierungspflichtigen ist. Flächende- ckende grundwasserbezogene Sanierungen nach Wasserrecht sind in der Regel kostspieliger als nutzungsbezogene nach dem Bodenschutz- recht. Die richtige Abgrenzung zwischen dem Bodenschutz- und dem Wasserrecht ist unter diesem Gesichtspunkt besonders für den/die zur Sanierung Verpflichteten von großer Bedeutung.
Sie ist aber auch notwendige Bedingung für die rechtlich, insbesondere die verwaltungsrechtlich korrekte Behandlung von Vorsorge- und Sanierungsmaßnahmen, die Gewässer betreffen.21
Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Grundgesetz ist Maßstab für die Frage, in welchem Umfang das Bundes-Bodenschutzgesetz wasserrechtliche Regelungen überhaupt aufgreifen darf. Danach hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder, u.a. auch über den Wasserhaushalt, zu erlassen. Die Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Re- gelungen enthalten, um bundesrechtliche Detailregelungen zu verhin- dern, die die Handlungsmöglichkeiten der Länder beschränken. Dieser Rahmen wird im Bundes-Bodenschutzgesetz jedoch nicht überschritten.
Es enthält lediglich Sanierungsvorschriften für boden- bzw. altlastenspe- zifische Kontaminationen.22
Gem. § 2 Abs. 1 BBodSchG werden vom Boden im Sinne des Gesetzes das Grundwasser und die Gewässerbetten nicht erfaßt. Allerdings erfüllt der Boden auch wasserbezogene Funktionen wie z.B. die Leitung des Grundwassers.23Bodenverunreinigungen haben somit auch meist Aus- wirkungen auf das Medium „Wasser“. Das Bodenschutzrecht ragt damit zwangsläufig in den Regelungsbereich des Wasserrechts hinein, wes- halb eine Abgrenzung hier notwendig ist. Wichtig zu beachten bei dieser Abgrenzung sind vor allem die Wirkungspfade, auf denen die Kontami- nierung des Gewässers erfolgt, da dies für die rechtliche Behandlung von eminenter Bedeutung ist.24
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Wasserrecht von der allge- meinen Subsidiaritätsregelung des § 3 BBodSchG nicht erfaßt wird. Im Nachfolgenden wird es aber vom Bundes-Bodenschutzgesetz ausdrück- lich in Bezug genommen wie z.B. in § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. Dies deutet darauf hin, daß Wasser- und Bodenrecht grundsätzlich neben- einander anzuwenden sind25.
Bei Gewässerverunreinigungen, die nicht durch Bodenveränderungen oder durch schädliche Altlasten hervorgerufen wurden, ist lediglich Wasserrecht anzuwenden.26
Im Falle der bereits eingetretenen Verunreinigung von Gewässern auf dem Wirkungspfad Boden Æ Gewässer tritt eine bodenrechtliche Sanie- rungspflicht ein. Für diese gelten die Maßstäbe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG, der anordnet, daß die Sanierung nach den Vorgaben des Wasserrechts zu erfolgen hat.
Schwieriger wird diese Abgrenzung jedoch in dem Falle einer drohenden Gefahr für Gewässer. Für den Fall, daß bereits eine Gefahr für Gewäs- ser - insbesondere das Grundwasser - durch schädliche Bodenverände- rungen oder Altlasten besteht, wird diese im Rahmen der Boden- bzw. Altlastensanierung gem. § 4 Abs. 3 BBodSchG bekämpft, da das Beste- hen einer Gefahr für den einzelnen oder die Allgemeinheit bereits zu den Merkmalen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gehört ( § 2 Abs. 3, 5 BBodSchG ).
Eine Sanierung dieser Schäden dient vor allem dem Zweck der Abwehr der von ihnen ausgehenden Gefahren. Soweit es bei dieser Sanierung also um eine Gefahrenabwehr zugunsten von Gewässern geht, sind hier nicht wasserrechtliche Maßstäbe, sondern die durch bodenrechtliche Vorschriften bestimmte anzuwenden. Insoweit fehlt es an der von § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG vorausgesetzten bereits eingetretenen Gewäs- serverunreinigung. Bei der Abwehr vom Boden ausgehender Gefahren ist also die Schwelle, ab der die wasserschützende Funktion des Bo- dens (Filter- bzw. Pufferfunktion) in einer eine Gefahr begründenden Weise beeinträchtigt wird, durch die materiellen Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu bestimmen.27
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung und die Durchsetzung der Sanierungspflichten nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist hier nicht das Landeswassergesetz, sondern § 10 Abs. 1 BBodSchG, der die zustän- dige Behörde ermächtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Bis- her herangezogene landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit nicht mehr anwendbar, sondern werden verdrängt.
Namentlich gilt dies für die Gewässersanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 BBodSchG. Hierfür spricht auch, daß die Öffnungsklausel des § 21 BBodSchG keine Regelungskompetenzen für die Bundesländer hinsichtlich des Landesrechts vorsieht. Lediglich dort, wo schädliche Bodenveränderungen flächenhaft auftreten, können die Länder gem. § 21 Abs. 3 BBodSchG ergänzende Regelungen treffen.28
Die Ermächtigung für das Eingreifen in dem Fall der durch eine schädli- che Bodenveränderung oder Altlast hervorgerufenen Gewässerverun- reinigung ist zwar im Bundes-Bodenschutzgesetz geregelt, dieses be- nennt jedoch keine konkreten Vorgehensweisen oder Maßnahmen zur Sanierung. Dies ist sinnvoll, da die Sanierung von Gewässern bereits im Wasserrecht zur Genüge geregelt ist.
Die Trennung zwischen Boden- und Wasserrecht ist somit in „Ob“ und „Wie“ vorzunehmen. „Ob“ eine Sanierung durchgeführt werden muß, also ein Fall der Gewässerverunreinigung durch eine schädliche Boden- veränderung oder Altlast vorliegt, richtet sich nach dem BBodSchG, „wie“ diese Sanierung durchgeführt wird, nach dem Wasserhaushaltsge- setz29bzw. dem Landeswassergesetz. Das bedeutet, daß - wie aus § 4 Abs. 4 S.3 BBodSchG hervorgeht - die materiellen Maßstäbe für die Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, die vom Adressaten der auf § 10 BBodSchG gestützten Verfügung zur Gewässersanierung ge- fordert werden, nicht dem Bodenrecht, sondern dem Wasserrecht zu entnehmen sind.30
Solange lediglich schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten vorlie- gen, hierdurch aber noch keine Gewässerverunreinigungen hervorgeru- fen worden sind, greift die Gewässersanierungspflicht des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nicht ein.
Auch die Vorsorge für die Gewässer wird von der Boden- und Altlasten- sanierung des § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG nicht mehr erfaßt. In § 7 Abs. 6 BBodSchG heißt es, daß sich die Vorsorge für das Grundwasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften richtet31. Auf der Grundlage wasser- rechtlicher Vorschriften wird damit sowohl über das „ob“ als auch das „wie“ von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen entschieden. Was- serrechtliche Vorsorgepflichten, wie etwa zur Reinhaltung des Grund- wassers, bleiben vom Bundes-Bodenschutzgesetz unberührt.32
2.4 spezielle Regelungen der Landesbauordnung (LBO S-H)
Die33 allgemeine Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 9 BBodSchG erklärt boden- schutzrechtliche Normen für subsidiär, sofern Vorschriften des Baupla- nungs- und Bauordnungsrechts Eingriffe in den Boden regeln. Daraus folgt in erster Linie, daß von seiten des Bodenschutzrechtes keine weite- ren gesetzlichen Anforderungen an die bauplanungsrechtliche und bau- ordnungsrechtliche Zulässigkeit von Verfahren gestellt werden. Der Ge- setzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß seines Erachtens nach dem Bodenschutz durch die Vorschriften des Baugesetzbuches und dem jeweiligen Landesrecht hinreichend Genüge getan wird.
In erster Linie hat das Baugesetzbuch (BauGB)34bodenschützende Funktionen übernommen. Bereits bei der Festsetzung von Bebauungs- plänen ist der Bodenschutz bedeutsam. § 1a Abs. 1 BauGB legt zu- nächst den Grundsatz fest, daß mit dem Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Diese Vorschrift regelt damit den Freiflächenschutz, d.h. die Begrenzung des Bodenverbrauchs, sowie den Schutz des Bodens durch einen schonenden Umgang. Der Freiflä- chenschutz sowie das Schonungsgebot sind öffentliche Belange, d.h. sie müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne in die Abwägung gem. § 1 Abs. 6 BauGB mit einbezogen werden. Es ist jedoch umstritten, wel- che Bedeutung diesen Prinzipien in der Abwägung zukommen sollte.35 Bei der Festsetzung von Bebauungsplänen hat der Bodenschutz inso- fern noch Bedeutung, als er Teil der Umweltschutzklausel des § 1 Abs. 5 S. 1 2. HS. BauGB ist, wonach der Bauleitplan Sorge dafür tragen soll, daß eine menschenwürdige Umwelt gesichert wird und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sind. Besonders her- vorgehoben wird der Bodenschutz jedoch in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.
Hier wird geregelt, daß im Bebauungsplan Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden können.36
Im Hinblick auf Bauvorhaben im Außenbereich bestimmt § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, daß hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bodenschutz zu den öffentlichen Belangen gehört. Dies hat zur Folge, daß bei privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB der Boden- schutz nicht entgegenstehen darf und er bei sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB nicht beeinträchtigt werden darf. § 35 Abs. 5 S. 1 BauGB fordert zudem, daß bei zulässigen Vorhaben im Außenbereich besonders auf eine flächensparende Vorgehensweise zu achten ist, um Bodenversiegelungen möglichst gering zu halten.37
Das Bundes-Bodenschutzgesetz wird zwar von den Regelungen des Baurechts verdrängt, bietet aber trotzdem wertvolle Orientierungshilfen, indem die entsprechenden bodenrechtlichen Vorschriften wichtige Ge- sichtspunkte für die Auslegung baurechtlicher Regelungen bieten, wie z.B. für den Begriff der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in § 34 Abs. 1 BauGB. Auch der Grad der Bodenbeeinträchtigung durch Bau- vorhaben kann mit Hilfe bodenrechtlicher Vorschriften eingeschätzt wer- den.38
Eine spezielle Subsidiaritätsklausel gegenüber dem Baurecht ergibt sich aus § 5 BBodSchG für den Bereich der Entsiegelung von Flächen. Eine Entsiegelung nach § 5 BBodSchG kommt nur insoweit in Betracht, als § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB bzw. entsprechende landesrechtliche Regelun- gen die Befugnisse der Behörden nicht regeln. Von der Reichweite die- ser speziellen Regelungen hängt es ab, inwiefern § 5 BBodSchG An- wendung findet.
Eine entsprechende landesrechtliche Regelung stellt § 9 Abs. 4 LBO dar. Hier heißt es u.a., daß bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen verlangt werden kann, daß die Oberfläche des Grundstücks verändert wird, um eine Störung des Naturhaushaltes zu vermeiden o- der zu beseitigen. Bauliche Anlagen i.S.d. LBO sind gem. § 2 Abs. 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Zu den baulichen Anlagen zählen, wie aus der weiteren Aufzählung des § 2 Abs. 1 LBO ersichtlich wird, nicht nur Gebäude, sondern z.B. auch Stell- plätze für Kraftfahrzeuge oder Lagerplätze. Eine Anordnung zur Entsie- gelung einer solchen Fläche kann also aufgrund des § 9 Abs. 4 LBO durch die zuständige Behörde ergehen. Fraglich ist, in welchen Anwen- dungsbereichen dies der Fall ist. Hierzu muß mangels weitergehender landesrechtlicher Regelungen auf das BauGB zurückgegriffen werden.
Wird die Reichweite des § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB auf alle Bodenversie- gelungen, die auf baulichen Anlagen beruhen, vollständig ausgedehnt39, verbleiben für § 5 BBodSchG nur noch wenige Fallkonstellationen. Das Recht darf jedoch grundsätzlich nicht so ausgelegt werden, daß einzelne Vorschriften fast oder gänzlich überflüssig werden. Daher stellt sich die Frage, ob § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB wirklich alle Fälle der Versiegelung durch bauliche Anlagen umfaßt.40
Aus der Betrachtung des § 179 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S.1 Nr. 1 BauGB er- gibt sich, daß hier lediglich auf den Geltungsbereich eines Bebauungs- planes und der darin getroffenen Festsetzungen abgestellt wird. Ferner wird im Gegensatz zum § 5 BBodSchG keine Handlungspflicht sondern lediglich eine Duldungspflicht des Eigentümers begründet. Die Entsiege- lung nach baurechtlicher Vorschriften darf außerdem nur dann erfolgen, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. § 179 Abs. 1 S.
2 BauGB stellt schließlich auch nicht auf bauliche Anlagen ab, sondern auf Flächen, deren Bodenfunktionen durch eine Bebauung oder Versiegelung beeinträchtigt worden sind und deren Leistungsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll.41
Handelt es sich bei der Entsiegelung um die Durchsetzung anderer planungsrechtlicher Festsetzungen als der des Bebauungsplanes, ist § 5 BBodSchG sowohl bei Flächen, die durch bauliche Anlagen versiegelt sind, als auch bei Versiegelungen in sonstiger Weise anzuwenden. § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB stellt nur auf die Durchsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes ab42.
Für eine Entsiegelung außerhalb eines Bebauungsplanes enthält § 179 Abs. 1 S. 2 BauGB keine Regelungen. § 5 BBodSchG kommt somit auch in diesen Fällen uneingeschränkt zur Anwendung.
Zusammenfassend ist zu erkennen, daß § 5 BBodSchG nur in den Fällen Anwendung finden soll, die nicht unter die gemeindliche Planungshoheit in Form des Bebauungsplanes fallen und in solchen, in denen das BauGB die verfahrensrechtlichen und entschädigungsrechtlichen Fragen bereits umfassend geklärt hat. Gerade in diesen Fällen greift die Subsidiaritätsklausel des § 5 S. 1 BBodSchG ein43.
2.5 Auswahl der Verantwortlichen nach § 4 BBodSchG im Vergleich zum allgemeinen Ordnungsrecht, Gefahrerforschung
§ 4 BBodSchG unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei verschiede- nen Arten von Gefahrenabwehr und der damit verbundenen Verantwort- lichkeit, der präventiven, d.h. der vorsorgenden Gefahrenabwehr (Abs. 1 und 2) und der Gefahrenabwehr im Falle einer bereits vorliegenden schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, also der Störungsbeseiti- gung (Abs. 3).
§ 4 Abs. 1 BBodSchG verpflichtet zunächst jeden, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, daß daraus keine schädlichen Bodenver- änderungen entstehen. Abs. 2 trifft in diesem Zusammenhang die be- sondere Verpflichtung des Grundstückseigentümers und des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück, Maßnahmen zur Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen zu treffen.44
Mit dieser Verpflichtung wird die bisher geltende Auffassung aus § 903 BGB45, der Eigentümer eines Grundstückes könne mit seinem Grund und Boden nach Belieben verfahren, solange er damit keinen Dritten in seinen Rechten verletzt oder das im öffentlichen Eigentum stehende Grundwasser verunreinigt, verdrängt. Damit wird die Basis geschaffen, im Falle einer schädlichen Bodenveränderung deren Beseitigung zu verlangen, da in diesem Fall rechtswidriges Handeln vorliegt, das nicht durch das Recht an der Nutzung seines Eigentums gerechtfertigt wer- den kann.46
§ 4 Abs. 3 BBodSchG beschäftigt sich mit der sogenannten „repressiven Gefahrenabwehr“47, d.h. der Störungsbeseitigung also der Sanierung. Gem. Abs. 3 sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstücksei- gentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenver- änderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewäs- sern zu sanieren. Hierzu kann auch verpflichtet werden, wer aus han- delsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine ju- ristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.48
Indem das Bundes-Bodenschutzgesetz eine eigenständige Regelung bezüglich der Sanierungsverantwortlichkeit getroffen hat, können lan- desrechtliche Regelungen des gleichen Inhalts keine weitere Gültigkeit haben. Nichtsdestotrotz werden tradierte Anwendungsregeln, insbeson- dere des Ordnungsrechts auch weiterhin - allein der Zweckmäßigkeit halber - herangezogen werden müssen.49
Das Bundes-Bodenschutzgesetz knüpft mit der getroffenen Regelung zunächst an das klassische Ordnungsrecht an, indem es den Verursa- cher einer schädlichen Bodenveränderung als Handlungsstörer und den Eigentümer sowie den Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück als Zustandsstörer benennt. Die Frage, wann jemand Verur- sacher i.S.d. BBodSchG ist, bestimmt sich nach der auf der Rechtspre- chung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts beruhenden, herr- schenden Theorie der unmittelbaren Verursachung50. Diese besagt, daß „ein Verhalten ursächlich ist, wenn es für sich gesehen die Gefahren- schwelle überschreitet und damit die unmittelbare Ursache für den Ein- tritt der Gefahr gesetzt hat“51. Nach herrschender Meinung ist dies grundsätzlich die letzte menschliche Ursache, wobei die Unmittelbarkeit im Sinne eines objektiv engen Wirkungs- und Verantwortungszusam- menhangs zwischen Verhalten und Gefahr entscheidend ist.52
Als Verhaltensstörer anzusehen ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast. Verursacher ist, wer durch Handeln oder Unterlassen den mißbilligten Erfolg herbeiführt. Unumstritten ist hierbei, daß es auf ein Verschulden oder die Verschuldensfähigkeit des Betreffenden nicht ankommt.53
Zustandsstörer ist, wie vergleichsweise auch im § 219 Landesverwal- tungsgesetz (LVwG)54geregelt, der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (z.B. Mieter oder Pächter) über ein belastetes Grundstück. Im letzteren Fall ist es unerheblich, inwieweit an der Verur- sachung der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast mitgewirkt wurde, es zählt lediglich die Möglichkeit der Verfügung über die Gefahrenquelle.55 Im Gegensatz zum allgemeinen Ordnungsrecht ergibt sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ein erweiterter Personenkreis, der zur Verantwortung ge- zogen werden kann. Zunächst ist die Haftung des Gesamtrechtsnach- folgers anzuführen. Als Gesamtrechtsnachfolger kommt „diejenige Per- son, die kraft gesetzlicher Anordnung in die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers eintritt“56wie z.B. der Erbe eines Grundstückes gem. § 1922 BGB57und, was in der Praxis von größerer Bedeutung sein dürf- te, nach einer Umwandlung oder Fusion der daraus entstehende Rechtsträger in Betracht58. Die Pflicht zur Sanierung einer bestehenden schädlichen Bodenveränderung geht so auf den Rechtsnachfolger über, wie ein Anspruch gegen den vorigen Eigentümer bestanden haben wür- de. Alle Tatsachen, die eine Minderung oder einen Ausschluß der Sanie- rungsverantwortlichkeit des Rechtsvorgängers zur Folge gehabt hätten, wie Legalisierung, Verjährung oder Verwirkung wirken für den Rechts- nachfolger ebenso59. Die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers ist zu behandeln wie die Haftung des Verhaltensstörers und erfaßt damit nur die Verantwortlichkeit des Verursachers, nicht die des Zustandsstörers. Sie wurde bewußt mit in den Katalog der Sanierungspflichtigen aufge- nommen, um eine Flucht des Verursachers einer schädlichen Boden- veränderung oder Altlast vor der Verantwortung durch eine einfache Umwandlung des Betriebes zu verhindern und somit dem Verursacher- prinzip Rechnung zu tragen.60
Fraglich ist im Hinblick auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers auch der Punkt der Rückwirkung des Bundes-Bodenschutzgesetzes. Gem. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip , daß der Bürger bei seinem Handeln darauf ver- trauen können muß, daß sein Handeln von der Rechtsordnung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anerkannt wird und bleibt, d.h. nicht nachträglich zu seinen Lasten anderen Vorschriften unterworfen wird. Nichtsdestotrotz kann in einigen Fällen die Rückwirkung von Ge- setzen zugelassen werden, z.B. aufgrund der fehlenden Schutzwürdig- keit des Vertrauens oder wegen überwiegenden öffentlichen Interesses an der rückwirkenden Inkraftsetzung. Man unterscheidet zwischen der echten und der unechten Rückwirkung. Hier könnte ein Fall der echten Rückwirkung vorliegen. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn das Gesetz nachträglich einen bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Sach- verhalt regelt und diese Regelung für den Betroffenen belastend ist. Be- lastend ist eine Regelung dann, wenn die vorher bestandene Rechtspo- sition zu dessen Ungunsten verändert oder eingeschränkt wird. Im § 4 Abs. 3 BBodSchG wird der Kreis der Verantwortlichen auf den Gesamt- rechtsnachfolger ausgedehnt. Eine derartige Regelung gab es im Lan- des-Abfallrecht und auch im Landes-Verwaltungsrecht bislang nicht. Der maßgebende Zeitpunkt ist hier der Eintritt der Rechtsnachfolge, z.B. der Erbfall. Damit werden auch Tatbestände, die in der Vergangenheit ab- geschlossen worden sind, erfaßt, nämlich alle Universalsukzessionen vor dem 1. März 1999. Diese Regelung stellt eine Belastung dar, da sie dem Gesamtrechtsnachfolger eine Rechtspflicht auferlegt. Somit liegt ein Fall der echten Rückwirkung vor. Fraglich ist, ob diese zulässig ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist die fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens. Spätestens mit Beschluß des Bundestages vom 05. Februar 1998 über das neue Bundes-Bodenschutzgesetz mußten die Betroffe- nen mit einer Änderung der Rechtslage rechnen, so daß für alle Fälle der Universalsukzession ab diesem Zeitpunkt die Schutzwürdigkeit ent- fällt. Da bereits ab 1985 in diesem Bereich eine unklare Rechtslage vor- herrschte, kann man annehmen, daß auch für diesen Zeitraum eine Rückwirkung zulässig ist. Abschließend ist zu sagen, daß § 4 Abs. 3 S.
1 BBodSchG an sich gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, eine verfassungskonforme Auslegung hier jedoch in Betracht kommt.61
Umstritten ist in diesem Fall, ob eine Beschränkung der Haftung der Dauer nach in Betracht kommt. Dies wird überwiegend abgelehnt, da „ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, einer Umgehung des Verursacherprinzips durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen ent- gegenzuwirken.“62Umstritten ist auch, welche Bedeutung diese Rege- lung für andere mögliche Rechtsnachfolgekonstellationen hat. Während im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten wird, die Regelung sei vom Gesetzgeber abschließend gemeint, existiert auch die Ansicht, daß mit der Hinzunahme des Gesamtrechtsnachfolgers in den Kreis der Ver- antwortlichen lediglich eine strittige Frage, nicht aber der Bereich „Rechtsnachfolge“ abschließend geklärt hatte werden sollen.63
Im Falle der Inanspruchnahme einer juristischen Personen kann grund- sätzlich nur diese herangezogen werden. Abweichend davon sieht § 4 Abs. 3 S. 4 1. HS BBodSchG jedoch eine Haftungspflicht für denjenigen vor, der aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast belastet ist, gehört. Ziel dieser Regelung ist es, die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten anzupassen64. Der hier eindeu- tige Gesetzestext impliziert, daß lediglich der Zustandsverantwortliche zur Verantwortung gezogen werden kann, nicht der Verhaltensstörer. Diese zunächst als Privilegierung des Verhaltensstörers anmutende Regelung geht aber auf die zivilrechtliche Haftung zurück, der der Ver- ursacher unterzogen werden kann, nicht aber der Zustandsstörer65. Die Zustandsverantwortlichkeit gilt nur bis zum Zeitpunkt des Wechsels der Verantwortlichkeit auf eine andere Person. Auch diese Regelung weicht vom bisherigen Ordnungsrecht völlig ab. Sie ermöglicht den Durchgriff auf die Gesellschafter einer juristischen Person oder auf die Mutterge- sellschaft bei Verbindlichkeiten einer Tochtergesellschaft und bezieht sich auf die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers oder des Inha- bers der tatsächlichen Gewalt66. Inwieweit auch der Besitzer unter den Begriff „gehört“ fällt, ist in der Literatur jedoch umstritten67.
Sinn und Zweck dieser sog. „Durchgriffshaftung“ ist es, dem Mißbrauch der Haftungsbeschränkungen des Gesellschaftsrechts entgegenzuwir- ken. Die Verpflichtung nach der Durchgriffshaftung bereitet in der prakti- schen Durchführung erhebliche Schwierigkeiten, da die Frage, ob der vermeintlich Verantwortliche wirklich für die juristische Person einzuste- hen hat, tiefere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht erfor- dert.
Zusammen mit der Durchgriffshaftung wurde auch die Haftung des De- relinquenten68, mit dem Ziel, die auch im Ordnungsrecht der meisten Bundesländer enthaltene Regelung ( § 220 LVwG S-H ) zu übernehmen, in das Gesetz mit aufgenommen. Diese Haftung gilt nur im Falle der Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers. Dieser muß sein Eigentum an dem Grundstück i.S.d. § 929 BGB (Verzichtserklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung des Verzichts im Grundbuch) auf- gegeben haben.
Gem. § 4 Abs. 6 BBodSchG ist auch die Inanspruchnahme des früheren Eigentümers im Rahmen seiner Zustandsverantwortlichkeit unter be- stimmten Voraussetzungen möglich. Die bisherige Rechtslage sah eine Beendigung der Haftung des Eigentümers mit der Übertragung des Ei- gentums auf einen Dritten vor. Lediglich im Falle der Sittenwidrigkeit konnte der Eigentümer weiter herangezogen werden69. Nach dem Bun- des-Bodenschutzgesetz haftet der frühere Eigentümer nunmehr weiter, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 überträgt oder bereits übertragen hat und hierbei die schädliche Bodenveränderung oder Alt- last kannte oder kennen mußte70. Im Falle des „Kennen-Müssens“ ist dem Eigentümer fahrlässige Unkenntnis vorzuhalten. Eine solche Fahr- lässigkeit würde z.B. dann bestehen, wenn es sich bei dem Grundstück um eine ( Altlast- ) Verdachtsfläche i.S.d. § 2 Abs. 4, 6 BBodSchG han- delt71. Die Sanierungspflicht besteht dann nicht, wenn der frühere Eigen- tümer beim Erwerb des Grundstücks gutgläubig war, indem er darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden waren und sein Vertrauen in diesem besonderen Fall schutzwürdig ist72. Diese Haftung wird in der Literatur als „Ewigkeitshaf- tung des Alteigentümers“ bezeichnet, ihre Verfassungsmässigkeit wird jedoch angezweifelt73, da anscheinend kein Zurechnungsgrund für die Lastentragung des früheren Eigentümers erkennbar ist. § 4 Abs. 6 setzt jedoch eine bestehende Zustandsverantwortlichkeit voraus und verlän- gert diese nur zeitlich, begründet also keine neue Verantwortlichkeit o- der bürdet bestehenden Zustandsstörern neue Lasten auf, somit kommt eine verfassungsrechtliche Kollision mit Art. 14 nicht zustande.74
Bei der Auswahl des Verantwortlichen muß die zuständige Behörde be- züglich der Auswahl zwischen Handlungs- und Zustandsstörer auch weiterhin ordnungsrechtliche Zurechnungstheorien anwenden, da § 4 Abs. 1 BBodSchG keine weitergehende Regelung trifft. Grundsätzlich ist daher nach dem Grundsatz der Effektivität auszuwählen. Zwar könnte nach dem Gesetzestext vermutet werden, daß der Gesetzgeber mit der Reihenfolge der Aufzählung auch die Reihenfolge der Inanspruchnahme gemeint hat, dies erscheint jedoch bedenklich, da er schließlich irgend- eine Reihenfolge wählen mußte.75Die Sanierungspflicht richtet sich so- mit ohne Unterschied an alle genannten Verantwortlichen. Nach dem landesrechtlichen Ordnungsrecht wird die Verantwortlichkeit des Eigentümers zumindest dann ausgeschlossen, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Eigentümers mit dem Grundstück verfährt (§ 219 Abs. 1 Nr.1 LVwG). Es ist weiterhin unklar geblieben, wer bei nacheinander folgenden Verusacherketten haftet und wie die Verantwortlichkeiten zu verteilen sind. Fraglich ist auch, wie die Inanspruchnahme geregelt werden soll, falls mehrere Störer gleichzeitig für die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verantwortlich sind. Eine derartige Fallkonstellation könnte man sich z.B. bei einer Müllde- ponie vorstellen, auf der mehrere Unternehmen Müll entsorgt haben. Ob in diesem Fall eine Quotelung der Sanierungskosten nach Anteil an der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast vorzunehmen ist, bzw. die Störer als Gesamtschuldner für die Sanierung verantwortlich gemacht werden können, ist bislang durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Eine weitergehende Behandlung dieses Gebietes würde den Rahmen der Hausarbeit sprengen. Es wird daher auf das Verfahren nach dem bisherigen Altlastengesetz verwiesen.
Bezüglich der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen, die erfah- rungsgemäß enorme Summen verschlingen hat das Bundes- Bodenschutzgesetz eine weitergehende Regelung im § 24 getroffen. Abs. 2 regelt hier den Kostenausgleich mehrerer Verpflichteter unterein- ander.
Im Altlastenrecht bislang umstritten war, ob die zuständigen Behörden bei Verdachtslagen den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlung selbst aufzuklären hatten oder Dritte auf eigene Kosten zur Sachverhaltsklä- rung herangezogen werden konnten. § 9 BBodSchG grenzt nunmehr bundeseinheitlich die Verpflichtung zur Amtsermittlung von der Befugnis ab, Untersuchungsanordnungen zu erlassen. Es geht hier um die Ermitt- lung des Sachverhalts durch einen Gefahrerforschungseingriff. Die Vor- schrift verdrängt daher § 83 Abs. 1 S. 1 LVwG, nicht aber die übrigen Regelungen dieser Vorschrift76.
§ 9 BBodSchG unterscheidet zwei Arten von „Verdacht“ mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen:
In den Bereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG fällt der Anfangsverdacht, der besteht, wenn es Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast gibt. Dieser Verdacht zieht in der Regel als Folge die Amtsermittlung nach sich. Soweit die in der gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBodSchG erlassenen Bundes-Bodenschutz- und Altlasten- verordnung (BBodSchV)77festgelegten Prüfwerte überschritten werden, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Überprü- fung des Grundstückes treffen78. Ziel der Untersuchung soll es sein, festzustellen, ob konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer schädli- chen Bodenveränderung oder Altlast vorliegen, um dann gegebenenfalls Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG einzuleiten. Welche Maß- nahmen zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden, ist nach dem Einzel- fall zu entscheiden. Orientierung bietet hier der Gesichtspunkt der ver- waltungspraktischen Zweckmäßigkeit. Festzuhalten ist, daß das Bun- des-Bodenschutzgesetz hier keine Ermächtigungsgrundlage für etwaige Eingriffe in Rechte der Betroffenen darstellt79. Hier muß auf die Ermäch- tigung aus dem allgemeinen Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Der Grundstückseigentümer und, falls bekannt, der Inhaber der tatsäch- lichen Gewalt sind über die Ergebnisse zu informieren80.
Im Abs. 2 des § 9 BBodSchG wird die im allgemeinen Ordnungsrecht bekannte Rechtsfigur des Gefahrerforschungseingriffs durch Verwal- tungsakt (Gefahrerforschungsverfügung) wiederholt. Dieser wird vorge- nommen, wenn ein Gefahrenverdacht vorliegt. Der Gefahrerforschungs- eingriff im allgemeinen Ordnungsrecht besagt, daß konkrete Anhalts- punkte für eine Gefahr vorliegen müssen, die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr also besteht, es jedoch fraglich ist, ob und inwieweit diese Gefahr tatsächlich besteht. Um diese Gefahr zu erforschen, können Maßnahmen angeordnet und durchgeführt werden. Zu unterscheiden ist hinsichtlich des allgemeinen Ordnungsrechts jedoch, daß nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz bereits erhebliche Nachteile oder Beein- trächtigungen des Bodens bereits schädliche Bodenveränderungen dar- stellen. Die getroffenen Maßnahmen müssen wie im klassischen Ord- nungsrecht nach dem pflichtgemäßen Ermessen getroffen worden sein.81
3. Musterentwurf des Arbeitskreises 1 der Bund/Länderarbeits- gemeinschaft Boden (LABO)82, Landes-Bodenschutzgesetz des Landes Niedersachsen, Entwurf des Landes-Bodenschutzgesetzes Hamburg Das Land Schleswig-Holstein hat noch kein eigenes Bodenschutzgesetz erlassen. Um darzustellen, wie andere Länder ihren Regelungsspiel- raum nutzen bzw. n Zukunft nutzen werden und welche Unterschiede hierin bestehen können, folgt eine Darstellung des Musterentwurfs der LABO, des Landes-Bodenschutzgesetzes des Landes Niedersachsen sowie des zukünftigen Hamburgischen Landes-Bodenschutzgesetzes.
Die LABO hat für die Landes-Bodenschutzgesetze einen Musterentwurf entwickelt, der jedoch nicht autorisiert wurde, aber einige Hilfestellungen bieten soll. Der Entwurf gliedert sich in vier Teile.
Der Erste Teil enthält in den §§ 1 bis 3 Regelungen über die Aufgaben der für den Bodenschutz zuständigen Behörden, Pflichten anderer Be- hörden und öffentlicher Planungsträger, sowie die Mitwirkungs- und Dul- dungspflichten der nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG benannten Verant- wortlichen. § 4 räumt den Behörden in den Fällen von schädlichen Bo- denveränderungen, von denen erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, das Recht zur wei- tergehenden Anordnung von Sanierungsuntersuchungen oder auch zu Eigenkontrollmaßnahmen ein. Auf die §§ 13 bis 18 BBodSchG wird hier speziell verwiesen. § 5 des Entwurfs räumt den zuständigen Behörden das Recht zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem BBodSchG und den dazu ergangenen Vorschriften durch die entsprechenden Anordnungen ein. § 6 ermächtigt die Landesbehörde, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit, die Qualität und die Quantität der Sachverständigen und Untersuchungsstellen und deren Arbeit zu regeln. In § 7 wird die Befug- nis zum Erlaß ergänzender Verwaltungsvorschriften eingeräumt.
Der Zweite Teil befaßt sich mit dem gebietsbezogenen Bodenschutz. § 8 sieht eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Erstellung eines Planes vor, der die Belange des Bodenschutzes flächenhaft darstellt und somit konkretisiert. Dargestellt werden sollen der Zustand und die Funk- tionsfähigkeit des Bodens, schädliche Bodenveränderungen, Ursachen und Auswirkungen, sowie geeignete Maßnahmen zur Vorsorge bzw. Sanierung. Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderun- gen bestehen, bzw. zu besorgen sind, können gem. § 9 durch Rechts- verordnung als Bodenbelastungsgebiete festgelegt werden. In dieser Rechtsverordnung sollen dann die zu ergreifenden Maßnahmen be- stimmt werden.
Der Dritte Teil des Musterentwurfes beschäftigt sich dann mit dem Be- reich der Boden- und Altlasteninformationen. § 10 Abs. 1 verpflichtet den Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, dessen Gesamtrechtsnachfolger, den Grundstückseigentümer sowie den Inha- ber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zur Mitteilung von Anhaltspunkten über das Vorliegen einer schädlichen Bodenverände- rung oder Altlast. Abs. 2 verpflichtet im Gegenzug die Behörde zur Er- fassung von schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Alt- lasten und altlastenverdächtigen Flächen. Ferner soll sie nach pflicht- gemäßem Ermessen sonstige Informationen zum Zustand des Bodens und dessen Entwicklung erfassen. § 11 schreibt zu diesem Zweck die Einrichtung eines Boden- und Altlasteninformationssystems vor, das neben Erkenntnissen aus Dauerbeobachtungsflächen (§ 12) und unter- suchten Proben aus der Bodenprobenbank (§ 13) sämtliche verfügbare Daten der Böden enthalten soll, von deren Lage und Größe über die Beschaffenheit und vorgesehene Nutzung bis hin zu Bodenfunktionsbe- einträchtigungen und Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind. Dauerbeobachtungsflächen nach § 12 werden durch die eingerichtet und betreut. Sie sollen die dauerhaften Boden- veränderungen aufzeigen. Die Bodenprobenbank gem. § 13 soll eben- falls die Veränderungen der Böden erfassen. Die fachlichen Grundlagen für die Gefahrerforschung und -abwehr werden von dem {Lan- desamt/Landesanstalt} in Zusammenarbeit mit Sachverständigen und betroffenen Behörden gem. § 14 bestimmt.
Der Vierte und zugleich letzte Teil befaßt sich nunmehr mit den Aus- gleichs-, Entschädigungs- und Schlußvorschriften. Für den Fall der Nut- zungsbeschränkung gem. § 10 Abs. 2 BBodSchG sieht § 15 des Mus- terentwurfes einen Ausgleich vor, für den Fall der Untersuchungsdul- dung für Boden- und Altlasteninformationen gem. § 3 Abs. 2 des Ent- wurfs bestimmt § 16 eine Entschädigung der Eigentümer und der Inha- ber der tatsächlichen Gewalt, soweit ihnen durch die Untersuchungen ein Schaden entsteht. §§ 17 und 18 regeln den Datenschutz. § 19 ord- net die Kostenübernahme für die nach § 5 angeordneten Maßnahmen
durch den Verpflichteten an. In § 20 sind die Zuständigkeiten geregelt und im § 21 die Ordnungswidrigkeiten. Je nach Schwere der Ordnungswidrigkeit kann diese bis zu 100.000 DM geahndet werden.
Das niedersächsische Bodenschutzgesetz (NBodSchG)83richtet sich nicht nach dem Musterentwurf der LABO. § 1 Abs. 1 bestimmt die Mittei- lungs- und Auskunftspflichten der nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Sanie- rung Heranzuziehenden. Diese haben zur Verpflichtung, die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverord- nungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Abs. 2 verpflichtet das Land und die kommunalen Gebietskörperschaf- ten zur Übermittlung von Erkenntnissen über schädliche Bodenverände- rungen und Altlasten an die zuständigen Behörden.
Bedienstete der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetz zuständigen Behörden dürfen gem. § 2 zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben auch gegen den Willen der Betroffenen Grundstücke betreten und bodenkundliche Tatsachen ermitteln. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art. 13 Grundgesetz wird inso- weit eingeschränkt.
Durch § 3 soll die oberste Bodenschutzbehörde dazu ermächtigt werden, durch Verordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen bestimmte Untersuchungen im Rahmen der Anwendung bodenschutzrechtlicher Vorschriften auch von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durchgeführt werden können, welche Anforderungen an diese gestellt werden und in welcher Art und Weise sie die ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen haben.
Die §§ 4 und 5 entsprechen in etwa dem Musterentwurf der LABO.
Das niedersächsische Bodenschutzgesetz sieht in § 6 die Errichtung eines Altlastenverzeichnisses auf Grundlage des Liegenschaftskatasters vor. Damit nutzt es den Freiraum, den das Bundes-Bodenschutzgesetz den Ländern einräumt.
Für den Fall, daß im Gebiet der zuständigen Behörde eine altlastver- dächtige Fläche oder eine Altlast erkannt wird, kann ein Beirat gebildet werden, wenn wegen der Schwere der zu erwartenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Vielzahl der Betroffenen oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit zu erwarten ist, daß hierdurch erforderlich werdende Maßnahmen der Sicherung oder Sanierung gefördert werden. Ein Bodeninformationssystem wird gem. § 8 als Niedersächsisches Bodeninformationssystem (NIBIS) geführt.
Die nachfolgenden Paragraphen bestimmen die Bodenschutzbehörden, die Zuständigkeiten sowie die Fragen der Kostenerstattung.
Das zukünftige Hamburgische Bodenschutzgesetz (HmbBodSchG)84 wird im Ersten Teil allgemeine Bestimmungen enthalten. In § 1 werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden und anderer öf- fentlicher Planungsträger normiert. Neben den Pflichten zur Durchfüh- rung der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen und der Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und alt- lastverdächtigen Flächen sieht die Norm vor, daß Träger der öffentlichen Verwaltung bei der Planung und Ausführung eigener Baumaßnahmen und sonstiger Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegel- ten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen ha- ben, ob nicht eine Wiedernutzung ehemals genutzter und bereits versie- gelter, baulicher veränderter oder bebauter Flächen möglich ist. Die Träger sollen außerdem dazu bestimmt werden, bei Planungen, Maß- nahmen und sonstigen Vorhaben, die bodenschutzrechtliche Interessen in nicht nur unerheblichem Umfang berühren können, die für den Bo- denschutz zuständige Behörde zu informieren und anzuhören ist, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.
§§ 2 und 3 regeln die Mitwirkungs-, Informations- und Duldungsfristen von Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück.
§ 4 soll eine Generalermächtigung zum Erlaß der für die Erfüllung der bodenschutzrechtlichen Pflichten erforderlichen Anordnungen darstellen. Durch § 5 soll die Anwendung der Bestimmungen des BBodSchG über die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines
Sanierungsplanes sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnah- men auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt werden.
In § 6 des Entwurfes ist besonders auf Abs. 2 hinzuweisen, der die Stö- rerauswahl behandelt. Demnach soll dann, wenn mehrere Personen zur Verursachung einer schädlichen Bodenveränderung beigetragen haben, jeder, der einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet hat, Ver- ursacher sein, auch, wenn sich der genaue Verursachungsumfang nicht bestimmen läßt. Das Hamburgische Bodenschutzgesetz greift damit die bereits oben85geschilderte Problematik der Auswahl von Verantwortli- chen bei mehreren in Frage kommenden Verursachern auf.
Der Zweite Teil wird in § 7 die Führung eines Bodeninformationssystems bestimmen und festlegen, welche Daten zu erfassen sind. § 8 ermächtigt die zuständige Behörde zur Einrichtung von Dauerbeobachtungsflächen, um den Zustand und die Veränderung landestypischer Böden und deren natürlicher Funktionen zu erkennen und zu überwachen. Die §§ 9 bis 12 enthalten datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Im Dritten Teil werden die Vorschriften für den gebietsbezogenen Bo- denschutz zu finden sein. Nach § 13 Abs. 1 kann die zuständige Behör- de die Belange des Bodenschutzes für das Gebiet der Freien und Han- sestadt Hamburg bzw. für einzelne Teilgebiete durch Darstellung in ei- nem Plan konkretisieren. Nach Abs. 2 soll dieser insbesondere Angaben über den Zustand und die Bewertung der Funktionsfähigkeit, bestehen- de oder zu besorgende schädliche Bodenveränderungen, ihre Ursachen und Auswirkungen sowie geeignete Maßnahmen zur Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen und zur Sanierung bestehender schädlicher Bodenveränderungen und hierdurch verursach- ter Gewässerverunreinigungen enthalten. § 14 ermächtigt den Senat zur Durchführung gebietsbezogener Vorsorge- oder Sanierungsmaßnah- men, Bodenbelastungsgebiete durch Rechtsverordnung festzulegen. Bodenbelastungsgebiete werden dabei definiert als Gebiete, in denen aufgrund der Beschaffenheit des Bodens und seiner Nutzung, des Ein- trags umweltgefährdender Stoffe oder der Überschreitung von Vorsor- gewerten die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen besteht oder weiträumig schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden. Gem. §
14 Abs. 2 sollen in der entsprechenden Rechtsverordnung der Gegens- tand, der wesentliche Zweck und die erforderlichen Verbote, Beschrän- kungen und Maßnahmen bestimmt werden. § 15 enthält Regelungen über das Rechtsetzungsverfahren bei der Festsetzung von Bodenbelas- tungsgebieten.
Im Vierten Teil sind die Bestimmungen über die Entschädigung, den Ausgleich und die Kosten enthalten. Erwähnenswert ist hier insbesonde- re § 16 Abs. 2, der den Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG höhen- mäßig nach den zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnah- men begrenzt auf höchstens den Wert der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Gewinn vor der Nutzungsbeschränkung und dem tatsächlich erzielten Gewinn, wobei ein Abschlag für die hinzunehmende allgemeine Belastung i. S. d. § 10 Abs. 2 BBodSchG vorzunehmen ist.
Der Fünfte Teil enthält in § 19 die Ermächtigung zum Erlaß sonstiger Rechtsverordnungen und in § 20 die Ordnungswidrigkeiten. Deutlich zu erkennen sind die Unterschiede zwischen dem Niedersäch- sichen Bodenschutzgesetz und dem künftigen Hamburgischen Gesetz zum Schutz des Bodens. Das Hamburgische Modell nutzt wesentlich mehr Freiräume des Bundes-Bodenschutzgesetzes aus und regelt damit mehr Angelegenheiten auf Landesebene, während sich das Nieder- sächsische hier eher zurückhält.
4. Schlußbetrachtung
Vergleicht man die erhoffte Zielsetzung des Bundes-Bodenschutz- gesetzes mit dem, was erreicht wurde, ist zunächst festzuhalten, daß die Erreichung des Ziels „Bodenschutz“ mit diesem Gesetz gewährleistet sein müßte. Es mag zwar an einigen Stellen noch lückenhaft sein, allein, daß alle bodenschutzrechtlichen Normen einmal zu einem Ganzen zu- sammengefügt worden sind, bietet die Chance, daß Bodenschutz in Zukunft schneller und effektiver gehandhabt werden kann.
Der Forderung nach Schaffung von mehr Rechtssicherheit für Sanie- rungsverfahren genügt es nicht in vollem Umfange. Die Tendenz geht eher dahin, Unumstrittenes zu regeln und dort, wo rechtliche Fragestel- lungen strittig waren, eine Klärung der Rechtsprechung zu überlassen. Auch in der Frage der Verantwortlichkeit und der Heranziehung der Ver- antwortlichen zur Sanierung ist noch keine Rechtssicherheit gegeben. Es fehlt z.B. eine Bestimmung darüber, wer im einzelnen als Verursa- cher zur Sanierung herangezogen werden kann. Hier muß immer noch das allgemeine Ordnungsrecht herangezogen werden. Gerade die be- reits erwähnte Frage, wer innerhalb einer Gruppe von Verursachern wie zur Sanierung heranzuziehen ist, hätte wünschenswerterweise geklärt werden können.
Sicherheit bringt das Bundes-Bodenschutzgesetz aber in der Problematik des Gefahrerforschungseingriffs und des Sanierungszieles, das nunmehr nutzungsbezogen zu bestimmen ist.
Die vorgenommene Abgrenzung zu den allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein hat gezeigt, daß das Bun- des-Bodenschutzgesetz von den einzelnen Gesetzen weitgehend er- gänzt wird und es kaum Überschneidungen gibt. Das allgemeine Ord- nungsrecht wird auch in Zukunft noch in einigen Bereichen Anwendung finden.
Abzuwarten bleibt, wann das Land Schleswig-Holstein ein eigenes Bo- denschutzgesetz verabschiedet. Die Darstellung des Landes- Bodenschutzgesetzes Niedersachsens und des Entwurfs der Stadt Hamburg hat gezeigt, wie unterschiedlich die einzelnen Länder ihren Regelungsspielraum nutzen. Ein Gesetz wie das Hamburgische wäre für Schleswig-Holstein sicher vorteilhafter, da es die Regelungen des Bun- des-Bodenschutzgesetzes besser ergänzt als das Niedersächsische dies schafft.
Hiermit versichere ich, daß ich die vorliegende Arbeit selbständig und ohne Mitwirkung von anderen verfaßt habe und daß ich alle wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommenen Stellen einzeln kenntlich gemacht habe.
[...]
1Im Nachfolgenden nur noch als Bundes-Bodenschutzgesetz bzw. BBodSchG bezeichnet.
2Vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502).
3Vgl. auch Ewer (1999), in: Landmann/Rohmer Bd. 3, Gliederungsnr. 9, Erl. 66 ff.
4Üblicherweise werden die „drei klassischen Elemente“ - Luft, Wasser und Boden - als die Medien der Umwelt bezeichnet, vgl. auch Vierhaus (1998), S. 1262.
5Vgl. auch Brandt, Edmund (1998), in: Sanden/Schoeneck, Geleitwort.
2Vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502).
3Vgl. auch Ewer (1999), in: Landmann/Rohmer Bd. 3, Gliederungsnr. 9, Erl. 66 ff.
4Üblicherweise werden die „drei klassischen Elemente“ - Luft, Wasser und
Boden - als die Medien der Umwelt bezeichnet, vgl. auch Vierhaus (1998), S. 1262.
5Vgl. auch Brandt, Edmund (1998), in: Sanden/Schoeneck, Geleitwort.
6Vgl. Schink (1999a), S.487.
7Vgl. Ewer, in: Landmann/Rohmer, Bd. 3, Erl. 173.
8Vgl. auch Potthast (Stand 03.12.1999), http:\\www.technikwissen.de.
9Lage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt.
10U.a. die Beeinträchtigung von Interessen unterhalb der Schwelle der Rechtsgutverletzung wie z.B. bloße Vermögenseinbußen.
9Lage, die bei ungehinderter Fortentwicklung mit hinreichender Wahrschein- lichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit führt.
10U.a. die Beeinträchtigung von Interessen unterhalb der Schwelle der Rechtsgutverletzung wie z.B. bloße Vermögenseinbußen.
11Belästigungen sind vor allem Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, beispielsweise durch Geruchsemmissionen.
12Wegen ihrer Unbestimmtheit ist die Norm weder als Konkretisierung „verwaltungsrechtlicher Pflichten“ i.S.v. § 324a Abs. 1 StGB (Bodenverunreinigungen) noch als Präzisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes der strafrechtlichen Altlastenhaftung - § 324a Abs. 3 StGB - geeignet; vgl. Vierhaus (1998), S. 1264, ebenso Kobes (1998), S. 789.
13Vgl. Begr. BT-Drucksache 13/6701, S. 34.
14Vgl. auch Kobes (1998), S. 789.
12Wegen ihrer Unbestimmtheit ist die Norm weder als Konkretisierung „verwaltungsrechtlicher Pflichten“ i.S.v. § 324a Abs. 1 StGB (Bodenverunreinigungen) noch als Präzisierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes der strafrechtlichen Altlastenhaftung - § 324a Abs. 3 StGB - geeignet; vgl. Vierhaus (1998), S. 1264, ebenso Kobes (1998), S. 789.
13Vgl. Begr. BT-Drucksache 13/6701, S. 34.
14Vgl. auch Kobes (1998), S. 789.
15Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 25.
16Vgl. auch Rengeling (1999), S. 64.
17In der Fassung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26).
18Siehe z.B. § 35 LabfWG. Die Nr. 1-8 enthalten keine Ordnungswidrigkeitsre- gelungen in Bezug auf Altlastensanierung oder Bodenschutz; § 26 BBodSchG gilt daneben.
16Vgl. auch Rengeling (1999), S. 64.
17In der Fassung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26).
18Siehe z.B. § 35 LabfWG. Die Nr. 1-8 enthalten keine Ordnungswidrigkeitsre- gelungen in Bezug auf Altlastensanierung oder Bodenschutz; § 26 BBodSchG gilt daneben.
19Vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455).
20Wirkungspfad bedeutet hier, daß die Verunreinigung vom Boden zum Wasser erfolgt; die schädliche Bodenveränderung oder Altlast muß kausal für die Wasserverunreinigung sein.
21Siehe auch Mitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Arbeitsgruppe WA I 5 - 73102/3 - 2 vom Dezember 1999.
20Wirkungspfad bedeutet hier, daß die Verunreinigung vom Boden zum Wasser erfolgt; die schädliche Bodenveränderung oder Altlast muß kausal für die Wasserverunreinigung sein.
21Siehe auch Mitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Arbeitsgruppe WA I 5 - 73102/3 - 2 vom Dezember 1999.
22Siehe auch Mitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Arbeitsgruppe WA I 5 - 73102/3 - 2 vom Dezember 1999.
23Siehe § 2 Abs. 2 Nr.1, Buchst. b, c BBodSchG.
24Vgl. auch Hendler (1999), S. 99.
25Vgl. auch Vierhaus (1998), S. 1264.
26Vgl. auch Hendler (1999), S. 100.
23Siehe § 2 Abs. 2 Nr.1, Buchst. b, c BBodSchG.
24Vgl. auch Hendler (1999), S. 99.
25Vgl. auch Vierhaus (1998), S. 1264.
26Vgl. auch Hendler (1999), S. 100.
27Vgl. auch Hendler (1999), S. 102.
28Vgl. auch Hendler (1999), S. 103.
29Vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455).
30Vgl. Hendler (1999), S. 99 ff.
31Die Beschränkung auf das Grundwasser bedeutet hier nicht, daß für andere Gewässer etwas anderes gelten soll. Das Grundwasser ist lediglich wegen seiner großen Bedeutung gerade im Zusammenhang mit Bodenbelastungen besonders betont. Vgl. auch Hendler (1999), S. 102.
29Vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455).
30Vgl. Hendler (1999), S. 99 ff.
31Die Beschränkung auf das Grundwasser bedeutet hier nicht, daß für andere Gewässer etwas anderes gelten soll. Das Grundwasser ist lediglich wegen seiner großen Bedeutung gerade im Zusammenhang mit Bodenbelastungen besonders betont. Vgl. auch Hendler (1999), S. 102.
32Zur Veranschaulichung verweist die Verfasserin auf die Anlage 2 (siehe An- hang).
33In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 47, berichtigt S 213).
34Vom 27. August 1997 (BGBL. I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), berichtigt am 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 137).
35Koch/Schütte (1997) S 1415 f, a.A. Brohm (1999), § 13 Rd.-Nr. 10, 12.
33In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H.
S. 47, berichtigt S 213).
34Vom 27. August 1997 (BGBL. I S. 2141) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), berichtigt am 16. Januar 1998 (BGBl. I S. 137).
35Koch/Schütte (1997) S 1415 f, a.A. Brohm (1999), § 13 Rd.-Nr. 10, 12.
36Vgl. auch Hendler (1999), S. 105.
37So auch Hendler (1999), S. 106.
38Kritisch hierzu Ekardt (2000), S. 145 ff. Vgl. auch Hendler (1999), S. 106.
37So auch Hendler (1999), S. 106.
38Kritisch hierzu Ekardt (2000), S. 145 ff. Vgl. auch Hendler (1999), S. 106.
39Dieser Ansicht Sanden (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 5 Rd.Nr. 1, 4 15; Auch Vierhaus (1998), S. 1262 f.
40Vgl. Hendler (1999), S. 107.
41Vgl. Hendler (1999), S. 107.
40Vgl. Hendler (1999), S. 107.
41Vgl. Hendler (1999), S. 107.
42Vgl. Hendler (1999), S. 108.
43Zur Veranschaulichung verweist die Verfasserin auf die Anlage 2 (siehe An- hang).
43Zur Veranschaulichung verweist die Verfasserin auf die Anlage 2 (siehe An- hang).
44So auch Otto (1999), S. 420.
45Vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333).
46Vgl. Bickel (1999), S. 47, Rd.-Nr. 1.
47Vgl. Kahl (2000) S. 33.
48So auch Otto (1999), S. 420 f.
45Vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333).
46Vgl. Bickel (1999), S. 47, Rd.-Nr. 1.
47Vgl. Kahl (2000) S. 33.
48So auch Otto (1999), S. 420 f.
49Vgl. auch Kahl (2000), S. 29 f.
50Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 31.
51Zit. Kahl (2000), S. 34.
52Vgl. Kahl (2000), S. 34.
53Vgl. Rengeling (1999), S. 68; Bickel (1999), Rd.-Nr. 12.
54Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 2.Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 468).
50Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 31.
51Zit. Kahl (2000), S. 34.
52Vgl. Kahl (2000), S. 34.
53Vgl. Rengeling (1999), S. 68; Bickel (1999), Rd.-Nr. 12.
54Landesverwaltungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 2.Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 468).
55Vgl. Kahl (2000), S. 33.
56Zit. Schoeneck (1999), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 35.
57i.d.F. vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S.333).
58siehe § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
59Vgl. Schoeneck (1999), in Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 36.
56Zit. Schoeneck (1999), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 35.
57i.d.F. vom 18. August 1896 (RGBl. I S. 195) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2000 (BGBl. I S.333).
58siehe § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG.
59Vgl. Schoeneck (1999), in Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 36.
60Vgl. auch Knopp (1999), S. 1010 ff.
61Vgl. Kahl (2000), S. 41 ff.
62Zit. Kahl (2000), S. 41 ff.
63Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 37.
64Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 39.
65Vgl. auch Schoeneck(1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4 Erl. 40.
66So auch Schink (1999), in B.Müller/W. Schmitt-Gleser (Hrsg.) Handbuch der Abfallentsorgung, 34. Erg.-Lief. 12/99, BBodSchG IV-6.1
67Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 40, a.A. Vierhaus (1998), S. 1265.
62Zit. Kahl (2000), S. 41 ff.
63Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 37.
64Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 39.
65Vgl. auch Schoeneck(1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4 Erl. 40.
66So auch Schink (1999), in B.Müller/W. Schmitt-Gleser (Hrsg.) Handbuch der Abfallentsorgung, 34. Erg.-Lief. 12/99, BBodSchG IV-6.1
67Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 40, a.A. Vierhaus (1998), S. 1265.
68Früherer Eigentümer, der das Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück aufgegeben hat.
69Vgl. Beschluß des VGH Mannheim vom 4.8.1995, 10 S 828/95, NVwZ 1996, 1036 ff sowie Urteil vom 20.1.1998, 10 S 233/97.
70Vgl. Knäpple (1998), S.4.
71Vgl. Knopp (1999), S.1010 ff.
69Vgl. Beschluß des VGH Mannheim vom 4.8.1995, 10 S 828/95, NVwZ 1996, 1036 ff sowie Urteil vom 20.1.1998, 10 S 233/97.
70Vgl. Knäpple (1998), S.4.
71Vgl. Knopp (1999), S.1010 ff.
72Siehe auch Kobes (1998) S. 790.
73Vgl. Spieth/Wolfers (1999), S. 335, Knopp (1999), S. 1012.
74Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 49.
75Vgl. Vierhaus (1998), S. 1262 f.
73Vgl. Spieth/Wolfers (1999), S. 335, Knopp (1999), S. 1012.
74Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 49.
75Vgl. Vierhaus (1998), S. 1262 f.
76So auch Schoeneck (1998) in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 6.
77Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554).
78 Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 9. 23
77Vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554).
78 Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 9. 23
79Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 11.
80§ 9 Abs. 1 S. 4 BBodSchG.
81Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 15.
82In: TerraTech (1998), 6/1998, S. 35 ff.
80§ 9 Abs. 1 S. 4 BBodSchG.
81Vgl. Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 15.
82In: TerraTech (1998), 6/1998, S. 35 ff.
83Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVOBl. S. 46).
84Der hier dargestellte Entwurf wurde dem Senat im Juli 2000 zur Beratung
vorgelegt. Er ist bereits in allen Gremien besprochen worden und wird in nächs- ter Zukunft verabschiedet werden. Abgedruckt in: TerraTech 6/1998, S. 40 ff.
85Siehe S. 22.
1Im Nachfolgenden nur noch als Bundes-Bodenschutzgesetz bzw. BBodSchG bezeichnet.
6Vgl. Schink (1999a), S.487.
7Vgl. Ewer, in: Landmann/Rohmer, Bd. 3, Erl. 173.
8Vgl. auch Potthast (Stand 03.12.1999), http:\\www.technikwissen.de.
11Belästigungen sind vor allem Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens, beispielsweise durch Geruchsemmissionen.
15Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 4, Erl. 25.
19Vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455).
22Siehe auch Mitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Arbeitsgruppe WA I 5 - 73102/3 - 2 vom Dezember 1999.
27Vgl. auch Hendler (1999), S. 102.
28Vgl. auch Hendler (1999), S. 103.
32Zur Veranschaulichung verweist die Verfasserin auf die Anlage 2 (siehe An- hang).
36Vgl. auch Hendler (1999), S. 105.
39Dieser Ansicht Sanden (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 5 Rd.Nr. 1, 4 15; Auch Vierhaus (1998), S. 1262 f.
42Vgl. Hendler (1999), S. 108.
44So auch Otto (1999), S. 420.
49Vgl. auch Kahl (2000), S. 29 f.
55Vgl. Kahl (2000), S. 33.
60Vgl. auch Knopp (1999), S. 1010 ff.
61Vgl. Kahl (2000), S. 41 ff.
68Früherer Eigentümer, der das Eigentum an einer Sache oder einem Grundstück aufgegeben hat.
72Siehe auch Kobes (1998) S. 790.
76So auch Schoeneck (1998) in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 6.
79Vgl. auch Schoeneck (1998), in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG § 9, Erl. 11.
83Vom 19. Februar 1999 (Nds. GVOBl. S. 46).
84Der hier dargestellte Entwurf wurde dem Senat im Juli 2000 zur Beratung
vorgelegt. Er ist bereits in allen Gremien besprochen worden und wird in nächs- ter Zukunft verabschiedet werden. Abgedruckt in: TerraTech 6/1998, S. 40 ff.
85Siehe S. 22.
- Arbeit zitieren
- Norne Rathje (Autor:in), 2001, Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes - Abgrenzung zu Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein insbesondere zum allgemeinen Ordnungsrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/102358
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